Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AL 304/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 190/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 36/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld. Hierbei ist insbesondere fraglich, ob eine vom ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen eines Sozialplanes gewährte Leistung (sogenannter Aufstockungsbetrag) die Bedürftigkeit des Klägers ausschließt oder nicht.
Der am ...1945 geborene Kläger war vom 01.04.1969 bis 29.02.1996 als Werkstoffprüfer bei der Firma H ... GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers und Aufhebungsvertrag vom 16.01.1995 zum 29.02.1996 beendet. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie. Der Aufhebungsvertrag ist mit einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 b des Montanunionvertrages betroffen sind, abgestimmt. Aufgrund dieses Sozialplanes wurden dem Kläger für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogenannten Aufstockungsbeträge zugesichert. Dieser Aufstockungsbetrag betrug aufgrund einer Bescheinigung des Arbeitgebers brutto 1.651,64 DM monatlich zusätzlich zum Arbeitslosengeld. Der Aufhebungsvertrag sah unter anderem vor, dass der Kläger, wenn er keine oder nicht die volle Arbeitslosenhilfe erhalten werde, so zu stellen sei, als wenn er die volle Arbeitslosenhilfe erhalten würde.
Der Kläger bezog zunächst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld ab dem 01.03.1996 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.04.1998. Zuletzt erhielt er Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.450,00 DM nach der Leistungsgruppe C ohne Kindermerkmal in Höhe von 540,75 DM.
Am 25.03.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Der Aufstockungsbetrag betrug nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges monatlich 4.058,00 DM (= 936,46 DM pro Woche). Der Kläger gab in seinem Antrag ferner an, Hausbesitz gemeinsam mit der Ehefrau zu haben, aus dem Mieteinnahmen erzielt würden. Er legte weiter die Unterlagen über die Erwerbsunfähigkeit seiner Ehefrau vor, die sich seit 1995 in einem Pflegeheim befindet.
Mit Bescheid vom 13.05.1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.1998, lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab. Zur Begründung führte sie aus, beim Kläger sei Bedürftigkeit zu verneinen. Die Mieteinnahmen, der Aufstockungsbetrag und der zu berücksichtigende Teil der Rente der Ehefrau führten zu einem anzurechnenden Betrag von wöchentlich 694,98 DM, der den dem Kläger zustehenden Leistungssatz von 477,68 DM übersteige.
Hiergegen hat der Kläger am 26.11.1998 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Einkommen der Ehefrau könne nicht berücksichtigt werden, da sie seit Jahren in einem Pflegeheim untergebracht sei und ihre Einkünfte aus der Erwerbsunfähigkeitsrente noch nicht einmal zur Deckung der Pflegekosten ausreichten. Auch der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag in Höhe von 4.058,00 DM monatlich dürfe nicht berücksichtigt werden. Es handele sich um eine Beihilfe nach dem Bestimmungen des Montanunionvertrages. Dieses Einkommen dürfe aus Vertrauensschutzgründen bei ihm trotz der inzwischen geänderten Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Der Sozialplan sei im Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht abgeschlossen worden. Hiernach seien die Aufstockungsbeträge nicht auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen gewesen.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosen hilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 29.04.1998 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Der Aufstockungsbetrag sei auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Maßgeblich für die Berücksichtigung sei das zum Beginn der Arbeitslosenhilfe geltende Recht. Die Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Einkünfte schließe die Bedürftigkeit des Klägers aus.
Mit Urteil vom 27.05.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Allein durch die Höhe des gezahlten Aufstockungsbetrages des Arbeitgebers werde die Bedürftigkeit des Klägers ausgeschlossen. Es sei zwar zutreffend, dass nach den zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages geltenden Bestimmungen die dem Kläger zugesagte Beihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Diese Rechtslage komme jedoch dem Kläger nicht zu Gute, denn die Übergangsvorschrift des § 427 Abs. 7 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in Verbindung mit § 242 x Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) greife für den Kläger nicht ein, da er erst im Februar 1945 geboren sei. Diese gesetzliche Neuregelung verstosse auch nicht gegen die Verfassung, denn Arbeitslosenhilfe werde aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen finanziert. Es gebe kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass günstige gesetzliche Bestimmungen weiterhin fortbestünden. Da die Bedürftigkeit schon allein wegen der Höhe des Aufstockungsbetrages zu verneinen sei, komme es auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Mieteinnahmen und der Rente der Ehefrau nicht mehr an.
