L 8 RA 17/98

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 2310/94
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 17/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1997 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.

Die Klägerin ist 1944 in Serbien geboren. Sie lebte bis zu ihrer Übersiedlung (im November 1964) in die Bundesrepublik Deutschland in der Förderalistischen Volksrepublik Jugoslawien und erhielt dort eine Ausbildung zur Elektrotechnikerin. Sie besitzt seit dem 10. November 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit und ist zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG berechtigt.

Ab Dezember 1964 war die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig als Arbeiterin, technische Zeichnerin und zuletzt von Juni 1973 bis März 1975 als angelernte Bankangestellte beschäftigt. Neben den entsprechenden Pflichtbeiträgen sind weiterhin Anrechnungszeiten bis Oktober 1976 im Konto der Klägerin nachgewiesen.

Die Klägerin kehrte anschließend nach Jugoslawien/Kroatien zurück, wo sie von November 1976 bis zum 15. April 1992 (ausweislich des Versicherungsverlaufs) versicherungspflichtig beschäftigt war.

Im April 1992 beantragte die Klägerin in Kroatien die Gewährung einer Rente unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand. Dieser Antrag wurde in Anwendung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens an die Beklagte weitergeleitet; gleichzeitig teilte der Versicherungsträger mit, dass die Klägerin seit dem 16. April 1992 eine Pension (kroatische Invalidenrente) aus der dortigen Versicherung erhalte. Ferner wurde ein in Z am 21. Juli 1992 erstattetes Gutachten übersandt, in dem Klägerin nur noch für fähig erachtet wurde, weniger als zwei Stunden täglich tätig zu sein. Nach Auswertung der übersandten medizinischen Unterlagen kam der beratungsärztliche Dienst der Beklagten zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne besonderen Stress vollschichtig verrichten könne. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 1993 den Rentenantrag ab. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen begründeten nach beratungsärztlicher Einschätzung keine andere Beurteilung des Leistungsvermögens. Der Widerspruch wurde daher mit Bescheid vom 8. Februar 1994 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie weiterhin eine Rentenleistung auch aus der deutschen Rentenversicherung beansprucht und diverse zum Teil bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Unterlagen eingereicht und auf die Tatsache der Rentengewährung in Kroatien verwiesen hat.

Das SG hat anschließend eine Untersuchung und Begutachtung durch den Chirurgen und Traumatologen Prof. Dr. H in Z veranlasst, die jedoch nur zu einer als Gutachten nicht verwertbaren ärztlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 1995 geführt hat. Das SG hat anschließend erneut eine Untersuchung und Begutachtung in Z veranlasst. Dr. V hat in seinem am 6. Juni 1997 erstatteten Gutachten als Gesundheitsstörungen der Klägerin festgestellt einen Diabetes mellitus, einen erhöhten Blutdruck, eine Hyperlipidämie, dauerhafte psychisch-organische Störungen sowie schwere degenerative Veränderungen des Bewegungssystems. Er hat die Klägerin nicht mehr für fähig erachtet, selbst leichte Arbeiten auch nur in Teilzeit zu verrichten.

Das SG ist den dagegen gerichteten Bedenken der Beklagten nicht gefolgt und hat die Beklagte mit Urteil vom 30. Oktober 1997 verurteilt, der Klägerin unter Änderung der angefochtenen Bescheide ab 1. Juli 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe auf Grund der medizinischen Ermittlungen ab 1. Juli 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu, wie sich aus dem Gutachten von Dr. V ergebe. Das von der Beklagten beanstandete Gutachten stelle durchaus eine geeignete Entscheidungsgrundlage dar. Zwar seien die Fragen des Gerichts nicht in der chronologischen Fragestellung der Beweisanordnung beantwortet worden, doch seien die Untersuchungsergebnisse ausreichend niedergelegt und die Entwicklung der Krankheiten geschildert worden. Aus dem Gutachten gehe jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass bzw. wie lange der im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. V festgestellte Zustand schon bestanden habe. Deshalb könne nach Auffassung der Kammer der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst im Juni 1997, dem Monat der Untersuchung, angenommen und deshalb erst ab Juli 1997 der Rentenanspruch zugesprochen werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ausreichende medizinische Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin verneint.

Der Senat hat ergänzend einen Befundbericht der die Klägerin in Z behandelnden Augenärztin vom 9. Oktober 1998 eingeholt und schließlich die Gerichtsgutachterin für Innere Medizin, Nephrologie und rheumatische Krankheiten Primarius Dr. H S mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Diese ist in ihrem am 28. September 2001 erstatteten Gutachten zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne leichte Arbeiten noch ausüben, einschließlich Arbeit im Haushalt, Arbeit in der Küche, Bügeln, aber nicht leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und hat dies dahingehend erläutert, dass bei der Beurteilung der leichten Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beachtet werden müsse, dass diese mit der Arbeitszeit verbunden seien, dass noch die Anfahrtszeit dazu gezählt werden müsse und in diesen acht Stunden sich der Körper in einer forcierten Lage befinde.

Die Beklagte hat auf die Unzulänglichkeit auch dieses "Gutachtens" hingewiesen und im Übrigen dargelegt, dass aus dem "Gutachten" ersichtliche Feststellungen und Schlüsse auf das verbliebene Leistungsvermögen nicht nachvollziehbar seien.

Schließlich hat der Senat eine erneute Untersuchung und Begutachtung der Klägerin veranlasst. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes (vom 7. Oktober bis 9. Oktober 1992) in R ist die Klägerin durch die ärztliche Gutachtenstelle der LVA Niederbayern-Oberpfalz nervenärztlich, chirurgisch-orthopädisch, augenärztlich und internistisch untersucht worden. In der Zusammenfassung hat der internistische Gutachter Dr. Sch folgende bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen genannt:

1. mit Tabletten behandelter Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie und Retinopathie,

2. erhebliches Übergewicht,

3. Minderung der Sehkraft beider Augen; medikamentös behandeltes Glaukom beidseits,

4. arterieller Bluthochdruck ohne Umbauerscheinungen am Herzen,

5. Abnutzungserscheinungen an den Kniegelenken,

6. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungen und Bandscheibenschaden,

7. posttraumatische Veränderungen am linken Sprunggelenk nach Sprungge-lenksbruch.

Auf der Grundlage der daraus resultierenden Beschwerden ist er zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und Zugluft im Wechsel der Haltungsarten, ohne häufiges Bücken, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- bzw. Nachtdienst, ohne Überkopfarbeit und ohne Hocken oder Knien und nicht auf Leitern und Gerüsten verrichten. Auf Grund der geminderten Sehkraft könne sie nur Arbeiten verrichten, für die nicht die volle Sehstärke erforderlich sei. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich; Besonderheiten für den Arbeitsweg seien nicht zu beachten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf die Vielzahl ihrer Erkrankungen, die nach dem Urteil ihrer kroatischen Ärzte eine nennenswerte Berufstätigkeit nicht mehr zuließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Vers.Nr. ), die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage (insgesamt) abzuweisen ist. Weder nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) noch nach den §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) besteht der geltend gemachte Anspruch.

Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F.). Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne Weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit.

Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der in aller Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Beschäftigungen, die in nicht der europäischen Gemeinschaft oder dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staaten ausgeübt wurden, sind für die Bestimmung des bisherigen Berufs unbeachtlich (Niesel in Kasseler Kommentar, Rdnr. 26 zu § 43 SGB VI m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. 1998 II, S. 2034), denn dem Abkommen kann im hier interessierenden Zusammenhang lediglich entnommen werden, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit die in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten (nur) für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nicht dagegen bei der Bestimmung des bisherigen Berufs zu berücksichtigen sind (zu dem insoweit vergleichbaren deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen BSG, Urteil vom 14. Dezember 1998 - B 5 RJ 60/97 R - in SozR 3-6855 Artikel 11 Nr. 1). Daher bedarf es keiner näheren Klärung, welche genaue Berufstätigkeit die Klägerin zuletzt in Kroatien ausgeübt hat. Der bisherige Beruf der Klägerin in diesem Sinne ist deshalb die von ihr zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit einer (angelernten) Bankangestellten, wie sie dem vorgelegten Zeugnis vom 31. März 1975 entnommen werden kann. Danach war sie bei der W L Girozentrale in der Überweisungsabteilung beschäftigt und ihr Aufgabengebiet umfasste dort die Bedienung einer IBM-Girokartensortiermaschine, einer Olympiaaddiermaschine und eines Kienzle-Kodiergerätes; zusätzlich führte sie Kontrollarbeiten aus. Ob die Klägerin den so umschriebenen Beruf einer Bankangestellten unter Beachtung der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen noch ausüben kann, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Denn selbst bei Verneinung einer solchen Einsatzmöglichkeit ist die Klägerin nicht berufsunfähig.

Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht einem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. mehr vorhanden ist, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausfüllen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Angestelltenberufe in Anlehnung an die Rechtsprechung bezüglich der Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es die Gruppen mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (angelernter Angestellter), des Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung und des Angestellten, dessen hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (BSG, Urteil vom 22. Februar 1990 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1). Grundsätzlich darf ein Versicherter lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihm weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern.

Die Klägerin kann unter Beachtung dieser Grundsätze allenfalls als angelernte Angestellte (im unteren Bereich) eingestuft werden. Ihre vorangehende Ausbildung und berufliche Tätigkeit lassen bezüglich dieser Beschäftigung als Bankangestellte nicht den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten erkennen, die eine höhere Einstufung der Qualität der Banktätigkeit zuließen. Mithin ist die Klägerin sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Solche Tätigkeiten kann die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung auch unter Beachtung ihrer Gesundheitsstörungen verrichten.

Dass die Klägerin, die danach noch (sozial) zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig ausüben kann, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem von Dr. Sch auf Grund einer umfassenden Untersuchung der Klägerin erstatteten Gutachten unter Einbeziehung der nicht auf seinem (internistischen) Fachgebiet erfolgten Untersuchungen. Dadurch sind die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit hinreichend geklärt. Durchgreifende Bedenken, diese Bewertung zur Grundlage der Entscheidung zu machen, sieht der Senat nicht. Dass für die Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche Gesundheitsstörungen unbeachtet geblieben sind, vermag der Senat nicht zu erkennen und ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen. Auf die seitens der kroatischen Ärzte getroffenen Beurteilungen lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht gründen. Der Senat teilt insofern die Auffassung der Beklagten, dass die diesbezüglichen Einschätzungen in den (teilweise völlig unzulänglichen) Gutachten nicht bzw. nicht in dem Maße durch funktionelle Einschränkungen belegt bzw. zum Teil widersprüchlich erscheinen. Mithin legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten kann. So kann die Klägerin unter Ausschluss von Umgebungsbelastungen, mit der Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten, ohne einseitige körperliche Belastungen und ohne Zeitdruck, nicht an laufenden Maschinen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und mit häufigem Bücken oder Hocken arbeiten. Ferner sind Arbeiten mit Schichtdienst und der Notwendigkeit der vollen Sehstärke zu vermeiden. Da sich daraus im Sinne der Rechtsprechung weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu die Beschlüsse des großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1-4/95 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 17, vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R -, vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R in SozR 3-2600 § 44 Nr. 12) ergibt, bedarf es im Hinblick auf das vollschichtige Leistungsvermögen auch nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.

Mithin steht fest, dass die Klägerin nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig ist, so dass ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI a.F. nicht zusteht. Angesichts ihres verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens ergibt sich auch keine andere Beurteilung für die Zeit ab 1. Januar 2001 auf Grund der durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geänderten Rechtslage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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