L 9 EG 21/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 EG 60/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 21/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld (BErzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für den 1. mit 12. Lebensmonat ihres Sohnes A. streitig.

I.

Die am 1965 geborene verheiratete Klägerin ist die Mutter des am 1998 in Kalifornien geborenen Sohnes A ... Sie ist mit dem am 1966 geborenen Vater des Kindes verheiratet, dem die D. (D.) nach abgeschlossener Promotion ein Postdoktoranden-Stipendium für ein Jahr an der Universität B. , USA, gewährt hat (Bescheid vom 28.01.1997), welches er im Frühjahr 1997 angetreten hat. Die D. erwartete ausdrücklich, dass das zweite Jahr vom ausländischen Gastgeber übernommen würde, verlängerte jedoch das Stipendium auf den Antrag vom 26.11.1997 (Bescheid vom 15.04.1998). Die Familie der Klägerin kehrte im April 1999 nach Deutschland zurück.

Am 17.07.1998 beantragte die Klägerin unter der Wohnanschrift: "S. Straße, M." die Bewilligung von BErzg für den 1. mit 12. Lebensmonat des Kindes. Sie versicherte, keine Tätigkeit auszuüben und das Kind weiterhin zu versorgen und zu erziehen. Gleichzeitig teilte sie mit, sich seit 1997 aufgrund eines zeitlich befristeten Stipendiums des Ehegatten im Ausland aufzuhalten. Arbeitgeber ihres Ehemannes sei die D. Bonn sowie die University of California. Vorgelegt wurden ein Einkommensfragebogen für das Geburtsjahr des Kindes sowie der Einkommensteuerbescheid für 1996, auf die verwiesen wird. Auf Nachfrage teilte der unter der Anschrift S. Straße in M. wohnende Vater der Klägerin mit, sein Schwiegersohn erhalte für seine Forschungsarbeit in Amerika ein steuerfreies Stipendium aus Deutschland, seine Rückkehr sei im April 1999 vorgesehen.

Daraufhin wurde der Antrag durch Bescheid vom 04.09.1998 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe ihren Wohnsitz nicht im räumlichen Geltungsbereich des BErzGG und erfülle auch nicht die entsprechenden Ausnahmetatbestände des § 1 Abs.2 und 4 BErzGG. Die Gewährung des Stipendiums sei nicht mit einer Entsendung gleichzusetzen. Insoweit wandte die Klägerin ein, unter der angegebenen Adresse ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des BErzGG zu unterhalten. Ihr Auslandsaufenthalt sei zeitlich auf zwei Jahre begrenzt und damit nur vorübergehend. Für den Aufenthalt in den USA müsse einerseits ein ständiger Wohnsitz in Deutschland nachgewiesen werden, andererseits sei die Familie gehalten, anschließend nach Deutschland zurückzukehren, wobei eine Verlängerung des Visums ausgeschlossen sei. Darüber hinaus seien Wissenschaftler, deren Aufenthalt durch ihr Heimatland finanziert worden sei, verpflichtet, danach für mindestens zwei Jahre in ihr Land zurückzukehren. Außerdem sei das Stipendium einer Entsendung gleichzustellen. Die D. übe die alleinige Entscheidungsgewalt über das Stipendium aus, nehme den gesamten Aufenthalt hindurch die Zahlung vorläufig vor und behalte sich deren Einstellung bzw. Rückforderung vor.

Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 06.11. 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, ein Entsendetatbestand liege mit dem BSG erst dann vor, wenn sich ein Arbeitnehmer im Auftrag seines inländischen Arbeitgebers von seinem inländischen Beschäftigungsort in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes zur Dienstleistung begebe. Dies setze grundsätzlich voraus, dass er für seinen Arbeitgeber bereits im Inland gearbeitet habe. Hieran fehle es vorliegend. Ein Stipendium stelle daher keine Entsendung im Sinne dieser Vorschriften dar. Der Auslandsaufenthalt sei im Übrigen auf mehr als ein Jahr angelegt worden, damit reichten nach einem Urteil des BSG die Feststellung der Rückkehrabsicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die inländische Wohnung nicht aus, damit die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes angenommen werden könne.

II.

Mit der zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage wandte die Klägerin ein, seit 1993 ununterbrochen in M. gemeldet zu sein. Der von vornherein auf zwei Jahre befristete Aufenthalt in den USA sei nur vorübergehend. Wie das Merkblatt der D. belege, müsse während des Auslandsaufenthaltes ein ständiger Wohnsitz in Deutschland beibehalten werden. Das Stipendium werde in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vergeben. Nach der Rückkehr aus den USA gab die Klägerin unter dem 08.06.1999 ihre neue Adresse in K. bekannt.

