L 12 AL 129/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AL 183/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 129/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht eine 12-wöchige Sperrzeit festgestellt hat.

Der 19 ... geborene Kläger war vom 08.12.1980 bis zum 19.06.1997 als technischer Angestellter bei der Stadt W ... tätig. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers zum 19.06.1997 beendet. Das Kündigungsschreiben vom 17.06.1997 enthielt den Vorwurf, der Kläger habe seine dienstliche Stellung dazu missbraucht, um von Firmen, mit denen er in dienstlicher Tätigkeit ständig zusammengearbeitet habe, privat Sach- und Geldleistungen entgegenzunehmen. Eine Weiterbeschäftigung sei nicht mehr zuzumuten, da die Vertrauensbasis zerstört worden sei.

Der Kläger meldete sich am 20.06.1997 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 08.08.1997 Arbeistlosengeld ab 12.09.1997 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.310,00 DM für 624 Tage auf der Grundlage der Leistungsgruppe A 0 in Höhe von 420,00 DM wöchentlich. Mit Bescheid vom 13.08.1997 stellte sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 20.06. bis 11.09.1997 (12 Wochen) mit der Begründung fest, der Kläger habe seine Beschäftigung verloren, weil er sich vertragswidrig verhalten habe und damit Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben habe. Die Sperrzeit mindere seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld um 208 Tage.

Seinen am 11.09.1997 eingereichten Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Es sei unstreitig, dass er seinen Arbeitsplatz durch eine außerordentliche Kündigung verloren habe. Er wehre sich aber gegen die Behauptung, Auslöser der Kündigung sei ein vertragswidriges Verhalten seinerseits gewesen. Dies klinge nach einer Vorverurteilung. Es sei eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung anhängig.

Nach Beiziehung der Akten des Arbeitsgerichts W ... wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2000 als unbegründet mit der Begründung zurück: Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit seien erfüllt. Ausweislich der Feststellungen des Arbeitsgerichts W ... sowie des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sei die Stadt W ... aufgrund des Verhaltens des Klägers berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Gegen den Kläger sei der Vorwurf der Bestechung erhoben worden. Aus der beigezogenen Gerichtsakte ergebe sich, dass er geldwerte Vorteile von Handwerkern entgegengenommen habe. Diese hätten Arbeiten für die Stadt W ... ausgeführt, für deren Vergabe der Kläger zuständig gewesen sei. Einer der Kündigung vorausgehenden Abmahnung habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft, da das Verhalten des Klägers für den Arbeitgeber unzumutbar gewesen sei. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Die Sperrzeit sei vorliegend auch nicht auch 6 Wochen herabzusetzen, da im Hinblick auf die für den Eintritt maßgebenden Tatsachen die zwölfwöchige Sperrzeit keine besondere Härte im Sinne des § 119 AFG bedeute.

Der Kläger hat hiergegen am 10.07.2000 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und vorgebracht: Sein Arbeitgeber habe die ausgesprochene fristlose Kündigung wegen des Verdachts der Bestechlichkeit ausgesprochen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hätten seine Klage ohne Anhörung des wichtigen Zeugen zurückgewiesen. Vor dem Schöffengericht W ... und der kleinen Strafkammer des Landgerichts W ... seien die Zeugen zwar vernommen worden. Diese Gerichte seien aber aus Solidarität dem Arbeitsgericht gefolgt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 08.08.1997 und unter Aufhebung des Bescheides vom 13.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2000 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20.06. bis 11.09.1997 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Akten des Arbeitsgerichts W ... sowie des Amtsgerichts W ... beigezogen. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 06.04.2001 abgewiesen und in der Begründung unter anderem ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Festsetzungen einer Sperrzeit nach §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 119 a Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) seien erfüllt. Durch arbeitsvertragswidriges Verhalten habe der Kläger Anlass für die fristlose Kündigung zum 19.06.1997 gegeben. Der Arbeitgeber habe diese Kündigung zu Recht ausgesprochen. Auf der Grundlage des Ergebnisses des strafrechtlichen Verfahrens und des Urteils des Landgerichts W ... vom 16.03.2000 habe das Gericht keine Zweifel, dass dem Kläger Bestechlichkeit in 2 Fällen vorzuwerfen sei. Es stehe außer Zweifel, dass es sich bei einem solchen strafbaren Verhalten um arbeitsvertragswidriges Verhalten im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG handele und der Leistungsempfänger mit einer Kündigung sowie dann mit nachfolgender Arbeitslosigkeit habe rechnen müssen. Dem Kläger sei im Übrigen vorzuhalten, dass die fristlose Kündigung selbst im Falle einer Verdachtskündigung rechtmäßig gewesen wäre. Für den Kläger sei auch vorhersehbar gewesen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten zum Anlass nehmen würde, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Die Arbeitslosigkeit sei damit grob fahrlässig von ihm herbeigeführt worden. Gesichtspunkte, die die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 119 Abs. 2 AFG begründen würden, seien nicht erkennbar. Die nach alledem zu Recht festgestellte Sperrzeit von 12 Wochen führe zu einer Anspruchsminderung (§ 110 Abs 1 Nr. 2 AFG), die durch die Beklagte ebenfalls zutreffend festgestellt worden sei.

Gegen dieses ihm am 30.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.07.2001 (Montag) Berufung eingelegt, mit der er vorbringt: Das Sozialgericht sei mit seiner Entscheidung nur den vorausgegangenen Entscheidungen gefolgt. Das Gericht habe sich keine Mühe gemacht, die wahren Gründe zu erörtern. Er sei zwar wegen Bestechlickeit in 2 Fällen verurteilt worden, die aber in keinem Falle stattgefunden hätten. Er habe das Strafurteil aber hinnehmen müssen, da er die Mittel für weitere Prozesskosten nicht mehr habe aufbringen können. Alle seine Aussagen seien als Schutzbehauptung ausgelegt und nicht zur Kenntnis genommen worden. In dem Urteil des Landgerichts W ... habe der Zeuge K ... eindeutig bestätigt, dass die Reparatur seines Kraftfahrzeuges über die Firma habe laufen sollen, um die Mehrwertsteuer von 450,00 DM zu sparen. Außerdem habe der Zeuge K ... bestätigt, er habe das Geld vom ihm - dem Kläger - inzwischen erhalten. Es könne doch nicht sein, eine Einsparung von 450,00 DM könne einen Verdacht der Bestechlichkeit rechtfertigen. Die Angelegenheit sei lächerlich.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2000 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20.06. bis 11.09.1997 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung: Der Kläger habe im Berufungsverfahren wiederholt geltend gemacht, ihm sei ein arbeitsvertragwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen. Dem könne sie sich nicht anschließen. Der Kläger habe sich arbeitsvertragswidrig verhalten. Der vom Arbeitgeber erhobene Vorwurf der Bestechlichkeit habe sich nach umfangreicher Zeugeneinvernahme und nachvollziehbarer Beweiswürdigung nicht nur in dem Arbeitsgerichtsverfahren, sondern auch im Strafverfahren vor dem Landgericht W ... bestätigt. In der Berufungsschrift habe der Kläger den Sachverhalt zumindest teilweise zugegeben. Er sei wegen Bestechlichkeit sogar rechtskräftig verurteilt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass nicht allein die Höhe des finanziellen Schadens ausschlaggebend sei. Es sei vielmehr entscheidend, dass durch die Bestechlichkeit das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber zerstört worden sei. Gerade dies hätten jedoch das Arbeitsgericht W ... und das Landesarbeitsgericht D ... in ihren rechtskräftigen Entscheidung in nachvollziehbarer Weise festgestellt.

In einem vorangegangenen Erörterungstermin hat der Kläger vorgebracht: Er könne die Berufung nicht zurücknehmen. Er möchte darauf hinweisen, dass er vor dem Bundesgerichtshof die Rücknahme der Revision (gegen das Urteil des Landgerichts W ...) angefochten habe. Dieses Verfahren sei zur Zeit noch anhängig.

