Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 39 KA 1248/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 2/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerden des Antragstellers und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.01.2011 werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer, der Antragsteller und die Beigeladene, wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 21.01.2011, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Fortführung des Hausarztvertrages abgelehnt wurde.
1.
Der Antragsteller (BHÄV) ist ein als eingetragener Verein organisierter Berufsverband der Hausärzte in Bayern und vertritt nach eigenen Angaben etwa 80 % der im Freistaat tätigen Hausärzte.
Die Beigeladene (HÄVG) ist eine genossenschaftlich organisierte Vertragsgemeinschaft mit Sitz in D-Stadt, die 2003 gegründet wurde. Sie steht Hausärzten, die Mitglied im Deutschen Hausärzteverband sind, Gemeinschaftspraxen und anderen Personen und Gesellschaften, deren Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt, offen (§ 3 der Satzung). Ihre satzungsmäßige Aufgabe ist insbesondere der Abschluss von (Rahmen-) Verträgen mit Kostenträgern im Gesundheitswesen über Art und Inhalt der Leistungserbringung und die Vergütung, ferner die Erbringung verschiedener Service- und Dienstleistungen (§ 2 der Satzung).
Am 12.02.2009 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V "in Kooperation mit und ermächtigt durch" den Antragsteller. Da der erkennende Senat im Beschluss vom 03.07.2009 (L 12 KA 33/09 B ER, Breithaupt 2009, 763; Hinweis: In Juris irrtümlich Entwurfsfassung vom 27.06.2009 veröffentlicht) ausführte, die Kompetenz zum Abschluss eines Selektivvertrages nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V könne nicht auf einen Dritten delegiert werden (Orientierungssatz 2), so dass kein wirksamer Vertrag vorliege, schlossen die Antragsgegnerin und der Antragsteller sowie die Beigeladene am 03.09.2009 eine "1. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V vom 12.02.2009". Nach Nr. 2 der Präambel wollten die Vertragspartner "die Vertragspflichten des HzV-Vertrages zwischen BHÄV und HÄVG entsprechend umverteilen. Damit soll erreicht werden, dass der BHÄV sämtliche tragenden Funktionen des bestehenden HzV-Vertrages übernimmt und die HÄGV den BHÄV und die AOK bei der technischen und administrativen Umsetzung des Vertrages umfassend unterstützt". § 1 der Vereinbarung lautet:
"(1) Die Vertragspartner sind sich einig, dass der BHÄV als Vertragspartner der AOK die Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung nach Maßgabe des HzV-Vertrages übernimmt und gegenüber der AOK und den teilnehmenden Ärzte die Abrechnung vornimmt. Die AOK schuldet dem BHÄV hierfür die im HzV-Vertrag vereinbarte Vergütung.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter einig, dass die Erfüllung bestimmter vertraglicher Aufgaben von der HÄGV als Dienstleistungsgesellschaft übernommen wird. Durch die Einbindung der HÄGV in den HzV-Vertrag wird die Verantwortung des BHÄV für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht berührt. Der BHÄV steht im Verhältnis zur AOK auch für die Abwicklung seiner vertraglichen Pflichten durch die HÄGV ein.
(3) Die HÄGV kann als Erfüllungsgehilfe mit Zustimmung der AOK durch den BHÄV zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen und zur Vornahme von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen mit Wirkung für und gegen den BHÄV bevollmächtigt werden ..."
Diese Änderungsvereinbarung ist unterzeichnet von den Vertretern der Antragsgegnerin, des Antragstellers und der Beigeladenen. Bestandteil der Vereinbarung als Anlage ist der "HzV-Vertrag i.d.F. der 1. Änderungsvereinbarung" (§ 2).
Dieser HzV-Vertrag in der Fassung vom 03.09.2009 bestimmt in der Präambel: "Durch den Abschluss des HzV-Vertrages ... wird die gesamte hausärztliche Versorgung ... weiterhin nur durch zugelassene Leistungserbringer durchgeführt." § 2 Abs. 6 Satz 1 enthält die Verpflichtung des Antragstellers, "die vertraglich vereinbarte HzV mit entsprechend qualifizierten Hausärzten durchzuführen und das zentrale Vertragsmanagement zur Umsetzung des Vertrages zu übernehmen." Entsprechend verpflichtet sich der Antragsteller in § 9 Abs. 1 gegenüber der Antragsgegnerin zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V durch Hausärzte, die die Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Vertrages erfüllen, d.h. einen Vertragsarztsitz in Bayern haben (§ 5 Abs. 1 lit. b). Nach § 9 Abs. 4 ist der Antragsteller berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der AOK der Beigeladenen und sonstiger Dritter zu bedienen. § 9 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 lauten:
"Mit dem Einsatz der HÄVG als Erfüllungsgehilfe des BHÄV nach Maßgabe dieses Vertrages ist die AOK einverstanden. Das Innenverhältnis zwischen dem BHÄV und den vom BHÄV eingesetzten Dritten ist zwischen diesen zu regeln. Die Verpflichtungen des BHÄV gegenüber der AOK werden durch den Einsatz der HÄVG oder eines Dritten nicht berührt."
§ 11 Abs. 1 verpflichtet die Antragsgegnerin, "für die nach diesem Vertrag geschuldeten oder erbrachten Leistungen an den BHÄV bzw. auf dessen Weisung an die HÄVG oder ein von ihr benanntes Rechenzentrum ... die vertraglich vereinbarte Vergütung ... zu zahlen." Diese Zahlung der Antragsgegnerin an die Beigeladene "als Zahlstelle des BHÄV" erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung (§ 12 Abs. 4). Nach § 12 Abs. 2 haben die teilnehmenden Vertragsärzte ihrerseits einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen "gegenüber dem BHÄV". Nach § 13 führt die Beigeladene das Abrechnungsverfahren für den Antragsteller durch. Im Beirat (§ 17) haben Antragsteller und Antragsgegner je zwei stimmberechtigte Vertreter; der Beigeladene hat keine stimmberechtigten Vertreter.
Eine Kündigung des Vertrags hat "gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei zu erfolgen" (§ 18 Abs. 3 Satz 2). Bei einer Kündigung durch den Beigeladenen wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgesetzt (§ 18 Abs. 3 Satz 3).
Mit Blick auf die Vertragsanpassung forderten der Antragsteller und die Beigeladene alle Teilnehmer mit Schreiben vom 26.10.2009 auf, eine Zustimmungserklärung zur Änderungsvereinbarung zurückzusenden. Sie wiesen darauf hin, dass dem Antragsteller sämtliche tragenden Funktionen des bestehenden HzV-Vertrages als Vertragspartner oblägen und "er die Durchführung der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) nach Maßgabe des HzV-Vertrages" vornehme.
Zur Regelung des Innenverhältnisses entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 7 des HzV-Vertrages schlossen der Antragsteller und die Beigeladene eine Kooperationsvereinbarung, die in der Präambel ausführt:
"Zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten aus dem HzV-Vertrag darf sich der BHÄV geschäftsbesorgender Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen ... Nach den Bestimmungen der HzV-Verträge haben der BHÄV und die von diesem eingesetzten Erfüllungsgehilfen das Innenverhältnis vertraglich zu regeln. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien dies als Vertragsbestandteil vorangestellt folgende Kooperationsvereinbarung."
§ 1 Nr. 4 erlaubt der Beigeladenen, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten qualifizierter Dritter zu bedienen, wobei der Antragsteller ein Widerspruchsrecht hat. Nach § 1 Nr. 5 ist der Antragsteller seinerseits berechtigt, bestimmte nach dem HzV-Vertrag von ihm zu erbringende Dienstleistungen durch die Hausärztliche Service- und Wirtschaftsgesellschaft mbH (HSW GmbH) erfüllen zu lassen, die darüber hinaus Sach- und Geldmittel für Arbeitsgruppen, für die Mitglieder, insbesondere für die Vorstandsmitglieder des BHÄV zur Verfügung stellt.
2.
Der Antragsteller organisierte 2007/2008 erfolglos einen kollektiven Zulassungsverzicht bayerischer Hausärzte. Nach Inkrafttreten der Neufassung des § 73 b SGB V verfolgte er die Option des Systemausstiegs vorübergehend nicht mehr. Als im Sommer 2010 Pläne des Bundesministers für Gesundheit bekannt wurden, dass § 73 b SGB V geändert werden solle, berief der Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2010 eine Mitgliederversammlung am 21.07.2010 in Nürnberg ein, auf der über den "Ausstieg aus dem Kollektivvertragssystem" Beschluss gefasst werden sollte. Nach der Reform des § 73 b SGB V im Herbst 2010 propagierte der Antragsteller dann, ein Systemumstieg sei ohne Alternative. So wandte sich der Vorstand des Antragstellers zum Beispiel in einem Schreiben vom 08.11.2010 an die Hausärztinnen und Hausärzte Bayerns: "Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 26.01.2011 findet die Urabstimmung über die Zukunft der bayerischen Hausarztpraxen ... statt. Wer sich bei dieser Abstimmung nicht für den Ausstieg entscheidet, sendet ein klares Signal an die Kassen und an die Politik, dass wir die Existenzgefährdung unserer Praxen und der hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung ohne Gegenwehr hinnehmen und dass er mit RLV und QZV und unter den Repressalien einer Zwangsmitgliedschaft der Körperschaft weiter leben möchte". Nach der Wahl zur Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, die für den Antragsteller sehr erfolgreich war, rief der Landesvorsitzende des Antragstellers, Dr. H. in einem weiteren Rundschreiben vom 29.11.2010 an alle Hausärztinnen und Hausärzte Bayerns erneut zum Systemumstieg auf.
Daraufhin kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.12.2010 gegenüber dem Antragsteller den HzV-Vertrag aus wichtigem Grunde. Sie wies darauf hin, dass der BHÄV in den vergangenen Wochen wiederholt seine Mitglieder öffentlich aufgerufen habe, im Rahmen einer Vollversammlung am 26.01.2011 auf die vertragsärztlichen Zulassungen zu verzichten und aus dem System auszusteigen. Der Aufruf zum Systemausstieg sei in mehreren Tageszeitungen und in Rundschreiben an die bayerischen Hausärzte veröffentlicht worden, zuletzt im Rundschreiben vom 29.11.2010. Ferner habe der BHÄV angekündigt, die Krankenkassen nach dem Systemausstieg durch Praxisschließungen zum Abschluss neuer Selektivverträge zwingen zu wollen. Vertraglich habe sich der BHÄV gegenüber der Antragsgegnerin zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung durch zugelassene Vertragsärzte verpflichtet. Mit dem Aufruf zum Systemausstieg und damit zum kollektiven Zulassungsverzicht erkläre der BHÄV daher, seine vertraglichen Pflichten gegenüber der AOK Bayern nicht mehr erfüllen zu wollen. Der Aufruf zum Systemausstieg mache eine Fortsetzung des Hausarztvertrages für die AOK unzumutbar. Die AOK Bayern sehe sich daher gezwungen, den HzV-Vertrag aus wichtigem Grund nach § 18 Abs. 6 HzV-Vertrag zu kündigen. Der BHÄV könne die Kündigung nur abwenden, wenn er bis spätestens 14.01.2010 nachweise, dass er den Aufruf zum Systemausstieg durch öffentliche Erklärung sowie durch Rundschreiben an alle seine Mitglieder zurückgenommen habe und er keinen kollektiven Zulassungsverzicht mehr betreiben oder unterstützen werde.