Aufgrund mündlicher Verhandlung wies das SG die Klage durch Urteil vom 25.10.2000 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe während des ersten Lebensjahres des Kindes im Geltungsbereich des BErzGG keinen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs.1 BErzGG aufrechterhalten. Ein solcher liege nur vor, wenn eine Wohnung unter Umständen innegehabt werde, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt werde. Bei Auslandsaufenthalten, die auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt seien, könne im Regelfall unab- hängig von Rückkehrabsichten davon ausgegangen werden, dass ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse weiterhin am bisherigen Wohnort liege, sofern Vorsorge dafür getroffen werde, dass eine dauerhafte Rückkehr in die Wohnung jederzeit möglich sei. Ansonsten aber, also bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten, reichten die Feststellung der Rückkehrabsicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Damit liege grundsätzlich ein Wohnsitz im Sinne des Gesetzes nicht vor. Eine Entsendetatbestand sei in dem Auslandsstipendium nicht zu sehen, da weder ein Rumpfarbeitsverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber fortbestehe noch eine Rückkehr und Wiederbeschäftigung vereinbart seien.

III.

Mit der beim Ausgangsgericht eingelegten Berufung hält die Klägerin im Wesentlichen an ihrem bisherigen Vortrag fest, der Auslandsaufenthalt sei von vornherein auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt und auf maximal zwei Jahre befristet gewesen. Sie sei als Inhaberin eines Visums auch verpflichtet gewesen, nach dessen Ablauf für mindestens zwei Jahre in ihr Heimatland zurückzukehren. Das Postdoktoranden-Stipendium ihres Mannes sei von vornherein nur auf ein Jahr bewilligt worden. Eine weitere Bewilligung sei nicht vorgesehen gewesen. Demzufolge habe man auch einen Mietvertrag lediglich auf ein Jahr geschlossen, nach dessen Ablauf eine Befristung Monat für Monat vereinbart worden sei. Auch habe sie die Auslandskrankenversicherung lediglich auf ein Jahr abgeschlossen. Ihr Mann habe sich für den 01.05.1998 bei einer deutschen Firma beworben, allerdings im November 1997 eine Verlängerung seines Stipendiums beantragt und auch erhalten.

Demgegenüber trägt der Beklagte vor, im Gegensatz zum jetzigen Vorbringen habe die Klägerin im Widerspruch selbst angegeben, dass der Aufenthalt auf zwei Jahre angelegt gewesen sei. Auch bei einem Auslandsaufenthalt von weniger als einem Jahr könne nur dann von einer Aufrechterhaltung eines Schwerpunktes der Lebensverhältnisse im Inland ausgegangen werden, wenn Vorsorge dafür getroffen worden sei, dass eine dauerhafte Rückkehr in eine für eine Familie geeignete Wohnung jederzeit möglich sei. Das sei nach Aktenlage nicht ersichtlich. Vor dem USA-Aufenthalt habe die Klägerin in der B. Straße in M. gewohnt, danach in K ... Es bestünden daher berechtigte Zweifel daran, dass der melderechtliche dem tatsächlichen Wohnsitz entsprochen habe. Insoweit macht die Klägerin geltend, der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse sei am bisherigen Wohnort M. geblieben. Die bis zum Umzug nach B. angemietete Wohnung in der B. Straße habe gekündigt werden müssen, da sie, die Klägerin, die finanzielle Belastung einer doppelten Mietzahlung nicht hätte tragen können. Der gesamte Hausstand sei in die S. Straße zu ihren Eltern verbracht worden, die dort eine ca. 110 qm große Vierzimmerwohnung sowie ein 20 qm großes angemietetes Zimmer im Souterrain bewohnen. Diese Wohnung sei jederzeit für eine erneute Nutzung nach der Rückkehr aus den USA geeignet gewesen. Der eigentliche Umzug von M. nach E. habe am 14.08.1999 stattgefunden.

Insoweit wurden vorgelegt: ein Kfz-Mietvertrag einer Autovermietung, ein Mietvertrag der Eltern der Klägerin mit der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) über die Wohnung in der S. Straße in M. (4 Zimmer, Küche, Bad, Flur, Balkon). Alleinige Mieter sind die Eltern der Klägerin. Nach einem Beiblatt zu § 6 des Mietvertrages ist die Wohnung zweckgebunden. § 4 zufolge sind Ergänzungen und Änderungen des Vertrages nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Weiter wurde vorgelegt ein Vertrag der Eltern der Klägerin mit dem Bundesvermögensamt M. über die Anmietung eines zusätzlichen Abstellraums im Keller des Hauses. Nach einem Beiblatt zu § 7 dieses Mietvertrages durfte der Kellerraum nicht, auch nicht vorübergehend, zu Wohnzwecken verwendet werden (Ziffer 2).

