L 12 AL 227/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 (3) AL 47/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 227/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen. Die Klage vom 30. Oktober 2002 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt von Sperrzeiten.

Der am ...1951 geborene Kläger meldete sich nach dem von ihm unter dem 20.05.1997 unterzeichneten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) am 20.05.1997 arbeitslos. Er war zwischen dem 01.12.1996 und dem 16.05.1997 als Kfz-Lackierer bei der Firma M ... Motorsports versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet auf Grund fristloser Kündigung des Klägers. Dazu gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass bei der Firma M ... unzumutbare gesundheitswidrige Arbeitsbedingungen bestanden hätten. So sei die Frischluftzufuhr in der Spritzkabine nicht gewährleistet gewesen. Direkt neben dem Arbeitsplatz hätten Lösungsmittelbehälter gestanden und bei der Firma M ... hätten unzureichende Lichtverhältnisse geherrscht.

Nach Einholung einer Auskunft von der Firma M ..., die die vom Kläger gemachten Vorwürfe mit Schreiben vom 30.11.1997 bestritt, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.1997 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 17.05. bis 08.08.1997, das Ruhen des Leistungsanspruches in dieser Zeit sowie eine Minderung der Anspruchsdauer um 72 Tage fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.1999 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 21.04.1999 unter dem Aktenzeichen S 13 (3) AL 47/99 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Bereits am 23.09.1997 hatte der Kläger sich mit Wirkung zum 01.10.1997 ausweislich des von ihm unter dem 27.09.1997 unterzeichneten Antrages auf Gewährung von Alg erneut arbeitslos gemeldet. Er war zwischen dem 09.06. und 30.09.1997 als Lackierer bei der Firma A ... versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch eine Kündigung des Klägers beendet. Dazu brachte der Kläger gegenüber der Beklagten vor, dass er zur Kündigung aufgefordert worden sei. Auf seine Aussage, er könne den Arbeitsaufwand von einer Woche nicht an einem Tag erledigen, sei ihm gesagt worden "dann gehen sie".

Mit Bescheid vom 24.11.1997 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.1997, das Ruhen des Leistungsanspruches während dieser Zeit und eine Minderung der Anspruchsdauer um 72 Tage fest.

Zwischen dem 07. und 10.10.1997 war der Kläger erneut bei der Firma E. Fahrzeugtechnik versicherungspflichtig beschäftigt und meldete sich am 13.10.1997 erneut arbeitslos. Ab dem 24.12.1997 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld bewilligt.

Den vom Kläger gegen den Bescheid vom 24.11.1997 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.1999 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger unter dem Aktenzeichen S 13 AL 48/99 am 21.04.1999 fristgerecht Klage erhoben. Die Klageverfahren wurden mit Beschluss vom 11.10.1999 unter dem Aktenzeichen S 13 (3) AL 47/99 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Hinsichtlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma M ... habe ihm ein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Denn bei der Firma M ... hätten unzumutbare gesundheitsgefährdende und gesetzwidrige Arbeitsbedingungen geherrscht.

Im Übrigen sei ihm von einer Firma L ... eine anderweitige Arbeitsplatz zusage gemacht worden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben der Firma L ... vom 12.11.1998 vorgelegt, in der von dieser bestätigt wird, dass dem Kläger nach einer Vorstellung vom 09.05.1997 für voraussichtlich den 20.05.1997 ein auf 1 Jahr befristeter Arbeitsvertrag angeboten worden sei.

Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass er auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma A ... aufgrund der dort gemachten unzumutbaren zeitlichen Arbeitsvorgaben berechtigt gewesen seien. Im Übrigen hätten auch dort lebensgefährliche Arbeitsbedingungen geherrscht, er habe dort Fenster an einem Haus in der ersten und zweiten Etage von einer Leiter anstatt von einem Gerüst aus streichen müssen.

Schließlich sei ihm auch diesbezüglich eine anderweitige Arbeitsplatzzusage erteilt worden. Die Firma E. Fahrzeugtechnik habe ihm, nachdem er bei der Firma A ... gekündigt hatte, zunächst erklärt, er könne dort am 01.10.1997 eine Arbeit aufnehmen, was sich jedoch dann auf den 07.10.1997 verschoben habe.