Gegen dieses ihm am 01.07.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.07.1999 eingegangene Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung: Der Aufstockungsbetrag sei auch nach der Änderung des § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG von der Einkommensanrechnung freigestellt, weil er aufgrund des Montanunionvertrages gezahlt werde. Es handele sich somit um eine Leistung, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht werde. Sollte man zu diesem Ergebnis nicht bereits durch Auslegung der geltenden Rechtslage kommen, so müsse die Neuregelung von § 138 Abs. 3 AFG und nachfolgend § 194 Abs. 3 SGB III als verfassungswidrig angesehen werden. Die Neuregelung verstosse gegen Art. 20 Grundgesetz (GG) und den darin verankerten Vertrauensschutz. § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG enthalte nämlich eine unechte Gesetzesrückwirkung, die nachträglich die Rechstposition des Arbeitslosen entwerte. In diesem Zusammenhang seien das öffentlich und das individuelle Interesse des Betroffenen nicht ausreichend gegen einander abgewogen. Die Neuregelung diene nicht der Bereinigung eines dringenden Finanzierungsproblems der Arbeitslosenhilfe. Vielmehr lasse sich den Begründungen des Gesetzentwurfs zum AFRG entnehmen, dass es sich lediglich um allgemeine Rechtfertigungserwägungen handele, die einen derartig schweren Eingriff in den Fortbestand des Vertrauens des Betroffenen nicht rechtfertigten. Folge man dieser Auffassung nicht bereits im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung, dann sei das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.05.1999 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 29.04.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der Beihilfe nach den Bestimmungen des Montanunionvertrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffened. Sie sieht sich in ihrer Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 07.09.2000 (B 7 AL 72/99 R) bestätigt. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall erhalte der Kläger keine Leistungen aufgrund eines Gesetzes, sondern Leistungen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Art. 56 § 2 b des Montanunionvertrages betroffen würden. Hierbei handele es sich nicht um eine Regelung, die von § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III erfasst werde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichstakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stamm-Nr. 144 639 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 29.04.1998 mangels Bedürftigkeit nicht zu gewähren ist.
Anspruch auf Alhi hat nach § 190 SGB III derjenige, der arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat und bedürftig ist. Der Kläger ist arbeitslos, hat sich arbeitslos gemeldet und hat auch in der Vorfrist Arbeitslosengeld bis zum 28.04.1998 bezogen. Insoweit sind die Voraussetzungen für den Bezug von Alhi erfüllt. Der Kläger ist jedoch nicht bedürftig im Sinne von § 193 SGB III. Hiernach ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Diese Voraussetzungen für die Bedürftigkeit sind im Falle des Klägers nicht erfüllt.
Vorliegend ist die Bedürftigkeit ausgeschlossen, weil das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi übersteigt. Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist das Einkommen des Arbeitslosen grundsätzlich anzurechnen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Einkommen in diesem Sinne alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die von Dritten beansprucht werden können. Hier hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsbeträgen in Höhe von 4.058,00 DM monatlich gegenüber seinem früheren Arbeitgeber. Diese Zahlungen werden auch tatsächlich seit dem 30.08.1999 erbracht.
