Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 230/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 95/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig weitere 544,66 EUR auf die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern 60 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus M. gewährt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren die Übernahme einer Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ihrer Vermieterin für das Jahr 2008 iHv noch 705,67 EUR und die Berücksichtigung höherer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen bei der Leistungsbewilligung ab Januar 2010.
Die Antragsteller zu 1, 2 und 3 beziehen von dem Antragsgegner seit dem Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seither bewohnen sie – mittlerweile zu fünft – eine 130 qm große Mietwohnung in O ... In dem Haus befindet sich noch eine von der Vermieterin bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm. Die Beheizung des Hauses erfolgt mittels einer Ölzentralheizung; Warmwasser wird elektrisch erzeugt.
Bereits im April 2006 wurden die Antragsteller von dem Antragsgegner über die von ihm als angemessenen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) belehrt). Für einen Vier-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von maximal 85 qm angemessen. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kämen 10 qm hinzu. Eine Kaltmiete sei bis zu einem Betrag iHv 4,40 EUR/qm Wohnfläche angemessen. Für Betriebskosten gelte ein monatlicher Höchstbetrag iHv 1,00 EUR/qm anerkannter Wohnfläche. Heizkosten würden bei Fernwärme iHv bis zu 1,00 EUR/qm anerkannter Wohnfläche als angemessen erachtet. Bei einer Einzelheizung würden die Heizkosten nach den örtlichen Gegebenheiten und dem angemessenen Brennstoffbedarf nach Heizungsart berücksichtigt. Die KdU der Antragsteller (4 Personen, 130 qm Wohnfläche, 300,00 EUR Kaltmiete, 77,00 EUR Betriebskosten, Jahresverbrauch Heizöl 2.711,5 l) seien insgesamt angemessen.
Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 ergibt sich ein Gesamtverbrauch im Haus von 3.500 l Heizöl, den die Vermieterin nach Wohnflächenanteilen (130 qm zu 60 qm) auf die Parteien umlegte, so dass auf die Antragsteller 2.400 l Heizöl entfielen. Hinzu kamen anteilige Kosten für die Heizungswartung und den Schornsteinfeger. Entsprechend verfuhr die Vermieterin bei den Abrechnungen für die Folgejahre (2006: 2.400 l; 2007: 2.600 l).
Im Jahr 2008 erbrachte der Antragsgegner KdU-Leistungen iHv monatlich 481,87 EUR an die Bedarfsgemeinschaft. Davon entfielen auf die Kaltmiete 300,00 EUR, auf die Heizkostenvorauszahlung 92,62 EUR und auf die Betriebskostenvorauszahlung 89,25 EUR. Nach der Geburt der Antragstellerin zu 5 verteilte der Antragsgegner die unveränderten KdU-Leistungen auf fünf Personen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung ihrer Vermieterin für das Jahr 2008 sowie die Übernahme der ab 1. Januar 2010 auf 292,00 EUR/Monat erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen.
Aus der Nebenkostenabrechnung ergaben sich von den Antragstellern zu zahlende Betriebskosten iHv 1.180,23 EUR und Heizkosten iHv 2.322,34 EUR. Dabei wurde ein Gesamtverbrauch im Haus von 3.305 l Heizöl zu einem Preis von 0,64 EUR/l abgerechnet. Es wurden Stromkosten (Brenner, Steuerung und Heizungspumpe) iHv 326,59 EUR in Ansatz gebracht sowie Aufwendungen für die Heizungswartung iHv 148,51 EUR. Von den Gesamtheizkosten iHv 2.590,30 EUR wurden 89,66 % auf die Antragsteller umgelegt. Dabei stellte die Vermieterin (erstmals) für ihre Wohnung eine beheizte Fläche von 15 qm ins Verhältnis zur Wohnfläche der Antragsteller von 130 m². Dadurch ergab sich für die Antragsteller ein Nachzahlungsbetrag für die Heizkosten iHv 1.320,13 EUR. Die Betriebskosten legte die Vermieterin – wie in den Vorjahren – nach Wohnflächenanteilen bzw. Personen um. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Antragsteller zu 1 unter dem 27. Oktober 2009 auf der Abrechnung, diese geprüft und für korrekt befunden zu haben. Zugleich erhöhte die Vermieterin die Nebenkostenvorauszahlungen ab dem 1. Januar 2010 auf 292,00 EUR/Monat.
Mit Schreiben vom 19. November 2009 äußerte der Antragsgegner Zweifel an der Plausibilität der Abrechnung und bat den Antragsteller zu 1 um weitere Angaben und Belege u.a. hinsichtlich der Stromkosten der Heizungsanlage und der Anzahl der Tage des Heizungsbetriebs. Es sei nicht plausibel, dass auf die Vermieterin nur ein Heizkostenanteil von 10,34 % entfalle. Dies entspreche nur einem Zimmer.
Dazu führte der Antragsteller zu 1 unter dem 24. November 2009 aus, die Heizung sei im Jahr 2008 bis Mai und ab September in Betrieb gewesen. Auch im Juni sei die Heizung tageweise eingeschaltet worden. Nach der Geburt der Antragstellerin zu 5 im September habe er auf eine rechtzeitige Zuschaltung der Heizung Wert gelegt. Die Vermieterin, die viel auf Reisen sei, beheize ihre Räume mit Holz. Es gebe nur ein kleines, ca. 9 qm großes Büro und ein ca. 6 qm großes Bad, das mit Heizkörpern ausgestattet sei. Er habe die Nebenkostenabrechnung geprüft und für korrekt befunden. Im Januar 2009 sei der Heizkreislauf der Vermieterin "abgeklemmt" worden, weil diese es leid sei, die Nachzahlungen erst verspätet zu erhalten. Dieser Umstand belaste das Mietverhältnis.
Nach der erbetenen Übersendung des Mietvertrags durch die Antragsteller, aus dem sich keine Änderungen ergaben, errechnete der Antragsgegner seinerseits die Heizkosten der Antragsteller (wie bisher) nach den Wohnflächenanteilen. Danach entfiel auf die Wohnung der Vermieterin ein Anteil von 31,58 Prozent (= 818,02 EUR) der Kosten und auf die der Antragsteller einer von 68,42 Prozent (= 1.772,28 EUR). Von diesen Heizkosten zog er die bereits erbrachten Vorauszahlungen iHv 1.111,44 EUR (12 x 92,62 EUR) ab. Den Differenzbetrag iHv 213,56 EUR bis zu einer von ihm angenommenen Angemessenheitsgrenze (1,25 EUR/qm) von 1.325,00 EUR bewilligte er als Nachzahlung. Vom Gesamtbetrag der Betriebskosten iHv 1.180,23 EUR übernahm er die Differenz zwischen Vorauszahlungen iHv 1.071,00 EUR (12 x 89,25 EUR) und Abrechnung iHv 109,23 EUR. Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 bewilligte er eine Nachzahlung iHv insgesamt 322,79 EUR.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller aus dem November 2009 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. November 2009 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 vorläufige Leistungen iHv insgesamt 1.439,00 EUR, die KdU-Anteile iHv 122,00 EUR/Person (= 610,00 EUR) enthielten. Der Betrag ergab sich aus der zwischenzeitlich auf 390,00 EUR erhöhten Grundmiete, den Vorauszahlungen iHv 125,50 EUR für Heizkosten und iHv 94,50 EUR für Betriebskosten. Die Bewilligung erfolge vorläufig hinsichtlich der KdU wegen anhängiger Klageverfahren. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen ab Januar 2010 könne erst nach Prüfung der geforderten Nachweise erfolgen.
Mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2010 gewährte er für die Monate Januar bis Mai 2010 monatliche Gesamtleistungen iHv 1.405,04 EUR. Nunmehr berücksichtigte er vorläufige KdU iHv 636,04 EUR. Darin waren Vorauszahlungen für Heizung iHv 147,69 EUR und für Betriebskosten iHv 98,35 EUR enthalten.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 belehrte der Antragsgegner die Antragsteller erneut über die angemessenen KdU. Neben allgemeinen Angaben führte er konkret zur Wohnung der Antragsteller aus: Es sei eine Wohnfläche von maximal 95 qm angemessen, für die eine Grundmiete von höchstens 418,00 EUR zuzüglich Betriebskosten iHv höchstens 99,75 EUR angemessen sei. Der Jahresverbrauch der Antragsteller an Heizöl betrage 2.261,31 l. Als Verbrauch werde ab der nächsten Jahresabrechnung nur noch ein Verbrauch von 1.995,0 l für die Ölheizung (21,0 l/qm) anerkannt. Darüber hinausgehende Betriebs- und Heizkosten würden nicht gezahlt.
