Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 324/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 80/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.03.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Teilarbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.1999 bis zum 31.03.2000 verlangen kann.
Der Kläger steht seit dem 01.07.1975 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Bankkaufmann bei der ...bank in B ... mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bis zum 30.09.1999 war er darüber hinaus als Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Stunden bei demselben Arbeitgeber tätig. Dieses Beschäftigungsverhältnis kündigte der Arbeitgeber mit Ablauf des 30.09.1999. Daraufhin beantragte der Kläger mit Wirkung vom 01.10.1999 die Gewährung von Teilarbeitslosengeld.
Mit Vorlage der Verdienstbescheinigung wies der Arbeitgeber des Klägers darauf hin, dass mit diesem durch zusätzlichen Vertrag ab 01.07.1995 die Tätigkeit als Hausmeister vereinbart worden sei. Für die in diesem Zusammenhang zu leistende Arbeitszeit von 6 Stunden habe der Kläger eine Funktionszulage von 991,- DM erhalten. Diese Zusatztätigkeit sei mit Schreiben vom 11.02.1999 zum 30.09.1999 gekündigt worden. Der Kläger befinde sich weiterhin in einem Angestelltenverhältnis mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
Mit Bescheid vom 06.09.1999, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999, lehnte die Beklagte den Antrag auf Teilarbeitslosengeld ab mit der Begründung, ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bestehe wegen des vorhandenen vollzeitigen Beschäftigungsverhältnisses nicht. Darüber hinaus könne Teilarbeitslosengeld nicht gewährt werden, weil hierfür eine Beschäftigungssuche bzw. Verfügbarkeit für eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich erforderlich sei.
Der Kläger hat hiergegen am 15.11.1999 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und vorgetragen: Die Beklagte übersehe, dass gemäß § 150 Abs. 2 SGB III den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes Rechnung zu tragen sei. Nach dieser Vorschrift sei teilarbeitslos, wer eine versicherungspflichtige Tätigkeit verloren habe und eine solche suche. Wie aus der für den Monat August 1999 maßgeblichen Gehaltsabrechnung ersichtlich sei, habe er wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung ausgeübt. Wenn er somit trotz einer lediglich 6 Stunden wöchentlich betragenden Arbeitszeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit verloren habe, stehe ihm, sofern er eine weitere Nebenbeschäftigung im selben zeitlichen Rahmen suche, dann auch ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld zu. Entscheidend sei allein, dass er einen Nebenerwerbsarbeitsplatz verloren habe, aufgrunddessen er versicherungspflichtig gewesen sei und einen solchen suche, für den er wiederum versicherungspflichtig wäre. Sollte zudem eine Mindestarbeitszeit vom 15 Stunden erforderlich sein, wie es die Beklagte verlange, käme ein Vollzeitbeschäftigter, der eine Nebenerwerbstätigkeit in einem derartigen zeitlichen Rahmen suche, in Kollision mit den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Die Auffassung der Beklagten könne daher auch aus diesem Grunde nicht zutreffend sein. Zudem sei auch die vom BSG im Urteil vom 16.02.1983 - 12 RK 26/81 - vertrene Rechtsauffassung fehlerhaft. Die. dortige pauschalierte Betrachtungsweise benachteilige diejenigen versicherungspflichtigen Beschäftigten, die eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübend eine weitere zusätzliche - jedoch vom Tätigkeitsgehalt vollständig andersartige - Nebenbeschäftigung beim selben Arbeitgeber aufnähmen. Der Zufall, nämlich ob die Nebenerwerbstätigkeit beim Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werde, könne die Ungleichbehandlung gegenüber einem fiktiv anderen Arbeitnehmer, der die gleiche Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübe, nicht rechtfertigen. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, ob die Tätigkeit vom Kernbereich unterscheidbar sei, was durchaus auch bei verschiedenen Tätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber der Fall sein könne.
