L 9 R 4160/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 2649/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4160/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Altersrente auch für die Monate März 2003 bis Mai 2003.

Die 1938 geborene griechische Klägerin war ausweislich des Versicherungsverlaufs zum Bescheid vom 16.2.2009 vom 1.11.1965 bis 12.9.1986 - mit Unterbrechungen durch Schwangerschaft/Mutterschutz, Arbeitslosigkeit sowie Bezug von Sozialleistungen - in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Am 30.8.1986 kehrte sie nach G. zurück. In G. weist die Klägerin Pflichtbeitragszeiten von Januar 1960 bis Dezember 1965 (72 Monate) auf (Bescheinigung des griechischen Versicherungsträgers E 205 GR vom 5.11.2008).

Am 31.3.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungszeiten wegen ihres am 30.10.1966 geborenen Sohnes Stergios. Die Beklagte sah diesen Antrag als formlosen Antrag auf Gewährung einer Altersrente an und bat die Klägerin, über die für ihren Wohnort zuständige Zweigstelle des griechischen Versicherungsträgers IKA einen formgerechten Rentenantrag zu stellen.

Nach Durchführung von Ermittlungen zu den Kindererziehungszeiten und nach Eingang eines beim g. Versicherungsträger I. am 27.6.2003 gestellten Rentenantrags gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2.7.2003 auf ihren Rentenantrag vom 27.6.2003 Regelaltersrente ab 1.6.2003 in Höhe von 377,84 EUR (monatlicher Zahlbetrag). Sie führte aus, bis zum Eingang des formgerechten Rentenantrags werde die Rente vorschussweise gezahlt. Bei einer Änderung erhalte sie einen neuen Bescheid.

Hiergegen legte die Klägerin am 22.7.2003 Widerspruch ein und begehrte die Gewährung von Altersrente ab Antragstellung bzw. Altersrente für die Monate März 2003 bis einschließlich Mai 2003. Sie legte eine Bescheinigung der I. vor, wonach der Rentenantrag bereits am 31.3.2003 gestellt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, in dem angefochtenen Bescheid sei noch nicht über die Gewährung einer Altersrente für die Zeit vor dem 65. Lebensjahr entschieden worden, so dass die Klägerin durch diesen Bescheid nicht beschwert sei. Vielmehr enthalte der angefochtene Bescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass, falls sich durch z.B. eine Übersendung des formgerechten Antrags eine Änderung ergebe, die Klägerin einen neuen Bescheid erhalte. Deswegen sei der Widerspruch unzulässig.

Hiergegen hat die Klägerin am 5.11.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 11 RJ 5932/03, zuletzt S 20 R 5932/03) erhoben, mit der sie die Gewährung von Altersrente für die Monate März 2003 bis Mai 2003 weiterverfolgt hat.

Nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, allein aus den vorliegenden deutschen Zeiten lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach § 236 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bzw. 237a SGB VI nicht vor, da weder die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt sei (es lägen nur 232 anrechenbare Monate vor) und nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlägen (lediglich 101 Monate an anrechenbaren Pflichtbeiträgen) und die Unterlagen des griechischen Versicherungsträgers trotz mehrmaliger Erinnerungen noch nicht vorlägen, hat das SG mit Beschluss vom 31.7.2006 das Verfahren bis zur Antwort des g. Versicherungsträgers über g. Versicherungszeiten ausgesetzt.

Am 8.4.2009 hat die Beklagte das ruhende Verfahren wieder angerufen (nunmehriges Az.: S 2 R 2646/09) und erklärt, der g. Versicherungsträger für die Landbevölkerung, O., habe nunmehr eine Beitragsübersicht vom 5.11.2008 vorgelegt und Versicherungszeiten in den Jahren von 1960 bis 1965 (72 Monate) bestätigt. Nachdem jedoch die erforderliche Wartezeit für eine Altersrente nach § 36 SGB VI (35 Jahre) bzw. § 236 SGB VI nicht erfüllt sei und auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI nicht vorlägen (keine 121 Monate Pflichtbeiträge nach dem vollendeten 40. Lebensjahr), sei ein entsprechender Antrag mit Bescheid vom 16.2.2009 abgelehnt worden.

Mit Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 1) stellte die Beklagte die bisherige Regelaltersrente endgültig neu fest und gewährte der Klägerin ab 1.6.2003 eine Regelaltersrente in Höhe von 380,22 EUR (monatlicher Zahlbetrag). Für die Zeit vom 1.6.2003 bis 31.3.2009 errechnete sie eine Nachzahlung von 166,24 EUR.

Mit einem weiteren Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 2) hat die Beklagte die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, folgende auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten seien nachgewiesen: in der BRD vom 1.11.1965 bis 12.9.1986 217 Monate (mit Unterbrechung) in G. vom 1.1.1960 bis 31.10.1965 70 Monate (mit Unterbrechung). Auf die Wartezeit von 35 Jahren könnten zusätzlich 15 Monate Anrechnungszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten angerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres lägen nicht vor, weil die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei und nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien. Es seien nur 101 Monate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen. Über die endgültige Feststellung der mit Bescheid vom 2.7.2003 ab dem 1.6.2003 gewährten Regelaltersrente verweise sie auf den beiliegenden Bescheid. Der Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 2) werde nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.

Gegen den Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 2), mit dem die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt worden war, legte die Klägerin am 5.3.2009 Widerspruch ein und erklärte, sie sei bereit, die restlichen 19 Monate mit freiwilligen Beiträgen zu belegen.

Mit Schreiben vom 9.3.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.2.2009 sei nicht möglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des vor dem SG anhängigen Verfahrens. Versicherte Frauen hätten nur dann einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie unter anderem nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten. Freiwillige Beiträge könnten für die Erfüllung dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden.

Im Klageverfahren hat die Klägerin erklärt, sie sei auch in der Zeit vom 1.9.2006 bis 31.12.2007 in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 4.6.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ablehnenden Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 2) sei nicht erforderlich, da dieser Bescheid gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Streitgegenstand des 2003 rechtshängig gewordenen Verfahrens sei nämlich ausweislich des von der Klägerin bereits im Antrag vom 31.3.2003 formulierten Rechtsschutzbegehrens die Gewährung einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zeit vom 1.3. bis 31.5.2003. Deren konkludente Ablehnung durch den Bescheid vom 2.7.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2003 sei durch die ausdrückliche Regelung im Bescheid vom 16.2.2009 ersetzt worden. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, da die Wartezeit von 35 Jahren bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 31.5.2003 nicht erfüllt sei. Hieran ändere auch die Behauptung der Klägerin nichts, sie sei vom 1.9.2006 bis 31.12.2007 in der g. Landwirtschaft beschäftigt gewesen, da diese Zeit für die Zeit vom 1.3.2003 bis 31.5.2003 unerheblich sei. Auch eine nachträgliche Entrichtung von freiwilligen Beiträgen komme für die zur Erfüllung der Wartezeit noch offenen 118 Monate nicht in Betracht. Es lägen weder die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Zahlung weiterer freiwilliger Beiträge noch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vor. Da die Klägerin die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfülle und auch nicht erfüllen könne, bestehe für die streitige Zeit auch kein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Altersrente für Frauen. Die Klägerin habe das 40. Lebensjahr mit Ablauf des 14.5.1978 vollendet. Im Zeitraum von Mai 1978 bis 31.5.2003 habe sie jedoch nur 101 Pflichtbeiträge. Die fehlenden Pflichtbeiträge von 19 Monaten könnten jedoch gem. §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1, 1. Hs SGB VI nur noch anteilig für die Zeit ab 1.1.2002 nachträglich entrichtet werden. Selbst dann wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen zu keinem Zeitpunkt bis einschließlich 31.5.2009 (gemeint: 31.5.2003) erfüllt, da höchstens für 17 Monate nachträglich freiwillige Beiträge entrichtet werden könnten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 16.6.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3.9.2010 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 aufzuheben sowie den Bescheid (Nr. 1) vom 16. Februar 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Mai 2003 Altersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, neue Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen, ergäben sich aus der Berufungsbegründung nicht. Die Klägerin habe weder die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen gemäß § 237a SGB VI erfüllt, denn nach Vollendung des 40. Lebensjahres seien nur 101 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden und nicht die erforderlichen 121 Monate, noch seien die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI gegeben. Auf die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) seien lediglich 302 Monate an anrechenbaren Zeiten nachgewiesen. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze könnten auch weder durch die im SG-Verfahren für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres geltend gemachten weiteren Zeiten in der griechischen Landwirtschaft vom 1.9.2006 bis 31.12.2007 noch durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erfüllt werden.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, soweit damit die Gewährung von Regelaltersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h. vor dem 1.6.2003, abgelehnt wurde.

Zulässiger Streitgegenstand des Klageverfahrens war lediglich der Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 1), mit dem die Regelaltersrente endgültig festgestellt worden ist. Dieser Bescheid hat den Bescheid vom 2.7.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2003) ersetzt.

Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten und der Rechtsauffassung des SG ist der weitere Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 2), mit dem die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt wurde, nicht Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden. Denn durch diesen weiteren Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 2) wurde weder der Bescheid vom 2.7.2003, noch der Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 1) mit dem Regelaltersrente gewährt wurde, abgeändert oder ersetzt.

Durch § 96 Abs. 1 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung ist klargestellt, dass ändernde oder ersetzende Bescheide nur in direkter und nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden. Eine Änderung oder Ersetzung liegt jedoch nur vor, wenn der Regelungsgegenstand des neuen Verwaltungsaktes mit dem früheren identisch ist. Dies muss durch einen Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. § 96 Rn. 1 und 4a). Mit Bescheid vom 2.7.2003 wurde der Klägerin Regelaltersrente ab 1.6.2003 gewährt; dieser Bescheid wurde durch den Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 1) ersetzt, mit dem die bisherige Regelaltersrente endgültig festgesetzt wurde. Mit dem weiteren Bescheid vom 16.2.2009 (Bescheid Nr. 2), mit dem die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen), d.h. eine andere Altersrente, abgelehnt wurde, wurde die Regelung im bisherigen Bescheid über die Regelaltersrente (Bescheid vom 2.7.2003, ersetzt durch die endgültige Feststellung im Bescheid Nr. 1 vom 16.2.2009) weder ersetzt noch abgeändert. Für eine Anwendung des § 96 SGG ist daher kein Raum.

Mit Bescheid vom 2.7.2003, ersetzt durch den Bescheid Nr. 1 vom 16.2.2009, hat die Beklagte der Klägerin zu Recht Regelaltersrente ab dem 1.6.2003 gewährt, da die Klägerin die damals geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 35 SGB VI in der vom 1.1.2002 bis 31.12.2007 geltenden Fassung) erst mit Ablauf des 14.5.2003 erreicht hat und somit die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erst zu Beginn des 1.6.2003 erfüllt sind, so dass diese Rente gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht früher beginnen konnte.

Da der Bescheid Nr. 2 vom 16.2.2009, mit dem die Beklagte die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt hat, nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, hat das SG zu Unrecht hierüber in der Sache entschieden. Bezüglich dieses Bescheides ist vielmehr noch ein Widerspruchsverfahren anhängig, da die Klägerin gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.2.2009 am 5.3.2009 zu Recht Widerspruch eingelegt hat. Hierüber hat die Beklagte noch zu entscheiden.

Zur Vermeidung eines unnötigen weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte auch nach Auffassung des Senats zu Recht die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt hat, wie auch das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Soweit die Klägerin mit dem Widerspruch vom 5.3.2009 sinngemäß die Gewährung von Altersrente für Frauen begehrt und sich bereit erklärt hat, weitere 19 Monate an freiwilligen Beiträgen zu leisten, weist der Senat darauf hin, dass für diese Rente 121 Monate Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres erforderlich sind. Freiwillige Beiträge erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Antrag vom 31.3.2003 nicht um einen Antrag auf Altersrente gehandelt hat, sondern lediglich um einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten. Die Beklagte hat sich lediglich bereit erklärt, diesen Antrag als Antrag auf Altersrente zu werten.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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