Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 1517/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 50/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme von Bescheiden nach § 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig, mit denen die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ganz bzw. teilweise aufgehoben und die Erstattung überzahlter Beträge gefordert worden war.
Der am 1954 geborene Kläger war vom 05.09.1988 bis 06.09.1989 als Lehramtsanwärter Beamter auf Widerruf; das Beamtenverhältnis wurde auf seinen Antrag hin beendet. Er meldete sich am 06.09.1989 arbeitslos und beantragte Alhi; als Adresse gab er die.straße 36 in B. an. Der vom Kläger ausgefüllte Alhi-Antrag ging erst am 27.06.1990 bei der Beklagten ein.
Diese bewilligte mit Bescheid vom 10.10.1990 für die Zeit vom 07.09.1989 bis 31.08.1991 Alhi in Höhe von wöchentlich 112,73 DM bzw. für 1990 von 120,53 DM; hierbei ging sie von einem gegen den Vater bestehenden Unterhaltsanspruch aus und rechnete wöchentlich 31,27 DM an.
Der bis dahin ledige Kläger gab im März 1991 an, am 08. bzw. 16.03.1991 geheiratet zu haben.
Bereits mit Schreiben vom 27.08.1990 hatte die Beklagte den Kläger zur Auskunft aufgefordert, aus welchen Mitteln er ab 06.09.1989 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Nachdem eine Mitteilung des Klägers trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen der §§ 60, 66 SGB I nicht eingegangen war, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.1991 die Weiterbewilligung der Leistung ab 02.09.1991 wegen fehlender Mitwirkung; diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.
Am 04.11.1991 traf ein Sachbearbeiter der Beklagten den Kläger unter der jetzigen Adresse.weg 5 in B. an; der Kläger erklärte, dieses Haus, in dem sich sieben Gästebetten befänden und das er mit seiner Familie bewohne, im Februar 1990 mittels einer Bankfinanzierung gekauft zu haben. Bis März 1991 habe er in seiner Eigentumswohnung.lstraße 36 in B. gewohnt. Diese Wohnung habe von April bis August 1991 leer gestanden und sei anschließend gelegentlich vermietet worden. Der Einheitswert dieser Wohnung betrage 28.100,00 DM. Bis zur Bewilligung der Alhi durch die Beklagte habe er den Lebensunterhalt und die Zinszahlungen an die Bank für den Immobilienerwerb durch Überziehung des Kontos bei der Bank bestritten; die Kost sei von den Eltern gestellt worden, so dass er dafür keinen Beitrag gezahlt habe.
Mit Bescheid vom 09.03.1994 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 01.07.1990 bis 30.06.1990 teilweise in Höhe von 1.452,41 DM auf und forderte die Erstattung dieses Betrages; hierbei legte sie wegen der unentgeltlich von den Eltern gewährten Verpflegung für 1989 einen Sachbezugswert von 280,80 DM monatlich bzw. 64,80 DM wöchentlich und für 1990 von 286,20 DM monatlich bzw. 66,05 DM zugrunde, wobei sie den bisher angerechneten Unterhaltsanspruch von wöchentlich 31,27 DM abzog. Weiterhin teilte die Beklagte mit, dass für die Zeit vom 01.07. bis 24.10.1990 der Anspruch wegen des Sachbezugswertes in Höhe von 580,00 DM aufzuheben sei, jedoch sei die Leistung ab diesem Zeitpunkt ohnehin ganz aufzuheben.
Hierzu teilte sie mit weiterem Bescheid vom 09.03.1994 mit, die Bewilligung werde vom 01.07.1990 bis 31.08.1991 wegen der Einnahmen aus der Fremdvermietung der Gästebetten ganz aufgehoben und die Erstattung von 7.833,90 DM gefordert. In einem weiteren Bescheid vom 09.03.1994 gab die Beklagte an, für die Zeit vom 01.04. bis 31.08.1991 werde die Aufhebung zusätzlich auf die Anrechnung von Vermögen wegen der Zumutbarkeit der Verwertung der Eigentumswohnung gestützt; der Wert der Wohnung sei mit 22.480,00 DM (80 % des Einheitswertes) anzusetzen und nach Abzug des Freibetrages von 8.000,00 DM in Höhe von 14.084,00 DM zu berücksichten; die Teilung dieses Betrages durch das der Bewilligung der Alhi zugrunde gelegte Bemessungsentgelt von 380,00 DM wöchentlich ergebe, dass der Kläger für 38 Wochen nicht bedürftig sei.
