Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3014/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3940/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die am 1962 geborene Klägerin erlernte ihren Angaben zu Folge von 1986 bis 1989 den Beruf der pharmazeutischen-technischen Assistentin. Die anschließend aufgenommene Tätigkeit als Drogerieverkäuferin gab sie wegen ihrer Schwangerschaft im Jahr 1991 auf. Von 1993 bis 2000 war sie auf dem Wochenmarkt als Verkäuferin tätig und nach einer Umschulung (Büromanagement) im Sommer 2001 als Kioskverkäuferin. Seither ist die Klägerin arbeitslos.
Nachdem ein erster im April 2003 gestellter Rentenantrag der Klägerin, den sie mit Osteoporose und Zöliakie begründet hatte, erfolglos geblieben war (Bescheid vom 04.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 06.11.2003), beantragte die Klägerin im September 2008 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie u.a. eine Osteoporose mit starken Schmerzen, eine Fibromyalgie mit sehr starkem Dauerschmerz am gesamten Körper, eine Steifheit vor allem der Finger mit Taubheitsgefühl, eine Zöliakie sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen an. Die Beklagte wertete die in dem vorausgegangenen Rentenverfahren von dem Orthopäden Dr. O. (Untersuchung vom 02.05.2003 - Diagnosen: Osteoporose, Lumbalsyndrom) und dem Internisten Dr. G. (Untersuchung vom 10.06.2003 - Diagnosen: Zöliakie, High-Turn-Osteoporose, Hypercholesterinämie) erstatteten Gutachten aus, die unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen jeweils leichte berufliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr für zumutbar erachtet hatten, und zog zahlreiche medizinische Unterlagen bei, insbesondere das für die Agentur für Arbeit K. von der Medizinaldirektorin Dr. R. erstattete Gutachten nach Aktenlage vom 13.08.2008, die eine leichte berufliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung vollschichtig für möglich erachtete.
Mit Bescheid vom 04.11.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten und sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin den Bescheid des Landratsamts K. , Amt für Versorgung und Rehabilitation, vom 21.11.2008 vor, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) für die Funktionsbeeinträchtigungen Osteoporose, Fibromyalgiesyndrom, psychovegetatives Erschöpfungsyndrom und Verdauungsstörung bei Zöliakie seit 26.09.2008 mit 40 festgestellt worden war, und machte geltend, die Beklagte habe nicht sämtliche Krankheitsbilder berücksichtigt. Diese veranlasste sodann das Gutachten der Internistin Dr. Sch. auf Grund Untersuchung der Klägerin vom 20.01.2009, die eine Zöliakie, eine Osteoporose mit multiplen Frakturen sowie eine Fibromyalgie diagnostizierte und die Klägerin für fähig erachtete, leichte berufliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr auszuüben. Zu vermeiden seien Arbeiten mit Verletzungsgefahr und erhöhter Unfallgefahr, mit Steigen auf Leitern oder Gerüste sowie Tätigkeiten mit extrem schwankenden Temperaturen und in Nässe und Zugluft. Der darüber hinaus mit einer Begutachtung beauftragte Orthopäde Dr. W. , der die Klägerin am 05.02.2009 untersuchte, diagnostizierte eine Arthralgie der rechten Hüfte, eine chronische Zervikozephalgie bei Spondylose C5/C6 und Fehlstatik, ein Raynaudsyndrom beider Hände, eine chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Fehlstatik, eine rezidivierende Arthralgie beider oberen Sprunggelenke bei Knick-Senk-Spreizfüßen, eine High-Turn-Over-Osteoporose sowie anamnestisch eine Fibromyalgie. Er erachtete die Klägerin für fähig, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufige Zwangshaltungen, häufiges Bücken, besondere Fingerfertigkeit, Überkopfarbeiten, Exposition gegenüber Nässe, Kälte oder Zugluft sowie ohne Tätigkeiten mit Sturz- und erhöhter Verletzungsgefahr vollschichtig zu verrichten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 zurückgewiesen.
