Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 8466/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 670/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Verzinsung einer dem Kläger gewährten Nachzahlung von Verletztenrente streitig.
Der 1940 geborene Kläger war auf dem Bau und als Metallarbeiter tätig. Auf eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit vom 08.04.1987 führte die N. Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft ein Feststellungsverfahren wegen Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit durch. Mit Bescheid vom 26.10.1987 lehnte die Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Rente wegen einer durch eine versicherte Tätigkeit verursachten Hörstörung ab, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 15 v.H. betrage. Auf weitere ärztliche Anzeigen lehnte die zwischenzeitlich zuständige N. Metall-Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 30.08.1990 und Bescheid vom 24.07.2003 weiterhin einen Entschädigungs- / Rentenanspruch wegen Lärmschwerhörigkeit ab. Ein vom Kläger gegen den Bescheid vom 24.07.2003 eingelegter Widerspruch blieb durch Widerspruchsbescheid vom 09.09.2003 erfolglos. Auf die hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage (S 6 U 2954/03) wurde die N. Metall-Berufsgenossenschaft mit Urteil vom 27.01.2005 verurteilt, dem Kläger ab 01.01.1995 eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren. Gegen dieses Urteil legte die N. Metall-Berufsgenossenschaft beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung ein (L 1 U 1278/05). Dieses Berufungsverfahren wurde durch einen Vergleich dahin abgeschlossen, dass die N. Metall-Berufsgenossenschaft dem Kläger wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV eine Rente nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.01.1995 gewährt (Beschluss vom 15.05.2006).
Mit Ausführungsbescheid vom 24.08.2006 gewährte die N. Metall-Berufsgenossenschaft dem Kläger Rente nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.01.1995 (Nachzahlungsbetrag 50.976,99 EUR). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich gegen eine unterbliebene Verzinsung des Nachzahlungsbetrages wandte. Mit Bescheid vom 12.09.2006 bewilligte die Berufsgenossenschaft dem Kläger 4 % Zinsen ab dem Zinsmonat Juli 2000 in Höhe von insgesamt 9.007,43 EUR. Hiergegen erhob der Kläger wiederum Widerspruch, mit dem er Zinsen ab Januar 1995 geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 und 24.10.2006 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 12.09.2006 und 02.10.2006 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage (S 6 U 4121/06), mit der er (u.a.) eine Verzinsung der Rente ab Januar 1995 in Höhe von 4 % geltend machte. Mit Urteil vom 13.03.2008 verurteilte das Sozialgericht Reutlingen die N. Metall-Berufsgenossenschaft die dem Kläger zu erbringenden Rentenleistungen für die Zeit ab 01.05.2000 mit 4 % zu verzinsen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein (L 1 U 1935/08). Auf die Berufung des Klägers wurde die Rechtsnachfolgerin der N. Metall-Berufsgenossenschaft, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, verurteilt, auf die Rentenleistungen Zinsen in Höhe von 4 v.H. auch für die Zeit ab 01.01.1995 bis 30.04.2000 zu zahlen. Mit Ausführungsbescheid vom 05.09.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Zinsen ab Februar 1995 bis Juni 2000 in Höhe von 4 %, insgesamt 2.481,39 EUR.
