L 5 AS 71/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 4539/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 71/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab November 2010.

Der 1957 geborene ledige Antragsteller war am 6. Oktober 2009 aus der Strafhaft entlassen worden. Ab dieser Zeit erhielt er Leistungen nach dem SGB II. In seinen Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II gab er in der Anlage VM u.a. an, eine Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung sei seit Jahren zur Forderungsabsicherung verpfändet. Mehrfach forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Nachweise über sein gesamtes Sparguthaben und die Versicherungen vorzulegen. Der Antragsteller legte unter dem 5. Januar 2010 eine Bescheinigung folgenden Inhalts vor:

"Bln. den 28.12.2009 Hiermit wird bescheinigt, dass Herr H.-J. R. aus M., schon seit einigen Jahren seine Altersvorsorge aus dem Versicherungsbereich, zugunsten der H. GmbH K. verpfändet hat.

Dem Sachverhalt liegen betriebliche Entscheidungen und Sicherheitsabsprachen zu Grunde."

Das Schreiben ist mit einer unleserlichen Unterschrift und darunter mit den Worten "H. GMBH K. U. B." versehen.

Mit Schreiben vom 26. April 2010 forderte der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen eines Weiterzahlungsantrags auf, erneut die Anlage VM auszufüllen und u.a. Nachweise über jegliches vorhandenes Vermögen (insbesondere Rückkaufswerte für eventuell bestehende Lebens-/Rentenversicherungen) vorzulegen. Unter dem 16. Juni 2010 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, u.a. Nachweise über das Vermögen und die Pfändungen vorzulegen. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 20. Juli 2010 wurde von ihm abermals u.a. ein Nachweis über die Verpfändung der Kapitallebensversicherung/privaten Rentenversicherung gefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ermittlungsversuche des Antragsgegners wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER) verwiesen.

Im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Leistungsentziehung ab dem 1. August 2010 legte der Antragsteller dem Senat folgende "Ergänzung der Bescheinigung vom 28.12.2009" vor:

"Bln, den 31.08.2010"

"Hiermit wird bescheinigt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dass aus der Altersvorsorge beim Verpfändungsgläubiger hinterlegt, Herrn H.-J. R. aus M. L. straße , keine finz. Mittel zur Verfügung stehen.

Auch nicht durch den Zugewinn, Zugfolge voller Verpfändung.

Diese Bescheinigung erging abschließend."

Das Schreiben ist wiederum mit einer unleserlichen Unterschrift und dem Zusatz "H. GMBH K. U. B." versehen.

Der erkennende Senat verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Dezember 2010, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 611,28 EUR zu gewähren. Hinsichtlich der Zeit vom 1. August bis 4. Oktober 2010 blieb der Antrag erfolglos. Dabei ging der Senat davon aus, dass der Antragsteller bis zum 5. Oktober 2010 allen ihm auferlegten Mitwirkungspflichten genügt habe. Hinsichtlich der Altervorsorge seien nur "Nachweise über das Vermögen und die Pfändungen" verlangt worden. Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 weitere Angaben zur Altersversorgung und deren Verpfändung gefordert habe, sei dies möglicherweise nicht zu beanstanden. Nach dem 5. Oktober 2010 geforderte Mitwirkungshandlungen seien jedoch nicht Gegenstand der dem Entziehungsbescheid zugrunde liegenden Mitwirkungspflichten.

Bereits am 22. Oktober 2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen nach dem SGB II gestellt. In der Anlage VM hat er wiederum angegeben, eine Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung zu besitzen, die nicht verfügbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei "die gemeldete Altersvorsorge kein verwertbares Vermögen, Zugfolge Verpfändung seit Jahren". Dies sei durch die H. GmbH bestätigt worden. Er habe alle Möglichkeiten der Mitwirkungspflichten erfüllt. Der Gläubiger spreche aus Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten einer ARGE als Nicht-Bundesbehörde eine Augenscheinnahme der Unterlagen ab. Nach der Rechtsprechung sei bei der Unmöglichkeit einer sofortigen Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen ein Darlehen zu bewilligen.

