L 12 AL 198/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 97/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 198/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2000 aufgehoben hat.

Der im ... 1969 geborene Kläger ist Dipl.-Betriebswirt und war vom 01.09.1997 bis 23.01.1999 für die Firma ...-AG ( ...) tätig. Während der Kläger behauptet, dort als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen zu sein, hat er nach Angaben der Firma ... als selbstständiger Handelsvertreter gearbeitet. Vom 01.03. - 31.08.1999 war der Kläger als Bankangestellter bei der D ... beschäftigt.

Am 29.07.1999 meldete er sich mit Wirkung zum 01.09.1999 arbeitlos und beantragte Arbeitlosengeld.

Mit Bescheid vom 24.09.1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Die Zeit vom 01.09.1997 bis 23.01.1999 als selbständiger Handelsvertreter bei der Firma ... habe nicht berücksichtigt werden können.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999 als unbegründet zurück; dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit weiteren Bescheid vom 08.10.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 01.09.1999 sogenannte originäre Arbeitslosenhilfe i. H. v. 406,35 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 1.470,00 DM wöchentlich, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz); ab 01.01.2000 bewilligte sie mit Bescheid vom 13.01.2000 Arbeitslosenhilfe i. H. v. 412,86 DM wöchentlich.

Mit Bescheid vom 13.03.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2000 auf. Zur Begründung bezog sie sich auf Artikel 1 des 3. SGB-III-Änderungsgesetzes, wonach der Anspruch auf sogenannte originäre Arbeitlosenhilfe spätestens mit Wirkung zum 01.04.2000 entfalle.

Hiergegen legte der Kläger am 21.03.2000 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, zwei Wochen seien viel zu kurz, um sich auf eine solche drastische Veränderung der finanziellen Situation einstellen zu können.

Diesen Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf den gesetzlich angeordneten Wegfall der sogenannten originären Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2000 sowie die in diesem Zusammenhang ergangenen Übergangsvorschriften.

Hiergegen hat der Kläger am 07.04.2000 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und die Auffassung vertreten, ihm habe ab Antragsstellung nicht nur Arbeitslosenhilfe, sondern Arbeitslosengeld zugestanden. Denn er habe bei der Firma ... als Arbeitnehmer gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2000 hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 24.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1999 beantragt, mit welchem die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt wurde.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und dem Kläger im Übrigen anheim gestellt, bei entsprechendem Ausgang des zwischen ihm und der Firma ... anhängigen Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf den Arbeitslosengeldanspruch ab 01.09.1999 geltend zu machen.

Mit Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2000 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf originäre Arbeitlosenhilfe über den 31.03.2000 hinaus. Die Beklagte habe die Aufhebungsentscheidung für die Zukunft für Recht auf geänderte rechtliche Verhältnisse gestützt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Denn mit Wirkung vom 01.01.2000 habe der Gesetzgeber die sogenannte originäre Arbeitslosenhilfe beseitigt, also die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld (vgl. § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III alte Fassung, Art. 1 Nr. 9, Art. 2 3. SGB-III-Änderungsgesetz). Allerdings habe der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgesichtspunkten Beziehern von originärer Arbeitslosenhilfe eine Übergangszeit von 3 Monaten bis zum 31.03.2000 eingeräumt, wie sich aus § 434 b Abs. 1 SGB III ergebe (eingefügt durch Art. 1 Nr. 17 3. SGB-III-Änderungsgesetz). Ein weitergehender Vertrauensschutz sei gesetzlich nicht vorgesehen und könne mangels eines entsprechenden Entscheidungsspielraums auch nicht durch die Beklagte eingeräumt werden. Soweit der Kläger vortrage, dass ihm statt der sogenannten originären Arbeitslosenhilfe an sich Arbeitlosengeld und im Anschluss hieran Arbeitslosenhilfe zustehe, könne dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen werden. Denn aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 24.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1999, mit welchem die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt habe, stehe für das vorliegende Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt fest, dass der Kläger keinen Anspurch auf Arbeitlosengeld gehabt habe und dem gemäß mangels eines Vorbezugs von Arbeitslosengeld danach ein Anspruch auf Anschluss-Arbeitlosenhilfe nicht entstanden sein könne. Dem Kläger bleibe insoweit nur die Möglichkeit des inzwischen gestellten Überprüfungsantrages gem. § 44 SGB X hinsichtlich des die Arbeitslosengeldgewährung ablehnenden Bescheides. Hierdurch werde ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet, das der Kläger - falls erforderlich - auch gerichtlich überprüfen lassen könne. Insoweit sei das Verwaltungsverfahren bei der Beklagten zunächst aber erst einmal durchzuführen.

Gegen dieses ihm am 21.09.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2000 Berufung und Revision eingelegt. Mit Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2000 ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision abgelehnt worden.

Mit Bescheid vom 09.10.2000 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheids vom 24.09.1999 abgelehnt , und zwar mit der Begründungs Arbeitslosengeld ab 01.09.1999 habe mangels der erforderlichen Anwartschaftszeit nicht gewährt werden können. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Firma ... nicht versicherungsfrei gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es habe ein sozialversicherungspflichtigens Arbeitnehmerverhältnis mit der Firma ... bestanden.

Mit den weiteren Widerspruchsbescheid vom 06.11.2000 hat die Beklagte auch diesen Rechtsbehelf des Klägers zurückgewiesen.und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt der Kläger habe nichts genannt, was gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides spreche, mit dem Arbeitslosengeld abgelehnt worden sei.

Hiergegen hat der Kläger eine weitere Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben; dieses neue Klageverfahren ist unter dem Az: S 19 AL 321/00 anhängig.

Zur Begründund seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er beantrage seit Juli 1999 Arbeitslosengeld. Ferner beantrage er eine Betriebsdurchsuchung der Firma ...; dann werde sich ergeben, dass die Berater dieser Firma Scheinselbständige seien (rund 1.200 Menschen). Im Übrigen verweise er auf den laufenden Rechtsstreit zwischen ihm und der Firma ... werden Landgericht Düsseldorf; es gebe Beweise. Die Beklagte habe nicht korrekt gearbeitet und nichts geprüft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2000 zu ändern und den Bescheid vom 13.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist die Ablehnung des Überprüfungsantrags nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Sie habe die Berufung des Klägers als Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags gewertet. Der Kläger bringe keine neuen Argumente gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vor, sondern wende sich nur gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2000 nichts hinzuzufügen. Er hält es in der Begründung und im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung im vollen Umfang für zutreffend. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hinzuzufügen ist lediglich, dass der Bescheid vom 09.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2000 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Denn während die Bescheide vom 09.10. und 06.11.2000 die Versagung von Arbeitslosengeld betreffen, war Gegenstand des angefochtenen und in der Berufungsinstanz zu überprüfenden Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2000 die Aufhebung von Arbeitslosenhilfe. Folgerichtig hat der Kläger gegen die Bescheide vom 09.10. und 06.11.2000 ein separates Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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