Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 302/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 55/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.10.2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses (EZ) für den Arbeitnehmer N. vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 in Höhe von 7.249,20 DM.
Die Klägerin betreibt die Fertigung von Holz, Baufertigteilen und Küchen sowie A.-Einbau- und Haushaltsgeräten. Am 22.03.1999 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines EZ für die Einarbeitung des Arbeitnehmers N. , der auf Grund des Arbeitsvertrages vom 31.03.1999 ab 01.04.1999 als Montagehelfer zu einem Stundenlohn von 24,00 DM bei 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt wurde. Nach der Antragsbegründung verfügte der Arbeitnehmer über keine Berufserfahrung im Bereich Küchenmontage sowie Fenster- und Türeneinbau.
Mit Bescheid vom 21.05.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin einen EZ für den Arbeitnehmer N. vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 in Höhe von 30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 1.449,84 DM monatlich. In den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen war unter Ziff. 4 ausgeführt, dass der EZ zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Arbeitgeber hierfür den Grund zu vertreten habe oder wenn der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreiche.
Mit Schreiben vom 04.10.1999 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer N. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1999 "wegen wirtschaftlicher Verhältnisse".
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2000 an. Die Klägerin wies auf die zum 01.08.1999 eingetretene Rechtsänderung hin. Nach § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab dem 01.08.1999 geltenden Neufassung entfalle eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen. Da das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers N. erst nach dem Förderungszeitraum am 04.10.1999 gekündigt worden sei, betreffe sie nicht mehr die Maßnahme als solche. Darüberhinaus lägen wichtige Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die im Kündigungsschreiben nicht genannt worden seien.
Mit Bescheid vom 11.05.2000 hob die Beklagte die Bewilligung des EZ für den Arbeitnehmer N. auf, da wirtschaftliche Gründe eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht rechtfertigten. Andere Gründe seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Nach der bis zum 31.07.1999 geltenden Regelung des § 223 Abs 2 SGB III, sei deshalb der EZ für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 in Höhe von 7.249,20 DM zurückzuzahlen.
Der hiergegen am 17.05.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.06.2000).
Dagegen hat die Klägerin am 05.07.2000 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Das SG hat im Urteil vom 25.10.2001 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des für den Arbeitnehmer N. gewährten EZ bilde nicht die bis zum 31.07.1999 geltende Fassung des § 223 Abs 2 SGB III, sondern die Fassung der Bestimmung, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.12.1999) für die der EZ gewährt worden sei, gegolten habe. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten entstehe nicht bereits im Zeitpunkt der Gewährung des EZ, sondern frühestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da nur dadurch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Rückforderung ausgelöst werden könne. Dies entspreche auch dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsanwendung, dass Neuregelungen erst mit dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens auf diejenigen Ansprüche anzuwenden seien, die danach entstünden. Anhaltspunkte für ein gesetzgeberisches Versehen im Hinblick auf eine Übergangsregelung seien nicht ersichtlich.
Die Anwendung der alten, bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung des § 223 Abs 2 SGB III könnte auch nicht mit § 422 Abs 1 S 1 SGB III begründet werden. Danach seien auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften der vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden, die Leistung zuerkannt worden oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Die Leistungsgewährung und die Rückforderung stellten im Bereich der Arbeitsförderung zwei gesonderte Verwaltungsverfahren mit eigenständigen Regelungsbereichen dar, so dass die Regelung des § 422 SGB III, die nach einhelliger Ansicht eine Vorschrift zugunsten des Leistungsempfängers zur Wahrung des durch einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid begründeten Vertrauens sei, nicht auf das neue Verwaltungsverfahren bezüglich der Rückforderung gewährter Leistungen Anwendung finden könne.