Ein Ausnahmetatbestand nach § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift gelten nicht als Einkommen Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Alhi erbracht werden. Der Aufstockungsbetrag von 4.058,00 DM monatlich (= 936,46 DM wöchentlich) wird vom früheren Arbeitgeber des Klägers, einem Unternehmen der Metallindustrie, aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 16.01.1995, der auf einem Sozialplan beruht, gezahlt. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag in der Metallindustrie in Verbindung mit dem Montanunionvertrag. Solche Arbeitgeberleistungen eines privaten, also nicht öffentlich-rechtlichen, Arbeitgebers sind seit dem 01.04.1997 auf die Alhi anzurechnen. Bezüglich des Montanbereiches gibt es eine Sonderregelung in § 242 x Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG, auf die noch einzugehen ist. Der Kläger begehrt Alhi ab dem 29.04.1998. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das SGB III in der jetzt vorliegenden Fassung. Leistungen aufgrund eines Sozialplanes oder eines Tarifvertrages, an dem die öffentliche Hand nicht beteiligt ist, zählen seit dem 01.04.1997 nicht mehr zu den anrechnungsfreien Leistungen. Genau dies war mit der Gesetzesänderung beabsichtigt (vgl. BSG vom 07.09.2000 - B 7 AL 72/79 R -). Damit steht auch dem Kläger nach dem ab dem 01.04.1997 und zur Zeit der Antragstellung auf Alhi geltenden Recht ein Anspruch auf Alhi nicht zu, weil die von privaten Arbeitgebern gezahlten Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind und diese Leistung den in Betracht kommenden Leistungsbetrag übersteigt. Der Kläger hätte bei Vorliegen von Bedürftigkeit Anspruch auf Alhi in Höhe von 477,68 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, allgemeiner Leistungssatz, Bemessungsentgelt von 1.450,00 DM) gehabt. Der Zahlbetrag des Arbeitgebers in Höhe von 936,46 DM wöchentlich übersteigt diese mögliche Leistung und schließt sie nach § 193 Abs. 1 SGB III aus.
Da der Kläger den Aufhebungsvertrag bereits am 16.01.1995 geschlossen und seit dem 01.03.1996 Arbeitslosengeld bezogen hat, war jedoch zu prüfen, ob ihm aufgrund von Übergangsvorschriften weiterhin Alhi nach dem bis zum 31.03.1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu zahlen war. Dies ist nicht der Fall. Nach § 427 Abs. 7 SGB III ist § 242 x Abs. 7 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 242 x Abs. 7 AFG bestimmt, dass § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG in der bis zum 31.03.1997 geltenden Fassung auf die in Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Personen weiterhin anzuwenden ist. § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG in der bis zum 31.03.1997 geltenden Fassung sah vor, dass Leistungen, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt wurden, nicht als Einkommen galten. Hierunter wäre auch der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag gefallen, da er unter Anrechnung auf die Arbeitslosenhilfe gewährt wurde. Diese Vorschrift ist jedoch nach § 242 x Abs. 3 Nr. 2 AFG (Nr. 1 liegt ersichtlich nicht vor) nur dann weiterhin anzuwenden für Personen, die bis zum 14.02.1941 geboren sind und
a) am 14.02.1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt ist, nach dem 13.02.1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Hier hat der Kläger zwar vor dem 14.02.1996, nämlich am 16.01.1995, eine Vereinbarung über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses getroffen. Auch ist er erst danach, nämlich am 01.03.1996 arbeitslos geworden. Jedoch ist er nicht bis zum 14.02.1941, sondern erst am 19.02.1945, geboren worden. Die Anwendung des Übergangsrechts scheitert hier also daran, dass der Kläger nach dem vom Gesetzgeber gewählten Stichtag geboren worden ist.
Nach Nr. 3 gilt gleiches für Personen, die bis zum 14.02.1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 b Montanunionvertrag, die vor dem 14.02.1996 genehmigt worden ist, ausgeschieden sind. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist zwar aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 b Montanunionvertrag ausgeschieden, wie aus der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 08.05.1998 (Bl. 31 Leistungsakte) folgt. Auch hier scheitert sein Anspruch aber daran, dass er nach dem Stichtag - hier der 14.02.1944 - geboren worden ist. Die Stichtagsregelungen der Nrn. 2 und 3 hält der Senat entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Sozialgericht nicht für verfassungswidrig.
Die Stichtagsregelungen sind nicht verfassungswidrig, da ihre Einführung notwendig und der Zeitpunkt vertretbar gewesen ist (vgl. BVerfGE 75,78,106). Die sich hieraus ergebenden Härten sind daher hinzunehmen. Die Festsetzung eines Stichtages ist erforderlich gewesen, weil durch die Neuregelung auftretende Härten für die Lebensplanung "rentennaher" Jahrgänge zu vermeiden gewesen sind, denen wegen der Nähe zum Leistungsfall ein Ausweichen nicht oder nur in unzumutbarer Weise möglich war (vgl. BT-Drucks. 13/4941 zu Art 10, zu Nr. 30 (§ 242 x) Abs. 9 S 241 iVm. BR-Drucks. 208/96 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand -, S 28). Der Stichtagszeitpunkt 14.02.1941 ist vertretbar, weil er demjenigen der Vorruhestandsregelungen entpricht und denselben Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge bewirkt wie dort(vgl. auch Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung -, Stand März 1999, § 237 Rdn 3 mit Fußnote 9). Die Vorschrift des § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III ist nicht im Hinblick auf Art. 14, 20 GG verfassungswidrig. Ein Verstoss gegen Art 14 GG liegt nicht vor, weil Anspruch auf Alhi wegen der Finanzierung aus Steuermitteln nicht der Eigentumsgarantie unterliegt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 242 Nr. 1 mwN) Ein Verstoss gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) ist nicht gegeben, weil dieses keinen Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung oder einen Mindestbetrag an Alhi gewährt (vgl. BSG aaO).
