Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 302/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 347/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit.
Der 1961 geborene Kläger, der seit 1993 in Ingolstadt lebt, war ursprünglich Maurer und hat nach einer Umschulung als Schweißer und Schlosser gearbeitet. Ihm wurde ab 01.10.1997 Arbeitslosengeld für 253 Tage bewilligt. Nach Zwischenbeschäftigungen bei der Zeitarbeitsfirma M. vom 24.11.1997 bis 25.12.1997 und der Firma M. vom 07.01.1998 bis 23.03.1998 wurde ihm ab 31.03.1998 Arbeitslosengeld weiterbewilligt.
Am 16.06.1998 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung für F. und Partner in Ingolstadt. Er wurde ab 17.06.1998 als Metallarbeiter bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden gegen ein Brutto-Stundenentgelt von 15,06 DM eingestellt. Es galt eine Probezeit von 6 Monaten, in welchem Zeitraum das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Seiten kündbar war.
Unter Nr.10 des Arbeitsvertrages findet sich ein Passus zur Arbeitsverhinderung. Dieser lautet:" Bei Arbeitsverhinderung ist der Mitarbeiter verpflichtet, die Firma unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn aus irgendwelchen Gründen die beim Kunden vereinbarte Einsatzzeit vom Mitarbeiter nicht oder nicht voll abgeleistet werden kann.
Bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ist der Mitarbeiter verpflichtet, unbeschadet der o.g. Mitteilungspflicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen".
Das Arbeitsamt hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund der Arbeitsaufnahme ab 17.06.1998 mit Bescheid vom gleichen Tag auf.
Am 06.07.1998 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab 07.07. 1998 wiederum arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes.
In der Arbeitsbescheinigung vom 03.11.1998 gab die Firma F. und Partner an, dass dem Kläger wegen vertragswidrigen Verhaltens zum 06.07.1998 gekündigt worden sei. Der Kläger habe am 18.06.1998 seinen Arbeitsplatz ohne Genehmigung frühzeitig verlassen und sei am 19.06.1998 unentschuldigt der Arbeit fern geblieben. Bei seiner Einstellung habe er einstellungserhebliche Sachverhalte nicht angegeben.
Der Kläger selbst gab an, er habe sich am Freitag, dem 19.06. 1998, arbeitsunfähig krank gemeldet und am Montag, dem 22.06. 1998, wie mit dem Betrieb abgesprochen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben. Am selben Tag habe ihm die Firma fristlos gekündigt. Dagegen habe er sich arbeitsgerichtlich zur Wehr gesetzt. Es sei zu einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht München gekommen, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma F. und Partner aufgrund der Kündigung vom 22.06.1998 erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen, d.h. zum 06.07.1998 beendet worden sei.
Der Kläger legte die entsprechenden Auszüge aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren bei.
Ab 07.09.1998 nahm der Kläger wiederum eine Arbeit auf.
Mit Bescheid vom 17.11.1998 lehnte das Arbeitsamt die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld ab. Anlässlich des Endes der Beschäftigung bei der Firma F. und Partner sei eine 12-wöchige Sperrzeit vom 07.07.1998 bis 28.09.1998 eingetreten, während welcher der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Der Kläger habe seine Beschäftigung bei der Firma F. und Partner verloren, weil er am 18.06.1998 seinen Arbeitsplatz ohne Genehmigung frühzeitig verlassen habe und am 19.06.1998 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei. Da er bereits seit dem 07.09.1998 wiederum in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, könnten nach Ablauf der Sperrzeit keine Leistungen gewährt werden.
Der Kläger erhob Widerspruch.
Am 18.06.1998 habe er die Arbeit nachweislich wegen eines Termins beim Sozialamt mit Genehmigung vorzeitig beendet. Dies könne der Werkstattmeister der Firma B. und Sohn bezeugen, wo er eingesetzt gewesen sei; auch habe die Firma F. und Partner ihrerseits Bescheid gewusst, da er am 18.06.1998 vom Sozialamt zwecks Einholen einer Bestätigung für eine Überbrückungszahlung dort hingeschickt worden sei. Die Wochenarbeitszeit habe 35 Stunden, die tägliche Arbeitszeit 7 Stunden betragen. Am ersten Tag, dem 17.06.1998, habe er zwei Überstunden geleistet, am 18.06.1998 in Absprache wegen des genannten Termins beim Sozialamt eine Überstunde, indem er die Früh- und Mittagspause durchgearbeitet habe.
Ausweislich des vorgelegten Krankenscheins der Barmer Ersatzkasse sei er ab 19.06.1998 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen. Auch könne er durch Zeugen nachweisen, dass er sich am 19.06.1998 bei der Firma F. und Partner krank gemeldet habe.
Die Firma F. und Partner nahm mit Schreiben vom 18.01.1999 dazu Stellung.
Der Widerspruchsführer habe bereits am zweiten Tag seiner Beschäftigung, nämlich am 18.06.1998, eigenmächtig seinen Arbeitsplatz eine Stunde vor Arbeitsende verlassen. Eine entsprechende Genehmigung könne ausschließlich durch den Arbeitgeber erteilt werden, nicht durch den Entleiher. Die Firma F. sei weder befragt noch durch den Widerspruchsführer in sonstiger Weise informiert worden. Der Entleiher - die Firma B. und Sohn - sei äußerst verärgert gewesen.