Bei der Beklagten ging am 16.04.1994 ein Widerspruch ein, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.1994 als unzulässig, weil verfristet, verwarf. Den Widerspruchsbescheid hat der Kläger nicht angefochten.
Nachdem der Kläger zur Erstattung der in den Bescheiden vom 09.03.1994 festgelegten Beträge aufgefordert worden war, bestritt er im Schreiben vom 27.02.1995 sinngemäß die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen. Nach mehrmaligen Aufforderungen legte er die Steuerbescheide der Jahre 1989 bis 1991 vor, die zwar für 1989 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 5.000,00 DM, für die Jahre 1990 und 1991 jedoch insoweit negative Einkünfte aufwiesen. Weiterhin legte der Kläger eine Erklärung der Bausparkasse BHW vom 25.02.1997 vor, wonach ihm für die Abrechnungszeiträume September 1989 bis 1991 insgesamt 1.556,92 DM Provisionen gutgeschrieben worden seien. Auf Nachfrage der Beklagten gab das BHW an, an Zahlungen seien im Oktober 1989 184,80 DM, im November 1989 356,04 DM, im Dezember 1989 54,00 DM, im Januar 1990 656,41 DM, im Februar 1990 211,50 DM, im März 1990 33,99 DM, im Februar 1991 7,74 DM, im November 1991 45,00 DM und im Januar 1992 7,44 DM erfolgt. Es könne nicht mehr geklärt werden, ob diese Provisionen für Neuabschlüsse oder für bestehende Verträge gezahlt worden seien; überwiegend dürfte es sich um Gutschriften für bestehende Verträge gehandelt haben. Laut Aktenvermerk (Bl.178) bestätigte der Kläger in einem ausführlichen Telefongespräch unter anderem, dass die Provisionen zum weit überwiegenden Teil für bestehende Verträge gezahlt worden seien.
Mit Bescheid vom 24.04.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung nach § 44 SGB X ergeben habe, dass sich der Erstattungsbetrag auf insgesamt 6.160,29 DM verringere. Wegen der in der Zeit vom 07.09.1989 bis 24.10.1990 unentgeltlich gewährten Verpflegung und der zugeflossenen Provisionen werde die Bewilligung der Alhi in Höhe von insgesamt 3.245,47 DM, für Februar 1991, ebenfalls wegen der Provision des BHW, in Höhe von 7,74 DM aufgehoben. Ab 01.04.1991 werde die Bewilligung ganz aufgehoben, die bis 31.08.1991 gezahlten Leistungen in Höhe von 2.863,08 DM seien zu erstatten. Er habe sich nicht mehr ständig unter der beim Arbeitsamt angegebenen Adresse.straße 36 in B. aufgehalten und habe dort nicht mehr täglich angetroffen werden können; das Arbeitsamt habe er davon nicht unterrichtet. Er habe deshalb der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Zusätzlich habe in diesem Zeitraum Bedürftigkeit nicht vorgelegen. Eine Verwertung der nicht mehr selbst bewohnten Eigentumswohnung sei zumutbar gewesen. Wegen des Anrechnungsbetrages von 14.480,00 DM sei er für 38 Wochen nicht bedürftig gewesen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und gab nach einem Aktenvermerk bei einer persönlichen Vorsprache am 26.08.1997 unter anderem an, er finde die Beträge der Sachbezugsverordnung für überhöht. Er sei auch ab 01.04.1991 unter der Anschrift.straße 36 in B. erreichbar gewesen, da seine Eltern im gleichen Haus wohnten und ihm die Post ausgehändigt hätten. Zudem habe er die Wohnung Monate lang ausgeräumt und seine kränklichen Eltern täglich besucht. Auf den Hinweis des Sachbearbeiters, er habe 1995 erklärt, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass er die Wohnung.straße 36 nicht mehr weiter hätte beleihen können, habe er erklärt, so etwas nie gemacht zu haben, da dies bei der Bank Misstrauen bezüglich seiner Fähigkeit, Darlehen zu tilgen, erregt hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Dieses hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.12.1999 abgewiesen. Die Bescheide vom 14.04. und 27.08.1997 seien sachlich und rechtlich zutreffend. Von einer weiteren Begründung werde nach § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgesehen.