Unter dem 29. Oktober 2010 hat der Antragsgegner den Antragsteller abermals zur Mitwirkung aufgefordert und auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Folgende Unterlagen/Angaben würden noch benötigt: "Nachweis über die bestehende Versicherung zur Altersvorsorge sowie deren Verpfändung". Die Bescheinigungen des Herrn B. (H. GmbH K.) seien nicht ausreichend. Mehrfach sei erläutert worden, dass sich daraus keine Übereinstimmung mit den gemachten Angaben feststellen ließe. Weder aus der Anlage VM noch aus der Gläubigererklärung seien der Versicherungsgeber, eine Versicherungsnummer oder ähnliches zu erkennen. Die Unterlagen seien bis zum 8. November 2010 vorzulegen. Das in der Verwaltungsakte enthaltene Schreiben trägt den Postausgangsvermerk vom gleichen Tag. Eine Kopie des Schreibens ist dem Antragsteller nochmals am 2. November 2010 übersandt worden.

Am 2. November 2010 hat der Antragsteller per e-Mail moniert, dass er noch keine Post hinsichtlich der ihm bei der Vorsprache am Vortag angekündigten Anhörung erhalten habe. Er beantrage ein Darlehen bis zur Klärung der angekündigten Anhörung. Er könne seine Medikamente nicht mehr bezahlen und die Wohnung sei fristlos gekündigt worden. Mit Bescheid vom 4. November 2010 hat der Antragsgegner die Bewilligung eines Darlehens abgelehnt, da der Hilfebedarf weiterhin ungeklärt sei. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch vom 8. November 2010 hat der Antragsteller geltend gemacht, er verfüge über keine Unterlagen und der Gläubiger lehne es ohne Begründung des Rechtsanspruchs ab, Unterlagen zu übersenden. Der Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010 als unbegründet zurückgewiesen worden.

Mit Bescheid vom 9. November 2010 hat der Antragsgegner die Leistungen ab dem 1. November 2010 ganz versagt. Die unter dem 29. Oktober 2010 angeforderten Nachweise seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt worden. Sie würden für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend benötigt. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass nach wie vor keine Nachweise zu den Angaben bezüglich der Altersvorsorgeversicherung vorlägen. Es sei nicht erkennbar, bei welchem Versicherungsunternehmen die Versicherung mit welcher Versicherungsnummer bestehe. Somit sei eine Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit den Gläubigererklärungen bezüglich der Verpfändung nicht nachvollziehbar. Bei Nachholung der Mitwirkung werde geprüft werden, ob Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten.

Per e-Mail vom 16. November 2010 hat der Antragsteller mitgeteilt, die Kopie des Schreibens vom 29. Oktober 2010 sei ihm erst am 15. November 2010 zugegangen. Die dort gesetzte Frist könne er damit nicht mehr einhalten.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. November 2010 ist mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 als unbegründet zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Antragsteller am 5. Januar 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 12 AS 39/11).

Bereits am 29. Dezember 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungserbringung ab dem 1. November 2010 beantragt. Neben seinem bisherigen Vorbringen hat er hat gerügt, der Versagungsbescheid sei ohne Unterschrift unwirksam.