Hierauf reagierte der Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 22. Januar 2010. Die Belehrung sei "nichtig"; es gelte diejenige aus dem Jahr 2006. Im Übrigen habe der Antragsgegner in seiner KdU-Richtlinie selbst festgelegt, dass bei laufenden Mietverhältnissen steigende Kosten ohne Verschulden der Leistungsberechtigten nicht zur Unangemessenheit der KdU führten.
Am 21. Januar 2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es sei noch eine Nachzahlung iHv 997,34 EUR zu erbringen. Zudem seien ab 1. Januar 2010 KdU-Leistungen iHv 682,00 EUR (390,00 EUR zuzüglich 292,00 EUR Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) zu leisten. Mit einem Heizölverbrauch im Jahr 2008 von 2.963,26 l hätten sie den vom Antragsgegner als angemessen erachteten Verbrauchswert von 2.711,50 l nur geringfügig überschritten. Der Mehrverbrauch sei durch die Einschaltung der Heizung nach der Geburt der Antragstellerin zu 5 verursacht worden. Zudem hätten sie die Raumtemperatur dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes angepasst. Bei dem bewohnten Haus handele es sich um einen Klinkerbau aus der Jahrhundertwende. Berücksichtige man dies, sei der Heizölverbrauch angemessen. Im Übrigen sei die bewohnte Wohnung trotz ihrer Größe angemessen, da eine geringe Grundmiete zu zahlen sei. Daher sei bei den Heizkosten die tatsächliche Wohnfläche zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2010 hat das SG den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, an die Antragsteller auf die Heizkostennachforderung einen weiteren Betrag iHv 291,67 EUR zu zahlen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Betriebskosten habe der Antragsgegner vollständig getragen. Die Heizkosten seien zum Teil unangemessen und nicht zu übernehmen. Lege man nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beurteilung der Unangemessenheit die Werte des bundesweiten Heizspiegels 2009 zugrunde, ergäbe sich diese aus dem Überschreiten des Werts, der auf "extrem hohe" Heizkosten hindeute. Dieser liege für Ölheizungen bei 19,40 EUR/qm im Jahr 2008. Danach ergäben sich für die Antragsteller bei einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm in der Zeit von Januar bis August 2008 und von 90 qm in der Zeit von September bis Dezember 2008 maximal angemessene Heizkosten iHv 1.616,67 EUR. Diese seien vom Antragsgegner zu übernehmen. Insoweit bestehe ein Anordnungsgrund, weil die Vermieterin bereits mit der Kündigung gedroht habe. Die diesen Betrag übersteigenden Heizkosten der Antragsteller seien sie unangemessen. Da der Wert des Heizspiegels bereits einen überdurchschnittlich hohen Verbrauch berücksichtige, der regelmäßig bei alten und ungedämmten Gebäuden auftrete, rechtfertige das Vorbringen, es handele sich um ein altes Gebäude, keine im Einzelfall andere Beurteilung der Angemessenheit. Dem weiteren Vorbringen, die Antragsteller hätten wegen der Geburt der Antragstellerin zu 5 einen erhöhten Wärmebedarf gehabt und somit höhere Heizkosten verursacht, sei im Widerspruchsverfahren nachzugehen. Dadurch dürften sich allenfalls geringfügige Abweichungen ergeben. Kein Anordnungsanspruch bestehe, soweit die Antragsteller Betriebskostenvorauszahlungen ab Januar 2010 iHv 292,00 EUR begehrten. Die vom Antragsgegner gewährten Vorauszahlungen iHv 246,04 EUR (Heizkosten iHv 147,69 EUR, Betriebskosten iHv 98,35 EUR) seien angemessen. Denn der Anteil der Heizkosten an den Vorauszahlungen betrage wegen des hohen Verbrauchs im Jahr 2008 193,60 EUR. Indes sei für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft nur ein Betrag iHv 145,50 EUR angemessen.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 22. Februar 2010 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Angemessenheit der KdU sei nach der Unterkunftsrichtlinie des Antragsgegners zu beurteilen. Der Antragsgegner berücksichtige bei der Wohnung der Antragsteller lediglich eine Wohnfläche von 95 qm. Lege man die Höchstwerte für eine Mietwohnung von 115 qm laut Richtlinie zugrunde und addiere die Warmwasserpauschalen des Regelsatzes zu den Heizkosten, da die Antragsteller das Warmwasser nicht über die Heizung zubereiteten, gelange man zu angemessenen monatlichen Heizkosten iHv 173,52 EUR für eine 115 qm große Wohnung. Zudem sei der erhöhte Wärmebedarf von Kleinkindern zu berücksichtigen. Veranschlage man diesen mit 20,00 EUR/Mt., ergäben sich angemessene Heizkosten von ca. 195,00 EUR/Mt. Da im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Heizverhalten vorlägen, sei eine Kürzung der Heizkosten unzulässig. In der KdU-Richtlinie des Antragsgegners sei bestimmt, dass bei einem Ansteigen der Heizkosten über die Grenzwerte ohne Verschulden des Hilfeempfängers nicht von Unangemessenheit auszugehen sei. So liege der Fall hier, sodass der Antragsgegner zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten zu verpflichten sei. Vor Erhalt der Heizkostenabrechnung 2008 seien sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Betriebskostenabrechnung sei in der von der Vermieterin vorgelegten Form zugrunde zulegen. Es komme nicht darauf an, ob sie zivilrechtlich wirksam sei. Auch der 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt sei der Auffassung, dass das Risiko der zivilrechtlichen Unwirksamkeit von mietvertraglichen Vereinbarungen nicht dem Leistungsberechtigten aufzuerlegen sei. Dementsprechend seien auch die erhöhten Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig den Differenzbetrag aus der Betriebskostenabrechnung iHv noch 705,67 EUR zu übernehmen und bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung ab Januar 2010 monatliche Nebenkostenvorauszahlungen iHv 292,00 EUR zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Betriebskosten für das Jahr 2008 seien vollständig übernommen worden. Weitere Heizkosten seien nicht erstattungsfähig. Die Heizkostenabrechnung sei nicht plausibel. Im Mietvertrag sei für die Heizkosten kein Umlagemaßstab vereinbart. Tatsächlich finde allein eine Umlage nach der Wohnfläche statt, wobei nicht nachvollziehbar sei, wieso hinsichtlich der Heizkosten ein anderer Wohnflächenmaßstab angelegt werde als bei den übrigen Betriebskosten. Die Vermieterin habe ihren Anteil an den Heizkosten zu Lasten der Antragsteller gekürzt. Im Übrigen seien die Antragsteller nach § 12 der Heizkostenverordnung berechtigt, bei einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wärmeversorgung den auf sie entfallenden Anteil der Kosten um 15 Prozent zu kürzen. Eine Übernahme der Vorauszahlungen in voller Höhe ab Januar 2010 komme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Aufgrund des vom SG zuerkannten Betrags liegt die vom angegriffenen Beschluss für die Antragsteller ausgehende Beschwer bezüglich der Nachforderung noch bei 705,67 EUR. Hinzu kommt die Beschwer aus der Ablehnung der höheren Nebenkostenvorauszahlungen iHv 45,96 EUR/Monat (292,00 EUR abzüglich bewilligter Vorauszahlungen iHv 246,04 EUR). Für den geltend gemachten Zeitraum von fünf Monaten des Bewilligungszeitraums ergibt sich ein Wert iHv 229,80 EUR. Insgesamt beträgt der Wert der Beschwer 935,47 EUR für die fünf Antragsteller. Der Betrag nicht kopfteilig zu berücksichtigen, da es sich um einen Fall der subjektiven Klagehäufung handelt.
Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf weitere KdU-Leistungen iHv 544,66 EUR zur Begleichung ihrer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2008 (nachfolgend 1.), jedoch keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2010 (nachfolgend 2.) glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b RN. 16b). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
1. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung insoweit zu beanstanden, als die Antragsteller noch einen Anspruch auf die Bewilligung weiterer KdU-Leistungen iHv 544,66 EUR zur Begleichung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 nach §§ 19, 22 SGB II glaubhaft gemacht haben.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden vom Leistungsträger die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend ist noch ein Anspruch der Antragsteller auf Übernahme von weiteren 705,67 EUR aus der Abrechnung für das Jahr 2008 streitig. Auch diese Kosten unterliegen der Prüfung der Angemessenheit. Denn bei der begehrten Übernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung handelt es sich anders als im Regelfall des § 22 Abs. 1 SGB II nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung für die KdU, die auch von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R, juris RN 19). Eine Nachforderung, die – wie hier – in einer Summe fällig wird, ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris).