Mit Schreiben vom 06.12.2010 an die Antragsgegnerin bot der Landesvorsitzende des Antragstellers Dr. H. an, "die Systemausstiegsdiskussion zu beenden", falls eine Verlängerung des Hausarztvertrages bis 31.12.2015 akzeptiert werde. Die als Anlage vom BHÄV übersandte Fassung sah neben der Geltungsdauer bis 31.12.2015 unter anderem auch eine Streichung der Meistbegünstigungsklausel vor sowie eine wesentlich erweiterte Fortgeltung der Einschreibung Versicherter. Im Gegenzug würde der Antragsteller eine Absenkung der Leistungsobergrenze auf 76 EUR ab dem 1. Quartal 2011 (78 EUR ab 2014) akzeptieren. Aus organisatorischen Gründen werde um die Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars bis Freitag, 10.12.2010 gebeten.
Am selben Tag teilte der Antragsteller seinen Mitgliedern mit, dass die Entscheidung über den Systemausstieg auf den 22.12.2010 vorverlegt werde. "Sollte die AOK Bayern dieser Vertragsänderung nicht zustimmen, bleibt an diesem Tag nur mehr die Entscheidung über den Systemumstieg".
Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.12.2010, das durch Boten überbracht wurde, die fristlose Kündigung des HzV-Vertrages aus wichtigem Grund mit einer zweiwöchigen Auslauffrist bis zum 31.12.2010 zur technischen Umstellung der Versorgung. Der Antragsteller habe versucht, die Antragsgegnerin unter Androhung eines rechtswidrigen Systemausstiegs zu Änderungen des bestehenden HzV-Vertrages zu zwingen. Am 12.12.2010 habe der BHÄV zudem seinen Mitgliedern Formblätter zum Zulassungsverzicht zugesandt und die bayerischen Hausärzte aufgefordert, entsprechende Verzichtserklärungen abzugeben. Der erneute Aufruf zu einem rechtswidrigen Systemausstieg berechtige bereits für sich genommen die AOK zur Kündigung des bestehenden Vertrages aus wichtigem Grund. Hinzu komme, dass der BHÄV nunmehr in sachwidriger Weise versuche, die AOK Bayern unter Drohungen zum Abschluss eines nicht akzeptablen HzV-Vertrages zu zwingen.
Mit Schreiben vom 17.12.2010 setzte der Landesvorsitzende des Antragstellers der Antragsgegnerin eine Frist bis 21.12.2010, 12:00 Uhr, dem BHÄV gegenüber schriftlich zu erklären, dass aus der Kündigungserklärung vom 16.12.2010 keine Rechtsfolgen hergeleitet würden.
Am 22.12.2010 fand in Nürnberg eine Versammlung der Hausärztinnen und Hausärzte statt, bei der über den kollektiven Zulassungsverzicht und damit über den Systemausstieg abgestimmt wurde. Dabei wurde das Quorum von 60 % nicht erreicht. Daraufhin trat der Landesvorsitzende des Antragstellers Dr. H. am 23.12.2010 "von allen Ämtern" zurück. Am 27.12.2010 erklärte der Antragsteller, den Systemausstieg nicht weiter zu verfolgen.
3.
Am 23.12.2010 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den am 12.02.2009 geschlossenen hausarztzentrierten Versorgungsvertrag gemäß § 73 b Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 03.09.2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch die Antragsgegnerin vom 03.12.2010 und vom 16.12.2010 fortzuführen und die entsprechenden Versichertenverzeichnisse gemäß § 11 Abs. 4 des HzV-Vertrages unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln. Zur Begründung trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die außerordentliche Kündigung nur gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber der Beigeladenen, die ebenfalls Vertragspartei sei, ausgesprochen worden sei. Damit sei sie formell unwirksam. Im Übrigen sei die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2010 aus denselben Gründen erfolgt, aus denen die Antragsgegnerin den Antragsteller am 03.12.2010 abgemahnt habe. Damit sei die Kündigung materiell unwirksam. Die Antragsgegnerin sei an die gesetzte Abhilfefrist bis 14.01.2011 gebunden. Ferner liege kein wichtiger Grund vor, der eine außerordentliche Kündigung des Vertrages rechtfertige. Der Antragsteller habe sich stets vertragstreu gezeigt und die von ihm geschuldeten Leistungen erbracht. Vielmehr habe die Antragsgegnerin Anfang 2010 vertragswidrig die Vergütung von 84,09 EUR auf 76 EUR gekürzt. Das berufspolitische Engagement des Antragstellers als Berufsverband sei verfassungsrechtlich geschützt. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit, es drohe der Zusammenbruch der ambulanten ärztlichen Versorgung in Bayern, außerdem drohe dem Antragsteller sowie der Beigeladenen ein nicht rückgängig zu machender Schaden.
Die Antragsgegnerin führte demgegenüber aus, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, weil auf ihre Abmahnung der Antragsteller sein rechtswidriges Verhalten verstärkt und zudem versucht habe, sie unter Drohungen zum Vertragsabschluss zu zwingen.
Die Kündigung sei formell wirksam, da die Beigeladene nicht in gleicher Weise wie der Antragsteller in den Vertrag eingebunden sei. In der 1. Änderungsvereinbarung vom 03.09.2009 sei unmissverständlich klargestellt, dass die Beigeladene nur Erfüllungsgehilfe des Antragstellers sei. Die Kündigung sei auch materiell wirksam, da ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliege. Die Aufrufe des Antragstellers zum Systemausstieg stellten für sich genommen einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Antragsteller habe seine Mitglieder zu einem rechtswidrigen Verhalten zulasten der Versicherten der Antragsgegnerin aufgerufen und damit zugleich erklärt, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Antragsgegnerin nicht mehr erfüllen zu wollen. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Eine Bindung an die mit Schreiben vom 03.12.2010 gesetzte Abhilfefrist stehe der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 16.10.2010 nicht entgegen. Mit dem Versuch, die Antragsgegnerin zum Abschluss eines neuen Vertrages zu zwingen, habe der Antragsteller einen neuen, zusätzlichen Kündigungsgrund geschaffen. Auch ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Ein Versorgungsnotstand zulasten der Versicherten trete durch die Kündigung des Vertrages nicht ein, die Versorgung erfolge vielmehr im Rahmen des Kollektivvertragssystems. Die Vergütung der Ärzte sei ebenfalls sichergestellt. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns habe die bayerischen Hausärztinnen und Hausärzte mit Schreiben vom 27.12.2010 darüber informiert, dass die Leistungen über sie abgerechnet werden könnten.
Die Beigeladene rügte, dass eine Kündigung ihr gegenüber unterblieben sei. Sie sei jedoch Partei des HzV-Vertrages, sie sei im Rubrum des Vertrages ausdrücklich als Vertragspartner aufgeführt und habe ihn unterzeichnet. Auch sei ihr gegenüber eine Abmahnung nicht ausgesprochen worden. Im Übrigen schließe sie sich den Ausführungen des Antragstellers an.
Mit Beschluss vom 19.01.2011 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Es sei mehr als zweifelhaft, ob die Beigeladene ein Vertragspartner der Antragsgegnerin sei. Im Übrigen könne im Ausnahmefall eine Kündigung auch nur einem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Dies sei hier der Fall. Gemäß § 242 BGB könnten sich weder der Antragsteller noch die Beigeladene in zulässiger Weise darauf berufen, dass die Kündigung auch gegenüber der Beigeladenen hätte erklärt werden müssen. Schließlich hätten alle Beteiligten in der 1. Änderungsvereinbarung des Vertrages vom 12.02.2009 festgelegt, das der Antragsteller sämtliche tragenden Funktionen des bestehenden Vertrages übernehme und die Beigeladene lediglich den Antragsteller und die Antragsgegnerin bei der technischen und administrativen Umsetzung des Vertrages als Erfüllungsgehilfin umfassend unterstütze. Nach Ansicht des Gerichts habe der Antragsteller mit seiner Antwort vom 06.12.2007 beziehungsweise seinem Verhalten nach der ersten Kündigungserklärung der Antragsgegnerin vom 03.12.2010 Fakten geschaffen, die einen eigenständigen Kündigungsgrund und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages für die Antragsgegnerin bedingten. Der angekündigte Systemausstieg der teilnehmenden Ärzte stelle eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Ein kollektiver Zulassungsverzicht im Rahmen eines abgestimmten Verhaltens beziehungsweise die Aufforderung und aktive Organisation desselben durch den Antragsteller entgegen des in § 95 b SGB V festgelegten Verbots stelle unzweifelhaft das Gegenteil einer Vertragsförderung dar. Im Übrigen habe der Antragsteller in Reaktion auf die erste Kündigung seine Aufrufe zum Systemausstieg bekräftigt. Mit dem Schreiben vom 06.12.2010 an die Antragsgegnerin habe der Antragsteller die Antragsgegnerin vor die Wahl gestellt, entweder die von ihm gestellten Bedingungen vollständig und kurzfristig zu akzeptieren oder aber weiter die von ihr gerade abgemahnte schwerwiegende Vertragsverletzung - den Systemausstieg - hinzunehmen. Bei der Kündigung am 16.12.2010 sei eine neuerliche Fristsetzung nicht erforderlich gewesen. § 18 Abs. 6 S. 2 HzV-Vertrag schließe die fristlose Kündigung nach einer schwerwiegenden Vertragsverletzung, insbesondere wenn das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien endgültig zerrüttet sei, nicht aus.
Gegen diesen Beschluss legten der Antragsteller und die Beigeladene Beschwerde ein.
Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen noch einmal vor, dass die Kündigungserklärung formell unwirksam sei, da sie nicht auch gegenüber der Beigeladenen erfolgte. Die Vertragspartnerschaft der Beigeladenen sei auch bei der Vertragsdurchführung "tatsächlich gelebt" worden. Die Berufung auf die Stellung der Beigeladenen als Erfüllungsgehilfin sei widersprüchlich und treuwidrig. Damit sei die Kündigung auch gegenüber der Beigeladenen erforderlich gewesen. Im Übrigen liege kein Kündigungsgrund vor, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 06.12.2010 die Vergütungsforderungen der Antragsgegnerin akzeptiert. Somit könne dieses Schreiben nicht als Provokation oder Verstärkung des mit Schreiben vom 03.12.2010 abgemahnten Verhaltens gewertet werden. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin durch ihre eigene fortgesetzte Vertragsuntreue maßgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen und die Störung des Vertrauensverhältnisses in erheblichem Maße mit verursacht. Der Aufruf zum Systemausstieg scheide als neuer Kündigungsgrund jedenfalls vor Ablauf der Abhilfefrist aus, da er Gegenstand des Abhilfeverlangens vom 03.12.2007 gewesen sei. Die Vorverlegung der Veranstaltung in der Nürnberger Arena auf den 22.12.2010 habe einzig und allein dem Zweck gedient, das erforderliche Votum der mehr als 7000 Mitglieder des Antragstellers innerhalb der Abhilfefrist einzuholen, um gegebenenfalls innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist den Aufruf zum Systemausstieg zu beenden. Der Antragsteller habe somit das abgemahnte Verhalten nicht verstärkt, sondern nur die erforderlichen Konsequenzen aus der Abmahnung der Antragsgegnerin gezogen und versucht, innerhalb der Abhilfefrist das erforderliche Meinungsbild seiner Mitglieder einzuholen. Mit der Abstimmung am 22.12.2010 habe der Antragsteller innerhalb der geforderten Abhilfefrist vom Systemausstieg Abstand genommen. Ferner stelle die außerordentliche Kündigung des HzV-Vertrages durch die Antragsgegnerin im Ergebnis eine staatliche Sanktionierung der berufspolitischen Betätigung des Antragstellers dar. Dies verletze die verfassungsrechtlichen Rechte des Antragstellers, insbesondere liege ein Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG vor.
Die Beigeladene und Beschwerdeführerin legte nochmals dar, dass sie Vertragspartnerin gewesen sei und die Kündigung deshalb auch ihr gegenüber hätte ausgesprochen werden müssen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin führte erneut aus, dass die Beigeladene nicht Vertragspartei gewesen sei. Hilfsweise legte sie dar, dass keine Pflicht zur Kündigung gegenüber allen Vertragspartnern eines mehrseitigen Vertrages bestehe und verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Außerdem sei der Aufruf zum Systemausstieg ein wichtiger Kündigungsgrund, der zur fristlosen Kündigung berechtige.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer sowie die Beigeladene und Beschwerdeführerin beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.01.2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den zwischen der Antragsgegnerin, dem Antragsteller sowie der Beigeladenen am 12.02.2009 geschlossenen hausarztzentrierten Versorgungsvertrag gemäß § 73 b Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 3. September 2009 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen des Vertrages durch die Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 und vom 16. Dezember 2010 fortzuführen und die entsprechenden Versichertenverzeichnisse gemäß § 11 Abs. 4 des HzV-Vertrages unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Beschwerden sind unbegründet. Sie waren zurückzuweisen. Das Sozialgericht München hat in seinem Beschluss vom 19.01.2011 zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem
der Antragsteller und die Beigeladene die Fortführung des HzV-Vertrages über den 31.12.2010 hinaus sowie die Übersendung eines Versichertenverzeichnisses begehrten.
1.
Da Antragsteller und Beigeladene die Fortführung des HzV-Vertrages sowie die Übermittlung eines entsprechenden Versichertenverzeichnisses gemäß § 11 Abs. 4 dieses Vertrages begehren, liegt eine objektive Antragshäufung (§ 56 SGG) vor.
2.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Fortführung des HzV-Vertrages, da die außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2000 wirksam ist. Damit scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus.
a.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Da der HzV-Vertrag in der Fassung vom 03.09.2009 nach § 18 Abs. 3 S. 1 regulär frühestens zum 31.12.2011 gekündigt werden kann, greifen die außerordentlichen Kündigungen der Antragsgegnerin zum 31.12.2010 bzw. 15.01.2011 in eine vertragliche Rechtsposition des Antragstellers ein. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, den Vertrag mindestens bis Ende 2011 fortzuführen, nicht hingegen die vorläufige Einräumung einer bislang noch nicht bestimmten Rechtsposition wie bei der Regelungsanordnung. Damit ist der Erlass einer Sicherungsanordnung statthaft, die dem Schutz des Status quo vor Eingriffen, auch durch Kündigungen eines Vertrages, dient (vgl. z.B. Binder in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 86 b Rn. 33).
Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn dem Antragsteller unter Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Tatsachen das geltend gemachte Recht - Fortführung des Vertrages - materiellrechtlich zusteht und infolgedessen ein Hauptsacheverfahren Erfolg verspricht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder einer Erschwerung der Verwirklichung droht. Davon ist typischerweise auszugehen, wenn durch die Änderung des bestehenden Zustandes irreversible Fakten geschaffen würden.
b.
Zur Überzeugung des Senats konnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Die Kündigung vom 16.12.2010 durch den Antragsgegner war rechtmäßig.
aa.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers und der Beigeladenen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung insoweit keine Bedenken, als sie nur gegenüber dem Antragsteller erklärt wurde. Vertragspartner des HzV-Vertrages in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 03.09.2009 ist außer der Antragsgegnerin nur der Antragsteller, nicht jedoch die Beigeladene.
Vertragspartner des ursprünglichen Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V in der Fassung vom 12.02.2009 waren die Antragsgegnerin und die Beigeladene. Der Antragsteller war lediglich Kooperationspartner. Insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 03.07.2009 (L 12 KA 33/09 B ER, Breithaupt 2009, 763) schlossen die Parteien des ursprünglichen Vertrages sowie der Kooperationspartner einen Übernahmevertrag, die 1. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V vom 12.02.2009. Mit diesem Übernahmevertrag trat der Antragsteller als Vertragspartei an die Stelle des Beigeladenen.
Die Vertragsübernahme ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen, bei der eine Vertragspartei anstelle der bisherigen eintritt. Sie ist eine Verfügung über das Schuldverhältnis, bedarf damit der Zustimmung aller Beteiligten und wird regelmäßig als dreiseitiger Vertrag abgeschlossen (zur Vertragsübernahme Grüneberg in: Palandt, 70. Auflage, § 398 Rn. 41 ff).
Dass die Vertragspartner eine derartige Übernahme wollten, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 1. Änderungsvereinbarung: "Die Vertragspartner sind sich einig, dass der BHÄV als Vertragspartner der AOK die Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung nach Maßgabe des HzV-Vertrages übernimmt und gegenüber der AOK und den teilnehmenden Ärzten die Abrechnung vornimmt." Auch die weiteren Regelungen zeigen, dass alleiniger Vertragspartner der Antragsgegnerin der Antragsteller ist: Soweit die Beigeladene die Erfüllung bestimmter vertraglicher Pflichten übernimmt, wird dadurch die Verantwortung des Antragstellers für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht berührt, wie sich aus § 1 Abs. 2 ergibt. Im Übrigen bestimmt § 1 Abs. 3, dass die Beigeladene als Erfüllungsgehilfe vom Antragsteller bevollmächtigt werden kann. Auch dieser Passus begründet keine eigenen Rechte des Beigeladenen aus dem Änderungsvertrag.
Da die Vertragsübernahme ein dreiseitiger Vertrag ist, musste die 1. Änderungsvereinbarung von der Beigeladenen als bisheriger Vertragspartei, dem Antragsteller als neuer Vertragspartei und der Antragsgegnerin, die dem Parteiwechsel zustimmen musste, unterzeichnet werden. Die Stellung einer Vertragspartei der Beigeladenen im ab 03.09.2009 geltenden Vertrag lässt sich aus der Unterzeichnung nicht herleiten.
Aus dem Wesen der Änderungsvereinbarung als Vertragsübernahme erklärt sich auch die Bezeichnung aller Beteiligten als "Vertragspartner", da die Beigeladene Vertragspartner der ursprünglichen Fassung, der Antragsteller und die Antragsgegnerin dagegen Vertragspartner der Neufassung sind. Dies lässt jedoch ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Stellung der Beigeladenen im ab dem 03.09.2009 geltenden Vertrag zu. Vielmehr genügt eine Durchsicht dieses Vertrages, um zu belegen, dass die Beigeladene keine eigenen Rechte aus diesem Vertrag gegenüber der Antragsgegnerin herleiten kann und somit nicht (mehr) Vertragspartei ist. Während nach § 9 in der Fassung vom 12.02.2009 die Beigeladene gegenüber der AOK zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung verpflichtet war, enthält § 9 in der ab 3. September 2009 geltenden Fassung die Verpflichtung des Antragstellers zur Erbringung der hausärztlichen Versorgung. Im Übrigen wird in der Fassung vom 03.09.2009 die Beigeladene nur noch als Erfüllungsgehilfe (§ 9 Abs. 4), Empfangsbote (§ 7 Abs. 2 S. 4 2. Halbsatz: "die HÄVG nimmt die Erklärung für den BHÄV entgegen") beziehungsweise Zahlstelle (§ 12 Abs. 4: "die Zahlung ... durch die AOK an die HÄVG als Zahlstelle des BHÄV") erwähnt.
Im Lichte des Übernahmevertrages wie auch der vertraglichen Regelungen der Fassung vom 03.09.2009 sind die Ausführungen des Antragstellers wie auch der Beigeladenen zu ihrer Vertragsstellung nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang weist der Senat auch darauf hin, dass nach Abschluss des Übernahmevertrages in Form der 1. Änderungsvereinigung sogar aus Sicht des Antragstellers wie auch der Beigeladenen neue Zustimmungserklärungen der Teilnehmer an der hausarztzentrierten Versorgung für notwendig erachtet wurden (vergleiche Schreiben vom 26.10.2009). Dies belegt, dass auch sie von einer Vertragsübernahme ausgehen.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass nach § 18 Abs. 3 Satz 2 HzV-Vertrag die Kündigung "gegenüber dem anderen Vertragspartner" erfolgt. Aus dieser eindeutigen Formulierung ergibt sich ebenfalls, dass lediglich der Antragsteller Vertragspartei ist.
Dagegen scheint sich nur § 18 Abs. 3 S. 2 HzV-Vertrag in Widerspruch zu setzen. Dort ist geregelt, dass bei einer Kündigung der Beigeladenen das Vertragsverhältnis zwischen Antragsgegnerin und Antragsteller fortgesetzt wird. Wenngleich grundsätzlich nur Vertragspartner Kündigungsrechte ausüben können, ist das Kündigungsrecht wegen der Erfüllungsgehilfenstellung der Beigeladenen hier ausschließlich im Verhältnis zum Antragsteller zu sehen.
bb.