In seiner Berufung wiederholte der Kläger das bisherige Vorbringen. Der Vorwurf der nicht ständigen Erreichbarkeit bzw. fehlenden Verfügbarkeit sei nicht zutreffend. Auch leide er an einer nicht heilbaren, chronischen Erkrankung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.12. 1999 sowie den Bescheid vom 14.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 09.03.1994 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Erreichbarkeit genüge es nicht, dass der Kläger am Tage der Zustellung vom Eingang eines Poststücks irgendwie Kenntnis erhalte; die Residenzpflicht gebiete es, dass er in üblicher Weise zum Zeitpunkt des Eingangs der Post persönlich unter der dem Arbeitsamt bekannten Adresse zu erreichen sei.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide vom 09.03.1994 über die von der Beklagten im Bescheid vom 14.04.1997 erfolgten Rücknahme hinaus.
Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein als rechtswidrig erkannter Leistungsbescheid aufgehoben und die Erstattung bereits erbrachter Sozialleistungen gemäß § 50 Abs.1 SGB X angeordnet wurde (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr.19). Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 09.03.1994 sind, soweit sie nicht von der Beklagten zurückgenommen wurden und soweit das materielle Recht in Frage steht, rechtmäßig, so dass eine weitergehende Rücknahme nicht in Betracht kommt.
Die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 07.09.1989 bis 24.10.1990 wegen Anrechnung der dem Kläger unentgeltlich von den Eltern gewährten Verpflegung ist rechtmäßig. Gemäß § 138 Abs.2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 134 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 137 AFG zu berücksichtigen sind, alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Zu den Einnahmen zählen auch Sachbezüge, deren Verkehrswert entsprechend der gemäß § 17 Nr.3 SGB IV jährlich erlassenen Sachbezugs-VO festgelegt wird (vgl. Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Kommentar zum AFG, Anm.4 zu § 138). § 1 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 4 der Sachbezugsverordnung 1985 vom 22.12.1984 (BGBl.I S.1643) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBl.I S.2208) legt für Bayern den Wert der freien Kost und Wohnung auf monatlich 520,00 DM fest. Gemäß § 1 Abs.2 sind für unentgeltliche Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) 54 v.H. dieses Betrages anzusetzen, so dass sich hieraus monatlich 280,80 DM ergeben, die die Beklagte für 1989 herangezogen hat. Für das Jahr 1990 sieht die Änderungsanordnung vom 12.12.1989 (BGBl.I S.2177) einen Gesamtwert von 530,00 DM vor, wobei auf unentgeltliche Verpflegung (54 v.H.) 286,20 DM entfallen.
Unstreitig hat der Kläger in diesem Zeitraum auch Zahlungen des BHW erhalten. Diese Zahlungen standen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, so dass sie von der Beklagten zu Recht in voller Höhe angerechnet wurden.
Die Bescheide vom 09.03.1994 sind auch insoweit rechtmäßig, als die Beklagte für die Zeit ab 01.04.1991 die Bewilligung der Alhi ganz aufgehoben und die Erstattung der ab diesem Zeitraum erbrachten Leistungen gefordert hat. Zum einen hat sich der Kläger nicht mehr ständig unter dieser der Beklagten gemeldeten Adresse aufgehalten, so dass er dort während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost nicht regelmäßig angetroffen werden konnte, wie es nach § 1 der Aufenthaltsanordnung vom 03.10.1979 (ANBA 1979 S.1388) erforderlich gewesen wäre, weshalb er gemäß § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AFG für das Arbeitsamt nicht in der erforderlichen Weise erreichbar war. Nicht ausreichend ist, dass den Arbeitslosen die an der benannten Anschrift eingehende Post etwa durch die Vermittlung Dritter, sei es noch am selben Tage, erreicht, vielmehr ist erforderlich, dass sich der Arbeitslose zu der üblichen Zeit des Posteinganges dort auch tatsächlich aufhält (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr.9). Verfügbarkeit kann auch nicht für einzelne Tage anerkannt werden, an denen sich der Kläger möglicherweise tatsächlich zur Zeit des üblichen Posteingangs noch unter der alten Adresse aufgehalten hat; da es sich hierbei nicht um einen beständigen Aufenthalt gehalten hätte, könnte dies nichts an dem durchgehenden Wegfall der Verfügbarkeit ändern (BSG a.a.O.).