Die Prüfung der Angemessenheit der KdU setzt grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraus, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 2/05 R, juris). Dabei ist die Frage der Angemessenheit der KdU für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 22 Abs. 1 SGB II sieht ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für KdU bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind sowohl für Hauseigentümer als auch für Mieter die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu Grunde zu legen. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen KdU ist folglich zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft auf der Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen zu bestimmen. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen war im Jahr 2008 ein Wohnraum bis zu 80 qm Wohnfläche bis einschließlich August 2008 bzw. bis 90 qm Wohnfläche ab September 2008 angemessen (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1995, S. 1133 ff., Urteil des Senats vom 3. März 2011, Az.: L 5 AS 181/07, n.v.).
Für die Wohnflächenberechnung ist die Antragstellerin zu 5 ab September 2008 zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass für die Berechnung der angemessenen KdU eine jeweils angemessene Wohnfläche von 80 qm für die ersten acht Monate des Jahres 2008 und von 90 qm für die letzten vier Monate zu Grunde zu legen ist und nicht die tatsächliche Wohnfläche der Mietwohnung von 130 qm.
Vom Gesamtbetrag der Nebenkosten für das Jahr 2008 laut Jahresabrechnung entfallen 2.322,34 EUR auf die Heizkosten und 1.180,23 EUR auf die Betriebskosten. Die erbrachten Gesamtleistungen des Antragsgegners auf die Betriebskosten waren im Ergebnis genau kostendeckend. Denn er hat im Jahr 2008 an Vorauszahlungen monatlich 89,25 EUR (insgesamt 1.071,00 EUR) erbracht. Zudem hat er mit Bescheid vom 12. Januar 2010 eine weitere Zahlung iHv 109,23 EUR bewilligt
Von den Heizkosten der Antragsteller, die nach der Abrechnung der Vermieterin insgesamt 2.322,34 EUR betragen, hat er im Rahmen der monatlichen Vorauszahlungen insgesamt 1.111,44 EUR (12 x 92,62 EUR) erbracht. Zuzüglich der Nachbewilligung mit Bescheid vom 12. Januar 2010 iHv 213,56 EUR ergibt sich eine Gesamtleistung iHv 1.325,00 EUR.
Hiernach bestand noch eine Differenz iHv 997,34 EUR. Dieser Betrag ist indes nicht vollständig vom Antragsgegner zu übernehmen.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit" stehen. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwerts weist das BSG für den Regelfall auf die von der CO2-Online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. – soweit ein solcher wie hier im Gebiet des Antragsgegners fehlt – den "bundesweiten Heizspiegel" hin (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 21; Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, juris RN 15). Aus dem bundesweiten Heizspiegel ergeben sich Vergleichwerte für mit Öl, Erdgas, und Fernwärme beheizte Wohnungen, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Dabei legt das BSG als Grenzwert für eine Angemessenheitsprüfung den Wert zu Grunde, der sich unter der Rubrik "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den Wert der für den Haushalt des Hilfebedürftigen abstrakt angemessenen Wohnfläche ergibt.
Soweit tatsächliche Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass zu der Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Denn die zu Grunde gelegte Grenze berücksichtigt bereits ein unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten. Darüber hinausgehende Heizkosten weisen auf einen Verbrauch hin, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht.
Nach dem bundesweiten Heizspiegel 2009, der die Daten für das Jahr 2008 zu Grunde legt, ergibt sich ein Vergleichswert für die Heizkosten von 19,40 EUR/qm Wohnfläche und Jahr. Bei einer Wohnfläche von 80 qm ergibt sich ein Jahreswert von 1.552,00 EUR bzw. monatlich 129,33 EUR. Mithin ergeben sich für den Zeitraum bis einschließlich August 2008 Heizkosten von 1.034,67 EUR. Bei einer Wohnfläche von 90 m², die ab September 2008 maßgeblich war, ergeben sich Jahresheizkosten von 1.746,00 EUR, bzw. 145,50 EUR monatlich. Für vier Monate sind das 582,00 EUR. Mithin ergeben sich für das Jahr 2008 angemessene Heizkosten iHv 1.616,67 EUR. Zieht man von diesem Betrag die bereits bewilligten Leistungen iHv 1.325,00 EUR ab, bleibt der vom SG zuerkannte Betrag iHv 291,67 EUR.
Berechnet man den Heizenergieverbrauch nach dem bundesweiten Heizspiegel, der nach Ansicht des Senats den Heizaufwand exakter – weil unabhängig von zum Teil zufälligen Tagespreisen am Energiemarkt – abbildet, ergeben sich insgesamt 19.666,7 kWh, bzw. 1.966,67 l Heizöl pro Jahr. Der Vergleichswert beträgt hier 236 kWh je qm und Jahr. Acht Monate bei einer Wohnfläche von 80 qm führen zu einem Energieverbrauch von 12.586,7 kWh (80 x 236: 12 = 1.573,3 x 8). Vier Monate bei einer Wohnfläche von 90 qm ergeben 7.080,0 kWh (90 x 236: 12 = 1.770 x 4). Bei einem Heizölpreis von 0,64 EUR/l laut Jahresabrechnung der Vermieterin gelangt man so zu einen angemessen Aufwand für Heizöl iHv nur 1.258,67 EUR.
Soweit die tatsächlichen Heizkosten der Antragsteller die vorgenannten Grenzwerte für einen zu hohen Energieverbrauch bzw. zu hohe Heizölkosten nach dem bundesweiten Heizspiegel 2009 überschritten haben, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten unangemessen hoch iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und folglich auf die Dauer vom Antragsgegner nicht zu übernehmen sind. Im vorliegenden Fall muss dies nicht bedeuten, dass die Antragssteller unwirtschaftlich oder unökologisch geheizt haben. Der Mehrverbrauch dürfte sich hier ersichtlich daraus ergeben, dass sie eine insgesamt 130 qm große Wohnung beheizt haben, die die Angemessenheitswerte hinsichtlich der Wohnfläche erheblich, d.h. um etwa 50 Prozent, überschreitet.
Dem gegenüber ist das Vorbringen der Antragsteller zu den Gründen, die aus ihrer Sicht zu den erhöhten Heizkosten geführt haben, nicht erheblich. Soweit sie vortragen, es handele sich um ein älteres Wohnhaus mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard (keine Wärmedämmung), ist dieser Umstand – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – bereits bei den zu Grunde gelegten Heizwerten berücksichtigt. Denn der herangezogene Grenzwert beruht auf der Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie und trägt dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass angemessene Wohnungen im unteren Marktsegment typischerweise älteren Baujahrs mit einem eher unterdurchschnittlichen Energiestandard sein dürften. Soweit die Antragsteller weiterhin auf die Geburt der Antragstellerin zu 5 im September 2008 und einen damit verbundenen erhöhten Heizaufwand verweisen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Säuglinge in den ersten vier Lebensmonaten im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erhöhte Ansprüche an die Umgebungstemperatur haben. Typischerweise wird dem Wärmebedarf eines Säuglings durch eine entsprechende Bekleidung Rechnung getragen.
Indes haben die Antragsteller aufgrund der bis zum Zeitpunkt der hier streitigen Nebenkostenabrechnung nur eingeschränkt bzw. teilweise unzutreffend erfolgten Kostensenkungsaufforderung durch den Antragsgegner einen Anspruch auf Übernahme weiterer Heizkosten.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R, juris RN 22 f.; Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 26) gelten die Regelungen für die KdU im Allgemeinen in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend auch für die Heizkosten. Unangemessene Heizkosten sind solange zu übernehmen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Für eine Übergangszeit ist dem Hilfebedürftigen der räumliche Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten. Zu dem Grundbedürfnis "Wohnen", das von § 22 SGB II geschützt wird, gehört aber nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur. Erst nach einer Kostensenkungsaufforderung, die den Hinweis enthalten muss, dass der Leistungsträger die Heizkosten für unangemessen hoch hält, kann er – nach Ablauf eines Übergangszeitraums – die Übernahme unangemessener Heizkosten ablehnen.
Der Antragsgegner war daher nur berechtigt, die entstandenen Heizkosten auf das von ihm für angemessen erachtete und den Antragstellern bekannte Maß zu reduzieren. Er hatte sie bereits am 6. April 2006 über die nach seiner Ansicht angemessenen KdU belehrt. Er hatte auf die jeweils angemessene Wohnfläche von 85 qm für vier Personen zuzüglich 10 qm pro weiterer Person hingewiesen, einen tatsächlichen Heizölverbrauch der Antragsteller von 2.711,5 l/Jahr ausdrücklich benannt und die Unterkunftskosten – auf der Grundlage der damals noch zu zahlenden Kaltmiete iHv 300,00 EUR und der damaligen Betriebkostenvorauszahlungen iHv 77,00 EUR – insgesamt als angemessen erachtet. Eine Kostensenkungsaufforderung zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Vorlage der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008, ist nicht erfolgt. Damit durften nach Auffassung des Senats die Antragsteller darauf vertrauen, dass jedenfalls ein Heizölverbrauch von bis zu 2.711,5 l/Jahr von dem Antragsgegner als angemessen akzeptiert werden würde.
