L 9 AL 81/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1676/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 81/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist neben der Feststellung einer sechswöchigen Sperrzeit und der damit korrespondierenden Erstattungsforderung die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer verlängerten Säumniszeit streitig.

I.

Der am 1962 geborene ledige Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I ohne berücksichtigungsfähige Kinder eingetragen ist, steht seit der Absolvierung einer betrieblichen Ausbildung zum Betriebsschlosser (13.06.1983) mit im Wesentlichen kurzfristigen Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten und erhält seit Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs (Alg) (13.08.1984) Anschluss-Alhi, zuletzt laut Bescheid vom 11.07.1995 in Höhe von DM 138,00 wöchentlich (Bemessungsentgelt: DM 330,00; Leistungssatz 53 v.H.; Leistungsgruppe A/0). Laut Gutachten des Medizinaldirektors Dr.L. vom 09.05.1984 und 03.01.1985 steht beim Kläger bei geringen radiologischen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Senkfüße beidseits ohne Funktionsbeeinträchtigung eine Minderbegabung im Vordergrund. Arbeiten, die eine durchschnittliche Intelligenz voraussetzen und qualifizierte Tätigkeiten darstellen, sind ihm danach nicht zumutbar.

Bei einer Vorsprache in der Abteilung Arbeitsvermittlung und -beratung vom 28.05.1997 wurde dem Kläger schriftlich eine zumutbare Trainingsmaßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten beim Bildungsinstitut P. (02.06. mit 25.07.1997) unterbreitet, welche Alg- und Alhi-Beziehern in 30 Unterrichtstagen und einem zehntägigen Praktikum nach der Erarbeitung und Feststellung der individuellen Fertigkeiten und Fähigkeiten neben Grundkenntnissen in der EDV überwiegend neue Technologien und Bewerbungen nahebringen sollte. Das Maßnahmeangebot wurde auf einem Formblatt unterbreitet, auf dem die Weiterzahlung der zuletzt bezogenen Alhi sowie die Übernahme der Maßnahme- und Fahrtkosten zugesichert wurden. Zusätzlich wurde der Kläger mündlich und unter Übergabe eines "Hinweisblattes bei Teilnahme an Trainingsmaßnahmen nach § 53a AFG" unter anderem über die Folgen einer Sperrzeit für den Fall des Abbruchs der Maßnahme ohne wichtigen Grund belehrt. Durch Bescheid vom 13.06.1997 wurden dem Kläger für die Dauer der Trainingsmaßnahme Lehrgangskosten einschließlich der Kosten für Lernmittel bewilligt.

Am 19.06.1997 brach der Kläger die Teilnahme ab. Mit Schreiben vom selben Tage teilte er sowohl dem Arbeitsamt als auch dem Bildungsinstitut mit, ein Ausländer habe ihm an diesem Tage in der Pause einen Plastikball mit voller Wucht und absichtlich ins Gesicht geschossen. Seither leide er unter starken Kopfschmerzen. Nach dem Kurs habe der Betreffende ihm gedroht, ihn krankenhausreif schlagen zu wollen. Eine Fortsetzung des Kurses sei ihm daher nicht möglich. Demgegenüber nahm der Inhaber des Bildungsinstituts mit Schreiben vom 25.06.1997 wie folgt Stellung: Der Kläger sei in der Mittagspause von einem anderen Teilnehmer versehentlich mit einem Kunststoffball am Kopf getroffen worden. Es hätte weder eine Verletzung noch ein Schaden an der Brille festgestellt werden können. Der Kläger habe auf den Verursacher körperlich losgehen wollen und ihn mit rassistischen Äußerungen beschimpft, so dass Teilnehmer hätten dazwischen gehen müssen. Der Kläger habe nicht einsehen wollen, dass eine absichtlich gegen ihn gerichtete Handlung nicht vorgelegen habe. Auf dem Heimweg seien sich beide Teilnehmer noch einmal kurz begegnet, wobei der Kläger von einer Teilnehmerin daran gehindert worden sei, auf den Gegner loszugehen. Am Freitag, dem 20.06.1997, habe er daraufhin unentschuldigt am Unterricht nicht teilgenommen, worauf man ihn schriftlich ermahnt habe. Am 21.06.1997 sei schließlich ein Brief eingetroffen, in dem mitgeteilt worden sei, wegen der §§ 223 und 240 ff. StGB werde er nicht mehr am Kurs teilnehmen. Eine weitere Erklärung sei nicht übermittelt worden. Die angeführten Vorwürfe der Unruhestiftung und des Provozierens durch den ausländischen Teilnehmer hielt das Bildungsinstitut für unbegründet.

Daraufhin wurde der Kläger zur Vorsprache hinsichtlich des Bewerbungsangebotes bzw. seiner beruflichen Situation gemäß § 120 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 AFG aufgefordert, im Einzelnen:

Aufforderung vom zum Meldetermin Rechtsfolgenbelehrung

01.07.1997 MK 1/§ 120 Abs.1 AFG 03.07.1997 07.07.1997 MK 2/§ 120 Abs.2 AFG.

Nachdem der Kläger ohne Angabe von Gründen bereits zum ersten Meldetermin nicht erschienen war, wurde die Zahlung vorläufig eingestellt. Durch Bescheid vom 16.10.1997 stellte die Beklagte eine sechswöchige Sperrzeit (20.06. mit 31.07.1997) fest, da der Kläger am 19.06.1997 ohne wichtigen Grund die zumutbare Maßnahme abgebrochen habe. Mit der Unterbreitung der Maßnahme sei er über die Sperrzeitfolgen belehrt worden. Aufgrund der Aufhebung der Bewilligung habe der Kläger im Zeitraum vom 20. mit 30.06.1997 DM 207,00 an überzahlter Alhi zu erstatten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich möglichst umgehend wieder persönlich beim Arbeitsamt zu melden.

Durch weiteren Bescheid vom 09.10.1997 wurden die zu Unrecht entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von DM 53,67 zurückgefordert. Hiergegen wandte der Kläger im Widerspruch ein, am 19.06.1997 Gründe für sein Nicht-mehr-Erscheinen mitgeteilt zu haben. Im Übrigen wies er darauf hin, dass sein Fortzahlungsantrag noch nicht verbeschieden sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.11.1997 wurde der Rechtsbehelf zurückgewiesen. Zwar sei der Kläger am 19.06.1997 von einem Kunststoffball am Kopf getroffen worden, jedoch sei er dabei nicht bedroht worden, vielmehr habe er seinerseits den Verursacher mit rassistischen Äußerungen beschimpft und bedroht, und zwar auch noch auf dem Heimweg. Insoweit habe ein wichtiger Grund für die Nicht-mehr-Teilnahme nicht vorgelegen. Wegen einer besonderen Härte wurde die Sperrzeit auf sechs Wochen festgesetzt.

Durch Bescheid vom 18.11.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fortzahlung der Alhi ab 01.07.1997 ab. Zum einen könne dem Antrag wegen der festgestellten Sperrzeit von sechs Wochen (20.06. mit 31.07.1997) nicht entsprochen werden, zum anderen sei der Kläger den Aufforderungen des Amtes, sich nach § 132 AFG am 01.07.1997 und an einem zweiten innerhalb von zwei Wochen danach liegenden Meldetermin zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür auch keine wichtigen Gründe mitgeteilt. Der Anspruch auf Alhi ruhe daher gemäß § 120 AFG, bis der Kläger sich wieder persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für insgesamt sechs Wochen. Hiergegen machte der Kläger geltend, am 07.07.1997 dem zuständigen Arbeitsvermittler schriftlich mitgeteilt zu haben, am Erscheinen im zweiten Meldetermin dadurch gehindert gewesen zu sein, dass sein Nachbar über ihm in der Zeit von 02.14 Uhr bis 03.05 Uhr laut gelärmt und ihn aus dem Schlaf geweckt habe. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.02.1998).

II.

Mit der zum SG München erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Sperrzeit aufzuheben und ihm insbesondere auf seinen Fortzahlungsantrag ab Juni 1997 Alhi weiterzuzahlen. Gleichzeitig regte er an, die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen. Er hielt sich für das Opfer einer Verleumdung. Wegen Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit könne er allerdings zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen.

Die 40. Kammer wies die Klage durch Urteil vom 11.02.2000 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Sperrzeit sei zu Recht festgestellt worden. Der Kläger habe die Teilnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen. Aus der Sicht eines verständigen und besonnenen Außenstehenden habe er keinen Anlass für den Abbruch der Maßnahme gehabt. Der versehentliche Treffer mit dem Kunststoffball sei ohne sichtbare Verletzung und ohne Schaden an der Brille abgegangen. Die vom Kläger drohende Eskalation sei nur durch andere Teilnehmer verhindert worden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei ein Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen worden, im Übrigen sei die Wartefrist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch nicht abgelaufen gewesen. Hinsichtlich der verlängerten Säumniszeit sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder ein Bescheid erlassen worden, noch sei die Wartefrist des § 88 SGG abgelaufen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Erteilung des Bescheides vom 18.11.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1998 sei die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt und könne im Wege der sachdienlichen Klageänderung als Anfechtungs- und Leistungsklage weiterverfolgt werden. Letztgenannte kombinierte Klage sei jedoch mangels ausreichender Entschuldigung nicht begründet. Der Kläger sei am 07.07.1997 durch die nächtliche Störung nicht gehindert gewesen, morgens zum Meldetermin zu erscheinen.

III.

Mit der zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hält der Kläger sein Begehren aufrecht. Hinsichtlich des Sperrzeittatbestandes räumte er ein, es sei zu einer körperlichen Auseinandersetzung nicht gekommen.

Hinsichtlich des zweiten Meldetermins macht er geltend, durch Musik einer elektrischen Gitarre aus dem Tiefschlaf gerissen und gut eine Stunde damit belästigt worden zu sein. Er habe nicht gleich wieder einschlafen können und noch am selben Tage dem Arbeitsamt ein Fax zugesandt. Das müsse ausreichen. Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass der Vorwurf unrichtig sei, der Kläger habe im Fall einer weiteren Teilnahme damit rechnen müssen, durch einen Ausländer krankenhausreif geschlagen zu werden. Das Bildungsinstitut habe geschildert, dass die Aggression vom Kläger ausgegangen sei, der sich gegenüber Schlichtungsbemühungen weiterer Teilnehmer und des Maßnahmeträgers unzugänglich gezeigt habe. Soweit er tatsächlich befürchtet habe, durch einen anderen Teilnehmer gefährdet zu sein, hätte er sich zur Lösung des Problems an den Träger wenden müssen. Das BSG verlange von einem Arbeitslosen, dass er ein vernünftiges Verhalten an den Tag lege. Die Trainingsmaßnahme sei für den 35-jährigen langzeit-arbeitslosen Kläger dringendst erforderlich gewesen, um ihn für das Erwerbsleben zu qualifizieren und ihn einzugliedern. Er habe in den 17 Jahren nach Ende seiner Berufsausbildung nicht einmal zehn Monate gearbeitet. Wenn der Kläger die Trainingsmaßnahme selbst hätte finanzieren müssen, hätte er wohl eine friedliche Lösung gesucht und die Maßnahme nicht abgebrochen.

Der Senat hat neben den Leistungsakten die Streitakten des Sozialgerichts beigezogen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG München vom 11.02.2000 sowie die Bescheide vom 16.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1997 und vom 18.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1998 aufzuheben und ihm auf seinen Antrag vom Juni 1997 Alhi zu gewähren.

Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 11.02.2000 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 12.07.2001.

Entscheidungsgründe:

Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 SGG grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Der Senat entscheidet trotz klägerischen Ausbleibens im Termin vom 12.07.2001 durch Urteil, denn der Kläger wurde in der ihm am 22.06.2001 persönlich zugestellten Terminsmitteilung vom 21.06.2001 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 16.10.1997/18.11.1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.11.1997/20.02.1998. Zutreffend hat das SG die Auffassung der Beklagten zum Sperrzeitbescheid vom 16.10.1997 (Widerspruchsbescheid vom 27.11.1997) bestätigt, wonach der Kläger ohne wichtigen Grund die zumutbare, umfassend hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe sowie der Maßnahme- und Fahrtkosten geförderte Trainingsmaßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten trotz einer konkreten, richtigen, vollständigen und verständlichen Belehrung über den Eintritt einer Sperrzeit im Sinne des § 119 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AFG abgelehnt hat und damit eine Sperrzeit von sechs Wochen eingetreten ist. Insoweit wurde der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20.06.1997 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts mit dem 30.06.1997 aufgehoben, § 48 SGB X i.V.m. § 152 AFG. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von DM 207,00 wurden infolge der Aufhebung der Leistung zu Recht zurückgefordert, § 50 SGB X. Eine - vom Kläger im Übrigen nicht gerügte - rechnerische Unrichtigkeit ist nicht ersichtlich.

In gleicher Weise ist auch die Feststellung einer erweiterten Säumniszeit nach § 120 Abs.2 AFG nicht zu beanstanden. Einerseits ist der Kläger bereits ohne wichtigen Grund der ersten Meldeaufforderung zum 01.07.1997 gemäß § 132 AFG trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer Nichtvorsprache und einer Nichtmitteilung von Gründen nicht nachgekommen, so dass eine zweiwöchige Säumniszeit eingetreten ist, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis begonnen hat (02.07.1997). Andererseits liegen auch die Voraussetzungen einer zweiten Säumniszeit ab 16.07.1997 vor. Der Kläger ist nämlich mit Schreiben vom 03.07.1997 erneut aufgefordert worden, am 07.07.1997 um 09.30 Uhr im Arbeitsamt Neuburg unter anderem wegen der beruflichen Situation vorzusprechen. Diese Meldeaufforderung ist mit einer ausdrücklichen Belehrung darüber versehen gewesen, dass bei Nichtvorsprache ohne Mitteilung eines wichtigen Grundes Alhi bis zu einer erneuten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt, mindestens aber für weitere vier Wochen, nicht gezahlt werden könne. Mit Recht hat das SG die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass eine unterstellte Ruhestörung in der Nacht vom 06. zum 07.07.1997 zwischen 02.14 Uhr und 03.05 Uhr keinen Hinderungsgrund darstellt, am folgenden Morgen um 09.30 Uhr bei der Arbeitsvermittlung vorzusprechen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen in den Urteilsgründen des Sozialgerichts verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs.2 SGG).

Nach allem ist das angefochtene Urteil des SG ebenso wenig zu beanstanden wie die streitbefangenen Bescheide der Beklagten. Der Berufung des Klägers muss der Erfolg daher versagt bleiben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu seiner Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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