Das Sozialgericht hat den Antragsteller unter dem 18. Januar 2011 um Mitteilung gebeten, ob sämtliche Angaben zur Altersvorsorge getätigt worden seien. Daraufhin hat der Antragsteller ausgeführt, er habe alle Angaben gemacht, die er aus der Erinnerung tätigen könne. Das Vermögen stehe ihm seit Jahren nicht mehr zur Verfügung. Der Antragsgegner habe Kenntnis von der Besitznahme aller Unterlagen bei der H. GmbH, jedoch eine Kontaktaufnahme abgelehnt. Die Versicherung sei in eine andere, ihm unbekannte übergegangen. Er lebe derzeit von einem Kredit zu 12,9% Zinsen. Die Räumungsklage sei ihm am 17. Februar 2011 zugestellt worden.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2011 das Rechtsschutzgesuch abgelehnt. Für die Zeit vor dem Antrag komme keine vorläufige Leistungsbewilligung in Betracht. Darüber hinaus bestehe kein Anordnungsanspruch. Der Versagungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 33 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) seien Unterschrift und Namenswiedergabe entbehrlich. Es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids. Der Antragsteller habe keine vollständigen Angaben hinsichtlich seiner Vermögenssituation gemacht. Es sei nach wie vor unklar, ob verwertbares Vermögen in Form eines Rentenversicherungsvertrags vorliege. Ohne nachvollziehbaren Grund verweigere er die umfassende Mitwirkung. Das Berufen auf die Verpfändung des Vertrags und die Bestätigungen des Herrn B. seien nicht ausreichend. Auch sei der behauptete Sicherungsabtretungsvertrag zweifelhaft. Es sei unklar, in welchem Zusammenhang Herr B. zum Antragsteller stehe. Die Erklärung vom 31. August 2010 scheine vom Antragsteller selbst formuliert worden zu sein. Der Antragsgegner habe demnach weiter ermitteln und von ihm weitere Unterlagen wie Versicherungsunternehmen und Vertragsnummer abfordern müssen, um die Widersprüche aufzuklären. Mehrfach sei er aufgefordert worden, Nachweise hinsichtlich der Altersvorsorgeversicherung vorzulegen. Der Einwand, die erneute Aufforderung vom 29. Oktober 2010 erst nach Ablauf der dort genannten Frist erhalten zu haben, sei nicht erheblich. Denn zuvor habe es mehrere Aufforderungsschreiben gegeben, auf die er teilweise sogar reagiert habe. Bereits der erkennende Senat habe darauf hingewiesen, dass es ihm auch ohne Besitz der Versicherungsunterlagen möglich sein müsste, zumindest das Versicherungsunternehmen und die Art der Geldanlage sowie deren ungefähren Wert zu benennen. Es sei auch davon auszugehen, dass nach wie vor Kontakt zu Herrn B. bestehe. Der Antragsteller könne also weitere Angaben zum Rentenversicherungsvertrag machen und sei dazu auch verpflichtet.

Dagegen hat der Antragsteller am 23. Februar 2011 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Antragsgegner weigere sich, selbst Kontakt mit der H. GmbH aufzunehmen, deren vollständige Anschrift er im Gespräch am 18. Januar 2011 mitgeteilt habe. Ferner sei der drohende Wohnungsverlust nicht berücksichtigt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Grundsicherungsleistungen nicht wegen Mutmaßungen versagt werden dürften. Die Grenzen der Mitwirkungspflichten seien überschritten, wenn Urkunden von einem privaten Dritten beschafft und vorgelegt werden müssten.

Der Senat hat den Antragsteller aufgefordert, den vollständigen Namen des Herrn B. und dessen ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Der Antragsteller hat daraufhin erwidert, nach Herrn B. Meinung sei dieser nicht Verfahrensbeteiligter und halte seine vorgelegten Erklärungen auch für ausreichend. Der Antragsgegner hätte auch nicht nach Verpfändungen fragen dürfen, sondern nur nach dem Rückkaufswert. Er stehe wegen seiner früheren Tätigkeit auch unter betrieblicher Schweigepflicht; die H. GmbH habe ihm mitgeteilt, die Entscheidung über die Verpfändung falle darunter.

Der Senat hat am 14. März 2011 von dem Registergericht des Amtsgerichts K. eine Kopie des Handelsregisterblatts der "H. " Hotel-Betriebs-GmbH eingeholt. Danach ist die Gesellschaft am 2. Mai 2003 aufgelöst worden und der Antragsteller ist anstelle der Geschäftsführerin zum Liquidator bestellt worden. Die Löschung von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit ist zum 8. September 2006 erfolgt.

