L 18 AL 315/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 5303/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 315/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Ausbildungsbonus (AB) für die Einstellung des von ihr zum Bürokaufmann ausgebildeten P S (S.).

Der 1987 in J als Sohn einer deutschen Mutter und eines indonesischen Vaters geborene S. wuchs zunächst in Indonesien auf. Er siedelte um die Jahrtausendwende mit seinen Eltern, die sich später trennten, nach Deutschland über. S. ist mit einer Russin jüdischer Herkunft verlobt, mit der er ein inzwischen drei Jahre altes Kind hat. Von September 2001 bis Juni 2005 besuchte er erfolgreich die O-Oberschule – Realschule mit musischem Schwerpunkt -, wobei er mit Abschluss der Klasse 10 die Zugangsberechtigung für die gymnasiale Oberstufe erwarb. Auf das Abschlusszeugnis vom 22. Juni 2005 wird Bezug genommen. Eine Ausbildung zum Bürokaufmann im Betrieb des eine Schank- und Speisewirtschaft sowie Catering betreibenden K S brach er nach 15 Monaten ab, weil er die Ausbildungsqualität in diesem Betrieb für mangelhaft hielt. S. schloss am 26. Mai 2009 einen Berufsausbildungsvertrag mit der Klägerin, der eine Ausbildung zum Bürokaufmann unter Anrechnung (15 Monate) der vorherigen Ausbildung vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 vorsah. Es wurde eine monatliche Vergütung von 584,- EUR brutto im 1. Ausbildungsjahr vereinbart.

Am 6. Juli 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr für die Einstellung des S. einen Ausbildungsbonus gemäß § 421r Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu gewähren. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte aus: S. sei nicht gemäß § 421r Abs. 1 SGB III förderungsbedürftig gewesen. Förderungsbedürftig seien Auszubildende bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebes nur dann, wenn – was hier nicht der Fall sei - die Ausbildung wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden sei. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor: S. habe bei seiner vorherigen Ausbildung schwerpunktmäßig ausbildungsfremde Tätigkeiten (Kuchen verkaufen, Brötchen schmieren, etc.) verrichten müssen. Im Unterschied hierzu biete sie eine äußerst qualifizierte Ausbildung an. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: S. habe die Ausbildung bei dem vorherigen Ausbilder vorzeitig beendet, weil er dort keine Ausbildung als Bürokaufmann erhalten habe. Sein praktischer Ausbildungsstand sei bei Übernahme der Ausbildung durch die Klägerin mit Null zu bewerten gewesen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Im Hinblick auf den Ausbildungsbeginn bei der Klägerin vom 1. Juli 2009 sei § 412r SGB III in der bis zum 21. Juli 2009 geltenden Fassung anwendbar. Danach sei ein AB als Pflichtleistung zu gewähren, wenn ein besonders förderungsbedürftiger Jugendlicher zusätzlich ausgebildet werde. Es könne offen bleiben, ob S. besonders förderungsbedürftig gewesen sei, da die Förderung darauf abziele, einen Betrieb zu unterstützen, der einen Jugendlichen ausbilde, der Schwierigkeiten hatte, einen Ausbildungsbetrieb zu finden. Hier liege der Fall aber so, dass sich S. bereits in einem Ausbildungsverhältnis befunden habe, das er mangels Qualität der Ausbildung verlassen habe. Als Ermessensleistung könne der AB gewährt werden, wenn die Ausbildung wegen Betriebsschließung, Insolvenz oder durch Stilllegung vorzeitig beendet worden sei und die Vermittlung des Auszubildenden in ein fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen Umständen in der Person des Auszubildenden erschwert sei. Mängel der Ausbildung im Vorgängerbetrieb könnten auch bei großzügigster Gesetzesauslegung nicht unter diesen Tatbestand gefasst werden. Selbst wenn S. im Vorgängerbetrieb nur Hilfsarbeiten verrichtet hätte – wogegen allerdings die Anrechnung dieser Ausbildungszeit auf die nachfolgende Ausbildung spreche – könne das keiner Betriebsschließung gleichgesetzt werden.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Begründung weiter, die Nichtgewährung eines AB für Ausbilder, die es mit der Ausbildung ernst meinten, stelle eine Diskriminierung dar. Durch die Ausbildung im klägerischen Betrieb habe S. seine Ausbildung vorzeitig mit dem Prädikat "sehr gut" abschließen können. Nachdem der Senat am 6. April 2011 vor dem Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt und dabei den Vertreter der Klägerin zu den persönlichen Verhältnissen des S. befragt hat – wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen -, trägt die Klägerin nunmehr unter Verweis auf ein nach Aufforderung durch sie "ohne jegliche Mithilfe von Dritten" von S. erstelltes Schreiben vom 6. April 2011, auf das Bezug genommen wird, vor, man müsse hier von sozial schwachen Verhältnissen ausgehen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2010 sowie des Bescheides vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 zu verurteilen, ihr einen Ausbildungsbonus in Höhe von 2.650,- EUR zu gewähren,