Am 13.07.2009 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei nicht mehr arbeitsfähig und durch die Agentur für Arbeit nicht mehr vermittelbar. Ebenso wie die Agentur für Arbeit gehe auch Dr. Sch. von Arbeitsunfähigkeit aus. Ihr stehe daher Erwerbsminderungsrente zu.
Das SG hat von dem behandelnden Hausarzt Dr. M. Behandlungsunterlagen beigezogen und den Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. K. sowie den Facharzt für Neurologie Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. K. hat von einer einmaligen Vorstellung der Klägerin am 24.06.2008 im Rahmen der Akutsprechstunde zur Früherkennung entzündlich rheumatischer Erkrankungen berichtet, bei der er Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung nicht gefunden habe. Zu einer Leistungsbeurteilung hat er sich auf Grund des einmaligen Kontaktes nicht in der Lage gesehen. Im Hinblick auf das diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom, das allgemein zu einer deutlichen Einschränkung der Belastbarkeit führe, hat er ausgeführt, in der Regel bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte berufliche Tätigkeiten. Dr. R. hat neben der bekannten Fibromyalgie von einem Carpaltunnelsyndrom rechts berichtet, wobei er nach erfolgter Neurolyse postoperativ wieder einen Normalbefund erhoben habe. Auf den Einwand der Klägerin, von dem seit Jahren behandelnden Arzt für Chirurgie Dr. J. und der Universitätsklinik H. , wo sie wegen Osteoporose behandelt werde, seien ebenfalls Stellungnahmen einzuholen, hat das SG ergänzend Dr. J. und Prof. Dr. N. , Ärztlicher Direktor der Medizinischen Klinik im Universitätsklinikum H. , schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. J. hat von der Operation eines Carpaltunnelsyndroms am 17.03.2009 berichtet und einer Vorstellung der Klägerin am Folgetag. Prof. Dr. N ... hat unter Hinweis auf seinen beigefügten Arztbrief vom 25.02.2010 über die Vorstellung der Klägerin am 18.02.2010 berichtet und bezüglich der auf seinem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen (Osteoporose, Hypercholesterinämie) keine nachteiligen Auswirkungen auf eine körperlich leichte berufliche Tätigkeit gesehen. Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2010 hat das SG die Klage gestützt auf die Gutachten der Dr. Sch. und des Dr. W. sowie die Ausführungen der als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte abgewiesen.
Am 16.08.2010 hat die Klägerin dagegen beim SG Berufung eingelegt, sich auf ihr Vorbringen im Klageverfahren berufen und darüber hinaus geltend gemacht, wegen ihrer angegriffenen Gesundheit laufend Hilfe im Haushalt zu benötigen. Ihr Befinden unterliege sehr starken Schwankungen, weshalb ihr wegen der unvorhersehbaren Leistungsunfähigkeit eine Arbeit unmöglich sei. Auch von der Agentur für Arbeit werde sie für arbeitsunfähig erachtet. Sie habe daher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Hierhin sieht sie sich durch das an sie gerichtete Schreiben der Agentur für Arbeit Bruchsal vom 20.12.2010 bestätigt, das sie vorgelegt hat.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.07.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist im Sinne der maßgeblichen Vorschriften weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihr steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin diese nicht erfüllt, weil sie trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (wechselnde Körperhaltung, ohne häufige Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Exposition gegen Nässe, Kälte oder Zugluft, Sturz- oder erhöhter Verletzungsgefahr, besonderen Zeitdruck, besondere Fingerfertigkeit, Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge und Verkosten von Speisen oder Getränken) noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dieser Leistungsbeurteilung an und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte.
Soweit sich die Klägerin auf eine bei ihr bestätigte Arbeitsunfähigkeit beruft, von der auch Dr. Sch. ausgegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Rechtsbegriff wesentlich von dem vorliegend allein relevanten Begriff der Erwerbsminderung unterscheidet. Bezugsmaßstab für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit ist nämlich die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit. Die zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Verkäuferin auf dem Wochenmarkt, die im Freien unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft ausgeübt wird und mit dem Tragen von Lasten verbunden ist, entspricht - wie das oben beschriebene Leistungsbild deutlich macht - aber zweifellos nicht ihrem Leistungsvermögen. In der Tat ist die Klägerin daher dauerhaft arbeitsunfähig. Hingegen ist sie im Sinne des § 43 SGB VI - wie dargelegt - nicht erwerbsgemindert.
Auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, wonach sie laufend Hilfe im Haushalt benötige, spricht nicht für ein auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunkenes berufliches Leistungsvermögen. Denn - wie das oben dargelegte Leistungsbild deutlich macht - werden der Klägerin im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gerade keine Arbeiten abverlangt, die mit Belastungen mittelschwerer Art verbunden sind, wie sie im Rahmen von Haushaltstätigkeiten anfallen. Soweit die Klägerin daher im Rahmen der Haushaltsführung für gewisse Tätigkeiten, wie beispielsweise das Tragen von Wäschekörben oder das mit Überkopfarbeiten verbundene Aufhängen von Wäsche, die Unterstützung dritter Personen benötigt, stellt dies keinen Hinweis darauf dar, dass ihr berufliches Leistungsvermögen auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken ist.
Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung durch die Einschätzung der Agentur für Arbeit bestätigt sieht, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Ärztin der Agentur für Arbeit K. Dr. R. die Klägerin ausweislich ihres Gutachtens vom 13.08.2008 in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit - ebenso wie Dr. Sch. und Dr. W. - als deutlich gemindert beurteilt, jedoch hat Dr. R. in Übereinstimmung mit den genannten Gutachtern gleichwohl leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr für möglich erachtet. Mit einem solchen Leistungsvermögen liegt weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Auch dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der Agentur für Arbeit Bruchsal vom 20.12.2010 kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird unter Bezugnahme auf das erwähnte Gutachten der Dr. R. lediglich bestätigt, dass hinsichtlich der Arbeitsschwere und des Leistungsbildes erhebliche Einschränkungen bestehen und von einer Dauerhaftigkeit dieser Leistungseinschränkung auszugehen sei, weshalb ständig lediglich noch leichte Arbeiten zumutbar seien. Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, dass wegen dieser geminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt nur schwer realisierbar bzw. eher unwahrscheinlich sei, lässt sich auch hieraus kein Anspruch auf die begehrte Erwerbsminderungsrente ableiten. Denn nach der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Damit ist im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch unerheblich, dass der Klägerin ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zu Verfügung steht und nach der Einschätzung der Agentur für Arbeit auch nur schwer zu vermitteln sein dürfte.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, ist auch nicht deshalb erwerbsunfähig, weil er in Folge eines wie auch immer verursachten Leidens häufig krankheitshalber nicht arbeitsfähig ist. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Versicherte so häufig krank ist, dass die von ihm während eines Arbeitsjahres erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr die Mindestanforderung erfüllen, welche ein vernünftig und billig denkender Arbeitgeber zu stellen berechtigt ist, so dass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten praktisch ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 13/91). Maßgebend ist - so das BSG im genannten Urteil -, ob der Versicherte auf Grund seines Leidens gehindert ist, durchschnittlich in der Woche mehr als zwei oder je Monat mehr als acht volle Schichten in einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Solche zeitlich nicht einplanbaren, häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbunden sind, sind rechtlich den unüblichen Arbeitsbedingungen zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, 13 RJ 65/91 in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14).
Dass bei der Klägerin mit derart häufigen und nicht einplanbaren Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten noch dem Gutachten der Dr. R. oder den Auskünften der als sachverständige Zeugen angehörten Ärzte der Klägerin. Insbesondere deuten die Beschwerdeschilderungen der Klägerin anlässlich ihrer Untersuchung bei Dr. Sch. und Dr. W. nicht auf einen Leidenszustand hin, der selbst die Ausübung der dem oben beschriebenen Leistungsbild entsprechenden wenig belastenden Tätigkeiten unvorhersehbar und in erheblichem Umfang verbietet.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die am 1962 geborene Klägerin erlernte ihren Angaben zu Folge von 1986 bis 1989 den Beruf der pharmazeutischen-technischen Assistentin. Die anschließend aufgenommene Tätigkeit als Drogerieverkäuferin gab sie wegen ihrer Schwangerschaft im Jahr 1991 auf. Von 1993 bis 2000 war sie auf dem Wochenmarkt als Verkäuferin tätig und nach einer Umschulung (Büromanagement) im Sommer 2001 als Kioskverkäuferin. Seither ist die Klägerin arbeitslos.