Dass der Kläger seinen Umzug nach B. der Beklagten mitgeteilt hat, ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht nachgewiesen. Insoweit trägt der Kläger im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit bestandskräftiger Bescheide nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X die objektive Beweislast.
Zudem ist weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger ab 01.04.1991 nicht bedürftig im Sinne des § 137 AFG war. Gemäß § 6 Abs.1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07.08.1994 (BGBl.I S.1929) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 10.10.1990 (BGBl.I S.2171) war der Wert der von ihm nicht mehr bewohnten Eigentumswohnung, soweit er 8.000,00 DM überstieg, zu berücksichtigen. Der Verkehrswert dieser 77,5 m² großen Wohnung beträgt ein Mehrfaches des Einheitswertes, von dem die Beklagte lediglich ausgegangen ist. Im Übrigen hat der Kläger trotz Hinweises der Beklagten nicht nachgewiesen, dass diese Wohnung in dem fraglichen Zeitraum in einer Höhe mit Darlehensverbindlichkeiten belastet war, dass bei einem Verkauf ein Erlös von wenigstens 22.480,00 DM nicht erzielbar gewesen wäre. Da nur der Kläger in der Lage ist, den entsprechenden Nachweis zu führen und Unterlagen vorzulegen, geht es nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten, wenn er dies unterlässt und aus diesem Grunde nicht erkennbar ist, dass die bestandskräftigen Bescheide rechtswidrig sein könnten. Gemäß § 9 Alhi-VO besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet, weshalb die Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass der Kläger ab 01.04.1991 für 38 Wochen nicht bedürftig war.
Da es im Rahmen von § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X nur darauf ankommt, ob dem Kläger die fraglichen Sozialleistungen materiell-rechtlich zugestanden haben, ist nicht zu prüfen, ob die Erstattungsbescheide vom 09.03.1994 im Hinblick auf die Vertrauensschutzvorschriften der §§ 45, 48 SGB X rechtmäßig waren (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr.38; Steinwedel in KassKomm, Rdnrn.31, 32 zu § 44 SGB X).
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 09.12.1999 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme von Bescheiden nach § 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig, mit denen die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ganz bzw. teilweise aufgehoben und die Erstattung überzahlter Beträge gefordert worden war.
Der am 1954 geborene Kläger war vom 05.09.1988 bis 06.09.1989 als Lehramtsanwärter Beamter auf Widerruf; das Beamtenverhältnis wurde auf seinen Antrag hin beendet. Er meldete sich am 06.09.1989 arbeitslos und beantragte Alhi; als Adresse gab er die.straße 36 in B. an. Der vom Kläger ausgefüllte Alhi-Antrag ging erst am 27.06.1990 bei der Beklagten ein.
Diese bewilligte mit Bescheid vom 10.10.1990 für die Zeit vom 07.09.1989 bis 31.08.1991 Alhi in Höhe von wöchentlich 112,73 DM bzw. für 1990 von 120,53 DM; hierbei ging sie von einem gegen den Vater bestehenden Unterhaltsanspruch aus und rechnete wöchentlich 31,27 DM an.
Der bis dahin ledige Kläger gab im März 1991 an, am 08. bzw. 16.03.1991 geheiratet zu haben.
Bereits mit Schreiben vom 27.08.1990 hatte die Beklagte den Kläger zur Auskunft aufgefordert, aus welchen Mitteln er ab 06.09.1989 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Nachdem eine Mitteilung des Klägers trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen der §§ 60, 66 SGB I nicht eingegangen war, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.1991 die Weiterbewilligung der Leistung ab 02.09.1991 wegen fehlender Mitwirkung; diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.
Am 04.11.1991 traf ein Sachbearbeiter der Beklagten den Kläger unter der jetzigen Adresse.weg 5 in B. an; der Kläger erklärte, dieses Haus, in dem sich sieben Gästebetten befänden und das er mit seiner Familie bewohne, im Februar 1990 mittels einer Bankfinanzierung gekauft zu haben. Bis März 1991 habe er in seiner Eigentumswohnung.lstraße 36 in B. gewohnt. Diese Wohnung habe von April bis August 1991 leer gestanden und sei anschließend gelegentlich vermietet worden. Der Einheitswert dieser Wohnung betrage 28.100,00 DM. Bis zur Bewilligung der Alhi durch die Beklagte habe er den Lebensunterhalt und die Zinszahlungen an die Bank für den Immobilienerwerb durch Überziehung des Kontos bei der Bank bestritten; die Kost sei von den Eltern gestellt worden, so dass er dafür keinen Beitrag gezahlt habe.