Gegen den Bescheid vom 05.09.2008 legte der Kläger am 16.09.2008 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und mehrfach fehlerhaft. Für den Monat Februar 1995 ergäben sich ausgehend von einem aufzurundenden Betrag von 344 EUR für den Zeitraum vom 01.02.1995 bis 30.06.2000 Zinsen in Höhe von 74,53 EUR statt der im Bescheid für den Monat Februar 1995 festgesetzten Zinsen in Höhe von 1,14 EUR. Die Vorschriften des § 44 Abs. 3 SGB I und § 367 Abs. 1 BGB seien nicht beachtet worden. Die erfolgten Zahlungen seien zuerst auf die Zinsen und danach auf die Rente anzurechnen. Der Kläger erläuterte die von ihm für richtig gehaltene Zinsberechnungsmethodik.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.09.2008 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien volle Euro-Beträge zu verzinsen, Cent-Beträge entfielen bei der Zinsberechnung. § 367 Abs. 1 BGB gelte für zivilrechtliche Ansprüche und finde bei der Zahlung von Sozialleistungen keine Anwendung. Die ab 01.01.1995 fälligen Leistungen seien ab 01.02.1995 zu verzinsen. Die Zinsberechnung sei nochmals rechnerisch überprüft worden und habe keine Beanstandungen ergeben.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.12.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er führte zur Begründung unter Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren aus, der angefochtene Bescheid sei auf den ersten Blick offensichtlich falsch. So solle sich der Zinsanspruch für Februar 1995 aus einem Betrag in Höhe von 343,71 EUR nur auf 1,14 EUR belaufen, was hinsichtlich des zu verzinsenden Zeitraums nicht sein könne. Grundlage der Zinsberechnung sei der auf den vollen Eurobetrag aufzurundende fällige Betrag. Bei der Zinsberechnung sei § 367 Abs. 1 BGB zur Anwendung zu bringen. Er habe von Anfang an einen Verzinsungsanspruch aus den jeweiligen monatlichen Teilrentenbeträgen ab Februar 1995 gehabt, auf welche Gesamtansprüche nunmehr die Teilzahlungen der Beklagten (50.976,99 EUR, 9.007,43 EUR und 2.481,39 EUR) anzurechnen seien, die die Beklagte zu datieren habe. Im Übrigen vermittele das Vorbringen der Beklagten, seine gedanklichen Ansätze in der Widerspruchsbegründung nicht verstanden zu haben.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Anlass, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, bestehe nicht. Die streitgegenständliche Zinsberechnung entspreche den gleichen Berechnungsgrundsätzen wie die Zinsberechnung vom 12.09.2006, die bereits Gegenstand eines Klage- und Berufungsverfahrens (S 6 U 4121/06 und L 1 U 1935/08) gewesen sei, ohne dass die Berechnung der Zinsen beanstandet worden sei. Zum Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren sei im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 Stellung genommen worden. Darauf werde Bezug genommen. Hinsichtlich der Datierung der erfolgten Zahlungen seien dem Klägerbevollmächtigten bereits entsprechende Unterlagen übersandt worden.
Mit Urteil vom 22.12.2009 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Zinsberechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe auf der Grundlage des § 44 SGB I die Zinsen ab 01.02.1995 zutreffend berechnet. Eine Aufrundung der zu verzinsenden Beträge finde im Gesetz keine Grundlage. Für den Monat Februar 1995 habe sich eine zu verzinsende Leistungen in Höhe von 343,00 EUR und hieraus ein Zins in Höhe von 1,14 EUR (4 % aus 343 EUR = 13,72 EUR: 12 Monate) ergeben. Für den Monat März 1995 ergebe sich ausgehend von einem Betrag von 687,00 EUR ein Zinsanspruch von 2,29 EUR. Diese Berechnungsmodalitäten seien nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 367 BGB im Hinblick auf die abschließende Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB I nicht anwendbar. Zudem sei § 367 BGB nicht einschlägig.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.02.2010 beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Der Kläger hat zur Begründung unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen ausgeführt, ihm gehe es nicht um die Frage der Auf- oder Abrundung der zu verzinsenden Beträge. Ihm geht es vielmehr darum, dass dem Sinn der Verzinsungspflicht, fällige Beträge umgehend zu begleichen und dem Gläubiger einen Ersatzanspruch dafür zu geben, dass er über den geschuldeten Betrag nicht alsbald habe verfügen können, Rechnung getragen werde. Dazu sei unerlässlich, dass der Zins sofort nach Ablauf eines Anspruchseinzeltaktes diesem zugerechnet werde und jedwede Zahlung auf den Einzeltakt nebst Zinsen zu verrechnen sei. Andernfalls verschaffe sich der säumige Schuldner einen Vorteil dadurch, dass er verzögerlich zahle. Es sei völlig irrelevant, wenn die Kommentarliteratur davon spreche, § 367 BGB sei auf sozialrechtliche Ansprüche nicht anwendbar. Der Schuldner habe die Verpflichtung, zunächst die Monatsrate zu erbringen und zugleich auch die Zinsrate, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben seien. Andernfalls sei der Schuldner hinsichtlich der Zahlung beider Positionen säumig. Der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2008 sei ersichtlich unrichtig. Für den Monat Februar 1995 werde ein Zinsbetrag von 1,14 EUR ausgeworfen, was ersichtlich falsch sei. Die weiteren Berechnungsschritte seien nicht nachvollziehbar, was freilich nicht Kern der Berufung sei. Kern der Berufung sei vielmehr, dass nicht sein dürfe, dass die verzögerliche Tilgung einer Schuld dem Schuldner zum Vorteil gereiche.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die restlichen Zinsansprüche nachvollziehbar abzurechnen, entsprechend zu verbescheiden und an ihn auszubezahlen, zuzüglich einer Verzinsung des Restanspruches in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Datum der letzten Zinszahlung gemäß den Bescheid vom 5. September 2008.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, vom Kläger seien im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen worden. Die Berufung erscheine wegen Fristversäumnis unzulässig.
