Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 163/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 228/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.09.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 26.09.1996 wegen nachträglich festgestelltem Fehlen der Bedürftigkeit zurückzunehmen und ob der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16.855,50 DM und entsprechend entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.475, 43 DM erstatten muss.
Der geborene Kläger war zuletzt als Gießer bis zum 31.12.1993 bei der HKM GmbH in Duisburg beschäftigt. Vom 01.01.1994 bis 25.09.1996 bezog er Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 02.10.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 26.09.1996 in Höhe von 370,20 DM wöchentlich nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 880,- DM, nach der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. In seinem Arbeitslosenhilfe (Alhi)-Antrag vom 12.09.1996 hatte der Kläger zuvor angegeben, dass er nicht über Vermögen verfüge.
Im November 1997 erfuhr die Beklagte vom Bundesamt der Finanzen, dass der Kläger einen Freistellungsauftrag erteilt habe. Auf Rückfrage teilte dieser mit, dass er ein Sparbuch besitze. Das Vermögen von 8.000,- DM auf diesem Sparbuch gehöre jedoch einem Kollegen in der Türkei. Ferner habe er ein Konto bei der LBS-Bausparkasse, das jedoch nicht mehr laufe. Das daraufhin von der Beklagten eingesehene Sparbuch wies zum 09.09.1996 ein Guthaben in Höhe von 45.514,42 DM und das Bausparkonto bei der LBS einen Betrag in Höhe von 11.385,04 DM aus.
Im Rahmen der Anhörung gab der Kläger an, dass er bei der Antragstellung das Sparbuch beim Arbeitsamt vorgelegt und erklärt habe, dass Eigentümer des Geldes Herr S. C. sei, dem er im Jahre 1997 ca. 35.000,- DM überwiesen habe. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1998 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997 zurück, da der Kläger während dieser Zeit nicht bedürftig gewesen sei. Sie forderte insgesamt einen Erstattungsbetrag von 16.855,50 DM an überzahlter Arbeitslosenhilfe von dem Kläger zurück. Mit weiterem Bescheid vom 07.04.1998 verlangte sie zudem die Rückerstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997 in Höhe 4.475,43 DM.
Mit seinem hiergegen am 22.04.1998 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Er habe das Geld auf dem Sparbuch bei der Stadtsparkasse D ... nur treuhändertisch für Herrn S. C. in Verwahrung gehabt. Er dürfe diese Gelder nicht verbrauchen, da er sich ansonsten einer Unterschlagung strafbar mache. Er legte eine vor einem Notar in der Türkei abgegebene Erklärung des Herrn C. vom 27.04.1998 vor, in der dieser ausführte, dass er im Jahre 1992 in Deutschland zu arbeiten begonnen habe. Er habe sein Geld gespart. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, auf seinem Namen ein Bankkonto zu eröffnen, habe er sein Geld auf dem Konto des Klägers bei der Sparkasse zu sparen begonnen. Auf diese Art und Weise habe er bis zu 50.000,- DM angespart. Der Kläger habe das Geld an seine Mutter und den Vater geschickt. Im Jahre 1997, als er in die Türkei zurückgekehrt sei, sei ein Betrag von 40.000,- DM verblieben. Dieses habe der Kläger in der Folge in die Türkei überwiesen.
Mit Bescheid vom 16.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus: Die notarielle Erklärung des Herrn C ... vermöge letztlich nicht zu beweisen, dass es sich tatsächlich nicht um das Vermögen des Klägers handele. Der Vortrag des Klägers könne nicht überzeugen, da die Abhebung von dem Sparbuch sowohl summarisch als auch zeitlich mit den Überweisungen des Klägers an Herrn C. nicht in Einklang zu bringen seien.
Dagegen hat der Kläger am 24.07.1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt.
Ergänzend hat er ausgeführt, dass er das Sparbuch ca. 1965 eröffnet habe. Als Herr C.ihn gebeten habe, Geld für ihn zu verwahren, habe er ein gesondertes Sparbuch nicht angelegt. Die Zahlung an Herrn C. bzw. an dessen Eltern oder Bruder erfolgten jeweils auf Veranlassung des Herrn C. Dieser habe die Höhe der zu überweisenden Gelder und auch die Daten, wann die Zahlung zu erfolgen hätten, bestimmt. Im Jahre 1996 z.B. habe er auch nicht nur die Gelder des Herrn C. (ca. 13.550,- DM) abgehoben, sondern auch private Gelder. Zahlungen in den Jahren 1994 und 1996 in die Türkei seien zwar über das klägerische Konto erfolgt, die Gelder stammten jedoch von Herrn C. Etwas anderes gelte für die Überweisungen aus den Jahren 1997. Diese seien von den Beträgen , die er von Herrn C. auf dem Sparbuch gehabt habe, in die Türkei überwiesen worden. Zur Stützung seines Vortrages hat der Kläger eine Kopie des Sparbuchs ab 1989 sowie eine Bescheingung über die in die Türkei getätigten Überweisungen vorgelegt.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 07.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass auf dem Sparbuch insgesamt Einzahlungen von 121.000,- DM zu verzeichnen seien. Dieses sei mit dem Vortrag, Herr C. habe insgesamt einen Betrag von ca. 50.000,- DM angespart, nicht in Einklang zu bringen. Im übrigen stimmten Zahlungen an Herrn C. nicht mit den Abhebungen auf dem Sparkonto überein. Lediglich bei den Überweisungen vom 22.01.1997 in Höhe von 5.600,- DM und vom 29.01.1997 in Höhe von 21.000,- DM seien zeitnah entsprechende Abhebungen vom Sparbuch vorausgegangen.
Das SG hat den Kläger in einem Erörterungstermin vom 22.02.2000 persönlich angehört. Er hat u.a. angegeben: Er sei für seine türkischen Mitbürger in der Bundesrepublik Deutschland eine vertrauenswürdige Person, der häufig Vermögen anvertraut werde. So würden ihm häufig Gelder gegeben, die er dann verwahre oder weiterleite. So komme es, dass auf dem Sparbuch häufig Einzahlungen und Abhebungen erfolgt seien. Herr C. habe ihm seit 1992 regelmäßig Geld gegeben und bis ca. 1997 eingezahlt. Er habe ihm zwischen durch auch Geld gegeben, z.B. wenn er weggefahren und wiedergekommen sei. Er habe Herrn C., auch als dieser noch in Deutschland gewesen sei, zwischendurch Bargeld gegeben. Es habe sich um mal 1.000,- DM, mal um 2.000,- DM gehandelt. Als Herr C. Deutschland verlassen habe, habe er ihm ca. 4.000,- DM bis 5.000,- DM gegeben. Es sei auch vorgekommen, dass -wenn er einmal nicht zur Bank gekommen sei- er sich Geld geliehen habe, um es in die Türkei zu überweisen. Er habe dieses Geld dann später vom Sparbuch abgeholt und zurückgegeben. Ca. 5.000,- DM bis 7.000,- DM von dem Geld auf dem Sparbuch seien sein Eigentum. Darüber hinaus habe er auch Geld von seinen beiden Söhnen auf dem Konto, für beide zusammen ca. 6.000,- DM. Dieses Geld habe er zwischen 1990 und 1993 eingezahlt. Es befinde sich auch heute noch auf dem Sparbuch. Die Abhebung vom 28.06.1993 erkläre sich wohl damit, dass er einem Bekannten Geld gegeben habe und auch Herrn C. von diesem Geld etwas zurückgegeben habe. Er sei mit dem anvertrauten Geld des Herrn C. so verfahren, wie er es für richtig hielt.