Mit Bescheid vom 09.03.1994 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 01.07.1990 bis 30.06.1990 teilweise in Höhe von 1.452,41 DM auf und forderte die Erstattung dieses Betrages; hierbei legte sie wegen der unentgeltlich von den Eltern gewährten Verpflegung für 1989 einen Sachbezugswert von 280,80 DM monatlich bzw. 64,80 DM wöchentlich und für 1990 von 286,20 DM monatlich bzw. 66,05 DM zugrunde, wobei sie den bisher angerechneten Unterhaltsanspruch von wöchentlich 31,27 DM abzog. Weiterhin teilte die Beklagte mit, dass für die Zeit vom 01.07. bis 24.10.1990 der Anspruch wegen des Sachbezugswertes in Höhe von 580,00 DM aufzuheben sei, jedoch sei die Leistung ab diesem Zeitpunkt ohnehin ganz aufzuheben.
Hierzu teilte sie mit weiterem Bescheid vom 09.03.1994 mit, die Bewilligung werde vom 01.07.1990 bis 31.08.1991 wegen der Einnahmen aus der Fremdvermietung der Gästebetten ganz aufgehoben und die Erstattung von 7.833,90 DM gefordert. In einem weiteren Bescheid vom 09.03.1994 gab die Beklagte an, für die Zeit vom 01.04. bis 31.08.1991 werde die Aufhebung zusätzlich auf die Anrechnung von Vermögen wegen der Zumutbarkeit der Verwertung der Eigentumswohnung gestützt; der Wert der Wohnung sei mit 22.480,00 DM (80 % des Einheitswertes) anzusetzen und nach Abzug des Freibetrages von 8.000,00 DM in Höhe von 14.084,00 DM zu berücksichten; die Teilung dieses Betrages durch das der Bewilligung der Alhi zugrunde gelegte Bemessungsentgelt von 380,00 DM wöchentlich ergebe, dass der Kläger für 38 Wochen nicht bedürftig sei.
Bei der Beklagten ging am 16.04.1994 ein Widerspruch ein, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.1994 als unzulässig, weil verfristet, verwarf. Den Widerspruchsbescheid hat der Kläger nicht angefochten.
Nachdem der Kläger zur Erstattung der in den Bescheiden vom 09.03.1994 festgelegten Beträge aufgefordert worden war, bestritt er im Schreiben vom 27.02.1995 sinngemäß die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen. Nach mehrmaligen Aufforderungen legte er die Steuerbescheide der Jahre 1989 bis 1991 vor, die zwar für 1989 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 5.000,00 DM, für die Jahre 1990 und 1991 jedoch insoweit negative Einkünfte aufwiesen. Weiterhin legte der Kläger eine Erklärung der Bausparkasse BHW vom 25.02.1997 vor, wonach ihm für die Abrechnungszeiträume September 1989 bis 1991 insgesamt 1.556,92 DM Provisionen gutgeschrieben worden seien. Auf Nachfrage der Beklagten gab das BHW an, an Zahlungen seien im Oktober 1989 184,80 DM, im November 1989 356,04 DM, im Dezember 1989 54,00 DM, im Januar 1990 656,41 DM, im Februar 1990 211,50 DM, im März 1990 33,99 DM, im Februar 1991 7,74 DM, im November 1991 45,00 DM und im Januar 1992 7,44 DM erfolgt. Es könne nicht mehr geklärt werden, ob diese Provisionen für Neuabschlüsse oder für bestehende Verträge gezahlt worden seien; überwiegend dürfte es sich um Gutschriften für bestehende Verträge gehandelt haben. Laut Aktenvermerk (Bl.178) bestätigte der Kläger in einem ausführlichen Telefongespräch unter anderem, dass die Provisionen zum weit überwiegenden Teil für bestehende Verträge gezahlt worden seien.
