L 11 AL 47/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 281/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 47/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Zustimmung zur Rückkehr des Klägers nach Serbien und die Gewährung eines Leistungsvorschusses.

Der am 1944 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er bezog von der Beklagten vom 27.03.1992 bis 30.06.1992 Arbeitslosengeld (Alg). Am 30.06.1992 wurde er in sein Herkunftsland abgeschoben. Mit Aufhebungsbescheid vom 13.07.1992 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg an den Kläger mit Wirkung vom 01.07.1992 auf.

Am 02.03.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zustimmung zur Rückkehr nach Jugoslawien und die Ausstellung der Bescheinigung "Av/Jug 1", da er in Jugoslawien nicht gearbeitet und deshalb kein Recht auf Alg habe.

Mit Bescheinigung Av/Jug1 vom 04.03.1998 bestätigte die Beklagte dem Kläger seine Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik vom 28.08.1989 bis 13.03.1992, stimmte jedoch der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zu, da der Antrag auf Zustimmung nach der Rückkehr zu spät gestellt worden wäre und kein dringender Ausnahmefall vorläge.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08.01.1999).

Dagegen hat der Kläger am 22.03.1999 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.10.2000 abgewiesen. Der Alg-Anspruch des Klägers sei am 27.03.1992 entstanden und nach § 125 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nach 4 Jahren, also am 26.03.1996 verfallen, sodass der Kläger keine Leistungsansprüche gegen die Beklagte mehr geltend machen könne. Nach Art 8 Abs 2 und 11 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistisch-Föderativen Republik Jugoslawien über die Arbeitslosenversicherung hätte der Kläger auch keinen Anspruch mehr auf Zustimmung zur Rückkehr nach Serbien, da ein entsprechender Antrag von ihm nicht vor seiner Rückkehr gestellt worden sei und nur in dringenden Ausnahmefällen auch nach der Rückkehr innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Bezuges von Alg gestellt werden könne. Der Kläger hatte seinen Antrag jedoch erst mehr als 5 Jahre danach gestellt.

Gegen das ihm am 29.10.2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 05.02.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung und bat um eine Verlängerung der Berufungsfrist, da sein Bevollmächtigter die schriftliche Berufung nicht ausgehändigt habe.

Der Kläger beantragt,

einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung des Klägers vom 05.02.2001 gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 10.10.2000 (§ 144 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG unzulässig.

Gemäß §§ 151 Abs 1, 87 Abs 1 Satz 2 SGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung 3 Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteiles, wenn die Bekanntgabe - wie hier - im Ausland erfolgt. Das Urteil des SG Nürnberg vom 10.10.2000 wurde dem Kläger am 29.10.2000 zugestellt. Die Frist der §§ 151 Abs 1, 87 Abs 1 Satz 2 SGG für die Einlegung der Berufung begann somit am 30.10.2000 zu laufen (§ 64 Abs 1 Satz 1 SGG) und endete mit Ablauf des 29.01.2001 (einem Mittwoch, § 64 Abs 2 SGG). Die erst am 05.02.2001 beim SG eingegangene Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 10.10.2000 ist daher nicht mehr fristgerecht eingelegt.

Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegen nicht vor. Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Kläger hat jedoch die Berufungsfrist der §§ 151 Abs 1, 87 Abs 1 Satz 2 SGG schuldhaft versäumt. Seinen sinngemäßen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ("Ich bitte um Verlängerung der Frist für die Berufung") im Berufungsschriftsatz vom 05.02.2001 hat er damit begründet, dass sein Bevollmächtigter die Berufungsschrift nicht innerhalb eines Monats übergeben habe. Im Rahmen des § 67 SGG muss sich der Berufungskläger jedoch das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 67 RdNr 19 mwN aus Literatur und Rechtsprechung).

Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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