Der Senat hat die Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 31.05.2010 darauf hingewiesen, dass die Berufung - außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückgewiesen werden könne, dass diese Verfahrensweise beabsichtigt sei und hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen. Der Kläger hat hierzu eine - auf Anträge - verlängerte Äußerungsfrist bis zuletzt 31.10.2010 erhalten. Am 31.03.2011 hat er um eine weitere Äußerungsfrist bis 11.05.2011 gebeten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im vorliegenden Verfahren angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Gerichtsakten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg L 1 U 1278/05 und L 1 U 1935/08 sowie vier Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss über Berufung des Klägers entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, der Kläger mit verlängerter Äußerungsfrist bis 31.10.2010.
Der Senat sieht keinen Anlass, wegen des eingereichten Gesuchs des Klägers vom 31.03.2011 von einer Entscheidung abzusehen. Das Gesuch vom 31.03.2011, eine Äußerungsfrist bis 11.05.2011 einzuräumen, ist erst lange Zeit nach der zuletzt gewährten Frist (bis 31.10.2010) eingegangen. Eine - erneute - Verlängerung der Frist nach Fristende ist nicht möglich. Beachtliche Hinderungsgründe, dass diese Frist nicht hätte eingehalten werden können, werden nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem ist eine Entscheidung über die erneut beantragte Fristverlängerung ohne Aufschub - was einer faktischen Fristverlängerung gleich käme und vom rechtskundigen Bevollmächtigten bei seinem nach Fristablauf gestellten Verlängerungsantrag zu berücksichtigen ist - nicht möglich. Aufgrund der richterlichen Verfügung vom 01.09.2010 war nach dem bisherigen Prozessverlauf die Gewährung einer neuen Frist auch nicht zu erwarten.
Streitgegenstand ist im vorliegenden Berufungsverfahren allein der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Sie ist form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Das angefochtene Urteil des SG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.12.2009 mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist am Montag, den 01.02.2010. An diesem Tag hat der Kläger fristwahrend beim SG Berufung eingelegt. Die Berufung ist auch gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft. Der Kläger macht - im isolierten Verfahren - einen über die von der Beklagten bereits gewährten Zinsen hinausgehenden weiteren Zinsanspruch geltend und damit eine einmalige Geldleistungen i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, die nicht von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 11 RA 30/84 -, SozR 1500 § 144 Nr. 28). Zwar hat er diesen Zinsanspruch nicht beziffert. Dass dem Kläger auf der Grundlage seines Vorbringens weitere Zinsen in Höhe über 750 EUR nicht zustehen können, ist jedoch nicht ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten ist.
Auf die Zulässigkeit der Berufung kommt es letztlich auch nicht entscheidend an. Denn die Berufung des Klägers ist jedenfalls nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 44 SGB I die Zinsen ab 01.02.1995 zutreffend berechnet hat, dass eine Aufrundung der zu verzinsenden Beträge im Gesetz keine Grundlage findet und § 367 BGB nicht anwendbar ist. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er macht sich die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zur Begründung seiner eigenen Entscheidung voll zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Die Berechnung des Zinsanspruches des Klägers im streitgegenständlichen Bescheid entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 44 SGB I. Danach war beginnend ab dem Monat Februar 1995 die für diesen Monat bestehende Restforderung des Klägers in Höhe von 343,71 EUR (Verletztenrente) mit 4 % zu verzinsen, wobei nur der volle Eurobetrag erfasst ist (§ 44 Abs. 3 SGB I). Die vom Kläger für richtig gehaltene Aufrundung der Restforderung findet im Gesetz keine Grundlage. Danach ergab sich für den Monat Februar 1995 einen Zinsanspruch von 1,14 EUR. Für die Folgemonate war in der gleichen Weise zu verfahren, wobei sich die Restforderung um den Betrag der (für den Vormonat) bewilligten Verletztenrente jeweils erhöhte. Durch diese Berechnungsmethode ist gesichert, dass der für den jeweiligen Zinsmonat fällige Nachzahlungsbetrag in die Zinsberechnung eingeht. Die aufgelaufenen Zinsen selbst waren nicht zu verzinsen. Ein "Zinseszins" kann nicht beansprucht werden, da nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB I lediglich Ansprüche auf "Geldleistungen" zu verzinsen sind, zu denen Zinsen nicht gehören (vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 32/06 R -, veröffentlicht in juris und im Internet www.sozialgerichtsbarkeit.de/Entscheidungen). Diesen Vorgaben entspricht die Berechnungsmethodik der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid. Dass die dem Kläger zustehenden Zinsen rechnerisch unzutreffend berechnet wurden, ist nicht ersichtlich. Die abweichende Ansicht des Klägers zur Berechnungsmethodik der Zinsen findet in § 44 SGB I keine rechtliche Grundlage. Insbesondere hält auch der Senat - vorliegend - die Vorschrift des § 367 BGB aus den vom SG im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen nicht für anwendbar. Außerdem ist in § 44 SGB I nicht festgelegt, dass der Schuldner die Verpflichtung hat, zunächst die Monatsrate zu erbringen und zugleich auch die Zinsrate, wie der Kläger meint.
