L 8 AL 441/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1417/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 441/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer Sperrzeit von zwölf Wochen und Erlöschens des Anspruches ab 05.05.1999 streitig.

Der 1961 geborene Kläger hat nach seinen Angaben in Polen von 1975 bis 1978 eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker durchlaufen. Nach Beschäftigungen in der Bundesrepublik Deutschland, die in dem Übersichtsbogen der Beklagtenakte ab 20.05.1986 er- fasst sind, hat er ab Dezember 1987 erstmals Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen und anschließend nur noch kurzfristi- ge Beschäftigungen, mit Ausnahme einer Beschäftigung vom 09.04. 1990 bis 21.11.1991, ausgeübt; überwiegend hat er Leistungen von der Beklagten bezogen.

Nachdem das am 01.07.1998 begonnene Arbeitsverhältnis bei der Firma H. Personalleasing GmbH als Helfer/Maschinenbediener von der Arbeitgeberin am 31.08.1998 fristlos gekündigt worden war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.12.1998 den Eintritt einer Sperrzeit vom 29.08. bis 20.11.1998 fest. Die hiergegen erhobene Klage (S 5 AL 1416/99) hat das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 13.11.2001 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren L 8 AL 16/02 schlossen die Beteiligten am 07.06.2002 einen Vergleich, wonach unter Abänderung des Bescheides vom 10.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.1999 die zwölfwöchige Sperrzeit erst ab 15.09.1998 beginnt.

Dem Kläger war - Verfügung vom 10.12.1998 - ab 21.11.1998 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 31.10.1999 Alhi bewilligt worden. Nachdem ein dem Kläger am 01.12.1998 unterbreitetes Stellenangebot als Kfz-Instandsetzerhelfer bei der Firma I. nicht zu einer Einstellung geführt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.1999 den Eintritt einer Sperrzeit vom 05.12.1998 bis 26.02.1999 fest und hob die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 05.12. bis 31.12.1998 auf. Die hiergegen erhobene Klage S 5 AL 1009/99 wies das SG ab. Die hiergegen eingelegte Berufung L 8 AL 440/01 nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2002 zurück, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, für die Zeit vom 01. bis 24.01.1999 Alhi nachzuzahlen bzw. sie mit dem Erstattungsanspruch zu verrechnen, da die Bewilligung der Leistung für diese Zeit nicht aufgehoben worden war.

Nach einer Beschäftigung bei der Firma T. vom 25.01. bis 24.03.1999 meldete sich der Kläger am 25.03.1999 erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Die Leistung wurde ihm ab 27.03. 1999 bewilligt. In dem von dem zuständigen Arbeitsvermittler H. gefertigten Beratungsvermerk vom 25.03.1999 heißt es, dem Kläger sei ein Vermittlungsvorschlag unter Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet worden. Diesbezüglich findet sich ein an die Firma B. Personalmanagement gerichtetes Schreiben vom 25.03.1999, in dem der Kläger für die freie Stelle als Produktionshelfer vorgeschlagen wird. Die Firma teilte am 21.04. 1999 schriftlich mit, der Kläger habe sich weder vorgestellt noch telefonisch gemeldet noch schriftlich beworben.

Laut Aktenvermerken wurde der Kläger für den 04. und 11.05.1999 zum Arbeitsamt einbestellt, erschien aber zu den Terminen nicht. Mit Bescheid vom 27.05.1999 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 30.03.1999 mit der Begründung auf, wegen der Nichtannahme der angebotenen Stelle bei der Firma B. Personalmanagement GmbH sei erneut eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten. Da der Kläger seit Entstehen des Anspruches bereits Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben habe, sei der Leistungsanspruch erloschen.

In seinem Widerspruch gab der Kläger an, der Vermittler H. habe ihm erst im Juni 1999 mitgeteilt, dass er ihm am 25.03. ein Arbeitsangebot unterbreitet habe. Ein solches habe er weder persönlich noch brieflich erhalten. Hierzu hielt der Vermittler H. im Vermerk vom 11.06.1999 fest, das Angebot sei am 25.03.1999 persönlich mit einer Überlegungsfrist bis 04.05.1999 (erste Einladung) unterbreitet worden.

Die Beklagte erließ sodann den Änderungsbescheid vom 07.06. 1999, mit dem sie die Bewilligung der Alhi erst ab 05.05.1999 mit der Begründung aufhob, der Anspruch sei wegen Eintritts einer Sperrzeit ab diesem Zeitpunkt erloschen. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.1999 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die hiergegen zum SG erhobene Klage S 5 AL 1417/99 hat der Kläger nicht begründet. Mit Urteil vom 23.10.2001 hat das SG diese Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts sei dem Kläger am 25.03.1999 das Stellenangebot als Produktionshelfer persönlich unterbreitet worden. Im Übrigen sehe das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er in dem Erörterungstermin am 07.06.2002 auf sein Vorbringen im Widerspruch Bezug genommen. In diesem Termin ist der Arbeitsvermittler H. als Zeuge vernommen worden; bezüglich seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.10.2001 sowie die Bescheide vom 27.05. und 07.06.1999 in der Gestallt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Berufungsakten L 8 AL 440/01 und L 8 AL 16/02 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung der Alhi ab 05.05. 1999 wegen Erlöschens des Anspruches aufzuheben, nicht zu beanstanden ist.