Am 19.06.1998 habe der Widerspruchsführer gänzlich und unentschuldigt am Arbeitsplatz gefehlt. Eine Meldung sei an diesem Tage nicht erfolgt. Der Widerspruchsführer sei mit Schreiben vom 19.06.1998 aufgefordert worden, unverzüglich die Arbeit wieder aufzunehmen.
Am 22.06.1998 gegen 16.30 Uhr sei der Widerspruchsführer in den Büroräumen erschienen und habe eine - am gleichen Tag ausgestellte - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Anschließend habe er mitgeteilt, dass er eine erneute Arbeitsaufnahme nicht mehr in Erwägung ziehe, wenn die Firma nicht bereit sei, eine Abschlagszahlung zu leisten. Dem Widerspruchsführer sei daraufhin fristlos gekündigt worden.
Eine arbeitsgerichtliche Durchsetzung der fristlosen Kündigung sei nicht angezeigt gewesen, da eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung angesichts der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht bestanden habe. Im Übrigen sei in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich bewusst die sonst übliche Formulierung einer betriebsbedingten Kündigung vermieden worden.
Das Arbeitsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.1999 als unbegründet zurück. Die Stellungnahme des Arbeitgebers habe ergeben, dass sich der Widerspruchsführer insbesondere durch das unentschuldige Fernbleiben von der Arbeit ab dem 19.06.1998 arbeitsvertragswidrig verhalten habe. Der Widerspruchsführer habe den Arbeitgeber weder telefonisch von seiner Arbeitsunfähigkeit unterrichtet, noch rechtzeitig die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Im Hinblick auf die erst kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses habe der Widerspruchsführer auch damit rechnen müssen, aufgrund seines Verhaltens entlassen zu werden. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit sei somit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Widerspruchsführers sei nicht anzuerkennen. Die vor dem Arbeitsgericht vereinbarte Umwandlung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche fristgerechte Kündigung ändere nichts daran, dass ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Widerspruchsführers für den Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 07.07.1998 ursächlich gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben.
Er hat unter anderem vorgetragen: Er habe die Arbeit am 18.06.1998 nicht eigenmächtig vorzeitig verlassen. Dies könne der Werkstattmeister der Firma B. und Sohn bezeugen. Er habe auch telefonisch bei F. und Partner Bescheid gegeben. Überdies sei er vom Sozialamt aus gegen 16.00 Uhr in der Firma erschienen.
Es treffe auch nicht zu, dass er am 19.06.1998 gänzlich unentschuldigt gefehlt habe. Die Firma F. und Partner habe an diesem Tage ihrerseits seine Nachbarin Frau S. angerufen, damit er telefonisch zurückrufe, was er gegen 15.30 Uhr auch getan und sich krank gemeldet habe, dies bei einem Herrn B., der dies bezeugen könne.
Keineswegs habe er vom Arbeitgeber eine Abschlagszahlung verlangt. Er wisse, dass man nach 2 Tagen Arbeit noch keine Abschlagszahlung erhalte. Wegen einer Vorschussleistung sei er deswegen zum Arbeitsamt und dann zum Sozialamt gegangen.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2000 den Personaleinsatzleiter der Firma F. und Partner H. uneidlich als Zeugen einvernommen.
Dieser hat erklärt: Der Kläger sei nur an zwei Tagen an seinem Arbeitsplatz gewesen. Er erinnere sich noch, dass der Kläger am zweiten Tag nachmittags ins Büro der Firma gekommen sei und um eine Bescheinigung nachgesucht habe. Er, der Zeuge, habe "schon danach gefragt, warum er nicht mehr arbeite". Am darauffolgenden Tag, dem Freitag, sei der Kläger überhaupt nicht zur Arbeit gekommen. Nach seiner, des Zeugen Erinnerung, sei die Firma an diesem Tag nicht über eine Arbeitsunfähigkeit informiert worden. Sie hätte aber spätestens bis 11.00 Uhr vormittags telefonisch benachrichtigt werden müssen. Nach dem Arbeitsvertrag fordere die Firma bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Am Montag sei der Kläger ins Büro gekommen. Bei dieser Gelegenheit habe sich im Gespräch herausgestellt, dass der Kläger bei der Anstellung verschwiegen habe, dass er bereits bei mindestens einer anderen Zeitarbeitsfirma kurzfristig beschäftig gewesen sei. Dies habe das Fass dann zum Überlaufen gebracht.