Daraufhin hat der Antragsteller ausgeführt, als früherer Liquidator der H. GmbH bestätige er ausdrücklich die Erklärungen des Herrn B., ehemals Fachdirektor bei der H. GmbH. Die Verpfändung müsse 2001 oder 2002 erfolgt sein. Er habe nach Beendigung der Tätigkeit als Liquidator am 21. Dezember 2004 alle Geschäftsunterlagen an die GmbH zurückgegeben, auch den Verpfändungssachverhalt zur Altervorsorge. Über die Löschung der Gesellschaft habe er keine Kenntnis gehabt. Es erübrigten sich daher auch alle unterstellten Sachverhalte und unerfüllbaren Auflagen. Gegen die Gesellschaft könne nun auch nicht mehr geklagt werden.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2010 anzuordnen, sowie den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 1. November 2010 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Er hat ausgeführt, eine ladungsfähige Anschrift der H. GmbH habe der Antragsteller ihm nicht mitgeteilt. Ausweislich seines beigefügten Schreibens vom 18. Januar 2011 an den Antragsteller habe dieser bei dem Gespräch vielmehr um etwas Zeit für die Beschaffung der angeforderten Belege gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

A.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, weil mit dem angegriffenen Bescheid für die Dauer eines Bewilligungsabschnitts beantragte Leistungen versagt worden sind. Zuletzt hatte der Antragsteller monatlich 679,05 EUR/Monat bezogen.

Zwar hat das Sozialgericht über den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Leistungsversagung nicht ausdrücklich entschieden, sondern allein das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung geprüft. Dabei ist es davon ausgegangen, dass im Rahmen des von dem Antragsteller angestrebten einstweiligen Rechtsschutzes allein eine einstweilige Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erforderlich gewesen sei. Hier war für das Begehren des Antragstellers vielmehr zunächst die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die Leistungsversagung sowie in einem zweiten Schritt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungserbringung zu prüfen. Denn der sofort vollziehbare Versagungsbescheid steht einer Leistungsbewilligung im einstweiligen Rechtsschutz entgegen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8. März 2010, L 5 AS 34/10 B ER). Zu Recht hat das Sozialgericht allerdings einen vorläufigen Leistungsanspruch des Antragstellers verneint. Es war weder die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Anfechtungsklage vom 5. Januar 2011 gegen die Leistungsversagung herzustellen (dazu B.), noch der Antragsgegner zur vorläufigen Bewilligung der begehrten Leistungen zu verpflichten (dazu C.).

B.

Die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Februar 2011 ist nicht zu beanstanden.

1.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2010 zulässig.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2).

Zwar greift der Versagungsbescheid anders als die Entziehung von Leistungen nicht in bereits gewährte Rechtspositionen ein. § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) erlaubt es dem Leistungsträger, ohne weitere Ermittlungen der Anspruchsvoraussetzungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen. Mit der Versagung der Grundsicherungsleistungen hat der Antragsgegner eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Dies wird an dem unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nämlich ausdrücklich bis zur Nachholung der Mitwirkung begrenzt. Weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), ist sie auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Jeder Leistungsgewährung steht der Regelungsgehalt des Versagungsbescheids entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R (12)).

Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die Neuregelung präzisiert die bisherige Fassung des Gesetzes. Nach der früheren Nr. 1 der Vorschrift waren nach allgemeiner Ansicht auch die Bescheide auf der Grundlage von § 66 SGB I sofort vollziehbar (vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 39 Rdnr. 1; Hengelhaupt in: Hauck/Notfz, SGB II, § 39 Rdn 76; a.A.: Coseriu/Holzhey in: Linhart/Adolph, SGB II, § 39 Rdnr. 10). Aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Bewertung von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB I eine Änderung der Rechtslage nicht erfolgen sollte. Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellen, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst sind. Es war lediglich eine Erweiterung und Präzisierung der Norm beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50 zu Nr. 14 (§ 39 SGB II)). Daher gilt für auch Versagungsbescheide nach § 66 SGB I die bisherige Regelung fort (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24. September 2010, B 5 AS 36/10 B ER; so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER).