Eine Anwendung des § 223 Abs 2 SGB III in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall könne ferner nicht auf die im Bewilligungsbescheid vom 21.05.1999 unter Ziff 4 enthaltene Nebenbestimmung gestützt werden, die nur den Wortlaut des § 223 Abs 3 SGB III aF wiedergegeben hatte. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Bewilligung des EZ von der Beklagten nur unter dem Widerrufsvorbehalt iS des § 47 Abs 2 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfolgen sollte. Aus rechtssystematischen und verfassungsrechtlichen Überlegungen sei auf den vorliegenden Fall vielmehr die ab dem 01.08.1999 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III anzuwenden, die eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin ausschließe, weil sie das Arbeitsverhältnis mit dem geförderten Arbeitnehmer N. während der Nachbeschäftigungszeit durch ordentliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam beendet habe. Die Klägerin wäre bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers N. auch nur bis zum Ende der Nachbeschäftigungszeit am 31.03.2000 in wirtschaftliche Existenznöte geraten, so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt gewesen sei. Da es sich bei Herrn N. um den einzigen Arbeitnehmer der Firma im Bereich der Montagetätigkeiten gehandelt habe, hätte für ihn auf Grund der Auftragslage und der Struktur des Betriebes keine anderweitige Einsatzmöglichkeit im Betrieb der Klägerin bestanden.
Gegen das ihr am 17.01.2002 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 05.02.2002 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, entschieden, dass auf den von der Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht § 223 Abs 2 SGB III der ab dem 01.08.1999 geltenden - für den Kläger günstigeren - Neufassung, sondern die bis zum 01.08.1999 geltende Fassung des Arbeitsförderungsreformgesetzes (AFRG) Anwendung finde. Gründe im Sinne des § 223 Abs 2 S 2 SGB III, von der Rückforderung abzusehen, seien nicht erkennbar, da dem Arbeitnehmer N. aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Auch eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht der Beklagten läge nicht vor, da die Klägerin in den Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid vom 21.05.1999 eindeutig darauf hingewiesen worden sei, in welchen Fällen der bewilligte EZ zurückzuzahlen ist.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Bayreuth vom 25.10.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie bezweifelt die rechtmäßige Vertretung der Bundesanstalt für Arbeit durch das Landesarbeitsamt Nordbayern und rügt die Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten durch das Arbeitsamt Bamberg.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich die Berufung als begründet, denn das SG hat im angefochtenen Urteil vom 25.10.2001 die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 zu Unrecht aufgehoben, da ein Rechtsgrund für das Absehen von einer Rückforderung nach § 223 Abs 2 Satz 2 SGB III in der bis zum 01.08.1999 geltenden und hier anwendbaren Fassung des AFRG nicht vorliegt, so dass der für den Arbeitnehmer N. gewährte EZ in vollem Umfang zurückzuzahlen ist.
Entgegen der Rechtsansicht des SG findet auf den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht § 223 Abs 2 SGB III in der ab dem 01.08.1999 geltenden - für die Klägerin günstigeren - Neufassung, sondern in der bis zum 01.08.1999 geltenden Fassung des AFRG Anwendung. Dies ergibt sich aus § 422 SGB III, der für das gesamte Gebiet der aktiven Arbeitsförderung Grundsätze bei Rechtsänderungen normiert und nach dem das Recht maßgeblich bleibt, das ua zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung gegolten hat.
Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (vgl Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R). Der Senat hat keine Bedenken, sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuschließen. Danach ist für die Frage, ob bei Änderungen des SGB III altes - vor der Rechtsänderung geltendes - oder neues Recht anzuwenden ist, die allgemeine Übergangsregelung des § 422 SGB III maßgebend. Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 als Grundsatz bei Rechtsänderungen vor: "Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder Maßnahme die Vorschriften der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung anzuwenden, wenn vor diesem Tag 1. der Anspruch entstanden ist, 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme bewilligt worden ist". Da die Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber, die nach § 3 Abs 2 Nr 2 iVm § 3 Abs 4 SGB III zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gehören, durch Bescheid vom 21.05.1999 bewilligt worden sind und dieser Tatbestand vor dem 01.08.1999 liegt, sind die Voraussetzungen des § 422 Abs 1 SGB III für die Anwendung alten - dh hier: des vor dem 01.08.1999 geltenden - Rechts erfüllt.