Zu den Unterschriften auf seinen Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosen geld vom 20.05. bzw. 27.09.1997 sei er zu einem späteren Zeitpunkt von einer Mitarbeiterin der Beklagten gezwungen worden. Er habe sich nicht am 20.05.1997 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und auch kein Arbeitslosengeld beantragt. Er habe sich erstmals nach seiner Beschäftigung bei der Firma E. Fahrzeugtechnik im Oktober 1997 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,

den Bescheid vom 29.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.1999 aufzuheben und den Bescheid vom 24.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.1999 aufzuheben.

Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass dieser Antrag nicht sinnvoll sei. Der Kläger solle auch einen Antrag auf Leistungen für die Sperrzeiten stellen. Der Kläger hat trotz dieses Hinweises zu Protokoll erklärt, dass er den vorstehend protokollierten Antrag stellen wolle und keinen Leistungsantrag.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen ihrer angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht hat zu Beweiszwecken über die bei der Firma M ... herrschenden Arbeitsbedingungen schriftliche Auskünfte eingeholt von W ... Sch ..., P ... E ... und D ... M ... Weiterhin hat es im Wege der Amtshilfe über die bei der Firma M ... herrschenden Arbeitsbedingungen Auskünfte eingeholt vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz in Wuppertal vom 19.05.2000 und 17.10.2000 sowie der Maschinenbau und Metallberufsgenossenschaft vom 20.07.2000. Wegen der Einzelheiten der vom Sozialgericht eingeholten Auskünfte wird auf Blatt 95, 96, 97, 115, 139, und 140 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20.09.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wörtlich ausgeführt:

"Die vom Kläger gegen die angefochtenen Bescheide gem. § 54 Abs. l Sozialgerichtsgesetz (SGG) isoliert erhobene Anfechtungsklage ist zulässig.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger - obwohl hierüber von ihm keine eindeutige Stellungnahme vorliegt - mit dem isolierten Anfechtungsantrag hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht alleine gegen die von der Beklagten vorgenommene Feststellung einer Sperrzeit richtet, die für sich genommen keine Regelung über einen Leistungsanspruch des Klägers enthält. Denn eine solche Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers ist erst in der von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden als Rechtsfolge der Sperrzeiten ebenfalls ausgesprochene Ablehnung der beantragten Alg - Gewährung, das Ruhen des Leistungsanspruches des Klägers in den jeweils festgestellten Sperrzeitzeiträumen, zu sehen (vgl. Bundessozialgericht - BSG - vom 07.04.1991, Az. 7 Rar 124/90). Die vom Kläger angefochtenen Entscheidungen der Beklagten enthalten darüber hinaus jedoch die weitere Regelung hinsichtlich der Minderung der Anspruchsdauer des Alg - Anspruches.

Da der Kläger trotz ausdrücklicher Belehrung keinen - im Sinne einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG - Leistungsantrag mit seinem Klageantrag verbunden hat - was in der Regel in den Fällen, in denen auch die abgelehnte Leistung begehrt wird, die gebotene Klageart ist (vgl. BSG vom 07.04.1991), sieht das Gericht in der alleinigen Anfechtungsklage das vom Kläger zum Ausdruck gebrachte Interesse, diese Rechtsfolge - Minderung der Anspruchsdauer - zu beseitigen. In einem solchen Fall ist auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine isolierte Anfechtungsklage zu bejahen (BSG vom 05.06.1997, Az. 7 Rar 22/96 m.w.N.).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Beklagte hat damit zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit sowie eine Minderung der Anspruchsdauer festgestellt.