Für die Nr. 3 kann zur Überzeugung des Senates nicht anderes gelten, weil er sogar noch jüngere Auscheidende berücksichtigt und damit der Praxis und der tatsächlichen Altersstruktur in der Montanindustrie zusätzlich Rechnung trägt.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Klägers, die in der Neuregelung bestehende unechte Rückwirkung sei wegen der Schwere des Eingriffs rechtswidrig. Es kann offenbleiben, ob im Hinblick auf die erstmalig mögliche Bewilligung von Alhi ab 29.04.1998 überhaupt eine sogenannte unechte Rückwirkung gegeben ist. Jeden falls hat der Kläger hinsichtlich der Alhi zum einen gerade keine Rechtsposition auf einen Leistungsanspruch in bestimmter Höhe (s. o.), so dass dieser nachträglich entwertet werden darf. Der Eingriff stellt lediglich eine "Verschiebung" der Lasten zwischen den Systemen Arbeitslosen- und Sozialhilfe dar und gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen des Art 20 GG (vgl. BSG aaO). Zum anderen ist eine Rückwirkung auch unter Abwägung der individuellen Interessen am Fortbestand der bisherigen Regelung und dem öffentlichen Interesse nicht zu beanstanden. Die Bestimmung dient - entgegen der Auffassung des Klägers - der baldigen Sicherung der Finanzlage der Beklagten - also einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Denn zu ihren Lasten sind in erheblichem Umfang anlässlich von Entlassungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen getroffen worden, die im Hinblick auf die Finanzlage der Beklagten nicht mehr hinnehmbar gewesen sind. Das Vertrauen des Klägers auf einen Fortstand der für ihm günstigen Regelung verdient - im Bereich der Alhi - daher demgegenüber keinen Vorrang, so dass der Eingriff für die Zukunft verfassungsgemäß ist.
Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass bereits in seiner Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich die Möglichkeit in Erwägung gezogen wird, dass Arbeitslosenhilfe nicht gezahlt werden könnte. Für diesen Fall sind dann Regelungen zur Sicherung des Krankenversicherungsbeitrages getroffen worden, aber keine zur Ausgleichung von Nachteilen im Rentenversicherungsrecht. Die Sozialplanparteien waren sich also durchaus des möglichen Risikos für die Zukunft bewusst. Wenn sich dieses von beiden Seiten, also auch von dem Kläger, als möglich gesehene Risiko später tatsächlich konkretisiert, so ist dieses zu akzeptieren. Änderungen im Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilferecht unterliegen eben keinem Bestands- oder Vertrauensschutz. Dies gilt erst recht dann nicht, wenn man schon bei Abschluss der Vereinbarung am 16.01.1995 zumindest theoretisch den schlechtest möglichen Fall einkalkuliert hat. Die Hoffnung, dieser Fall werde nicht eintreten, ist nicht geschützt.
Da verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, der Anregung des Klägers zu folgen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Entscheidung vorzulegen.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil dem BSG die hier streiterhebliche Frage bereits einmal zur Entscheidung vorlag, das BSG diese aber ausdrücklich offen gelassen hat, weil es in dem nachfolgend zitierten Fall hierauf letztlich nicht angekommen ist (vgl. BSG v. 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R -). Zudem hat der Senat in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden (Urteil vom 07.11.2001 - L 12 AL 24/01 -). Über die hiergegen vom Senat zugelassene und eingelegte Revision (B 11 AL 1/02 R) ist bisher nicht entschieden worden.
