Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 451/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 429/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie dessen Rückforderung für die Zeit 03.01. bis 16.03.1996 und 08.01. bis 08.03.1998 einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (KV/PV-Beiträge) für diese Zeit, hilfsweise ein Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeiten 07.02. bis 20.02.1996, 07.03. bis 16.03.1996 und 29.01. bis 15.02.1998.
Der am 1958 geborene Kläger war seit 1989 als Kraftfahrer bei der dem Baugewerbe angehörenden Firma S. in B. beschäftigt. Jeweils im Dezember eines Jahres meldete er sich entsprechend der üblichen Vorgehensweise im Baugewerbe saisonbedingt arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zur jeweiligen Wiederaufnahme der Arbeit im Frühjahr des Folgejahres Alg, so zuletzt auf Grund der Arbeitslosmeldung vom 28.12.1995 vom 28.12.1995 bis 17.03.1996 iHv 439,20 DM/Woche (Bescheid vom 12.01.1996) sowie auf Grund Arbeitslosmeldung vom 23.12.1997 vom 24.12.1997 bis 08.03.1998 iHv 449,61 DM/Woche (Bescheid vom 30.12.1997).
Bei einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion in den Geschäftsräumen der Fa. S. am 10.03.1999 stellte die Beklagte Personal-Stunden-Abrechnungen sicher, die belegten, dass der Kläger dort ab 03.01.1996 sowie ab 08.01.1998 mehr als geringfügig beschäftigt war, ohne diese Beschäftigungen der Beklagten mitzuteilen. Wegen dieses Sachverhaltes wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzn verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Bayreuth Az: 2 Cs 9 Js 10779/99 vom 03.02.2000 - rechtskräftig seit 11.02.2000).
Zum unrechtmäßigen Bezug von Alg und zur beabsichtigten Rückforderung der Leistungen angehört, räumte der Kläger ein, dass durch Beschäftigungen bei der Firma S. über 15 bzw 18-Stunden/Woche Ansprüche auf Alg entfallen seien. Er äußerte aber die Auffassung, dass eine Rückforderung nicht möglich sei. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, weil er bei Tätigkeitsaufnahme jeweils der Firma S. alle Unterlagen übergeben und darauf vertraut habe, diese werde die Tätigkeiten anmelden. Unter dem 20.07.1999 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Alg für Zeiten, die in den ursprünglichen Bewilligungszeiträumen und nach den Zwischenbeschäftigungen während des Leistungsbezugs lagen entsprechend folgendem zeitlichen Schema: - 03.01. bis 06.02.1996 Versicherungspflicht - 07.02. bis 20.02.1996 Antrag auf Alg-Bewilligung - 21.02. bis 06.03.1996 Versicherungspflicht - 07.03. bis 16.03.1996 Antrag auf Alg-Bewilligung - 08.01. bis 28.01.1998 Versicherungspflicht - 29.01. bis 15.02.1998 Antrag auf Alg-Bewilligung - 16.02. bis 08.03.1998 Versicherungspflicht.
Mit Bescheid vom 17.08.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit 03.01.1996 bis 16.03.1996 sowie 08.01.1998 bis 08.03.1998 auf und forderte die Erstattung des unrechtmäßig bezogenen Alg (8.538,60 DM) sowie der zu Unrecht entrichteten KV/PV-Beiträge (2.060,55 DM) für die entsprechenden Zeiträume. Dabei legte sie für die Zeiten der Beschäftigung die bei der Firma S. beschlagnahmten Personal-Stunden-Abrechnungen der Monate Januar, Februar, März 1996 sowie Januar, Februar, März 1998 zugrunde.
Mit weiterem Bescheid vom 17.08.1999 lehnte die Beklagte den nachträglichen Alg-Antrag vom 20.07.1999 ab. Der Kläger habe sich nach Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Zwischenbeschäftigung nicht erneut arbeitslos gemeldet, obwohl die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldungen durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erloschen sei, so dass sich der Kläger für den begehrten Alg-Anspruch hätte erneut arbeitslos melden müssen. Dies habe er aber nicht getan. Für die Zeit bis zum 31.12.1997 läge dem die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zugrunde. Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 01.01.1998 sei dies gesetzlich ausdrücklich geregelt.
Hiergegen erhobene Widersprüche blieben ohne Erfolg ( Widerspruchsbescheide vom 03.11.1999 und 09.11.1999).
Dagegen hat der Kläger Klagen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (Az: S 8 AL 443/00 und S 8 AL 451/00) und im Wesentlichen vorgetragen, er habe in den fraglichen Zeiträumen nur wenige Tage gearbeitet und außerdem dafür keinen Lohn ausbezahlt erhalten. Die geleisteten Stunden seien vielmehr als Wertguthaben geführt und später mit evtl Minusstunden verrechnet worden. Er sei mit der Firma S. kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Diese habe ihm bestätigt, dass das Vorgehen rechtmäßig sei und die erforderlichen Meldungen von ihr durchgeführt würden. Sie habe ihm ferner damit gedroht, ihn im Frühjahr nicht wieder einzustellen, sollte er die kurzfristigen Arbeitseinsätze verweigern. Er habe deshalb weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, zudem könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich habe er nach den kurzen Tätigkeitszeiträumen Anspruch auf Alg gehabt, die einzig fehlende Voraussetzung sei die abermalige Arbeitslosmeldung gewesen.