hilfsweise, den Antrag auf Gewährung dieser Leistung ermessensgerecht zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der die Klägerin betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch den gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufenen Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist unbegründet.

Nach entsprechender - im Hinblick auf § 421r Abs. 6 Satz 3 SGB III erfolgter - Klarstellung des Klagebegehrens im Erörterungstermin am 6. April 2011 war nur über die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung eines AB in Höhe von 2.650,- EUR zu entscheiden.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines AB für die Einstellung des S. noch auf eine erneute Entscheidung über den Antrag vom 6. Juli 2009.

Gemäß § 421r Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 21. Juli 2009 gültigen Fassung des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss für die zusätzliche betriebliche Ausbildung besonders förderungsbedürftiger Auszubildender (Ausbildungsbonus). Besonders förderungsbedürftig sind nach Satz 2 Auszubildende, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die 1. sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben sowie keinen höheren Schulabschluss als einen Hauptschulabschluss haben oder 2. lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. Der von der Klägerin ausgebildete S. erfüllte die Voraussetzungen nach § 421r Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III nicht. Mit dem von ihm erworbenen mittleren Bildungsabschluss verfügte er über einen gegenüber einem Hauptschulabschluss höheren Abschluss. S. hatte sich auch nicht erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht, denn er hatte vor seiner Ausbildung bei der Klägerin einen Ausbildungsplatz gefunden. Die von ihm begonnene und schließlich abgebrochene Vorausbildung ist sogar auf das das Ausbildungsverhältnis bei der Klägerin angerechnet worden.