Tatbestand:
Umstritten ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld. Hierbei ist insbesondere fraglich, ob eine vom ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen eines Sozialplanes gewährte Leistung (sogenannter Aufstockungsbetrag) die Bedürftigkeit des Klägers ausschließt oder nicht.
Der am ...1945 geborene Kläger war vom 01.04.1969 bis 29.02.1996 als Werkstoffprüfer bei der Firma H ... GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers und Aufhebungsvertrag vom 16.01.1995 zum 29.02.1996 beendet. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie. Der Aufhebungsvertrag ist mit einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 b des Montanunionvertrages betroffen sind, abgestimmt. Aufgrund dieses Sozialplanes wurden dem Kläger für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogenannten Aufstockungsbeträge zugesichert. Dieser Aufstockungsbetrag betrug aufgrund einer Bescheinigung des Arbeitgebers brutto 1.651,64 DM monatlich zusätzlich zum Arbeitslosengeld. Der Aufhebungsvertrag sah unter anderem vor, dass der Kläger, wenn er keine oder nicht die volle Arbeitslosenhilfe erhalten werde, so zu stellen sei, als wenn er die volle Arbeitslosenhilfe erhalten würde.
Der Kläger bezog zunächst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld ab dem 01.03.1996 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.04.1998. Zuletzt erhielt er Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.450,00 DM nach der Leistungsgruppe C ohne Kindermerkmal in Höhe von 540,75 DM.
Am 25.03.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Der Aufstockungsbetrag betrug nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges monatlich 4.058,00 DM (= 936,46 DM pro Woche). Der Kläger gab in seinem Antrag ferner an, Hausbesitz gemeinsam mit der Ehefrau zu haben, aus dem Mieteinnahmen erzielt würden. Er legte weiter die Unterlagen über die Erwerbsunfähigkeit seiner Ehefrau vor, die sich seit 1995 in einem Pflegeheim befindet.
Mit Bescheid vom 13.05.1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.1998, lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab. Zur Begründung führte sie aus, beim Kläger sei Bedürftigkeit zu verneinen. Die Mieteinnahmen, der Aufstockungsbetrag und der zu berücksichtigende Teil der Rente der Ehefrau führten zu einem anzurechnenden Betrag von wöchentlich 694,98 DM, der den dem Kläger zustehenden Leistungssatz von 477,68 DM übersteige.
Hiergegen hat der Kläger am 26.11.1998 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Einkommen der Ehefrau könne nicht berücksichtigt werden, da sie seit Jahren in einem Pflegeheim untergebracht sei und ihre Einkünfte aus der Erwerbsunfähigkeitsrente noch nicht einmal zur Deckung der Pflegekosten ausreichten. Auch der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag in Höhe von 4.058,00 DM monatlich dürfe nicht berücksichtigt werden. Es handele sich um eine Beihilfe nach dem Bestimmungen des Montanunionvertrages. Dieses Einkommen dürfe aus Vertrauensschutzgründen bei ihm trotz der inzwischen geänderten Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Der Sozialplan sei im Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht abgeschlossen worden. Hiernach seien die Aufstockungsbeträge nicht auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen gewesen.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosen hilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 29.04.1998 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Der Aufstockungsbetrag sei auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Maßgeblich für die Berücksichtigung sei das zum Beginn der Arbeitslosenhilfe geltende Recht. Die Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Einkünfte schließe die Bedürftigkeit des Klägers aus.
Mit Urteil vom 27.05.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Allein durch die Höhe des gezahlten Aufstockungsbetrages des Arbeitgebers werde die Bedürftigkeit des Klägers ausgeschlossen. Es sei zwar zutreffend, dass nach den zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages geltenden Bestimmungen die dem Kläger zugesagte Beihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Diese Rechtslage komme jedoch dem Kläger nicht zu Gute, denn die Übergangsvorschrift des § 427 Abs. 7 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in Verbindung mit § 242 x Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) greife für den Kläger nicht ein, da er erst im Februar 1945 geboren sei. Diese gesetzliche Neuregelung verstosse auch nicht gegen die Verfassung, denn Arbeitslosenhilfe werde aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen finanziert. Es gebe kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass günstige gesetzliche Bestimmungen weiterhin fortbestünden. Da die Bedürftigkeit schon allein wegen der Höhe des Aufstockungsbetrages zu verneinen sei, komme es auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Mieteinnahmen und der Rente der Ehefrau nicht mehr an.
