Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 146/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 415/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.10.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation.
Der am 1967 geborene Kläger erlernte vom 01.10.1986 bis 28.02.1988 den Beruf des Bauzeichners und war anschließend vom 01.04.1988 bis 31.04.1988 in Eibelstadt und vom 01.05.1988 bis 31.05.1988 in Helmstadt als Bauzeichner beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 1989 bis 1992 durchlief der Kläger anschließend als Zeitsoldat bei der Bundeswehr eine Fortbildung zum CAD-Fachmann. Vom 20.09.1993 bis 11.02.1994 war er als Bauzeichner im Ingenieurbüro S. , vom 11.07.1994 bis 31.12.1994 als Bauzeichner im Ingenieurbüro H. und zuletzt im Architekturbüro I. in Würzburg beschäftigt. Ab dem 12.07.1995 war der Kläger dort arbeitsunfähig erkrankt.
Am 01.08.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zur Begründung legte er einen Arztbrief des Neurologen und Psychiaters K. vom 25.07.1995 vor, aus dem hervorging, dass beim Kläger ein vegetativ-depressiver Erschöpfungszustand vorlag. Seit der letzten ambulanten Vorstellung vom 23.12.1994 hätten sich die geklagten Beschwerden, wie Schlafstörungen, allgemeine Erschöpfungs- und Spannungskopfschmerzen, nicht gebessert. Einen gewissen Anteil hätten sicherlich die schlechten momentanen Arbeitsbedingungen des Klägers, der sich abends wie ausgelaugt fühle, keine Initiative mehr habe und sich kaum noch zu außerberuflichen Unternehmungen aufraffen könnte. Er schlafe bei der allgemeinen Erschöpftheit ohne größere Schwierigkeiten ein, liege jedoch nachts wach und könne nicht wieder einschlafen. Selbst mit Entspannungsversuchen und verschiedenen Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung habe er die für ihn sehr anstrengende berufliche Tätigkeit nicht mehr kompensieren können. Momentan erscheine zwar eine Psychopharmaka-Therapie nicht indiziert, jedoch unterstütze er psychiatrischerseits eine berufliche Umschulung.
Nachdem der Kläger in einem Beratungsgespräch bei der Beklagten vom 30.08.1995 auf das finanzielle Risiko der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme ohne entsprechenden Bewilligungsbescheid hingewiesen worden war, begann er am 09.10.1995 mit einer Umschulung zum Kfz-Mechaniker.
In dem im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten des Dr.M. führte dieser nach einer Untersuchung des Klägers am 02.11.1995 aus, dass die vom Kläger geäußerten Kopfschmerzen bei einer ganztägigen Tätigkeit am Computer weder bewiesen noch widerlegt werden könnten. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur würde der Kläger wahrscheinlich auch in jedem anderen Beruf bei geringfügigen Belastungen mit somatoformen Beschwerden reagieren. Beim Kläger liege keine Behinderung auf Dauer vor. Eine konsequente Psychotherapie könnte uU seine Einstellung ändern. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sollte die Bildschirmarbeit auf 4 Stunden begrenzt werden. Die Bildungsmaßnahme zum Kfz-Mechaniker könne der Kläger wahrscheinlich ohne längere Unterbrechungen durchlaufen.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 19.12.1995 die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation an den Kläger ab, da bei diesem keine Dauerbehinderung iS des Gesetzes vorläge und zunächst kurative medizinische Maßnahmen in Form von konsequenter Psychotherapie durchzuführen gewesen wären.
Der hiergegen am 18.01.1996 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.03.1996).