Der dem Kläger für den Zeitraum von Februar 1995 bis Juni 2000 zustehende Zinsanspruch in Höhe von 2481,39 EUR ist damit nicht zu beanstanden, weshalb sein Antrag, die Beklagte zu verurteilen, seine restlichen Zinsansprüche nachvollziehbar abzurechnen, entsprechend zu verbescheiden und an ihn auszubezahlen, keinen Erfolg haben kann. Weiter besteht ein Anspruch auf Verzinsung eines (höheren) Zinsrestbetrages in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, wie der Kläger außerdem beantragt hat, nicht. Unabhängig davon finden die Regelungen der §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB über Verzugs- und Prozesszinsen im Bereich des Sozialrechts keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.1996 - 6 RKa 78/95-, juris), weshalb sein weiterer Antrag auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Die Beklagte hat vielmehr mit den von ihr gewährten Zinsen dem Sinn der Verzinsungspflicht Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Verzinsung einer dem Kläger gewährten Nachzahlung von Verletztenrente streitig.
Der 1940 geborene Kläger war auf dem Bau und als Metallarbeiter tätig. Auf eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit vom 08.04.1987 führte die N. Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft ein Feststellungsverfahren wegen Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit durch. Mit Bescheid vom 26.10.1987 lehnte die Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Rente wegen einer durch eine versicherte Tätigkeit verursachten Hörstörung ab, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 15 v.H. betrage. Auf weitere ärztliche Anzeigen lehnte die zwischenzeitlich zuständige N. Metall-Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 30.08.1990 und Bescheid vom 24.07.2003 weiterhin einen Entschädigungs- / Rentenanspruch wegen Lärmschwerhörigkeit ab. Ein vom Kläger gegen den Bescheid vom 24.07.2003 eingelegter Widerspruch blieb durch Widerspruchsbescheid vom 09.09.2003 erfolglos. Auf die hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage (S 6 U 2954/03) wurde die N. Metall-Berufsgenossenschaft mit Urteil vom 27.01.2005 verurteilt, dem Kläger ab 01.01.1995 eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren. Gegen dieses Urteil legte die N. Metall-Berufsgenossenschaft beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung ein (L 1 U 1278/05). Dieses Berufungsverfahren wurde durch einen Vergleich dahin abgeschlossen, dass die N. Metall-Berufsgenossenschaft dem Kläger wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV eine Rente nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.01.1995 gewährt (Beschluss vom 15.05.2006).