Die abweichende Auffassung, welche sich am Wortlaut des neugefassten § 39 Abs. 1 SGB II orientiert (Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L 9 AS 612/10 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B) berücksichtigt die gesetzgeberische Intention und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht hinreichend und führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung innerhalb des § 66 SGB I. Denn es kann in dessen Anwendungsfällen für die aufschiebende Wirkung nicht darauf ankommen, ob wegen mangelnder Mitwirkung eine schon erfolgte Leistungsbewilligung entzogen oder ob eine beantragte Leistung von vornherein versagt wird.

2.

Das Rechtsschutzbegehren ist jedoch unbegründet.

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 12). Es trifft dabei in jedem Fall eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsakts oder fehlende Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihre Folgen zu berücksichtigen.

Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versagung der ab dem 1. November 2010 beantragten Leistungen. Es überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug dieses Bescheids gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dem Vollzug entgegenstehende, überzuordnende Interessen des Antragstellers liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Voraussetzungen der Leistungsentziehung sind hier erfüllt.

a.

Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen des Fortzahlungsantrags mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 aufgefordert, Unterlagen oder Angaben über bestehende Versicherungen zur Altersvorsorge und deren behaupteter Verpfändung vorzulegen bzw. zu machen. Nachdem der Antragsteller selbst bei der Antragstellung im Jahr 2009 angegeben hatte, über eine Lebensversicherung zu verfügen, durfte der Antragsgegner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 und 3 SGB II die Angabe der für die Leistungsbewilligung erheblichen Tatsachen fordern.

Soweit der Antragsteller insoweit vorbringt, die Lebensversicherung habe gar keinen Einfluss auf seinen Leistungsanspruch, geht er fehl. Zwar hängt nach der Rechtsprechung des BSG die Verwertung von Vermögen in Form einer Lebensversicherung von verschiedenen Umständen ab (etwa Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten, keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit, keine besondere Härte, vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 70/09 R (16 f.)). Allerdings obliegt es nicht dem Antragsteller, selbst zu bestimmen, ob ein solcher Fall der Unverwertbarkeit vorliegt. Vielmehr hat er dem Antragsgegner alle erforderlichen Umstände mitzuteilen, die eine Überprüfung der Verwertbarkeit der Lebensversicherung ermöglichen. Auch der Einwand, es hätte allein der Rückkaufswert erfragt werden dürfen, ist nicht beachtlich. Der Rückkaufswert ist als eine von mehreren Tatsachen zur Prüfung der Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S. einer Gegenüberstellung mit den eingezahlten Beträgen erforderlich. Er ist nur dann ausreichend, wenn das Gesamtvermögen einschließlich Rückkaufswert den Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 SGB II nicht überschreitet.

b.

Die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen, insbesondere das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit, sind bislang nicht auf andere Weise nachgewiesen. Die beiden vorgelegten Bescheinigungen der H. GmbH vom 28. Dezember 2009 und vom 31. August 2010 sind nicht als Beleg für eine Vermögenslosigkeit des Antragstellers geeignet.

Es spricht schon gegen den Wahrheitsgehalt der Bescheinigungen, dass die H. GmbH seit dem 8. September 2006 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aufgelöst ist. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Erklärungen ist sie nicht mehr existent gewesen. Ein Herr U. B. ist auch zu keinem früheren Zeitpunkt Geschäftsführer der GmbH gewesen.

Wie das Sozialgericht hat auch der Senat erhebliche Zweifel an der Urheberschaft der Unterlagen durch einen Herrn U. B ... Das in der Erklärung vom 31. August 2010 fehlerhaft verwendete Wort "Zugfolge" findet sich mehrfach in Schreiben des Antragstellers, etwa in dem Fortzahlungsantrag vom 22. Oktober 2010. Mutmaßlich stammen die Erklärungen aus der Feder des Antragstellers selbst.

c.