Dagegen hat der Kläger am 16.04.1996 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und zur Begründung ein Gutachten von Dr.Z. vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vom 26.07.1995 vorgelegt. Gegenüber diesem Sachverständigen hatte der Kläger angegeben, dass ihn die Situation bei seinem jetzigen Arbeitgeber sehr belaste, weil er Arbeiten nie konzentriert zu Ende führen könne, sondern oft fachfremd für andere zeitraubende Hilfstätigkeiten eingesetzt werde. Er müsse planlos und ungezielt arbeiten, das Arbeitsklima habe sich verschlechtert und seine durchschnittliche Arbeitszeit betrage ca 50 Stunden/Woche. Überstunden bekomme er nicht bezahlt. Dr.Z. ging davon aus, dass die gegenwärtige Bildschirmtätigkeit des Klägers für ihn sehr problematisch sei und dem Ausbruch einer schwerwiegenden seelischen-geistigen Erkrankung Vorschub leisten könnte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Würzburg vom 28.10.1998 hat der Kläger erklärt, dass er bei seinem letzten Arbeitgeber durchschnittlich 6 - 7 Stunden täglich eine Bildschirmtätigkeit habe verrichten müssen. Eine seinem Umschulungsberuf entsprechende Tätigkeit als Kfz-Mechaniker habe er nach der Bildungsmaßnahme nicht aufnehmen können und sei bei seiner Mutter als Baubetreuer tätig gewesen. Er strebe jedoch eine selbständige Tätigkeit in einem Kfz-Reparaturbetrieb an.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.10.1998 abgewiesen. Der Kläger selbst habe bei seiner Untersuchung durch Dr.M. angegeben, an seiner letzten Arbeitsstelle 70 - 80 Wochenstunden arbeiten zu müssen. Seine Gesundheitsstörungen seien deshalb mehr arbeitsplatzspezifisch gewesen. Eine dauerhafte Behinderung sei bei ihm nicht festzustellen. Erst nach einer noch durchzuführenden Psychotherapie hätte eindeutig festgestellt werden können, ob der Kläger noch für eine Tätigkeit als Bauzeichner in Frage komme. Durch die vorzeitige Aufnahme einer Ausbildung beim Kfz-Restaurationsfachbetrieb F. ab dem 09.10.1995 durch den Kläger habe die Beklagte keinerlei Einfluss mehr auf die Gestaltung einer möglichen Umschulung nehmen können, insbesondere nicht die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt überprüfen und berücksichtigen können. Im Übrigen beabsichtige der Kläger auch nicht als Kfz-Mechaniker angestellt zu werden, sondern habe eine selbständige Tätigkeit durch Einrichtung eines eigenen Kfz-Restaurationsbetriebes angestrebt. Im Mai 1998 habe er wieder in seinen alten Beruf als Bauzeichner vermittelt werden wollen.
Gegen das ihm am 30.11.1998 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 23.12.1998 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Seine massiven gesundheitlichen Beschwerden seien zum Zeitpunkt der Antragstellung hauptursächlich auf die im Beruf des Bauzeichners unerlässliche Bildschirmarbeit zurückzuführen gewesen. Durch medizinische Hilfsmaßnahmen hätte diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht begegnet werden können. Die Beklagte habe sich um seine Umschulung in keiner Art und Weise gekümmert. Mit der Ablehnung aufgrund der angeblich fehlenden Behinderung sei der Fall für die Beklagte erledigt gewesen. Nachdem der Kläger seit Jahren dem Hobby der Kfz-Restauration nachgegangen wäre, hätte der Umschulungsberuf zum Kfz-Mechaniker seinen Eignungen und Neigungen entsprochen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 28.10.1998 aufzuheben und ihm berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation antragsgemäß zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 28.10.1998 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Aus dem vom Senat beigezogenen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters K. vom 09.03.2000 geht hervor, dass der Kläger 1994 nur kurzfristig arbeitsunfähig im Zusammenhang mit Schlafstörungen im Rahmen einer beruflichen Überlastungssituation war. Die Allgemeinärztin Dr.W. berichtete in ihrem Befundbericht vom 13.02.2000 lediglich von unklaren Kopf- und Rückenschmerzen des Klägers.
