Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 796/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 380/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Wirksamkeit der Klagerücknahme vom 17.10.1997.
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, war als Fahrer auf in Deutschland zugelassenen LKWs im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt. Bis 31.10.1996 erteilte die Beklagte für ihn jeweils Arbeitserlaubnisse. Mit Bescheid vom 30.10.1996 / Widerspruchsbescheid vom 17.07.1997 lehnte sie eine Verlängerung ab.
Dagegen erhob der Kläger am 18.08.1997 Klage zum Sozialgericht Stuttgart, das den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Nürnberg (SG) verwies (Az S 5 AL 674/97). Mit Schriftsatz vom 14.10.1997 - eingegangen beim SG am 16.10.1997 - nahmen die Prozessbevollmächtigten "namens und in Vollmacht des Klägers" die Klage zurück. Sie wiesen zur Begründung darauf hin, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers durch den Arbeitgeber inzwischen beendet worden sei. Am 20.10.1997 stellte das SG intern die Erledigung des Verfahrens fest.
Mit Schriftsatz vom 17.10.1997 - beim SG eingegangen am selben Tag (Fax) - haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Übergabe einer Prozessvollmacht die Rücknahme der Erklärung vom 14.10.1997 geltend gemacht. Der Kläger stehe nach wie vor im Arbeitsverhältnis. Die anderslautende Mitteilung beruhe auf einem Übermittlungsfehler.
Mit Urteil vom 27.10.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und festgestellt, dass das Klageverfahren Az S 5 AL 674/97 erledigt ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsstreit sei durch die Klagerücknahme am 16.10.1997 erledigt worden. Der Antrag vom 17.10.1997 sei als Anfechtung der Klagerücknahme zu verstehen. Diese könne jedoch als Prozesshandlung nicht angefochten oder wiederrufen werden. Ein etwaiger Irrtum bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung sei unerheblich. Wiederaufnahmegründe iS §§ 179 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG), 578 Zivilprozessordnung (ZPO) habe der Kläger weder geltend gemacht noch seien solche ersichtlich.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 10.12.1998 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, diese bislang jedoch nicht begründet. Am 05.04.2002 hat der Bevollmächtigte des Klägers gerügt, es sei ihm wegen nicht gewährter Akteneinsicht unmöglich zu überprüfen, ob der am 17.10.1997 um 12.55 Uhr mit Telefax versandte Schriftsatz vom 17.10.1997 vor dem mit der Post beförderten Schriftsatz vom 14.10.1997 - mit dem die Klage versehentlich zurückgenommen wurde - beim SG eingegangen sei. Das Landessozialgericht hat daraufhin dem Bevollmächtigten am 08.04.2002 die jeweils mit dem Eingangsstempel versehene erste Seite der Schriftsätze vom 14.10.1997 und 17.10.1997 per Telefax zur Kenntnis zugeleitet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 27.10.1998 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage vom 18.08.1997 nicht durch Klagerücknahme erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Erledigung der Klage vom 18.08.1997 durch Rücknahmeerklärung des Prozessbevollmächtigten vom 14.10.1997 - beim SG eingegangen am 16.10.1997 - festgestellt.
Nach § 102 SGG kann die Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - also bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit - zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde die Klagerücknahme durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 14.10.1997 - eingegangen beim SG am 16.10.1997 - wirksam erklärt. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt noch keine auf den Bevollmächtigten ausgestellte Prozessvollmacht vor. Diese wurde aber am 06.02.1998 nachgereicht. Ob damit die Erklärung der Klagerücknahme als Prozesshandlung genehmigt wurde (zur grundsätzl. Möglichkeit siehe hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, § 73 Rdnr 18) kann hier offen bleiben, weil der Prozessbevollmächtigte auch als vollmachtloser Vertreter die Klage wirksam hätte zurücknehmen können (BFH 128, 24; Meyer- Ladewig, aaO, § 73 Rdnr 13b). Die Erklärung der Klagerücknahme konnte - wie geschehen - wirksam auch schriftlich gegenüber dem SG Nürnberg, bei dem die Sache anhängig war, erfolgen (§ 202 SGG iVm § 269 Abs 2 ZPO; Meyer-Ladewig aaO § 102 Rdnr 7). Mit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten - die der Kläger auch bei Verschulden gegen sich gelten lassen muss (Meyer-Ladewig aaO § 73 Rdnr 16) - wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr wünschte. Folge der Rücknahmeerklärung war die Erledigung der Hauptsache (§ 102 Satz 2 SGG).
Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Prozessbevollmächtigte bei der Abgabe der Erklärung über das Motiv geirrt haben sollte. Denn als Prozesshandlung kann die Klagerücknahme grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden (BSGE 14, 138; BSG SozR 1500 Nrn 2, 6 zu § 102; BayLSG SGb 55, 144).
Ausnahmsweise ist die Klagerücknahme unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG) und unter Berücksichtigung der Monatsfrist des § 586 ZPO zulässig (BSG aaO; LSG Thüringen, Breithaupt 1995, 890). Für einen Widerruf der Rücknahmeerklärung nach den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens fehlt es vorliegend jedoch an einem Wiederaufnahmegrund. Der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen; es ist ein solcher Grund auch nicht ersichtlich.
Das SG hat daher zu Recht die Erledigung der Klage durch Klagerücknahme festgestellt.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Wirksamkeit der Klagerücknahme vom 17.10.1997.