Die Klägerin räumt ein, für die Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes inklusive Unterbringung des Mobiliars die kostengünstigste Lösung gesucht zu haben. Naheliegenderweise sei die Wohnung der Eltern in M. genutzt worden. Allerdings seien die Möbel dort nicht lediglich untergestellt worden, sondern es sei der Wohnbereich bei den Eltern damit eingerichtet worden.

Der Beklagte wendet ein, die Wohnung der Eltern der Klägerin sei nicht für zwei Familien geeignet gewesen, da sie nicht über räumlich getrennte eigene Bereiche mit jeweils einer eigenen Küche und einem eigenen Bad etc. verfügt habe. Im Übrigen habe die Klägerin in M. vor ihrem Umzug in die USA eine eigene Wohnung unterhalten, die aufgegeben worden sei. Ein dauerhaftes Zusammenleben mit den Großeltern des Kindes sei auch für die Zukunft nicht geplant gewesen.

Der Senat hat neben den Erziehungsgeld-Akten die Streitakten des ersten Rechtszuges beigezogen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das Urteil des SG München vom 25.10.2000 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.1998 zu verurteilen, ihr für den 1. mit 12. Lebensmonat des am 1998 geborenen Sohnes A. Bundeserziehungsgeld zu gewähren.

Demgegenüber beantragt der Beklagte,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 25.10.2000 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Erziehungsgeldakte Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 27.06.2002.

Entscheidungsgründe:

Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die gegen die streitgegenständlichen Bescheide gerichtete zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nämlich nicht zu.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 04.09. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.1998, mit welchem BErzg versagt worden ist.

Wie das SG zutreffend dargelegt hat, hat gemäß § 1 Abs.1 BErzGG einen Anspruch auf Erziehungsgeld, wer u.a. seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (Ziffer 1), das Kind selbst betreut und erzieht (Ziffer 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Ziffer 4).

Wie für die übrigen Sozialleistungsbereiche gilt auch für das Erziehungsgeld grundsätzlich, dass der Berechtigte einen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BErzGG haben muss, also im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der spezielle Zweck des Abs.1 Nr.1 der Vorschrift besteht darin, diejenigen Personen von der Anwendung des BErzGG auszunehmen, die entweder den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Ausland haben oder deren Verweilen im Inland wegen einer konkreten Auslandsbeziehung rechtlich nur vorübergehender Natur ist, vgl. BSG vom 21.02.1992, 4 REg 21/89. Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 1 Abs.1 Ziffer 1 BErzGG gelten wie in § 2 Abs.5 Satz 1 BKGG nach ständiger Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG vom 30.09.1996, SozR 3-5870 § 2 Nr.33, die in § 30 Abs.3 SGB I vorgenommenen Definitionen.

Nach § 30 Abs.3 Satz 1 SGB I hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Wohnsitz richtet sich dabei allein nach den objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten derjenigen, für den dieses Tatbestandsmerkmal rechtserheblich ist, vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr.36 S.140. Demgegenüber kommt es insoweit auf die ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes nicht an, vgl. BSG SozR 5870 § 1 Nr.4. Bei Auslandsaufenthalten, die auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt sind, kann zwar im Regelfall unabhängig von Rückkehrabsichten davon ausgegangen werden, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse weiterhin am bisherigen Wohnort liegt, allerdings nur sofern Vorsorge dafür getroffen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in diese Wohnung jederzeit möglich ist. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat demgegenüber gemäß § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wo das Kind geboren wurde. Auch für ein im Ausland geborenes und zunächst dort erzogenes Kind kann ein Anspruch auf BErzg bestehen, wenn die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Bezuges die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BErzGG erfüllt, insbesondere das Wohnsitzerfordernis. Nach dem SGB ist grundsätzlich auch ein doppelter oder mehrfacher Wohnsitz möglich, sei es im Bundesgebiet oder im Ausland. Auch kann eine Person mehr als einen Wohnsitz haben, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt, vgl. BSG vom 27.04. 1978, SozSich 1978.221. Maßgeblich für die Erziehungsgeldberechtigung ist die Begründung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten an einem Ort bzw. in einem Gebiet im Geltungsbereich des BErzGG.