Weiterhin lagen auch nicht die Voraussetzungen des § 421r Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III vor, denn S. war weder lernbeeinträchtigt noch sozial benachteiligt. Anhaltspunkte für eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Lernbeeinträchtigung des S. bestehen nicht. Nach dem Realschulabschlusszeugnis vom 22. Juni 2005 hatte S. sogar leicht bessere als befriedigende Schulleistungen gezeigt (Notenschnitt 2,9). Der Vertreter der Klägerin hat zudem im Erörterungstermin bekundet, dass S. für die bei ihm fortgesetzte Ausbildung ordentliche theoretische Vorkenntnisse mitgebracht habe. Gemangelt habe es S. angesichts des weitgehend berufsfremden Einsatzes im vorherigen Ausbildungsbetrieb vornehmlich an praktischen Erfahrungen im Berufsfeld des Bürokaufmanns. Bei S. handelte es sich schließlich auch nicht um einen sozial benachteiligten Auszubildenden im Sinne der Vorschrift. Soweit die Klägerin darauf verweist, S. sei aufgrund seines Migrationshintergrundes besonders förderungsbedürftig, ist zwar festzustellen, dass nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen (BT-Drucks. 16/8718 S. 12) im hohen Maße auch junge Menschen mit Migrationshintergrund zur Zielgruppe des AB gehören. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass allein das Vorliegen eines Migrationshintergrundes für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "sozial benachteiligt" ausreicht. Eine soziale Benachteiligung kann sich vielmehr nur bei konkreter Betrachtung des persönlichen Umfelds oder persönlicher Merkmale des Ausbildungssuchenden ergeben, die den Schluss zulässt, dass der betroffene Ausbildungssuchende im Vergleich zu anderen Ausbildungssuchenden erheblich größere Schwierigkeiten bei der Ausbildungsplatzsuche und/oder der Bewältigung der Ausbildung haben wird. So können zum Beispiel Ausbildungssuchende als sozial Benachteiligte gelten, die verhaltensgestört sind oder gravierende soziale, persönliche oder psychische Probleme haben. Des Weiteren kommen auch jugendliche Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten oder ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen als sozial Benachteiligte im Sinne des § 421r Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III in Betracht (vgl. Winkler, in: Gagel, SGB III, Stand: November 2010, § 421r Rn. 12; siehe ferner Fuchsloch, in: Gagel, SGB III, Stand: Dezember 2005, § 242 Rn 12 ff.). Eine derartige Benachteiligung des S. lag bei der gebotenen Gesamtbewertung der Lebensumstände des S. zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dabei stützt sich das Gericht insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Vertreters der Klägerin im Erörterungstermin zum Werdegang und zu den Lebensumständen des S. Danach ergibt sich das Bild eines in jeder Hinsicht sprachlich und gesellschaftlich in Deutschland integrierten jungen Erwachsenen, der in zwar bescheidenen, aber im Wesentlichen wirtschaftlich und sozial gesicherten Verhältnissen lebt. Nach den Angaben des Vertreters der Klägerin verfügte S. über gute deutsche Sprachkenntnisse, was in Einklang steht mit der Deutschnote ("befriedigend") im Realschulschlusszeugnis vom 22. Juni 2005. Der Vertreter der Klägerin hat ferner über keine bei Aufnahme der Berufsausbildung nach ca. achtjährigem Aufenthalt in Deutschland noch eventuell vorhandenen Eingewöhnungsschwierigkeiten berichtet. Das Zeugnis vom 22. Juni 2005 belegt vielmehr eine geglückte schulische Integration, denn S. hatte nicht nur ordentliche Noten erzielt, sondern war darüber hinaus wegen seiner verantwortungsbewussten Tätigkeit als Klassensprecher, wegen der zuverlässigen Verrichtung eines Klassenamtes sowie wegen seines besonderes Engagement für die Schulgemeinschaft dreimal schriftlich belobigt worden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch das familiäre Umfeld lagen nach den Angaben des Vertreters der Klägerin ebenfalls nicht vor. Die Eltern von S. hatten immer Arbeit ("Probleme gab es da nie"). Aus dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass sowohl die Herkunftsfamilie des Klägers wie auch dessen eigene Familie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebten, ergibt sich für den Senat noch keine soziale Benachteiligung des S. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme seiner Berufsausbildung bei der Klägerin bereits 22 Jahre alte S. durch die Trennung seiner Eltern und/oder die eigene Familiengründung bei der Ausbildungsplatzsuche oder der Bewältigung der Ausbildung erheblich belastet und gegenüber anderen Ausbildungssuchenden benachteiligt gewesen wäre, sind weder vom Vertreter der Klägerin im Erörterungstermin vom 6. April 2011 noch im vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dargelegt worden. Soweit die im Erörterungstermin vom 6. April 2011 auf die fehlende soziale Benachteiligung des S. hingewiesene Klägerin nunmehr auf das von ihr in Auftrag gegebene Schreiben des S. vom 6. April 2011verweist, handelt es sich um ein nicht glaubhaftes, dem aus Sicht der Klägerin ungünstigen Verlauf des Rechtstreits angepasstes Vorbringen. Die nunmehrigen Angaben zu einer wirtschaftlichen Notlage des S. und seiner Familie stehen in unauflösbarem Widerspruch zu den Bekundungen des Vertreters der Klägerin im Erörterungstermin. Es fehlt jegliche Erklärung dafür, warum die Klägerin durch ihren Vertreter nicht schon spätestens im Erörterungstermin auf allfällige Schulden sowie Alkohol- und Nikotinmissbrauch des S. hingewiesen hat und darüber hinaus hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des S. sogar vorgetragen hat, dass die Eltern in Deutschland Arbeit gehabt und es da keinerlei Probleme gegeben habe Die nunmehrigen Angaben zu angeblich schlechten Deutschkenntnissen des S. werden überdies durch das Abschlusszeugnis vom 22. Juni 2005 widerlegt.