Auch im Übrigen ist die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2010 rechtmäßig. Die Antragsgegnerin konnte mit Schreiben vom 16.12.2010 fristlos kündigen, da eine Fortführung des Vertrages aufgrund des gravierenden vertragswidrigen Verhaltens des Antragstellers bis zum regulären Vertragsende am 31.12.2011 auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar war.
Bei Dauerschuldverhältnissen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB, der über die Verweisungsvorschrift des § 61 Abs. 2 SGB X entsprechend gilt. § 18 Abs. 6 HzV-Vertrag hat keinen abweichenden Regelungsgehalt. Entsprechend § 314 BGB sieht auch § 18 Abs. 6 HzV-Vertrag vor, dass das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt, und regelt in Anlehnung an § 314 Abs. 2 S. 1 BGB, dass insbesondere ein Verstoß eines Vertragspartners, der nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung beseitigt wird, gegen eine ihm nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Verpflichtung, insbesondere die fristgemäße Zahlung der Vergütung, als wichtiger Grund gilt.
Nach § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Da eine Kündigung ultima ratio ist, sieht § 314 Abs. 2 BGB bei Verletzungen vertraglicher Pflichten grundsätzlich vor, dass zunächst eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden beziehungsweise eine Abmahnung erfolgen muss, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen (§§ 314 Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 Nummer 3 BGB). Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist also dann nicht erforderlich, wenn das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheint (Grüneberg in: Palandt, 70. Auflage, § 314 Rn. 8).
Diese Voraussetzungen hält der Senat bei der Kündigung vom 16.12.2010 für gegeben, da der Antragsteller die Antragsgegnerin im Schreiben vom 06.12.2010 während der Laufzeit eines gültigen Vertrages, des HzV-Vertrages, vor die Alternative stellte, eine Vertragsänderung mit wesentlich schlechteren Bedingungen - Laufzeit bis 2015, Wegfall der Meistbegünstigungsklausel - kurzfristig zu akzeptieren oder mit einem kollektiven Zulassungsverzicht der am Vertrag beteiligten Hausärzte und damit der endgültigen Leistungsverweigerung seitens des Antragstellers konfrontiert zu sein. Dieses Vorgehen ist gesetzeswidrig und vertragswidrig.
Das Betreiben des Systemausstiegs mit dem Ziel, eine hausärztliche Versorgung durch nicht zugelassene Ärzte zu etablieren, verstößt gegen grundlegende Vorschriften des SGB V, insbesondere gegen § 95 b Abs. 1 SGB V.
Die Vorbereitung des Systemausstiegs durch den Antragsteller ist zugleich die Ankündigung eines Vertragsbruchs durch eine endgültige Leistungsverweigerung. Nach §§ 73 Abs. 1 a, 73 b Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB V wird die hausarztzentrierte Versorgung von zugelassenen Vertragsärzten erbracht. Dem trugen Antragstellerin und Antragsgegnerin im HzV-Vertrag in der Fassung vom 03.09.2009 umfassend Rechnung. "Durch den Abschluss des HzV-Vertrages gemäß § 73 b SGB V wird die gesamte hausärztliche Versorgung ... weiterhin nur durch zugelassene Leistungserbringer durchgeführt", formulieren die Vertragsparteien in der Präambel. In § 5 Abs. 1 lit. a und b werden die Teilnahmevoraussetzungen für Hausärzte dahingehend präzisiert, dass eine "Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 1 SGB V" und eine "Zulassung ... (Vertragsarztsitz) in Bayern" vorausgesetzt werden. Das heißt, dass der Antragsteller die hausarztzentrierte Versorgung ausschließlich durch Vertragsärzte zu erbringen verpflichtet war.
Die Vorbereitung des Ausstiegs ist also die Weigerung des Antragstellers, auch künftig seine Hauptpflicht zu erfüllen, "die vertraglich vereinbarte HzV mit entsprechend qualifizierten Hausärzten durchzuführen" (§ 2 Abs. 6), die in § 9 Abs. 1 konkretisiert ist: "Der BHÄV verpflichtet sich gegenüber der AOK zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V durch Hausärzte, die die Teilnahmevoraussetzungen im Sinne dieses Vertrages erfüllen." Dieses angekündigte, zum Zeitpunkt der Kündigung unmittelbar drohende vertragsbrüchige Verhalten des Antragstellers würde zudem der Antragsgegnerin die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, eine hausarztzentrierte Versorgung gem. § 73 b SGB V anzubieten, unmöglich machen.
Die Ankündigung des Systemausstiegs ist ferner eine massive Verletzung der Loyalitätsklausel (§ 23 Abs. 1 HzV-Vertrag), nach der die Vertragspartner sich verpflichten, die vertraglichen Inhalte und Ziele nach außen und nach innen zu unterstützen, insbesondere durch eine positive Darstellung in der Öffentlichkeit. Ferner ist mit der Loyalitätsklausel nicht vereinbar, wenn der Vorstand des Antragstellers in seinen Rundschreiben und Veröffentlichungen von "einem Leben unter den Repressalien einer Zwangsmitgliedschaft", vom "KV-System unter Knebelvertragsbedingungen" und von einem "Unterdrückungssystem" sowie von einem "Zwangssystem" spricht.
Diese angedrohte Leistungsverweigerung ist gekoppelt mit der Alternative einer Aufkündigung des noch laufenden HzV-Vertrages. Somit schließen beide vom Antragsteller im Schreiben vom 06.12.2010 angebotenen Varianten eine Fortführung des geltenden HzV-Vertrages aus. Daraus ist zu folgen, dass sich der Antragsteller seinerseits nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlte. Die Antragsgegnerin konnte deshalb nicht mehr darauf vertrauen, dass der Vertrag vom Antragsteller erfüllt wird.
Schutzwürdige Interessen, die bei einer Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit ein Dissens über die Auslegung der Meistbegünstigungsklausel bestand, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin nicht am Vertrag festhalten wollte.
Damit ist die Kündigung vom 16.12.2010 rechtmäßig.
cc.
Die Kündigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie während der mit Schreiben vom 03.12.2010 gesetzten Frist ausgesprochen wurde. Zwar muss sich der Abmahnende an seiner Abmahnung grundsätzlich nach § 242 BGB festhalten lassen (Grüneberg a.a.O.). Auf Treu und Glauben kann sich aber derjenige nicht berufen, der wie der Antragsteller kundtut, dass er seinerseits keinesfalls mehr am Vertrag festhält.
Auch insoweit bestehen gegen die Kündigung keine Bedenken.
dd.
Ein Anordnungsanspruch kann ferner nicht darin bestehen, dass der HzV-Vertrag analog § 89 Abs. 1 Satz 4 SGB V bis zu einem Neuabschluss fortbesteht (vgl. Fortgeltungsregelung in § 18 Abs. 4 S. 2 HzV-Vertrag), so dass ein Anspruch auf Fortführung des Vertrages bestünde und die Kündigung vom 16.12.2010 faktisch folgenlos wäre.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers und der Beigeladenen ist der für Gesamtverträge geltende § 89 Abs.1 Satz 4 SGB V nicht auf Strukturverträge nach § 73 b SGB V analog anwendbar. Eine Analogie setzt - neben einer Regelungslücke - eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte voraus, die jedoch zwischen Gesamt- und Strukturverträgen nach § 73 b SGB V nicht gegeben ist. Während die Gesamtvertragsparteien Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, die der Rechtsaufsicht unterliegen und bei denen die Aufsichtsbehörde ggf. durch eine Ersatzvornahme die Beachtung von Recht und Gesetz kurzfristig gewährleisten kann, sind die Partner der (Selektiv-)Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung wie der Antragsteller eingetragene Vereine, die keiner sozialversicherungsrechtlichen Aufsicht unterliegen, die ggf. ein gesetzmäßiges Verhalten erzwingen könnte.
Strukturverträge insbesondere nach § 73 b SGB V erfordern deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien, bei dessen Störung eine Vertragsbeendigung durch eine Kündigung aus wichtigem Grunde unverzichtbar ist, weshalb sie auch nach der zwingenden Norm des § 314 BGB nicht abbedungen werden kann (vgl. Grüneberg in: Palandt, 70. Auflage, § 314 Rn. 3). Regelmäßig wird deshalb bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses wie im vorliegenden Fall ein Anschlussvertrag nur in Betracht kommen, wenn an den verantwortlichen Positionen, d.h. im Vorstand, unbefangene, nicht vom Vertrauensverlust berührte Vereinsmitglieder stehen. Das Vertrauensverhältnis kann neu entstehen, wenn das Handeln der den Antragsteller vertretenden Vorstände eine zukünftige Pflichtenerfüllung erwarten lässt.
Außerdem müssen die Verträge eine besondere Transparenz gewährleisten, die eine effektive und sparsame Verwendung der Versichertenbeiträge garantiert. Bei den Strukturen des HzV-Vertrages in der Fassung vom 03.09.2009 war dies nicht gewährleistet. Ist die Einbeziehung der Beigeladenen in die Vertragsabwicklung als Erfüllungsgehilfe des Antragstellers noch nachvollziehbar, so fehlt es daran bei der Delegation von vertraglichen Aufgaben des Antragstellers auf die im Kooperationsvertrag genannte Hausärztliche Service- und Wirtschaftsgesellschaft mbH (HSW-GmbH), die aus der von der Antragsgegnerin gezahlten Vergütung von den teilnehmenden Ärzten einer für den Senat aus den vorliegenden Verträgen nicht ersichtlicher Höhe finanziert wird. Die vertraglichen Strukturen müssen vielmehr einen lückenlosen Verwendungsnachweis der Versichertenbeiträge garantieren. Ist dies nicht mit absoluter Sicherheit gewährleistet, erscheint zur Sicherstellung einer sparsamen Verwendung der Versichertenbeiträge eine Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 73 b Abs. 5 Satz 2 SGB V bei der Umsetzung der Verträge anstelle schlecht kontrollierbarer privatrechtlicher Gesellschaften notwendig.
Bei einer Fortgeltung des HzV-Vertrages im Wege der Analogie wären weder eine neue Vertrauensbasis noch die erforderliche Transparenz zur Gewährleistung einer korrekten Verwendung der Versichertenbeiträge gewährleistet.
c.
Die Abmahnung vom 3.12.2010 ist durch die Kündigung vom 16.12.2010 obsolet.
d.
Da kein Anordnungsanspruch gegeben ist, ist nicht entscheidungserheblich, inwieweit ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Tatsachen, die dennoch einen Anordnungsgrund rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
3.
Da der HzV-Vertrag wirksam gekündigt wurde, ist auch der Antrag auf Übersendung eines Versichertenverzeichnisses nach § 11 des Vertrages im Wege der Regelungsanordnung unbegründet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG, 154 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer, der Antragsteller und die Beigeladene, wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 21.01.2011, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Fortführung des Hausarztvertrages abgelehnt wurde.