Mit Ausführungsbescheid vom 24.08.2006 gewährte die N. Metall-Berufsgenossenschaft dem Kläger Rente nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.01.1995 (Nachzahlungsbetrag 50.976,99 EUR). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich gegen eine unterbliebene Verzinsung des Nachzahlungsbetrages wandte. Mit Bescheid vom 12.09.2006 bewilligte die Berufsgenossenschaft dem Kläger 4 % Zinsen ab dem Zinsmonat Juli 2000 in Höhe von insgesamt 9.007,43 EUR. Hiergegen erhob der Kläger wiederum Widerspruch, mit dem er Zinsen ab Januar 1995 geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 und 24.10.2006 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 12.09.2006 und 02.10.2006 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage (S 6 U 4121/06), mit der er (u.a.) eine Verzinsung der Rente ab Januar 1995 in Höhe von 4 % geltend machte. Mit Urteil vom 13.03.2008 verurteilte das Sozialgericht Reutlingen die N. Metall-Berufsgenossenschaft die dem Kläger zu erbringenden Rentenleistungen für die Zeit ab 01.05.2000 mit 4 % zu verzinsen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein (L 1 U 1935/08). Auf die Berufung des Klägers wurde die Rechtsnachfolgerin der N. Metall-Berufsgenossenschaft, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, verurteilt, auf die Rentenleistungen Zinsen in Höhe von 4 v.H. auch für die Zeit ab 01.01.1995 bis 30.04.2000 zu zahlen. Mit Ausführungsbescheid vom 05.09.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Zinsen ab Februar 1995 bis Juni 2000 in Höhe von 4 %, insgesamt 2.481,39 EUR.
Gegen den Bescheid vom 05.09.2008 legte der Kläger am 16.09.2008 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und mehrfach fehlerhaft. Für den Monat Februar 1995 ergäben sich ausgehend von einem aufzurundenden Betrag von 344 EUR für den Zeitraum vom 01.02.1995 bis 30.06.2000 Zinsen in Höhe von 74,53 EUR statt der im Bescheid für den Monat Februar 1995 festgesetzten Zinsen in Höhe von 1,14 EUR. Die Vorschriften des § 44 Abs. 3 SGB I und § 367 Abs. 1 BGB seien nicht beachtet worden. Die erfolgten Zahlungen seien zuerst auf die Zinsen und danach auf die Rente anzurechnen. Der Kläger erläuterte die von ihm für richtig gehaltene Zinsberechnungsmethodik.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.09.2008 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien volle Euro-Beträge zu verzinsen, Cent-Beträge entfielen bei der Zinsberechnung. § 367 Abs. 1 BGB gelte für zivilrechtliche Ansprüche und finde bei der Zahlung von Sozialleistungen keine Anwendung. Die ab 01.01.1995 fälligen Leistungen seien ab 01.02.1995 zu verzinsen. Die Zinsberechnung sei nochmals rechnerisch überprüft worden und habe keine Beanstandungen ergeben.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.12.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er führte zur Begründung unter Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren aus, der angefochtene Bescheid sei auf den ersten Blick offensichtlich falsch. So solle sich der Zinsanspruch für Februar 1995 aus einem Betrag in Höhe von 343,71 EUR nur auf 1,14 EUR belaufen, was hinsichtlich des zu verzinsenden Zeitraums nicht sein könne. Grundlage der Zinsberechnung sei der auf den vollen Eurobetrag aufzurundende fällige Betrag. Bei der Zinsberechnung sei § 367 Abs. 1 BGB zur Anwendung zu bringen. Er habe von Anfang an einen Verzinsungsanspruch aus den jeweiligen monatlichen Teilrentenbeträgen ab Februar 1995 gehabt, auf welche Gesamtansprüche nunmehr die Teilzahlungen der Beklagten (50.976,99 EUR, 9.007,43 EUR und 2.481,39 EUR) anzurechnen seien, die die Beklagte zu datieren habe. Im Übrigen vermittele das Vorbringen der Beklagten, seine gedanklichen Ansätze in der Widerspruchsbegründung nicht verstanden zu haben.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Anlass, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, bestehe nicht. Die streitgegenständliche Zinsberechnung entspreche den gleichen Berechnungsgrundsätzen wie die Zinsberechnung vom 12.09.2006, die bereits Gegenstand eines Klage- und Berufungsverfahrens (S 6 U 4121/06 und L 1 U 1935/08) gewesen sei, ohne dass die Berechnung der Zinsen beanstandet worden sei. Zum Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren sei im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 Stellung genommen worden. Darauf werde Bezug genommen. Hinsichtlich der Datierung der erfolgten Zahlungen seien dem Klägerbevollmächtigten bereits entsprechende Unterlagen übersandt worden.