In dem vom Senat eingeholten Gutachten des Psychotherapeuten, Neuologen und Psychiaters Dr.M. vom 06.02.2001 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.06.2001 hat dieser ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft versichert, dass das Hauptmotiv seines häufigen Arbeitsplatzwechsels seine Absicht sich fortzubilden gewesen sei. Bei ihm hätten sich nach dem Auftreten psychovegetativer, depressiv gefärbter Erschöpfungs- und Versagenszustände erhebliche Abwehrmechanismen iS einer massiven Abneigung hinsichtlich seines früheren Berufes als Bauzeichner und CAD-Fachmann entwickelt. Es wäre zu einer Zunahme seiner depressiven Symptome gekommen, so dass die medizinischen Voraussetzungen für die Aufgabe des Berufes des Bauzeichners und eine Aufnahme einer Vollumschulung zum Kfz-Mechaniker vorgelegen hätten. Durch seine erfolgreiche, mit großem Engagement absolvierte Kfz-Lehre, Gesellenprüfung und Meisterprüfung, gleichzeitigem Bau eines Hauses, Gründung einer Familie, habe der Kläger wesentlich zur Kompensation seiner Krisen und damit zu seiner psychischen Stabilisierung und körperlichen Erholung beigetragen.
Nach Auffassung von Dr.O. vom ärztlichen Dienst der Beklagten in seinen sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 22.03.2000 und 21.08.2001 hatte der Kläger bereits im Befundbogen anlässlich der Untersuchung durch Herrn Dr.M. angegeben, jeweils nur kurzfristige Arbeitsstellen gehabt zu haben, in der Probezeit teilweise entlassen worden zu sein, teilweise auch wegen der Bedingungen am Arbeitsplatz einen Wechsel vorgenommen zu haben. Der Beruf des Bauzeichners stelle keine Tätigkeit mit überdurchschnittlichen starken körperlichen oder psychomentalen Belastungen dar, sondern sei eine Tätigkeit, die für Behinderte gut geeignet und in vielen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (zB Berufsförderungswerken) als Umschulungsberuf angeboten werde. Im Falle des Klägers seien die psychomentalen Belastungen, die letztendlich zu psychosomatischen Beschwerden geführt hätten, aber durch Besonderheiten an seinem Arbeitsplatz entstanden. Die von Herrn Dr.M. festgestellte "massive Abneigung gegen den Beruf des Bauzeichners und CAD-Fachmannes" stellte keinen Grund für eine berufliche Reha-Maßnahme dar. Der Wunsch des Klägers, seinen Beruf aufzugeben, sei in erster Linie auf die mangelnde Motivation hinsichtlich des Berufes und arbeitsplatzspezifische Belastungen zurückzuführen gewesen. Falls nach Ausschöpfung aller medizinischen notwendigen Reha-Maßnahmen eine dauerhafte Behinderung des Klägers die Aufgabe des erlernten Berufes als Bauzeichner bedingt hätte, wären für ihn als Umschulungsberufe nur solche in Frage gekommen, die nicht mit starken Belastungen der Wirbelsäule einhergingen, denn beim Kläger liege auch eine Hüftsdysplasie vor. Diese Voraussetzungen seien im Beruf des Kfz-Mechanikers keinesfalls gegeben, so dass dieser nicht als leidensgerecht angesehen werden könne, zumal der Beruf überwiegend im Gehen und Stehen ausgeübt werde und mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie der Gelenke verbunden sei. Eine Förderung der Umschulung wäre deshalb aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht befürwortet worden, weil der Beruf des Kfz-Mechanikers nicht leidensgerecht wäre.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Akten des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 28.10.1998 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.1995 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.03.1996 abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach den §§ 56 ff Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hatte.
Nach § 56 AFG idF des Art 10 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderweitiger Gesetze vom 15.12.1995 (Bundesgesetzblatt I S 824) gewährte die Beklagte berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich waren, um die Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei waren Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.
Der Kläger gehörte jedoch nicht zum förderungsfähigen Personenkreis der Behinderten iS des § 56 Abs 1 AFG iVm § 2 Abs 1 der aufgrund von § 58 Abs 2 iVm § 193 AFG erlassenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit für die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) idF der 19. Änderungsanordnung zur A-Reha vom 26.10.1995 (ANBA 1995, S 1789).
Behinderte in diesem Sinne waren körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert waren und die deshalb besonderer Hilfen zur beruflichen Eingliederung bedurften. Nach § 2 Abs 2 A-Reha standen diesen Behinderten Personen gleich, denen eine Behinderung mit den in Abs 1 genannten Folgen drohte. Nach der vom Bundessozialgericht (BSG) dazu ergangenen Rechtsprechung war Voraussetzung für eine Förderung nach den §§ 56 ff AFG die Beeinträchtigung der beruflichen Sicherheit durch die körperliche, geistige oder seelische Behinderung. Eine solche lag vor, wenn in Folge der Behinderung der konkrete Arbeitsplatz gefährdet war (vgl BSGE 41, 241, 246 = SozR 4100 § 57 Nr 2; BSG in SozR 2200 § 1236 Nr 14; BSG vom 15.11.1979 in SozR 4100 § 56 Nr 8 mwN).