Der Kläger hat vor dem SG erklärt: Es treffe zu, dass er erst am Montag beim Arzt gewesen sei und die Bescheinigung dann zum Arbeitgeber gebracht habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.09.2000 als unbegründet abgewiesen. Es stehe fest, dass sich der Kläger arbeitsvertragswidrig verhalten und so Anlass für die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegeben habe. Unstreitig habe der Kläger eine am 22.06.1998 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst an diesem Tag bei seinem Arbeitgeber vorgelegt, obwohl er nach dem Arbeitsvertrag bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet gewesen sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - noch am 19.06.1998 seine Arbeitsunfähigkeit telefonisch angezeigt habe. Im Übrigen wäre diese erst am Freitagnachmittag gegen 15.30 Uhr erfolgte telefonische Krankmeldung nicht unverzüglich im Sinne des Arbeitsvertrages gewesen. Da sich der Kläger noch in einem Probearbeitsverhältnis befunden und nur an zwei Tagen gearbeitet habe, habe er nicht davon ausgehen können, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren werde. Ein wichtiger Grund habe dem Kläger nicht zur Seite gestanden.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor: Er habe am 18.06.1998 seine vollen Arbeitsstunden zuzüglich einer Überstunde geleistet. Bereits bei der Einstellung am 16.06.1998 habe er den Zeugen H. informiert, dass er am 18.06.1998 einen Termin habe, wogegen dieser nichts eingewendet habe. Auch sei er selbst am 18.06.1998 gegen 17.00 Uhr noch im Büro der Firma gewesen.
Für Freitag, den 19.06.1998, sei er nachweislich ärztlich entschuldigt gewesen. Er habe seine Arbeitsunfähigkeit telefonisch an diesem Tage mitgeteilt. Da er wegen starker Schmerzen erheblich bewegungsbehindert gewesen sei, habe er sich telefonisch beim Arzt einen Termin für Montag, den 22.06.1998, um 9.00 Uhr geben lassen. Die Arbeitunfähigkeitsbescheinigung habe er anschließend gegen 10.15 Uhr im Büro der Firma vorbeigebracht.
Bei dem anschließenden Gespräch sei weder über eine Abschlagszahlung noch über vorherige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern gesprochen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.09.2000 und des Bescheides vom 17.11.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1999 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 07.07.1998 bis 06.09.1998 zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Akten des SG, der Beklagten sowie die Akten des Sozialamts und des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Firma F. und Partner beigezogen. Die Firma F. und Partner hat dem Senat am 04.05.2000 mitgeteilt: Nr.10 Satz 3 des Arbeitsvertrages mit dem Kläger besage, dass eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit ab deren erstem Tag nachgewiesen sein und dass dieser Nachweis spätestens bis zum darauffolgenden Werktag vorliegen müsse. Eine Vorbeschäftigung bei einem anderen Zeitarbeitsunternehmen sei wegen der im Arbeitnehmerüberlassunggesetz vorgeschriebenen Beachtung einer maximalen Höchstüberlassungsdauer, bei welcher Überlassungen von anderen Zeitarbeitsunternehmen an Entleiher angerechnet würden, von Bedeutung. Außerdem werde ein Bewerber mit einer oder mehreren kürzeren Beschäftigungen bei anderen Zeitarbeitsunternehmen unter Umständen anders beurteilt. Wenn der Zeuge H. vor dem SG gesagt habe, es habe das Fass zum Überlaufen gebracht, als sich anlässlich der Vorsprache des Klägers am 22.06.1998 herausgestellt habe, dass dieser eine vorherige Beschäftigung bei einer anderen Zeitarbeitsfirma verschwiegen habe, so heiße dies, dass dem Kläger ohne diesen Umstand lediglich fristgerecht gekündigt worden wäre. Dem beigelegt hat die Firma F. und Partner einen vom Kläger am 12.06.1998 ausgefüllten und unter Versicherung wahrheitsgemäßer Angaben unterschriebenen Personalfragebogen, worin die Beschäftigung des Klägers bei der Zeitarbeitsfirma Manpower vom 24.11.1997 bis 25.12.1997 nicht aufgeführt ist. Des Weiteren wurden dem Senat noch die Arbeitszeitbescheinigungen des Klägers überlassen. Diese weisen am Mittwoch, den 17.06.1998 eine Arbeitszeit von 7.00 bis 16.45 Uhr (9 Stunden) und am Donnerstag, den 18.06.1998 eine Arbeitszeit von 7.00 bis 15.00 Uhr (8 Stunden) aus. Laut Auskunft der Barmer Ersatzkasse vom 18.05. 2001 war der Kläger vom 19.06.1998 bis 05.07.1998 vom praktischen Arzt Paul S. in Ingolstadt krank geschrieben. Dieser hat dem Senat am 07.06.2001 mitgeteilt, dass der Kläger "in meiner Praxis nach Terminsvereinbarung am 22.06.1998 um 10.30 Uhr zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab 19.06.1998 bis 28.06. 1998" gewesen sei. Den Sozialamtsakten ist zu entnehmen, dass der Kläger dort am 18.06.1998 vorgesprochen und um eine Über- brückung bis zur ersten Lohnzahlung nachgesucht hat.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat anläßlich des Ausscheidens des Klägers bei der Firma F. und Partner zu Recht eine 12-wöchige Sperrzeit vom 07.07.1998 bis 28.09.1998 festgestellt. Da der Kläger seit 07.09.1998 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stand, hat die Beklagte zu Recht eine Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes nach Ablauf der Sperrzeit versagt.
Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose u.a. durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhaltung einen wichtigen Grund zu haben.