Damit gilt aber auch für die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses § 223 Abs 2 SGB III aF. Denn auch die Rückzahlung nach dieser Regelung betrifft "Leistungen der aktiven Arbeitsförderung", auf die die Übergangsregelung des § 422 SGB III Anwendung findet. Diese Regelung bezieht sich - schon nach ihrem Wortlaut - nicht nur auf laufende Leistungen bzw Leistungsfälle, die bei Eintritt der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossen sind, sondern auf das gesamte Gebiet der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, hier auf das Gebiet der Eingliederungszuschüsse nach § 217 ff SGB III, zu dem auch § 223 SGB III gehört. Insoweit sind die Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungszuschüsse (§§ 217 ff SGB III) und deren Rückzahlung (§ 223 Abs 2 SGB III) einheitlich als Vorschriften über "Leistungen der aktiven Arbietsförderung" iS des § 422 SGB III anzusehen.
Nach der bis zum 01.08.1999 geltenden Fassung des § 223 Abs 2 Satz 2 SGB III konnte von der Rückforderung eines EZ nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (1.), die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgte, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hatte (2.) oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hatte (3.). Keiner dieser genannten Gründe lag jedoch im Falle des Arbeitnehmers N. vor, denn sein Arbeitsverhältnis wurde - wie das SG insoweit zutreffend ausgeführt hat - mit Schreiben vom 04.10.1999 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1999 wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gekündigt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen hier auch nicht die Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil = SGB I) vor, denn die Beklagte ist ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten nach der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 21.05.1999 nachgekommen. Darin waren ausdrücklich die Voraussetzungen genannt, unter denen der EZ zurückzuzahlen ist. Ein nach Erlass dieses Bewilligungsbescheides von der Klägerin an die Beklagte herangetragenes Beratungsersuchen ergibt sich weder aus dem vorliegenden Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Klägerin.
Der von der Beklagten rechnerisch festgestellte Rückforderungsbetrag in Höhe von 7.249,20 DM ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Berufung der Beklagten waren das Urteil des SG Bayreuth vom 25.10.2000 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 11.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses (EZ) für den Arbeitnehmer N. vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 in Höhe von 7.249,20 DM.
Die Klägerin betreibt die Fertigung von Holz, Baufertigteilen und Küchen sowie A.-Einbau- und Haushaltsgeräten. Am 22.03.1999 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines EZ für die Einarbeitung des Arbeitnehmers N. , der auf Grund des Arbeitsvertrages vom 31.03.1999 ab 01.04.1999 als Montagehelfer zu einem Stundenlohn von 24,00 DM bei 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt wurde. Nach der Antragsbegründung verfügte der Arbeitnehmer über keine Berufserfahrung im Bereich Küchenmontage sowie Fenster- und Türeneinbau.
Mit Bescheid vom 21.05.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin einen EZ für den Arbeitnehmer N. vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 in Höhe von 30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 1.449,84 DM monatlich. In den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen war unter Ziff. 4 ausgeführt, dass der EZ zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Arbeitgeber hierfür den Grund zu vertreten habe oder wenn der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreiche.
Mit Schreiben vom 04.10.1999 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer N. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1999 "wegen wirtschaftlicher Verhältnisse".
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2000 an. Die Klägerin wies auf die zum 01.08.1999 eingetretene Rechtsänderung hin. Nach § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab dem 01.08.1999 geltenden Neufassung entfalle eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen. Da das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers N. erst nach dem Förderungszeitraum am 04.10.1999 gekündigt worden sei, betreffe sie nicht mehr die Maßnahme als solche. Darüberhinaus lägen wichtige Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die im Kündigungsschreiben nicht genannt worden seien.
Mit Bescheid vom 11.05.2000 hob die Beklagte die Bewilligung des EZ für den Arbeitnehmer N. auf, da wirtschaftliche Gründe eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht rechtfertigten. Andere Gründe seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Nach der bis zum 31.07.1999 geltenden Regelung des § 223 Abs 2 SGB III, sei deshalb der EZ für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 in Höhe von 7.249,20 DM zurückzuzahlen.