Mit Urteil vom 22.12.2009 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Zinsberechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe auf der Grundlage des § 44 SGB I die Zinsen ab 01.02.1995 zutreffend berechnet. Eine Aufrundung der zu verzinsenden Beträge finde im Gesetz keine Grundlage. Für den Monat Februar 1995 habe sich eine zu verzinsende Leistungen in Höhe von 343,00 EUR und hieraus ein Zins in Höhe von 1,14 EUR (4 % aus 343 EUR = 13,72 EUR: 12 Monate) ergeben. Für den Monat März 1995 ergebe sich ausgehend von einem Betrag von 687,00 EUR ein Zinsanspruch von 2,29 EUR. Diese Berechnungsmodalitäten seien nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 367 BGB im Hinblick auf die abschließende Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB I nicht anwendbar. Zudem sei § 367 BGB nicht einschlägig.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.02.2010 beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Der Kläger hat zur Begründung unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen ausgeführt, ihm gehe es nicht um die Frage der Auf- oder Abrundung der zu verzinsenden Beträge. Ihm geht es vielmehr darum, dass dem Sinn der Verzinsungspflicht, fällige Beträge umgehend zu begleichen und dem Gläubiger einen Ersatzanspruch dafür zu geben, dass er über den geschuldeten Betrag nicht alsbald habe verfügen können, Rechnung getragen werde. Dazu sei unerlässlich, dass der Zins sofort nach Ablauf eines Anspruchseinzeltaktes diesem zugerechnet werde und jedwede Zahlung auf den Einzeltakt nebst Zinsen zu verrechnen sei. Andernfalls verschaffe sich der säumige Schuldner einen Vorteil dadurch, dass er verzögerlich zahle. Es sei völlig irrelevant, wenn die Kommentarliteratur davon spreche, § 367 BGB sei auf sozialrechtliche Ansprüche nicht anwendbar. Der Schuldner habe die Verpflichtung, zunächst die Monatsrate zu erbringen und zugleich auch die Zinsrate, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben seien. Andernfalls sei der Schuldner hinsichtlich der Zahlung beider Positionen säumig. Der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2008 sei ersichtlich unrichtig. Für den Monat Februar 1995 werde ein Zinsbetrag von 1,14 EUR ausgeworfen, was ersichtlich falsch sei. Die weiteren Berechnungsschritte seien nicht nachvollziehbar, was freilich nicht Kern der Berufung sei. Kern der Berufung sei vielmehr, dass nicht sein dürfe, dass die verzögerliche Tilgung einer Schuld dem Schuldner zum Vorteil gereiche.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die restlichen Zinsansprüche nachvollziehbar abzurechnen, entsprechend zu verbescheiden und an ihn auszubezahlen, zuzüglich einer Verzinsung des Restanspruches in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Datum der letzten Zinszahlung gemäß den Bescheid vom 5. September 2008.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, vom Kläger seien im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen worden. Die Berufung erscheine wegen Fristversäumnis unzulässig.
Der Senat hat die Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 31.05.2010 darauf hingewiesen, dass die Berufung - außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückgewiesen werden könne, dass diese Verfahrensweise beabsichtigt sei und hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen. Der Kläger hat hierzu eine - auf Anträge - verlängerte Äußerungsfrist bis zuletzt 31.10.2010 erhalten. Am 31.03.2011 hat er um eine weitere Äußerungsfrist bis 11.05.2011 gebeten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im vorliegenden Verfahren angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Gerichtsakten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg L 1 U 1278/05 und L 1 U 1935/08 sowie vier Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss über Berufung des Klägers entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, der Kläger mit verlängerter Äußerungsfrist bis 31.10.2010.
Der Senat sieht keinen Anlass, wegen des eingereichten Gesuchs des Klägers vom 31.03.2011 von einer Entscheidung abzusehen. Das Gesuch vom 31.03.2011, eine Äußerungsfrist bis 11.05.2011 einzuräumen, ist erst lange Zeit nach der zuletzt gewährten Frist (bis 31.10.2010) eingegangen. Eine - erneute - Verlängerung der Frist nach Fristende ist nicht möglich. Beachtliche Hinderungsgründe, dass diese Frist nicht hätte eingehalten werden können, werden nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem ist eine Entscheidung über die erneut beantragte Fristverlängerung ohne Aufschub - was einer faktischen Fristverlängerung gleich käme und vom rechtskundigen Bevollmächtigten bei seinem nach Fristablauf gestellten Verlängerungsantrag zu berücksichtigen ist - nicht möglich. Aufgrund der richterlichen Verfügung vom 01.09.2010 war nach dem bisherigen Prozessverlauf die Gewährung einer neuen Frist auch nicht zu erwarten.