Nach den §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 119 a Nr. 1 AFG tritt dann eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Kläger seine Arbeitsverhältnisse mit der Fa. M ... bzw. der Fa. A ... gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 AFG ohne Bedeutung ist, ob der Kläger dadurch, dass er durch seinen Klageantrag für die von der Beklagten jeweils festgestellten Sperrzeiten keine Leistung mehr verlangt, seine Anträge auf Gewährung von Alg vom 20.05.1997 bzw. 27.09.1997 zurückgenommen hat, wobei das Gericht auf Grund der aktenkundigen Anträge vom 20.05.1997 und 27.09.1997 davon ausgeht, dass sich der Kläger am 20.05.1997 und 23.09.1997 mit Wirkung zum 01.10.1997 arbeitslos gemeldet und jeweils Alg beantragt hat. Die dem entgegenstehende Behauptung des Klägers ist nicht glaubhaft und es auch überhaupt nichts dafür ersichtlich, wieso der Kläger "gezwungen" worden sein soll, die eben genannten Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen. Unabhängig davon ist schon gar nicht ersichtlich, wieso der Kläger zu der Tatsachenmitteilung Arbeitslosmeldung von der Beklagten "gezwungen" worden sein soll, da diese eine Initiative des Klägers voraussetzt. Eine Rücknahme der Alg - Anträge bzw. eine "Rückgängigmachung" der Arbeitslosmeldung ist unabhängig davon, ob dies rechtlich möglich ist, für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 AFG ohne Bedeutung, weil weder die Antragstellung noch die Arbeitslosmeldung Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit des Klägers am 20.05.1997 bzw. zum 01.10.1997 sind (BSG vom 05.08.1999, Az. B 7 AL 14/99 R). Der Kläger war jedoch, weil er unstreitig am 20.05.1997 und zum 01.10.1997 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand im Sinne von § 101 Abs. 1 AFG arbeitslos.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 119 Abs. l Nr. l AFG liegen hier vor.

Der Kläger hat zunächst seine Beschäftigungsverhältnisse mit der Fa. M ... und der Fa. A ... durch eigene Kündigung gelöst.

Hinsichtlich der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu der Fa. M ... hat der Kläger mit dieser Kündigung auch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, denn ein Anschlussarbeitsplatz stand für ihn nicht konkret in Aussicht. Hierbei kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ihm die Fa. Lackas - wie mit deren Schrieben vom 12.01.1998 bestätigt - am 09.05.1997 für "voraussichtlich" den 20.05.1997 einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag angeboten habe. Denn aus der von der Fa. L ... selbst gewählten Formulierung "voraussichtlich" wird deutlich, dass damit möglicherweise am 20.05.1997 ein Arbeitsvertrag hätte abgeschlossen werden können, was jedoch keine hinreichende konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz begründet.

Auch hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. A ... hat der Kläger durch seine Kündigung seine Arbeitslosigkeit zum 01.10.1997 vorsätzlich herbeigeführt. Eine hinreichende konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz bestand hier für den Kläger zum Zeitpunkt seiner Kündigungserklärung gegenüber der Fa. A ... nicht. Denn der Kläger bringt selbst vor, dass ihm die Fa. E. - Fahrzeugtechnik erst nach seiner Kündigung erklärt haben soll, dass ein Arbeitsbeginn dort am 01.10.1997 möglich sei.

Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund zur Beendigung seiner Arbeitsverhältnisse mit der Fa. M ... bzw. der Fa. A ...

Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung bei der Fa. M ... ist durch das Ergebnis der vom Gericht angestellten Ermittlungen widerlegt. So haben sowohl des Staatliche Amt für Arbeitsschutz Wuppertal als auch die Maschinenbau - und Metallberufsgenossenschaft (BG) übereinstimmend in ihren dem Gericht erteilten Auskünfte ausgeführt, dass die arbeits- und unfallrechtlichen Arbeitsplatzvorschriften von der Fa. M ... eingehalten worden sind. Dabei hat insbesondere die vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz ohne vorherige Ankündigung durchgeführte Besichtigung zu dem Ergebnis geführt, wie sie das Amt in seinem Schreiben vom 17.10.2000 - wegen dessen Inhaltes wird auf den Tatbestand zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen - dargestellt hat.

Auch die BG konnte, wie diese mitgeteilt hat, weder bei einer Betriebsbegehung am 18.07.2000 noch bei solchen im Dezember 1997 und im Mai 1999 Beanstandungen feststellen, die die Behauptungen des Klägers auch nur annährend belegen würden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch die vom Gericht angeschrieben ehemaligen Mitarbeiter der Fa. M ... W ...Sch ..., P ... E ... und D ... M ... in ihren schriftliche Mitteilung vom 16.02.2000, 03.03.2000 und 22.03.2000 - diesbezüglich wird wegen des Inhaltes der Mitteilungen ebenfalls auf die Darstellung im Tatbestand zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen - die vom Kläger aufgestellten Behauptungen nicht bestätigt haben. Da die von diesen Personen schriftlich erteilten Auskünfte, mit denen im Wege der Amtshilfe angestellten Ermittlungen des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz und der BG übereinstimmen und davon auszugehen ist, dass von diesen Personen keine darüber hinausgehenden Auskünfte zu dem Sachverhalt hätten erlangt werden können, konnte das Gericht unabhängig davon, dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag mehr gestellt hat, auf eine Vernehmung dieser Personen verzichten.