Das SG hat beide Klagen mit Beschluss vom 30.07.2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, unter dem Az: S 8 AL 451/00 fortgeführt und mit Urteil vom 11.10.2001 abgewiesen. Der Kläger habe nach Aufnahme der nicht nur geringfügigen Beschäftigungen ab 03.01.1996 sowie 08.01.1998 keinen Anspruch mehr auf Alg gehabt, weil er nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Insoweit hätten sich die Verhältnisse, die der Alg-Bewilligung zunächst zugrunde gelegen hätten, wesentlich geändert. Der Kläger habe zwar nicht während der gesamten jeweiligen Bewilligungszeiträume gearbeitet, jedoch habe er sich nach Aufnahme der Zwischenbeschäftigungen, die den jeweils im Monat Dezember angezeigten Versicherungsfall seiner Arbeitslosigkeit beendet hätten, nicht erneut bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Lediglich am 18.03.1996 sowie 09.03.1998 habe die Firma S. schriftlich die Arbeitsaufnahme angezeigt. Persönlich habe sich der Kläger jedoch nicht arbeitslos gemeldet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Anspruch auf Alg bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung ausgeschlossen.
Die Beklagte sei zur Aufhebung der durch Arbeitsaufnahme rechtswidrig gewordenen Alg-Bewilligungen berechtigt gewesen, weil der Kläger gegen eine ihn persönlich treffende Pflicht, wesentliche Änderungen, wie Beschäftigungsaufnahmen, mitzuteilen, grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, verstoßen habe. Zum selbstverständlichen Grundwissen saisonarbeitender Arbeitsloser zähle, dass die Arbeitsaufnahme während des Leistungsbezugs sich auf den Alg-Anspruch auswirken könne. Den dem Kläger anlässlich der Arbeitslosmeldungen ausgehändigten Merkblättern für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten) hätte der Kläger ohne weiteres entnehmen können, dass er zur Meldung der Zwischenbeschäftigung persönlich verpflichtet gewesen wäre. Die Nichtbeachtung einer solchen in den Merkblättern erläuterten Pflicht stelle ein grob fahrlässiges Vorgehen dar. Als Folge der Aufhebung sei der Kläger zur Erstattung des zu Unrecht bezogenen Alg nach den Regeln des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet. Die Erstattung der zu Unrecht gezahlten KV/PV-Beiträge ergebe sich für den Zeitraum 1997 aus dem Arbeitsförderungsgesetz, für den Zeitraum 1998 aus dem SGB III.
Der Kläger habe ab dem 20.07.2000 keinen Anspruch auf Alg, weil er nachträglich einen solchen Anspruch nicht geltend machen könne. Es fehle in den fraglichen Zeiträumen eine persönliche Arbeitslosmeldung bei der Beklagten. Der rückwirkend gestellte schriftliche Alg-Antrag könne die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung nicht ersetzen.
Gegen das am 06.11.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger die am 05.12.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangene Berufung eingelegt. Die Beklagte sei nicht zur Aufhebung der Alg-Bewilligung berechtigt gewesen, weil er die ihm obliegende Mitteilungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig sondern allenfalls leicht fahrlässig verletzt habe. Er hätte sich auf die Bestätigung der Firma S. verlassen können, dass das Vorgehen rechtmäßig und die erforderliche Meldung von ihr durchgeführt worden sei. Zwar habe er ein mit eindeutig formulierten Hinweisen versehenes Merkblatt ausgehändigt erhalten, er habe sich jedoch in sozialrechtlichen Fragen nur soweit ausgekannt, wie er regelmäßig betroffen gewesen sei, so dass er geglaubt habe, nur bei der saisonbedingten ordentlichen Arbeitsaufnahme im Frühjahr zur Meldung verpflichtet zu sein. Als juristischer Laie habe er ebenso wie eine Vielzahl anderer betroffener Mitarbeiter darauf vertraut, dass das Vorgehen der Firma S. rechtmäßig sei. Zudem bedeute das Urteil des SG eine besondere Härte, weil dadurch das Ziel des Alg verfehlt werde, den bisherigen Lebensstandard zu erhalten und die Möglichkeit zu belassen, die Familie zu ernähren. Der Kläger habe für die geleistete Arbeitszeit kein Geld ausbezahlt erhalten, so dass er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie auf die Sozialleistungen angewiesen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2001 sowie den Bescheid vom 17.08.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999 aufzuheben; hilfsweise ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 Arbeitslosengeld auf Grund des Antrages vom 20.07.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2001 zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die zutreffenden Ausführungen des SG und weist ergänzend darauf hin, dass das Betroffensein einer Vielzahl von Arbeitnehmern der Firma S. unberücksichtigt bleiben müsse. Auf Grund der eindeutigen Hinweise im Merkblatt hätte der Kläger seine Verpflichtungen ohne weiteres erkennen können, im Zweifel hätte er sich von der Beklagten beraten lassen müssen.