Ferner haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr ...) sowie der Kopien der Gerichtsakten des Arbeitsgerichts W ... sowie des Amtsgerichts W ... Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist berechtigt, die Streitsache ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil beide Beteiligte ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist nicht beschwert, denn der Bescheid der Beklagten vom 08.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 ist nicht rechtswidrig.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anhalt dafür, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Es ist vielmehr so, dass auch der Senat nach eigener Prüfung und Entscheidungsfindung den Eintritt einer Sperrzeit vom 20.06. bis 11.09.1997 feststellt. Der Kläger hat sich nämlich vertragswidrig verhalten und dadurch einen Anlass für die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers zum 19.06.1997 gegeben. Denn der Kläger wandte sich wegen einer nach einem Unfall erforderlich gewordenen Reparatur an seinem Kfz an den vom Landgericht W ... gehörten Zeugen K ... Diesen kannte der Kläger, weil er ihm im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs (Auftragsvergabe der Stadt Wuppertal an Handwerker) bereits etwa 20 Aufträge (vorwiegend Einzelaufträge im Bereich der freihändigen Vergabe) mit einem Gesamtvolumen von 30.000,00 DM erteilt hatte. Er fragte Herrn K ... sodann nach einer preisgünstigen Reparaturwerkstatt. Dieser benannte ihm die Firma S ... in W ... - O ..., wo er seine Firmenwagen reparieren lasse. Daraufhin kamen beide überein, die Reparatur über die Firma des Zeugen laufen zu lassen, damit der Kläger die Mehrwertsteuer (450,00 DM) einsparen könne. Dieses hat der Kläger auch in seiner Berufungsschrift eingeräumt. Der Zeuge K ... ging hierauf ein, weil er damit rechnete, im Fall seiner Ablehnung von dem Kläger nicht mehr mit Aufträgen bedacht zu werden. Beide waren sich auch (stillschweigend oder ausdrücklich) einig, dass der Kläger den - um die Mehrwertsteuer bereinigten - Rechnungsbetrag von 3.000,00 DM nach Belieben irgendwann zurückzahlen solle, und zwar ohne zusätzliche Kosten (wie etwa Zinsen oder Stundungsgebühren). Auch dieses hat der Kläger in dem Erörterungstermin vom 05.09.2001 zugestanden. Entsprechend dieser Vereinbarung wurde die Reparatur von der Firma S ... durchgeführt. Den Rechnungsbetrag zahlte der Zeuge K ... und machte den Vorsteuerabzug geltend. Erst Mitte Mai 1998, als der Zeuge K ... vor dem Landesarbeitsgericht D ... in der Verhandlung über die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts W ... vom 11.11.1997 erschien, sprachen beide über den Ausgleich der Rechnung. Am 20. Mai 1998 zahlte der Kläger dann den Rechnungsbetrag in Höhe von 3.000,00 DM zurück. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K ... vor dem Landgericht W ... vom 16.03.2000. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, die Aussage im Zweifel zu ziehen. Dieser vorgenannten Sachverhalt stellt nach der Auffassung des Senats ein schwerwiegendes arbeitsvertragswidriges Verhalten dar und ist - entgegen der Meinung des Klägers - in keiner Weise eine "lächerliche" Angelegenheit. Durch die Entgegennahme der von dem Zeugen K ... eingeräumten Vergünstigung erweckte der Kläger in dem Zeugen zumindest den Eindruck, er werde das Entgegenkommen bei zukünftigen Auftragsvergaben berücksichtigen. Der Hinweis des Klägers, er habe das Geld für die Reperatur an Herr K ... gezahlt, führt dem gegen über nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. Es ist dabei nämlich in entscheidener Weise der Zeitablauf zu berücksichtigen. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger diesen Rechnungsbetrag von Anfang an zeitnah habe zurückzahlen wollen, dies aber wegen der im November 1996 erfolgten Inhaftierung des Zeugen K ... nicht habe verwirklichen können. Dies stellt nämlich eine Schutzbehauptung dar. Sie ist nicht überzeugend und belegt im übrigen die von dem Zeugen K ... bestätigte Vereinbarung mit dem Kläger, dieser solle den um die Mehrwertsteuer bereinigten Rechnungsbetrag von 3.000,00 DM nach Belieben irgendwann einmal zurückzahlen ohne zusätzliche Kosten. Der Kläger hat seinen Gedanken an eine Rückzahlung erst objektiv ausgedrückt, als er den Zeugen K ... im Mai 1998 (also 2 Jahre nach der Kfz-Reparatur) vor dem Landesarbeitsgericht D ... traf und zu diesem Zeitpunkt erkannte, wie sein Verhalten arbeitsrechtlich beurteilt wird. Der Kläger ist ferner darauf hinzuweisen, dass er durch die Vereinbarung mit dem Zeugen K ... nicht lediglich 450,00 DM Mehrwertsteuer eingespart hat, sondern darüber hinaus angesichts der erst zwei Jahre später tatsächlich erfolgten Rückzahlung einen erheblichen Zinsvorteil erhielt.

Schließlich ist hervorzuheben, dass das vorstehend angegebene (schwerwiegende) arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers, aufgrunddessen das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber endgültig zerstört wurde, die Stadt W ... berechtigte, das Beschäftigungsverhältnis fristlos zu kündigen (klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts W ... vom 11.11.1997, Urteil des Landesarbeitsgerichts D ... vom 14.05.1998). Ferner ist festzuhalten, dass der Kläger rechtskräftig wegen Bestechlichkeit verurteilt wurde (Berufungsurteil des Landgerichts W ... vom 16.03.2000).

Da - wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat - auch die übrigen Voraussetzungen für eine zwölfwöchige Sperrzeit vorliegen, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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