Gegen dieses ihm am 01.07.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.07.1999 eingegangene Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung: Der Aufstockungsbetrag sei auch nach der Änderung des § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG von der Einkommensanrechnung freigestellt, weil er aufgrund des Montanunionvertrages gezahlt werde. Es handele sich somit um eine Leistung, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht werde. Sollte man zu diesem Ergebnis nicht bereits durch Auslegung der geltenden Rechtslage kommen, so müsse die Neuregelung von § 138 Abs. 3 AFG und nachfolgend § 194 Abs. 3 SGB III als verfassungswidrig angesehen werden. Die Neuregelung verstosse gegen Art. 20 Grundgesetz (GG) und den darin verankerten Vertrauensschutz. § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG enthalte nämlich eine unechte Gesetzesrückwirkung, die nachträglich die Rechstposition des Arbeitslosen entwerte. In diesem Zusammenhang seien das öffentlich und das individuelle Interesse des Betroffenen nicht ausreichend gegen einander abgewogen. Die Neuregelung diene nicht der Bereinigung eines dringenden Finanzierungsproblems der Arbeitslosenhilfe. Vielmehr lasse sich den Begründungen des Gesetzentwurfs zum AFRG entnehmen, dass es sich lediglich um allgemeine Rechtfertigungserwägungen handele, die einen derartig schweren Eingriff in den Fortbestand des Vertrauens des Betroffenen nicht rechtfertigten. Folge man dieser Auffassung nicht bereits im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung, dann sei das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.05.1999 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 29.04.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der Beihilfe nach den Bestimmungen des Montanunionvertrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffened. Sie sieht sich in ihrer Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 07.09.2000 (B 7 AL 72/99 R) bestätigt. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall erhalte der Kläger keine Leistungen aufgrund eines Gesetzes, sondern Leistungen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Art. 56 § 2 b des Montanunionvertrages betroffen würden. Hierbei handele es sich nicht um eine Regelung, die von § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III erfasst werde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichstakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stamm-Nr. 144 639 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 29.04.1998 mangels Bedürftigkeit nicht zu gewähren ist.
Anspruch auf Alhi hat nach § 190 SGB III derjenige, der arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat und bedürftig ist. Der Kläger ist arbeitslos, hat sich arbeitslos gemeldet und hat auch in der Vorfrist Arbeitslosengeld bis zum 28.04.1998 bezogen. Insoweit sind die Voraussetzungen für den Bezug von Alhi erfüllt. Der Kläger ist jedoch nicht bedürftig im Sinne von § 193 SGB III. Hiernach ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Diese Voraussetzungen für die Bedürftigkeit sind im Falle des Klägers nicht erfüllt.
Vorliegend ist die Bedürftigkeit ausgeschlossen, weil das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi übersteigt. Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist das Einkommen des Arbeitslosen grundsätzlich anzurechnen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Einkommen in diesem Sinne alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die von Dritten beansprucht werden können. Hier hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsbeträgen in Höhe von 4.058,00 DM monatlich gegenüber seinem früheren Arbeitgeber. Diese Zahlungen werden auch tatsächlich seit dem 30.08.1999 erbracht.