Dass in derartigen Fällen die Prüfung, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestehe, sorgfältiger ausfallen müsse, als dies bei unter schiedlichen Arbeitgebern der Fall wäre, sei zwar klar, dürfe jedoch nicht dazu führen, dass im Wege der Vereinfachung der Überprüfung unterschiedlicher Tätigkeiten bei ein und demselben Arbeitgeber wie ein einheitliches Versicherungsverhältnis gewertet würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 zu verurteilen, ihm ab 01.10.1999 Teilarbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die hat die Auffassung vertreten: Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, dass neben einer Vollzeitbeschäftigung von 39 Stunden wöchentlich zusätzlich Teilarbeitslosengeld gewährt werde. Zudem habe das BSG in einem Urteil vom 16.02.1983 darauf hingewiesen, dass - wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig eine weitere Beschäftigung ausübe - ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechltich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege. Der Kläger habe deshalb innerhalb der Anwartschaftszeit den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nicht erfüllt, da er in der Rahmenfrist nur eine und keine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2001 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, weil die Ausübung zweier Teilzeitbeschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber nicht ausreiche, um bei Aufgabe einer dieser Beschäftigungen einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründen zu können. Das Sozialgericht hat sich auf das bereits zitierte Urteli des BSG vom 16.02.1983 gestützt.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 23.03.2001 zugestellte Urteil am 23.04.2001 Berufung eingelegt und bringt vor: Das Urteil des BSG vom 16.02.1983 könne zur Klageabweisung nicht herangezogen werden. Es sei zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ergangen. Vorliegend sei die konkrete Beurteilung der Einzelfallumstände vorzunehmen. Der Kläger habe eine Vollzeittätigkeit als Bankkaufmann, die er immer noch in nehabe, ausgeübt und parallel dazu eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 6 Stunden wöchentlich in der Funktion des Hausmeisters, somit eine völlig anders geartete Tätigkeit. Die Frage, ob der Kläger eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung verloren habe, sei nicht davon abhängig, ob diese Tätigkeit bisher bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt worden sei. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R -) könne nicht von einem Grundsatz ausgegangen werden, dass bei einem Arbeitgeber - ungeachtet der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung im einzelnen - grundsätzlich nur ein Beschäftigungsverhältnis bestehen könne. Vielmehr sei es so, dass prinzipiell auch bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen bestehen könnten. - Der Kläger hat seinen Anstellungsvertrag vom 30.09.1981 bezüglich seiner Tätigkeit als Bankangestellter sowie eine Bestätigung der ...bank B ... vom 28.07.1995 bezüglich der Zusatztätigkeit als Hausmeister überreicht.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 zu verurteilen, ihm vom 01.10.1999 bis 30.03.2000 Teilarbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung: In dem vom BSG (Urteil vom 21.06.2001) entschiedenen Fall hätten zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse zugrundegelegen, während der Kläger nach wie vor ein Vollzeitarbeitsverhältnis innehabe. Neben diesem Vollzeitarbeitsverhältnis habe er bei demselben Arbeitgeber im Umfang von 6 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. Angesichts dieser Umstände könne nicht vom Vorliegen zweier Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 150 SGB III ausgegangen werde. Darüber hinaus werde bezweifelt, dass der Kläger in der Lage sei, eine neue Nebentätigkeit zu den für ihn in Frage kommenden Beschäftigungszeiten auszuüben. Das Merkmal der Verfügbarkeit beinhalte, dass er objektiv in der Lage und subjektiv bereit sei, eine entsprechende Tätigkeit auszunehmen und auszuüben. Das Arbeitsamt P ... habe festgestellt, dass die für den Kläger möglichen Beschäftigungszeiten nicht marktüblich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakten ( ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 ist nicht rechtswidrig, weil der Kläger Teilarbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.03.2000 nicht verlangen kann.
Nach § 150 Abs. 1 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, der
1. teilarbeitslos ist,
2. sich teilarbeitslos gemeldet hat und
3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.
Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für das Teilarbeitslosengeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben: Nr. 1: Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift kann der Kläger Teilarbeitslosengeld nicht verlangen, weil er nicht teilarbeitslos ist. Zwar erfüllt er dem Wortlaut nach die Voraussetzungen der Nr. 1 des § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Diese Vorschrift ist jedoch nicht völlig losgelöst zu sehen. Sie steht vielmehr direkt im Anschluss an die Eingangsvorschrift des Abs. 2, wonach für das Teilarbeitslosengeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend gelten. Zu diesen Vorschriften zählt § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wonach ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Nach Abs. 2, 1. Halbsatz dieser Vorschrift schließt die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Ein Umkerschluss aus dieser Vorschrift ergibt, dass Beschäftigungslosigkeit bei einer Beschäftigung von 15 Stunden und mehr je Woche ausgeschlossen ist. Danach ist Beschäftigungslosigkeit und damit Arbeitslosigkeit insbesondere dann zu verneinen, wenn - wie vorliegend - weiterhin eine vollschichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch für das Teilarbeitslosengeld. Aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes ergibt sich nämlich nichts anderes. Darüber hinaus lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 150 SGB III herleiten, dass Teilarbeitslosengeld nur in Betracht kommt, wenn eine vollschichtige Tätigkeit gerade nicht ausgeübt wird (a. M. zu dieser Fallkonstellation aber Peters-Lange in Gagel, SGB III Stand August 2001, § 150 Rdn 10).