Nachdem ein erster im April 2003 gestellter Rentenantrag der Klägerin, den sie mit Osteoporose und Zöliakie begründet hatte, erfolglos geblieben war (Bescheid vom 04.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 06.11.2003), beantragte die Klägerin im September 2008 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie u.a. eine Osteoporose mit starken Schmerzen, eine Fibromyalgie mit sehr starkem Dauerschmerz am gesamten Körper, eine Steifheit vor allem der Finger mit Taubheitsgefühl, eine Zöliakie sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen an. Die Beklagte wertete die in dem vorausgegangenen Rentenverfahren von dem Orthopäden Dr. O. (Untersuchung vom 02.05.2003 - Diagnosen: Osteoporose, Lumbalsyndrom) und dem Internisten Dr. G. (Untersuchung vom 10.06.2003 - Diagnosen: Zöliakie, High-Turn-Osteoporose, Hypercholesterinämie) erstatteten Gutachten aus, die unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen jeweils leichte berufliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr für zumutbar erachtet hatten, und zog zahlreiche medizinische Unterlagen bei, insbesondere das für die Agentur für Arbeit K. von der Medizinaldirektorin Dr. R. erstattete Gutachten nach Aktenlage vom 13.08.2008, die eine leichte berufliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung vollschichtig für möglich erachtete.
Mit Bescheid vom 04.11.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten und sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin den Bescheid des Landratsamts K. , Amt für Versorgung und Rehabilitation, vom 21.11.2008 vor, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) für die Funktionsbeeinträchtigungen Osteoporose, Fibromyalgiesyndrom, psychovegetatives Erschöpfungsyndrom und Verdauungsstörung bei Zöliakie seit 26.09.2008 mit 40 festgestellt worden war, und machte geltend, die Beklagte habe nicht sämtliche Krankheitsbilder berücksichtigt. Diese veranlasste sodann das Gutachten der Internistin Dr. Sch. auf Grund Untersuchung der Klägerin vom 20.01.2009, die eine Zöliakie, eine Osteoporose mit multiplen Frakturen sowie eine Fibromyalgie diagnostizierte und die Klägerin für fähig erachtete, leichte berufliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr auszuüben. Zu vermeiden seien Arbeiten mit Verletzungsgefahr und erhöhter Unfallgefahr, mit Steigen auf Leitern oder Gerüste sowie Tätigkeiten mit extrem schwankenden Temperaturen und in Nässe und Zugluft. Der darüber hinaus mit einer Begutachtung beauftragte Orthopäde Dr. W. , der die Klägerin am 05.02.2009 untersuchte, diagnostizierte eine Arthralgie der rechten Hüfte, eine chronische Zervikozephalgie bei Spondylose C5/C6 und Fehlstatik, ein Raynaudsyndrom beider Hände, eine chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Fehlstatik, eine rezidivierende Arthralgie beider oberen Sprunggelenke bei Knick-Senk-Spreizfüßen, eine High-Turn-Over-Osteoporose sowie anamnestisch eine Fibromyalgie. Er erachtete die Klägerin für fähig, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufige Zwangshaltungen, häufiges Bücken, besondere Fingerfertigkeit, Überkopfarbeiten, Exposition gegenüber Nässe, Kälte oder Zugluft sowie ohne Tätigkeiten mit Sturz- und erhöhter Verletzungsgefahr vollschichtig zu verrichten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 zurückgewiesen.
