L 8 AL 77/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1521/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 77/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 8 AL 50/01 durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Berufung im Verfahren L 8 AL 50/01 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2001 zurückgenommen worden ist.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2001 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage:"Ich nehme die Berufung zurück". Mit Schreiben vom 03.12.2001 wandte er sich erneut an das Gericht und teilte mit, dass er wiederum eine Zahlungsaufforderung von der Beklagten erhalten habe, was bedeute, dass die Sache nicht erledigt sei, wie am 16.11.2001 festgestellt. Weil er die Sache klar haben und jegliche Missverständnisse vermeiden wolle, nehme er sein Wort zurück und betrachte es als ungültig. Diese Mitteilung wurde vom Gericht als Anfechtung der Berufungsrücknahme angesehen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 26.03.2002 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass Streitgegenstand des nun anhängigen Verfahrens allein die Frage sei, ob sich durch die Berufungsrücknahme das Berufungsverfahren erledigt habe, wobei es dem Gericht gesetzlich nicht möglich sei, erneut eine materiell-rechtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils vorzunehmen. Des Weiteren wurde ihm die Sach- und Rechtslage eingehend dargelegt.

Dagegen wurde eingewandt, in der Sitzung vom 16.11.2001 habe er beantragt, das Verfahren bis zur Klärung der Angelegenheit durch die Regierung von Oberbayern einzustellen, womit alle einverstanden gewesen seien. Sein Vorschlag sei durch den Vorsitzenden Richter am Bayerischen LSG akzeptiert und aufgenommen worden (Beweis: Tonaufnahmegerät Perlcorder 5927). Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht seien imstande, die Sache, die sich seit dem 04.09.2000 hinziehe, objektiv zu entscheiden. Man sei nun zur Klagerücknahme gezwungen und müsse die Sache in die nächste Instanz übergeben. Vor weiteren Schritten erwarte man die Antwort des Gerichts.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.04.2000 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass die Streitsache in Kürze verhandelt werde. Mit weiterem Schriftsatz vom 18.05. 2002 brachte der Bevollmächtigte der Klägerin Einwendungen gegen die Sitzungsvertreterin bzw. Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau K., vor.

Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt den Antrag,

das Verfahren L 8 AL 50/01 fortzuführen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten stellt den Antrag festzustellen,

das das Verfahren L 8 AL 50/01 durch Rücknahme beendet ist.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Unterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge, insbesondere auf die Verfahrensakte L 8 AL 50/01 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Klägerin, das Verfahren L 8 AL 50/01 fortzuführen, konnte keinen Erfolg haben, da ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2001 ausdrücklich erklärt hat, dass er die Berufung zurücknehme. Diese Erklärung war eindeutig; sie erfolgte ohne Hinzufügung einer Begründung. Laut offensichtlich vollständiger Niederschrift wurde sie ihm auch vorgelesen und von ihm genehmigt, § 162 Abs.1 Satz 3 Zivilprozessordnung - ZPO -. Auch war in keiner Weise ein etwa fehlendes Erklärungsbewusstsein und damit ein nicht vorhandener Erklärungswillen zu erkennen.

Die Anfechtung einer Klagerücknahme bzw. Berufungsrücknahme ist nach herrschender Meinung nicht möglich (vgl. BSGE 14, 138; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Anm.7 zu § 102 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Ein Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 179, 180 SGG i.V.m. § 578 ZPO möglich. Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor, denn es sind weder Nichtigkeits- noch Restitutionsgründe gegeben, noch werden diese geltend gemacht. So hat auch das Bundessozialgericht entschieden, dass die Zurücknahme jedenfalls dann unwiderruflich ist, wenn die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage nicht gegeben sind.

Daher war festzustellen, dass das Verfahren L 8 AL 50/01 durch Rücknahme beendet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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