Der Anspruch des Klägers auf Teilarbeitslosengeld ist darüber hinaus aber auch zu verneinen, wenn seine weiterhin ausgeübte Vollzeittätigkeit als Bankangestellter mit 39 Wochenstunden einer Teilarbeitslosigkeit im Sinne des § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht entgegen stehen würde. Zwar können zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen als Voraussetzung für Teilarbeitslosigkeit auch bei dem selben Arbeitgeber bestehen (vgl. BSG-Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R -). Es kann nicht von einem Grundsatz ausgegangen werden, dass bei einem Arbeitgeber - ungeachtet der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung im einzelnen - grundsätzlich nur ein Beschäftigungsverhältnis bestehen kann. Zumindest hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber im Wortlaut der Anspruchvoraussetzungen des § 150 Absätze 1 und 2 SGB III eine entsprechende Einschränkung vorgenommen hätte, wenn er grundsätzlich davon ausgegangen wäre, dass in keinem Fall mehrere Teilzeitbeschäftigungen bei einem Arbeitgeber anspruchsbegründend für einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld sein könnte. Der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/4941, S. 181) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vielmehr davon ausging, prinzipiell könnten auch bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen bestehen. Zu Unterscheiden ist dann nur zwischen der bloßen Arbeitszeitreduktion innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses und der Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung. Hierzu ist die konkrete arbeitsvertragliche Ausgestaltung zu ermitteln. Lag eine arbeitsvertragliche Aufspaltung der beiden Tätigkeiten vor, so ist entscheidend, wie die Ausübung der Tätigkeiten tatsächlich ausgestaltet worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass zwei Teilzeittätigkeiten, die in jeweils zwei getrennten "Betrieben" ausgeübt wurden, jedenfalls anspruchsbegründend sein können. Denn die Beschäftigung setzt die Eingliederung in einen Betrieb voraus, der damit auch Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines oder mehrerer Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 150 SGB III sein kann. Ob und in wieweit darüber hinaus (auch bei Tätigkeiten innerhalb eines "Betriebes") zwei Beschäftigungsverhältnisse begründet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, etwa von folgenden Indizien: identischer Inhaber der Direktionsbefugnis gegenüber den Beschäftigten bei den Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen, Finanzierung der beiden Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse aus unterschiedlichen Quellen unterschiedliche Aufgabenstellung trotz Ausführung der Tätigkeit innerhalb eines Betriebes etc. (BSG a.a.O., vgl auch Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 150 Rdn 7).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bleibt festzustellen, dass die zwei Tätigkeiten des Klägers in dem einen Betrieb seines Arbeitgebers ausgeübt wurden, nämlich in der Volksbank Borgentreich. Der Inhaber der Direktionsbefugnis gegenüber dem Kläger war identisch. Die Finanzierung beider Tätigkeiten erfolgten aus derselben Quelle, da der Kläger für beide Tätigkeiten eine Gehaltsabrechnung erhielt. Als weitere Kriterien für die Abgrenzung, ob im vorliegenden Fall ein oder zwei Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, ist darauf abzustellen, ob sich beide Tätigkeiten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht und nach dem erzielten Entgelt trennen lassen (so schon: LSG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2000 - L 1 AL 51/00 -). Die Einzefallumstände ergeben, dass sich beide Tätigkeiten des Klägers zwar in zeitlicher Hinsicht trennen lassen (Tätigkeit als Bankangestellter in einem Umfang von 39 Stunden; Tätigkeit als Hausmeister in einem Umfang von 6 Stunden). Aus der Beschreibung der vor genannten Tätigkeiten ergibt sich auch, dass beide Tätigkeiten sachlich voneinander getrennt werden können. Eine Trennung nach dem erzielten Entgelt lässt sich jedoch nicht feststellen. Der Kläger hatte 1999 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 3 (vgl. Bl. 8 der Leistungsakten). Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine monatliche Gehaltsabrechnung über das Entgelt als Bankangestellter sowie über die Funktionszulage für die Hausmeistertätigkeit. Auch innerhalb dieser einen monatlichen Gehaltsabrechnung lässt sich eine Trennung nach dem erzielten Entgelt für die zwei Tätigkeiten nicht erkennen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Es kann nämlich eine enge Verknüpfung des Entgelts für beide Tätigkeiten festgestellt werden. Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass der Kläger für die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit von 6 Stunden als Hausmeister (vgl. Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vom 20.08.1999 und Bestätigung über diese Zusatztätigkeit vom 28.07.1995) ein Arbeitsentgelt erhielt, welches einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10,5 Stunden entsprach. Er erhielt somit gegenüber seiner tatsächlichen Arbeitszeit einen Zuschlag von 75 Prozent. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zuschlag ausschließlich mit der Tätigkeit als Hausmeister zusammenhängt. Der Grund für diesen Zuschlag kann nur in der Verbindung mit der gleichzeitig ausgeübten Vollzeittätigkeit als Bankangestellter gesehen werden. Jedenfalls ist auch vom Kläger nichts vorgetragen worden, was gegen einen derartigen Zusammenhang sprechen könnte. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass ein Arbeitnehmer, der nicht bereits vollschichtig bei der Volksbank Borgentreich beschäftigt war, für eine vereinbarte 6-stündige wöchentliche Arbeitszeit gleichfalls einen Zuschlag von 75 Prozent gegenüber dem zugrundegelegten Tariflohn erhalten hätte.
Nach alledem kann eine Trennung der zwei Tätigkeiten des Klägers auch nach dem erzielten Entgelt nicht festgestellt werden. Damit stellen die zwei Tätigkeiten des Klägers nicht zwei Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 150 SGB III dar. Es handelt sich vielmehr um ein Beschäftigungsverhältnis, welches hinsichtlich des Teils der vollzeitigen Bankangestelltentätigkeit auch über den 30.09.1999 fortgesetzt worden ist. Ein Anspruch des Klägers auf Teilarbeitslosengeld scheidet somit auch aus diesem Grunde aus.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Teilarbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.1999 bis zum 31.03.2000 verlangen kann.
Der Kläger steht seit dem 01.07.1975 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Bankkaufmann bei der ...bank in B ... mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bis zum 30.09.1999 war er darüber hinaus als Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Stunden bei demselben Arbeitgeber tätig. Dieses Beschäftigungsverhältnis kündigte der Arbeitgeber mit Ablauf des 30.09.1999. Daraufhin beantragte der Kläger mit Wirkung vom 01.10.1999 die Gewährung von Teilarbeitslosengeld.
Mit Vorlage der Verdienstbescheinigung wies der Arbeitgeber des Klägers darauf hin, dass mit diesem durch zusätzlichen Vertrag ab 01.07.1995 die Tätigkeit als Hausmeister vereinbart worden sei. Für die in diesem Zusammenhang zu leistende Arbeitszeit von 6 Stunden habe der Kläger eine Funktionszulage von 991,- DM erhalten. Diese Zusatztätigkeit sei mit Schreiben vom 11.02.1999 zum 30.09.1999 gekündigt worden. Der Kläger befinde sich weiterhin in einem Angestelltenverhältnis mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
Mit Bescheid vom 06.09.1999, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999, lehnte die Beklagte den Antrag auf Teilarbeitslosengeld ab mit der Begründung, ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bestehe wegen des vorhandenen vollzeitigen Beschäftigungsverhältnisses nicht. Darüber hinaus könne Teilarbeitslosengeld nicht gewährt werden, weil hierfür eine Beschäftigungssuche bzw. Verfügbarkeit für eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich erforderlich sei.