Mit Bescheid vom 24.04.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung nach § 44 SGB X ergeben habe, dass sich der Erstattungsbetrag auf insgesamt 6.160,29 DM verringere. Wegen der in der Zeit vom 07.09.1989 bis 24.10.1990 unentgeltlich gewährten Verpflegung und der zugeflossenen Provisionen werde die Bewilligung der Alhi in Höhe von insgesamt 3.245,47 DM, für Februar 1991, ebenfalls wegen der Provision des BHW, in Höhe von 7,74 DM aufgehoben. Ab 01.04.1991 werde die Bewilligung ganz aufgehoben, die bis 31.08.1991 gezahlten Leistungen in Höhe von 2.863,08 DM seien zu erstatten. Er habe sich nicht mehr ständig unter der beim Arbeitsamt angegebenen Adresse.straße 36 in B. aufgehalten und habe dort nicht mehr täglich angetroffen werden können; das Arbeitsamt habe er davon nicht unterrichtet. Er habe deshalb der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Zusätzlich habe in diesem Zeitraum Bedürftigkeit nicht vorgelegen. Eine Verwertung der nicht mehr selbst bewohnten Eigentumswohnung sei zumutbar gewesen. Wegen des Anrechnungsbetrages von 14.480,00 DM sei er für 38 Wochen nicht bedürftig gewesen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und gab nach einem Aktenvermerk bei einer persönlichen Vorsprache am 26.08.1997 unter anderem an, er finde die Beträge der Sachbezugsverordnung für überhöht. Er sei auch ab 01.04.1991 unter der Anschrift.straße 36 in B. erreichbar gewesen, da seine Eltern im gleichen Haus wohnten und ihm die Post ausgehändigt hätten. Zudem habe er die Wohnung Monate lang ausgeräumt und seine kränklichen Eltern täglich besucht. Auf den Hinweis des Sachbearbeiters, er habe 1995 erklärt, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass er die Wohnung.straße 36 nicht mehr weiter hätte beleihen können, habe er erklärt, so etwas nie gemacht zu haben, da dies bei der Bank Misstrauen bezüglich seiner Fähigkeit, Darlehen zu tilgen, erregt hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Dieses hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.12.1999 abgewiesen. Die Bescheide vom 14.04. und 27.08.1997 seien sachlich und rechtlich zutreffend. Von einer weiteren Begründung werde nach § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgesehen.
In seiner Berufung wiederholte der Kläger das bisherige Vorbringen. Der Vorwurf der nicht ständigen Erreichbarkeit bzw. fehlenden Verfügbarkeit sei nicht zutreffend. Auch leide er an einer nicht heilbaren, chronischen Erkrankung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.12. 1999 sowie den Bescheid vom 14.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 09.03.1994 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Erreichbarkeit genüge es nicht, dass der Kläger am Tage der Zustellung vom Eingang eines Poststücks irgendwie Kenntnis erhalte; die Residenzpflicht gebiete es, dass er in üblicher Weise zum Zeitpunkt des Eingangs der Post persönlich unter der dem Arbeitsamt bekannten Adresse zu erreichen sei.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide vom 09.03.1994 über die von der Beklagten im Bescheid vom 14.04.1997 erfolgten Rücknahme hinaus.
Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein als rechtswidrig erkannter Leistungsbescheid aufgehoben und die Erstattung bereits erbrachter Sozialleistungen gemäß § 50 Abs.1 SGB X angeordnet wurde (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr.19). Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 09.03.1994 sind, soweit sie nicht von der Beklagten zurückgenommen wurden und soweit das materielle Recht in Frage steht, rechtmäßig, so dass eine weitergehende Rücknahme nicht in Betracht kommt.
Die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 07.09.1989 bis 24.10.1990 wegen Anrechnung der dem Kläger unentgeltlich von den Eltern gewährten Verpflegung ist rechtmäßig. Gemäß § 138 Abs.2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 134 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 137 AFG zu berücksichtigen sind, alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Zu den Einnahmen zählen auch Sachbezüge, deren Verkehrswert entsprechend der gemäß § 17 Nr.3 SGB IV jährlich erlassenen Sachbezugs-VO festgelegt wird (vgl. Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Kommentar zum AFG, Anm.4 zu § 138). § 1 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 4 der Sachbezugsverordnung 1985 vom 22.12.1984 (BGBl.I S.1643) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBl.I S.2208) legt für Bayern den Wert der freien Kost und Wohnung auf monatlich 520,00 DM fest. Gemäß § 1 Abs.2 sind für unentgeltliche Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) 54 v.H. dieses Betrages anzusetzen, so dass sich hieraus monatlich 280,80 DM ergeben, die die Beklagte für 1989 herangezogen hat. Für das Jahr 1990 sieht die Änderungsanordnung vom 12.12.1989 (BGBl.I S.2177) einen Gesamtwert von 530,00 DM vor, wobei auf unentgeltliche Verpflegung (54 v.H.) 286,20 DM entfallen.