Die durch einen Heizölverbrauch von 2.711,6 l verursachten Heizkosten hat der Antragsgegner daher im vorliegenden Fall zu übernehmen – unabhängig davon, ob er sie (aktuell) als angemessen erachtet, oder ob der den Antragstellern vermittelte Verbrauchswert auf einem Verwaltungsversehen beruht.
Legt man einen Verbrauch von 2.711,5 l zu Grunde, ergibt sich bei einem Preis von 0,64 EUR/l ein Kostenaufwand nur für Heizöl iHv 1.735,36 EUR ergeben. Hinzu kommt noch der auf die Antragsteller entfallende Anteil von 89,66 % für die Nebenkosten des Betriebs der Heizungsanlage iHv 326,59 EUR für Heizungsstrom und iHv 148,51 EUR für die Heizungswartung (89,66 % von 475,10 EUR = 425,97 EUR), die nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV ebenfalls zu den Heizkosten gehören. Danach ergibt sich erstattungsfähiger Gesamtbetrag iHv 2.161,33 EUR, auf die die erhaltenen Vorauszahlungen iHv 1.111,44 EUR, die Nachzahlung des Antragsgegners iHv 213,56 EUR und der vom SG zuerkannte Betrag iHv 291,67 EUR anzurechnen sind. Es verbleibt eine Differenz iHv 544,66 EUR, die der Antragsgegner noch an Heizkosten für das Jahr 2008 zu tragen hat.
Angesichts dieser sehr weitreichenden Übernahmeverpflichtung von Heizkosten, die den Richtwert des bundesdeutschen Heizspiegels für einen zu hohen Heizungsverbrauchswert um annähernd ein Drittel übersteigt, besteht kein Anlass, weitere Leistungen zu bewilligen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme darüber hinausgehender Kosten.
Nach den obigen Ausführungen kann daher für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob – wie der Antragsgegner ausführt – die Nebenkostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2008 korrekt erfolgt ist, oder ob die Umlage nach einem anderen Wohnflächenmaßstab als dem des jeweiligen Anteils an der Gesamtwohnfläche des Hauses zu beanstanden ist.
Der Antragsteller zu 1 hat bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 24. November 2009 und auch im gerichtlichen Verfahren deutlich erklärt, er habe die Kostenabrechnung der Vermieterin geprüft und für ordnungsgemäß befunden. Des Weiteren hat er ausgeführt, dass ab Januar 2009 für seine Wohnung ein separater Heizkreislauf geschaltet wurde, sodass zukünftige Abrechnungen allein auf dem Verbrauch seiner Familie beruhen werden. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 8/09 R, juris RN 21) Aufwendungen für KdU, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden dürfen. Auch insoweit ist eine Kostensenkungsaufforderung möglich, die den Hilfebedürftigen die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen führt. Weiter muss sich aus ihr der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegen den Vermieter in einer Weise deutlich ergeben, die ihn in die Lage versetzen, sein Recht geltend zu machen (BSG, a.a.O. RN 23).
Seit dem 20. Januar 2010 gibt es eine Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners an die Antragsteller. Soweit der Antragsteller zu 1 erneut deutlich gemacht hat, dass er nicht bereit sei, im Verhältnis zu seiner Vermieterin einen Anspruch auf eine korrekte Nebenkostenabrechnung durchzusetzen, und weiterhin – ggf. vorschnell – Betriebskostenabrechnungen durch seine Unterschrift als ordnungsgemäß akzeptiert, bedarf es keiner weitergehenden Beratung oder Hilfestellung durch den Antragsgegner.
Soweit die Antragsteller einen Nachzahlungsanspruch iHv 544,66 EUR aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 glaubhaft gemacht haben, besteht auch ein Anordnungsgrund. Denn bereits im Januar 2010 hatte die Vermieterin die Begleichung der Forderung aus der Nebenkostenabrechnung telefonisch angemahnt und mit Kündigung des Mietverhältnisses gedroht.
2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2010 glaubhaft gemacht.
Die Vermieterin hat sich bei der Festlegung der neuen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen für das Jahr 2010 am Ergebnis der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 iHv 3.502,57 EUR orientiert und den sich danach ergebenden Monatsbetrag von 291,88 EUR auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Anteilig ergibt sich hieraus ein auf die Betriebskosten entfallender Monatsbetrag iHv 98,35 EUR (1.180,23: 12), den der Antragsgegner ausweislich seines Änderungsbescheides vom 21. Januar 2010 auch als Vorauszahlungsbetrag berücksichtigt hat.
Als Vorauszahlung für die Heizkosten hat er einen Betrag iHv 147,69 EUR berücksichtigt, der nach Auffassung des Senats der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Die Antragsteller können keine weiteren Vorauszahlungen von 45,96 EUR/Monat bis zu dem von der Vermieterin geforderten Betrag von 292,00 EUR fordern.
Zwar umfasst die Übernahme der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Regel auch die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind grundsätzlich auch die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn und soweit – wie hier – unangemessene Heizkosten zu einer Erhöhung der Vorauszahlungen geführt haben. Wäre ein Leistungsträger auch bei unangemessenen Heizkosten zur Übernahme der nachfolgend erhöhten Vorauszahlungen verpflichtet, bedeutete dies im Ergebnis, dass er nicht in die Lage versetzt würde, ein Kostensenkungsverlangen durchzusetzen, weil einmal erbrachte Vorauszahlungen nur dann "rückholbar" sind, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich geringere Energiekosten verursacht. Solange ein Leistungsberechtigter sein unwirtschaftliches Heizverhalten fortsetzt, und es im Rahmen der Jahresabrechnung nicht zu einem Guthaben kommt, hätte ein Leistungsträger faktisch keine Möglichkeit, seine Aufwendungen auf die Heizkosten zu reduzieren und so eine Kostensenkungsaufforderung durchzusetzen.
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller spätestens seit dem 22. Januar 2010 eine Belehrung über die nach Ansicht des Antragsgegners angemessenen KdU in Händen, aus der sich unzweifelhaft ergibt, dass dieser die von den Antragstellern verursachten Heizkosten für unangemessen hoch hält. Er hat mitgeteilt, dass er einen Bezug von maximal 1.995 Liter Heizöl für angemessen erachtet und angekündigt, darüber hinausgehende Heizkosten nicht mehr zu bezahlen. Dies ist eine Kostensenkungsaufforderung. Zudem hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass dies ab sofort gelten soll.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nach einer Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Heizkosten grundsätzlich eine Übergangsfrist oder Schonzeit von bis zu sechs Monaten einräumen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R, juris RN 22; Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 19/09 R, juris RN 16). Indes bedarf es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats eines solchen Übergangszeitraums nicht, da ein Wohnungswechsel nicht erforderlich ist. Die Antragsteller sind sofort in der Lage, Kostensenkungsmaßnahmen einzuleiten, indem sie z.B. einzelne Zimmer nicht mehr beheizen. Zudem ist ihnen die Unangemessenheit der Wohnungsgröße bereits seit der Belehrung vom 6. April 2006 und der Umstand, dass der Antragsgegner ihre Heizkosten für unangemessen hält, bereits seit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 bekannt.
Da im vorliegenden Fall die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 erst Ende Oktober 2009 erstellt wurde und die geänderten Vorauszahlungen erst seit Januar 2010 erhoben werden, können sie sich auf das Folgejahr des erhöhten Heizkostenaufwandes nicht mehr auswirken, sondern erst im Jahr 2010, für das die Kostensenkungsaufforderung wirkt.
Ausgehend von den Werten des bundesdeutschen Heizspiegels für das Jahr 2010, der auf der Grundlage des Abrechnungsjahres 2009 erstellt ist, liegt der vom BSG angenommene Richtwert für die Heizölkosten bei 13,90 EUR je qm/Jahr. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 90 qm ergibt sich daraus ein Monatsbetrag von 104,25 EUR; bei einer Wohnfläche von 95 qm – wie vom Antragsgegner anerkannt – ergibt sich ein Monatsbetrag von 110,04 EUR. Insoweit begegnet die von dem Antragsgegner geleistete Vorauszahlung für die Heizkosten iHv 147,69 EUR keinen Bedenken.
Da der bundesweite Heizspiegel für das Jahr 2011 (basierend auf den Abrechnungswerten im Jahr 2010) noch nicht vorliegt, ist von den letzten aktuellen Werten des Heizspiegels 2010 auszugehen. Da die vom Antragsgegner geleisteten Vorauszahlungen die sich danach ergebenden Monatsbeträge deutlich überschreiten, besteht für den Senat kein Grund, im Hinblick auf möglicherweise gestiegene Energiekosten einen weiteren Betrag als sog. Sicherheitspuffer zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben dargestellten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ff. ZPO hatte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig weitere 544,66 EUR auf die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern 60 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus M. gewährt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren die Übernahme einer Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ihrer Vermieterin für das Jahr 2008 iHv noch 705,67 EUR und die Berücksichtigung höherer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen bei der Leistungsbewilligung ab Januar 2010.
Die Antragsteller zu 1, 2 und 3 beziehen von dem Antragsgegner seit dem Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seither bewohnen sie – mittlerweile zu fünft – eine 130 qm große Mietwohnung in O ... In dem Haus befindet sich noch eine von der Vermieterin bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm. Die Beheizung des Hauses erfolgt mittels einer Ölzentralheizung; Warmwasser wird elektrisch erzeugt.
Bereits im April 2006 wurden die Antragsteller von dem Antragsgegner über die von ihm als angemessenen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) belehrt). Für einen Vier-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von maximal 85 qm angemessen. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kämen 10 qm hinzu. Eine Kaltmiete sei bis zu einem Betrag iHv 4,40 EUR/qm Wohnfläche angemessen. Für Betriebskosten gelte ein monatlicher Höchstbetrag iHv 1,00 EUR/qm anerkannter Wohnfläche. Heizkosten würden bei Fernwärme iHv bis zu 1,00 EUR/qm anerkannter Wohnfläche als angemessen erachtet. Bei einer Einzelheizung würden die Heizkosten nach den örtlichen Gegebenheiten und dem angemessenen Brennstoffbedarf nach Heizungsart berücksichtigt. Die KdU der Antragsteller (4 Personen, 130 qm Wohnfläche, 300,00 EUR Kaltmiete, 77,00 EUR Betriebskosten, Jahresverbrauch Heizöl 2.711,5 l) seien insgesamt angemessen.
Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 ergibt sich ein Gesamtverbrauch im Haus von 3.500 l Heizöl, den die Vermieterin nach Wohnflächenanteilen (130 qm zu 60 qm) auf die Parteien umlegte, so dass auf die Antragsteller 2.400 l Heizöl entfielen. Hinzu kamen anteilige Kosten für die Heizungswartung und den Schornsteinfeger. Entsprechend verfuhr die Vermieterin bei den Abrechnungen für die Folgejahre (2006: 2.400 l; 2007: 2.600 l).
Im Jahr 2008 erbrachte der Antragsgegner KdU-Leistungen iHv monatlich 481,87 EUR an die Bedarfsgemeinschaft. Davon entfielen auf die Kaltmiete 300,00 EUR, auf die Heizkostenvorauszahlung 92,62 EUR und auf die Betriebskostenvorauszahlung 89,25 EUR. Nach der Geburt der Antragstellerin zu 5 verteilte der Antragsgegner die unveränderten KdU-Leistungen auf fünf Personen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung ihrer Vermieterin für das Jahr 2008 sowie die Übernahme der ab 1. Januar 2010 auf 292,00 EUR/Monat erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen.
Aus der Nebenkostenabrechnung ergaben sich von den Antragstellern zu zahlende Betriebskosten iHv 1.180,23 EUR und Heizkosten iHv 2.322,34 EUR. Dabei wurde ein Gesamtverbrauch im Haus von 3.305 l Heizöl zu einem Preis von 0,64 EUR/l abgerechnet. Es wurden Stromkosten (Brenner, Steuerung und Heizungspumpe) iHv 326,59 EUR in Ansatz gebracht sowie Aufwendungen für die Heizungswartung iHv 148,51 EUR. Von den Gesamtheizkosten iHv 2.590,30 EUR wurden 89,66 % auf die Antragsteller umgelegt. Dabei stellte die Vermieterin (erstmals) für ihre Wohnung eine beheizte Fläche von 15 qm ins Verhältnis zur Wohnfläche der Antragsteller von 130 m². Dadurch ergab sich für die Antragsteller ein Nachzahlungsbetrag für die Heizkosten iHv 1.320,13 EUR. Die Betriebskosten legte die Vermieterin – wie in den Vorjahren – nach Wohnflächenanteilen bzw. Personen um. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Antragsteller zu 1 unter dem 27. Oktober 2009 auf der Abrechnung, diese geprüft und für korrekt befunden zu haben. Zugleich erhöhte die Vermieterin die Nebenkostenvorauszahlungen ab dem 1. Januar 2010 auf 292,00 EUR/Monat.
Mit Schreiben vom 19. November 2009 äußerte der Antragsgegner Zweifel an der Plausibilität der Abrechnung und bat den Antragsteller zu 1 um weitere Angaben und Belege u.a. hinsichtlich der Stromkosten der Heizungsanlage und der Anzahl der Tage des Heizungsbetriebs. Es sei nicht plausibel, dass auf die Vermieterin nur ein Heizkostenanteil von 10,34 % entfalle. Dies entspreche nur einem Zimmer.
Dazu führte der Antragsteller zu 1 unter dem 24. November 2009 aus, die Heizung sei im Jahr 2008 bis Mai und ab September in Betrieb gewesen. Auch im Juni sei die Heizung tageweise eingeschaltet worden. Nach der Geburt der Antragstellerin zu 5 im September habe er auf eine rechtzeitige Zuschaltung der Heizung Wert gelegt. Die Vermieterin, die viel auf Reisen sei, beheize ihre Räume mit Holz. Es gebe nur ein kleines, ca. 9 qm großes Büro und ein ca. 6 qm großes Bad, das mit Heizkörpern ausgestattet sei. Er habe die Nebenkostenabrechnung geprüft und für korrekt befunden. Im Januar 2009 sei der Heizkreislauf der Vermieterin "abgeklemmt" worden, weil diese es leid sei, die Nachzahlungen erst verspätet zu erhalten. Dieser Umstand belaste das Mietverhältnis.
Nach der erbetenen Übersendung des Mietvertrags durch die Antragsteller, aus dem sich keine Änderungen ergaben, errechnete der Antragsgegner seinerseits die Heizkosten der Antragsteller (wie bisher) nach den Wohnflächenanteilen. Danach entfiel auf die Wohnung der Vermieterin ein Anteil von 31,58 Prozent (= 818,02 EUR) der Kosten und auf die der Antragsteller einer von 68,42 Prozent (= 1.772,28 EUR). Von diesen Heizkosten zog er die bereits erbrachten Vorauszahlungen iHv 1.111,44 EUR (12 x 92,62 EUR) ab. Den Differenzbetrag iHv 213,56 EUR bis zu einer von ihm angenommenen Angemessenheitsgrenze (1,25 EUR/qm) von 1.325,00 EUR bewilligte er als Nachzahlung. Vom Gesamtbetrag der Betriebskosten iHv 1.180,23 EUR übernahm er die Differenz zwischen Vorauszahlungen iHv 1.071,00 EUR (12 x 89,25 EUR) und Abrechnung iHv 109,23 EUR. Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 bewilligte er eine Nachzahlung iHv insgesamt 322,79 EUR.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller aus dem November 2009 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. November 2009 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 vorläufige Leistungen iHv insgesamt 1.439,00 EUR, die KdU-Anteile iHv 122,00 EUR/Person (= 610,00 EUR) enthielten. Der Betrag ergab sich aus der zwischenzeitlich auf 390,00 EUR erhöhten Grundmiete, den Vorauszahlungen iHv 125,50 EUR für Heizkosten und iHv 94,50 EUR für Betriebskosten. Die Bewilligung erfolge vorläufig hinsichtlich der KdU wegen anhängiger Klageverfahren. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen ab Januar 2010 könne erst nach Prüfung der geforderten Nachweise erfolgen.
Mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2010 gewährte er für die Monate Januar bis Mai 2010 monatliche Gesamtleistungen iHv 1.405,04 EUR. Nunmehr berücksichtigte er vorläufige KdU iHv 636,04 EUR. Darin waren Vorauszahlungen für Heizung iHv 147,69 EUR und für Betriebskosten iHv 98,35 EUR enthalten.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 belehrte der Antragsgegner die Antragsteller erneut über die angemessenen KdU. Neben allgemeinen Angaben führte er konkret zur Wohnung der Antragsteller aus: Es sei eine Wohnfläche von maximal 95 qm angemessen, für die eine Grundmiete von höchstens 418,00 EUR zuzüglich Betriebskosten iHv höchstens 99,75 EUR angemessen sei. Der Jahresverbrauch der Antragsteller an Heizöl betrage 2.261,31 l. Als Verbrauch werde ab der nächsten Jahresabrechnung nur noch ein Verbrauch von 1.995,0 l für die Ölheizung (21,0 l/qm) anerkannt. Darüber hinausgehende Betriebs- und Heizkosten würden nicht gezahlt.