Der Kläger hat hiergegen am 15.11.1999 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und vorgetragen: Die Beklagte übersehe, dass gemäß § 150 Abs. 2 SGB III den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes Rechnung zu tragen sei. Nach dieser Vorschrift sei teilarbeitslos, wer eine versicherungspflichtige Tätigkeit verloren habe und eine solche suche. Wie aus der für den Monat August 1999 maßgeblichen Gehaltsabrechnung ersichtlich sei, habe er wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung ausgeübt. Wenn er somit trotz einer lediglich 6 Stunden wöchentlich betragenden Arbeitszeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit verloren habe, stehe ihm, sofern er eine weitere Nebenbeschäftigung im selben zeitlichen Rahmen suche, dann auch ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld zu. Entscheidend sei allein, dass er einen Nebenerwerbsarbeitsplatz verloren habe, aufgrunddessen er versicherungspflichtig gewesen sei und einen solchen suche, für den er wiederum versicherungspflichtig wäre. Sollte zudem eine Mindestarbeitszeit vom 15 Stunden erforderlich sein, wie es die Beklagte verlange, käme ein Vollzeitbeschäftigter, der eine Nebenerwerbstätigkeit in einem derartigen zeitlichen Rahmen suche, in Kollision mit den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Die Auffassung der Beklagten könne daher auch aus diesem Grunde nicht zutreffend sein. Zudem sei auch die vom BSG im Urteil vom 16.02.1983 - 12 RK 26/81 - vertrene Rechtsauffassung fehlerhaft. Die. dortige pauschalierte Betrachtungsweise benachteilige diejenigen versicherungspflichtigen Beschäftigten, die eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübend eine weitere zusätzliche - jedoch vom Tätigkeitsgehalt vollständig andersartige - Nebenbeschäftigung beim selben Arbeitgeber aufnähmen. Der Zufall, nämlich ob die Nebenerwerbstätigkeit beim Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werde, könne die Ungleichbehandlung gegenüber einem fiktiv anderen Arbeitnehmer, der die gleiche Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübe, nicht rechtfertigen. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, ob die Tätigkeit vom Kernbereich unterscheidbar sei, was durchaus auch bei verschiedenen Tätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber der Fall sein könne.
Dass in derartigen Fällen die Prüfung, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestehe, sorgfältiger ausfallen müsse, als dies bei unter schiedlichen Arbeitgebern der Fall wäre, sei zwar klar, dürfe jedoch nicht dazu führen, dass im Wege der Vereinfachung der Überprüfung unterschiedlicher Tätigkeiten bei ein und demselben Arbeitgeber wie ein einheitliches Versicherungsverhältnis gewertet würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 zu verurteilen, ihm ab 01.10.1999 Teilarbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die hat die Auffassung vertreten: Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, dass neben einer Vollzeitbeschäftigung von 39 Stunden wöchentlich zusätzlich Teilarbeitslosengeld gewährt werde. Zudem habe das BSG in einem Urteil vom 16.02.1983 darauf hingewiesen, dass - wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig eine weitere Beschäftigung ausübe - ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechltich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege. Der Kläger habe deshalb innerhalb der Anwartschaftszeit den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nicht erfüllt, da er in der Rahmenfrist nur eine und keine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2001 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, weil die Ausübung zweier Teilzeitbeschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber nicht ausreiche, um bei Aufgabe einer dieser Beschäftigungen einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründen zu können. Das Sozialgericht hat sich auf das bereits zitierte Urteli des BSG vom 16.02.1983 gestützt.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 23.03.2001 zugestellte Urteil am 23.04.2001 Berufung eingelegt und bringt vor: Das Urteil des BSG vom 16.02.1983 könne zur Klageabweisung nicht herangezogen werden. Es sei zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ergangen. Vorliegend sei die konkrete Beurteilung der Einzelfallumstände vorzunehmen. Der Kläger habe eine Vollzeittätigkeit als Bankkaufmann, die er immer noch in nehabe, ausgeübt und parallel dazu eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 6 Stunden wöchentlich in der Funktion des Hausmeisters, somit eine völlig anders geartete Tätigkeit. Die Frage, ob der Kläger eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung verloren habe, sei nicht davon abhängig, ob diese Tätigkeit bisher bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt worden sei. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R -) könne nicht von einem Grundsatz ausgegangen werden, dass bei einem Arbeitgeber - ungeachtet der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung im einzelnen - grundsätzlich nur ein Beschäftigungsverhältnis bestehen könne. Vielmehr sei es so, dass prinzipiell auch bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen bestehen könnten. - Der Kläger hat seinen Anstellungsvertrag vom 30.09.1981 bezüglich seiner Tätigkeit als Bankangestellter sowie eine Bestätigung der ...bank B ... vom 28.07.1995 bezüglich der Zusatztätigkeit als Hausmeister überreicht.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 zu verurteilen, ihm vom 01.10.1999 bis 30.03.2000 Teilarbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung: In dem vom BSG (Urteil vom 21.06.2001) entschiedenen Fall hätten zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse zugrundegelegen, während der Kläger nach wie vor ein Vollzeitarbeitsverhältnis innehabe. Neben diesem Vollzeitarbeitsverhältnis habe er bei demselben Arbeitgeber im Umfang von 6 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. Angesichts dieser Umstände könne nicht vom Vorliegen zweier Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 150 SGB III ausgegangen werde. Darüber hinaus werde bezweifelt, dass der Kläger in der Lage sei, eine neue Nebentätigkeit zu den für ihn in Frage kommenden Beschäftigungszeiten auszuüben. Das Merkmal der Verfügbarkeit beinhalte, dass er objektiv in der Lage und subjektiv bereit sei, eine entsprechende Tätigkeit auszunehmen und auszuüben. Das Arbeitsamt P ... habe festgestellt, dass die für den Kläger möglichen Beschäftigungszeiten nicht marktüblich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakten ( ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 ist nicht rechtswidrig, weil der Kläger Teilarbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.03.2000 nicht verlangen kann.
Nach § 150 Abs. 1 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, der
1. teilarbeitslos ist,
2. sich teilarbeitslos gemeldet hat und
3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.
Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für das Teilarbeitslosengeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben: Nr. 1: Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift kann der Kläger Teilarbeitslosengeld nicht verlangen, weil er nicht teilarbeitslos ist. Zwar erfüllt er dem Wortlaut nach die Voraussetzungen der Nr. 1 des § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Diese Vorschrift ist jedoch nicht völlig losgelöst zu sehen. Sie steht vielmehr direkt im Anschluss an die Eingangsvorschrift des Abs. 2, wonach für das Teilarbeitslosengeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend gelten. Zu diesen Vorschriften zählt § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wonach ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Nach Abs. 2, 1. Halbsatz dieser Vorschrift schließt die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Ein Umkerschluss aus dieser Vorschrift ergibt, dass Beschäftigungslosigkeit bei einer Beschäftigung von 15 Stunden und mehr je Woche ausgeschlossen ist. Danach ist Beschäftigungslosigkeit und damit Arbeitslosigkeit insbesondere dann zu verneinen, wenn - wie vorliegend - weiterhin eine vollschichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch für das Teilarbeitslosengeld. Aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes ergibt sich nämlich nichts anderes. Darüber hinaus lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 150 SGB III herleiten, dass Teilarbeitslosengeld nur in Betracht kommt, wenn eine vollschichtige Tätigkeit gerade nicht ausgeübt wird (a. M. zu dieser Fallkonstellation aber Peters-Lange in Gagel, SGB III Stand August 2001, § 150 Rdn 10).
Der Anspruch des Klägers auf Teilarbeitslosengeld ist darüber hinaus aber auch zu verneinen, wenn seine weiterhin ausgeübte Vollzeittätigkeit als Bankangestellter mit 39 Wochenstunden einer Teilarbeitslosigkeit im Sinne des § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht entgegen stehen würde. Zwar können zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen als Voraussetzung für Teilarbeitslosigkeit auch bei dem selben Arbeitgeber bestehen (vgl. BSG-Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R -). Es kann nicht von einem Grundsatz ausgegangen werden, dass bei einem Arbeitgeber - ungeachtet der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung im einzelnen - grundsätzlich nur ein Beschäftigungsverhältnis bestehen kann. Zumindest hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber im Wortlaut der Anspruchvoraussetzungen des § 150 Absätze 1 und 2 SGB III eine entsprechende Einschränkung vorgenommen hätte, wenn er grundsätzlich davon ausgegangen wäre, dass in keinem Fall mehrere Teilzeitbeschäftigungen bei einem Arbeitgeber anspruchsbegründend für einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld sein könnte. Der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/4941, S. 181) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vielmehr davon ausging, prinzipiell könnten auch bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen bestehen. Zu Unterscheiden ist dann nur zwischen der bloßen Arbeitszeitreduktion innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses und der Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung. Hierzu ist die konkrete arbeitsvertragliche Ausgestaltung zu ermitteln. Lag eine arbeitsvertragliche Aufspaltung der beiden Tätigkeiten vor, so ist entscheidend, wie die Ausübung der Tätigkeiten tatsächlich ausgestaltet worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass zwei Teilzeittätigkeiten, die in jeweils zwei getrennten "Betrieben" ausgeübt wurden, jedenfalls anspruchsbegründend sein können. Denn die Beschäftigung setzt die Eingliederung in einen Betrieb voraus, der damit auch Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines oder mehrerer Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 150 SGB III sein kann. Ob und in wieweit darüber hinaus (auch bei Tätigkeiten innerhalb eines "Betriebes") zwei Beschäftigungsverhältnisse begründet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, etwa von folgenden Indizien: identischer Inhaber der Direktionsbefugnis gegenüber den Beschäftigten bei den Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen, Finanzierung der beiden Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse aus unterschiedlichen Quellen unterschiedliche Aufgabenstellung trotz Ausführung der Tätigkeit innerhalb eines Betriebes etc. (BSG a.a.O., vgl auch Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 150 Rdn 7).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bleibt festzustellen, dass die zwei Tätigkeiten des Klägers in dem einen Betrieb seines Arbeitgebers ausgeübt wurden, nämlich in der Volksbank Borgentreich. Der Inhaber der Direktionsbefugnis gegenüber dem Kläger war identisch. Die Finanzierung beider Tätigkeiten erfolgten aus derselben Quelle, da der Kläger für beide Tätigkeiten eine Gehaltsabrechnung erhielt. Als weitere Kriterien für die Abgrenzung, ob im vorliegenden Fall ein oder zwei Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, ist darauf abzustellen, ob sich beide Tätigkeiten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht und nach dem erzielten Entgelt trennen lassen (so schon: LSG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2000 - L 1 AL 51/00 -). Die Einzefallumstände ergeben, dass sich beide Tätigkeiten des Klägers zwar in zeitlicher Hinsicht trennen lassen (Tätigkeit als Bankangestellter in einem Umfang von 39 Stunden; Tätigkeit als Hausmeister in einem Umfang von 6 Stunden). Aus der Beschreibung der vor genannten Tätigkeiten ergibt sich auch, dass beide Tätigkeiten sachlich voneinander getrennt werden können. Eine Trennung nach dem erzielten Entgelt lässt sich jedoch nicht feststellen. Der Kläger hatte 1999 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 3 (vgl. Bl. 8 der Leistungsakten). Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine monatliche Gehaltsabrechnung über das Entgelt als Bankangestellter sowie über die Funktionszulage für die Hausmeistertätigkeit. Auch innerhalb dieser einen monatlichen Gehaltsabrechnung lässt sich eine Trennung nach dem erzielten Entgelt für die zwei Tätigkeiten nicht erkennen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Es kann nämlich eine enge Verknüpfung des Entgelts für beide Tätigkeiten festgestellt werden. Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass der Kläger für die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit von 6 Stunden als Hausmeister (vgl. Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vom 20.08.1999 und Bestätigung über diese Zusatztätigkeit vom 28.07.1995) ein Arbeitsentgelt erhielt, welches einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10,5 Stunden entsprach. Er erhielt somit gegenüber seiner tatsächlichen Arbeitszeit einen Zuschlag von 75 Prozent. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zuschlag ausschließlich mit der Tätigkeit als Hausmeister zusammenhängt. Der Grund für diesen Zuschlag kann nur in der Verbindung mit der gleichzeitig ausgeübten Vollzeittätigkeit als Bankangestellter gesehen werden. Jedenfalls ist auch vom Kläger nichts vorgetragen worden, was gegen einen derartigen Zusammenhang sprechen könnte. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass ein Arbeitnehmer, der nicht bereits vollschichtig bei der Volksbank Borgentreich beschäftigt war, für eine vereinbarte 6-stündige wöchentliche Arbeitszeit gleichfalls einen Zuschlag von 75 Prozent gegenüber dem zugrundegelegten Tariflohn erhalten hätte.
Nach alledem kann eine Trennung der zwei Tätigkeiten des Klägers auch nach dem erzielten Entgelt nicht festgestellt werden. Damit stellen die zwei Tätigkeiten des Klägers nicht zwei Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 150 SGB III dar. Es handelt sich vielmehr um ein Beschäftigungsverhältnis, welches hinsichtlich des Teils der vollzeitigen Bankangestelltentätigkeit auch über den 30.09.1999 fortgesetzt worden ist. Ein Anspruch des Klägers auf Teilarbeitslosengeld scheidet somit auch aus diesem Grunde aus.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
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