Der Senat hat die Akten des Strafverfahrens 2 Cs 9 Js 10779/99 und die Verwaltungsakten der Beklagten (Nr 723A011006) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2002 gemacht. Auf diese Akten sowie die Akten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 153, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG), jedoch in der Sache unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 11.10.2001 die Klagen gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999 sowie gegen den Bescheid vom 17.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte war zur Rücknahme der Alg-Bewilligung wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers berechtigt und durfte infolgedessen das zu Unrecht geleistete Alg einschließlich der entsprechenden KV/PV-Beiträge zurückfordern. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Mangels persönlicher Arbeitslosmeldung stand dem Kläger kein Anspruch auf Alg mehr zu, hieran hat auch der schriftliche Antrag vom 20.07.1999 nichts geändert.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung von Alg ist, soweit der Zeitraum 03.01.1996 bis 16.03.1996 in Streit ist, § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X iVm § 152 Abs 2 AFG. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 08.01.1998 bis 08.03.1998 beruht auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III.
Anspruch auf Alg hat nur - neben weiteren, hier nach dem gesamten Akteninhalt zum Datum der Arbeitslosmeldungen 28.12.1995 sowie 23.12.1997 erfüllten weiteren Voraussetzungen -, wer sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat. Weil Bewilligungszeiträume mit Anspruchsbegründung vor dem 01.01.1998 zu beurteilen sind, ergibt sich dies aus §§ 100 Abs 1, 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Soweit ein begünstigender Verwaltungsakt - wie die hier streitige Alg-Bewilligung vom 12.01.1996 sowie vom 30.12.1997 - rechtswidrig ist darf dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, es sei denn die begünstigte Person hat auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und dieses Vertrauen ist unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vertrauensschutz genießt weiterhin nicht der Begünstigte, der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfall in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs 1, Abs 2 Satz 3 Nrn 2 und 3 SGB X).
Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X).
Im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung des Klägers am 28.12.1995 war er tatsächlich arbeitslos, weil seine Beschäftigung bei der Firma S. geendet hatte und er zu diesem Zeitpunkt auch keine Beschäftigung mehr ausübte (§ 101 AFG). Hieran hatte sich Wesentliches geändert, als der Kläger ab 03.01.1996 eine Beschäftigung bei der Firma S. aufgenommen hatte, die die Grenze der geringfügigen Beschäftigung gem § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschritten hatte (§ 101 Abs 1 Satz 1 AFG). Denn wie die von der Beklagten beschlagnahmte Personal-Stunden-Abrechnung des Monats Januar 1996 beweist, hatte der Kläger ab dem 03.01.1996 eine Beschäftigung bei der Firma S. aufgenommen, die die damals geltende Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV (idF der Änderung durch das Gesetz vom 13.06.1994 - BGBl I S 1229) überschritten hatte. Diese Beschäftigung, die auch der Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlichen Betruges zugrunde liegt, hat dieser auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Sie ist vielmehr ausdrücklich im Antrag vom 20.07.1999 als versicherungspflichtig aufgeführt (Zeitraum 03.01. bis 06.02.1996).
Damit war der Alg-Bewilligungsbescheid vom 12.01.1996 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses (§ 39, § 37 Abs 2 SGB X: Drei Tage nach der Aufgabe zur Post) rechtswidrig, denn mit Beginn der Zwischenbeschäftigung am 03.01.1996 war der Kläger nicht mehr arbeitslos und hatte damit keinen Anspruch mehr auf Alg. Nach Beendigung dieser Zwischenbeschäftigung hat sich der Kläger auch nicht mehr erneut arbeitslos gemeldet, denn die nächste persönliche Vorsprache datiert nach dem Inhalt der Beklagtenakten vom 23.12.1997 (nächster Alg-Antrag). Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Zwischenbeschäftigung die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 28.12.1995, die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und Tatsachenerklärung zugleich ist, erloschen. Denn aus ihrem Charakter folgt, dass sie in ihrer Wirksamkeit auf die Dauer der tatsächlich eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt ist und ein Leistungsanspruch erst wieder entstehen kann, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen, darunter die Arbeitslosmeldung, erneut erfüllt sind (st.Rspr., vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr 3, SozR 3-4100 § 105 Nr 2, SozR 3-4100 § 105 Nr 4 S 22; BayLSG Urteil vom 25.01.2002 - L 8 AL 136/01).
Die Beklagte war auch zur Rücknahme der somit von Anfang an rechtswidrigen Alg-Bewilligung berechtigt, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig gegen seine Pflicht verstoßen hat, die Beschäftigungsaufnahme zum 01.03.1996 der Beklagten mitzuteilen, § 45 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB X. In dem Merkblatt, das der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung erhalten hatte, ist auf S 10 unter "Besondere Hinweise - Unterbrechung des Leistungsbezuges, Zwischenbeschäftigung" ausgeführt, dass Alg nach einer Unterbrechung durch Beschäftigung frühestens von dem Tag an wieder erhalten werden kann, "an dem Sie die Leistung erneut beantragt haben". Sodann ist ausgeführt: "War Ihre Arbeitslosigkeit wegen einer Zwischenbeschäftigung beendet, ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, selbst wenn noch keine Einstellung der Leistungszahlung erfolgt war". Auf diese Erläuterungen hin wusste der Kläger entweder positiv, oder er hätte ohne weiteres erkennen können, dass für die Zeit ab der Zwischenbeschäftigung ein Alg-Anspruch nicht mehr bestand und ihm erst wieder zustand, sobald er sich persönlich erneut beim Arbeitsamt gemeldet hatte. Falls der Kläger darauf vertraut haben sollte, dass diese Hinweise für ihn nicht gelten oder dass der Arbeitgeber alle Meldungen tätigen würde, wäre ihm insoweit der Vorwurf zu machen, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Denn zum Einen hätte er sich anders verhalten, als es das Merkblatt ausdrücklich vorschreibt. Zum Anderen widerspräche es - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - dem allgemeinen Grundwissen saisonal Beschäftigter, dass der Wechsel zwischen Beschäftigungs- und Sozialleistungssaison von der faktischen Arbeit abhängt, beide Phasen sich gegenseitig ausschließen und ein gleichzeitiger Bezug von Alg und Arbeitsentgelt nicht möglich ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe vom Arbeitgeber für die Arbeitsstunden kein Entgelt erhalten, sondern lediglich eine Gutschrift, so bedeutet dies die Ansammlung von entgeltwerter Arbeit auf ein Wertguthaben, also eine wertgleiche Gegenleistung für erbrachte Arbeit, kurz: Arbeit gegen Entgelt.