Hierauf reagierte der Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 22. Januar 2010. Die Belehrung sei "nichtig"; es gelte diejenige aus dem Jahr 2006. Im Übrigen habe der Antragsgegner in seiner KdU-Richtlinie selbst festgelegt, dass bei laufenden Mietverhältnissen steigende Kosten ohne Verschulden der Leistungsberechtigten nicht zur Unangemessenheit der KdU führten.
Am 21. Januar 2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es sei noch eine Nachzahlung iHv 997,34 EUR zu erbringen. Zudem seien ab 1. Januar 2010 KdU-Leistungen iHv 682,00 EUR (390,00 EUR zuzüglich 292,00 EUR Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) zu leisten. Mit einem Heizölverbrauch im Jahr 2008 von 2.963,26 l hätten sie den vom Antragsgegner als angemessen erachteten Verbrauchswert von 2.711,50 l nur geringfügig überschritten. Der Mehrverbrauch sei durch die Einschaltung der Heizung nach der Geburt der Antragstellerin zu 5 verursacht worden. Zudem hätten sie die Raumtemperatur dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes angepasst. Bei dem bewohnten Haus handele es sich um einen Klinkerbau aus der Jahrhundertwende. Berücksichtige man dies, sei der Heizölverbrauch angemessen. Im Übrigen sei die bewohnte Wohnung trotz ihrer Größe angemessen, da eine geringe Grundmiete zu zahlen sei. Daher sei bei den Heizkosten die tatsächliche Wohnfläche zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2010 hat das SG den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, an die Antragsteller auf die Heizkostennachforderung einen weiteren Betrag iHv 291,67 EUR zu zahlen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Betriebskosten habe der Antragsgegner vollständig getragen. Die Heizkosten seien zum Teil unangemessen und nicht zu übernehmen. Lege man nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beurteilung der Unangemessenheit die Werte des bundesweiten Heizspiegels 2009 zugrunde, ergäbe sich diese aus dem Überschreiten des Werts, der auf "extrem hohe" Heizkosten hindeute. Dieser liege für Ölheizungen bei 19,40 EUR/qm im Jahr 2008. Danach ergäben sich für die Antragsteller bei einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm in der Zeit von Januar bis August 2008 und von 90 qm in der Zeit von September bis Dezember 2008 maximal angemessene Heizkosten iHv 1.616,67 EUR. Diese seien vom Antragsgegner zu übernehmen. Insoweit bestehe ein Anordnungsgrund, weil die Vermieterin bereits mit der Kündigung gedroht habe. Die diesen Betrag übersteigenden Heizkosten der Antragsteller seien sie unangemessen. Da der Wert des Heizspiegels bereits einen überdurchschnittlich hohen Verbrauch berücksichtige, der regelmäßig bei alten und ungedämmten Gebäuden auftrete, rechtfertige das Vorbringen, es handele sich um ein altes Gebäude, keine im Einzelfall andere Beurteilung der Angemessenheit. Dem weiteren Vorbringen, die Antragsteller hätten wegen der Geburt der Antragstellerin zu 5 einen erhöhten Wärmebedarf gehabt und somit höhere Heizkosten verursacht, sei im Widerspruchsverfahren nachzugehen. Dadurch dürften sich allenfalls geringfügige Abweichungen ergeben. Kein Anordnungsanspruch bestehe, soweit die Antragsteller Betriebskostenvorauszahlungen ab Januar 2010 iHv 292,00 EUR begehrten. Die vom Antragsgegner gewährten Vorauszahlungen iHv 246,04 EUR (Heizkosten iHv 147,69 EUR, Betriebskosten iHv 98,35 EUR) seien angemessen. Denn der Anteil der Heizkosten an den Vorauszahlungen betrage wegen des hohen Verbrauchs im Jahr 2008 193,60 EUR. Indes sei für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft nur ein Betrag iHv 145,50 EUR angemessen.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 22. Februar 2010 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Angemessenheit der KdU sei nach der Unterkunftsrichtlinie des Antragsgegners zu beurteilen. Der Antragsgegner berücksichtige bei der Wohnung der Antragsteller lediglich eine Wohnfläche von 95 qm. Lege man die Höchstwerte für eine Mietwohnung von 115 qm laut Richtlinie zugrunde und addiere die Warmwasserpauschalen des Regelsatzes zu den Heizkosten, da die Antragsteller das Warmwasser nicht über die Heizung zubereiteten, gelange man zu angemessenen monatlichen Heizkosten iHv 173,52 EUR für eine 115 qm große Wohnung. Zudem sei der erhöhte Wärmebedarf von Kleinkindern zu berücksichtigen. Veranschlage man diesen mit 20,00 EUR/Mt., ergäben sich angemessene Heizkosten von ca. 195,00 EUR/Mt. Da im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Heizverhalten vorlägen, sei eine Kürzung der Heizkosten unzulässig. In der KdU-Richtlinie des Antragsgegners sei bestimmt, dass bei einem Ansteigen der Heizkosten über die Grenzwerte ohne Verschulden des Hilfeempfängers nicht von Unangemessenheit auszugehen sei. So liege der Fall hier, sodass der Antragsgegner zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten zu verpflichten sei. Vor Erhalt der Heizkostenabrechnung 2008 seien sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Betriebskostenabrechnung sei in der von der Vermieterin vorgelegten Form zugrunde zulegen. Es komme nicht darauf an, ob sie zivilrechtlich wirksam sei. Auch der 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt sei der Auffassung, dass das Risiko der zivilrechtlichen Unwirksamkeit von mietvertraglichen Vereinbarungen nicht dem Leistungsberechtigten aufzuerlegen sei. Dementsprechend seien auch die erhöhten Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig den Differenzbetrag aus der Betriebskostenabrechnung iHv noch 705,67 EUR zu übernehmen und bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung ab Januar 2010 monatliche Nebenkostenvorauszahlungen iHv 292,00 EUR zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Betriebskosten für das Jahr 2008 seien vollständig übernommen worden. Weitere Heizkosten seien nicht erstattungsfähig. Die Heizkostenabrechnung sei nicht plausibel. Im Mietvertrag sei für die Heizkosten kein Umlagemaßstab vereinbart. Tatsächlich finde allein eine Umlage nach der Wohnfläche statt, wobei nicht nachvollziehbar sei, wieso hinsichtlich der Heizkosten ein anderer Wohnflächenmaßstab angelegt werde als bei den übrigen Betriebskosten. Die Vermieterin habe ihren Anteil an den Heizkosten zu Lasten der Antragsteller gekürzt. Im Übrigen seien die Antragsteller nach § 12 der Heizkostenverordnung berechtigt, bei einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wärmeversorgung den auf sie entfallenden Anteil der Kosten um 15 Prozent zu kürzen. Eine Übernahme der Vorauszahlungen in voller Höhe ab Januar 2010 komme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Aufgrund des vom SG zuerkannten Betrags liegt die vom angegriffenen Beschluss für die Antragsteller ausgehende Beschwer bezüglich der Nachforderung noch bei 705,67 EUR. Hinzu kommt die Beschwer aus der Ablehnung der höheren Nebenkostenvorauszahlungen iHv 45,96 EUR/Monat (292,00 EUR abzüglich bewilligter Vorauszahlungen iHv 246,04 EUR). Für den geltend gemachten Zeitraum von fünf Monaten des Bewilligungszeitraums ergibt sich ein Wert iHv 229,80 EUR. Insgesamt beträgt der Wert der Beschwer 935,47 EUR für die fünf Antragsteller. Der Betrag nicht kopfteilig zu berücksichtigen, da es sich um einen Fall der subjektiven Klagehäufung handelt.
Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf weitere KdU-Leistungen iHv 544,66 EUR zur Begleichung ihrer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2008 (nachfolgend 1.), jedoch keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2010 (nachfolgend 2.) glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b RN. 16b). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
1. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung insoweit zu beanstanden, als die Antragsteller noch einen Anspruch auf die Bewilligung weiterer KdU-Leistungen iHv 544,66 EUR zur Begleichung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 nach §§ 19, 22 SGB II glaubhaft gemacht haben.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden vom Leistungsträger die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend ist noch ein Anspruch der Antragsteller auf Übernahme von weiteren 705,67 EUR aus der Abrechnung für das Jahr 2008 streitig. Auch diese Kosten unterliegen der Prüfung der Angemessenheit. Denn bei der begehrten Übernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung handelt es sich anders als im Regelfall des § 22 Abs. 1 SGB II nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung für die KdU, die auch von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R, juris RN 19). Eine Nachforderung, die – wie hier – in einer Summe fällig wird, ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris).