Am 13.07.2009 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei nicht mehr arbeitsfähig und durch die Agentur für Arbeit nicht mehr vermittelbar. Ebenso wie die Agentur für Arbeit gehe auch Dr. Sch. von Arbeitsunfähigkeit aus. Ihr stehe daher Erwerbsminderungsrente zu.
Das SG hat von dem behandelnden Hausarzt Dr. M. Behandlungsunterlagen beigezogen und den Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. K. sowie den Facharzt für Neurologie Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. K. hat von einer einmaligen Vorstellung der Klägerin am 24.06.2008 im Rahmen der Akutsprechstunde zur Früherkennung entzündlich rheumatischer Erkrankungen berichtet, bei der er Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung nicht gefunden habe. Zu einer Leistungsbeurteilung hat er sich auf Grund des einmaligen Kontaktes nicht in der Lage gesehen. Im Hinblick auf das diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom, das allgemein zu einer deutlichen Einschränkung der Belastbarkeit führe, hat er ausgeführt, in der Regel bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte berufliche Tätigkeiten. Dr. R. hat neben der bekannten Fibromyalgie von einem Carpaltunnelsyndrom rechts berichtet, wobei er nach erfolgter Neurolyse postoperativ wieder einen Normalbefund erhoben habe. Auf den Einwand der Klägerin, von dem seit Jahren behandelnden Arzt für Chirurgie Dr. J. und der Universitätsklinik H. , wo sie wegen Osteoporose behandelt werde, seien ebenfalls Stellungnahmen einzuholen, hat das SG ergänzend Dr. J. und Prof. Dr. N. , Ärztlicher Direktor der Medizinischen Klinik im Universitätsklinikum H. , schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. J. hat von der Operation eines Carpaltunnelsyndroms am 17.03.2009 berichtet und einer Vorstellung der Klägerin am Folgetag. Prof. Dr. N ... hat unter Hinweis auf seinen beigefügten Arztbrief vom 25.02.2010 über die Vorstellung der Klägerin am 18.02.2010 berichtet und bezüglich der auf seinem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen (Osteoporose, Hypercholesterinämie) keine nachteiligen Auswirkungen auf eine körperlich leichte berufliche Tätigkeit gesehen. Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2010 hat das SG die Klage gestützt auf die Gutachten der Dr. Sch. und des Dr. W. sowie die Ausführungen der als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte abgewiesen.
Am 16.08.2010 hat die Klägerin dagegen beim SG Berufung eingelegt, sich auf ihr Vorbringen im Klageverfahren berufen und darüber hinaus geltend gemacht, wegen ihrer angegriffenen Gesundheit laufend Hilfe im Haushalt zu benötigen. Ihr Befinden unterliege sehr starken Schwankungen, weshalb ihr wegen der unvorhersehbaren Leistungsunfähigkeit eine Arbeit unmöglich sei. Auch von der Agentur für Arbeit werde sie für arbeitsunfähig erachtet. Sie habe daher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Hierhin sieht sie sich durch das an sie gerichtete Schreiben der Agentur für Arbeit Bruchsal vom 20.12.2010 bestätigt, das sie vorgelegt hat.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.07.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist im Sinne der maßgeblichen Vorschriften weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihr steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin diese nicht erfüllt, weil sie trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (wechselnde Körperhaltung, ohne häufige Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Exposition gegen Nässe, Kälte oder Zugluft, Sturz- oder erhöhter Verletzungsgefahr, besonderen Zeitdruck, besondere Fingerfertigkeit, Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge und Verkosten von Speisen oder Getränken) noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dieser Leistungsbeurteilung an und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte.
Soweit sich die Klägerin auf eine bei ihr bestätigte Arbeitsunfähigkeit beruft, von der auch Dr. Sch. ausgegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Rechtsbegriff wesentlich von dem vorliegend allein relevanten Begriff der Erwerbsminderung unterscheidet. Bezugsmaßstab für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit ist nämlich die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit. Die zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Verkäuferin auf dem Wochenmarkt, die im Freien unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft ausgeübt wird und mit dem Tragen von Lasten verbunden ist, entspricht - wie das oben beschriebene Leistungsbild deutlich macht - aber zweifellos nicht ihrem Leistungsvermögen. In der Tat ist die Klägerin daher dauerhaft arbeitsunfähig. Hingegen ist sie im Sinne des § 43 SGB VI - wie dargelegt - nicht erwerbsgemindert.
Auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, wonach sie laufend Hilfe im Haushalt benötige, spricht nicht für ein auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunkenes berufliches Leistungsvermögen. Denn - wie das oben dargelegte Leistungsbild deutlich macht - werden der Klägerin im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gerade keine Arbeiten abverlangt, die mit Belastungen mittelschwerer Art verbunden sind, wie sie im Rahmen von Haushaltstätigkeiten anfallen. Soweit die Klägerin daher im Rahmen der Haushaltsführung für gewisse Tätigkeiten, wie beispielsweise das Tragen von Wäschekörben oder das mit Überkopfarbeiten verbundene Aufhängen von Wäsche, die Unterstützung dritter Personen benötigt, stellt dies keinen Hinweis darauf dar, dass ihr berufliches Leistungsvermögen auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken ist.
Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung durch die Einschätzung der Agentur für Arbeit bestätigt sieht, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Ärztin der Agentur für Arbeit K. Dr. R. die Klägerin ausweislich ihres Gutachtens vom 13.08.2008 in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit - ebenso wie Dr. Sch. und Dr. W. - als deutlich gemindert beurteilt, jedoch hat Dr. R. in Übereinstimmung mit den genannten Gutachtern gleichwohl leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr für möglich erachtet. Mit einem solchen Leistungsvermögen liegt weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Auch dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der Agentur für Arbeit Bruchsal vom 20.12.2010 kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird unter Bezugnahme auf das erwähnte Gutachten der Dr. R. lediglich bestätigt, dass hinsichtlich der Arbeitsschwere und des Leistungsbildes erhebliche Einschränkungen bestehen und von einer Dauerhaftigkeit dieser Leistungseinschränkung auszugehen sei, weshalb ständig lediglich noch leichte Arbeiten zumutbar seien. Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, dass wegen dieser geminderten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt nur schwer realisierbar bzw. eher unwahrscheinlich sei, lässt sich auch hieraus kein Anspruch auf die begehrte Erwerbsminderungsrente ableiten. Denn nach der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Damit ist im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch unerheblich, dass der Klägerin ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zu Verfügung steht und nach der Einschätzung der Agentur für Arbeit auch nur schwer zu vermitteln sein dürfte.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, ist auch nicht deshalb erwerbsunfähig, weil er in Folge eines wie auch immer verursachten Leidens häufig krankheitshalber nicht arbeitsfähig ist. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Versicherte so häufig krank ist, dass die von ihm während eines Arbeitsjahres erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr die Mindestanforderung erfüllen, welche ein vernünftig und billig denkender Arbeitgeber zu stellen berechtigt ist, so dass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten praktisch ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 13/91). Maßgebend ist - so das BSG im genannten Urteil -, ob der Versicherte auf Grund seines Leidens gehindert ist, durchschnittlich in der Woche mehr als zwei oder je Monat mehr als acht volle Schichten in einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Solche zeitlich nicht einplanbaren, häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbunden sind, sind rechtlich den unüblichen Arbeitsbedingungen zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, 13 RJ 65/91 in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14).
Dass bei der Klägerin mit derart häufigen und nicht einplanbaren Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten noch dem Gutachten der Dr. R. oder den Auskünften der als sachverständige Zeugen angehörten Ärzte der Klägerin. Insbesondere deuten die Beschwerdeschilderungen der Klägerin anlässlich ihrer Untersuchung bei Dr. Sch. und Dr. W. nicht auf einen Leidenszustand hin, der selbst die Ausübung der dem oben beschriebenen Leistungsbild entsprechenden wenig belastenden Tätigkeiten unvorhersehbar und in erheblichem Umfang verbietet.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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