Der Kläger hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten und dadurch jedenfalls Anlass für die in der Kündigung vom 22.06.1998 hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung zum 06.07. 1998 gegeben, an welchen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses die Sperrzeit anknüpft.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Nichtangabe der Vorbeschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma M. vom 24.11. 1997 bis 25.12.1997 im Einstellungsfragebogen die Firma F. zur Anfechtung oder außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte bzw. ob dies überhaupt bei der Kündigung eine Rolle gespielt hat. In der schriftlichen Kündigung vom 22.06.1998 ist als Kündigungsgrund nur "unentschuldigtes Fehlen" genannt. Ein sonstiger Vortrag der Firma F. und Partner findet sich in den Arbeitsgerichtsakten nicht.
Der Kläger hat aber durch sein sonstiges Verhalten jedenfalls Anlass für die fristgerechte Kündigung zum 06.07.1998 gegeben.
Allerdings hält der Senat das dem Kläger vorgeworfene vorzeitige eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes am Nachmittag des Donnerstag, 18.06.1998, nicht für nachgewiesen. Nachweislich hat der Kläger an diesem Tag eine Überstunde geleistet. Nachweislich war er seinem eigenen Vorbringen entsprechend, anschließend beim Sozialamt und hat eine Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung beantragt. Von dort aus wurde mit der Firma F. telefoniert, um zu erfahren, wann frühestens mit einem Vorschuss von Seiten der Firma zu rechnen sei. Auch der Vortrag des Klägers, er sei am Nachmittag dann noch zur Firma F. und Partner gegangen, um für das Sozialamt eine schriftliche Bestätigung über sein Arbeitsverhältnis zu erhalten, wurde durch die Angaben des Zeugen H. vor dem SG bestätigt. H. hat eingeräumt, dass der Kläger am Nachmittag des 18.06.1998 ins Büro gekommen sei. In dem vom Zeugen gemachten Zusatz: "Ich habe schon danach gefragt, warum er nicht mehr arbeite", sieht der Senat keinen ausreichenden Nachweis, dass der Kläger tatsächlich seinen Arbeitsplatz bei der Entleiherfirma - immerhin nach Ableistung einer Überstunde - vorzeitig ohne Genehmigung verlassen hat, zumal dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden muss, dringende Behördengänge innerhalb der Behördenöffnungszeiten zu erledigen.
Klarzustellen ist des Weiteren, dass der Kläger dem Arbeitsvertrag entsprechend die Arbeitsbescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit ab Freitag, den 19.06.1998, am darauf folgenden Werktag, nämlich Montag, den 22.06.1998, vorgelegt hat. Nachdem laut Auskunft des Arztes der Kläger um 10.30 Uhr in dessen Praxis war, ist die Angabe des Klägers glaubhaft, er sei noch am Vormittag bei der Firma F. und Partner gewesen, um das Attest abzuliefern. Der Zeuge H. hat diesbezüglich vor dem SG keine genauen Zeitangaben gemacht, sondern nur ausgeführt, dass der Kläger "am Montag" ins Büro gekommen sei.
Eindeutig arbeitsvertragswidrig verhalten hat sich der Kläger jedoch insoweit, als er dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit am 19.06.1998, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht rechtzeitig angezeigt hat. Nr.10 Satz 1 des Arbeitsvertrages besagt hierzu: "Bei Arbeitsverhinderung ist der Mitarbeiter verpflichtet, die Firma unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung zu unterrichten." Der Zeuge H. hat dies dahingehend präzisiert, dass dies nach den Gepflogenheiten der Firma bis spätestens 11.00 Uhr vormittags hätte geschehen müssen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat er bei dem Arbeitgeber jedoch erst am Nachmittag gegen 15.30 Uhr angerufen, also nicht unverzüglich, wobei erschwerend hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers selbst zunächst die Firma bei der Nachbarin S. telefonisch nachgefragt und um Rückruf gebeten hatte.
Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers ist nicht zu erkennen. Nachdem er selbst angegeben hat, den Rückruf bei der Firma von einem Bekannten aus getätigt zu haben, ist nicht einzusehen, warum er nicht, von wo auch immer, schon morgens bei dem Arbeitgeber angerufen hat.
Der Senat hat im Eintritt einer vollen Sperrzeit nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen auch keine besondere Härte im Sinne von § 144 Abs.3 AFG gesehen, was eine Halbierung der Sperrzeit auf 6 Wochen gerechtfertigt hätte. Es musste dem Kläger bewusst sein, dass er seinen Arbeitgeber gegenüber der Entleiherfirma in Verlegenheit brachte, wenn er sich nicht frühestmöglich krank meldete, so dass anderweitig disponiert werden konnte. Es musste ihm klar sein, dass gerade eine Zeitarbeitsfirma für ihren guten Ruf bei den Kunden in hohem Grad auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen ist. Im Verhalten des Klägers liegt daher eine durchaus gravierende Missachtung der Interessen seines Arbeitgebers.
Der Kläger konnte daher auch leicht voraussehen, dass die Firma F. und Partner ihm kündigen würde. Er hat somit seine anschließende Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit.