Die Klägerin hat eigenen Angaben zufolge vornehmlich aus Kostengründen unter Aufgabe der bisherigen Wohnung in der B. Straße in M. das gesamte Mobiliar in der Vierzimmerwohnung ihrer Eltern in der S. Straße untergebracht. Dabei wurde - entgegen einer früheren Einlassung - nur ein kleiner Wohnzimmerschrank im Esszimmer der Eltern sowie eine Gästecouch in einem Schlaf-/Gästezimmer eingestellt. Der Rest des Mobiliars wurde in dem o.a. gesondert gemieteten Abstellraum im Keller untergebracht, der nach dem Mietvertrag ausdrücklich nicht zu Wohnzwecken nutzbar war. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, während des gesamten USA-Aufenthaltes nur einmal, und zwar zu Weihnachten 1998, für etwa vier Wochen ihre Eltern in M. besucht zu haben.

Angesichts dessen kann der Senat die vom SG bestätigte Auffassung des Beklagten nicht beanstanden, dass die Klägerin während des geltend gemachten Anspruchszeitraums vom 26.03.1998 mit 25.03.1999 in der Wohnung ihrer Eltern mit ihrer dreiköpfigen Familie nicht den ortsbezogenen Mittelpunkt ihrer gemeinschaftlichen Lebensinteressen unterhalten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie dort eine Wohnung unter Umständen innegehabt hat, welche darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und nutzen wird. Die Voraussetzungen einer Wohnung im vorgenannten Sinne erfüllen dabei nämlich nur Räumlichkeiten, die als ständiges Heim geeignet sind und jederzeit zur Benutzung zur Verfügung stehen. Die Ausstattung und sonstige Gegebenheiten müssen auf eine zumindest regelmäßige Benutzung hinweisen. Demgegenüber wird der Wohnsitz aufgegeben, wenn die Wohnung aufgelöst oder nicht nur vorübergehend nicht mehr benutzt wird.

Anders als ein bei seinen Eltern grundsätzlich wohnender, aber im Ausland Studierender ist bei der Klägerin, die eine eigene Familie hat, der Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes in M. während des Aufenthaltes in den USA nicht anzunehmen. Zwar hat auch sie sich während des Auslandsstipendiums ihres Ehemannes nur für die Dauer dieses Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes aufgehalten und wollte grundsätzlich, wie diesem auch durch die D. auferlegt, nach Deutschland zurückkehren. Jedoch wurde die bisher innegehabte gemeinsame eheliche Wohnung in der B. Straße vor der Abreise vollständig aufgegeben, und die Möbel wurden bei den Eltern untergestellt. Der bisherige Wohnsitz im Sinne des § 30 Abs.3 Satz 1 SGB I wurde folglich aufgegeben, und zwar unabhängig von der melderechtlichen Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB in der Wohnung der Eltern. Erst nach der Rückkehr aus dem Ausland sollte ein neuer begründet werden.

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Familie der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zur gemeinsamen Haushaltsführung in den Haushalt der Großeltern des Kindes aufgenommen waren. Weiterhin sind im Geltungsbereich des BErzGG im Wege der vorausschauenden Betrachtung Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nicht ersichtlich. Denn Umstände dafür sind nicht erkennbar, dass die Familie der Klägerin in der Wohnung der Eltern zumindest im Anspruchszeitraum nicht nur vorübergehend verweilt hat. Insbesondere weist angesichts des lediglich einmaligen Besuches in M. zu Weihnachten 1998 nichts auf eine zumindest regelmäßige Nutzung einer eigenen Wohnung durch die Klägerin und ihre Familie hin.

Das Gleiche gilt für einen Entsendetatbestand im Sinn des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BErzGG, da in Deutschland ein Rumpfarbeitsverhältnis nicht fortbestanden hat und auch ein entsendender Arbeitgeber nicht ersichtlich ist. Insoweit liegt vielmehr ein Verhältnis besonderer Art zwischen der D. und dem Stipendiaten vor, welches den Anspruchsvoraussetzungen nicht genügt.

In der vorliegenden Fallgestaltung kommt es nicht mehr darauf an, ob ein von vornherein auf mehr als ein Jahr, aber unter drei Jahren begrenzter Auslandsaufenthalt noch als vorübergehend angesehen werden kann, vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr.33 S.130.

Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat im Übrigen auf die Darlegungen des SG und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung ab.

Nach allem sind die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten ebenso wenig zu beanstanden wie die angefochtene Entscheidung des SG.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der nowendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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