Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 387/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 48/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi) nebst Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen wegen eines nicht gemeldeten Umzuges.
Der 1966 geborene ledige Kläger bezog seit November 1989 mit Unterbrechungen Alhi. Zuletzt war ihm Alhi nach einem Fortzahlungsformblattantrag vom 26.01.1996 mit Bescheid vom 14.02.1996 ab 19.02.1996 für ein Jahr bewilligt worden.
Im Formblattantrag hatte der Kläger seine damalige Wohnanschrift: S.str. 6, W. angegeben. Am 01.04.1996 verzog der Kläger in den R.weg 41 am gleichen Ort. Bei seiner ersten persönlichen Vorsprache nach dem Umzug am 20.05.1996 beim Arbeitsamt Würzburg gab er zu Protokoll, dass er eine Veränderungsanzeige Ende März 1996 an das Arbeitsamt geschickt habe. Eine entsprechende Mitteilung des Klägers war im Arbeitsamt nicht auffindbar. Mit Schreiben vom 04.06.1996 führte der Kläger aus, dass er die rote Veränderungskarte mit der neuen Anschrift Ende März persönlich in den Nachtbriefkasten des Arbeitsamtes eingeworfen habe.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 08.07.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 21.08.1996 die Alhi-Bewilligung für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis zum 19.05.1996 aufgehoben. Der Kläger sei in diesem Zeitraum unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht persönlich und postalisch erreichbar gewesen (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -). Damit sei eine wesentliche Voraussetzung des Alhi-Anspruchs weggefallen gewesen. Der Kläger habe seinen Umzug grob fahrlässig nicht mitgeteilt und nur wegen grober Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass ihm wegen des nicht angezeigten Umzugs Alhi zu Unrecht gewährt worden sei. Die überzahlte Alhi in Höhe von 1.147,60 DM und die darauf entfallenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 338,- DM seien zu erstatten.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage zum Sozialgericht Würzburg ist erfolglos geblieben (Urteil vom 27. Oktober 1998).
Vor dem Sozialgericht hatte der Kläger zugestanden, dass er wusste, dass er einen Umzug zu melden habe und dass ein Nachsendeauftrag insoweit nicht ausreiche.
Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger der ihm bekannten Pflicht als Alhi-Bezieher, seinen Adressenwechsel der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, in der streitrelevanten Zeit nicht nachgekommen sei. Es ist in seiner Entscheidung der Behauptung des Klägers, er habe den Umzug mit einer Mitteilung auf der roten Meldekarte, die er persönlich in den Nachtbriefkasten des Arbeitsamtes Würzburg Ende März 1996 eingeworfen habe, nicht gefolgt. Dagegen spreche, dass eine solche Karte bei der Beklagten nicht auffindbar sei und ein Verlust bei der Beklagten äußerst unwahrscheinlich sei.
Der Kläger habe wegen der Nichtanzeige seiner neuen Wohnanschrift der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Ihm habe deshalb keine Alhi mehr zugestanden. Der Bewilligungsbescheid sei deshalb wegen Verletzung der gesetzlichen Mitteilungspflicht für den streitrelevanten Zeitraum aufzuheben gewesen und die gezahlte Alhi nebst die darauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vom Kläger zu erstatten.
Das Urteil vom 27.10.1998 ist dem Kläger am 22. Januar 1999 zugestellt worden. Dagegen hat er am 22.02.1999 Berufung eingelegt.
Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt. Der Kläger hat keinen konkreten Antrag im Berufungsverfahren gestellt und ist zum Termin vom 31.05.2001 nicht erschienen und nicht vertreten gewesen.
Die Beklagte stellt Antrag auf Zurückweisung der Berufung.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und auf die des erstinstanzlichen Urteils. Sie weist darauf hin, dass nach Rechtskraft des abweisenden Urteils auf Antrag des Klägers geprüft werden könne, inwieweit Zahlungserleichterungen (Stundung/Erlass) eingeräumt werden könnten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes werden die beigezogenen Akten der Beklagten (Stamm-Nr 886957) und des Sozialgerichts, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Alhi-Bewilligung für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis zum 19.05.1996 aufgehoben (§§ 48 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch iVm § 152 Abs 3 AFG). Die wegen der Aufhebung zu Unrecht gezahlte Alhi war zu erstatten (§ 50 Abs 1 SGB X), ebenso die auf die zu erstattende Alhi gezahlten gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§§ 157 Abs 3a Satz 1 AFG und 166c Satz 2 AFG).
Der Senat hält wie das Sozialgericht die Behauptung des Klägers nicht für glaubhaft, er habe seinen Umzug durch eine rote Formblattpostkarte gemeldet, die er persönlich in den Nachtbriefkasten des Arbeitsamtes Würzburg Ende März 1996 eingeworfen habe. Dagegen spricht ua worauf das Sozialgericht schon hingewiesen hat (vgl Urteil vom 27.10.1998, S 7 Abs 3) -, dass der Kläger am 20.05.1996 behauptet hat, er habe die Veränderungsmitteilung an das Arbeitsamt geschickt.
Zur näheren Begründung der Zurückweisung der Berufung verweist der Senat auf die detaillierte Begründung des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Hinzuzufügen ist lediglich, dass die ständige Rechtsprechung des BSG zur Erreichbarkeit des Arbeitslosen beim Leistungsbezug, der das Erstgericht gefolgt ist, auch im Jahre 2000 fortgesetzt wurde (BSG Urteil vom 02.03.2000 Az.: B 7 AL 8/99 R = SozR 3-4100 § 103 Nr 22 S 86 mwN).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi) nebst Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen wegen eines nicht gemeldeten Umzuges.