Die Prüfung der Angemessenheit der KdU setzt grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraus, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 2/05 R, juris). Dabei ist die Frage der Angemessenheit der KdU für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 22 Abs. 1 SGB II sieht ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für KdU bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind sowohl für Hauseigentümer als auch für Mieter die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu Grunde zu legen. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen KdU ist folglich zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft auf der Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen zu bestimmen. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen war im Jahr 2008 ein Wohnraum bis zu 80 qm Wohnfläche bis einschließlich August 2008 bzw. bis 90 qm Wohnfläche ab September 2008 angemessen (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1995, S. 1133 ff., Urteil des Senats vom 3. März 2011, Az.: L 5 AS 181/07, n.v.).
Für die Wohnflächenberechnung ist die Antragstellerin zu 5 ab September 2008 zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass für die Berechnung der angemessenen KdU eine jeweils angemessene Wohnfläche von 80 qm für die ersten acht Monate des Jahres 2008 und von 90 qm für die letzten vier Monate zu Grunde zu legen ist und nicht die tatsächliche Wohnfläche der Mietwohnung von 130 qm.
Vom Gesamtbetrag der Nebenkosten für das Jahr 2008 laut Jahresabrechnung entfallen 2.322,34 EUR auf die Heizkosten und 1.180,23 EUR auf die Betriebskosten. Die erbrachten Gesamtleistungen des Antragsgegners auf die Betriebskosten waren im Ergebnis genau kostendeckend. Denn er hat im Jahr 2008 an Vorauszahlungen monatlich 89,25 EUR (insgesamt 1.071,00 EUR) erbracht. Zudem hat er mit Bescheid vom 12. Januar 2010 eine weitere Zahlung iHv 109,23 EUR bewilligt
Von den Heizkosten der Antragsteller, die nach der Abrechnung der Vermieterin insgesamt 2.322,34 EUR betragen, hat er im Rahmen der monatlichen Vorauszahlungen insgesamt 1.111,44 EUR (12 x 92,62 EUR) erbracht. Zuzüglich der Nachbewilligung mit Bescheid vom 12. Januar 2010 iHv 213,56 EUR ergibt sich eine Gesamtleistung iHv 1.325,00 EUR.
Hiernach bestand noch eine Differenz iHv 997,34 EUR. Dieser Betrag ist indes nicht vollständig vom Antragsgegner zu übernehmen.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit" stehen. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwerts weist das BSG für den Regelfall auf die von der CO2-Online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. – soweit ein solcher wie hier im Gebiet des Antragsgegners fehlt – den "bundesweiten Heizspiegel" hin (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 21; Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, juris RN 15). Aus dem bundesweiten Heizspiegel ergeben sich Vergleichwerte für mit Öl, Erdgas, und Fernwärme beheizte Wohnungen, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Dabei legt das BSG als Grenzwert für eine Angemessenheitsprüfung den Wert zu Grunde, der sich unter der Rubrik "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den Wert der für den Haushalt des Hilfebedürftigen abstrakt angemessenen Wohnfläche ergibt.
Soweit tatsächliche Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass zu der Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Denn die zu Grunde gelegte Grenze berücksichtigt bereits ein unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten. Darüber hinausgehende Heizkosten weisen auf einen Verbrauch hin, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht.
Nach dem bundesweiten Heizspiegel 2009, der die Daten für das Jahr 2008 zu Grunde legt, ergibt sich ein Vergleichswert für die Heizkosten von 19,40 EUR/qm Wohnfläche und Jahr. Bei einer Wohnfläche von 80 qm ergibt sich ein Jahreswert von 1.552,00 EUR bzw. monatlich 129,33 EUR. Mithin ergeben sich für den Zeitraum bis einschließlich August 2008 Heizkosten von 1.034,67 EUR. Bei einer Wohnfläche von 90 m², die ab September 2008 maßgeblich war, ergeben sich Jahresheizkosten von 1.746,00 EUR, bzw. 145,50 EUR monatlich. Für vier Monate sind das 582,00 EUR. Mithin ergeben sich für das Jahr 2008 angemessene Heizkosten iHv 1.616,67 EUR. Zieht man von diesem Betrag die bereits bewilligten Leistungen iHv 1.325,00 EUR ab, bleibt der vom SG zuerkannte Betrag iHv 291,67 EUR.
Berechnet man den Heizenergieverbrauch nach dem bundesweiten Heizspiegel, der nach Ansicht des Senats den Heizaufwand exakter – weil unabhängig von zum Teil zufälligen Tagespreisen am Energiemarkt – abbildet, ergeben sich insgesamt 19.666,7 kWh, bzw. 1.966,67 l Heizöl pro Jahr. Der Vergleichswert beträgt hier 236 kWh je qm und Jahr. Acht Monate bei einer Wohnfläche von 80 qm führen zu einem Energieverbrauch von 12.586,7 kWh (80 x 236: 12 = 1.573,3 x 8). Vier Monate bei einer Wohnfläche von 90 qm ergeben 7.080,0 kWh (90 x 236: 12 = 1.770 x 4). Bei einem Heizölpreis von 0,64 EUR/l laut Jahresabrechnung der Vermieterin gelangt man so zu einen angemessen Aufwand für Heizöl iHv nur 1.258,67 EUR.
Soweit die tatsächlichen Heizkosten der Antragsteller die vorgenannten Grenzwerte für einen zu hohen Energieverbrauch bzw. zu hohe Heizölkosten nach dem bundesweiten Heizspiegel 2009 überschritten haben, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten unangemessen hoch iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und folglich auf die Dauer vom Antragsgegner nicht zu übernehmen sind. Im vorliegenden Fall muss dies nicht bedeuten, dass die Antragssteller unwirtschaftlich oder unökologisch geheizt haben. Der Mehrverbrauch dürfte sich hier ersichtlich daraus ergeben, dass sie eine insgesamt 130 qm große Wohnung beheizt haben, die die Angemessenheitswerte hinsichtlich der Wohnfläche erheblich, d.h. um etwa 50 Prozent, überschreitet.
Dem gegenüber ist das Vorbringen der Antragsteller zu den Gründen, die aus ihrer Sicht zu den erhöhten Heizkosten geführt haben, nicht erheblich. Soweit sie vortragen, es handele sich um ein älteres Wohnhaus mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard (keine Wärmedämmung), ist dieser Umstand – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – bereits bei den zu Grunde gelegten Heizwerten berücksichtigt. Denn der herangezogene Grenzwert beruht auf der Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie und trägt dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass angemessene Wohnungen im unteren Marktsegment typischerweise älteren Baujahrs mit einem eher unterdurchschnittlichen Energiestandard sein dürften. Soweit die Antragsteller weiterhin auf die Geburt der Antragstellerin zu 5 im September 2008 und einen damit verbundenen erhöhten Heizaufwand verweisen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Säuglinge in den ersten vier Lebensmonaten im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erhöhte Ansprüche an die Umgebungstemperatur haben. Typischerweise wird dem Wärmebedarf eines Säuglings durch eine entsprechende Bekleidung Rechnung getragen.
Indes haben die Antragsteller aufgrund der bis zum Zeitpunkt der hier streitigen Nebenkostenabrechnung nur eingeschränkt bzw. teilweise unzutreffend erfolgten Kostensenkungsaufforderung durch den Antragsgegner einen Anspruch auf Übernahme weiterer Heizkosten.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R, juris RN 22 f.; Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 26) gelten die Regelungen für die KdU im Allgemeinen in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend auch für die Heizkosten. Unangemessene Heizkosten sind solange zu übernehmen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Für eine Übergangszeit ist dem Hilfebedürftigen der räumliche Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten. Zu dem Grundbedürfnis "Wohnen", das von § 22 SGB II geschützt wird, gehört aber nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur. Erst nach einer Kostensenkungsaufforderung, die den Hinweis enthalten muss, dass der Leistungsträger die Heizkosten für unangemessen hoch hält, kann er – nach Ablauf eines Übergangszeitraums – die Übernahme unangemessener Heizkosten ablehnen.
Der Antragsgegner war daher nur berechtigt, die entstandenen Heizkosten auf das von ihm für angemessen erachtete und den Antragstellern bekannte Maß zu reduzieren. Er hatte sie bereits am 6. April 2006 über die nach seiner Ansicht angemessenen KdU belehrt. Er hatte auf die jeweils angemessene Wohnfläche von 85 qm für vier Personen zuzüglich 10 qm pro weiterer Person hingewiesen, einen tatsächlichen Heizölverbrauch der Antragsteller von 2.711,5 l/Jahr ausdrücklich benannt und die Unterkunftskosten – auf der Grundlage der damals noch zu zahlenden Kaltmiete iHv 300,00 EUR und der damaligen Betriebkostenvorauszahlungen iHv 77,00 EUR – insgesamt als angemessen erachtet. Eine Kostensenkungsaufforderung zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Vorlage der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008, ist nicht erfolgt. Damit durften nach Auffassung des Senats die Antragsteller darauf vertrauen, dass jedenfalls ein Heizölverbrauch von bis zu 2.711,5 l/Jahr von dem Antragsgegner als angemessen akzeptiert werden würde.