Unstreitig hat der Kläger in diesem Zeitraum auch Zahlungen des BHW erhalten. Diese Zahlungen standen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, so dass sie von der Beklagten zu Recht in voller Höhe angerechnet wurden.
Die Bescheide vom 09.03.1994 sind auch insoweit rechtmäßig, als die Beklagte für die Zeit ab 01.04.1991 die Bewilligung der Alhi ganz aufgehoben und die Erstattung der ab diesem Zeitraum erbrachten Leistungen gefordert hat. Zum einen hat sich der Kläger nicht mehr ständig unter dieser der Beklagten gemeldeten Adresse aufgehalten, so dass er dort während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost nicht regelmäßig angetroffen werden konnte, wie es nach § 1 der Aufenthaltsanordnung vom 03.10.1979 (ANBA 1979 S.1388) erforderlich gewesen wäre, weshalb er gemäß § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AFG für das Arbeitsamt nicht in der erforderlichen Weise erreichbar war. Nicht ausreichend ist, dass den Arbeitslosen die an der benannten Anschrift eingehende Post etwa durch die Vermittlung Dritter, sei es noch am selben Tage, erreicht, vielmehr ist erforderlich, dass sich der Arbeitslose zu der üblichen Zeit des Posteinganges dort auch tatsächlich aufhält (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr.9). Verfügbarkeit kann auch nicht für einzelne Tage anerkannt werden, an denen sich der Kläger möglicherweise tatsächlich zur Zeit des üblichen Posteingangs noch unter der alten Adresse aufgehalten hat; da es sich hierbei nicht um einen beständigen Aufenthalt gehalten hätte, könnte dies nichts an dem durchgehenden Wegfall der Verfügbarkeit ändern (BSG a.a.O.).
Dass der Kläger seinen Umzug nach B. der Beklagten mitgeteilt hat, ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht nachgewiesen. Insoweit trägt der Kläger im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit bestandskräftiger Bescheide nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X die objektive Beweislast.
Zudem ist weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger ab 01.04.1991 nicht bedürftig im Sinne des § 137 AFG war. Gemäß § 6 Abs.1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07.08.1994 (BGBl.I S.1929) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 10.10.1990 (BGBl.I S.2171) war der Wert der von ihm nicht mehr bewohnten Eigentumswohnung, soweit er 8.000,00 DM überstieg, zu berücksichtigen. Der Verkehrswert dieser 77,5 m² großen Wohnung beträgt ein Mehrfaches des Einheitswertes, von dem die Beklagte lediglich ausgegangen ist. Im Übrigen hat der Kläger trotz Hinweises der Beklagten nicht nachgewiesen, dass diese Wohnung in dem fraglichen Zeitraum in einer Höhe mit Darlehensverbindlichkeiten belastet war, dass bei einem Verkauf ein Erlös von wenigstens 22.480,00 DM nicht erzielbar gewesen wäre. Da nur der Kläger in der Lage ist, den entsprechenden Nachweis zu führen und Unterlagen vorzulegen, geht es nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten, wenn er dies unterlässt und aus diesem Grunde nicht erkennbar ist, dass die bestandskräftigen Bescheide rechtswidrig sein könnten. Gemäß § 9 Alhi-VO besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet, weshalb die Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass der Kläger ab 01.04.1991 für 38 Wochen nicht bedürftig war.
Da es im Rahmen von § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X nur darauf ankommt, ob dem Kläger die fraglichen Sozialleistungen materiell-rechtlich zugestanden haben, ist nicht zu prüfen, ob die Erstattungsbescheide vom 09.03.1994 im Hinblick auf die Vertrauensschutzvorschriften der §§ 45, 48 SGB X rechtmäßig waren (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr.38; Steinwedel in KassKomm, Rdnrn.31, 32 zu § 44 SGB X).
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 09.12.1999 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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