L 11 AL 378/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 186/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 378/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Bemessungsentgeltes bei der Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) seit dem Jahr 1996, eine Untätigkeit der Beklagten sowie diverse Schadensersatzansprüche.

Die am 1955 geborene Klägerin war zuletzt als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 10.06.1996 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos und gab an, einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeits(EU)rente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellt zu haben.

1.

Mit Bewilligungsbescheid vom 09.07.1996 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 29.06.1996 Alg, wobei ein wöchentlich gerundetes Bemessungsentgelt von 500,00 DM der Leistungsgruppe 1 zugrunde gelegt wurde. Das Alg war neu zu bemessen, da die Klägerin zuvor vom 24.02.1994 bis 28.06.1996 von der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) Krankengeld bezogen hatte. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis, dass die Höhe der Leistung vorläufig festgesetzt werde.

Den dagegen am 22.07.1996 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.1996 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde nicht mit Rechtsmitteln angefochten.

2.

Vom 04.02.1997 bis 04.03.1997 bezog die Klägerin von der BfA wegen der Teilnahme an einer medizinischen Reha-Maßnahme Übergangsgeld.

Auf ihren Alg-Fortzahlungsantrag vom 05.03.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.03.1997 ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erneut Alg.

Der hiergegen am 02.04.1997 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 05.05.1997).

Dagegen hat die Klägerin am 28.05.1997 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (Az: S 10/AL 186/97).

3.

Mit Bescheid vom 04.08.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 28.07.1997 Alhi und passte die Leistungshöhe in den Bescheiden vom 19.01.1998, 17.07.1998, 20.10.1998 und 05.01.1999 entsprechend den Leistungsverordnungen der Jahre 1998 und 1999 an.

4.

In Ausführung des Urteils des SG Bayreuth vom 30.11.1998 gewährte die BfA der Klägerin mit Bescheid vom 15.02.1999 ausgehend vom Eintritt eines Leistungsfalles der EU am 26.07.1994 ab dem 05.03.1997 eine EU-Rente auf Dauer. Für die Zeit vom 01.08.1994 bis 04.03.1997 konnte die Klägerin keine Rentenleistungen erhalten, da sie für diesen Zeitraum Übergangsgeld bezogen hatte.

Mit Aufhebungsbescheid vom 25.02.1999 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi an die Klägerin ab dem 01.03.1999 gem § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, da der Alhi-Anspruch der Klägerin wegen des Bezugs einer EU-Rente gem § 142 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe.

5.

Mit Schreiben vom 04.03.1999 machte die Beklagte gegenüber der BfA für den Zeitraum vom 05.03.1997 bis 28.02.1999 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 20.162,78 DM geltend.

Nachdem die BfA der Klägerin mit Bescheid vom 25.05.1997 ab dem 05.03.1997 Übergangsgeld gewährt hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.1999 rückwirkend für die Zeit vom 29.06.1996 bis 03.02.1997 die Alg-Gewährung an die Klägerin auf.

Der hiergegen am 05.11.1999 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.02.2000).

Am 13.03.2000 hat die Klägerin dagegen ebenfalls Klage zum SG Bayreuth erhoben (Az: S 10 AL 127/00).

6.

Mit einer weiteren am 28.05.1997 beim SG Bayreuth eingegangenen Untätigkeitsklage (Az: S 10 AL 187/97) beantragte die Klägerin ua eine rasche Beratung und Auskunft durch die Beklagte über ein Reha-Verfahren, die Durchführung einer im Juni 1996 beantragten ärztlichen Untersuchung, den Erlass eines endgültigen Bescheides über Höhe und Dauer ihres Alg-Anspruches ab dem 29.06.1996 und eine Entscheidung über die Haftung und Amtspflichtsverletzungen diverser Mitarbeiter des Arbeitsamtes Coburg sowie die Gewährung von Schadensersatz im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.

7.

Mit Beschluss vom 18.10.2000 hat das SG Bayreuth die Streitsachen S 10 AL 186/97, S 10 AL 187/97 und S 10 AL 127/00 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Rechtsstreit unter dem Az: S 10 AL 186/97 fortgeführt.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom gleichen Tag beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, einen endgültigen Alg-Bescheid zu erteilen, 2. die Untätigkeit der Behörde festzustellen, und 3. festzustellen, dass die Forderung gegenüber der BfA (Übergangsgeld) falsch war.