Die durch einen Heizölverbrauch von 2.711,6 l verursachten Heizkosten hat der Antragsgegner daher im vorliegenden Fall zu übernehmen – unabhängig davon, ob er sie (aktuell) als angemessen erachtet, oder ob der den Antragstellern vermittelte Verbrauchswert auf einem Verwaltungsversehen beruht.
Legt man einen Verbrauch von 2.711,5 l zu Grunde, ergibt sich bei einem Preis von 0,64 EUR/l ein Kostenaufwand nur für Heizöl iHv 1.735,36 EUR ergeben. Hinzu kommt noch der auf die Antragsteller entfallende Anteil von 89,66 % für die Nebenkosten des Betriebs der Heizungsanlage iHv 326,59 EUR für Heizungsstrom und iHv 148,51 EUR für die Heizungswartung (89,66 % von 475,10 EUR = 425,97 EUR), die nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV ebenfalls zu den Heizkosten gehören. Danach ergibt sich erstattungsfähiger Gesamtbetrag iHv 2.161,33 EUR, auf die die erhaltenen Vorauszahlungen iHv 1.111,44 EUR, die Nachzahlung des Antragsgegners iHv 213,56 EUR und der vom SG zuerkannte Betrag iHv 291,67 EUR anzurechnen sind. Es verbleibt eine Differenz iHv 544,66 EUR, die der Antragsgegner noch an Heizkosten für das Jahr 2008 zu tragen hat.
Angesichts dieser sehr weitreichenden Übernahmeverpflichtung von Heizkosten, die den Richtwert des bundesdeutschen Heizspiegels für einen zu hohen Heizungsverbrauchswert um annähernd ein Drittel übersteigt, besteht kein Anlass, weitere Leistungen zu bewilligen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme darüber hinausgehender Kosten.
Nach den obigen Ausführungen kann daher für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob – wie der Antragsgegner ausführt – die Nebenkostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2008 korrekt erfolgt ist, oder ob die Umlage nach einem anderen Wohnflächenmaßstab als dem des jeweiligen Anteils an der Gesamtwohnfläche des Hauses zu beanstanden ist.
Der Antragsteller zu 1 hat bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 24. November 2009 und auch im gerichtlichen Verfahren deutlich erklärt, er habe die Kostenabrechnung der Vermieterin geprüft und für ordnungsgemäß befunden. Des Weiteren hat er ausgeführt, dass ab Januar 2009 für seine Wohnung ein separater Heizkreislauf geschaltet wurde, sodass zukünftige Abrechnungen allein auf dem Verbrauch seiner Familie beruhen werden. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 8/09 R, juris RN 21) Aufwendungen für KdU, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden dürfen. Auch insoweit ist eine Kostensenkungsaufforderung möglich, die den Hilfebedürftigen die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen führt. Weiter muss sich aus ihr der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegen den Vermieter in einer Weise deutlich ergeben, die ihn in die Lage versetzen, sein Recht geltend zu machen (BSG, a.a.O. RN 23).
Seit dem 20. Januar 2010 gibt es eine Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners an die Antragsteller. Soweit der Antragsteller zu 1 erneut deutlich gemacht hat, dass er nicht bereit sei, im Verhältnis zu seiner Vermieterin einen Anspruch auf eine korrekte Nebenkostenabrechnung durchzusetzen, und weiterhin – ggf. vorschnell – Betriebskostenabrechnungen durch seine Unterschrift als ordnungsgemäß akzeptiert, bedarf es keiner weitergehenden Beratung oder Hilfestellung durch den Antragsgegner.
Soweit die Antragsteller einen Nachzahlungsanspruch iHv 544,66 EUR aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 glaubhaft gemacht haben, besteht auch ein Anordnungsgrund. Denn bereits im Januar 2010 hatte die Vermieterin die Begleichung der Forderung aus der Nebenkostenabrechnung telefonisch angemahnt und mit Kündigung des Mietverhältnisses gedroht.
2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2010 glaubhaft gemacht.
Die Vermieterin hat sich bei der Festlegung der neuen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen für das Jahr 2010 am Ergebnis der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 iHv 3.502,57 EUR orientiert und den sich danach ergebenden Monatsbetrag von 291,88 EUR auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Anteilig ergibt sich hieraus ein auf die Betriebskosten entfallender Monatsbetrag iHv 98,35 EUR (1.180,23: 12), den der Antragsgegner ausweislich seines Änderungsbescheides vom 21. Januar 2010 auch als Vorauszahlungsbetrag berücksichtigt hat.
Als Vorauszahlung für die Heizkosten hat er einen Betrag iHv 147,69 EUR berücksichtigt, der nach Auffassung des Senats der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Die Antragsteller können keine weiteren Vorauszahlungen von 45,96 EUR/Monat bis zu dem von der Vermieterin geforderten Betrag von 292,00 EUR fordern.
Zwar umfasst die Übernahme der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Regel auch die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind grundsätzlich auch die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn und soweit – wie hier – unangemessene Heizkosten zu einer Erhöhung der Vorauszahlungen geführt haben. Wäre ein Leistungsträger auch bei unangemessenen Heizkosten zur Übernahme der nachfolgend erhöhten Vorauszahlungen verpflichtet, bedeutete dies im Ergebnis, dass er nicht in die Lage versetzt würde, ein Kostensenkungsverlangen durchzusetzen, weil einmal erbrachte Vorauszahlungen nur dann "rückholbar" sind, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich geringere Energiekosten verursacht. Solange ein Leistungsberechtigter sein unwirtschaftliches Heizverhalten fortsetzt, und es im Rahmen der Jahresabrechnung nicht zu einem Guthaben kommt, hätte ein Leistungsträger faktisch keine Möglichkeit, seine Aufwendungen auf die Heizkosten zu reduzieren und so eine Kostensenkungsaufforderung durchzusetzen.
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller spätestens seit dem 22. Januar 2010 eine Belehrung über die nach Ansicht des Antragsgegners angemessenen KdU in Händen, aus der sich unzweifelhaft ergibt, dass dieser die von den Antragstellern verursachten Heizkosten für unangemessen hoch hält. Er hat mitgeteilt, dass er einen Bezug von maximal 1.995 Liter Heizöl für angemessen erachtet und angekündigt, darüber hinausgehende Heizkosten nicht mehr zu bezahlen. Dies ist eine Kostensenkungsaufforderung. Zudem hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass dies ab sofort gelten soll.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nach einer Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Heizkosten grundsätzlich eine Übergangsfrist oder Schonzeit von bis zu sechs Monaten einräumen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R, juris RN 22; Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 19/09 R, juris RN 16). Indes bedarf es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats eines solchen Übergangszeitraums nicht, da ein Wohnungswechsel nicht erforderlich ist. Die Antragsteller sind sofort in der Lage, Kostensenkungsmaßnahmen einzuleiten, indem sie z.B. einzelne Zimmer nicht mehr beheizen. Zudem ist ihnen die Unangemessenheit der Wohnungsgröße bereits seit der Belehrung vom 6. April 2006 und der Umstand, dass der Antragsgegner ihre Heizkosten für unangemessen hält, bereits seit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 bekannt.
Da im vorliegenden Fall die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 erst Ende Oktober 2009 erstellt wurde und die geänderten Vorauszahlungen erst seit Januar 2010 erhoben werden, können sie sich auf das Folgejahr des erhöhten Heizkostenaufwandes nicht mehr auswirken, sondern erst im Jahr 2010, für das die Kostensenkungsaufforderung wirkt.
Ausgehend von den Werten des bundesdeutschen Heizspiegels für das Jahr 2010, der auf der Grundlage des Abrechnungsjahres 2009 erstellt ist, liegt der vom BSG angenommene Richtwert für die Heizölkosten bei 13,90 EUR je qm/Jahr. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 90 qm ergibt sich daraus ein Monatsbetrag von 104,25 EUR; bei einer Wohnfläche von 95 qm – wie vom Antragsgegner anerkannt – ergibt sich ein Monatsbetrag von 110,04 EUR. Insoweit begegnet die von dem Antragsgegner geleistete Vorauszahlung für die Heizkosten iHv 147,69 EUR keinen Bedenken.
Da der bundesweite Heizspiegel für das Jahr 2011 (basierend auf den Abrechnungswerten im Jahr 2010) noch nicht vorliegt, ist von den letzten aktuellen Werten des Heizspiegels 2010 auszugehen. Da die vom Antragsgegner geleisteten Vorauszahlungen die sich danach ergebenden Monatsbeträge deutlich überschreiten, besteht für den Senat kein Grund, im Hinblick auf möglicherweise gestiegene Energiekosten einen weiteren Betrag als sog. Sicherheitspuffer zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben dargestellten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ff. ZPO hatte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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