Streitgegenstand ist im vorliegenden Berufungsverfahren allein der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Sie ist form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Das angefochtene Urteil des SG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.12.2009 mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist am Montag, den 01.02.2010. An diesem Tag hat der Kläger fristwahrend beim SG Berufung eingelegt. Die Berufung ist auch gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft. Der Kläger macht - im isolierten Verfahren - einen über die von der Beklagten bereits gewährten Zinsen hinausgehenden weiteren Zinsanspruch geltend und damit eine einmalige Geldleistungen i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, die nicht von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 11 RA 30/84 -, SozR 1500 § 144 Nr. 28). Zwar hat er diesen Zinsanspruch nicht beziffert. Dass dem Kläger auf der Grundlage seines Vorbringens weitere Zinsen in Höhe über 750 EUR nicht zustehen können, ist jedoch nicht ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten ist.
Auf die Zulässigkeit der Berufung kommt es letztlich auch nicht entscheidend an. Denn die Berufung des Klägers ist jedenfalls nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 44 SGB I die Zinsen ab 01.02.1995 zutreffend berechnet hat, dass eine Aufrundung der zu verzinsenden Beträge im Gesetz keine Grundlage findet und § 367 BGB nicht anwendbar ist. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er macht sich die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zur Begründung seiner eigenen Entscheidung voll zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Die Berechnung des Zinsanspruches des Klägers im streitgegenständlichen Bescheid entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 44 SGB I. Danach war beginnend ab dem Monat Februar 1995 die für diesen Monat bestehende Restforderung des Klägers in Höhe von 343,71 EUR (Verletztenrente) mit 4 % zu verzinsen, wobei nur der volle Eurobetrag erfasst ist (§ 44 Abs. 3 SGB I). Die vom Kläger für richtig gehaltene Aufrundung der Restforderung findet im Gesetz keine Grundlage. Danach ergab sich für den Monat Februar 1995 einen Zinsanspruch von 1,14 EUR. Für die Folgemonate war in der gleichen Weise zu verfahren, wobei sich die Restforderung um den Betrag der (für den Vormonat) bewilligten Verletztenrente jeweils erhöhte. Durch diese Berechnungsmethode ist gesichert, dass der für den jeweiligen Zinsmonat fällige Nachzahlungsbetrag in die Zinsberechnung eingeht. Die aufgelaufenen Zinsen selbst waren nicht zu verzinsen. Ein "Zinseszins" kann nicht beansprucht werden, da nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB I lediglich Ansprüche auf "Geldleistungen" zu verzinsen sind, zu denen Zinsen nicht gehören (vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 32/06 R -, veröffentlicht in juris und im Internet www.sozialgerichtsbarkeit.de/Entscheidungen). Diesen Vorgaben entspricht die Berechnungsmethodik der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid. Dass die dem Kläger zustehenden Zinsen rechnerisch unzutreffend berechnet wurden, ist nicht ersichtlich. Die abweichende Ansicht des Klägers zur Berechnungsmethodik der Zinsen findet in § 44 SGB I keine rechtliche Grundlage. Insbesondere hält auch der Senat - vorliegend - die Vorschrift des § 367 BGB aus den vom SG im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen nicht für anwendbar. Außerdem ist in § 44 SGB I nicht festgelegt, dass der Schuldner die Verpflichtung hat, zunächst die Monatsrate zu erbringen und zugleich auch die Zinsrate, wie der Kläger meint.
Der dem Kläger für den Zeitraum von Februar 1995 bis Juni 2000 zustehende Zinsanspruch in Höhe von 2481,39 EUR ist damit nicht zu beanstanden, weshalb sein Antrag, die Beklagte zu verurteilen, seine restlichen Zinsansprüche nachvollziehbar abzurechnen, entsprechend zu verbescheiden und an ihn auszubezahlen, keinen Erfolg haben kann. Weiter besteht ein Anspruch auf Verzinsung eines (höheren) Zinsrestbetrages in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, wie der Kläger außerdem beantragt hat, nicht. Unabhängig davon finden die Regelungen der §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB über Verzugs- und Prozesszinsen im Bereich des Sozialrechts keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.1996 - 6 RKa 78/95-, juris), weshalb sein weiterer Antrag auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Die Beklagte hat vielmehr mit den von ihr gewährten Zinsen dem Sinn der Verzinsungspflicht Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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