Der Antragsgegner hat mit der verlangten Auskunft über die bestehende Versicherung zur Altersvorsorge sowie deren Verpfändung eine dem Antragsteller tatsächlich erfüllbare Mitwirkungspflicht auferlegt.

Der Senat geht unverändert davon aus, dass es dem Antragsteller - auch ohne den Besitz von Versicherungsunterlagen - möglich sein muss, zumindest das Versicherungsunternehmen, die Art der Geldanlage, den ungefähren Wert sowie die gesicherte Forderung des Gläubigers zu benennen (siehe Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 5 AS 374/10 B ER).

Soweit der Antragsteller angibt, die Lebensversicherung sei nach der Verpfändung in ein - ihm unbekanntes - Versicherungsunternehmen überführt worden, erscheint dies möglich, lässt aber die oben konkretisierten Mitwirkungspflichten nicht entfallen. Allein aus seiner Erklärung ergibt sich nämlich, dass der Antragsteller Kenntnisse über das Schicksal seiner Lebensversicherung hat und von einem Wechsel des Versicherungsunternehmens weiß. Zumindest der frühere Name des Versicherungsunternehmens müsste ihm noch geläufig sein.

Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Antragsteller keine Kenntnis über den Wert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Verpfändung im Jahr 2001 oder 2002 haben will. Aus dem beigezogenen Handelsregisterauszug über die H. Hotel-Betriebs-GmbH geht hervor, dass diese am 2. Mai 2003 aufgelöst und der Antragsteller als Liquidator eingesetzt worden war. In dieser Funktion hatte er nach der Auflösung der behaupteten Pfändungsgläubigerin seiner Lebensversicherung diese abzuwickeln. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine angebliche Weigerung des Herrn B. berufen, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Antragsgegner hat nämlich als Mitwirkungspflicht nicht allein die Vorlage von Unterlagen verlangt. Vielmehr hat er für den Fall deren Fehlens Angaben über die Umstände der behaupteten Verpfändung seiner Lebensversicherung als ausreichend erachtet. Dies wäre nach Auffassung des Senats auch ohne eine Mitwirkung des Herrn B. möglich.

d.

Der Antragsgegner hat in seinem Auskunftsverlangen auch die Grenzen der Mitwirkungspflicht gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I beachtet. Die von dem Antragsteller verlangten Mitwirkungspflichten standen nicht gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 1 SGB I außerhalb eines angemessenen Verhältnisses zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung. Denn hier geht es um monatliche Leistungen in Höhe von ca. 679,00 EUR (so die vorläufige Leistungsbewilligung bis zum 31. Oktober 2010). Die Mitwirkungsaufforderung war angesichts der nicht unerheblichen geforderten Geldleistung verhältnismäßig im engeren Sinne. Wesentlich mit dem Auskunftsverlangen verbundene Nachteile für den Antragsteller hat dieser nicht dargelegt (vgl. Kasskomm-Seewald § 65 SGB I, Rdnr. 8).

e.

Ferner ist die geforderte Mitwirkung auch nicht unzumutbar im Sinne von § 65 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I. Ein wichtiger Grund, der die Weigerung des Antragstellers als entschuldigt und somit als berechtigt erscheinen lassen könnte, ist hier nicht ersichtlich.

Der Einwand des Antragstellers, er unterliege wegen seiner früheren Tätigkeit für die H. GmbH einer betrieblichen Schweigepflicht, steht einer zumutbaren erfüllbaren Mitwirkungspflicht nicht entgegen. Die GmbH existiert seit dem 8. September 2006 nicht mehr, so dass sich der Antragsteller keinen Pflichten aus einer früheren Tätigkeit ausgesetzt sehen kann. Soweit es ihm um den Bestand eines ihm privat gehörenden Vermögensgegenstands geht, kann der Antragsteller auch keinen betrieblichen Geheimhaltungspflichten unterliegen. Es handelt sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung.