Mit Urteil vom 18.09.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe vom 02.10.1996 nach § 45 SGB X zu Recht zurückgenommen. Der Bewilligungsbescheid vom 02.10.1996 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da dem Kläger die Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht zugestanden habe. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.09.1996 Inhaber eines Sparbuchs bei der Sparkasse Duisburg mit einem Guthaben von 45.514,42 DM gewesen, zudem weiterhin Inhaber eines Kontos bei der LBS, das ein Vermögen in Höhe von 11.385,04 DM ausgewiesen habe. Die Einlassungen des Klägers, dass es sich überwiegend um das Geld von Herrn C. handele, habe die Kammer für nicht glaubhaft gehalten. Dem stünden die Kontenbewegungen auf dem Sparbuch bei der Sparkasse Duisburg entgegen. Auch deckten sich diese nicht mit den Angaben des Herrn C., der behauptet habe, dass er seit 1992 kontinuierlich Geld angespart habe. Darüber hinaus deckten sich diese auch nicht mit den Zahlungen an den Vater bzw. den Bruder des Herrn C. seit 1994. So seien beispielsweise in den Jahren 1994 25.000,- DM dem Sparbuch entnommen worden, demgegenüber sei jedoch nur ein Betrag von 14.050,- DM in die Türkei überwiesen. Zudem habe der Kläger bekundet, dass er mit dem Geld nach eigenem Gutdünken verfahren sei. Auch habe er nach seinen eigenen Angaben private Gelder auf dem Konto verwaltet. Anhand seines Vorbringens seien die Ein- und Auszahlungen auf dem Sparbuch nicht nachvollziehbar. Da der Kläger nicht habe nachweisen können, das Vermögen auf dem Sparbuch habe Herrn C. gehört, sei auf Grund seiner Inhaberschaft an dem Sparbuch davon auszugehen, dass ihm das Vermögen aus dem Sparbuch auch zustehe. Danach habe er insgesamt über ein Vermögen in Höhe von 56.899,46 DM verfügt. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von jeweils 8.000,- DM für den Kläger und seine Ehefrau verbleibe ein Betrag in Höhe von 40.899,46 DM. Bei einem Bemessungsentgelt von 880,- DM wöchentlich errechne sich eine Zeit von 46 Wochen (40,899,46 DM: 880), in der Bedürftigkeit nicht vorgelegen habe, mithin in der streitbefangenen Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997.
Der Kläger habe auch bei der Antragstellung das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint. Damit habe er im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X grob fahrlässig gehandelt. Er sei daher verpflichtet, die gezahlte Arbeitslosenhilfe und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuerstatten.
Gegen dieses ihm am 22.10.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.10.2001 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend: Das SG habe im angefochtenen Urteil die Beweise nicht voll ausgeschöpft. Es hätte den Zeugen C. in der Türkei anhören lassen müssen. Auch habe es sich nicht damit auseinandergesetzt, woher die erheblichen Geldeingänge auf dem Sparbuch des Klägers in der Vergangenheit gekommen seien. Schießlich hätte es ermitteltn müssen, mit welchen Mitarbeitern seinerzeit der Kläger beim Arbeitsamt gesprochen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.09.2001 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass der Kläger sich nur mangelhaft mit den Kontobewegungen auf dem Sparbuch auseinandergesetzt habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass das Geld auf diesem Konto nicht ihm gehöre. Die von ihm behauptete Eigentümerschaft des Herrn C. stimme mit den erhobenen umfangreichen Beweismaterial von Kontoauszügen, Überweisungsträgern u.ä. nicht überein, so dass das SG zu Recht von der Eigentümerschaft des Klägers oder dessen Beweisgtragungspflicht ausgegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stammnr. Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger im Zeitraum 26.09.1996 bis 13.08.1997 wegen mangelnder Bedürftigkeit rechtswidrig war und nach § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) rückwirkend zurückgenommen werden durfte.
Der Kläger konnte Arbeitslosenhilfe ab dem 26.09.1996 nicht beanspruchen. Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen hätte er einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 370,20 DM wöchentlich nach einem gerundeten Arbeitsentgelt in Höhe von 880,- DM, Leistungsgruppe C und erhöhtem Leistungssatz gehabt. Er war jedoch nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der hier für die Zeit ab 26.09.1996 noch anwendabar ist. Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und das Einkommen das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht (vgl. § 137 Abs. 1 AFG).
