Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 RA 160/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 766,67 Euro zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung überzahlter Regelaltersrente nach dem Tode der Berechtigten.
Die Klägerin zahlte seit 1992 Regelaltersrente zuletzt in Höhe von 766,67 Euro an die Versicherte E. Die Versicherte starb am 30. Juni 2002, wovon die Klägerin am 18. Juli 2002 Kenntnis erlangte. Die Rente für Juli 2002 war bereits auf das Konto xxx bei der Beklagten überwiesen worden.
Die Klägerin verlangte über den Postrentendienst und selbst durch Schreiben vom 6. und 30. August 2002 sowie 8. November 2002 die Rückzahlung der Rente für Juli 2002 und forderte die Beklagte auf, die erforderlichen Daten für die Geltendmachung eines eventuellen Anspruchs nach § 118 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mitzuteilen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt.
Mit ihrer Klage 9. Januar 2003 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 766,67 EURO zu zahlen, hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Daten mitzuteilen über die Verfügungsberechtigten des Kontos xxx bei der Beklagten, die erfolgten Verfügungen und Salden seit dem 30. Juni 2002.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Konto, auf welches die Renten für die Versicherte überwiesen wurden, habe einer dritten Person gehört. In einem solchen Falle könne eine Rückbuchung nicht ohne Einwilligung des Kontoinhabers erfolgen. Die näheren Daten dürfe die Beklagte der Klägerin nicht mitteilen, weil sie anderenfalls das vertraglich begründete Bankgeheimnis verletzen würde. Sie habe sich bemüht, die Zustimmung des Kontoinhabers für die Erteilung der von der Beklagten angeforderten Daten zu erlangen. Eine solche Zustimmung sei jedoch nicht erteilt worden.
Dem Gericht haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Klägerin vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der für Juli 2002 überwiesenen Rente gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI.
Nach dieser Vorschrift werden Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht angesehen. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung für das Geldinstitut, Auskunft über die Person des Geldempfängers oder Verfügenden oder Kontoinhabers zu erteilen.
Weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus der Regelungssystematik oder Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass der Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Rentenzahlung nicht auf ein Konto des Berechtigten sondern auf das anderer Personen erfolgte. Das Gesetz spricht allgemein von ”einem Konto” bei einem Geldinstitut im Inland. Wird bei Überweisung auf ein Konto im Inland die Zahlung nur unter Vorbehalt getätigt, kann es nicht darauf ankommen, auf wessen Konto die Überweisung erfolgte, weil sich jeder den Vorbehalt vorhalten lassen muss. § 118 Abs. 4 SGB VI regelt darüber hinaus einen Anspruch des Rentenversicherungsträgers auch gegen weitere Verfügungsberechtigte des Kontos, auf das die Rentenzahlung erfolgte.
Da die Überweisung der Juli-Rente bezüglich der verstorbenen Versicherten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland erfolgte, galt sie als unter Vorbehalt erbracht, weshalb die Beklagte zur Rücküberweisung verpflichtet war. Aus dem Normgefüge von § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI ergibt sich, dass die Beklagte Ausschlusstatbestände im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VI belegen und die entsprechenden Auskünfte der Klägerin erteilen muss. Diesen Mitwirkungspflichten ist die Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb das Gericht nicht vom Vorliegen entsprechender Ausschlusstatbestände ausgehen darf. Die Berufung auf das Bankgeheimnis durch die Beklagte ist insofern irrelevant. Die vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Kontoinhabern kann sie im Hinblick auf die eindeutige Vorschriften des Gesetzes nicht der Klägerin entgegengehalten. Im Übrigen wären diese Vereinbarungen, insoweit sie die Rechte der Klägerin auf Auskunftserteilung ausschließen würden, als Vertrag zu Lasten Dritter jedenfalls gegenüber der Klägerin unwirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung überzahlter Regelaltersrente nach dem Tode der Berechtigten.
Die Klägerin zahlte seit 1992 Regelaltersrente zuletzt in Höhe von 766,67 Euro an die Versicherte E. Die Versicherte starb am 30. Juni 2002, wovon die Klägerin am 18. Juli 2002 Kenntnis erlangte. Die Rente für Juli 2002 war bereits auf das Konto xxx bei der Beklagten überwiesen worden.
Die Klägerin verlangte über den Postrentendienst und selbst durch Schreiben vom 6. und 30. August 2002 sowie 8. November 2002 die Rückzahlung der Rente für Juli 2002 und forderte die Beklagte auf, die erforderlichen Daten für die Geltendmachung eines eventuellen Anspruchs nach § 118 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mitzuteilen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt.
Mit ihrer Klage 9. Januar 2003 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 766,67 EURO zu zahlen, hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Daten mitzuteilen über die Verfügungsberechtigten des Kontos xxx bei der Beklagten, die erfolgten Verfügungen und Salden seit dem 30. Juni 2002.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Konto, auf welches die Renten für die Versicherte überwiesen wurden, habe einer dritten Person gehört. In einem solchen Falle könne eine Rückbuchung nicht ohne Einwilligung des Kontoinhabers erfolgen. Die näheren Daten dürfe die Beklagte der Klägerin nicht mitteilen, weil sie anderenfalls das vertraglich begründete Bankgeheimnis verletzen würde. Sie habe sich bemüht, die Zustimmung des Kontoinhabers für die Erteilung der von der Beklagten angeforderten Daten zu erlangen. Eine solche Zustimmung sei jedoch nicht erteilt worden.
Dem Gericht haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Klägerin vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der für Juli 2002 überwiesenen Rente gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI.
Nach dieser Vorschrift werden Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht angesehen. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung für das Geldinstitut, Auskunft über die Person des Geldempfängers oder Verfügenden oder Kontoinhabers zu erteilen.
Weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus der Regelungssystematik oder Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass der Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Rentenzahlung nicht auf ein Konto des Berechtigten sondern auf das anderer Personen erfolgte. Das Gesetz spricht allgemein von ”einem Konto” bei einem Geldinstitut im Inland. Wird bei Überweisung auf ein Konto im Inland die Zahlung nur unter Vorbehalt getätigt, kann es nicht darauf ankommen, auf wessen Konto die Überweisung erfolgte, weil sich jeder den Vorbehalt vorhalten lassen muss. § 118 Abs. 4 SGB VI regelt darüber hinaus einen Anspruch des Rentenversicherungsträgers auch gegen weitere Verfügungsberechtigte des Kontos, auf das die Rentenzahlung erfolgte.
Da die Überweisung der Juli-Rente bezüglich der verstorbenen Versicherten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland erfolgte, galt sie als unter Vorbehalt erbracht, weshalb die Beklagte zur Rücküberweisung verpflichtet war. Aus dem Normgefüge von § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI ergibt sich, dass die Beklagte Ausschlusstatbestände im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VI belegen und die entsprechenden Auskünfte der Klägerin erteilen muss. Diesen Mitwirkungspflichten ist die Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb das Gericht nicht vom Vorliegen entsprechender Ausschlusstatbestände ausgehen darf. Die Berufung auf das Bankgeheimnis durch die Beklagte ist insofern irrelevant. Die vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Kontoinhabern kann sie im Hinblick auf die eindeutige Vorschriften des Gesetzes nicht der Klägerin entgegengehalten. Im Übrigen wären diese Vereinbarungen, insoweit sie die Rechte der Klägerin auf Auskunftserteilung ausschließen würden, als Vertrag zu Lasten Dritter jedenfalls gegenüber der Klägerin unwirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.
Rechtskraft
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