Der 1961 geborene Kläger, der seit 1993 in Ingolstadt lebt, war ursprünglich Maurer und hat nach einer Umschulung als Schweißer und Schlosser gearbeitet. Ihm wurde ab 01.10.1997 Arbeitslosengeld für 253 Tage bewilligt. Nach Zwischenbeschäftigungen bei der Zeitarbeitsfirma M. vom 24.11.1997 bis 25.12.1997 und der Firma M. vom 07.01.1998 bis 23.03.1998 wurde ihm ab 31.03.1998 Arbeitslosengeld weiterbewilligt.
Am 16.06.1998 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung für F. und Partner in Ingolstadt. Er wurde ab 17.06.1998 als Metallarbeiter bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden gegen ein Brutto-Stundenentgelt von 15,06 DM eingestellt. Es galt eine Probezeit von 6 Monaten, in welchem Zeitraum das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Seiten kündbar war.
Unter Nr.10 des Arbeitsvertrages findet sich ein Passus zur Arbeitsverhinderung. Dieser lautet:" Bei Arbeitsverhinderung ist der Mitarbeiter verpflichtet, die Firma unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn aus irgendwelchen Gründen die beim Kunden vereinbarte Einsatzzeit vom Mitarbeiter nicht oder nicht voll abgeleistet werden kann.
Bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ist der Mitarbeiter verpflichtet, unbeschadet der o.g. Mitteilungspflicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen".
Das Arbeitsamt hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund der Arbeitsaufnahme ab 17.06.1998 mit Bescheid vom gleichen Tag auf.
Am 06.07.1998 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab 07.07. 1998 wiederum arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes.
In der Arbeitsbescheinigung vom 03.11.1998 gab die Firma F. und Partner an, dass dem Kläger wegen vertragswidrigen Verhaltens zum 06.07.1998 gekündigt worden sei. Der Kläger habe am 18.06.1998 seinen Arbeitsplatz ohne Genehmigung frühzeitig verlassen und sei am 19.06.1998 unentschuldigt der Arbeit fern geblieben. Bei seiner Einstellung habe er einstellungserhebliche Sachverhalte nicht angegeben.
Der Kläger selbst gab an, er habe sich am Freitag, dem 19.06. 1998, arbeitsunfähig krank gemeldet und am Montag, dem 22.06. 1998, wie mit dem Betrieb abgesprochen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben. Am selben Tag habe ihm die Firma fristlos gekündigt. Dagegen habe er sich arbeitsgerichtlich zur Wehr gesetzt. Es sei zu einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht München gekommen, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma F. und Partner aufgrund der Kündigung vom 22.06.1998 erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen, d.h. zum 06.07.1998 beendet worden sei.
Der Kläger legte die entsprechenden Auszüge aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren bei.
Ab 07.09.1998 nahm der Kläger wiederum eine Arbeit auf.
Mit Bescheid vom 17.11.1998 lehnte das Arbeitsamt die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld ab. Anlässlich des Endes der Beschäftigung bei der Firma F. und Partner sei eine 12-wöchige Sperrzeit vom 07.07.1998 bis 28.09.1998 eingetreten, während welcher der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Der Kläger habe seine Beschäftigung bei der Firma F. und Partner verloren, weil er am 18.06.1998 seinen Arbeitsplatz ohne Genehmigung frühzeitig verlassen habe und am 19.06.1998 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei. Da er bereits seit dem 07.09.1998 wiederum in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, könnten nach Ablauf der Sperrzeit keine Leistungen gewährt werden.
Der Kläger erhob Widerspruch.
Am 18.06.1998 habe er die Arbeit nachweislich wegen eines Termins beim Sozialamt mit Genehmigung vorzeitig beendet. Dies könne der Werkstattmeister der Firma B. und Sohn bezeugen, wo er eingesetzt gewesen sei; auch habe die Firma F. und Partner ihrerseits Bescheid gewusst, da er am 18.06.1998 vom Sozialamt zwecks Einholen einer Bestätigung für eine Überbrückungszahlung dort hingeschickt worden sei. Die Wochenarbeitszeit habe 35 Stunden, die tägliche Arbeitszeit 7 Stunden betragen. Am ersten Tag, dem 17.06.1998, habe er zwei Überstunden geleistet, am 18.06.1998 in Absprache wegen des genannten Termins beim Sozialamt eine Überstunde, indem er die Früh- und Mittagspause durchgearbeitet habe.
Ausweislich des vorgelegten Krankenscheins der Barmer Ersatzkasse sei er ab 19.06.1998 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen. Auch könne er durch Zeugen nachweisen, dass er sich am 19.06.1998 bei der Firma F. und Partner krank gemeldet habe.
Die Firma F. und Partner nahm mit Schreiben vom 18.01.1999 dazu Stellung.
Der Widerspruchsführer habe bereits am zweiten Tag seiner Beschäftigung, nämlich am 18.06.1998, eigenmächtig seinen Arbeitsplatz eine Stunde vor Arbeitsende verlassen. Eine entsprechende Genehmigung könne ausschließlich durch den Arbeitgeber erteilt werden, nicht durch den Entleiher. Die Firma F. sei weder befragt noch durch den Widerspruchsführer in sonstiger Weise informiert worden. Der Entleiher - die Firma B. und Sohn - sei äußerst verärgert gewesen.