Im Übrigen wäre im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung am 1. Juli 2009 auch keine soziale Benachteilung des S. (mehr) festzustellen, wenn die Angaben im Schreiben des S. teilweise oder zur Gänze vom 6. April 2011 zuträfen. Es spricht angesichts einer geglückten Integration des S. in der von ihm besuchten Realschule und der jedenfalls im Hinblick auf die erfolgte Anrechnung der Ausbildungszeit durchaus erfolgreichen Vorausbildung nichts dafür, dass die von S. geschilderten Beeinträchtigungen durch Vorkommnisse in Indonesien, die – vor Aufnahme der Ausbildung bei K S – zunächst erfolglose Suche nach einem Ausbildungsplatz und der erhöhte Alkohol- und Nikotinkonsum im Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses bei der Klägerin noch in erheblichem Umfang fortwirkten. Schließlich können auch die vorgetragene Verschuldung des S. sowie die dargelegten Umstände der Übersiedlung der Verlobten des S. nach Deutschland und Probleme in deren Herkunftsfamilie nicht ohne weitere, hier nicht ersichtliche belastende Umstände zu der Feststellung führen, dass S. selbst sozial benachteiligt im Sinne des § 421r Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III gewesen war.

Der Klägerin kann auch kein AB nach § 421r Abs. 1 Satz 3 SGB III im Ermessenswege bewilligt werden. Nach dieser Vorschrift kann ein AB auch an Arbeitgeber geleistet werden, die förderungsbedürftige Auszubildende zusätzlich betrieblich ausbilden. S. war nicht förderungsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift, denn er hatte sich weder als Schulabgänger erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht (vgl. § 421r Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB III) noch war der von ihm geschlossene Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung als Bürokaufmann wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden (§ 421r Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB III). Eine Gleichstellung des Falles der vorzeitigen Beendigung eines Ausbildungsvertrages wegen "schlechter Ausbildung" mit dem Fall einer Ausbildungsbeendigung wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz geboten. Insbesondere ist es nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber Auszubildende, die ihren Ausbildungsplatz aus von ihnen nicht zu beeinflussenden Gründen (Wegfall des Ausbildungsbetriebs) verloren haben, gegenüber solchen Auszubildenden privilegiert, die ihren Ausbildungsplatz aufgrund eigenen Entschlusses aufgegeben. Dies gilt auch dann, wenn eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vom Auszubildenden aus verständlichen Erwägungen herbeigeführt wird. Die Gewährung eines AB scheitert schließlich auch daran, weil nach den gesamten Umständen des Falles zu vermuten ist, dass die Klägerin, die noch während des Laufes der vorherigen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag mit S. geschlossen hatte (vgl. Schreiben vom 7. April 2011) und damit den Abbruch der bisherigen "anrechnungsfähigen" Ausbildung maßgeblich herbeigeführt hat, die Beendigung des vorherigen Ausbildungsverhältnisses des S. hauptsächlich deshalb veranlasst hat, um selbst einen AB zu erhalten (§ 421r Abs. 5 Nr. 1 SGB III).

Da die Klägerin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines AB auf der Grundlage der Ermessensvorschrift des § 421r Abs. 1 Satz 3 SGB III nicht erfüllt, hat sie auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags vom 6. Juli 2009.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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