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, war als Fahrer auf in Deutschland zugelassenen LKWs im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt. Bis 31.10.1996 erteilte die Beklagte für ihn jeweils Arbeitserlaubnisse. Mit Bescheid vom 30.10.1996 / Widerspruchsbescheid vom 17.07.1997 lehnte sie eine Verlängerung ab.
Dagegen erhob der Kläger am 18.08.1997 Klage zum Sozialgericht Stuttgart, das den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Nürnberg (SG) verwies (Az S 5 AL 674/97). Mit Schriftsatz vom 14.10.1997 - eingegangen beim SG am 16.10.1997 - nahmen die Prozessbevollmächtigten "namens und in Vollmacht des Klägers" die Klage zurück. Sie wiesen zur Begründung darauf hin, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers durch den Arbeitgeber inzwischen beendet worden sei. Am 20.10.1997 stellte das SG intern die Erledigung des Verfahrens fest.
Mit Schriftsatz vom 17.10.1997 - beim SG eingegangen am selben Tag (Fax) - haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Übergabe einer Prozessvollmacht die Rücknahme der Erklärung vom 14.10.1997 geltend gemacht. Der Kläger stehe nach wie vor im Arbeitsverhältnis. Die anderslautende Mitteilung beruhe auf einem Übermittlungsfehler.
Mit Urteil vom 27.10.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und festgestellt, dass das Klageverfahren Az S 5 AL 674/97 erledigt ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsstreit sei durch die Klagerücknahme am 16.10.1997 erledigt worden. Der Antrag vom 17.10.1997 sei als Anfechtung der Klagerücknahme zu verstehen. Diese könne jedoch als Prozesshandlung nicht angefochten oder wiederrufen werden. Ein etwaiger Irrtum bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung sei unerheblich. Wiederaufnahmegründe iS §§ 179 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG), 578 Zivilprozessordnung (ZPO) habe der Kläger weder geltend gemacht noch seien solche ersichtlich.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 10.12.1998 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, diese bislang jedoch nicht begründet. Am 05.04.2002 hat der Bevollmächtigte des Klägers gerügt, es sei ihm wegen nicht gewährter Akteneinsicht unmöglich zu überprüfen, ob der am 17.10.1997 um 12.55 Uhr mit Telefax versandte Schriftsatz vom 17.10.1997 vor dem mit der Post beförderten Schriftsatz vom 14.10.1997 - mit dem die Klage versehentlich zurückgenommen wurde - beim SG eingegangen sei. Das Landessozialgericht hat daraufhin dem Bevollmächtigten am 08.04.2002 die jeweils mit dem Eingangsstempel versehene erste Seite der Schriftsätze vom 14.10.1997 und 17.10.1997 per Telefax zur Kenntnis zugeleitet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 27.10.1998 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage vom 18.08.1997 nicht durch Klagerücknahme erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Erledigung der Klage vom 18.08.1997 durch Rücknahmeerklärung des Prozessbevollmächtigten vom 14.10.1997 - beim SG eingegangen am 16.10.1997 - festgestellt.
Nach § 102 SGG kann die Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - also bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit - zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde die Klagerücknahme durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 14.10.1997 - eingegangen beim SG am 16.10.1997 - wirksam erklärt. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt noch keine auf den Bevollmächtigten ausgestellte Prozessvollmacht vor. Diese wurde aber am 06.02.1998 nachgereicht. Ob damit die Erklärung der Klagerücknahme als Prozesshandlung genehmigt wurde (zur grundsätzl. Möglichkeit siehe hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, § 73 Rdnr 18) kann hier offen bleiben, weil der Prozessbevollmächtigte auch als vollmachtloser Vertreter die Klage wirksam hätte zurücknehmen können (BFH 128, 24; Meyer- Ladewig, aaO, § 73 Rdnr 13b). Die Erklärung der Klagerücknahme konnte - wie geschehen - wirksam auch schriftlich gegenüber dem SG Nürnberg, bei dem die Sache anhängig war, erfolgen (§ 202 SGG iVm § 269 Abs 2 ZPO; Meyer-Ladewig aaO § 102 Rdnr 7). Mit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten - die der Kläger auch bei Verschulden gegen sich gelten lassen muss (Meyer-Ladewig aaO § 73 Rdnr 16) - wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr wünschte. Folge der Rücknahmeerklärung war die Erledigung der Hauptsache (§ 102 Satz 2 SGG).
Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Prozessbevollmächtigte bei der Abgabe der Erklärung über das Motiv geirrt haben sollte. Denn als Prozesshandlung kann die Klagerücknahme grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden (BSGE 14, 138; BSG SozR 1500 Nrn 2, 6 zu § 102; BayLSG SGb 55, 144).
Ausnahmsweise ist die Klagerücknahme unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG) und unter Berücksichtigung der Monatsfrist des § 586 ZPO zulässig (BSG aaO; LSG Thüringen, Breithaupt 1995, 890). Für einen Widerruf der Rücknahmeerklärung nach den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens fehlt es vorliegend jedoch an einem Wiederaufnahmegrund. Der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen; es ist ein solcher Grund auch nicht ersichtlich.
Das SG hat daher zu Recht die Erledigung der Klage durch Klagerücknahme festgestellt.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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