Eine Behinderung in diesem Sinne war beim Kläger zur Überzeugung des Senates nicht gegeben. Sein behandelnder Neurologe K. diagnostiziertse bei der Untersuchung des Klägers am 22.07.1995 einen vegetativ-depressiven Erschöpfungszustand. Der Kläger wirkte damals schwingungsfähig und recht ausgeglichen. Hinweise für eine maniforme Auslenkung oder weitgehende formale oder inhaltliche Denkstörungen sowie für eine akute Suizidalität ließen sich nicht finden. Es lag beim Kläger somit weder eine Psychose, noch eine Neurose oder eine Persönlichkeitsstörung vor.
Als Ursache für die Probleme des Klägers gab dieser bei seiner Untersuchung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr.M. an, Hauptmotiv seines häufigen Arbeitsplatzwechsels sei die Absicht gewesen, sich fortzubilden, nicht jedoch eine Überlastungssituation. Der Sachverständige geht deshalb davon aus, dass der wiederholte Stellenwechsel des Klägers nicht wegen unzureichender Leistungen, sondern wegen seines sehr ausgeprägten Fortbildungsstrebens erfolgte. Gegenüber Dr.M. erklärte der Kläger hingegen, dass er in der Probezeit teilweise entlassen worden sei, teilweise hätten ihm auch die Bedingungen nicht zugesagt.
Zur Überzeugung des Senates erfolgte der Stellenwechsel jedenfalls nicht wegen unzureichender Leistungsfähigkeit. Dies wurde vom Kläger weder vorgetragen noch ist es aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt ersichtlich. Am letzten Arbeitsplatz des Klägers, im Architekturbüro I. , hat sich jedoch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur mit gesteigerter emotionaler Ansprechbarkeit, ausgeprägter Sensibilität, Empfindsamkeit, Profilierungsbedürfnis und seinem großen Bedürfnis nach körperlicher Betätigung eine massive Abneigung entwickelt. Diese Abneigung gegen den bisherigen Beruf, die der Kläger selbst mit den Umständen an seinem letzten Arbeitsplatz erklärt hat, stellt jedoch keine Behinderung iS des § 56 AFG dar, denn dazu sind arbeitsplatzspezifische Belastungen allein nicht ausreichend. Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Behinderung beruflich auswirken kann (vgl Hennig/Kühl/Heuer/Henkel Kommentar zum AFG § 56 Anm 4. mwN). Somit liegt beim Kläger weder eine Behinderung iS des § 56 AFG vor, noch hat eine Krankheit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung am konkreten Arbeitsplatz geführt. Der Kläger hat sowohl bei seinem behandelnden Neurologen und Psychiater als auch seiner damaligen Hausärztin lediglich über Schlafstörungen und Rückenbeschwerden geklagt. Im fraglichen Zeitraum lag beim Kläger weder eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit vor, noch berichtete er gegenüber sämtlichen im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen über Leistungseinbrüche am Arbeitsplatz. Er stand darüber hinaus weder ständig in psychiatrischer Behandlung, noch nahm er Psychopharmaka ein. Eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz ist deshalb zur Überzeugung des Senats nicht belegt.
Die beim Kläger vorliegende Motivationslosigkeit ohne konkrete Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit stellt keine dauernde geistige Behinderung iS des § 56 Abs 1 AFG iVm § 2 Abs 1 A-Reha dar, so dass der Kläger mangels Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis keinen Anspruch auf Gewährung berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation hatte.
Es kann hier somit dahinstehen, ob medizinische Maßnahmen in Form eines stationären Heilverfahrens Vorrang gehabt hätten oder eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker unter Berücksichtigung der medizinischen Eignung des Klägers eine geeignete Bildungsmaßnahme nach § 56 AFG gewesen wäre.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 28.10.1998 war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 60 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation.