Mit Urteil vom 18.10.2000 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 09.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.1996 seien bestandskräftig geworden und nicht verfahrensgegenständlich. Die auf der Grundlage dieser bestandskräftigen Bewilligungsbescheide erfolgte Alg-Bewilligung ab dem 05.03.1997 sowie die anschließende Alhi-Bewilligung ab dem 04.08.1997 seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das zugrunde gelegte, gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt von 500,00 DM sei angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ab dem 26.07.1994 eu sei, darüberhinaus zu hoch. Für eine "endgültige" Feststellung ihres Alg-Anspruches ab dem 29.06.1996 fehle es der Klägerin bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis angesichts der zwischenzeitlich durchgeführten Erstattung durch die BfA. Ihre Untätigkeitsklage sei in sämtlichen Punkten durch Zeitablauf obsolet geworden, da der Klägerin im Bezug auf Beratung und Auskunft über ein Reha-Verfahren auf Grund des nunmehr laufenden EU-Rentenbezuges ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Für Schadensansprüche aus einer Amtspflichtverletzung sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet, einer Verweisung an das zuständige ordentliche Gericht habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen, da ihr dort keine Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werde. Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könnten Sachverhalte in anderen Rechtsgebieten, wie das Vertragsverhältnis mit einer privaten Rentenversicherung nicht korrigiert werden, da dieses Rechtsinstitut nur zur Herstellung sozialrechtlicher Rechtsbeziehungen diene.

Gegen das ihr am 26.10.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 24.11.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Das Urteil sei grob rechts- und verfassungswidrig.

Die Klägerin beantragt in der Sache,

1. die Aufhebung und Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte der Beklagten, der Wohngeldstelle Coburg und des Sozialamtes Coburg von Juni 1996 bis heute,
2. die Neuberechnung ihres Übergangsgeld-Anspruches,
3. die Auszahlung der EU-Rentennachzahlung in Höhe von 87.743,46 DM sowie die Verzinsung dieses Betrages ab April 1993,
4. die Feststellung eines um 10 % höheren Anspruches auf Alg bzw Alhi vom 01.01.1997 bis 31.03.1999,
5. die Anerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruches gegen das SG wegen Aufhebung dreier rechtswidriger Verwaltungsakte,
6. die Unterlassung der Untätigkeit in Bezug auf den Alhi-Bewilligungsbescheid für März 1999.
7. die Anerkennung des Monats März 1999 als gesetzliche Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung,
8. die Berücksichtigung von 38 % höheren Pflichtbeiträgen von März 1997 bis März 1999,
9. die Gewährung von Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 DM durch das SG Bayreuth, das BayLSG sowie den VdK Bayreuth,
10. die Feststellung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches gegen die Sachbearbeiter und den Medizinischen Dienst des Arbeitsamtes Coburg, der Beklagten und der BfA,
11. die Gewährung von Schadenersatz für den erlittenen Verlust durch die Stilllegung der privaten Zusatzrentenversicherung,
12. die rasche Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens,
13. die Beiladung der Volksfürsorge,
14. die Nachzahlung der Beiträge zur Volksfürsorge vom 11.11.1995 bis heute.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 18.10.2000 als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung eines höheren Bemessungsentgeltes gehe schon deshalb ins Leere, da die Leistungsbewilligung für den gesamten Zeitraum, für den sie höhere Leistungen begehre, wegen des Bezugs von Übergangsgeld und EU-Rente aufgehoben und Ersatzansprüche gegenüber der BfA geltend gemacht worden seien.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BayLSG am 18.09.2002 gestellten Anträge stellen zwar gegenüber ihren Anträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Bayreuth vom 18.10.2000 eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs 1 SGG dar. Die Beklagte hat jedoch in die Änderung der Klage eingewilligt, da sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat (§ 99 Abs 2 SGG). Einer Einwilligung der von der Klägerin in das Verfahren mit einbezogene Stadt Coburg - Wohnungsamt und Sozialhilfeverwaltung -, der Volksfürsorge und der BfA bedurfte es hingegen nicht (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Aufl, § 99 RdNr 8 mwN aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

Die so geänderte Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet:

1.

Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1. die Aufhebung und Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte der Wohngeldstelle und des Sozialamtes der Stadt Coburg begehrt, ist der Sozialrechtsweg dafür nach § 51 SGG nicht eröffnet, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 Verwaltungsgerichtsordnung = VwGO), so dass die Klage insoweit unzulässig ist. Soweit die Klägerin damit die Aufhebung und Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte der Beklagten vom Juni 1996 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BayLSG vom 18.09.2002 begehrt ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2000 zu Recht gem § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X rückwirkend für die Zeit vom 29.06.1996 bis 03.02.1997 die Alg-Bewilligung an die Klägerin wegen des Bezuges von Übergangsgeld und somit der Erzielung von Einkommen aufgehoben. Entsprechendes gilt für den Aufhebungsbescheid vom 25.02.1999, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 04.08.1997 (Alhi-Gewährung ab dem 28.07.1997) aufgehoben wurde.

2.

Soweit die Klägerin die Feststellung eines um 10 % höheren Anspruches auf Alg bzw Alhi vom 01.01.1997 bis 31.03.1999 begehrt (Antrag zu 4.) fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da nach Aufhebung der Alg- bzw Alhi-Bewilligung für diesen Zeitraum dem Grunde nach kein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin mehr besteht, die Höhe dieses Anspruches in einem Verfahren vor den Sozialgerichten nachzuprüfen.

3.

Soweit die Klägerin die Neuberechnung des ihr gewährten Übergangsgeldes (Antrag zu 2.), die Auszahlung der EU-Rentennachzahlung in Höhe von 87.743,46 DM und die Verzinsung dieser Summe ab April 1993 begehrt (Antrag zu 3.), die Anerkennung des Monats März 1999 als gesetzliche Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung (Antrag zu 7.), die Berücksichtigung von 38 % höheren Pflichtbeiträgen von März 1997 bis März 1999 (Antrag zu 8.) fehlt es an einer Passivlegitimation der Beklagten. Die Ansprüche wären vielmehr gegen die BfA als den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu richten. Die Klage ist auch insoweit unbegründet (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Aufl, vor § 51, RdNr 13).

4.

Unbegründet ist die geänderte Klage der Klägerin ferner, soweit sie die Anerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruches begehrt, weil das SG drei rechtswidrige Verwaltungsakte nicht aufgehoben hat (Antrag zu 5.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann ein Folgenbeseitigungsanspruch lediglich gegen eine Behörde gerichtet werden, nicht jedoch gegen ein Gericht. Gegen Entscheidungen der Gerichte können nur die im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch findet deshalb im Gesetz keine Stütze.

5.

Die von der Klägerin in ihrem Antrag zu 6. sinngemäß erhobene Untätigkeitsklage nach § 88 SGG wegen des Nichterlasses eines "Alhi-Bewilligungsbescheides für den Monat März 1999" ist ebenfalls unbegründet, da die Beklagte nicht ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich über den Anspruch der Klägerin entschieden hat, sondern wegen des zwischenzeitlich erfolgten EU-Rentenbezuges der Klägerin und die Überprüfung des Ruhens ihres Alhi-Anspruches für den Monat März 1999 gem § 142 SGB III ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt.

6.

Unzulässig ist die geänderte Klage, soweit die Klägerin damit Schadensersatz vom SG Bayreuth, dem BayLSG, und dem VdK Bayreuth (Antrag zu 9.), die Gewährung von Schadensersatz für den erlittenen Verlust durch die Stilllegung ihrer privaten Zusatzrentenversicherung (Antrag zu 11.) und die Nachzahlung von Beiträgen zur Volksfürsorge vom 01.11.1995 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Antrag zu 14.) begehrt. Für diese Zahlungs- und Schadensersatzansprüche nach § 34 Grundgesetz (GG) iVm § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gem § 51 SGG nicht eröffnet, sondern der Zivilrechtsweg nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Den Vorrang des ordentlichen Rechtswegs bei Streitigkeiten über Schadensersatz bei Amtspflichtverletzungen, der durch das Grundgesetz garantiert ist, ordnet auch § 17 Abs 2 Satz 2 GVG an. Da der Senat hierzu in der Sache mangels zulässigem Rechtsweg nicht entscheiden konnte, hat er von einer Beiladung der Volksfürsorge (Antrag 13.) gem § 75 SGG abgesehen.

7.

Unbegründet ist die geänderte Klage der Klägerin auch insoweit, als sie damit die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens (Antrag zu 12.) im Wege der allgemeinen (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG begehrt. Nach rechtskräftiger Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit ab dem 26.07.1994 ist dafür keine Anspruchsgrundlage im Sozialgesetzbuch vorhanden, da die Klägerin aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

8.

Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die Mitarbeiter (Sachbearbeiter und den Medizinischen Dienst) der Beklagten gem §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil -SGB I- (Antrag zu 10.). Weder aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt noch dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter der Beklagten ihre Beratungspflichten bezüglich Reha-Leistungen gegenüber der Klägerin verletzt haben. Die Klägerin hat bereits vom 04.02.1997 bis 04.03.1997 an einer medizinischen Reha-Maßnahme durch die Beklagte teilgenommen. Da der Leistungsfall der EU bei ihr bereits am 26.07.1994 eingetreten ist, bestand für die Durchführung weiterer medizinischer oder beruflicher Reha-Maßnahmen durch die Beklagte oder die BfA keine Notwendigkeit. Eine unterbliebene Beratung der Klägerin in dieser Hinsicht war deshalb nicht rechtswidrig.

Da somit die geänderte Klage teils unzulässig, teils unbegründet ist, ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 18.10.2000 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG (Antrag zu 15.) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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