L 9 AL 7/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1861/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 7/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 1999 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der 1966 geborene Kläger meldete sich am 01.07.1997 beim Arbeitsamt München arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Er hatte in der Rahmenfrist vom 01.07.1994 bis 30.06.1997 durch eine Beschäftigung als Ladenhilfe bei W ... bis zum 18.05. 1995 322 Kalendertage beitragspflichtiger Beschäftigung zurückgelegt.

Des Weiteren hatte er in der Zeit vom 03.06.1996 bis 03.01.1997 als Lagerhilfe bei der I ... Knabbergebäck GmbH gearbeitet. Beginnend mit Montag, dem 03.06.1996, hatte er dabei jeweils an zwei, im August 1996 an drei aufeinanderfolgenden Wochen, in den dazwischen liegenden zwei, gelegentlich drei Wochen, überhaupt nicht gearbeitet. Die letzte Arbeitsperiode begann am Dienstag, dem 07.01.1997. Am Montag, dem 13.01.1997, beendete der Kläger nach einem Dissens mit seinem Vorgesetzten seine Tätigkeit für die Firma I ... In den Wochen, in denen der Kläger für die Firma I ... gearbeitet hatte, war er jeweils auf zwischen 20,5 Stunden bis 38 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit gekommen. Im gesamten Zeitraum vom 03.06.1996 bis 13.01.1997 hatte er 453 Stunden gearbeitet.

Mit Bescheid vom 21.08.1997 lehnte das Arbeitsamt die Gewährung von Arbeitslosengeld und auch von Arbeitslosenhilfe ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers für die Firma I ... könne weder insgesamt, noch bezüglich der Wochen, in denen der Kläger tatsächlich dort gearbeitet habe, als Zeit beitragspflichtiger Beschäftigung angesehen werden.

Im Widerspruchsverfahren hat die Firma I ... schriftlich am 20.10.1997 und fernmündlich am 11.11.1997 mitgeteilt: Der Kläger sei als Aushilfe beschäftigt gewesen. Aushilfen erhielten grundsätzlich keine Arbeitsverträge, müssten nur Monatsbelege unterschreiben. Es sei vereinbart gewesen, dass der Kläger immer nur 14 Tage pro Monat arbeite und zwar durchschnittlich etwa sechs Stunden pro Tag. Die genauen Arbeitszeiten seien mit dem zuständigen Lagerleiter spätestens am letzten Tag der jeweils letzten Arbeitsperiode vereinbart worden.

Das Arbeitsamt hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Beschäftigungszeiten bei der Firma I ... seien auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht anzurechnen. Der Widerspruchsführer habe in der Zeit vom 03.06.1996 bis 13.01.1997 insgesamt 453 Stunden gearbeitet. Verteile man diese Gesamtstundenzahl auf die 32 Wochen, so ergebe sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 14,16 Stunden. Dies bedeute, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 102 AFG von 18 Stunden in der Woche nicht erreicht gewesen sei und der Kläger mithin bei der Firma I ... nicht beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.1999 den Lagerleiter der Münchner Niederlassung der Firma I ..., Herrn G.F ..., uneidlich als Zeugen einvernommen. Der Zeuge hat angegeben, dass er dem Kläger jeweils Bescheid gegeben habe, wann und wie lange es Bedarf für seine Arbeitsleistung gebe. Dies sei jeweils von Fall zu Fall vereinbart worden. Weder habe von Seiten der Firma I ... eine Verpflichtung bestanden, den Kläger bei Bedarf einzusetzen, noch habe sich der Kläger verpflichtet gehabt, den Anfragen seitens der Firma Folge zu leisten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.10.1999 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit für einen An- seiner Arbeitslosmeldung vom 01.07.1997 nicht erfüllt. Man müsse die Tätigkeit des Klägers bei der Firma I ... zu einem Beschäftigungsverhältnis zusammenfassen, indem er durchschnittlich in der Woche nur 14,156 Stunden gearbeitet habe, so dass er die Kurzzeitigkeitsgrenze nicht überschritten habe.

Die schriftliche Ausfertigung des Urteils wurde dem Kläger per Einschreiben am 18.11.1999 zugesandt. Er holte es am Montag, den 22.11.1999, bei der Post ab. Mit vom 22.12.1999 datiertem Schreiben, das am 30.12.1999 beim SG einging, legte der Kläger Berufung ein.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG vom 20.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 01.07.1997 hin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe, hilfsweise Arbeitslosenhilfe, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die Akten der Beklagten beigezogen. Er hat den Kläger mit Schreiben vom 20.01.2000 und vom 03.04.2000 auf die Versäumung der Berufungsfrist aufmerksam gemacht und den Kläger darum ersucht, ggf. vorliegende Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen. Eine Antwort hierauf seitens des Klägers erfolgte nicht. Wegen des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung war als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen.

Die Berufung war nach § 151 Abs.1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des SG einzulegen. Zustellungen erfolgen im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 63 Abs.2 SGG nach den §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Die Aufgabe des Urteils per Einschreiben zur Post erfolgte am Donnerstag, dem 18.11.1999. Nach § 4 VwZG gilt der eingeschriebene Brief mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Das wäre Sonntag, der 21.11.1999. Der Kläger hat das Urteil aber nachweislich erst am Montag, dem 22.11.1999, von der Post abgeholt. Nach § 64 Abs.1 und 2 SGG begann die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung demnach am Dienstag, dem 23.11. 1999, und endete mit Ablauf des Mittwoch, des 22.12.1999. Die Berufung des Klägers ging jedoch erst am 30.12.1999 ein.

Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen.

Die Datierung des Berufungsschreibens unter dem 22.12.1999 - der Umschlag mit Frankierung ist nicht in den Akten verblieben -, deutet darauf hin, dass der Kläger einem Irrtum unterlegen sein könnte. Nachdem der Kläger nicht annehmen durfte, das Berufungsschreiben würde von Dresden nach München am selben Tag befördert werden, hat er möglicherweise geglaubt, für die Einhaltung der Berufungsfrist sei maßgeblich der Zeitpunkt der Aufgabe des Berufungsschreibens zur Post. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils leistet einem solchen Irrtum jedoch keinen Vorschub. Es ist darin davon die Rede, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung "beim Bayer. Landessozialgericht" einzulegen sei bzw. auch "beim Sozialgericht München" eingelegt werden könne. Ein - möglicher - Irrtum des Klägers dahingehend, dass dem auch dann genügt sei, wenn die schriftliche Berufung innerhalb eines Monats bei der Post aufgegeben werde, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 67 SGG dar. Bei einer eventuellen Unsicherheit insoweit hätte sich der Kläger erkundigen müssen.

Für sonstige mögliche Wiedereinsetzungsgründe finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte.

Die Berufung war demnach als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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