Auch hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. A ... hatte der Kläger hierzu keinen wichtigen Grund. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers alleine ist schon nicht geeignet anzunehmen, dem Kläger sei unter Berücksichtigung seiner Interessen und denen der Solidargemeinschaft kein anderes Verhalten zuzumuten gewesen. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass die diesbezügliche Behauptung des Klägers der "unzumutbaren" zeitlichen Arbeitsvorgaben durch die Fa. A ... überhaupt zutreffen würden, so war ihm zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit der Fa. A ... so lange aufrecht zu erhalten, bis er tatsächlich einen konkreten Anschlussarbeitsplatz inne hatte. Gerade dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern sich nach seinem eigenen Vorbringen erst nach seiner Kündigung mit einem möglichen neuen Arbeitgeber in Verbindung gesetzt. Dies gilt um so mehr, als die vom Kläger behaupteten "unzumutbaren" Arbeitszeitvorgaben zu keinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, etwa Abmahnung des Arbeitgebers geführt haben. Soweit der Kläger vorbringt, er habe Fenster von einer Leiter und nicht von einem Gerüst streichen müssen und sei auch deswegen berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, so begründet auch diese Vorbringen keinen wichtigen Grund im Sinne von § 119 AFG. Denn selbst wenn dieses Vorbringen zu treffen sollte, so wäre dieser - unter Umstände einmalig aufgetretene Vorfall - kein hinreichender Grund, der es dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Interessen der Solidargemeinschaft erlaubt hätte, das Arbeitsverhältnis ohne einen konkreten Anschlussarbeitsplatz zu beenden.

Da somit - wie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt - Sperrzeiten von jeweils 12 Wochen ab dem Tag der Ereignisse, die die Sperrzeit begründen (§ 119 Abs. l Satz 2 AFG), hier also für die Zeit vom 17.05. bis 08.08.1997 bzw. 01.10.1997 bis 23.12.1997 eingetreten sind, minderte sich der Anspruch des Klägers um jeweils 72 Tage (§ 110 Satz l Nr. 2 AFG). Umstände, nach denen Sperrzeiten von jeweils 12 Wochen eine besondere Härte für den Kläger bedeuten könnten, sind vom Kläger nicht vorgebracht worden und auch nicht aus den Akten ersichtlich."

Gegen dieses ihm am 5.10.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.10.2001 eingegangene Berufung des Klägers. Mit seiner Berufungsschrift vom 04.01.2002 wiederholt der Kläger nochmals, dass er Leistungen für die Sperrzeiträume nicht begehre. Die entsprechenden Leistungsanträge vom 20.05.1997 und 27.09.1997 wurden ausdrücklich zurückgenommen. Sein Interesse an diesem Rechtsstreit liege allein darin, dass er im Versicherungsverlauf vom 01.10.1997 bis 23.12.1997 eine Lücke habe, die sich später bei der Rente negativ auswirke.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2002 hat der Kläger dann folgenden Antrag gestellt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.09.2001 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 29.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.1999 sowie den Bescheid vom 24.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.1999 aufzuheben,

2. dem Kläger für die Zeit vom 01.10.1997 bis 23.12.1997 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte mit der Stamm-Nr ... Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt hierauf Bezug, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Berufungsverfahren sind keine neuen Argumente vorgetragen worden. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er könne seine Leistungsanträge zurücknehmen, so dass Sperrzeiten nicht eintreten könnten. Auch hierzu hat sich das Sozialgericht bereits mit zutreffenden Ausführungen geäußert. Auf Bl. 9 des angefochtenen Urteils wird hingewiesen.

Soweit der Kläger nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 30.10.2002 einen Leistungsantrag stellt, so fragt sich schon, ob dieser Antrag angesichts seines bisherigen Vortrages und seines Antrages vor dem Sozialgericht trotz ausdrücklicher Belehrung überhaupt zulässig ist. Dies braucht aber nicht weiter problematisiert zu werden, weil der Antrag jedenfalls unbegründet wäre, da der Senat die Sperrzeitentscheidung für zutreffend erachtet und damit ein Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.1997 nicht nur aus formellen, sondern jedenfalls aus materiellen Gründen scheitert.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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