Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 31 SB 641/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 1/00 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.1999 abgeändert. Die Beklagte trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gem. § 193 SGG nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 08.11.1989 in Breithaupt 1990, 173 ff. m.w.N.; LSG NRW vom 21.08.1998 - L 11 SKa 5297 -) und die Frage, wer Anlaß für die Klageerhebung gegeben hat. Hierzu rechnet die falsche Sachbehandlung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.1999 - L 10 B 9/98 - und vom 28.05.1999 - L 10 B 6/99 P-), eine fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen (z.B. verspätete Vorlage einer Vollmacht). Abweichend vom Zivilprozeß und vom Verwaltungsgerichtsprozeß sind die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung des Rechtsstreits auch dann im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen, wenn der Kläger letztlich mit seinem Begehren durchgedrungen ist (vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 193 Rdn. 12, 13; Zeihe, a.a.O., § 193 Rdn. 7h; Senatsbeschluß vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P-).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers in voller Höhe aufzuerlegen.
Der Beklagte hat keinen Anlaß für die Klageerhebung gegeben. Der vom Sozialgericht geäußerten Auffassung, der Beklagte habe schon deswegen Anlaß zur Klageerhebung gegeben, weil er entgegen Ziffer 5 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit weder eine Untersuchung im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren durchgeführt habe, eine solche sich zudem aufgedrängt habe, tritt der Senat nicht bei. Die Anhaltspunkte a.a.O. verpflichten nicht zur Durchführung einer versorgungsärztlichen Untersuchung. Sie geben vor, unter welchen Voraussetzungen auf eine solche Untersuchung verzichtet werden kann. Hierdurch werden lediglich die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 20 ff SGB X konkretisiert. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Ob hierzu im jeweiligen Fall die Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens gehört, richtet sich nach den Kriterien der Anhaltpunkte zu Ziffer 5.
Hiergegen hat der Beklagte nicht verstoßen. Die Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens war nicht notwendig. Der Kläger hat in seinem Änderungsantrag vom 11.12.1997 lediglich eine "fortwährende Behinderung durch Restbandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich" als Verschlimmerung geltend gemacht. Hierauf hat das Versorgungsamt Befunde von den behandelnden Ärzten eingeholt und versorgungsärztlich auswerten lassen. Auf eine Untersuchung konnte der Beklagte unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung verzichten. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29.07.1998 auf einer Kernspintomographie der LWS vom 01.10.1997, einem Befundbericht des behandelnden Orthopäden vom 04.05.1998 sowie einem Entlassungsbericht der orthopädischen Abteilung des T-Krankenhauses vom 11.11.1997 beruhte. Diese Unterlagen reichten für eine sachgerechte Beurteilung auf der Grundlage der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit aus. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nur die Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung geltend gemacht hat.
Soweit der Sachverständige E einen GdB von 40 vorgeschlagen hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das vom Kläger nicht vorgetragene "Verschleißleiden der Kniegelenke" hat der Beklagte bereits mit einem Einzel-GdB von 10 aufgrund des Befundberichts des Orthopäden X berücksichtigt. Der Sachverständige hat über den Inhalt der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29.07.1998 hinaus zusätzlich nur Hüftgelenksveränderungen (GdB 20) festgestellt. Hinweise hierauf waren im Verwaltungsverfahren nicht vorhanden. Der Kläger hat derartiges auch nicht geltend gemacht. Dies ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Zwar ermittelt die Behörde den Sachverhalt nach § 20 Abs. 1 SGB X von Amts wegen und ist dabei an das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, indessen wird die Pflicht des Beklagten zur Ermittlung des Sachverhalts dadurch näher bestimmt, inwieweit entscheidungserhebliche Umstände vom Antragsteller vorgetragen werden. Auf der Grundlage von § 20 SGB X ist der Beklagte zwar verpflichtet, den Sachverhalt erschöpfend zu ermitteln (vgl. Jahn, Kommentar zum SGB X, § 20 Rdn. 4), doch endet die Sachaufklärungspflicht jedenfalls da, wo weitere Bemühungen der Behörde im Verhältnis zum Erfolg nicht mehr vertretbar und zumutbar sind (vgl. Jahn, a.a.O. Rdn. 5). So liegt es hier. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, der Beklagte hätte von Amts wegen eine versorgungsärztliche Untersuchung durchführen müssen, überspannt dessen Ermittlungspflicht. Hätte der Beklagte eine dermaßen umfassende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Auffassung des Sozialgerichts, so müßte er, ohne dass sich aus dem Antrags- oder Widerspruchsvorbringen hierzu auch nur ansatzweise ein Anhalt ergibt, in jedem Einzelfall eine versorgungsärztliche Untersuchung durchführen. Dem vermag der Senat schon deswegen nicht beizutreten, weil von jedem Antragsteller verlangt werden kann, dass er, wenn er einen Feststellungs- oder Änderungsantrag stellt, den Fragebogen des Beklagten korrekt und umfassend ausfüllt, um hierdurch ggf. weitere Ermittlungen des Beklagten zu veranlassen. Geschieht dies nicht, kann sich der insoweit säumige Antragsteller im nachgängigen Gerichtsverfahren nicht darauf berufen, der Beklagte habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit die Klage veranlaßt (hierzu auch Senatsbeschluß vom 10.03.1999 - L 10 B 5/98 SB-).