Bei der Rücknahmeentscheidung der Beklagten gem § 45 Abs 2 SGB X handelte es sich nach § 152 Abs 2 AFG (idF des Art 1 Nr 50 des 1.SKWPG vom 21.12.1993, BGBl I S 2353) um eine gebundene Entscheidung, so dass der Beklagten kein Ermessen eingeräumt war. Infolge dessen ist der Kläger gem § 50 SGB X zur Erstattung des zu Unrecht erhaltenen Alg verpflichtet. Die Erstattungspflicht für die unrechtmäßig gezahlten KV/PV-Beiträge ergibt sich aus § 335 Abs 1 SGB III. Die Höhe der Erstattungsforderungen hat die Beklagte jeweils zutreffend errechnet.
Die nachträgliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30.12.1997 richtet sich hingegen nach § 48 SGB X. Denn der Bewilligungsbescheid war im Zeitpunkt seines Erlasses (§§ 39, 37 SGB X) rechtmäßig, weil der Kläger noch keine Zwischenbeschäftigung aufgenommen hatte. Der Kläger hat vielmehr die nicht nur geringfügige Tätigkeit bei der Firma S. erst am 16.02.1998 aufgenommen. Dadurch war sein Anspruch auf Alg erloschen. Insoweit kann offen bleiben, ob dies wie oben dargelegt auf § 100 AFG beruht oder auf den zum 01.01.1998 in Kraft getretenen § 117 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 122 SGB III. Denn für beide Rechtsgrundlagen gilt, dass die persönliche Arbeitslosmeldung ihre Wirkung durch eine Zwischenbeschäftigung verliert (BSG aaO, BayLSG aaO). Die Beklagte war infolge der durch die Arbeitsaufnahme geänderten tatsächlichen Verhältnisse berechtigt, die Alg-Bewilligung mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen war (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X). Gem § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war der Kläger verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Alg-Bewilligung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. In seinem Alg-Antrag vom 24.12.1997 hatte er die Erklärung unterzeichnet, dass er Änderungen unverzüglich anzeigen werde und dass er das Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hatte. In diesem Merkblatt ist der Kläger ua darauf hingewiesen worden, dass er die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich anzuzeigen habe. Durch die Hinweise in dem Antragsvordruck sowie in dem Merkblatt war er über seine diesbezüglichen Pflichten also ausreichend belehrt, so dass eine etwaige Nichtkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde. Auch insoweit durfte sich der Kläger nicht auf die Aussagen seines Arbeitgebers verlassen und hätte im Zweifel verbindliche Auskünfte der Beklagten einholen müssen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Alg-Bewilligung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X ab 16.02.1998 gegeben. Wie dargelegt, ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung durch Aufnahme der Zwischenbeschäftigung erloschen, weil der Kläger diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hatte (§ 122 Abs 2 Nr 2 SGB III). Eine erneute Arbeitslosmeldung, die diese Wirkung hätte beseitigen können, ist nicht erfolgt. Damit stand dem Kläger ab 16.02.1998 kein Alg-Anspruch mehr zu, so dass die Beklagte berechtigt war, die Alg-Bewilligung vom 30.12.1997 für die Zeit ab 16.02.1998 vollständig aufzuheben. Bei dieser Entscheidung war der Beklagten auch kein Ermessen eingeräumt (§ 152 AFG - § 330 Abs 2 SGB III).
Als Konsequenz war die Beklagte zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung berechtigt (§ 50 SGB X), ebenso der zu Unrecht entrichteten KV/PV-Beiträge (§ 335 Abs 1 SGB III). Auch insoweit hat die Beklagte die Erstattungshöhe zutreffend berechnet. Weil sich der Kläger nach Aufnahme der Zwischenbeschäftigungen nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet hatte, bleibt auch der Hilfsantrag auf Alg-Bewilligung gemäß schriftlichen Antrages vom 20.07.2000 ohne Erfolg. Denn dieser nachträgliche schriftliche Antrag kann die persönliche Arbeitslosmeldung nicht ersetzen. Nach den Zwischenbeschäftigungen bei der Firma S. bedurfte es jeweils einer neuen Arbeitslosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG zu begründen (vgl die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteile vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95 und vom 07.02.2000 - B 7 AL 2/00 R, SozR 3-4300 § 122 Nr 1 mwN). Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des SGB III, also ab dem 01.01.1998, ist dies im Gesetz im § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III ausdrücklich geregelt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 11.10.2001 ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie dessen Rückforderung für die Zeit 03.01. bis 16.03.1996 und 08.01. bis 08.03.1998 einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (KV/PV-Beiträge) für diese Zeit, hilfsweise ein Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeiten 07.02. bis 20.02.1996, 07.03. bis 16.03.1996 und 29.01. bis 15.02.1998.
