L 19 AS 2058/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 659/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2058/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 05.11.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten ( im Folgenden einheitlich Beklagter) gewährte dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Nachdem Letzterer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.03.2010 in Höhe von monatlich 760,37 EUR ausgezahlt wurde, bewilligte der Beklagte dem Kläger ab dem 01.03.2010 bis zum 31.08.2010 monatliche Leistungen in Höhe von 330,63 EUR, wobei sie lediglich Einkommen in Höhe von 199,87 EUR berücksichtigte (Änderungsbescheid vom 01.04.2010).

Nachdem der Beklagte am 19.04.2010 die Mitteilung erhalten hatte, dass auch dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 358,52 EUR ab dem 01.06.2010 bewilligt und zum Monatsende ausgezahlt werde, hob er mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2010 die Bewilligung für die Monate Juni bis August 2010 teilweise auf bzw. nahm die Bewilligung zurück, soweit ein Betrag von mehr als 1,06 EUR monatlich zuerkannt worden war.

Für die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Aachen erhobene Klage hat das SG mit Beschluss vom 05.11.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Klagebegehren bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -), weil der angefochtene Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig erscheint.

Zu Recht hat der Beklagte gestützt auf § 45 Abs. 1, 2 S. 1 SGB X seine Bewilligungsentscheidung vom 01.04.2010 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, soweit er das Renteneinkommen der Ehefrau des Klägers nicht in vollem anrechenbaren Umfang berücksichtigt hatte. Insoweit hat er auch das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß unter Berücksichtigung seines eigenen Amtsverschuldens bzgl. der fehlerhaften Bewilligung ausgeübt.

Darüber hinaus haben sich die Leistungsverhältnisse des Klägers infolge seines Rentenbezuges ab Juni 2010 wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X geändert. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich zwar im Fall der auch hier allein statthaften Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) regelmäßig nach einem Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung (hier Erlass des Änderungsbescheides vom 01.04.2010) und derjenigen zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides (BSG Urt. v. 27.02.1996 - 10 RKg 27/93 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 47 S. 103; BVerwG Beschl. v. 21.121989 - 7 B 21/89 = NVwZ 1990, 653). Hiervon werden jedoch Ausnahmen gemacht, etwa im Fall von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (BSG Urt. v. 20.04.1993 - 2 RU 52/92 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 S.47). Auch wenn sich Aufhebungsentscheidungen grundsätzlich in einer einmaligen Regelung erschöpfen, gilt hier etwas anderes, weil durch die angefochtene Entscheidung des Beklagten mit Wirkung für mehrere in der Zukunft liegende Monate die Leistungen des Klägers neu festgesetzt und damit das Leistungsverhältnis für zukünftige wiederkehrende Zeiträume gestaltet worden ist, wie es bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall ist. Da Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ab dem Monat, in dem es zufließt, anrechnbar ist (§ 2 Abs. 2 S. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - ALG II-V), haben sich die Verhältnisse des Klägers im Juni 2010 geändert. Insoweit irrt er, wenn er meint, die Auszahlung der Rente am letzten Tag des Monats führe zu einer Berücksichtigung des Einkommens erst im Folgemonat (vgl. dazu BSG Urt. v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R Rn 27; BSG Beschl. v. 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 B), die Änderung der Verhältnisse ist vielmehr im gesamten Monat des Einkommenszuflusses zu berücksichtigen.

Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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