Ausgehend von diesen Verursachungsbeiträgen und unter Berücksichtigung des Klagebegehrens ist es angemessen und ausreichend, wenn der Beklagte dem Kläger 1/4 der außergerichtlichen Kosten erstattet.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gem. § 193 SGG nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 08.11.1989 in Breithaupt 1990, 173 ff. m.w.N.; LSG NRW vom 21.08.1998 - L 11 SKa 5297 -) und die Frage, wer Anlaß für die Klageerhebung gegeben hat. Hierzu rechnet die falsche Sachbehandlung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.1999 - L 10 B 9/98 - und vom 28.05.1999 - L 10 B 6/99 P-), eine fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen (z.B. verspätete Vorlage einer Vollmacht). Abweichend vom Zivilprozeß und vom Verwaltungsgerichtsprozeß sind die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung des Rechtsstreits auch dann im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen, wenn der Kläger letztlich mit seinem Begehren durchgedrungen ist (vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 193 Rdn. 12, 13; Zeihe, a.a.O., § 193 Rdn. 7h; Senatsbeschluß vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P-).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers in voller Höhe aufzuerlegen.
Der Beklagte hat keinen Anlaß für die Klageerhebung gegeben. Der vom Sozialgericht geäußerten Auffassung, der Beklagte habe schon deswegen Anlaß zur Klageerhebung gegeben, weil er entgegen Ziffer 5 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit weder eine Untersuchung im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren durchgeführt habe, eine solche sich zudem aufgedrängt habe, tritt der Senat nicht bei. Die Anhaltspunkte a.a.O. verpflichten nicht zur Durchführung einer versorgungsärztlichen Untersuchung. Sie geben vor, unter welchen Voraussetzungen auf eine solche Untersuchung verzichtet werden kann. Hierdurch werden lediglich die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 20 ff SGB X konkretisiert. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Ob hierzu im jeweiligen Fall die Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens gehört, richtet sich nach den Kriterien der Anhaltpunkte zu Ziffer 5.
Hiergegen hat der Beklagte nicht verstoßen. Die Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens war nicht notwendig. Der Kläger hat in seinem Änderungsantrag vom 11.12.1997 lediglich eine "fortwährende Behinderung durch Restbandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich" als Verschlimmerung geltend gemacht. Hierauf hat das Versorgungsamt Befunde von den behandelnden Ärzten eingeholt und versorgungsärztlich auswerten lassen. Auf eine Untersuchung konnte der Beklagte unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung verzichten. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29.07.1998 auf einer Kernspintomographie der LWS vom 01.10.1997, einem Befundbericht des behandelnden Orthopäden vom 04.05.1998 sowie einem Entlassungsbericht der orthopädischen Abteilung des T-Krankenhauses vom 11.11.1997 beruhte. Diese Unterlagen reichten für eine sachgerechte Beurteilung auf der Grundlage der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit aus. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nur die Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung geltend gemacht hat.
Soweit der Sachverständige E einen GdB von 40 vorgeschlagen hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das vom Kläger nicht vorgetragene "Verschleißleiden der Kniegelenke" hat der Beklagte bereits mit einem Einzel-GdB von 10 aufgrund des Befundberichts des Orthopäden X berücksichtigt. Der Sachverständige hat über den Inhalt der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29.07.1998 hinaus zusätzlich nur Hüftgelenksveränderungen (GdB 20) festgestellt. Hinweise hierauf waren im Verwaltungsverfahren nicht vorhanden. Der Kläger hat derartiges auch nicht geltend gemacht. Dies ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Zwar ermittelt die Behörde den Sachverhalt nach § 20 Abs. 1 SGB X von Amts wegen und ist dabei an das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, indessen wird die Pflicht des Beklagten zur Ermittlung des Sachverhalts dadurch näher bestimmt, inwieweit entscheidungserhebliche Umstände vom Antragsteller vorgetragen werden. Auf der Grundlage von § 20 SGB X ist der Beklagte zwar verpflichtet, den Sachverhalt erschöpfend zu ermitteln (vgl. Jahn, Kommentar zum SGB X, § 20 Rdn. 4), doch endet die Sachaufklärungspflicht jedenfalls da, wo weitere Bemühungen der Behörde im Verhältnis zum Erfolg nicht mehr vertretbar und zumutbar sind (vgl. Jahn, a.a.O. Rdn. 5). So liegt es hier. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, der Beklagte hätte von Amts wegen eine versorgungsärztliche Untersuchung durchführen müssen, überspannt dessen Ermittlungspflicht. Hätte der Beklagte eine dermaßen umfassende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Auffassung des Sozialgerichts, so müßte er, ohne dass sich aus dem Antrags- oder Widerspruchsvorbringen hierzu auch nur ansatzweise ein Anhalt ergibt, in jedem Einzelfall eine versorgungsärztliche Untersuchung durchführen. Dem vermag der Senat schon deswegen nicht beizutreten, weil von jedem Antragsteller verlangt werden kann, dass er, wenn er einen Feststellungs- oder Änderungsantrag stellt, den Fragebogen des Beklagten korrekt und umfassend ausfüllt, um hierdurch ggf. weitere Ermittlungen des Beklagten zu veranlassen. Geschieht dies nicht, kann sich der insoweit säumige Antragsteller im nachgängigen Gerichtsverfahren nicht darauf berufen, der Beklagte habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit die Klage veranlaßt (hierzu auch Senatsbeschluß vom 10.03.1999 - L 10 B 5/98 SB-).
Ausgehend von diesen Verursachungsbeiträgen und unter Berücksichtigung des Klagebegehrens ist es angemessen und ausreichend, wenn der Beklagte dem Kläger 1/4 der außergerichtlichen Kosten erstattet.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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