Der Kläger verfügte über verwertbares Vermögen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG s und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er sein Sparkonto nicht als Treuhand- oder Sonderkonto gekennzeichnet hatte. Die Bank wusste von dem Umstand, dass er fremde Gelder auf diesem Konto verwalten wollte, nichts. Jedenfalls lässt sich das Gegenteil nicht mehr feststellen. Derartiges ist vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Somit war nach außen hin für Dritte nicht erkennbar, dass es sich auf dem Konto des Klägers nicht um seine Gelder handeln sollte. Der Senat hat mehrfach (Urteil vom 16.01.2002 -L 12 AL 40/01-; Beschluss vom 21.02.2002,-L 12 AL 255/01-; auch LSG NRW Urteil vom 20.03.2002 -L 1 AL 85/01-) entschieden, dass Vermögen auf einem Bankkonto eines Leistungsbeziehers, welches auf seinen Namen geführt wird und welches nicht in irgendeiner Form nach außen als Treuhandkonto (= Verwahrkonto für einen Anderen) gekennzeichnet ist, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe in jedem Fall dem Leistungsbezieher zuzurechnen ist. Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung, bei der er sich auf eine vom BSG bestätigte Entscheidung des LSG Hessen (Urteil vom 09.05.2001 -L 6 AL 432/00-; bestätigt vom BSG am 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R) gestützt hat, auch im Falle des Klägers fest. Danach reicht es nicht aus, wenn der Betreffende lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hat, dies jedoch nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Auch die Rechtsprechung der Zivilgerichte lehnt die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat oder verwahrt, nicht auf einem offenen Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (vgl. Urteil des Hess. LSG a.a.O.; Urteil des BGH vom 16.12.1970 in NJW 1971, S. 559 ff.; Canaris in NJW 1973 S. 825, 830, 832 m.w.N.). Diese Rechtsgrundsätze sind entsprechend auf das Recht der Arbeitslosenversicherung bei der Berücksichtigung des Vermögens des Empfängers von Arbeitslosenhilfe übertragbar, denn die Bundesanstalt für Arbeit befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein verdecktes Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten, bestehen nicht (vgl. Urteil des Hess. LSG a.a.O.)
Derjenige, der als verdeckter Treuhänder dem Rechtsschein dem Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit festhalten lassen.
Im Ergebnis hat daher das SG bezogen auf den Stichtag 12.09.1996 (Alhi-Antrag) ein Vermögen des Klägers in Höhe von insgesamt 56.899,46 DM festgestellt. Von diesem Betrag war sodann der Freibetrag in Höhe von jeweils 8.000,- DM für den Kläger und seine Ehefrau abzusetzen, so dass ein Betrag von 40.899,46 DM verblieb. Bei einem Bemessungsentgelt von 880,- DM wöchentlich errechnete sich eine Zeit von 46 Wochen (26.09.1996 bis zum 13.08.1997),in der Bedürftigkeit nicht vorlag. Da der Kläger nicht bedürftig war, war die Bewilligung für den vorgenannten Zeitraum rechtswidrig. Die Beklagte war berechtigt,diese Bewilligung gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, da der Kläger in seinem Alhi-Antrag unrichtige Angaben gemacht hatte. Er hatte lediglich angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Diese Angabe war unzutreffend. Selbst wenn der Kläger gemeint haben sollte, dass das Vermögen wegen der von ihm angenommenen verdeckten Treuhand nicht verwertbar und Herrn C. zuzurechnen war, so hätte er zunächst die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zutreffend und vollständig machen müssen. Der Beklagten war es dann vorbehalten, in eine Sachprüfung über die Verwertbarkeit einzutreten. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann falsche Angaben in der Meinung zu machen, dass sich diese ohnehin nicht auswirkten. Grobe Fahrlässigkeit ist bei der Ausfüllung des Antrages somit zu bejahen. Die Rücknahme der Bewilligung war für die Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997 somit zu bestätigen.
Da die Beklagte die Bewilligung insoweit zu Recht zurückgenommen hat, war der Kläger auch gem. § 50 SGB X zur Erstattung der im Zeitraum vom 26.09.1996 bis 13.08.1997 gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16.855,50 DM und gemäß §§ 157 Abs. 3 a, 166 c AFG zur Erstattung der im vorgenannten Zeitraum angefallenen Beiträge zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 4.475,43 DM verpflichtet.
Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 26.09.1996 wegen nachträglich festgestelltem Fehlen der Bedürftigkeit zurückzunehmen und ob der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16.855,50 DM und entsprechend entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.475, 43 DM erstatten muss.
Der geborene Kläger war zuletzt als Gießer bis zum 31.12.1993 bei der HKM GmbH in Duisburg beschäftigt. Vom 01.01.1994 bis 25.09.1996 bezog er Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 02.10.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 26.09.1996 in Höhe von 370,20 DM wöchentlich nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 880,- DM, nach der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. In seinem Arbeitslosenhilfe (Alhi)-Antrag vom 12.09.1996 hatte der Kläger zuvor angegeben, dass er nicht über Vermögen verfüge.
Im November 1997 erfuhr die Beklagte vom Bundesamt der Finanzen, dass der Kläger einen Freistellungsauftrag erteilt habe. Auf Rückfrage teilte dieser mit, dass er ein Sparbuch besitze. Das Vermögen von 8.000,- DM auf diesem Sparbuch gehöre jedoch einem Kollegen in der Türkei. Ferner habe er ein Konto bei der LBS-Bausparkasse, das jedoch nicht mehr laufe. Das daraufhin von der Beklagten eingesehene Sparbuch wies zum 09.09.1996 ein Guthaben in Höhe von 45.514,42 DM und das Bausparkonto bei der LBS einen Betrag in Höhe von 11.385,04 DM aus.
Im Rahmen der Anhörung gab der Kläger an, dass er bei der Antragstellung das Sparbuch beim Arbeitsamt vorgelegt und erklärt habe, dass Eigentümer des Geldes Herr S. C. sei, dem er im Jahre 1997 ca. 35.000,- DM überwiesen habe. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1998 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997 zurück, da der Kläger während dieser Zeit nicht bedürftig gewesen sei. Sie forderte insgesamt einen Erstattungsbetrag von 16.855,50 DM an überzahlter Arbeitslosenhilfe von dem Kläger zurück. Mit weiterem Bescheid vom 07.04.1998 verlangte sie zudem die Rückerstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997 in Höhe 4.475,43 DM.
Mit seinem hiergegen am 22.04.1998 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Er habe das Geld auf dem Sparbuch bei der Stadtsparkasse D ... nur treuhändertisch für Herrn S. C. in Verwahrung gehabt. Er dürfe diese Gelder nicht verbrauchen, da er sich ansonsten einer Unterschlagung strafbar mache. Er legte eine vor einem Notar in der Türkei abgegebene Erklärung des Herrn C. vom 27.04.1998 vor, in der dieser ausführte, dass er im Jahre 1992 in Deutschland zu arbeiten begonnen habe. Er habe sein Geld gespart. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, auf seinem Namen ein Bankkonto zu eröffnen, habe er sein Geld auf dem Konto des Klägers bei der Sparkasse zu sparen begonnen. Auf diese Art und Weise habe er bis zu 50.000,- DM angespart. Der Kläger habe das Geld an seine Mutter und den Vater geschickt. Im Jahre 1997, als er in die Türkei zurückgekehrt sei, sei ein Betrag von 40.000,- DM verblieben. Dieses habe der Kläger in der Folge in die Türkei überwiesen.
Mit Bescheid vom 16.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus: Die notarielle Erklärung des Herrn C ... vermöge letztlich nicht zu beweisen, dass es sich tatsächlich nicht um das Vermögen des Klägers handele. Der Vortrag des Klägers könne nicht überzeugen, da die Abhebung von dem Sparbuch sowohl summarisch als auch zeitlich mit den Überweisungen des Klägers an Herrn C. nicht in Einklang zu bringen seien.
Dagegen hat der Kläger am 24.07.1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt.
Ergänzend hat er ausgeführt, dass er das Sparbuch ca. 1965 eröffnet habe. Als Herr C.ihn gebeten habe, Geld für ihn zu verwahren, habe er ein gesondertes Sparbuch nicht angelegt. Die Zahlung an Herrn C. bzw. an dessen Eltern oder Bruder erfolgten jeweils auf Veranlassung des Herrn C. Dieser habe die Höhe der zu überweisenden Gelder und auch die Daten, wann die Zahlung zu erfolgen hätten, bestimmt. Im Jahre 1996 z.B. habe er auch nicht nur die Gelder des Herrn C. (ca. 13.550,- DM) abgehoben, sondern auch private Gelder. Zahlungen in den Jahren 1994 und 1996 in die Türkei seien zwar über das klägerische Konto erfolgt, die Gelder stammten jedoch von Herrn C. Etwas anderes gelte für die Überweisungen aus den Jahren 1997. Diese seien von den Beträgen , die er von Herrn C. auf dem Sparbuch gehabt habe, in die Türkei überwiesen worden. Zur Stützung seines Vortrages hat der Kläger eine Kopie des Sparbuchs ab 1989 sowie eine Bescheingung über die in die Türkei getätigten Überweisungen vorgelegt.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 07.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass auf dem Sparbuch insgesamt Einzahlungen von 121.000,- DM zu verzeichnen seien. Dieses sei mit dem Vortrag, Herr C. habe insgesamt einen Betrag von ca. 50.000,- DM angespart, nicht in Einklang zu bringen. Im übrigen stimmten Zahlungen an Herrn C. nicht mit den Abhebungen auf dem Sparkonto überein. Lediglich bei den Überweisungen vom 22.01.1997 in Höhe von 5.600,- DM und vom 29.01.1997 in Höhe von 21.000,- DM seien zeitnah entsprechende Abhebungen vom Sparbuch vorausgegangen.
Das SG hat den Kläger in einem Erörterungstermin vom 22.02.2000 persönlich angehört. Er hat u.a. angegeben: Er sei für seine türkischen Mitbürger in der Bundesrepublik Deutschland eine vertrauenswürdige Person, der häufig Vermögen anvertraut werde. So würden ihm häufig Gelder gegeben, die er dann verwahre oder weiterleite. So komme es, dass auf dem Sparbuch häufig Einzahlungen und Abhebungen erfolgt seien. Herr C. habe ihm seit 1992 regelmäßig Geld gegeben und bis ca. 1997 eingezahlt. Er habe ihm zwischen durch auch Geld gegeben, z.B. wenn er weggefahren und wiedergekommen sei. Er habe Herrn C., auch als dieser noch in Deutschland gewesen sei, zwischendurch Bargeld gegeben. Es habe sich um mal 1.000,- DM, mal um 2.000,- DM gehandelt. Als Herr C. Deutschland verlassen habe, habe er ihm ca. 4.000,- DM bis 5.000,- DM gegeben. Es sei auch vorgekommen, dass -wenn er einmal nicht zur Bank gekommen sei- er sich Geld geliehen habe, um es in die Türkei zu überweisen. Er habe dieses Geld dann später vom Sparbuch abgeholt und zurückgegeben. Ca. 5.000,- DM bis 7.000,- DM von dem Geld auf dem Sparbuch seien sein Eigentum. Darüber hinaus habe er auch Geld von seinen beiden Söhnen auf dem Konto, für beide zusammen ca. 6.000,- DM. Dieses Geld habe er zwischen 1990 und 1993 eingezahlt. Es befinde sich auch heute noch auf dem Sparbuch. Die Abhebung vom 28.06.1993 erkläre sich wohl damit, dass er einem Bekannten Geld gegeben habe und auch Herrn C. von diesem Geld etwas zurückgegeben habe. Er sei mit dem anvertrauten Geld des Herrn C. so verfahren, wie er es für richtig hielt.
Mit Urteil vom 18.09.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe vom 02.10.1996 nach § 45 SGB X zu Recht zurückgenommen. Der Bewilligungsbescheid vom 02.10.1996 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da dem Kläger die Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht zugestanden habe. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.09.1996 Inhaber eines Sparbuchs bei der Sparkasse Duisburg mit einem Guthaben von 45.514,42 DM gewesen, zudem weiterhin Inhaber eines Kontos bei der LBS, das ein Vermögen in Höhe von 11.385,04 DM ausgewiesen habe. Die Einlassungen des Klägers, dass es sich überwiegend um das Geld von Herrn C. handele, habe die Kammer für nicht glaubhaft gehalten. Dem stünden die Kontenbewegungen auf dem Sparbuch bei der Sparkasse Duisburg entgegen. Auch deckten sich diese nicht mit den Angaben des Herrn C., der behauptet habe, dass er seit 1992 kontinuierlich Geld angespart habe. Darüber hinaus deckten sich diese auch nicht mit den Zahlungen an den Vater bzw. den Bruder des Herrn C. seit 1994. So seien beispielsweise in den Jahren 1994 25.000,- DM dem Sparbuch entnommen worden, demgegenüber sei jedoch nur ein Betrag von 14.050,- DM in die Türkei überwiesen. Zudem habe der Kläger bekundet, dass er mit dem Geld nach eigenem Gutdünken verfahren sei. Auch habe er nach seinen eigenen Angaben private Gelder auf dem Konto verwaltet. Anhand seines Vorbringens seien die Ein- und Auszahlungen auf dem Sparbuch nicht nachvollziehbar. Da der Kläger nicht habe nachweisen können, das Vermögen auf dem Sparbuch habe Herrn C. gehört, sei auf Grund seiner Inhaberschaft an dem Sparbuch davon auszugehen, dass ihm das Vermögen aus dem Sparbuch auch zustehe. Danach habe er insgesamt über ein Vermögen in Höhe von 56.899,46 DM verfügt. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von jeweils 8.000,- DM für den Kläger und seine Ehefrau verbleibe ein Betrag in Höhe von 40.899,46 DM. Bei einem Bemessungsentgelt von 880,- DM wöchentlich errechne sich eine Zeit von 46 Wochen (40,899,46 DM: 880), in der Bedürftigkeit nicht vorgelegen habe, mithin in der streitbefangenen Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997.
Der Kläger habe auch bei der Antragstellung das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint. Damit habe er im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X grob fahrlässig gehandelt. Er sei daher verpflichtet, die gezahlte Arbeitslosenhilfe und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuerstatten.
Gegen dieses ihm am 22.10.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.10.2001 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend: Das SG habe im angefochtenen Urteil die Beweise nicht voll ausgeschöpft. Es hätte den Zeugen C. in der Türkei anhören lassen müssen. Auch habe es sich nicht damit auseinandergesetzt, woher die erheblichen Geldeingänge auf dem Sparbuch des Klägers in der Vergangenheit gekommen seien. Schießlich hätte es ermitteltn müssen, mit welchen Mitarbeitern seinerzeit der Kläger beim Arbeitsamt gesprochen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.09.2001 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass der Kläger sich nur mangelhaft mit den Kontobewegungen auf dem Sparbuch auseinandergesetzt habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass das Geld auf diesem Konto nicht ihm gehöre. Die von ihm behauptete Eigentümerschaft des Herrn C. stimme mit den erhobenen umfangreichen Beweismaterial von Kontoauszügen, Überweisungsträgern u.ä. nicht überein, so dass das SG zu Recht von der Eigentümerschaft des Klägers oder dessen Beweisgtragungspflicht ausgegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stammnr. Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger im Zeitraum 26.09.1996 bis 13.08.1997 wegen mangelnder Bedürftigkeit rechtswidrig war und nach § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) rückwirkend zurückgenommen werden durfte.
Der Kläger konnte Arbeitslosenhilfe ab dem 26.09.1996 nicht beanspruchen. Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen hätte er einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 370,20 DM wöchentlich nach einem gerundeten Arbeitsentgelt in Höhe von 880,- DM, Leistungsgruppe C und erhöhtem Leistungssatz gehabt. Er war jedoch nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der hier für die Zeit ab 26.09.1996 noch anwendabar ist. Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und das Einkommen das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht (vgl. § 137 Abs. 1 AFG).
Der Kläger verfügte über verwertbares Vermögen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG s und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er sein Sparkonto nicht als Treuhand- oder Sonderkonto gekennzeichnet hatte. Die Bank wusste von dem Umstand, dass er fremde Gelder auf diesem Konto verwalten wollte, nichts. Jedenfalls lässt sich das Gegenteil nicht mehr feststellen. Derartiges ist vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Somit war nach außen hin für Dritte nicht erkennbar, dass es sich auf dem Konto des Klägers nicht um seine Gelder handeln sollte. Der Senat hat mehrfach (Urteil vom 16.01.2002 -L 12 AL 40/01-; Beschluss vom 21.02.2002,-L 12 AL 255/01-; auch LSG NRW Urteil vom 20.03.2002 -L 1 AL 85/01-) entschieden, dass Vermögen auf einem Bankkonto eines Leistungsbeziehers, welches auf seinen Namen geführt wird und welches nicht in irgendeiner Form nach außen als Treuhandkonto (= Verwahrkonto für einen Anderen) gekennzeichnet ist, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe in jedem Fall dem Leistungsbezieher zuzurechnen ist. Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung, bei der er sich auf eine vom BSG bestätigte Entscheidung des LSG Hessen (Urteil vom 09.05.2001 -L 6 AL 432/00-; bestätigt vom BSG am 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R) gestützt hat, auch im Falle des Klägers fest. Danach reicht es nicht aus, wenn der Betreffende lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hat, dies jedoch nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Auch die Rechtsprechung der Zivilgerichte lehnt die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat oder verwahrt, nicht auf einem offenen Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (vgl. Urteil des Hess. LSG a.a.O.; Urteil des BGH vom 16.12.1970 in NJW 1971, S. 559 ff.; Canaris in NJW 1973 S. 825, 830, 832 m.w.N.). Diese Rechtsgrundsätze sind entsprechend auf das Recht der Arbeitslosenversicherung bei der Berücksichtigung des Vermögens des Empfängers von Arbeitslosenhilfe übertragbar, denn die Bundesanstalt für Arbeit befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein verdecktes Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten, bestehen nicht (vgl. Urteil des Hess. LSG a.a.O.)
Derjenige, der als verdeckter Treuhänder dem Rechtsschein dem Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit festhalten lassen.
Im Ergebnis hat daher das SG bezogen auf den Stichtag 12.09.1996 (Alhi-Antrag) ein Vermögen des Klägers in Höhe von insgesamt 56.899,46 DM festgestellt. Von diesem Betrag war sodann der Freibetrag in Höhe von jeweils 8.000,- DM für den Kläger und seine Ehefrau abzusetzen, so dass ein Betrag von 40.899,46 DM verblieb. Bei einem Bemessungsentgelt von 880,- DM wöchentlich errechnete sich eine Zeit von 46 Wochen (26.09.1996 bis zum 13.08.1997),in der Bedürftigkeit nicht vorlag. Da der Kläger nicht bedürftig war, war die Bewilligung für den vorgenannten Zeitraum rechtswidrig. Die Beklagte war berechtigt,diese Bewilligung gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, da der Kläger in seinem Alhi-Antrag unrichtige Angaben gemacht hatte. Er hatte lediglich angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Diese Angabe war unzutreffend. Selbst wenn der Kläger gemeint haben sollte, dass das Vermögen wegen der von ihm angenommenen verdeckten Treuhand nicht verwertbar und Herrn C. zuzurechnen war, so hätte er zunächst die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zutreffend und vollständig machen müssen. Der Beklagten war es dann vorbehalten, in eine Sachprüfung über die Verwertbarkeit einzutreten. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann falsche Angaben in der Meinung zu machen, dass sich diese ohnehin nicht auswirkten. Grobe Fahrlässigkeit ist bei der Ausfüllung des Antrages somit zu bejahen. Die Rücknahme der Bewilligung war für die Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997 somit zu bestätigen.
Da die Beklagte die Bewilligung insoweit zu Recht zurückgenommen hat, war der Kläger auch gem. § 50 SGB X zur Erstattung der im Zeitraum vom 26.09.1996 bis 13.08.1997 gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16.855,50 DM und gemäß §§ 157 Abs. 3 a, 166 c AFG zur Erstattung der im vorgenannten Zeitraum angefallenen Beiträge zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 4.475,43 DM verpflichtet.
Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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