Der Anspruch auf Alhi ist gemäß § 147 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch (SGB) III ab 05.05.1999 erloschen, weil der Kläger nach Entstehung des Anspruches auf Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben, über den Eintritt dieser Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruches schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts der Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist. Nach Entstehung des Anspruches auf Alhi hat die Beklagte mit Bescheid vom 10.12. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.1999 und des am 07.06.2002 geschlossenen Vergleiches den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen ab 15.09.1998 festgestellt. Mit Bescheid vom 15.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 11.06.1999 hat sie den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt, die am 09.12.1998 begann und kalendermäßig ablief. Zwar wurde in dem Bescheid vom 15.01.1999 der Beginn der Sperrzeit mit dem 05.12.1998 angegeben; da jedoch wegen des in dem Verfahren L 8 AL 16/02 geschlossenen Vergleiches zu diesem Zeitpunkt die ab 15.09.1998 begonnene Sperrzeit noch bis 08.12.1998 andauerte, begann diese Sperrzeit gemäß § 144 Abs.2 Satz 1 SGB III mit dem Ende dieser Sperrzeit, somit am 09.12.1998.

Der Kläger hat dadurch, dass er sich bei der Firma B. Personalmanagement GmbH nicht vorgestellt hat, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt bzw. diese angebotene Beschäftigung nicht angenommen, weshalb gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III erneut eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten und der Anspruch nach § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III erloschen ist. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liegt nicht vor. Es handelte sich um ein zumutbares Arbeitsangebot, das ihm am 25.03.1999 unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit unterbreitet worden war. Aus dem in der Vermittlungsübersicht (Bl.325 Arbeitsamtsakte) hinsichtlich dieses Angebotes enthaltenen Vermerkes "R 2" ergibt sich, dass er mit diesem Angebot darauf hingewiesen worden ist, dass bei Nichtannahme der Anspruch erlischt, weil seit seiner Entstehung dann Sperrzeiten von einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen eingetreten sind.

Zur Überzeugung des Senats ist dem Kläger an diesem Tag dieses Arbeitsangebot unterbreitet worden. Dies ergibt sich aus dem am selben Tag von dem Vemrittler H. gefertigten Beratungsvermerk und dem in der Akte enthaltenen, an die Firma B. Personalmanagement GmbH gerichteten Anschreiben gleichen Datums. Aus der Rückantwort der Firma vom 21.04.1999 ergibt sich, dass der in solchen Fällen übliche Vermittlungsvorgang auch in Lauf gesetzt wurde. Hierfür spricht weiterhin der Umstand, dass der Vermittler H. , wie die Vermittlungsübersicht (Bl.325 Arbeitsamtsakte) aufweist, die Tatsache der Unterbreitung des Arbeitsangebotes auch EDV-mäßig erfasst hat.

Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass der Vermittler H. es sozusagen vergessen haben sollte, am 25.03.1999 dem Kläger dieses Angebot persönlich zu unterbreiten, im Übrigen aber die bei solchen Vermittlungen üblichen Vorgänge wie Verständigung des Arbeitgebers usw. eingeleitet hat. Auch wenn er sich wegen des zeitlichen Abstandes bei seiner Vernehmung am 07.06.2002 nicht mehr an die einzelnen Vorgänge erinnern konnte, so hat er doch glaubhaft dargelegt, dass er sich aufgrund der in den Akten befindlichen Vermerke sicher ist, dieses Angebot unter Hinweis auf die Rechtsfolgenbelehrung "R 2" persönlich unterbreitet zu haben. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre nach seiner Aussage der schriftliche Vermittlungsvorschlag auf seinem Schreibtisch liegen geblieben, was nicht der Fall war.

Wegen des Erlöschens des Anspruches ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung der Alhi vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb die Beklagte gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr.4 SGB X die Bewilligung dieser Leistung zu Recht ab 05.05.1999 aufgehoben hat. Denn zumindest zu diesem Zeitpunkt ist von einer endgültigen Ablehnung des Arbeitsangebotes auszugehen. Der Kläger wusste, dass wegen seines Verhaltens der Anspruch erloschen bzw. im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X ganz weggefallen ist, da er hierüber bei Unterbreitung des Arbeitsangebotes belehrt worden war.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.10.2001 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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