Der am 1958 geborene Kläger war seit 1989 als Kraftfahrer bei der dem Baugewerbe angehörenden Firma S. in B. beschäftigt. Jeweils im Dezember eines Jahres meldete er sich entsprechend der üblichen Vorgehensweise im Baugewerbe saisonbedingt arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zur jeweiligen Wiederaufnahme der Arbeit im Frühjahr des Folgejahres Alg, so zuletzt auf Grund der Arbeitslosmeldung vom 28.12.1995 vom 28.12.1995 bis 17.03.1996 iHv 439,20 DM/Woche (Bescheid vom 12.01.1996) sowie auf Grund Arbeitslosmeldung vom 23.12.1997 vom 24.12.1997 bis 08.03.1998 iHv 449,61 DM/Woche (Bescheid vom 30.12.1997).
Bei einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion in den Geschäftsräumen der Fa. S. am 10.03.1999 stellte die Beklagte Personal-Stunden-Abrechnungen sicher, die belegten, dass der Kläger dort ab 03.01.1996 sowie ab 08.01.1998 mehr als geringfügig beschäftigt war, ohne diese Beschäftigungen der Beklagten mitzuteilen. Wegen dieses Sachverhaltes wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzn verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Bayreuth Az: 2 Cs 9 Js 10779/99 vom 03.02.2000 - rechtskräftig seit 11.02.2000).
Zum unrechtmäßigen Bezug von Alg und zur beabsichtigten Rückforderung der Leistungen angehört, räumte der Kläger ein, dass durch Beschäftigungen bei der Firma S. über 15 bzw 18-Stunden/Woche Ansprüche auf Alg entfallen seien. Er äußerte aber die Auffassung, dass eine Rückforderung nicht möglich sei. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, weil er bei Tätigkeitsaufnahme jeweils der Firma S. alle Unterlagen übergeben und darauf vertraut habe, diese werde die Tätigkeiten anmelden. Unter dem 20.07.1999 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Alg für Zeiten, die in den ursprünglichen Bewilligungszeiträumen und nach den Zwischenbeschäftigungen während des Leistungsbezugs lagen entsprechend folgendem zeitlichen Schema: - 03.01. bis 06.02.1996 Versicherungspflicht - 07.02. bis 20.02.1996 Antrag auf Alg-Bewilligung - 21.02. bis 06.03.1996 Versicherungspflicht - 07.03. bis 16.03.1996 Antrag auf Alg-Bewilligung - 08.01. bis 28.01.1998 Versicherungspflicht - 29.01. bis 15.02.1998 Antrag auf Alg-Bewilligung - 16.02. bis 08.03.1998 Versicherungspflicht.
Mit Bescheid vom 17.08.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit 03.01.1996 bis 16.03.1996 sowie 08.01.1998 bis 08.03.1998 auf und forderte die Erstattung des unrechtmäßig bezogenen Alg (8.538,60 DM) sowie der zu Unrecht entrichteten KV/PV-Beiträge (2.060,55 DM) für die entsprechenden Zeiträume. Dabei legte sie für die Zeiten der Beschäftigung die bei der Firma S. beschlagnahmten Personal-Stunden-Abrechnungen der Monate Januar, Februar, März 1996 sowie Januar, Februar, März 1998 zugrunde.
Mit weiterem Bescheid vom 17.08.1999 lehnte die Beklagte den nachträglichen Alg-Antrag vom 20.07.1999 ab. Der Kläger habe sich nach Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Zwischenbeschäftigung nicht erneut arbeitslos gemeldet, obwohl die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldungen durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erloschen sei, so dass sich der Kläger für den begehrten Alg-Anspruch hätte erneut arbeitslos melden müssen. Dies habe er aber nicht getan. Für die Zeit bis zum 31.12.1997 läge dem die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zugrunde. Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 01.01.1998 sei dies gesetzlich ausdrücklich geregelt.
Hiergegen erhobene Widersprüche blieben ohne Erfolg ( Widerspruchsbescheide vom 03.11.1999 und 09.11.1999).
Dagegen hat der Kläger Klagen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (Az: S 8 AL 443/00 und S 8 AL 451/00) und im Wesentlichen vorgetragen, er habe in den fraglichen Zeiträumen nur wenige Tage gearbeitet und außerdem dafür keinen Lohn ausbezahlt erhalten. Die geleisteten Stunden seien vielmehr als Wertguthaben geführt und später mit evtl Minusstunden verrechnet worden. Er sei mit der Firma S. kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Diese habe ihm bestätigt, dass das Vorgehen rechtmäßig sei und die erforderlichen Meldungen von ihr durchgeführt würden. Sie habe ihm ferner damit gedroht, ihn im Frühjahr nicht wieder einzustellen, sollte er die kurzfristigen Arbeitseinsätze verweigern. Er habe deshalb weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, zudem könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich habe er nach den kurzen Tätigkeitszeiträumen Anspruch auf Alg gehabt, die einzig fehlende Voraussetzung sei die abermalige Arbeitslosmeldung gewesen.
Das SG hat beide Klagen mit Beschluss vom 30.07.2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, unter dem Az: S 8 AL 451/00 fortgeführt und mit Urteil vom 11.10.2001 abgewiesen. Der Kläger habe nach Aufnahme der nicht nur geringfügigen Beschäftigungen ab 03.01.1996 sowie 08.01.1998 keinen Anspruch mehr auf Alg gehabt, weil er nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Insoweit hätten sich die Verhältnisse, die der Alg-Bewilligung zunächst zugrunde gelegen hätten, wesentlich geändert. Der Kläger habe zwar nicht während der gesamten jeweiligen Bewilligungszeiträume gearbeitet, jedoch habe er sich nach Aufnahme der Zwischenbeschäftigungen, die den jeweils im Monat Dezember angezeigten Versicherungsfall seiner Arbeitslosigkeit beendet hätten, nicht erneut bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Lediglich am 18.03.1996 sowie 09.03.1998 habe die Firma S. schriftlich die Arbeitsaufnahme angezeigt. Persönlich habe sich der Kläger jedoch nicht arbeitslos gemeldet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Anspruch auf Alg bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung ausgeschlossen.
Die Beklagte sei zur Aufhebung der durch Arbeitsaufnahme rechtswidrig gewordenen Alg-Bewilligungen berechtigt gewesen, weil der Kläger gegen eine ihn persönlich treffende Pflicht, wesentliche Änderungen, wie Beschäftigungsaufnahmen, mitzuteilen, grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, verstoßen habe. Zum selbstverständlichen Grundwissen saisonarbeitender Arbeitsloser zähle, dass die Arbeitsaufnahme während des Leistungsbezugs sich auf den Alg-Anspruch auswirken könne. Den dem Kläger anlässlich der Arbeitslosmeldungen ausgehändigten Merkblättern für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten) hätte der Kläger ohne weiteres entnehmen können, dass er zur Meldung der Zwischenbeschäftigung persönlich verpflichtet gewesen wäre. Die Nichtbeachtung einer solchen in den Merkblättern erläuterten Pflicht stelle ein grob fahrlässiges Vorgehen dar. Als Folge der Aufhebung sei der Kläger zur Erstattung des zu Unrecht bezogenen Alg nach den Regeln des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet. Die Erstattung der zu Unrecht gezahlten KV/PV-Beiträge ergebe sich für den Zeitraum 1997 aus dem Arbeitsförderungsgesetz, für den Zeitraum 1998 aus dem SGB III.
Der Kläger habe ab dem 20.07.2000 keinen Anspruch auf Alg, weil er nachträglich einen solchen Anspruch nicht geltend machen könne. Es fehle in den fraglichen Zeiträumen eine persönliche Arbeitslosmeldung bei der Beklagten. Der rückwirkend gestellte schriftliche Alg-Antrag könne die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung nicht ersetzen.
Gegen das am 06.11.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger die am 05.12.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangene Berufung eingelegt. Die Beklagte sei nicht zur Aufhebung der Alg-Bewilligung berechtigt gewesen, weil er die ihm obliegende Mitteilungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig sondern allenfalls leicht fahrlässig verletzt habe. Er hätte sich auf die Bestätigung der Firma S. verlassen können, dass das Vorgehen rechtmäßig und die erforderliche Meldung von ihr durchgeführt worden sei. Zwar habe er ein mit eindeutig formulierten Hinweisen versehenes Merkblatt ausgehändigt erhalten, er habe sich jedoch in sozialrechtlichen Fragen nur soweit ausgekannt, wie er regelmäßig betroffen gewesen sei, so dass er geglaubt habe, nur bei der saisonbedingten ordentlichen Arbeitsaufnahme im Frühjahr zur Meldung verpflichtet zu sein. Als juristischer Laie habe er ebenso wie eine Vielzahl anderer betroffener Mitarbeiter darauf vertraut, dass das Vorgehen der Firma S. rechtmäßig sei. Zudem bedeute das Urteil des SG eine besondere Härte, weil dadurch das Ziel des Alg verfehlt werde, den bisherigen Lebensstandard zu erhalten und die Möglichkeit zu belassen, die Familie zu ernähren. Der Kläger habe für die geleistete Arbeitszeit kein Geld ausbezahlt erhalten, so dass er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie auf die Sozialleistungen angewiesen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2001 sowie den Bescheid vom 17.08.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999 aufzuheben; hilfsweise ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 Arbeitslosengeld auf Grund des Antrages vom 20.07.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2001 zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die zutreffenden Ausführungen des SG und weist ergänzend darauf hin, dass das Betroffensein einer Vielzahl von Arbeitnehmern der Firma S. unberücksichtigt bleiben müsse. Auf Grund der eindeutigen Hinweise im Merkblatt hätte der Kläger seine Verpflichtungen ohne weiteres erkennen können, im Zweifel hätte er sich von der Beklagten beraten lassen müssen.
Der Senat hat die Akten des Strafverfahrens 2 Cs 9 Js 10779/99 und die Verwaltungsakten der Beklagten (Nr 723A011006) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2002 gemacht. Auf diese Akten sowie die Akten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 153, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG), jedoch in der Sache unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 11.10.2001 die Klagen gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999 sowie gegen den Bescheid vom 17.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte war zur Rücknahme der Alg-Bewilligung wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers berechtigt und durfte infolgedessen das zu Unrecht geleistete Alg einschließlich der entsprechenden KV/PV-Beiträge zurückfordern. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Mangels persönlicher Arbeitslosmeldung stand dem Kläger kein Anspruch auf Alg mehr zu, hieran hat auch der schriftliche Antrag vom 20.07.1999 nichts geändert.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung von Alg ist, soweit der Zeitraum 03.01.1996 bis 16.03.1996 in Streit ist, § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X iVm § 152 Abs 2 AFG. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 08.01.1998 bis 08.03.1998 beruht auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III.
Anspruch auf Alg hat nur - neben weiteren, hier nach dem gesamten Akteninhalt zum Datum der Arbeitslosmeldungen 28.12.1995 sowie 23.12.1997 erfüllten weiteren Voraussetzungen -, wer sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat. Weil Bewilligungszeiträume mit Anspruchsbegründung vor dem 01.01.1998 zu beurteilen sind, ergibt sich dies aus §§ 100 Abs 1, 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Soweit ein begünstigender Verwaltungsakt - wie die hier streitige Alg-Bewilligung vom 12.01.1996 sowie vom 30.12.1997 - rechtswidrig ist darf dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, es sei denn die begünstigte Person hat auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und dieses Vertrauen ist unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vertrauensschutz genießt weiterhin nicht der Begünstigte, der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfall in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs 1, Abs 2 Satz 3 Nrn 2 und 3 SGB X).
Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X).
Im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung des Klägers am 28.12.1995 war er tatsächlich arbeitslos, weil seine Beschäftigung bei der Firma S. geendet hatte und er zu diesem Zeitpunkt auch keine Beschäftigung mehr ausübte (§ 101 AFG). Hieran hatte sich Wesentliches geändert, als der Kläger ab 03.01.1996 eine Beschäftigung bei der Firma S. aufgenommen hatte, die die Grenze der geringfügigen Beschäftigung gem § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschritten hatte (§ 101 Abs 1 Satz 1 AFG). Denn wie die von der Beklagten beschlagnahmte Personal-Stunden-Abrechnung des Monats Januar 1996 beweist, hatte der Kläger ab dem 03.01.1996 eine Beschäftigung bei der Firma S. aufgenommen, die die damals geltende Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV (idF der Änderung durch das Gesetz vom 13.06.1994 - BGBl I S 1229) überschritten hatte. Diese Beschäftigung, die auch der Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlichen Betruges zugrunde liegt, hat dieser auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Sie ist vielmehr ausdrücklich im Antrag vom 20.07.1999 als versicherungspflichtig aufgeführt (Zeitraum 03.01. bis 06.02.1996).
Damit war der Alg-Bewilligungsbescheid vom 12.01.1996 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses (§ 39, § 37 Abs 2 SGB X: Drei Tage nach der Aufgabe zur Post) rechtswidrig, denn mit Beginn der Zwischenbeschäftigung am 03.01.1996 war der Kläger nicht mehr arbeitslos und hatte damit keinen Anspruch mehr auf Alg. Nach Beendigung dieser Zwischenbeschäftigung hat sich der Kläger auch nicht mehr erneut arbeitslos gemeldet, denn die nächste persönliche Vorsprache datiert nach dem Inhalt der Beklagtenakten vom 23.12.1997 (nächster Alg-Antrag). Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Zwischenbeschäftigung die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 28.12.1995, die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und Tatsachenerklärung zugleich ist, erloschen. Denn aus ihrem Charakter folgt, dass sie in ihrer Wirksamkeit auf die Dauer der tatsächlich eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt ist und ein Leistungsanspruch erst wieder entstehen kann, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen, darunter die Arbeitslosmeldung, erneut erfüllt sind (st.Rspr., vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr 3, SozR 3-4100 § 105 Nr 2, SozR 3-4100 § 105 Nr 4 S 22; BayLSG Urteil vom 25.01.2002 - L 8 AL 136/01).
Die Beklagte war auch zur Rücknahme der somit von Anfang an rechtswidrigen Alg-Bewilligung berechtigt, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig gegen seine Pflicht verstoßen hat, die Beschäftigungsaufnahme zum 01.03.1996 der Beklagten mitzuteilen, § 45 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB X. In dem Merkblatt, das der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung erhalten hatte, ist auf S 10 unter "Besondere Hinweise - Unterbrechung des Leistungsbezuges, Zwischenbeschäftigung" ausgeführt, dass Alg nach einer Unterbrechung durch Beschäftigung frühestens von dem Tag an wieder erhalten werden kann, "an dem Sie die Leistung erneut beantragt haben". Sodann ist ausgeführt: "War Ihre Arbeitslosigkeit wegen einer Zwischenbeschäftigung beendet, ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, selbst wenn noch keine Einstellung der Leistungszahlung erfolgt war". Auf diese Erläuterungen hin wusste der Kläger entweder positiv, oder er hätte ohne weiteres erkennen können, dass für die Zeit ab der Zwischenbeschäftigung ein Alg-Anspruch nicht mehr bestand und ihm erst wieder zustand, sobald er sich persönlich erneut beim Arbeitsamt gemeldet hatte. Falls der Kläger darauf vertraut haben sollte, dass diese Hinweise für ihn nicht gelten oder dass der Arbeitgeber alle Meldungen tätigen würde, wäre ihm insoweit der Vorwurf zu machen, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Denn zum Einen hätte er sich anders verhalten, als es das Merkblatt ausdrücklich vorschreibt. Zum Anderen widerspräche es - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - dem allgemeinen Grundwissen saisonal Beschäftigter, dass der Wechsel zwischen Beschäftigungs- und Sozialleistungssaison von der faktischen Arbeit abhängt, beide Phasen sich gegenseitig ausschließen und ein gleichzeitiger Bezug von Alg und Arbeitsentgelt nicht möglich ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe vom Arbeitgeber für die Arbeitsstunden kein Entgelt erhalten, sondern lediglich eine Gutschrift, so bedeutet dies die Ansammlung von entgeltwerter Arbeit auf ein Wertguthaben, also eine wertgleiche Gegenleistung für erbrachte Arbeit, kurz: Arbeit gegen Entgelt.