Der Senat hält auch einen Irrtum über die vermeintliche weitere Existenz der GmbH und eine deshalb fortbestehende Schweigepflicht nicht für plausibel. Denn der Antragsteller müsste als früherer Liquidator zumindest wissen, dass eine sich - noch - in Liqudation befindliche GmbH in Geschäftsbriefen nur mit dem Zusatz der Liquidation zeichnen darf (§ 71 Abs. 5 GmbHG). In den vorgelegten Schreiben findet sich jedoch solch ein Zusatz nicht.

f.

Der Antragsgegner kann sich nicht gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe dem Geschäftsführer dem Antragsgegner anlässlich des persönlichen Gesprächs am 29. Januar 2011 die vollständige ladungsfähige Anschrift des Herrn B. bzw. der H. GmbH mitgeteilt, hat dieser nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat dem Senat ein Schreiben an den Antragsteller vorgelegt, das den Inhalt des Gesprächs vom 18. Januar 2011 zusammengefasst hat. Danach habe der Antragsteller noch etwas Zeit für die Vorlage der geforderten Unterlagen erbeten. Der Antragsgegner hat ferner mitgeteilt, dass ihm keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt worden sei.

Auch gegenüber dem Senat hat der Antragsteller auf ausdrückliches Verlangen die ladungsfähige Anschrift des Herrn B. nicht angegeben. Bezeichnender Weise hat sich der Antragsteller auch nach Kenntnis des Handelsregisterauszugs, der den vorgelegten Erklärungen des Hern B.l für die H. GmbH entgegensteht, nicht etwa anders besonnen und dem Senat dessen ladungsfähige Anschrift mitgeteilt.

Der Antragsgegner wäre daher nicht in der Lage gewesen, durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen. Er kennt weder die ladungsfähige Anschrift des Herrn B., noch kann er von der - erloschenen - H. GmbH Auskünfte erlangen.

g.

Ein Fall des § 65 Abs. 3 SGB I ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht behauptet, bei wahrheitsgemäßen Angaben über seine Lebensversicherung und die angebliche Verpfändung der Gefahr ausgesetzt zu sein, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (KassKomm-Seewald, § 65 SGB I, Rdnr. 31).

h.

Ferner hat der Antragsteller durch die Unterlassung der ihm zumutbaren Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die Aufklärung einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedarf bzw. ohne die Mitwirkung des Leistungsberechtigten unmöglich ist (Kasskomm-Seewald, § 66 SGB I, Rdnr. 8). Hier ist dem Antragsgegner ohne Kenntnis der Höhe der Lebensversicherung sowie einer eventuellen Unmöglichkeit der Verwertung infolge Verpfändung die Ermittlung des Hilfebedarfs des Antragstellers nicht möglich. Dies ist aber Voraussetzung für die Bewilligung der begehrten Leistungen nach dem SGB II.

i.

Schließlich hat der Antragsgegner den Antragsteller mehrfach gemäß § 66 Abs. 3 SGB I aufgefordert, Angaben zu der Lebensversicherung zu machen. Er hat ihn mit verschiedenen Schreiben u.a. vom 26. April 2010, vom 16. Juni 2010 sowie im persönlichen Gespräch am 20. Juli 2010 auch auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Der Senat geht auch davon aus, dass dem Antragsteller das Schreiben des Antragsgegners vom 29. Oktober 2010, in dem abermals eine angemessene Frist zur Vorlage der geforderten Nachweise gesetzt worden ist, zugegangen ist. Das Anschreiben ist an die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers adressiert. Ausweislich des in der Verwaltungsakte enthaltenen Postabsendevermerks ist das Schreiben noch am gleichen Tag zur Post ausgegeben worden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2, 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gilt das Schreiben mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang bestehen. Solche Zweifel liegen hier indes nicht vor. Der Antragsteller hat zwar behauptet, die Kopie vom 2. November 2010 erst am 15. November 2010 erhalten zu haben. Zum Erhalt des Originals vom 29. Oktober 2010 hat er allerdings nichts gesagt. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, um die Zugangsfiktion zu erschüttern. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit mehrfach pauschal den Nichterhalt von bestimmten Schreiben behauptet; sog. Rückläufer waren jedoch nie in die Akten gelangt. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat er auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden vom 14. März 2011 behauptet, dessen Anschreiben vom 4. März 2011 nicht erhalten zu haben. Auch dieses ist jedoch nicht, wie in solchen Fällen üblich, als unzustellbar zurückgekommen.

Der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 29. Oktober 2010 kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn eine Hinweispflicht auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts entfällt dann, wenn ihre Erfüllung nach den Umständen des Einzelfalls ohne Sinn ist (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Januar 1979, 11 BA 129/78; KassKomm-Seewald, § 66 SGB I, Rdnr.13). So liegt der Fall hier. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller von Anbeginn die von ihm mehrfach geforderte Mitwirkung bewusst verweigert. Auch hat er mehrere Gelegenheiten nach Ablauf der ihm bis zum 8. November 2010 gesetzten Mitwirkungspflicht nicht genutzt. Vielmehr beharrt er weiterhin auf seinem Standpunkt, alle ihm zumutbaren Mitwirkungspflichten erfüllt zu haben. Ermittlungsversuche des Antragsgegners oder des Senats unterstützt er nicht, sondern weigert sich, die ladungsfähigen Anschriften der angeblichen Pfändungsgläubigerin sowie des für diese unterzeichnenden Herrn B. mitzuteilen. Auch im Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Dezember 2010 (a.a.O.) ist er darauf hingewiesen worden, dass ihn hinsichtlich der geforderten Angaben zur Lebensversicherung Mitwirkungspflichten treffen.

j.

Der Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei die Leistungen ab dem 1. November 2010 bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt. Angesichts der Weigerung des Antragstellers, seit Beginn des Leistungsbezugs im Oktober 2009 Angaben zu seiner Lebensversicherung und den Umständen der Verpfändung zu machen, hält der Senat die Entscheidung der vollständigen Versagung für ermessensfehlerfrei. Weder hinsichtlich der Frage des "ob", also der Entscheidung über eine Versagung an sich, noch hinsichtlich der Frage des "wie", nämlich in Bezug auf eine völlige oder nur teilweise Versagung, lagen Gründe vor, die in der Abwägungsentscheidung anders gewichtet werden müssten. Zwar hat der Antragsteller nach seinen Angaben keinen Krankenversicherungsschutz mehr und es droht die Wohnungsräumung. Andererseits bestehen aufgrund der mehrfachen früheren Falschangaben des Antragstellers - z.B. hinsichtlich seiner Konten - so erhebliche Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit, dass eine nur teilweise Leistungsversagung nicht angezeigt war. Dem Antragsgegner war es aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich, die Vermögensverhältnisse des Antragstellers und damit seine Hilfebedürftigkeit zu beurteilen. Der nicht unerhebliche Eingriff durch die Versagung in ein subjektiv-öffentliches Recht wird relativiert durch den Umstand, dass nach Nachholung der Mitwirkungshandlung gemäß § 67 SGB I nachträglich die - tatsächlich zustehenden - Leistungen erbracht werden können.

C.

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den neben dem Begehren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid gestellten Antrag auf vorläufige Leistungsgewährung abgelehnt. Schon der aus den o.g. Gründen voraussichtlich rechtmäßige Versagungsbescheid steht einer solchen Leistungsgewährung entgegen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Grundrechtsschutz. Er hat es durch Erbringen der notwendigen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen in der Hand, die bestehenden Hindernisse für eine Entscheidung in der Sache, d.h. über den geltend gemachten Anspruch, auszuräumen.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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