1.
Der Antragsteller (BHÄV) ist ein als eingetragener Verein organisierter Berufsverband der Hausärzte in Bayern und vertritt nach eigenen Angaben etwa 80 % der im Freistaat tätigen Hausärzte.
Die Beigeladene (HÄVG) ist eine genossenschaftlich organisierte Vertragsgemeinschaft mit Sitz in D-Stadt, die 2003 gegründet wurde. Sie steht Hausärzten, die Mitglied im Deutschen Hausärzteverband sind, Gemeinschaftspraxen und anderen Personen und Gesellschaften, deren Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt, offen (§ 3 der Satzung). Ihre satzungsmäßige Aufgabe ist insbesondere der Abschluss von (Rahmen-) Verträgen mit Kostenträgern im Gesundheitswesen über Art und Inhalt der Leistungserbringung und die Vergütung, ferner die Erbringung verschiedener Service- und Dienstleistungen (§ 2 der Satzung).
Am 12.02.2009 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V "in Kooperation mit und ermächtigt durch" den Antragsteller. Da der erkennende Senat im Beschluss vom 03.07.2009 (L 12 KA 33/09 B ER, Breithaupt 2009, 763; Hinweis: In Juris irrtümlich Entwurfsfassung vom 27.06.2009 veröffentlicht) ausführte, die Kompetenz zum Abschluss eines Selektivvertrages nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V könne nicht auf einen Dritten delegiert werden (Orientierungssatz 2), so dass kein wirksamer Vertrag vorliege, schlossen die Antragsgegnerin und der Antragsteller sowie die Beigeladene am 03.09.2009 eine "1. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V vom 12.02.2009". Nach Nr. 2 der Präambel wollten die Vertragspartner "die Vertragspflichten des HzV-Vertrages zwischen BHÄV und HÄVG entsprechend umverteilen. Damit soll erreicht werden, dass der BHÄV sämtliche tragenden Funktionen des bestehenden HzV-Vertrages übernimmt und die HÄGV den BHÄV und die AOK bei der technischen und administrativen Umsetzung des Vertrages umfassend unterstützt". § 1 der Vereinbarung lautet:
"(1) Die Vertragspartner sind sich einig, dass der BHÄV als Vertragspartner der AOK die Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung nach Maßgabe des HzV-Vertrages übernimmt und gegenüber der AOK und den teilnehmenden Ärzte die Abrechnung vornimmt. Die AOK schuldet dem BHÄV hierfür die im HzV-Vertrag vereinbarte Vergütung.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter einig, dass die Erfüllung bestimmter vertraglicher Aufgaben von der HÄGV als Dienstleistungsgesellschaft übernommen wird. Durch die Einbindung der HÄGV in den HzV-Vertrag wird die Verantwortung des BHÄV für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht berührt. Der BHÄV steht im Verhältnis zur AOK auch für die Abwicklung seiner vertraglichen Pflichten durch die HÄGV ein.
(3) Die HÄGV kann als Erfüllungsgehilfe mit Zustimmung der AOK durch den BHÄV zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen und zur Vornahme von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen mit Wirkung für und gegen den BHÄV bevollmächtigt werden ..."
Diese Änderungsvereinbarung ist unterzeichnet von den Vertretern der Antragsgegnerin, des Antragstellers und der Beigeladenen. Bestandteil der Vereinbarung als Anlage ist der "HzV-Vertrag i.d.F. der 1. Änderungsvereinbarung" (§ 2).
Dieser HzV-Vertrag in der Fassung vom 03.09.2009 bestimmt in der Präambel: "Durch den Abschluss des HzV-Vertrages ... wird die gesamte hausärztliche Versorgung ... weiterhin nur durch zugelassene Leistungserbringer durchgeführt." § 2 Abs. 6 Satz 1 enthält die Verpflichtung des Antragstellers, "die vertraglich vereinbarte HzV mit entsprechend qualifizierten Hausärzten durchzuführen und das zentrale Vertragsmanagement zur Umsetzung des Vertrages zu übernehmen." Entsprechend verpflichtet sich der Antragsteller in § 9 Abs. 1 gegenüber der Antragsgegnerin zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V durch Hausärzte, die die Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Vertrages erfüllen, d.h. einen Vertragsarztsitz in Bayern haben (§ 5 Abs. 1 lit. b). Nach § 9 Abs. 4 ist der Antragsteller berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der AOK der Beigeladenen und sonstiger Dritter zu bedienen. § 9 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 lauten:
"Mit dem Einsatz der HÄVG als Erfüllungsgehilfe des BHÄV nach Maßgabe dieses Vertrages ist die AOK einverstanden. Das Innenverhältnis zwischen dem BHÄV und den vom BHÄV eingesetzten Dritten ist zwischen diesen zu regeln. Die Verpflichtungen des BHÄV gegenüber der AOK werden durch den Einsatz der HÄVG oder eines Dritten nicht berührt."
§ 11 Abs. 1 verpflichtet die Antragsgegnerin, "für die nach diesem Vertrag geschuldeten oder erbrachten Leistungen an den BHÄV bzw. auf dessen Weisung an die HÄVG oder ein von ihr benanntes Rechenzentrum ... die vertraglich vereinbarte Vergütung ... zu zahlen." Diese Zahlung der Antragsgegnerin an die Beigeladene "als Zahlstelle des BHÄV" erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung (§ 12 Abs. 4). Nach § 12 Abs. 2 haben die teilnehmenden Vertragsärzte ihrerseits einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen "gegenüber dem BHÄV". Nach § 13 führt die Beigeladene das Abrechnungsverfahren für den Antragsteller durch. Im Beirat (§ 17) haben Antragsteller und Antragsgegner je zwei stimmberechtigte Vertreter; der Beigeladene hat keine stimmberechtigten Vertreter.
Eine Kündigung des Vertrags hat "gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei zu erfolgen" (§ 18 Abs. 3 Satz 2). Bei einer Kündigung durch den Beigeladenen wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgesetzt (§ 18 Abs. 3 Satz 3).
Mit Blick auf die Vertragsanpassung forderten der Antragsteller und die Beigeladene alle Teilnehmer mit Schreiben vom 26.10.2009 auf, eine Zustimmungserklärung zur Änderungsvereinbarung zurückzusenden. Sie wiesen darauf hin, dass dem Antragsteller sämtliche tragenden Funktionen des bestehenden HzV-Vertrages als Vertragspartner oblägen und "er die Durchführung der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) nach Maßgabe des HzV-Vertrages" vornehme.
Zur Regelung des Innenverhältnisses entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 7 des HzV-Vertrages schlossen der Antragsteller und die Beigeladene eine Kooperationsvereinbarung, die in der Präambel ausführt:
"Zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten aus dem HzV-Vertrag darf sich der BHÄV geschäftsbesorgender Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen ... Nach den Bestimmungen der HzV-Verträge haben der BHÄV und die von diesem eingesetzten Erfüllungsgehilfen das Innenverhältnis vertraglich zu regeln. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien dies als Vertragsbestandteil vorangestellt folgende Kooperationsvereinbarung."
§ 1 Nr. 4 erlaubt der Beigeladenen, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten qualifizierter Dritter zu bedienen, wobei der Antragsteller ein Widerspruchsrecht hat. Nach § 1 Nr. 5 ist der Antragsteller seinerseits berechtigt, bestimmte nach dem HzV-Vertrag von ihm zu erbringende Dienstleistungen durch die Hausärztliche Service- und Wirtschaftsgesellschaft mbH (HSW GmbH) erfüllen zu lassen, die darüber hinaus Sach- und Geldmittel für Arbeitsgruppen, für die Mitglieder, insbesondere für die Vorstandsmitglieder des BHÄV zur Verfügung stellt.
2.
Der Antragsteller organisierte 2007/2008 erfolglos einen kollektiven Zulassungsverzicht bayerischer Hausärzte. Nach Inkrafttreten der Neufassung des § 73 b SGB V verfolgte er die Option des Systemausstiegs vorübergehend nicht mehr. Als im Sommer 2010 Pläne des Bundesministers für Gesundheit bekannt wurden, dass § 73 b SGB V geändert werden solle, berief der Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2010 eine Mitgliederversammlung am 21.07.2010 in Nürnberg ein, auf der über den "Ausstieg aus dem Kollektivvertragssystem" Beschluss gefasst werden sollte. Nach der Reform des § 73 b SGB V im Herbst 2010 propagierte der Antragsteller dann, ein Systemumstieg sei ohne Alternative. So wandte sich der Vorstand des Antragstellers zum Beispiel in einem Schreiben vom 08.11.2010 an die Hausärztinnen und Hausärzte Bayerns: "Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 26.01.2011 findet die Urabstimmung über die Zukunft der bayerischen Hausarztpraxen ... statt. Wer sich bei dieser Abstimmung nicht für den Ausstieg entscheidet, sendet ein klares Signal an die Kassen und an die Politik, dass wir die Existenzgefährdung unserer Praxen und der hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung ohne Gegenwehr hinnehmen und dass er mit RLV und QZV und unter den Repressalien einer Zwangsmitgliedschaft der Körperschaft weiter leben möchte". Nach der Wahl zur Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, die für den Antragsteller sehr erfolgreich war, rief der Landesvorsitzende des Antragstellers, Dr. H. in einem weiteren Rundschreiben vom 29.11.2010 an alle Hausärztinnen und Hausärzte Bayerns erneut zum Systemumstieg auf.
Daraufhin kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.12.2010 gegenüber dem Antragsteller den HzV-Vertrag aus wichtigem Grunde. Sie wies darauf hin, dass der BHÄV in den vergangenen Wochen wiederholt seine Mitglieder öffentlich aufgerufen habe, im Rahmen einer Vollversammlung am 26.01.2011 auf die vertragsärztlichen Zulassungen zu verzichten und aus dem System auszusteigen. Der Aufruf zum Systemausstieg sei in mehreren Tageszeitungen und in Rundschreiben an die bayerischen Hausärzte veröffentlicht worden, zuletzt im Rundschreiben vom 29.11.2010. Ferner habe der BHÄV angekündigt, die Krankenkassen nach dem Systemausstieg durch Praxisschließungen zum Abschluss neuer Selektivverträge zwingen zu wollen. Vertraglich habe sich der BHÄV gegenüber der Antragsgegnerin zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung durch zugelassene Vertragsärzte verpflichtet. Mit dem Aufruf zum Systemausstieg und damit zum kollektiven Zulassungsverzicht erkläre der BHÄV daher, seine vertraglichen Pflichten gegenüber der AOK Bayern nicht mehr erfüllen zu wollen. Der Aufruf zum Systemausstieg mache eine Fortsetzung des Hausarztvertrages für die AOK unzumutbar. Die AOK Bayern sehe sich daher gezwungen, den HzV-Vertrag aus wichtigem Grund nach § 18 Abs. 6 HzV-Vertrag zu kündigen. Der BHÄV könne die Kündigung nur abwenden, wenn er bis spätestens 14.01.2010 nachweise, dass er den Aufruf zum Systemausstieg durch öffentliche Erklärung sowie durch Rundschreiben an alle seine Mitglieder zurückgenommen habe und er keinen kollektiven Zulassungsverzicht mehr betreiben oder unterstützen werde.
Mit Schreiben vom 06.12.2010 an die Antragsgegnerin bot der Landesvorsitzende des Antragstellers Dr. H. an, "die Systemausstiegsdiskussion zu beenden", falls eine Verlängerung des Hausarztvertrages bis 31.12.2015 akzeptiert werde. Die als Anlage vom BHÄV übersandte Fassung sah neben der Geltungsdauer bis 31.12.2015 unter anderem auch eine Streichung der Meistbegünstigungsklausel vor sowie eine wesentlich erweiterte Fortgeltung der Einschreibung Versicherter. Im Gegenzug würde der Antragsteller eine Absenkung der Leistungsobergrenze auf 76 EUR ab dem 1. Quartal 2011 (78 EUR ab 2014) akzeptieren. Aus organisatorischen Gründen werde um die Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars bis Freitag, 10.12.2010 gebeten.
Am selben Tag teilte der Antragsteller seinen Mitgliedern mit, dass die Entscheidung über den Systemausstieg auf den 22.12.2010 vorverlegt werde. "Sollte die AOK Bayern dieser Vertragsänderung nicht zustimmen, bleibt an diesem Tag nur mehr die Entscheidung über den Systemumstieg".
Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.12.2010, das durch Boten überbracht wurde, die fristlose Kündigung des HzV-Vertrages aus wichtigem Grund mit einer zweiwöchigen Auslauffrist bis zum 31.12.2010 zur technischen Umstellung der Versorgung. Der Antragsteller habe versucht, die Antragsgegnerin unter Androhung eines rechtswidrigen Systemausstiegs zu Änderungen des bestehenden HzV-Vertrages zu zwingen. Am 12.12.2010 habe der BHÄV zudem seinen Mitgliedern Formblätter zum Zulassungsverzicht zugesandt und die bayerischen Hausärzte aufgefordert, entsprechende Verzichtserklärungen abzugeben. Der erneute Aufruf zu einem rechtswidrigen Systemausstieg berechtige bereits für sich genommen die AOK zur Kündigung des bestehenden Vertrages aus wichtigem Grund. Hinzu komme, dass der BHÄV nunmehr in sachwidriger Weise versuche, die AOK Bayern unter Drohungen zum Abschluss eines nicht akzeptablen HzV-Vertrages zu zwingen.
Mit Schreiben vom 17.12.2010 setzte der Landesvorsitzende des Antragstellers der Antragsgegnerin eine Frist bis 21.12.2010, 12:00 Uhr, dem BHÄV gegenüber schriftlich zu erklären, dass aus der Kündigungserklärung vom 16.12.2010 keine Rechtsfolgen hergeleitet würden.
Am 22.12.2010 fand in Nürnberg eine Versammlung der Hausärztinnen und Hausärzte statt, bei der über den kollektiven Zulassungsverzicht und damit über den Systemausstieg abgestimmt wurde. Dabei wurde das Quorum von 60 % nicht erreicht. Daraufhin trat der Landesvorsitzende des Antragstellers Dr. H. am 23.12.2010 "von allen Ämtern" zurück. Am 27.12.2010 erklärte der Antragsteller, den Systemausstieg nicht weiter zu verfolgen.
3.
Am 23.12.2010 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den am 12.02.2009 geschlossenen hausarztzentrierten Versorgungsvertrag gemäß § 73 b Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 03.09.2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch die Antragsgegnerin vom 03.12.2010 und vom 16.12.2010 fortzuführen und die entsprechenden Versichertenverzeichnisse gemäß § 11 Abs. 4 des HzV-Vertrages unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln. Zur Begründung trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die außerordentliche Kündigung nur gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber der Beigeladenen, die ebenfalls Vertragspartei sei, ausgesprochen worden sei. Damit sei sie formell unwirksam. Im Übrigen sei die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2010 aus denselben Gründen erfolgt, aus denen die Antragsgegnerin den Antragsteller am 03.12.2010 abgemahnt habe. Damit sei die Kündigung materiell unwirksam. Die Antragsgegnerin sei an die gesetzte Abhilfefrist bis 14.01.2011 gebunden. Ferner liege kein wichtiger Grund vor, der eine außerordentliche Kündigung des Vertrages rechtfertige. Der Antragsteller habe sich stets vertragstreu gezeigt und die von ihm geschuldeten Leistungen erbracht. Vielmehr habe die Antragsgegnerin Anfang 2010 vertragswidrig die Vergütung von 84,09 EUR auf 76 EUR gekürzt. Das berufspolitische Engagement des Antragstellers als Berufsverband sei verfassungsrechtlich geschützt. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit, es drohe der Zusammenbruch der ambulanten ärztlichen Versorgung in Bayern, außerdem drohe dem Antragsteller sowie der Beigeladenen ein nicht rückgängig zu machender Schaden.
Die Antragsgegnerin führte demgegenüber aus, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, weil auf ihre Abmahnung der Antragsteller sein rechtswidriges Verhalten verstärkt und zudem versucht habe, sie unter Drohungen zum Vertragsabschluss zu zwingen.
Die Kündigung sei formell wirksam, da die Beigeladene nicht in gleicher Weise wie der Antragsteller in den Vertrag eingebunden sei. In der 1. Änderungsvereinbarung vom 03.09.2009 sei unmissverständlich klargestellt, dass die Beigeladene nur Erfüllungsgehilfe des Antragstellers sei. Die Kündigung sei auch materiell wirksam, da ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliege. Die Aufrufe des Antragstellers zum Systemausstieg stellten für sich genommen einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Antragsteller habe seine Mitglieder zu einem rechtswidrigen Verhalten zulasten der Versicherten der Antragsgegnerin aufgerufen und damit zugleich erklärt, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Antragsgegnerin nicht mehr erfüllen zu wollen. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Eine Bindung an die mit Schreiben vom 03.12.2010 gesetzte Abhilfefrist stehe der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 16.10.2010 nicht entgegen. Mit dem Versuch, die Antragsgegnerin zum Abschluss eines neuen Vertrages zu zwingen, habe der Antragsteller einen neuen, zusätzlichen Kündigungsgrund geschaffen. Auch ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Ein Versorgungsnotstand zulasten der Versicherten trete durch die Kündigung des Vertrages nicht ein, die Versorgung erfolge vielmehr im Rahmen des Kollektivvertragssystems. Die Vergütung der Ärzte sei ebenfalls sichergestellt. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns habe die bayerischen Hausärztinnen und Hausärzte mit Schreiben vom 27.12.2010 darüber informiert, dass die Leistungen über sie abgerechnet werden könnten.
Die Beigeladene rügte, dass eine Kündigung ihr gegenüber unterblieben sei. Sie sei jedoch Partei des HzV-Vertrages, sie sei im Rubrum des Vertrages ausdrücklich als Vertragspartner aufgeführt und habe ihn unterzeichnet. Auch sei ihr gegenüber eine Abmahnung nicht ausgesprochen worden. Im Übrigen schließe sie sich den Ausführungen des Antragstellers an.
Mit Beschluss vom 19.01.2011 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Es sei mehr als zweifelhaft, ob die Beigeladene ein Vertragspartner der Antragsgegnerin sei. Im Übrigen könne im Ausnahmefall eine Kündigung auch nur einem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Dies sei hier der Fall. Gemäß § 242 BGB könnten sich weder der Antragsteller noch die Beigeladene in zulässiger Weise darauf berufen, dass die Kündigung auch gegenüber der Beigeladenen hätte erklärt werden müssen. Schließlich hätten alle Beteiligten in der 1. Änderungsvereinbarung des Vertrages vom 12.02.2009 festgelegt, das der Antragsteller sämtliche tragenden Funktionen des bestehenden Vertrages übernehme und die Beigeladene lediglich den Antragsteller und die Antragsgegnerin bei der technischen und administrativen Umsetzung des Vertrages als Erfüllungsgehilfin umfassend unterstütze. Nach Ansicht des Gerichts habe der Antragsteller mit seiner Antwort vom 06.12.2007 beziehungsweise seinem Verhalten nach der ersten Kündigungserklärung der Antragsgegnerin vom 03.12.2010 Fakten geschaffen, die einen eigenständigen Kündigungsgrund und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages für die Antragsgegnerin bedingten. Der angekündigte Systemausstieg der teilnehmenden Ärzte stelle eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Ein kollektiver Zulassungsverzicht im Rahmen eines abgestimmten Verhaltens beziehungsweise die Aufforderung und aktive Organisation desselben durch den Antragsteller entgegen des in § 95 b SGB V festgelegten Verbots stelle unzweifelhaft das Gegenteil einer Vertragsförderung dar. Im Übrigen habe der Antragsteller in Reaktion auf die erste Kündigung seine Aufrufe zum Systemausstieg bekräftigt. Mit dem Schreiben vom 06.12.2010 an die Antragsgegnerin habe der Antragsteller die Antragsgegnerin vor die Wahl gestellt, entweder die von ihm gestellten Bedingungen vollständig und kurzfristig zu akzeptieren oder aber weiter die von ihr gerade abgemahnte schwerwiegende Vertragsverletzung - den Systemausstieg - hinzunehmen. Bei der Kündigung am 16.12.2010 sei eine neuerliche Fristsetzung nicht erforderlich gewesen. § 18 Abs. 6 S. 2 HzV-Vertrag schließe die fristlose Kündigung nach einer schwerwiegenden Vertragsverletzung, insbesondere wenn das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien endgültig zerrüttet sei, nicht aus.
Gegen diesen Beschluss legten der Antragsteller und die Beigeladene Beschwerde ein.
Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen noch einmal vor, dass die Kündigungserklärung formell unwirksam sei, da sie nicht auch gegenüber der Beigeladenen erfolgte. Die Vertragspartnerschaft der Beigeladenen sei auch bei der Vertragsdurchführung "tatsächlich gelebt" worden. Die Berufung auf die Stellung der Beigeladenen als Erfüllungsgehilfin sei widersprüchlich und treuwidrig. Damit sei die Kündigung auch gegenüber der Beigeladenen erforderlich gewesen. Im Übrigen liege kein Kündigungsgrund vor, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 06.12.2010 die Vergütungsforderungen der Antragsgegnerin akzeptiert. Somit könne dieses Schreiben nicht als Provokation oder Verstärkung des mit Schreiben vom 03.12.2010 abgemahnten Verhaltens gewertet werden. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin durch ihre eigene fortgesetzte Vertragsuntreue maßgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen und die Störung des Vertrauensverhältnisses in erheblichem Maße mit verursacht. Der Aufruf zum Systemausstieg scheide als neuer Kündigungsgrund jedenfalls vor Ablauf der Abhilfefrist aus, da er Gegenstand des Abhilfeverlangens vom 03.12.2007 gewesen sei. Die Vorverlegung der Veranstaltung in der Nürnberger Arena auf den 22.12.2010 habe einzig und allein dem Zweck gedient, das erforderliche Votum der mehr als 7000 Mitglieder des Antragstellers innerhalb der Abhilfefrist einzuholen, um gegebenenfalls innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist den Aufruf zum Systemausstieg zu beenden. Der Antragsteller habe somit das abgemahnte Verhalten nicht verstärkt, sondern nur die erforderlichen Konsequenzen aus der Abmahnung der Antragsgegnerin gezogen und versucht, innerhalb der Abhilfefrist das erforderliche Meinungsbild seiner Mitglieder einzuholen. Mit der Abstimmung am 22.12.2010 habe der Antragsteller innerhalb der geforderten Abhilfefrist vom Systemausstieg Abstand genommen. Ferner stelle die außerordentliche Kündigung des HzV-Vertrages durch die Antragsgegnerin im Ergebnis eine staatliche Sanktionierung der berufspolitischen Betätigung des Antragstellers dar. Dies verletze die verfassungsrechtlichen Rechte des Antragstellers, insbesondere liege ein Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG vor.
Die Beigeladene und Beschwerdeführerin legte nochmals dar, dass sie Vertragspartnerin gewesen sei und die Kündigung deshalb auch ihr gegenüber hätte ausgesprochen werden müssen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin führte erneut aus, dass die Beigeladene nicht Vertragspartei gewesen sei. Hilfsweise legte sie dar, dass keine Pflicht zur Kündigung gegenüber allen Vertragspartnern eines mehrseitigen Vertrages bestehe und verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Außerdem sei der Aufruf zum Systemausstieg ein wichtiger Kündigungsgrund, der zur fristlosen Kündigung berechtige.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer sowie die Beigeladene und Beschwerdeführerin beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.01.2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den zwischen der Antragsgegnerin, dem Antragsteller sowie der Beigeladenen am 12.02.2009 geschlossenen hausarztzentrierten Versorgungsvertrag gemäß § 73 b Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 3. September 2009 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen des Vertrages durch die Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 und vom 16. Dezember 2010 fortzuführen und die entsprechenden Versichertenverzeichnisse gemäß § 11 Abs. 4 des HzV-Vertrages unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Beschwerden sind unbegründet. Sie waren zurückzuweisen. Das Sozialgericht München hat in seinem Beschluss vom 19.01.2011 zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem
der Antragsteller und die Beigeladene die Fortführung des HzV-Vertrages über den 31.12.2010 hinaus sowie die Übersendung eines Versichertenverzeichnisses begehrten.
1.
Da Antragsteller und Beigeladene die Fortführung des HzV-Vertrages sowie die Übermittlung eines entsprechenden Versichertenverzeichnisses gemäß § 11 Abs. 4 dieses Vertrages begehren, liegt eine objektive Antragshäufung (§ 56 SGG) vor.
2.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Fortführung des HzV-Vertrages, da die außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2000 wirksam ist. Damit scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus.
a.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Da der HzV-Vertrag in der Fassung vom 03.09.2009 nach § 18 Abs. 3 S. 1 regulär frühestens zum 31.12.2011 gekündigt werden kann, greifen die außerordentlichen Kündigungen der Antragsgegnerin zum 31.12.2010 bzw. 15.01.2011 in eine vertragliche Rechtsposition des Antragstellers ein. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, den Vertrag mindestens bis Ende 2011 fortzuführen, nicht hingegen die vorläufige Einräumung einer bislang noch nicht bestimmten Rechtsposition wie bei der Regelungsanordnung. Damit ist der Erlass einer Sicherungsanordnung statthaft, die dem Schutz des Status quo vor Eingriffen, auch durch Kündigungen eines Vertrages, dient (vgl. z.B. Binder in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 86 b Rn. 33).
Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn dem Antragsteller unter Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Tatsachen das geltend gemachte Recht - Fortführung des Vertrages - materiellrechtlich zusteht und infolgedessen ein Hauptsacheverfahren Erfolg verspricht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder einer Erschwerung der Verwirklichung droht. Davon ist typischerweise auszugehen, wenn durch die Änderung des bestehenden Zustandes irreversible Fakten geschaffen würden.
b.
Zur Überzeugung des Senats konnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Die Kündigung vom 16.12.2010 durch den Antragsgegner war rechtmäßig.
aa.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers und der Beigeladenen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung insoweit keine Bedenken, als sie nur gegenüber dem Antragsteller erklärt wurde. Vertragspartner des HzV-Vertrages in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 03.09.2009 ist außer der Antragsgegnerin nur der Antragsteller, nicht jedoch die Beigeladene.
Vertragspartner des ursprünglichen Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V in der Fassung vom 12.02.2009 waren die Antragsgegnerin und die Beigeladene. Der Antragsteller war lediglich Kooperationspartner. Insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 03.07.2009 (L 12 KA 33/09 B ER, Breithaupt 2009, 763) schlossen die Parteien des ursprünglichen Vertrages sowie der Kooperationspartner einen Übernahmevertrag, die 1. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V vom 12.02.2009. Mit diesem Übernahmevertrag trat der Antragsteller als Vertragspartei an die Stelle des Beigeladenen.
Die Vertragsübernahme ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen, bei der eine Vertragspartei anstelle der bisherigen eintritt. Sie ist eine Verfügung über das Schuldverhältnis, bedarf damit der Zustimmung aller Beteiligten und wird regelmäßig als dreiseitiger Vertrag abgeschlossen (zur Vertragsübernahme Grüneberg in: Palandt, 70. Auflage, § 398 Rn. 41 ff).
Dass die Vertragspartner eine derartige Übernahme wollten, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 1. Änderungsvereinbarung: "Die Vertragspartner sind sich einig, dass der BHÄV als Vertragspartner der AOK die Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung nach Maßgabe des HzV-Vertrages übernimmt und gegenüber der AOK und den teilnehmenden Ärzten die Abrechnung vornimmt." Auch die weiteren Regelungen zeigen, dass alleiniger Vertragspartner der Antragsgegnerin der Antragsteller ist: Soweit die Beigeladene die Erfüllung bestimmter vertraglicher Pflichten übernimmt, wird dadurch die Verantwortung des Antragstellers für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht berührt, wie sich aus § 1 Abs. 2 ergibt. Im Übrigen bestimmt § 1 Abs. 3, dass die Beigeladene als Erfüllungsgehilfe vom Antragsteller bevollmächtigt werden kann. Auch dieser Passus begründet keine eigenen Rechte des Beigeladenen aus dem Änderungsvertrag.
Da die Vertragsübernahme ein dreiseitiger Vertrag ist, musste die 1. Änderungsvereinbarung von der Beigeladenen als bisheriger Vertragspartei, dem Antragsteller als neuer Vertragspartei und der Antragsgegnerin, die dem Parteiwechsel zustimmen musste, unterzeichnet werden. Die Stellung einer Vertragspartei der Beigeladenen im ab 03.09.2009 geltenden Vertrag lässt sich aus der Unterzeichnung nicht herleiten.
Aus dem Wesen der Änderungsvereinbarung als Vertragsübernahme erklärt sich auch die Bezeichnung aller Beteiligten als "Vertragspartner", da die Beigeladene Vertragspartner der ursprünglichen Fassung, der Antragsteller und die Antragsgegnerin dagegen Vertragspartner der Neufassung sind. Dies lässt jedoch ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Stellung der Beigeladenen im ab dem 03.09.2009 geltenden Vertrag zu. Vielmehr genügt eine Durchsicht dieses Vertrages, um zu belegen, dass die Beigeladene keine eigenen Rechte aus diesem Vertrag gegenüber der Antragsgegnerin herleiten kann und somit nicht (mehr) Vertragspartei ist. Während nach § 9 in der Fassung vom 12.02.2009 die Beigeladene gegenüber der AOK zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung verpflichtet war, enthält § 9 in der ab 3. September 2009 geltenden Fassung die Verpflichtung des Antragstellers zur Erbringung der hausärztlichen Versorgung. Im Übrigen wird in der Fassung vom 03.09.2009 die Beigeladene nur noch als Erfüllungsgehilfe (§ 9 Abs. 4), Empfangsbote (§ 7 Abs. 2 S. 4 2. Halbsatz: "die HÄVG nimmt die Erklärung für den BHÄV entgegen") beziehungsweise Zahlstelle (§ 12 Abs. 4: "die Zahlung ... durch die AOK an die HÄVG als Zahlstelle des BHÄV") erwähnt.
Im Lichte des Übernahmevertrages wie auch der vertraglichen Regelungen der Fassung vom 03.09.2009 sind die Ausführungen des Antragstellers wie auch der Beigeladenen zu ihrer Vertragsstellung nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang weist der Senat auch darauf hin, dass nach Abschluss des Übernahmevertrages in Form der 1. Änderungsvereinigung sogar aus Sicht des Antragstellers wie auch der Beigeladenen neue Zustimmungserklärungen der Teilnehmer an der hausarztzentrierten Versorgung für notwendig erachtet wurden (vergleiche Schreiben vom 26.10.2009). Dies belegt, dass auch sie von einer Vertragsübernahme ausgehen.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass nach § 18 Abs. 3 Satz 2 HzV-Vertrag die Kündigung "gegenüber dem anderen Vertragspartner" erfolgt. Aus dieser eindeutigen Formulierung ergibt sich ebenfalls, dass lediglich der Antragsteller Vertragspartei ist.
Dagegen scheint sich nur § 18 Abs. 3 S. 2 HzV-Vertrag in Widerspruch zu setzen. Dort ist geregelt, dass bei einer Kündigung der Beigeladenen das Vertragsverhältnis zwischen Antragsgegnerin und Antragsteller fortgesetzt wird. Wenngleich grundsätzlich nur Vertragspartner Kündigungsrechte ausüben können, ist das Kündigungsrecht wegen der Erfüllungsgehilfenstellung der Beigeladenen hier ausschließlich im Verhältnis zum Antragsteller zu sehen.
bb.
