L 9 AL 398/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 414/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 398/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.09.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch die Minderung von Rückzahlungsraten in den Zeiträumen August 1997 bis März 1998 und ab November 1998 streitig.

Im September 1997 hatte die Beklagte gegen den Kläger eine Forderung in Höhe von 5.672,10 DM (Unterhaltsgeld-Darlehen September 1992 bis Februar 1993, Bescheid des Arbeitsamtes Plauen vom 20.06.1995) und 2.380,70 DM (Überzahlung von Unterhaltsgeld Februar 1993 bis April 1993, Bescheid des Arbeitsamtes Plauen vom 20.09.1994 sowie zusätzliche Mahngebühren). Die Rückzahlungs- raten waren einschließlich der Mahngebühren auf 190,57 DM und 101,50 DM festgesetzt.

Da sich der Kläger in einer Ausbildung zum Vliesstofftechniker an der Staatlichen Textilfachschule M. befand, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1996 die Rückzahlungsraten aus und verlangte die Zahlung der nächsten Rate erst zum 01.09. 1997. Im Juli 1997 beendete der Kläger die Technikerausbildung.

Vom 04.08.1997 bis 20.06.1998 war der Kläger als Textilmaschinen-Führer bei den Textilwerken K. in H. bei München beschäftigt, vom 01.07.1998 bis 10.09.1998 als Textilmaschinen-Helfer bei dem Unternehmen R. in N ... Am 04.09.1998 hat sich der Kläger beim Arbeitsamt Hof arbeitslos gemeldet.

Zum 20.10.1998 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, da er in R./Schweiz bei einer Firma K. eine Arbeit aufgenommen habe. Als zukünftige Anschrift gab er an: N.weg, CH-G ...

Mit einem am 25.09.1997 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben hatte sich der Kläger gegen den Beginn der Rückzahlungen am 01.09.1997 gewandt und um Herabsetzung der Raten gebeten. Einen Beginn der Zahlungen könne er sich erst am 15.10. oder 01.11. vorstellen. Er habe in München am 04.08.1997 eine Arbeitsstelle angetreten. Bis zur ersten Lohnzahlung habe er sechs Wochen durch Kreditaufnahme über sein Girokonto finanzieren müssen. Wegen des Wegfalls einer Zulage für Nachtschicht müsse er in Zukunft mit einem um 250,00 DM niedrigeren Nettoverdienst rechnen. Als monatliche Festkosten entstünden ihm: 440,00 DM Miete zuzüglich Nebenkosten; 200,00 DM Kautionszahlung in fünf Monatsraten; 453,00 DM Kreditraten Bayerische Vereinsbank, die noch zwei Jahre liefen; 110,00 DM Unfall- und Lebensversicherung. Der Kläger legte eine Gehaltsabrechnung der Textilwerke K. für August 1997 vor, wonach das Nettogehalt 3.024,41 DM betrug; ausgezahlt wurden unter anderem nach Abzug der Kosten für das vom Arbeitgeber gestellte Zimmer 2.134,41 DM.

Mit Bescheid vom 27.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der nach der Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbare Betrag höher liege als die festgelegten Raten. Die Forderungen seien jetzt mit monatlichen Raten von 189,07 DM und 100,00 DM zu tilgen, beginnend am 05.11.1997. Im Widerspruch schilderte der Kläger seine wirtschaftliche Lage wie folgt: Nettolohn ca. 2.000,00 DM nach Abzug der Kosten für die vom Arbeitgeber gestellte Wohnung; Ausgaben: 453,00 DM monatliche Rate aus einen 1996 aufgenommenen Kredit der Bayerischen Vereinsbank; 289,00 DM Raten der Beklagten; 200,00 DM Rückzahlung BAFöG-Darlehen; 180,00 DM Kosten für den Arbeitsweg von München nach H. (25 km); 160,00 DM Kosten für zwei Heimfahrten nach dem Hauptwohnsitz S. ; 140,00 DM Anteil an den Bewirtschaftungskosten für das mit der Mutter bewohnte Einfamilienhaus in S./Saale; 50,00 DM Lebensversicherung; 27,80 DM Unfallversicherung. Für den Lebensunterhalt blieben somit monatlich nur 500,20 DM. Angemessen sei daher eine Tilgungsrate von insgesamt 150,00 bis 180,00 DM.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998, dem Kläger zugegangen am 23.02.1998, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe seine ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse selbst herbeigeführt, da er trotz Kenntnis seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit 1996 ein weiteres Darlehen aufgenommen habe. Bei dem Einkommen des Klägers ergebe sich ein pfändbarer Betrag von monatlich 553,70 DM. Die Voraussetzungen einer Stundung gemäß § 59 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 105 der Bundeshaushaltsordnung seien daher nicht gegeben.

Einen im Mai 1998 beim Sozialgericht München gestellten Antrag des Klägers, die Rückzahlungsraten im Wege der einstweiligen Anordnung auf insgesamt 150,00 DM zu ermäßigen, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 30.06.1998 ab (Az.: S 36 AL 766/98 ER). Auf die Beschwerde des Klägers setzte der Senat mit Beschluss vom 28.01.1999 die Rückzahlungsraten für die Zeit vom April bis Oktober 1998 vorläufig auf monatlich 150,00 DM fest und wies im Übrigen die Beschwerde zurück (L 9 B 183/98 AL ER). Für die Zeit vom April bis Oktober 1998 hielt er wegen des gesunkenen Verdienstes des Klägers bei der Firma K. und wegen der späteren Arbeitslosigkeit eine vorläufige Herabsetzung der Rückzahlungsraten auf 150,00 DM insgesamt für angemessen. Hinsichtlich der Zeit ab November 1998 hatte der Kläger sein Einkommen aus der Beschäftigung in der Schweiz trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, so dass einstweiliger Rechtsschutz schon aus diesem Grunde nicht gewährt werden konnte.

Bereits am 23.03.1998 hatte der Kläger beim Sozialgericht München in der Hauptsache Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Herabsetzung der Rückzahlungsraten zu verurteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur erneuten Verbescheidung seines Antrags zu verpflichten. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Raten seien gegeben. Dass er nach der Umschulung durch die Beklagte eine Ausbildung mit BAFöG-Leistungen absolviert habe, könne man nicht als schuldhaft ansehen. Die Forderungen der Beklagten seien noch nicht zurückgezahlt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe.

Die Beklagte teilte mit, dass von der Rückforderung des überzahlten Unterhaltsgeldes (ursprünglich 2.382,20 DM) nach Zahlungen des Klägers und nach einer Aufrechnung durch das Arbeitsamt Hof im Dezember 1998 noch ein Betrag von 451,60 DM zuzüglich 10,00 DM Mahngebühren offen seien (Schriftsatz vom 05.07.2000). Über einen Stundungsantrag des Klägers vom 19.10. 1998 habe sie mit Bescheid vom 27.10.1998 entschieden. Wegen der damaligen Arbeitslosigkeit des Klägers sei vorübergehend auf Einziehungsmaßnahmen verzichtet und die Forderung befristet bis 31.03.1999 niedergeschlagen worden. Der Bescheid sei nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Die weitere Forderung gegen den Kläger (Rückzahlung des Un- terhaltsgeld-Darlehens) sei aufgrund des § 242w Abs.3 AFG am 01.11.1997 in Höhe von 5.613,60 DM an die Deutsche Ausgleichsbank in Bonn abgetreten worden. Davon habe man den Kläger in einem gemeinsamen Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Ausgleichsbank vom 06.11.1997 unterrichtet; das Einziehungsverfahren sei mit Datum 03.11.1997 abgeschlossen worden.

Nachdem der Klägerbevollmächtigte die Abtretung und die Anzeige des Forderungsübergangs pauschal bestritten hatte, wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger am 02.03.1998 mitgeteilt und belegt habe, er habe die Aufforderung zur Zahlung an die Deutsche Ausgleichsbank erhalten und seit Dezember 1997 Ratenzahlungen an diese geleistet. Mit Schreiben vom 11.03.1998 sei der Kläger nochmals über den Verkauf der Forderung informiert worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2001 setzte das Sozialgericht München die Teilzahlungsraten für die Zeit vom April bis Oktober 1998 auf monatlich 150,00 DM fest und bezog sich zur Begründung auf den Senatsbeschluss vom 28.01.1999 im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Im Übrigen wies es die Klage ab und verpflichtete die Beklagte dazu, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu drei Zehntel zu erstatten. Der Gerichtsbescheid wurde am 12.10.2001 an die Beteiligten abgesandt; ein Empfangsbekenntnis des Klägerbevollmächtigten ist trotz Erinnerung nicht eingegangen.

Hiergegen richtet sich die am 23.10.2001 eingelegte Berufung des Klägers. Dieser trägt zusätzlich vor, das Sozialgericht hätte die Höhe seines Verdienstes nach dem Arbeitgeberwechsel selbst ermitteln müssen. Im Übrigen komme es hierauf nicht an, denn das Sozialgericht hätte den angefochtenen Bescheid in jedem Fall aufheben und ohne Rücksicht auf die spätere konkrete Gehaltsentwicklung die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verurteilen müssen.

Der Kläger hat beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 14.09.2001 und des Bescheides der Beklagten vom 27.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 die Teilzahlungsraten auch für die Zeit vom August 1997 bis März 1998 und ab November 1998 auf monatlich 150,00 DM festzusetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Abänderung der vorläufig festgesetzten Teilzahlungsraten sei nach Zeitablauf nicht mehr praktikabel. Nach seiner Arbeitsaufnahme in der Schweiz habe der Kläger noch zwei Zahlungen von insgesamt 304,00 DM geleistet; seit April 1999 befinde er sich im Zahlungsverzug. Einziehungsversuche seien ohne Erfolg geblieben. Es werde versucht, seinen derzeitigen Aufenthalt zu ermitteln. Nach dem Stand vom 16.01.2002 stünden noch 230,90 EUR offen.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im ersten und zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung vorgelegen die Einziehungsakten der Beklagten, 738 X 3340 und 987 E 5945, die Akten des Sozialgerichts und des Senats aus dem Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge.

Aus der Einziehungsakte 987 E 5945 ergibt sich, dass der Kläger am 19.10.1998 unter Bezugnahme auf seine Arbeitslosmeldung vom 04.09.1998 erneut Stundung der Rückzahlung beantragt hat. Die Beklagte bezog den Antrag auf eine Forderung von 1.289,20 DM, also auf das überzahlte Unterhaltsgeld, und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.10.1998 ab. Für die folgende Zeit verzichtete sie auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und erklärte, sie wolle spätestens ab dem 01.04.1999 das Einziehungsverfahren wieder aufnehmen.

Der Senat hat Gehaltsabrechnungen der Firma K. für die Zeit vom August 1997 bis Juli 1998 beigezogen. Das Ersuchen des Senats um Vorlage der Gehaltsabrechnungen der Firma K. sowie deren aktueller Anschrift hat der Kläger nicht beantwortet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02. 1998 sowie gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Bescheid vom 27.10.1998. Da der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Zeit vom April bis Oktober 1998 obsiegt hat, begehrt er nur noch die Herabsetzung der Rückzahlungsraten auf insgesamt 150,00 DM für die Zeiträume August 1997 bis März 1998 und ab November 1998.

Rechtsgrundlage für die Stundung von Forderungen durch die Beklagte ist seit dem 01.01.1998 § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV, der gemäß § 1 Abs.1 Satz 2, 3 SGB IV auch für die Arbeitsförderung gilt und dem früher maßgeblichen § 59 Bundeshaushaltsordnung als spezielles Recht vorgeht. Dieses Recht ist in der vorliegenden Streitsache schon deswegen anzuwenden, weil das Verwaltungsverfahren erst mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998 abgeschlossen worden ist (vgl. BSG 09.02.1995 SozR 3-4427 § 5 Nr.1 S.15). Nach § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Bei der Entscheidung über Grund und Höhe der Stundung steht der Beklagten wie nach § 59 Bundeshaushaltsordnung ein Ermessen zu, dessen Inhalt und Grenzen durch den unbestimmten Begriff der "erheblichen Härte" bestimmt werden (einheitliche Ermessensentscheidung, Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, NJW 1972, 1411, 1413 f; BSG 09.02.1995 a.a.O. S.13 f).

1. Hinsichtlich des Zeitraums August bis Oktober 1997 ist die Klage auf Herabsetzung der Rückzahlungsraten schon deswegen unbegründet, weil überhaupt keine Raten zu zahlen waren. Die Beklagte hat nämlich bereits mit dem Bescheid vom 03.12.1996 die Zahlung von Raten vollständig ausgesetzt und die Zahlungspflicht erst mit dem 01.09.1997 wieder beginnen lassen, so dass für August 1997 keine Ratenzahlung verlangt wurde. Ferner hat die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.10.1997 zwar den Stundungsantrag des Klägers abgelehnt, aber doch den Wiederbeginn der Ratenzahlung erst auf den 05.11.1997 festgesetzt. Daraus folgt, dass für September und Oktober 1997 ebenfalls im Ergebnis keine Raten anfielen. Sind aber Ratenzahlungen von der Beklagten überhaupt nicht verlangt worden, geht der Antrag des Klägers ins Leere, niedrigere Raten festzusetzen. Die Klage kann insoweit nicht begründet sein.

2. Für Zeiträume ab November 1997 ist zwischen den beiden Forderungen der Beklagten zu unterscheiden, da der weitere Verlauf unterschiedlich war.

Die Rückforderung des gewährten Unterhaltsgeld-Darlehens (Einziehungs-Akte 738 X 3340) durch die Beklagte ist im November 1997 vollständig weggefallen; denn die Beklagte hat ihre Forderung mit Wirkung vom 03.11.1997 an die Deutsche Ausgleichsbank in Bonn abgetreten. Das ergibt sich insbesondere aus den schriftsätzlichen Erklärungen der Beklagten vom 05.07. 2000 und 22.08.2000 und den vorgelegten Buchungen in dem Dar- lehenskonto 738 X 3340, Auszug-Nr. 3 (Einziehungs-Akte I). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Beklagten nicht zutreffen, bestehen nicht. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 27.07.2000 den dahingehenden Vortrag der Beklagten nur unsubstanziiert bestritten; weitere Ermittlungen sind daher nicht erforderlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst bereits ab Dezember 1997 Zahlungen an die Deutsche Ausgleichsbank gerichtet hat (Einziehungs-Akte II, 987 E 5945). Er war also frühzeitig von der Abtretung informiert worden. Hinweise auf eine rechtliche Unwirksamkeit der Abtretung bestehen nicht. Insbesondere war die Beklagte hierzu durch § 242w Abs.3 des damals noch geltenden AFG (eingefügt mit Wirkung vom 01.01.1997 durch Gesetz vom 25.09.1996, BGBl.I S.1461) ermächtigt worden. Nach dieser Vorschrift konnte die Bundesanstalt Forderungen aus Leistungen, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes als Darlehen bewilligt worden sind, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit veräußern (Satz 1). Die verlangte Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bedeutete, dass eine Veräußerung auch unter dem Nennwert der Forderung zulässig war, z.B. unter Beachtung der Bonität des Schuldners. Zum Schutz des Schuldners finden die für die Rückzahlung des Darlehens geltenden Vorschriften auf die abgetretene Forderung entsprechend Anwendung (§ 242w Abs.3 Satz 2 AFG). Wegen des Wegfalls des Regelungsobjekts, nämlich der Rückzahlungsforderung der Beklagten, am 03.11.1997 hat sich der angefochtene Verwaltungsakt vom 27.10.1997 ab diesem Zeitpunkt erledigt und ist die spätere Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers insoweit von vornherein unzulässig gewesen (vgl. dazu unter anderem Meyer-Ladewig SGG, 6. Auflage, § 131 Rdnr.7, § 54 Rdnr.8, 8a; BSGE 10, 218, 220). Ein Parteiwechsel durch Klageänderung hat nicht stattgefunden; der Kläger richtet seine Klage nur gegen die Bundesanstalt für Arbeit, nicht auch gegen die Deutsche Ausgleichsbank. Auch liegt kein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes vor wie in den Fällen der Funktionsnachfolge, in denen Aufgaben einer Behörde auf andere übergehen (vgl. dazu Meyer-Ladewig a.a.O. § 99 Rdnr.6, 6a). Schließlich ist die Deutsche Ausgleichsbank nicht gemäß § 75 Abs.2 SGG notwendig beizuladen, weil die Entscheidung ihr gegenüber nicht einheitlich ergehen muss und sie kein Versicherungsträger ist, der als leistungspflichtig in Betracht käme.

3. Hinsichtlich der Rückforderung des überzahlten Unterhaltsgeldes (Einziehungs-Akte II, 987 E 5945) in Höhe von ursprünglich 2.380,70 DM sind ab November 1997 die Zeiträume November 1997 bis März 1998 und ab November 1998 streitig.

Fraglich könnte hier zunächst sein, ob nicht die Klage schon wegen Zeitablaufs unzulässig ist, wenn die Abwicklung nachträglich veränderter Rückzahlungsraten nicht möglich wäre. Das ist aber letztlich nicht der Fall. Denn bei einer (unterstellten) Ermäßigung der Raten für die Vergangenheit wäre dann die Verpflichtung des Klägers festgestellt, worauf ein Rechtsschutz- bedürfnis besteht. Soweit der Kläger keine Raten gezahlt hat, hätte er dies in der neuen Höhe nachzuholen; falls er bereits höhere Raten gezahlt hat, müsste die Differenz für später fällig gewordene, noch nicht entrichtete Raten verwendet oder an den Kläger ausgezahlt werden.

Auch der Umstand, dass die Restforderung der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt nur noch 230,90 EUR (451,60 DM) beträgt (Schriftsatz vom 16.01.2002; Kontoauszug Einziehungs-Akte 987 E 5945), beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, eine gerichtliche Entscheidung über sein Begehren auf niedrigere Raten herbeizuführen. Andernfalls bliebe offen, in welcher Weise die Restforderung vom Kläger zurückzuzahlen ist.

Unter anderem im Zeitraum November 1997 bis März 1998 war der Kläger bei den Textilwerken K. in H. bei München beschäftigt. Sein Nettoverdienst nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen betrug, wie sich aus seinen Verdienstabrechnungen ergibt, vom November 1997 bis März 1998 monatlich jeweils 3.071,82 DM, 2.889,81 DM, 3.187,82 DM, 2.773,60 DM und 2.757,68 DM, erreichte also im Durschnitt 2.936,14 DM. Zieht man hiervon die gesamten, vom Kläger geltend gemachten monatlichen Darlehnskosten ab (453,00 DM Vereinsbank, 200,00 DM BAFöG, 289,07 DM Beklagte und Deutsche Ausgleichsbank, insgesamt 942,07 DM), so verbleiben noch 1.994,07 DM. Dieser Betrag liegt um rund 785,00 DM über der Unpfändbarkeitsgrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c Abs.1 ZPO von 1.209,00 DM (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage 1998, § 850c Abs.1), die auch im Sozialrecht den Betrag bestimmt, der den Versicherten verbleiben muss (§ 54 Abs.4 SGB I). Mit dieser überschießenden Summe konnte der Kläger die von ihm geltend gemachten zusätz- lichen Kosten für Versicherungen (50,00 DM Lebensversicherung, 27,80 DM Unfallversicherung), Fahrten (zur Arbeitsstätte 180,00 DM, Heimfahrten 160,00 DM) und den seinem Eigentumsanteil entsprechenden Teil der Bewirtschaftungskosten des Hauses in S. (35,00 DM), insgesamt 452,80 DM, ohne weiteres bestreiten. Da weitere besondere Belastungen nicht vorgetragen wurden und auch nicht ersichtlich sind, insbesondere die Wohnungsmiete nur 300,00 DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 140,00 DM betrug (vgl. Verdienstabrechnungen der K. Textilwerke vom März 1998), ist eine erhebliche Härte im Sinne des § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV nicht festzustellen. Die Beklagte muss die fest- gesetzten Rückzahlungsraten daher nicht reduzieren.

Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die Zeiträume ab November 1998. Da der Kläger die Anschrift des nunmehrigen Arbeit- gebers in der Schweiz trotz Erinnerung nicht mitgeteilt hat, war die Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse nicht möglich. Nach den Grundsätzen der sozialgerichtlichen Feststellungslast hat der Kläger, der eine Ermäßigung seiner monatlichen Raten begehrt, die wirtschaftlichen Folgen daraus zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte für die Zeit vom November 1998 bis März 1999 im Ergebnis bereits vom Zahlungseinzug abgesehen (Bescheid vom 27.10.1998).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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