Ein Ausnahmetatbestand nach § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift gelten nicht als Einkommen Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Alhi erbracht werden. Der Aufstockungsbetrag von 4.058,00 DM monatlich (= 936,46 DM wöchentlich) wird vom früheren Arbeitgeber des Klägers, einem Unternehmen der Metallindustrie, aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 16.01.1995, der auf einem Sozialplan beruht, gezahlt. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag in der Metallindustrie in Verbindung mit dem Montanunionvertrag. Solche Arbeitgeberleistungen eines privaten, also nicht öffentlich-rechtlichen, Arbeitgebers sind seit dem 01.04.1997 auf die Alhi anzurechnen. Bezüglich des Montanbereiches gibt es eine Sonderregelung in § 242 x Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG, auf die noch einzugehen ist. Der Kläger begehrt Alhi ab dem 29.04.1998. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das SGB III in der jetzt vorliegenden Fassung. Leistungen aufgrund eines Sozialplanes oder eines Tarifvertrages, an dem die öffentliche Hand nicht beteiligt ist, zählen seit dem 01.04.1997 nicht mehr zu den anrechnungsfreien Leistungen. Genau dies war mit der Gesetzesänderung beabsichtigt (vgl. BSG vom 07.09.2000 - B 7 AL 72/79 R -). Damit steht auch dem Kläger nach dem ab dem 01.04.1997 und zur Zeit der Antragstellung auf Alhi geltenden Recht ein Anspruch auf Alhi nicht zu, weil die von privaten Arbeitgebern gezahlten Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind und diese Leistung den in Betracht kommenden Leistungsbetrag übersteigt. Der Kläger hätte bei Vorliegen von Bedürftigkeit Anspruch auf Alhi in Höhe von 477,68 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, allgemeiner Leistungssatz, Bemessungsentgelt von 1.450,00 DM) gehabt. Der Zahlbetrag des Arbeitgebers in Höhe von 936,46 DM wöchentlich übersteigt diese mögliche Leistung und schließt sie nach § 193 Abs. 1 SGB III aus.
Da der Kläger den Aufhebungsvertrag bereits am 16.01.1995 geschlossen und seit dem 01.03.1996 Arbeitslosengeld bezogen hat, war jedoch zu prüfen, ob ihm aufgrund von Übergangsvorschriften weiterhin Alhi nach dem bis zum 31.03.1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu zahlen war. Dies ist nicht der Fall. Nach § 427 Abs. 7 SGB III ist § 242 x Abs. 7 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 242 x Abs. 7 AFG bestimmt, dass § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG in der bis zum 31.03.1997 geltenden Fassung auf die in Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Personen weiterhin anzuwenden ist. § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG in der bis zum 31.03.1997 geltenden Fassung sah vor, dass Leistungen, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt wurden, nicht als Einkommen galten. Hierunter wäre auch der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag gefallen, da er unter Anrechnung auf die Arbeitslosenhilfe gewährt wurde. Diese Vorschrift ist jedoch nach § 242 x Abs. 3 Nr. 2 AFG (Nr. 1 liegt ersichtlich nicht vor) nur dann weiterhin anzuwenden für Personen, die bis zum 14.02.1941 geboren sind und
a) am 14.02.1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt ist, nach dem 13.02.1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Hier hat der Kläger zwar vor dem 14.02.1996, nämlich am 16.01.1995, eine Vereinbarung über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses getroffen. Auch ist er erst danach, nämlich am 01.03.1996 arbeitslos geworden. Jedoch ist er nicht bis zum 14.02.1941, sondern erst am 19.02.1945, geboren worden. Die Anwendung des Übergangsrechts scheitert hier also daran, dass der Kläger nach dem vom Gesetzgeber gewählten Stichtag geboren worden ist.
Nach Nr. 3 gilt gleiches für Personen, die bis zum 14.02.1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 b Montanunionvertrag, die vor dem 14.02.1996 genehmigt worden ist, ausgeschieden sind. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist zwar aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 b Montanunionvertrag ausgeschieden, wie aus der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 08.05.1998 (Bl. 31 Leistungsakte) folgt. Auch hier scheitert sein Anspruch aber daran, dass er nach dem Stichtag - hier der 14.02.1944 - geboren worden ist. Die Stichtagsregelungen der Nrn. 2 und 3 hält der Senat entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Sozialgericht nicht für verfassungswidrig.
Die Stichtagsregelungen sind nicht verfassungswidrig, da ihre Einführung notwendig und der Zeitpunkt vertretbar gewesen ist (vgl. BVerfGE 75,78,106). Die sich hieraus ergebenden Härten sind daher hinzunehmen. Die Festsetzung eines Stichtages ist erforderlich gewesen, weil durch die Neuregelung auftretende Härten für die Lebensplanung "rentennaher" Jahrgänge zu vermeiden gewesen sind, denen wegen der Nähe zum Leistungsfall ein Ausweichen nicht oder nur in unzumutbarer Weise möglich war (vgl. BT-Drucks. 13/4941 zu Art 10, zu Nr. 30 (§ 242 x) Abs. 9 S 241 iVm. BR-Drucks. 208/96 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand -, S 28). Der Stichtagszeitpunkt 14.02.1941 ist vertretbar, weil er demjenigen der Vorruhestandsregelungen entpricht und denselben Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge bewirkt wie dort(vgl. auch Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung -, Stand März 1999, § 237 Rdn 3 mit Fußnote 9). Die Vorschrift des § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III ist nicht im Hinblick auf Art. 14, 20 GG verfassungswidrig. Ein Verstoss gegen Art 14 GG liegt nicht vor, weil Anspruch auf Alhi wegen der Finanzierung aus Steuermitteln nicht der Eigentumsgarantie unterliegt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 242 Nr. 1 mwN) Ein Verstoss gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) ist nicht gegeben, weil dieses keinen Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung oder einen Mindestbetrag an Alhi gewährt (vgl. BSG aaO).
Für die Nr. 3 kann zur Überzeugung des Senates nicht anderes gelten, weil er sogar noch jüngere Auscheidende berücksichtigt und damit der Praxis und der tatsächlichen Altersstruktur in der Montanindustrie zusätzlich Rechnung trägt.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Klägers, die in der Neuregelung bestehende unechte Rückwirkung sei wegen der Schwere des Eingriffs rechtswidrig. Es kann offenbleiben, ob im Hinblick auf die erstmalig mögliche Bewilligung von Alhi ab 29.04.1998 überhaupt eine sogenannte unechte Rückwirkung gegeben ist. Jeden falls hat der Kläger hinsichtlich der Alhi zum einen gerade keine Rechtsposition auf einen Leistungsanspruch in bestimmter Höhe (s. o.), so dass dieser nachträglich entwertet werden darf. Der Eingriff stellt lediglich eine "Verschiebung" der Lasten zwischen den Systemen Arbeitslosen- und Sozialhilfe dar und gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen des Art 20 GG (vgl. BSG aaO). Zum anderen ist eine Rückwirkung auch unter Abwägung der individuellen Interessen am Fortbestand der bisherigen Regelung und dem öffentlichen Interesse nicht zu beanstanden. Die Bestimmung dient - entgegen der Auffassung des Klägers - der baldigen Sicherung der Finanzlage der Beklagten - also einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Denn zu ihren Lasten sind in erheblichem Umfang anlässlich von Entlassungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen getroffen worden, die im Hinblick auf die Finanzlage der Beklagten nicht mehr hinnehmbar gewesen sind. Das Vertrauen des Klägers auf einen Fortstand der für ihm günstigen Regelung verdient - im Bereich der Alhi - daher demgegenüber keinen Vorrang, so dass der Eingriff für die Zukunft verfassungsgemäß ist.
Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass bereits in seiner Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich die Möglichkeit in Erwägung gezogen wird, dass Arbeitslosenhilfe nicht gezahlt werden könnte. Für diesen Fall sind dann Regelungen zur Sicherung des Krankenversicherungsbeitrages getroffen worden, aber keine zur Ausgleichung von Nachteilen im Rentenversicherungsrecht. Die Sozialplanparteien waren sich also durchaus des möglichen Risikos für die Zukunft bewusst. Wenn sich dieses von beiden Seiten, also auch von dem Kläger, als möglich gesehene Risiko später tatsächlich konkretisiert, so ist dieses zu akzeptieren. Änderungen im Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilferecht unterliegen eben keinem Bestands- oder Vertrauensschutz. Dies gilt erst recht dann nicht, wenn man schon bei Abschluss der Vereinbarung am 16.01.1995 zumindest theoretisch den schlechtest möglichen Fall einkalkuliert hat. Die Hoffnung, dieser Fall werde nicht eintreten, ist nicht geschützt.
Da verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, der Anregung des Klägers zu folgen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Entscheidung vorzulegen.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil dem BSG die hier streiterhebliche Frage bereits einmal zur Entscheidung vorlag, das BSG diese aber ausdrücklich offen gelassen hat, weil es in dem nachfolgend zitierten Fall hierauf letztlich nicht angekommen ist (vgl. BSG v. 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R -). Zudem hat der Senat in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden (Urteil vom 07.11.2001 - L 12 AL 24/01 -). Über die hiergegen vom Senat zugelassene und eingelegte Revision (B 11 AL 1/02 R) ist bisher nicht entschieden worden.
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