Der am 1967 geborene Kläger erlernte vom 01.10.1986 bis 28.02.1988 den Beruf des Bauzeichners und war anschließend vom 01.04.1988 bis 31.04.1988 in Eibelstadt und vom 01.05.1988 bis 31.05.1988 in Helmstadt als Bauzeichner beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 1989 bis 1992 durchlief der Kläger anschließend als Zeitsoldat bei der Bundeswehr eine Fortbildung zum CAD-Fachmann. Vom 20.09.1993 bis 11.02.1994 war er als Bauzeichner im Ingenieurbüro S. , vom 11.07.1994 bis 31.12.1994 als Bauzeichner im Ingenieurbüro H. und zuletzt im Architekturbüro I. in Würzburg beschäftigt. Ab dem 12.07.1995 war der Kläger dort arbeitsunfähig erkrankt.
Am 01.08.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zur Begründung legte er einen Arztbrief des Neurologen und Psychiaters K. vom 25.07.1995 vor, aus dem hervorging, dass beim Kläger ein vegetativ-depressiver Erschöpfungszustand vorlag. Seit der letzten ambulanten Vorstellung vom 23.12.1994 hätten sich die geklagten Beschwerden, wie Schlafstörungen, allgemeine Erschöpfungs- und Spannungskopfschmerzen, nicht gebessert. Einen gewissen Anteil hätten sicherlich die schlechten momentanen Arbeitsbedingungen des Klägers, der sich abends wie ausgelaugt fühle, keine Initiative mehr habe und sich kaum noch zu außerberuflichen Unternehmungen aufraffen könnte. Er schlafe bei der allgemeinen Erschöpftheit ohne größere Schwierigkeiten ein, liege jedoch nachts wach und könne nicht wieder einschlafen. Selbst mit Entspannungsversuchen und verschiedenen Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung habe er die für ihn sehr anstrengende berufliche Tätigkeit nicht mehr kompensieren können. Momentan erscheine zwar eine Psychopharmaka-Therapie nicht indiziert, jedoch unterstütze er psychiatrischerseits eine berufliche Umschulung.
Nachdem der Kläger in einem Beratungsgespräch bei der Beklagten vom 30.08.1995 auf das finanzielle Risiko der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme ohne entsprechenden Bewilligungsbescheid hingewiesen worden war, begann er am 09.10.1995 mit einer Umschulung zum Kfz-Mechaniker.
In dem im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten des Dr.M. führte dieser nach einer Untersuchung des Klägers am 02.11.1995 aus, dass die vom Kläger geäußerten Kopfschmerzen bei einer ganztägigen Tätigkeit am Computer weder bewiesen noch widerlegt werden könnten. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur würde der Kläger wahrscheinlich auch in jedem anderen Beruf bei geringfügigen Belastungen mit somatoformen Beschwerden reagieren. Beim Kläger liege keine Behinderung auf Dauer vor. Eine konsequente Psychotherapie könnte uU seine Einstellung ändern. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sollte die Bildschirmarbeit auf 4 Stunden begrenzt werden. Die Bildungsmaßnahme zum Kfz-Mechaniker könne der Kläger wahrscheinlich ohne längere Unterbrechungen durchlaufen.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 19.12.1995 die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation an den Kläger ab, da bei diesem keine Dauerbehinderung iS des Gesetzes vorläge und zunächst kurative medizinische Maßnahmen in Form von konsequenter Psychotherapie durchzuführen gewesen wären.
Der hiergegen am 18.01.1996 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.03.1996).
Dagegen hat der Kläger am 16.04.1996 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und zur Begründung ein Gutachten von Dr.Z. vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vom 26.07.1995 vorgelegt. Gegenüber diesem Sachverständigen hatte der Kläger angegeben, dass ihn die Situation bei seinem jetzigen Arbeitgeber sehr belaste, weil er Arbeiten nie konzentriert zu Ende führen könne, sondern oft fachfremd für andere zeitraubende Hilfstätigkeiten eingesetzt werde. Er müsse planlos und ungezielt arbeiten, das Arbeitsklima habe sich verschlechtert und seine durchschnittliche Arbeitszeit betrage ca 50 Stunden/Woche. Überstunden bekomme er nicht bezahlt. Dr.Z. ging davon aus, dass die gegenwärtige Bildschirmtätigkeit des Klägers für ihn sehr problematisch sei und dem Ausbruch einer schwerwiegenden seelischen-geistigen Erkrankung Vorschub leisten könnte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Würzburg vom 28.10.1998 hat der Kläger erklärt, dass er bei seinem letzten Arbeitgeber durchschnittlich 6 - 7 Stunden täglich eine Bildschirmtätigkeit habe verrichten müssen. Eine seinem Umschulungsberuf entsprechende Tätigkeit als Kfz-Mechaniker habe er nach der Bildungsmaßnahme nicht aufnehmen können und sei bei seiner Mutter als Baubetreuer tätig gewesen. Er strebe jedoch eine selbständige Tätigkeit in einem Kfz-Reparaturbetrieb an.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.10.1998 abgewiesen. Der Kläger selbst habe bei seiner Untersuchung durch Dr.M. angegeben, an seiner letzten Arbeitsstelle 70 - 80 Wochenstunden arbeiten zu müssen. Seine Gesundheitsstörungen seien deshalb mehr arbeitsplatzspezifisch gewesen. Eine dauerhafte Behinderung sei bei ihm nicht festzustellen. Erst nach einer noch durchzuführenden Psychotherapie hätte eindeutig festgestellt werden können, ob der Kläger noch für eine Tätigkeit als Bauzeichner in Frage komme. Durch die vorzeitige Aufnahme einer Ausbildung beim Kfz-Restaurationsfachbetrieb F. ab dem 09.10.1995 durch den Kläger habe die Beklagte keinerlei Einfluss mehr auf die Gestaltung einer möglichen Umschulung nehmen können, insbesondere nicht die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt überprüfen und berücksichtigen können. Im Übrigen beabsichtige der Kläger auch nicht als Kfz-Mechaniker angestellt zu werden, sondern habe eine selbständige Tätigkeit durch Einrichtung eines eigenen Kfz-Restaurationsbetriebes angestrebt. Im Mai 1998 habe er wieder in seinen alten Beruf als Bauzeichner vermittelt werden wollen.
Gegen das ihm am 30.11.1998 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 23.12.1998 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Seine massiven gesundheitlichen Beschwerden seien zum Zeitpunkt der Antragstellung hauptursächlich auf die im Beruf des Bauzeichners unerlässliche Bildschirmarbeit zurückzuführen gewesen. Durch medizinische Hilfsmaßnahmen hätte diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht begegnet werden können. Die Beklagte habe sich um seine Umschulung in keiner Art und Weise gekümmert. Mit der Ablehnung aufgrund der angeblich fehlenden Behinderung sei der Fall für die Beklagte erledigt gewesen. Nachdem der Kläger seit Jahren dem Hobby der Kfz-Restauration nachgegangen wäre, hätte der Umschulungsberuf zum Kfz-Mechaniker seinen Eignungen und Neigungen entsprochen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 28.10.1998 aufzuheben und ihm berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation antragsgemäß zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 28.10.1998 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Aus dem vom Senat beigezogenen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters K. vom 09.03.2000 geht hervor, dass der Kläger 1994 nur kurzfristig arbeitsunfähig im Zusammenhang mit Schlafstörungen im Rahmen einer beruflichen Überlastungssituation war. Die Allgemeinärztin Dr.W. berichtete in ihrem Befundbericht vom 13.02.2000 lediglich von unklaren Kopf- und Rückenschmerzen des Klägers.
In dem vom Senat eingeholten Gutachten des Psychotherapeuten, Neuologen und Psychiaters Dr.M. vom 06.02.2001 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.06.2001 hat dieser ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft versichert, dass das Hauptmotiv seines häufigen Arbeitsplatzwechsels seine Absicht sich fortzubilden gewesen sei. Bei ihm hätten sich nach dem Auftreten psychovegetativer, depressiv gefärbter Erschöpfungs- und Versagenszustände erhebliche Abwehrmechanismen iS einer massiven Abneigung hinsichtlich seines früheren Berufes als Bauzeichner und CAD-Fachmann entwickelt. Es wäre zu einer Zunahme seiner depressiven Symptome gekommen, so dass die medizinischen Voraussetzungen für die Aufgabe des Berufes des Bauzeichners und eine Aufnahme einer Vollumschulung zum Kfz-Mechaniker vorgelegen hätten. Durch seine erfolgreiche, mit großem Engagement absolvierte Kfz-Lehre, Gesellenprüfung und Meisterprüfung, gleichzeitigem Bau eines Hauses, Gründung einer Familie, habe der Kläger wesentlich zur Kompensation seiner Krisen und damit zu seiner psychischen Stabilisierung und körperlichen Erholung beigetragen.