Auch im Übrigen ist die außerordentliche Kündigung vom 16.12.2010 rechtmäßig. Die Antragsgegnerin konnte mit Schreiben vom 16.12.2010 fristlos kündigen, da eine Fortführung des Vertrages aufgrund des gravierenden vertragswidrigen Verhaltens des Antragstellers bis zum regulären Vertragsende am 31.12.2011 auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar war.
Bei Dauerschuldverhältnissen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB, der über die Verweisungsvorschrift des § 61 Abs. 2 SGB X entsprechend gilt. § 18 Abs. 6 HzV-Vertrag hat keinen abweichenden Regelungsgehalt. Entsprechend § 314 BGB sieht auch § 18 Abs. 6 HzV-Vertrag vor, dass das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt, und regelt in Anlehnung an § 314 Abs. 2 S. 1 BGB, dass insbesondere ein Verstoß eines Vertragspartners, der nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung beseitigt wird, gegen eine ihm nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Verpflichtung, insbesondere die fristgemäße Zahlung der Vergütung, als wichtiger Grund gilt.
Nach § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Da eine Kündigung ultima ratio ist, sieht § 314 Abs. 2 BGB bei Verletzungen vertraglicher Pflichten grundsätzlich vor, dass zunächst eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden beziehungsweise eine Abmahnung erfolgen muss, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen (§§ 314 Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 Nummer 3 BGB). Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist also dann nicht erforderlich, wenn das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheint (Grüneberg in: Palandt, 70. Auflage, § 314 Rn. 8).
Diese Voraussetzungen hält der Senat bei der Kündigung vom 16.12.2010 für gegeben, da der Antragsteller die Antragsgegnerin im Schreiben vom 06.12.2010 während der Laufzeit eines gültigen Vertrages, des HzV-Vertrages, vor die Alternative stellte, eine Vertragsänderung mit wesentlich schlechteren Bedingungen - Laufzeit bis 2015, Wegfall der Meistbegünstigungsklausel - kurzfristig zu akzeptieren oder mit einem kollektiven Zulassungsverzicht der am Vertrag beteiligten Hausärzte und damit der endgültigen Leistungsverweigerung seitens des Antragstellers konfrontiert zu sein. Dieses Vorgehen ist gesetzeswidrig und vertragswidrig.
Das Betreiben des Systemausstiegs mit dem Ziel, eine hausärztliche Versorgung durch nicht zugelassene Ärzte zu etablieren, verstößt gegen grundlegende Vorschriften des SGB V, insbesondere gegen § 95 b Abs. 1 SGB V.
Die Vorbereitung des Systemausstiegs durch den Antragsteller ist zugleich die Ankündigung eines Vertragsbruchs durch eine endgültige Leistungsverweigerung. Nach §§ 73 Abs. 1 a, 73 b Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB V wird die hausarztzentrierte Versorgung von zugelassenen Vertragsärzten erbracht. Dem trugen Antragstellerin und Antragsgegnerin im HzV-Vertrag in der Fassung vom 03.09.2009 umfassend Rechnung. "Durch den Abschluss des HzV-Vertrages gemäß § 73 b SGB V wird die gesamte hausärztliche Versorgung ... weiterhin nur durch zugelassene Leistungserbringer durchgeführt", formulieren die Vertragsparteien in der Präambel. In § 5 Abs. 1 lit. a und b werden die Teilnahmevoraussetzungen für Hausärzte dahingehend präzisiert, dass eine "Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 1 SGB V" und eine "Zulassung ... (Vertragsarztsitz) in Bayern" vorausgesetzt werden. Das heißt, dass der Antragsteller die hausarztzentrierte Versorgung ausschließlich durch Vertragsärzte zu erbringen verpflichtet war.
Die Vorbereitung des Ausstiegs ist also die Weigerung des Antragstellers, auch künftig seine Hauptpflicht zu erfüllen, "die vertraglich vereinbarte HzV mit entsprechend qualifizierten Hausärzten durchzuführen" (§ 2 Abs. 6), die in § 9 Abs. 1 konkretisiert ist: "Der BHÄV verpflichtet sich gegenüber der AOK zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V durch Hausärzte, die die Teilnahmevoraussetzungen im Sinne dieses Vertrages erfüllen." Dieses angekündigte, zum Zeitpunkt der Kündigung unmittelbar drohende vertragsbrüchige Verhalten des Antragstellers würde zudem der Antragsgegnerin die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, eine hausarztzentrierte Versorgung gem. § 73 b SGB V anzubieten, unmöglich machen.
Die Ankündigung des Systemausstiegs ist ferner eine massive Verletzung der Loyalitätsklausel (§ 23 Abs. 1 HzV-Vertrag), nach der die Vertragspartner sich verpflichten, die vertraglichen Inhalte und Ziele nach außen und nach innen zu unterstützen, insbesondere durch eine positive Darstellung in der Öffentlichkeit. Ferner ist mit der Loyalitätsklausel nicht vereinbar, wenn der Vorstand des Antragstellers in seinen Rundschreiben und Veröffentlichungen von "einem Leben unter den Repressalien einer Zwangsmitgliedschaft", vom "KV-System unter Knebelvertragsbedingungen" und von einem "Unterdrückungssystem" sowie von einem "Zwangssystem" spricht.
Diese angedrohte Leistungsverweigerung ist gekoppelt mit der Alternative einer Aufkündigung des noch laufenden HzV-Vertrages. Somit schließen beide vom Antragsteller im Schreiben vom 06.12.2010 angebotenen Varianten eine Fortführung des geltenden HzV-Vertrages aus. Daraus ist zu folgen, dass sich der Antragsteller seinerseits nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlte. Die Antragsgegnerin konnte deshalb nicht mehr darauf vertrauen, dass der Vertrag vom Antragsteller erfüllt wird.
Schutzwürdige Interessen, die bei einer Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit ein Dissens über die Auslegung der Meistbegünstigungsklausel bestand, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin nicht am Vertrag festhalten wollte.
Damit ist die Kündigung vom 16.12.2010 rechtmäßig.
cc.
Die Kündigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie während der mit Schreiben vom 03.12.2010 gesetzten Frist ausgesprochen wurde. Zwar muss sich der Abmahnende an seiner Abmahnung grundsätzlich nach § 242 BGB festhalten lassen (Grüneberg a.a.O.). Auf Treu und Glauben kann sich aber derjenige nicht berufen, der wie der Antragsteller kundtut, dass er seinerseits keinesfalls mehr am Vertrag festhält.
Auch insoweit bestehen gegen die Kündigung keine Bedenken.
dd.
Ein Anordnungsanspruch kann ferner nicht darin bestehen, dass der HzV-Vertrag analog § 89 Abs. 1 Satz 4 SGB V bis zu einem Neuabschluss fortbesteht (vgl. Fortgeltungsregelung in § 18 Abs. 4 S. 2 HzV-Vertrag), so dass ein Anspruch auf Fortführung des Vertrages bestünde und die Kündigung vom 16.12.2010 faktisch folgenlos wäre.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers und der Beigeladenen ist der für Gesamtverträge geltende § 89 Abs.1 Satz 4 SGB V nicht auf Strukturverträge nach § 73 b SGB V analog anwendbar. Eine Analogie setzt - neben einer Regelungslücke - eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte voraus, die jedoch zwischen Gesamt- und Strukturverträgen nach § 73 b SGB V nicht gegeben ist. Während die Gesamtvertragsparteien Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, die der Rechtsaufsicht unterliegen und bei denen die Aufsichtsbehörde ggf. durch eine Ersatzvornahme die Beachtung von Recht und Gesetz kurzfristig gewährleisten kann, sind die Partner der (Selektiv-)Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung wie der Antragsteller eingetragene Vereine, die keiner sozialversicherungsrechtlichen Aufsicht unterliegen, die ggf. ein gesetzmäßiges Verhalten erzwingen könnte.
Strukturverträge insbesondere nach § 73 b SGB V erfordern deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien, bei dessen Störung eine Vertragsbeendigung durch eine Kündigung aus wichtigem Grunde unverzichtbar ist, weshalb sie auch nach der zwingenden Norm des § 314 BGB nicht abbedungen werden kann (vgl. Grüneberg in: Palandt, 70. Auflage, § 314 Rn. 3). Regelmäßig wird deshalb bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses wie im vorliegenden Fall ein Anschlussvertrag nur in Betracht kommen, wenn an den verantwortlichen Positionen, d.h. im Vorstand, unbefangene, nicht vom Vertrauensverlust berührte Vereinsmitglieder stehen. Das Vertrauensverhältnis kann neu entstehen, wenn das Handeln der den Antragsteller vertretenden Vorstände eine zukünftige Pflichtenerfüllung erwarten lässt.
Außerdem müssen die Verträge eine besondere Transparenz gewährleisten, die eine effektive und sparsame Verwendung der Versichertenbeiträge garantiert. Bei den Strukturen des HzV-Vertrages in der Fassung vom 03.09.2009 war dies nicht gewährleistet. Ist die Einbeziehung der Beigeladenen in die Vertragsabwicklung als Erfüllungsgehilfe des Antragstellers noch nachvollziehbar, so fehlt es daran bei der Delegation von vertraglichen Aufgaben des Antragstellers auf die im Kooperationsvertrag genannte Hausärztliche Service- und Wirtschaftsgesellschaft mbH (HSW-GmbH), die aus der von der Antragsgegnerin gezahlten Vergütung von den teilnehmenden Ärzten einer für den Senat aus den vorliegenden Verträgen nicht ersichtlicher Höhe finanziert wird. Die vertraglichen Strukturen müssen vielmehr einen lückenlosen Verwendungsnachweis der Versichertenbeiträge garantieren. Ist dies nicht mit absoluter Sicherheit gewährleistet, erscheint zur Sicherstellung einer sparsamen Verwendung der Versichertenbeiträge eine Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 73 b Abs. 5 Satz 2 SGB V bei der Umsetzung der Verträge anstelle schlecht kontrollierbarer privatrechtlicher Gesellschaften notwendig.
Bei einer Fortgeltung des HzV-Vertrages im Wege der Analogie wären weder eine neue Vertrauensbasis noch die erforderliche Transparenz zur Gewährleistung einer korrekten Verwendung der Versichertenbeiträge gewährleistet.
c.
Die Abmahnung vom 3.12.2010 ist durch die Kündigung vom 16.12.2010 obsolet.
d.
Da kein Anordnungsanspruch gegeben ist, ist nicht entscheidungserheblich, inwieweit ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Tatsachen, die dennoch einen Anordnungsgrund rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
3.
Da der HzV-Vertrag wirksam gekündigt wurde, ist auch der Antrag auf Übersendung eines Versichertenverzeichnisses nach § 11 des Vertrages im Wege der Regelungsanordnung unbegründet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG, 154 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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