Bei der Rücknahmeentscheidung der Beklagten gem § 45 Abs 2 SGB X handelte es sich nach § 152 Abs 2 AFG (idF des Art 1 Nr 50 des 1.SKWPG vom 21.12.1993, BGBl I S 2353) um eine gebundene Entscheidung, so dass der Beklagten kein Ermessen eingeräumt war. Infolge dessen ist der Kläger gem § 50 SGB X zur Erstattung des zu Unrecht erhaltenen Alg verpflichtet. Die Erstattungspflicht für die unrechtmäßig gezahlten KV/PV-Beiträge ergibt sich aus § 335 Abs 1 SGB III. Die Höhe der Erstattungsforderungen hat die Beklagte jeweils zutreffend errechnet.
Die nachträgliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30.12.1997 richtet sich hingegen nach § 48 SGB X. Denn der Bewilligungsbescheid war im Zeitpunkt seines Erlasses (§§ 39, 37 SGB X) rechtmäßig, weil der Kläger noch keine Zwischenbeschäftigung aufgenommen hatte. Der Kläger hat vielmehr die nicht nur geringfügige Tätigkeit bei der Firma S. erst am 16.02.1998 aufgenommen. Dadurch war sein Anspruch auf Alg erloschen. Insoweit kann offen bleiben, ob dies wie oben dargelegt auf § 100 AFG beruht oder auf den zum 01.01.1998 in Kraft getretenen § 117 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 122 SGB III. Denn für beide Rechtsgrundlagen gilt, dass die persönliche Arbeitslosmeldung ihre Wirkung durch eine Zwischenbeschäftigung verliert (BSG aaO, BayLSG aaO). Die Beklagte war infolge der durch die Arbeitsaufnahme geänderten tatsächlichen Verhältnisse berechtigt, die Alg-Bewilligung mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen war (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X). Gem § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war der Kläger verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Alg-Bewilligung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. In seinem Alg-Antrag vom 24.12.1997 hatte er die Erklärung unterzeichnet, dass er Änderungen unverzüglich anzeigen werde und dass er das Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hatte. In diesem Merkblatt ist der Kläger ua darauf hingewiesen worden, dass er die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich anzuzeigen habe. Durch die Hinweise in dem Antragsvordruck sowie in dem Merkblatt war er über seine diesbezüglichen Pflichten also ausreichend belehrt, so dass eine etwaige Nichtkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde. Auch insoweit durfte sich der Kläger nicht auf die Aussagen seines Arbeitgebers verlassen und hätte im Zweifel verbindliche Auskünfte der Beklagten einholen müssen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Alg-Bewilligung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X ab 16.02.1998 gegeben. Wie dargelegt, ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung durch Aufnahme der Zwischenbeschäftigung erloschen, weil der Kläger diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hatte (§ 122 Abs 2 Nr 2 SGB III). Eine erneute Arbeitslosmeldung, die diese Wirkung hätte beseitigen können, ist nicht erfolgt. Damit stand dem Kläger ab 16.02.1998 kein Alg-Anspruch mehr zu, so dass die Beklagte berechtigt war, die Alg-Bewilligung vom 30.12.1997 für die Zeit ab 16.02.1998 vollständig aufzuheben. Bei dieser Entscheidung war der Beklagten auch kein Ermessen eingeräumt (§ 152 AFG - § 330 Abs 2 SGB III).
Als Konsequenz war die Beklagte zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung berechtigt (§ 50 SGB X), ebenso der zu Unrecht entrichteten KV/PV-Beiträge (§ 335 Abs 1 SGB III). Auch insoweit hat die Beklagte die Erstattungshöhe zutreffend berechnet. Weil sich der Kläger nach Aufnahme der Zwischenbeschäftigungen nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet hatte, bleibt auch der Hilfsantrag auf Alg-Bewilligung gemäß schriftlichen Antrages vom 20.07.2000 ohne Erfolg. Denn dieser nachträgliche schriftliche Antrag kann die persönliche Arbeitslosmeldung nicht ersetzen. Nach den Zwischenbeschäftigungen bei der Firma S. bedurfte es jeweils einer neuen Arbeitslosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG zu begründen (vgl die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteile vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95 und vom 07.02.2000 - B 7 AL 2/00 R, SozR 3-4300 § 122 Nr 1 mwN). Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des SGB III, also ab dem 01.01.1998, ist dies im Gesetz im § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III ausdrücklich geregelt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 11.10.2001 ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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