Nach Auffassung von Dr.O. vom ärztlichen Dienst der Beklagten in seinen sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 22.03.2000 und 21.08.2001 hatte der Kläger bereits im Befundbogen anlässlich der Untersuchung durch Herrn Dr.M. angegeben, jeweils nur kurzfristige Arbeitsstellen gehabt zu haben, in der Probezeit teilweise entlassen worden zu sein, teilweise auch wegen der Bedingungen am Arbeitsplatz einen Wechsel vorgenommen zu haben. Der Beruf des Bauzeichners stelle keine Tätigkeit mit überdurchschnittlichen starken körperlichen oder psychomentalen Belastungen dar, sondern sei eine Tätigkeit, die für Behinderte gut geeignet und in vielen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (zB Berufsförderungswerken) als Umschulungsberuf angeboten werde. Im Falle des Klägers seien die psychomentalen Belastungen, die letztendlich zu psychosomatischen Beschwerden geführt hätten, aber durch Besonderheiten an seinem Arbeitsplatz entstanden. Die von Herrn Dr.M. festgestellte "massive Abneigung gegen den Beruf des Bauzeichners und CAD-Fachmannes" stellte keinen Grund für eine berufliche Reha-Maßnahme dar. Der Wunsch des Klägers, seinen Beruf aufzugeben, sei in erster Linie auf die mangelnde Motivation hinsichtlich des Berufes und arbeitsplatzspezifische Belastungen zurückzuführen gewesen. Falls nach Ausschöpfung aller medizinischen notwendigen Reha-Maßnahmen eine dauerhafte Behinderung des Klägers die Aufgabe des erlernten Berufes als Bauzeichner bedingt hätte, wären für ihn als Umschulungsberufe nur solche in Frage gekommen, die nicht mit starken Belastungen der Wirbelsäule einhergingen, denn beim Kläger liege auch eine Hüftsdysplasie vor. Diese Voraussetzungen seien im Beruf des Kfz-Mechanikers keinesfalls gegeben, so dass dieser nicht als leidensgerecht angesehen werden könne, zumal der Beruf überwiegend im Gehen und Stehen ausgeübt werde und mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie der Gelenke verbunden sei. Eine Förderung der Umschulung wäre deshalb aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht befürwortet worden, weil der Beruf des Kfz-Mechanikers nicht leidensgerecht wäre.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Akten des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 28.10.1998 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.1995 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.03.1996 abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach den §§ 56 ff Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hatte.
Nach § 56 AFG idF des Art 10 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderweitiger Gesetze vom 15.12.1995 (Bundesgesetzblatt I S 824) gewährte die Beklagte berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich waren, um die Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei waren Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.
Der Kläger gehörte jedoch nicht zum förderungsfähigen Personenkreis der Behinderten iS des § 56 Abs 1 AFG iVm § 2 Abs 1 der aufgrund von § 58 Abs 2 iVm § 193 AFG erlassenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit für die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) idF der 19. Änderungsanordnung zur A-Reha vom 26.10.1995 (ANBA 1995, S 1789).
Behinderte in diesem Sinne waren körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert waren und die deshalb besonderer Hilfen zur beruflichen Eingliederung bedurften. Nach § 2 Abs 2 A-Reha standen diesen Behinderten Personen gleich, denen eine Behinderung mit den in Abs 1 genannten Folgen drohte. Nach der vom Bundessozialgericht (BSG) dazu ergangenen Rechtsprechung war Voraussetzung für eine Förderung nach den §§ 56 ff AFG die Beeinträchtigung der beruflichen Sicherheit durch die körperliche, geistige oder seelische Behinderung. Eine solche lag vor, wenn in Folge der Behinderung der konkrete Arbeitsplatz gefährdet war (vgl BSGE 41, 241, 246 = SozR 4100 § 57 Nr 2; BSG in SozR 2200 § 1236 Nr 14; BSG vom 15.11.1979 in SozR 4100 § 56 Nr 8 mwN).