Der 1966 geborene ledige Kläger bezog seit November 1989 mit Unterbrechungen Alhi. Zuletzt war ihm Alhi nach einem Fortzahlungsformblattantrag vom 26.01.1996 mit Bescheid vom 14.02.1996 ab 19.02.1996 für ein Jahr bewilligt worden.
Im Formblattantrag hatte der Kläger seine damalige Wohnanschrift: S.str. 6, W. angegeben. Am 01.04.1996 verzog der Kläger in den R.weg 41 am gleichen Ort. Bei seiner ersten persönlichen Vorsprache nach dem Umzug am 20.05.1996 beim Arbeitsamt Würzburg gab er zu Protokoll, dass er eine Veränderungsanzeige Ende März 1996 an das Arbeitsamt geschickt habe. Eine entsprechende Mitteilung des Klägers war im Arbeitsamt nicht auffindbar. Mit Schreiben vom 04.06.1996 führte der Kläger aus, dass er die rote Veränderungskarte mit der neuen Anschrift Ende März persönlich in den Nachtbriefkasten des Arbeitsamtes eingeworfen habe.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 08.07.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 21.08.1996 die Alhi-Bewilligung für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis zum 19.05.1996 aufgehoben. Der Kläger sei in diesem Zeitraum unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht persönlich und postalisch erreichbar gewesen (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -). Damit sei eine wesentliche Voraussetzung des Alhi-Anspruchs weggefallen gewesen. Der Kläger habe seinen Umzug grob fahrlässig nicht mitgeteilt und nur wegen grober Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass ihm wegen des nicht angezeigten Umzugs Alhi zu Unrecht gewährt worden sei. Die überzahlte Alhi in Höhe von 1.147,60 DM und die darauf entfallenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 338,- DM seien zu erstatten.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage zum Sozialgericht Würzburg ist erfolglos geblieben (Urteil vom 27. Oktober 1998).
Vor dem Sozialgericht hatte der Kläger zugestanden, dass er wusste, dass er einen Umzug zu melden habe und dass ein Nachsendeauftrag insoweit nicht ausreiche.
Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger der ihm bekannten Pflicht als Alhi-Bezieher, seinen Adressenwechsel der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, in der streitrelevanten Zeit nicht nachgekommen sei. Es ist in seiner Entscheidung der Behauptung des Klägers, er habe den Umzug mit einer Mitteilung auf der roten Meldekarte, die er persönlich in den Nachtbriefkasten des Arbeitsamtes Würzburg Ende März 1996 eingeworfen habe, nicht gefolgt. Dagegen spreche, dass eine solche Karte bei der Beklagten nicht auffindbar sei und ein Verlust bei der Beklagten äußerst unwahrscheinlich sei.
Der Kläger habe wegen der Nichtanzeige seiner neuen Wohnanschrift der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Ihm habe deshalb keine Alhi mehr zugestanden. Der Bewilligungsbescheid sei deshalb wegen Verletzung der gesetzlichen Mitteilungspflicht für den streitrelevanten Zeitraum aufzuheben gewesen und die gezahlte Alhi nebst die darauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vom Kläger zu erstatten.
Das Urteil vom 27.10.1998 ist dem Kläger am 22. Januar 1999 zugestellt worden. Dagegen hat er am 22.02.1999 Berufung eingelegt.
Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt. Der Kläger hat keinen konkreten Antrag im Berufungsverfahren gestellt und ist zum Termin vom 31.05.2001 nicht erschienen und nicht vertreten gewesen.
Die Beklagte stellt Antrag auf Zurückweisung der Berufung.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und auf die des erstinstanzlichen Urteils. Sie weist darauf hin, dass nach Rechtskraft des abweisenden Urteils auf Antrag des Klägers geprüft werden könne, inwieweit Zahlungserleichterungen (Stundung/Erlass) eingeräumt werden könnten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes werden die beigezogenen Akten der Beklagten (Stamm-Nr 886957) und des Sozialgerichts, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Alhi-Bewilligung für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis zum 19.05.1996 aufgehoben (§§ 48 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch iVm § 152 Abs 3 AFG). Die wegen der Aufhebung zu Unrecht gezahlte Alhi war zu erstatten (§ 50 Abs 1 SGB X), ebenso die auf die zu erstattende Alhi gezahlten gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§§ 157 Abs 3a Satz 1 AFG und 166c Satz 2 AFG).
Der Senat hält wie das Sozialgericht die Behauptung des Klägers nicht für glaubhaft, er habe seinen Umzug durch eine rote Formblattpostkarte gemeldet, die er persönlich in den Nachtbriefkasten des Arbeitsamtes Würzburg Ende März 1996 eingeworfen habe. Dagegen spricht ua worauf das Sozialgericht schon hingewiesen hat (vgl Urteil vom 27.10.1998, S 7 Abs 3) -, dass der Kläger am 20.05.1996 behauptet hat, er habe die Veränderungsmitteilung an das Arbeitsamt geschickt.
Zur näheren Begründung der Zurückweisung der Berufung verweist der Senat auf die detaillierte Begründung des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Hinzuzufügen ist lediglich, dass die ständige Rechtsprechung des BSG zur Erreichbarkeit des Arbeitslosen beim Leistungsbezug, der das Erstgericht gefolgt ist, auch im Jahre 2000 fortgesetzt wurde (BSG Urteil vom 02.03.2000 Az.: B 7 AL 8/99 R = SozR 3-4100 § 103 Nr 22 S 86 mwN).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
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