Der hiergegen am 17.05.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.06.2000).
Dagegen hat die Klägerin am 05.07.2000 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Das SG hat im Urteil vom 25.10.2001 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des für den Arbeitnehmer N. gewährten EZ bilde nicht die bis zum 31.07.1999 geltende Fassung des § 223 Abs 2 SGB III, sondern die Fassung der Bestimmung, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.12.1999) für die der EZ gewährt worden sei, gegolten habe. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten entstehe nicht bereits im Zeitpunkt der Gewährung des EZ, sondern frühestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da nur dadurch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Rückforderung ausgelöst werden könne. Dies entspreche auch dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsanwendung, dass Neuregelungen erst mit dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens auf diejenigen Ansprüche anzuwenden seien, die danach entstünden. Anhaltspunkte für ein gesetzgeberisches Versehen im Hinblick auf eine Übergangsregelung seien nicht ersichtlich.
Die Anwendung der alten, bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung des § 223 Abs 2 SGB III könnte auch nicht mit § 422 Abs 1 S 1 SGB III begründet werden. Danach seien auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften der vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden, die Leistung zuerkannt worden oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Die Leistungsgewährung und die Rückforderung stellten im Bereich der Arbeitsförderung zwei gesonderte Verwaltungsverfahren mit eigenständigen Regelungsbereichen dar, so dass die Regelung des § 422 SGB III, die nach einhelliger Ansicht eine Vorschrift zugunsten des Leistungsempfängers zur Wahrung des durch einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid begründeten Vertrauens sei, nicht auf das neue Verwaltungsverfahren bezüglich der Rückforderung gewährter Leistungen Anwendung finden könne.
Eine Anwendung des § 223 Abs 2 SGB III in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall könne ferner nicht auf die im Bewilligungsbescheid vom 21.05.1999 unter Ziff 4 enthaltene Nebenbestimmung gestützt werden, die nur den Wortlaut des § 223 Abs 3 SGB III aF wiedergegeben hatte. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Bewilligung des EZ von der Beklagten nur unter dem Widerrufsvorbehalt iS des § 47 Abs 2 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfolgen sollte. Aus rechtssystematischen und verfassungsrechtlichen Überlegungen sei auf den vorliegenden Fall vielmehr die ab dem 01.08.1999 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III anzuwenden, die eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin ausschließe, weil sie das Arbeitsverhältnis mit dem geförderten Arbeitnehmer N. während der Nachbeschäftigungszeit durch ordentliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam beendet habe. Die Klägerin wäre bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers N. auch nur bis zum Ende der Nachbeschäftigungszeit am 31.03.2000 in wirtschaftliche Existenznöte geraten, so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt gewesen sei. Da es sich bei Herrn N. um den einzigen Arbeitnehmer der Firma im Bereich der Montagetätigkeiten gehandelt habe, hätte für ihn auf Grund der Auftragslage und der Struktur des Betriebes keine anderweitige Einsatzmöglichkeit im Betrieb der Klägerin bestanden.
Gegen das ihr am 17.01.2002 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 05.02.2002 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, entschieden, dass auf den von der Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht § 223 Abs 2 SGB III der ab dem 01.08.1999 geltenden - für den Kläger günstigeren - Neufassung, sondern die bis zum 01.08.1999 geltende Fassung des Arbeitsförderungsreformgesetzes (AFRG) Anwendung finde. Gründe im Sinne des § 223 Abs 2 S 2 SGB III, von der Rückforderung abzusehen, seien nicht erkennbar, da dem Arbeitnehmer N. aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Auch eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht der Beklagten läge nicht vor, da die Klägerin in den Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid vom 21.05.1999 eindeutig darauf hingewiesen worden sei, in welchen Fällen der bewilligte EZ zurückzuzahlen ist.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Bayreuth vom 25.10.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie bezweifelt die rechtmäßige Vertretung der Bundesanstalt für Arbeit durch das Landesarbeitsamt Nordbayern und rügt die Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten durch das Arbeitsamt Bamberg.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich die Berufung als begründet, denn das SG hat im angefochtenen Urteil vom 25.10.2001 die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 zu Unrecht aufgehoben, da ein Rechtsgrund für das Absehen von einer Rückforderung nach § 223 Abs 2 Satz 2 SGB III in der bis zum 01.08.1999 geltenden und hier anwendbaren Fassung des AFRG nicht vorliegt, so dass der für den Arbeitnehmer N. gewährte EZ in vollem Umfang zurückzuzahlen ist.
Entgegen der Rechtsansicht des SG findet auf den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht § 223 Abs 2 SGB III in der ab dem 01.08.1999 geltenden - für die Klägerin günstigeren - Neufassung, sondern in der bis zum 01.08.1999 geltenden Fassung des AFRG Anwendung. Dies ergibt sich aus § 422 SGB III, der für das gesamte Gebiet der aktiven Arbeitsförderung Grundsätze bei Rechtsänderungen normiert und nach dem das Recht maßgeblich bleibt, das ua zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung gegolten hat.
Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (vgl Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R). Der Senat hat keine Bedenken, sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuschließen. Danach ist für die Frage, ob bei Änderungen des SGB III altes - vor der Rechtsänderung geltendes - oder neues Recht anzuwenden ist, die allgemeine Übergangsregelung des § 422 SGB III maßgebend. Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 als Grundsatz bei Rechtsänderungen vor: "Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder Maßnahme die Vorschriften der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung anzuwenden, wenn vor diesem Tag 1. der Anspruch entstanden ist, 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme bewilligt worden ist". Da die Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber, die nach § 3 Abs 2 Nr 2 iVm § 3 Abs 4 SGB III zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gehören, durch Bescheid vom 21.05.1999 bewilligt worden sind und dieser Tatbestand vor dem 01.08.1999 liegt, sind die Voraussetzungen des § 422 Abs 1 SGB III für die Anwendung alten - dh hier: des vor dem 01.08.1999 geltenden - Rechts erfüllt.
Damit gilt aber auch für die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses § 223 Abs 2 SGB III aF. Denn auch die Rückzahlung nach dieser Regelung betrifft "Leistungen der aktiven Arbeitsförderung", auf die die Übergangsregelung des § 422 SGB III Anwendung findet. Diese Regelung bezieht sich - schon nach ihrem Wortlaut - nicht nur auf laufende Leistungen bzw Leistungsfälle, die bei Eintritt der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossen sind, sondern auf das gesamte Gebiet der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, hier auf das Gebiet der Eingliederungszuschüsse nach § 217 ff SGB III, zu dem auch § 223 SGB III gehört. Insoweit sind die Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungszuschüsse (§§ 217 ff SGB III) und deren Rückzahlung (§ 223 Abs 2 SGB III) einheitlich als Vorschriften über "Leistungen der aktiven Arbietsförderung" iS des § 422 SGB III anzusehen.
Nach der bis zum 01.08.1999 geltenden Fassung des § 223 Abs 2 Satz 2 SGB III konnte von der Rückforderung eines EZ nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (1.), die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgte, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hatte (2.) oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hatte (3.). Keiner dieser genannten Gründe lag jedoch im Falle des Arbeitnehmers N. vor, denn sein Arbeitsverhältnis wurde - wie das SG insoweit zutreffend ausgeführt hat - mit Schreiben vom 04.10.1999 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1999 wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gekündigt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen hier auch nicht die Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil = SGB I) vor, denn die Beklagte ist ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten nach der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 21.05.1999 nachgekommen. Darin waren ausdrücklich die Voraussetzungen genannt, unter denen der EZ zurückzuzahlen ist. Ein nach Erlass dieses Bewilligungsbescheides von der Klägerin an die Beklagte herangetragenes Beratungsersuchen ergibt sich weder aus dem vorliegenden Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Klägerin.
Der von der Beklagten rechnerisch festgestellte Rückforderungsbetrag in Höhe von 7.249,20 DM ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Berufung der Beklagten waren das Urteil des SG Bayreuth vom 25.10.2000 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 11.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved