Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 415/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 45/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 6.581,05 DM.
Der am ...1968 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger, der am 21.10.1991 beim Landratsamt Cham einen Asylantrag stellte. Auf Grund einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens durfte sich der Kläger lediglich im Landkreis Cham aufhalten. Eine erlaubnispflichtige Arbeitstätigkeit war ihm nur gemäß einer gültigen Arbeitserlaubnis gestattet.
Am 05.09.1995 und 13.02.1996 meldete sich der Kläger unter dem Namen ... B ... beim Arbeitsamt Trier der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Er hatte unter dem Namen B ... versicherungspflichtige Tätigkeiten als Hilfsarbeiter verrichtet.
Mit Bescheiden vom 12.01.1996, 13.02.1996 und 01.03.1996 entsprach die Beklagte den Anträgen für die Zeit vom 05.09.1995 bis 01.02.1996 und vom 15.03. bis 23.07.1996.
Durch ein am 19.07.1996 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben des Kreisverwaltungsamtes Trier-Saarburg vom 18.07.1996 wurde bekannt, dass der Kläger sich unter einer Doppelidentität an dem von ihm angegebenen Wohnsitz aufhielt.
Mit Bescheid vom 11.02.1997 hob die Beklagte darauf die Bewilligung der Alhi in Höhe von insgesamt 6.581,05 DM und forderte den Kläger zur Erstattung dieser Summe auf, da er durch vorsätzliches Handeln unter falschem Namen unberechtigter Weise Sozialleistungen in Anspruch genommen hätte.
Auf den hiergegen am 10.03.1997 erhobenen Widerspruch hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23.06.1997 an und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.09.1997 zurück.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 24.10.1997 wurde die Alhi-Bewilligung ab 05.09.1995, 29.01.1996 und 15.03.1996 ganz zurückgenommen und der Kläger zur Erstattung von 6.581,05 DM aufgefordert.
Dagegen hat der Kläger am 16.09.1997 Klage zum Sozialgericht Trier (SG) erhoben. Er habe zwar unter falschem Namen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt, jedoch unter diesem Namen während der Zeit seiner Beschäftigung Beiträge an die Beklagte gezahlt. Die Arbeitslosmeldung sei zwar mit falschem Namen, jedoch unzweifelhaft persönlich und unter der Identität, mit der er hier zuvor gelebt habe, erfolgt.
Nachdem der Kläger bereits am 23.05.1997 nach Belgrad/Jugoslawien abgeschoben worden war, verwies das SG Trier den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.10.1997 an das SG Nürnberg.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.12.1999 abgewiesen. Die Beklagte habe die Alhi-Bewilligung an den Kläger zurecht gem § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Eine Arbeitslosmeldung des Klägers sei nicht erfolgt, weil dieser sich unter falschem Namen arbeitslos gemeldet habe und es der Beklagten unter arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich gewesen sei, seine Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen. Darüberhinaus habe der Kläger der Arbeitsvermittlung auch nicht zur Verfügung gestanden, weil unter seiner wirklichen Identität eine Arbeitserlaubnis für ihn weder beantragt noch erteilt gewesen sei. Die Fristen des § 45 Abs 4 SGB X seien gewahrt worden.
Gegen das ihm am 05.01.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2000, einem Montag, Berufung beim Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt
das Urteil des SG Nürnberg vom 07.12.1999 und die Bescheide der Beklagten vom 11.12.1997 und 24.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 07.12.1999 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs 2 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 11.12.1997 und 24.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997 zurecht abgewiesen.
Nach § 45 SGB X iVm § 152 Abs 2 AFG ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2, Abs 3 Satz 3 SGB X).
Die Alhi-Bewilligungsbescheide vom 12.01.1996, 13.02.1996 und 01.03.1996 waren rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, denn es fehlte für die Alhi-Gewährung an den Kläger bereits dessen wirksame persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt gem § 105 Satz 1 AFG. Für die Gewährung von Alhi ist die Arbeitslosmeldung des Versicherten materielle Anspruchsvoraussetzung. Da die Beklagte bei der Feststellung des Versicherungsfalles weitgehend auf Angaben des Versicherten angewiesen ist, dient gerade die persönliche Meldung dazu, nicht nur Information über die Verwendbarkeit des Arbeitslosen sowie seine objektive und subjektive Verfügbarkeit zu ermitteln, sondern durch die persönliche Meldung tunlichst wahrheitsgemäße Angaben zum Eintritt des Versicherungsfalles herbeizuführen. Die Arbeitslosmeldung ist gerade als konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruches Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Aus diesem Grunde sind die nicht der Wahrheit entsprechende Arbeitslosmeldungen des Klägers vom 05.09.1995 und 15.03.1996 unter falschem Namen unwirksam (vgl BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 = BSGE 77, 175, 178).
Die Alhi-Bewilligung an den Kläger in den Bescheiden vom 16.01.1996 und 01.03.1996 war auch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Gem § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG wäre dazu erforderlich gewesen, dass er eine Beschäftigung ausüben konnte und durfte. Unter seiner wirklichen Identität verfügte der Kläger weder über eine Arbeitserlaubnis, noch war eine solche für ihn beantragt worden. Seine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis war rechtswidrig (§ 19 Abs 1 Satz 1 AFG).
Die Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligungen an den Kläger in den Bescheiden vom 12.01.1996, 13.02.1996 und 01.03.1996 beruhte auf den vorsätzlichen Falschangaben des Klägers bezüglich seiner Identität (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X).
Die Bescheide vom 12.01.1996 und 01.03.1996 konnten deshalb bis zum Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs 3 Satz 3). Da die Beklagte am 19.07.1996 erstmals Kenntnis von den Tatsachen erlangte, die die Rücknahme der rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakte vom 12.01.1996, 13.02.1996 und 01.03.1996 für die Vergangenheit rechtfertigten und der Aufhebungsbescheid am 11.02.1997 erging, ist auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt.
Nach alledem ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung gegen das zutreffende Urteil des SG Nürnberg vom 07.12.1999 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 2 und 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 6.581,05 DM.
Der am ...1968 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger, der am 21.10.1991 beim Landratsamt Cham einen Asylantrag stellte. Auf Grund einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens durfte sich der Kläger lediglich im Landkreis Cham aufhalten. Eine erlaubnispflichtige Arbeitstätigkeit war ihm nur gemäß einer gültigen Arbeitserlaubnis gestattet.
Am 05.09.1995 und 13.02.1996 meldete sich der Kläger unter dem Namen ... B ... beim Arbeitsamt Trier der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Er hatte unter dem Namen B ... versicherungspflichtige Tätigkeiten als Hilfsarbeiter verrichtet.
Mit Bescheiden vom 12.01.1996, 13.02.1996 und 01.03.1996 entsprach die Beklagte den Anträgen für die Zeit vom 05.09.1995 bis 01.02.1996 und vom 15.03. bis 23.07.1996.
Durch ein am 19.07.1996 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben des Kreisverwaltungsamtes Trier-Saarburg vom 18.07.1996 wurde bekannt, dass der Kläger sich unter einer Doppelidentität an dem von ihm angegebenen Wohnsitz aufhielt.
Mit Bescheid vom 11.02.1997 hob die Beklagte darauf die Bewilligung der Alhi in Höhe von insgesamt 6.581,05 DM und forderte den Kläger zur Erstattung dieser Summe auf, da er durch vorsätzliches Handeln unter falschem Namen unberechtigter Weise Sozialleistungen in Anspruch genommen hätte.
Auf den hiergegen am 10.03.1997 erhobenen Widerspruch hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23.06.1997 an und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.09.1997 zurück.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 24.10.1997 wurde die Alhi-Bewilligung ab 05.09.1995, 29.01.1996 und 15.03.1996 ganz zurückgenommen und der Kläger zur Erstattung von 6.581,05 DM aufgefordert.
Dagegen hat der Kläger am 16.09.1997 Klage zum Sozialgericht Trier (SG) erhoben. Er habe zwar unter falschem Namen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt, jedoch unter diesem Namen während der Zeit seiner Beschäftigung Beiträge an die Beklagte gezahlt. Die Arbeitslosmeldung sei zwar mit falschem Namen, jedoch unzweifelhaft persönlich und unter der Identität, mit der er hier zuvor gelebt habe, erfolgt.
Nachdem der Kläger bereits am 23.05.1997 nach Belgrad/Jugoslawien abgeschoben worden war, verwies das SG Trier den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.10.1997 an das SG Nürnberg.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.12.1999 abgewiesen. Die Beklagte habe die Alhi-Bewilligung an den Kläger zurecht gem § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Eine Arbeitslosmeldung des Klägers sei nicht erfolgt, weil dieser sich unter falschem Namen arbeitslos gemeldet habe und es der Beklagten unter arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich gewesen sei, seine Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen. Darüberhinaus habe der Kläger der Arbeitsvermittlung auch nicht zur Verfügung gestanden, weil unter seiner wirklichen Identität eine Arbeitserlaubnis für ihn weder beantragt noch erteilt gewesen sei. Die Fristen des § 45 Abs 4 SGB X seien gewahrt worden.
Gegen das ihm am 05.01.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2000, einem Montag, Berufung beim Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt
das Urteil des SG Nürnberg vom 07.12.1999 und die Bescheide der Beklagten vom 11.12.1997 und 24.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 07.12.1999 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs 2 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 11.12.1997 und 24.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997 zurecht abgewiesen.
Nach § 45 SGB X iVm § 152 Abs 2 AFG ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2, Abs 3 Satz 3 SGB X).
Die Alhi-Bewilligungsbescheide vom 12.01.1996, 13.02.1996 und 01.03.1996 waren rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, denn es fehlte für die Alhi-Gewährung an den Kläger bereits dessen wirksame persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt gem § 105 Satz 1 AFG. Für die Gewährung von Alhi ist die Arbeitslosmeldung des Versicherten materielle Anspruchsvoraussetzung. Da die Beklagte bei der Feststellung des Versicherungsfalles weitgehend auf Angaben des Versicherten angewiesen ist, dient gerade die persönliche Meldung dazu, nicht nur Information über die Verwendbarkeit des Arbeitslosen sowie seine objektive und subjektive Verfügbarkeit zu ermitteln, sondern durch die persönliche Meldung tunlichst wahrheitsgemäße Angaben zum Eintritt des Versicherungsfalles herbeizuführen. Die Arbeitslosmeldung ist gerade als konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruches Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Aus diesem Grunde sind die nicht der Wahrheit entsprechende Arbeitslosmeldungen des Klägers vom 05.09.1995 und 15.03.1996 unter falschem Namen unwirksam (vgl BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 = BSGE 77, 175, 178).
Die Alhi-Bewilligung an den Kläger in den Bescheiden vom 16.01.1996 und 01.03.1996 war auch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Gem § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG wäre dazu erforderlich gewesen, dass er eine Beschäftigung ausüben konnte und durfte. Unter seiner wirklichen Identität verfügte der Kläger weder über eine Arbeitserlaubnis, noch war eine solche für ihn beantragt worden. Seine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis war rechtswidrig (§ 19 Abs 1 Satz 1 AFG).
Die Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligungen an den Kläger in den Bescheiden vom 12.01.1996, 13.02.1996 und 01.03.1996 beruhte auf den vorsätzlichen Falschangaben des Klägers bezüglich seiner Identität (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X).
Die Bescheide vom 12.01.1996 und 01.03.1996 konnten deshalb bis zum Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs 3 Satz 3). Da die Beklagte am 19.07.1996 erstmals Kenntnis von den Tatsachen erlangte, die die Rücknahme der rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakte vom 12.01.1996, 13.02.1996 und 01.03.1996 für die Vergangenheit rechtfertigten und der Aufhebungsbescheid am 11.02.1997 erging, ist auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt.
Nach alledem ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung gegen das zutreffende Urteil des SG Nürnberg vom 07.12.1999 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 2 und 3 SGG).
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