Eine Behinderung in diesem Sinne war beim Kläger zur Überzeugung des Senates nicht gegeben. Sein behandelnder Neurologe K. diagnostiziertse bei der Untersuchung des Klägers am 22.07.1995 einen vegetativ-depressiven Erschöpfungszustand. Der Kläger wirkte damals schwingungsfähig und recht ausgeglichen. Hinweise für eine maniforme Auslenkung oder weitgehende formale oder inhaltliche Denkstörungen sowie für eine akute Suizidalität ließen sich nicht finden. Es lag beim Kläger somit weder eine Psychose, noch eine Neurose oder eine Persönlichkeitsstörung vor.
Als Ursache für die Probleme des Klägers gab dieser bei seiner Untersuchung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr.M. an, Hauptmotiv seines häufigen Arbeitsplatzwechsels sei die Absicht gewesen, sich fortzubilden, nicht jedoch eine Überlastungssituation. Der Sachverständige geht deshalb davon aus, dass der wiederholte Stellenwechsel des Klägers nicht wegen unzureichender Leistungen, sondern wegen seines sehr ausgeprägten Fortbildungsstrebens erfolgte. Gegenüber Dr.M. erklärte der Kläger hingegen, dass er in der Probezeit teilweise entlassen worden sei, teilweise hätten ihm auch die Bedingungen nicht zugesagt.
Zur Überzeugung des Senates erfolgte der Stellenwechsel jedenfalls nicht wegen unzureichender Leistungsfähigkeit. Dies wurde vom Kläger weder vorgetragen noch ist es aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt ersichtlich. Am letzten Arbeitsplatz des Klägers, im Architekturbüro I. , hat sich jedoch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur mit gesteigerter emotionaler Ansprechbarkeit, ausgeprägter Sensibilität, Empfindsamkeit, Profilierungsbedürfnis und seinem großen Bedürfnis nach körperlicher Betätigung eine massive Abneigung entwickelt. Diese Abneigung gegen den bisherigen Beruf, die der Kläger selbst mit den Umständen an seinem letzten Arbeitsplatz erklärt hat, stellt jedoch keine Behinderung iS des § 56 AFG dar, denn dazu sind arbeitsplatzspezifische Belastungen allein nicht ausreichend. Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Behinderung beruflich auswirken kann (vgl Hennig/Kühl/Heuer/Henkel Kommentar zum AFG § 56 Anm 4. mwN). Somit liegt beim Kläger weder eine Behinderung iS des § 56 AFG vor, noch hat eine Krankheit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung am konkreten Arbeitsplatz geführt. Der Kläger hat sowohl bei seinem behandelnden Neurologen und Psychiater als auch seiner damaligen Hausärztin lediglich über Schlafstörungen und Rückenbeschwerden geklagt. Im fraglichen Zeitraum lag beim Kläger weder eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit vor, noch berichtete er gegenüber sämtlichen im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen über Leistungseinbrüche am Arbeitsplatz. Er stand darüber hinaus weder ständig in psychiatrischer Behandlung, noch nahm er Psychopharmaka ein. Eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz ist deshalb zur Überzeugung des Senats nicht belegt.
Die beim Kläger vorliegende Motivationslosigkeit ohne konkrete Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit stellt keine dauernde geistige Behinderung iS des § 56 Abs 1 AFG iVm § 2 Abs 1 A-Reha dar, so dass der Kläger mangels Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis keinen Anspruch auf Gewährung berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation hatte.
Es kann hier somit dahinstehen, ob medizinische Maßnahmen in Form eines stationären Heilverfahrens Vorrang gehabt hätten oder eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker unter Berücksichtigung der medizinischen Eignung des Klägers eine geeignete Bildungsmaßnahme nach § 56 AFG gewesen wäre.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 28.10.1998 war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 60 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved