L 13 R 859/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4050/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 859/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit gemäß § 237 Abs. 1, 2 SGB VI setzt nicht voraus, dass der Versicherte seine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt im Abstand von jeweils drei Monaten wiederholt.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. August 2009 wird
aufgehoben.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2007
verpflichtet, dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeit ab 1. März 2006 entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.

III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 1. März 2006 bis 31. Oktober 2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zu gewähren.

Der 1946 geborene Kläger war bis 31. Dezember 2000 bei den L.-Elektrizitätswerken (L. AG) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Vorruhestandvertrag vom 31. Oktober 2000 auf Veranlassung der L. AG im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 2000 aufgelöst. Dabei gingen die L. AG und der Kläger davon aus, dass der Kläger ab 1. März 2006 eine Altersrente beziehen wird. In dem Vorruhestandvertrag verpflichtete sich die L. AG zur Zahlung einer monatlichen Abfindung in Höhe von 4.873.- Euro bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger eine Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

Am 5. Januar 2001 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Augsburg arbeitslos und beantragte Leistungen der Arbeitsverwaltung. In der Zeit vom 14. September 2001 bis 31. März 2004 bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld, dann ab 22. April 2003 Arbeitslosenhilfe bis 31. März 2004.

Am 3. Februar 2004 übersandte der Kläger eine Erklärung an die Beigeladene, wonach er Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen möchte. In dem vom Kläger unterzeichneten Vordruck wurde dieser darauf hingewiesen, sich an seinen Arbeitsvermittler zu wenden, sofern er zum Beispiel wegen einer Abfindung kein Arbeitslosengeld oder wegen Einkommens oder Vermögens keine Arbeitslosenhilfe erhalte. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug könnten nämlich dem Rentenversicherungsträger nur mitgeteilt werden, wenn er bei seinem Arbeitsamt gemeldet sei.

Mit Antrag vom 7. Dezember 2005 begehrte der Kläger bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem Rentenbeginn ab 1. März 2006.

Die Beigeladene teilte der Beklagten mit, dass beim Kläger vom 1. April 2004 bis 11. Dezember 2004 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bestanden habe. Der Kläger sei nur bis 11. Dezember 2004 arbeitslos gemeldet gewesen.
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Mit angefochtenem Bescheid vom 7. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab. Der Kläger sei nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten (12. August 2004) bis zum 28. Februar 2006 nicht insgesamt 52 Wochen, sondern nur 122 Tage arbeitslos gewesen. Für den Zeitraum vom 12. Dezember 2004 bis 28. Februar 2006 liege kein Nachweis für objektive und subjektive Arbeitslosigkeit des Klägers vor. Der Kläger sei ab 12. Dezember 2004 nicht mehr arbeitslos gemeldet gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er in dem genannten Zeitraum nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Dies müsse ein Versehen der Beigeladenen sein. Er sei davon ausgegangen, arbeitslos gemeldet gewesen zu sein, da bei der Beigeladenen ein Vorgang vorhanden gewesen sei. Vom damaligen Sachbearbeiter der Beigeladenen sei mitgeteilt worden, durch seine Unterschrift unter die Erklärung nach § 428 SGB III würden ihm keine Nachteile entstehen. Auch der Ablehnungsbescheid der Beigeladenen über die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe vom 31. März 2004 führe nichts aus bezüglich eines Erfordernisses einer Erneuerung des Arbeitsgesuchs. Eine Beendigungsmitteilung vom 10. Januar 2005 habe er nicht erhalten.

Nachdem sich der Kläger am 28. Februar 2006 bei der Beigeladenen erneut arbeitslos gemeldet hatte, gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. August 2006 hin mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. November 2006.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2007 zurückgewiesen. Für den Zeitraum 12. Dezember 2004 bis 28. Februar 2006 liege kein Nachweis für objektive und subjektive Arbeitslosigkeit des Klägers mehr vor, da dieser ab dem 12. Dezember 2004 nicht mehr bei der Agentur für Arbeit gemeldet gewesen sei. Der Kläger sei in der Erklärung vom 3. Februar 2004 nach § 428 SGB III darüber informiert worden, dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit weiterhin erforderlich sei. Auch dem Ablehnungsbescheid vom 31. März 2004 der Beigeladenen sei eine Anlage beigefügt gewesen, die ebenfalls auf die Folgen der Nichtmeldung bei der Beigeladenen hingewiesen habe. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 sei ihm die Beendigung der Zeit der Arbeitslosigkeit mitgeteilt worden.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) hat der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Er sei von der Beigeladenen unzureichend darüber aufgeklärt worden, dass er sich alle drei Monate arbeitslos melden müsse. Der Antrag nach § 428 SGB III habe für ihn keine Vorteile erbracht, sondern lediglich Nachteile. Er hätte den Antrag sicherlich nicht gestellt, wenn er über die rentenrechtlichen Konsequenzen entsprechend aufgeklärt worden wäre. Er sei über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als ob er richtig beraten worden wäre. Dann wären die rentenrechtlichen Zeiten anzuerkennen und ihm Rente wie beantragt zu gewähren gewesen. Die Erklärung vom 3. Februar 2004 nach § 428 SGB III werde zurückgenommen bzw. widerrufen.

Das SG hat die Agentur für Arbeit A. zum Verfahren notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat erklärt, der Kläger sei durch ein Merkblatt, das er erstmalig am 5. Januar 2001 und im Rahmen mehrerer Folgeanträge erhalten habe, darauf hingewiesen worden, dass Zeiten ohne Leistungsbezug nur dann an den Rententräger gemeldet würden, wenn das Arbeitsgesuch alle 3 Monate erneuert werde. Durch die Erklärung nach § 428 SGB III entfalle nicht die Verpflichtung, bei der Beigeladenen gemeldet zu bleiben. Mit dieser Erklärung entfalle lediglich die Verpflichtung, sich selbst aktiv um Arbeit zu bemühen oder angebotene Stellen anzunehmen.

Die Beklagte hat erklärt, mangels Meldung bei der Agentur für Arbeit könnten keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten anerkannt werden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. August 2009 abgewiesen. Für die Zeit nach Voll-endung seines 58. Lebensjahres und 6 Monaten bis zum 28. Februar 2006 sei der Kläger nur 122 Tage arbeitslos gewesen. Das Arbeitsgesuch des Klägers sei zum 11. Dezember 2004 von der Beigeladenen beendet worden. Der Kläger habe sich in diesem Zeitraum nicht aktiv arbeitslos gemeldet. Zwar sei das Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit gemäß § 237 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich entbehrlich. Dies gelte jedoch nicht für eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit. Eine solche bleibe erforderlich. § 428 SGB III fingiere lediglich die subjektive Seite der Beschäftigungssuche, die Fiktion beschränke sich also auf die Folgen der fehlenden Arbeitsbereitschaft. Ein Anspruch bestünde auch nicht nach dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Eine fehlerhafte Arbeitslosmeldung könne nicht im Wege des Herstellungsanspruchs ersetzt werden, selbst wenn der nicht erfolgten Arbeitslosmeldung ein Beratungs- oder sonstiger Verwaltungsfehler der Bundesagentur für Arbeit kausal zu Grunde gelegen haben sollte.

Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht erhobenen Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. § 122 SGB III sei durch das Zweite SGB III - Änderungsgesetz vom 21. Juli 1999 geändert worden. Dessen Abs. 2 Nr. 3 sei gänzlich aufgehoben worden, weil der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, dass die bisherige Regelung über die Erneuerung der Meldung innerhalb von 3 Monaten in der Praxis zu erheblichem Verwaltungsaufwand geführt habe und zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs andere Instrumente (Einladung von Arbeitslosen im Rahmen der Meldepflicht nach § 309 SGB III) ausreichen würden. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber die Zweifelsfrage klären wollen, wie lange die materielle Wirkung der Arbeitslosenmeldung anhalte. Objektive Arbeitslosigkeit habe beim Kläger daher trotz fehlender Arbeitslosenmeldung vorgelegen.

Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitraum 12. Dezember 2004 bis 28. Februar 2006 nach Aktenlage objektiv arbeitslos gewesen, da er keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe. In Anwendung des § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI müsse der Kläger sich zwar nicht um jede zumutbare Beschäftigung bemüht haben. Es müsse aber zumindest eine eingeschränkte Bereitschaft der Versicherten bestanden haben, die Beschäftigungslosigkeit zu überwinden. Der Status als Arbeitsloser im Sinne des Arbeitsförderungsrechts liege nur solange vor, wie ein Versicherter auch tatsächlich bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sei. Für Zeiten ohne Meldung könnten sie ihr Recht auf Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit gegenüber einer Agentur nicht mehr geltend machen. Nachweise über das Vorliegen einer zumindest eingeschränkten subjektiven Arbeitslosigkeit des Versicherten seien jedoch nicht vorgelegt worden.

Im Erörterungstermin am 1. Dezember 2010 hat der Kläger bestätigt, dass er im Zeitraum 12. Dezember 2004 bis 1. März 2006 objektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Er habe keine Beschäftigung ausgeübt, sei nicht arbeitsunfähig gewesen und habe sich auch nicht für längere Zeit im Ausland aufgehalten o.ä. In die Schweiz sei er erst im Jahr 2009 umgezogen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2007 zu verpflichten, dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 1. März 2006 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bereits ab 1. März 2006 zu.

Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Anspruch auf diese Altersrente haben gemäß § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI auch Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Gemäß § 237 Abs. 2 S. 2 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, auch um Arbeitslosigkeitszeiten nach § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI.

Der Kläger ist vor dem 1. Januar 1952 geboren und hat vor dem 1. März 2006 das 60. Lebensjahr vollendet. Er hat auch unstrittig die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Der Kläger war aber auch zum Rentenbeginn am 1. März 2006 sowie nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.

Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im SGB VI nicht selbst definiert. Es ist insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf das zur Zeit der Arbeitslosigkeit geltende Recht der Arbeitsförderung Rückgriff zu nehmen, wobei jedoch die besonderen Erfordernisse der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind.

Nach § 119 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Der Kläger hat sich zwar nicht bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, etwa indem er bei der Vermittlung durch Dritte mitgewirkt hat oder die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen hat (vgl. § 119 Abs. 4 SGB III). Dies ist jedoch gemäß § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI unschädlich. Danach besteht Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Diese Bestimmung knüpft an § 428 Abs. 1 SGB III an. Danach haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den dafür geltenden Vorschriften des SGB III, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen für diese Leistung allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in Zeiten anhaltender Massenarbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben in der Regel aussichtslos ist und dieser objektiven Arbeitsmarktlage die subjektive Einstellung der Betroffenen entspricht, mit dem Arbeitsleben abgeschlossen zu haben. Dieser Personenkreis wird von der Pflicht, die Bereitschaft, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, nur zum Schein zu bekunden, befreit. § 428 Abs. 1 SGB III fingiert somit zu Gunsten der älteren Arbeitnehmer die subjektive Seite der Beschäftigungssuche.

Bei § 428 Abs. 1 SGB III handele es sich um eine Übergangsregelung, die sicherstellen soll, dass der Annahme von Arbeitslosigkeit als Voraussetzung des Rentenanspruchs ebenso wie dem Leistungsanspruch nach dem Arbeitsförderungsrecht für die älteren Arbeitslosen deren fehlende subjektive Verfügbarkeit nicht entgegensteht. Die Fiktion beschränkt sich dabei auf die Folgen der fehlenden Arbeitsbereitschaft (subjektive Arbeitslosigkeit), nicht auch auf die Tatbestandsmerkmale der objektiven Arbeitslosigkeit (objektive Verfügbarkeit) (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 5 RJ 27/05 R unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

Diesen Grundgedanken des § 428 SGB III hat der Gesetzgeber durch § 237 Abs. 2 S. 1, 2 SGB VI in das Rentenrecht übernommen. Damit ein Arbeitnehmer in den Genuss der Regelung des § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI kommt, nach der das Vorliegen von objektiver Verfügbarkeit für die Annahme von Arbeitslosigkeit ausreicht und eine fehlende Arbeitsbereitschaft unschädlich ist, muss er jedoch jedenfalls sein Recht auf Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit gegenüber dem Arbeitsamt geltend machen (vgl. BSG, a.a.O.). Dies hat der Kläger hier durch Einreichung des Vordrucks gemäß § 428 SGB III - im Unterschied zu dem vom BSG, a.a.O. entschiedenen Fall - getan.

Ob der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte oder nicht, kann dahinstehen (offen gelassen vom BSG, a.a.O., vgl. aber LSG NRW, L 13 (4) RJ 94/04 in seinem der Entscheidung des BSG, a.a.O., zu Grunde liegenden Urteil, wonach ein Anspruch nach § 428 SGB III nicht gestellt werden könne, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits erschöpft sei und ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht bestehe). Durch den insoweit keine Einschränkung enthaltenden Wortlaut des § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er einer Erklärung des Versicherten, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung zu stehen, jedenfalls für den Bezug einer Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit selbst dann Gewicht beimisst, wenn der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat. Genau so wenig wie Versicherte über 58 1/2 Jahre durch eine die Arbeitsverwaltung und die Versicherten angesichts der Verhältnisse am Arbeitsmarkt als wenig zielführend erachteten Verpflichtung belastet sein sollten, nur um Arbeitslosengeld erhalten zu können, pro forma Eigenbemühungen nachzuweisen, sollte eine derartige Verpflichtung auch nicht bestehen, nur um eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten zu können.

Dies gilt umso mehr dann, wenn ein Versicherter - wie hier der Kläger - einen Antrag nach § 428 Abs. 1 SGB III auf Veranlassung der Arbeitsverwaltung stellt. In einem solchen Fall kann er auch davon ausgehen, dass er alles getan hat, was § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI ihm abverlangt, um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen. Der Kläger hatte sich hier ersichtlich auf die Angaben der Beigeladenen verlassen, dass für ihn ein Antrag nach § 428 Abs. 1 SGB III mit Vorteilen, aber keinen Nachteilen verbunden sei. Soweit die Arbeitsverwaltung einen derartigen Antrag also akzeptiert und nicht darauf hinweist, dass dieser aufgrund der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in dieser Beziehung ins Leere geht, kann nach Auffassung des Senats dieser Umstand dem Versicherten im Bezug auf die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht entgegengehalten werden. Der Kläger durfte sich nach dem Verhalten der Beigeladenen darauf verlassen, er sei von der Pflicht befreit, die Bereitschaft, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, nur zum Schein zu bekunden.

Schließlich ist unerheblich, dass der Kläger seine Erklärung nach § 428 SGB III im Klageverfahren widerrufen hat. Die Mitteilung an die Arbeitsverwaltung im Sinne des § 428 SGB III ist jedenfalls mit Rückwirkung nicht widerruflich. Die tatsächlich in fraglichen Zeitraum fehlende Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, kann nicht dadurch wiederhergestellt werden, dass Jahre später die entsprechende Erklärung widerrufen wird.

Das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit steht der Annahme von Arbeitslosigkeit i.S.d. § 237 Abs. 1 SGB VI somit nicht entgegen.

In objektiver Hinsicht bestand Arbeitslosigkeit des Klägers. Der Kläger stand den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes objektiv zur Verfügung. Gemäß § 119 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, der eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4).

Für den Senat steht fest, dass die Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt sind. Der Kläger stand seit Beendigung der Beschäftigung bei der L. AG zum 31. Dezember 2000 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis. Dies steht für den Senat fest aufgrund der Einlassungen des Klägers im Erörterungstermin am 1. Dezember 2010. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers insoweit falsch wären. Auch die Beklagte geht hiervon nicht aus.
Es gibt ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht eine in der Nr. 1 beschriebene versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben konnte oder durfte. Anhaltspunkte für eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers gibt es nicht. Eine solche hat nach den Angaben des Klägers auch nicht vorgelegen. Auch konnte der Kläger Vorschlägen zur Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten. Der Kläger war für die Arbeitsagentur erreichbar. Er war bis zum Rentenbeginn unter derselben Adresse in Deutschland gemeldet. In die Schweiz ist er erst im Jahr 2009 verzogen. Die Voraussetzungen der Nr. 3 und Nr. 4 müssen nicht erfüllt sein, da es sich hierbei um subjektive Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit handelt, die gemäß § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI beim Kläger nicht vorliegen müssen.

Unschädlich ist auch, dass der Kläger seine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt nicht wiederholt hat. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2004, B 5 RJ 3/04 R, bestätigt durch BSG, Urteil vom 31. März 2006, a.a.O., festgestellt, dass im Gegensatz zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) eine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt zum Stichtag in § 237 Abs. 3 Nr. 1a SGB VI nicht vorgeschrieben ist. Auch nach dem Recht der Arbeitsförderung war im strittigen Zeitraum eine Wiederholung der Arbeitslosmeldung pauschal alle 3 Monate nicht mehr vorgeschrieben. Gemäß § 122 Abs. 2 SGB III erlischt die Wirkung der Meldung vielmehr nur bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit sowie mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Eine Pflicht zur Erneuerung der Meldung nach § 122 SGB III im Abstand von jeweils 3 Monaten liegt insbesondere nach Streichung des § 192 Abs. 3 Nr. 3 SGB III zum 1. August 1999 gerade nicht mehr vor. Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden allgemeinen Meldepflicht des § 309 Abs. 1 SGB III ist eine Meldung nur für Arbeitslose während der Zeit, für die Anspruch auf Arbeitslosengeld erhoben wird oder in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und nur auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen.

Die Belehrungen der Beigeladenen bezogen sich dementsprechend auch nicht auf einen eventuellen Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, sondern nur auf die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Denn Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit liegen nur vor, wenn sich der Versicherte bei einer deutschen Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet hat. Das BSG geht dabei davon aus, dass eine Meldung als arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur im Abstand jeweils von 3 Monaten zu erfolgen hat bzw. zu erneuern ist. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist hingegen eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung nicht erforderlich.

Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger auch ab 1. Januar 2005 bis zum 1. März 2006 arbeitslos gewesen ist. Dasselbe gilt - ungeachtet der bis 31. Dezember 2004 anderen Fassung des § 119 SGB III - auch für die Zeit vom 12. bis 31. Dezember 2004. Der Kläger war damit bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos.

Schließlich ist auch die Voraussetzung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erfüllt, wonach 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente vorliegen müssen. Denn der Zehnjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI auch um die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 2 S. 1 SGB VI, mithin also um die Zeiten vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2006. Für eine Verlängerung des Zehnjahreszeitraumes ist damit nicht erforderlich, dass ab 12. Dezember 2004 bis 1. März 2006 Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vorliegen.

Dem Kläger steht damit Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit bereits ab 1. März 2006 zu.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren Erfolg hatte.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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