Am 19.06.1998 habe der Widerspruchsführer gänzlich und unentschuldigt am Arbeitsplatz gefehlt. Eine Meldung sei an diesem Tage nicht erfolgt. Der Widerspruchsführer sei mit Schreiben vom 19.06.1998 aufgefordert worden, unverzüglich die Arbeit wieder aufzunehmen.
Am 22.06.1998 gegen 16.30 Uhr sei der Widerspruchsführer in den Büroräumen erschienen und habe eine - am gleichen Tag ausgestellte - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Anschließend habe er mitgeteilt, dass er eine erneute Arbeitsaufnahme nicht mehr in Erwägung ziehe, wenn die Firma nicht bereit sei, eine Abschlagszahlung zu leisten. Dem Widerspruchsführer sei daraufhin fristlos gekündigt worden.
Eine arbeitsgerichtliche Durchsetzung der fristlosen Kündigung sei nicht angezeigt gewesen, da eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung angesichts der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht bestanden habe. Im Übrigen sei in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich bewusst die sonst übliche Formulierung einer betriebsbedingten Kündigung vermieden worden.
Das Arbeitsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.1999 als unbegründet zurück. Die Stellungnahme des Arbeitgebers habe ergeben, dass sich der Widerspruchsführer insbesondere durch das unentschuldige Fernbleiben von der Arbeit ab dem 19.06.1998 arbeitsvertragswidrig verhalten habe. Der Widerspruchsführer habe den Arbeitgeber weder telefonisch von seiner Arbeitsunfähigkeit unterrichtet, noch rechtzeitig die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Im Hinblick auf die erst kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses habe der Widerspruchsführer auch damit rechnen müssen, aufgrund seines Verhaltens entlassen zu werden. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit sei somit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Widerspruchsführers sei nicht anzuerkennen. Die vor dem Arbeitsgericht vereinbarte Umwandlung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche fristgerechte Kündigung ändere nichts daran, dass ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Widerspruchsführers für den Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 07.07.1998 ursächlich gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben.
Er hat unter anderem vorgetragen: Er habe die Arbeit am 18.06.1998 nicht eigenmächtig vorzeitig verlassen. Dies könne der Werkstattmeister der Firma B. und Sohn bezeugen. Er habe auch telefonisch bei F. und Partner Bescheid gegeben. Überdies sei er vom Sozialamt aus gegen 16.00 Uhr in der Firma erschienen.
Es treffe auch nicht zu, dass er am 19.06.1998 gänzlich unentschuldigt gefehlt habe. Die Firma F. und Partner habe an diesem Tage ihrerseits seine Nachbarin Frau S. angerufen, damit er telefonisch zurückrufe, was er gegen 15.30 Uhr auch getan und sich krank gemeldet habe, dies bei einem Herrn B., der dies bezeugen könne.
Keineswegs habe er vom Arbeitgeber eine Abschlagszahlung verlangt. Er wisse, dass man nach 2 Tagen Arbeit noch keine Abschlagszahlung erhalte. Wegen einer Vorschussleistung sei er deswegen zum Arbeitsamt und dann zum Sozialamt gegangen.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2000 den Personaleinsatzleiter der Firma F. und Partner H. uneidlich als Zeugen einvernommen.
Dieser hat erklärt: Der Kläger sei nur an zwei Tagen an seinem Arbeitsplatz gewesen. Er erinnere sich noch, dass der Kläger am zweiten Tag nachmittags ins Büro der Firma gekommen sei und um eine Bescheinigung nachgesucht habe. Er, der Zeuge, habe "schon danach gefragt, warum er nicht mehr arbeite". Am darauffolgenden Tag, dem Freitag, sei der Kläger überhaupt nicht zur Arbeit gekommen. Nach seiner, des Zeugen Erinnerung, sei die Firma an diesem Tag nicht über eine Arbeitsunfähigkeit informiert worden. Sie hätte aber spätestens bis 11.00 Uhr vormittags telefonisch benachrichtigt werden müssen. Nach dem Arbeitsvertrag fordere die Firma bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Am Montag sei der Kläger ins Büro gekommen. Bei dieser Gelegenheit habe sich im Gespräch herausgestellt, dass der Kläger bei der Anstellung verschwiegen habe, dass er bereits bei mindestens einer anderen Zeitarbeitsfirma kurzfristig beschäftig gewesen sei. Dies habe das Fass dann zum Überlaufen gebracht.
Der Kläger hat vor dem SG erklärt: Es treffe zu, dass er erst am Montag beim Arzt gewesen sei und die Bescheinigung dann zum Arbeitgeber gebracht habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.09.2000 als unbegründet abgewiesen. Es stehe fest, dass sich der Kläger arbeitsvertragswidrig verhalten und so Anlass für die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegeben habe. Unstreitig habe der Kläger eine am 22.06.1998 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst an diesem Tag bei seinem Arbeitgeber vorgelegt, obwohl er nach dem Arbeitsvertrag bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet gewesen sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - noch am 19.06.1998 seine Arbeitsunfähigkeit telefonisch angezeigt habe. Im Übrigen wäre diese erst am Freitagnachmittag gegen 15.30 Uhr erfolgte telefonische Krankmeldung nicht unverzüglich im Sinne des Arbeitsvertrages gewesen. Da sich der Kläger noch in einem Probearbeitsverhältnis befunden und nur an zwei Tagen gearbeitet habe, habe er nicht davon ausgehen können, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren werde. Ein wichtiger Grund habe dem Kläger nicht zur Seite gestanden.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor: Er habe am 18.06.1998 seine vollen Arbeitsstunden zuzüglich einer Überstunde geleistet. Bereits bei der Einstellung am 16.06.1998 habe er den Zeugen H. informiert, dass er am 18.06.1998 einen Termin habe, wogegen dieser nichts eingewendet habe. Auch sei er selbst am 18.06.1998 gegen 17.00 Uhr noch im Büro der Firma gewesen.
Für Freitag, den 19.06.1998, sei er nachweislich ärztlich entschuldigt gewesen. Er habe seine Arbeitsunfähigkeit telefonisch an diesem Tage mitgeteilt. Da er wegen starker Schmerzen erheblich bewegungsbehindert gewesen sei, habe er sich telefonisch beim Arzt einen Termin für Montag, den 22.06.1998, um 9.00 Uhr geben lassen. Die Arbeitunfähigkeitsbescheinigung habe er anschließend gegen 10.15 Uhr im Büro der Firma vorbeigebracht.
Bei dem anschließenden Gespräch sei weder über eine Abschlagszahlung noch über vorherige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern gesprochen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.09.2000 und des Bescheides vom 17.11.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1999 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 07.07.1998 bis 06.09.1998 zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Akten des SG, der Beklagten sowie die Akten des Sozialamts und des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Firma F. und Partner beigezogen. Die Firma F. und Partner hat dem Senat am 04.05.2000 mitgeteilt: Nr.10 Satz 3 des Arbeitsvertrages mit dem Kläger besage, dass eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit ab deren erstem Tag nachgewiesen sein und dass dieser Nachweis spätestens bis zum darauffolgenden Werktag vorliegen müsse. Eine Vorbeschäftigung bei einem anderen Zeitarbeitsunternehmen sei wegen der im Arbeitnehmerüberlassunggesetz vorgeschriebenen Beachtung einer maximalen Höchstüberlassungsdauer, bei welcher Überlassungen von anderen Zeitarbeitsunternehmen an Entleiher angerechnet würden, von Bedeutung. Außerdem werde ein Bewerber mit einer oder mehreren kürzeren Beschäftigungen bei anderen Zeitarbeitsunternehmen unter Umständen anders beurteilt. Wenn der Zeuge H. vor dem SG gesagt habe, es habe das Fass zum Überlaufen gebracht, als sich anlässlich der Vorsprache des Klägers am 22.06.1998 herausgestellt habe, dass dieser eine vorherige Beschäftigung bei einer anderen Zeitarbeitsfirma verschwiegen habe, so heiße dies, dass dem Kläger ohne diesen Umstand lediglich fristgerecht gekündigt worden wäre. Dem beigelegt hat die Firma F. und Partner einen vom Kläger am 12.06.1998 ausgefüllten und unter Versicherung wahrheitsgemäßer Angaben unterschriebenen Personalfragebogen, worin die Beschäftigung des Klägers bei der Zeitarbeitsfirma Manpower vom 24.11.1997 bis 25.12.1997 nicht aufgeführt ist. Des Weiteren wurden dem Senat noch die Arbeitszeitbescheinigungen des Klägers überlassen. Diese weisen am Mittwoch, den 17.06.1998 eine Arbeitszeit von 7.00 bis 16.45 Uhr (9 Stunden) und am Donnerstag, den 18.06.1998 eine Arbeitszeit von 7.00 bis 15.00 Uhr (8 Stunden) aus. Laut Auskunft der Barmer Ersatzkasse vom 18.05. 2001 war der Kläger vom 19.06.1998 bis 05.07.1998 vom praktischen Arzt Paul S. in Ingolstadt krank geschrieben. Dieser hat dem Senat am 07.06.2001 mitgeteilt, dass der Kläger "in meiner Praxis nach Terminsvereinbarung am 22.06.1998 um 10.30 Uhr zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab 19.06.1998 bis 28.06. 1998" gewesen sei. Den Sozialamtsakten ist zu entnehmen, dass der Kläger dort am 18.06.1998 vorgesprochen und um eine Über- brückung bis zur ersten Lohnzahlung nachgesucht hat.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat anläßlich des Ausscheidens des Klägers bei der Firma F. und Partner zu Recht eine 12-wöchige Sperrzeit vom 07.07.1998 bis 28.09.1998 festgestellt. Da der Kläger seit 07.09.1998 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stand, hat die Beklagte zu Recht eine Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes nach Ablauf der Sperrzeit versagt.
Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose u.a. durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhaltung einen wichtigen Grund zu haben.
Der Kläger hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten und dadurch jedenfalls Anlass für die in der Kündigung vom 22.06.1998 hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung zum 06.07. 1998 gegeben, an welchen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses die Sperrzeit anknüpft.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Nichtangabe der Vorbeschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma M. vom 24.11. 1997 bis 25.12.1997 im Einstellungsfragebogen die Firma F. zur Anfechtung oder außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte bzw. ob dies überhaupt bei der Kündigung eine Rolle gespielt hat. In der schriftlichen Kündigung vom 22.06.1998 ist als Kündigungsgrund nur "unentschuldigtes Fehlen" genannt. Ein sonstiger Vortrag der Firma F. und Partner findet sich in den Arbeitsgerichtsakten nicht.
Der Kläger hat aber durch sein sonstiges Verhalten jedenfalls Anlass für die fristgerechte Kündigung zum 06.07.1998 gegeben.
Allerdings hält der Senat das dem Kläger vorgeworfene vorzeitige eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes am Nachmittag des Donnerstag, 18.06.1998, nicht für nachgewiesen. Nachweislich hat der Kläger an diesem Tag eine Überstunde geleistet. Nachweislich war er seinem eigenen Vorbringen entsprechend, anschließend beim Sozialamt und hat eine Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung beantragt. Von dort aus wurde mit der Firma F. telefoniert, um zu erfahren, wann frühestens mit einem Vorschuss von Seiten der Firma zu rechnen sei. Auch der Vortrag des Klägers, er sei am Nachmittag dann noch zur Firma F. und Partner gegangen, um für das Sozialamt eine schriftliche Bestätigung über sein Arbeitsverhältnis zu erhalten, wurde durch die Angaben des Zeugen H. vor dem SG bestätigt. H. hat eingeräumt, dass der Kläger am Nachmittag des 18.06.1998 ins Büro gekommen sei. In dem vom Zeugen gemachten Zusatz: "Ich habe schon danach gefragt, warum er nicht mehr arbeite", sieht der Senat keinen ausreichenden Nachweis, dass der Kläger tatsächlich seinen Arbeitsplatz bei der Entleiherfirma - immerhin nach Ableistung einer Überstunde - vorzeitig ohne Genehmigung verlassen hat, zumal dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden muss, dringende Behördengänge innerhalb der Behördenöffnungszeiten zu erledigen.
Klarzustellen ist des Weiteren, dass der Kläger dem Arbeitsvertrag entsprechend die Arbeitsbescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit ab Freitag, den 19.06.1998, am darauf folgenden Werktag, nämlich Montag, den 22.06.1998, vorgelegt hat. Nachdem laut Auskunft des Arztes der Kläger um 10.30 Uhr in dessen Praxis war, ist die Angabe des Klägers glaubhaft, er sei noch am Vormittag bei der Firma F. und Partner gewesen, um das Attest abzuliefern. Der Zeuge H. hat diesbezüglich vor dem SG keine genauen Zeitangaben gemacht, sondern nur ausgeführt, dass der Kläger "am Montag" ins Büro gekommen sei.
Eindeutig arbeitsvertragswidrig verhalten hat sich der Kläger jedoch insoweit, als er dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit am 19.06.1998, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht rechtzeitig angezeigt hat. Nr.10 Satz 1 des Arbeitsvertrages besagt hierzu: "Bei Arbeitsverhinderung ist der Mitarbeiter verpflichtet, die Firma unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung zu unterrichten." Der Zeuge H. hat dies dahingehend präzisiert, dass dies nach den Gepflogenheiten der Firma bis spätestens 11.00 Uhr vormittags hätte geschehen müssen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat er bei dem Arbeitgeber jedoch erst am Nachmittag gegen 15.30 Uhr angerufen, also nicht unverzüglich, wobei erschwerend hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers selbst zunächst die Firma bei der Nachbarin S. telefonisch nachgefragt und um Rückruf gebeten hatte.
Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers ist nicht zu erkennen. Nachdem er selbst angegeben hat, den Rückruf bei der Firma von einem Bekannten aus getätigt zu haben, ist nicht einzusehen, warum er nicht, von wo auch immer, schon morgens bei dem Arbeitgeber angerufen hat.
Der Senat hat im Eintritt einer vollen Sperrzeit nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen auch keine besondere Härte im Sinne von § 144 Abs.3 AFG gesehen, was eine Halbierung der Sperrzeit auf 6 Wochen gerechtfertigt hätte. Es musste dem Kläger bewusst sein, dass er seinen Arbeitgeber gegenüber der Entleiherfirma in Verlegenheit brachte, wenn er sich nicht frühestmöglich krank meldete, so dass anderweitig disponiert werden konnte. Es musste ihm klar sein, dass gerade eine Zeitarbeitsfirma für ihren guten Ruf bei den Kunden in hohem Grad auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen ist. Im Verhalten des Klägers liegt daher eine durchaus gravierende Missachtung der Interessen seines Arbeitgebers.
Der Kläger konnte daher auch leicht voraussehen, dass die Firma F. und Partner ihm kündigen würde. Er hat somit seine anschließende Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
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