Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 EG 42/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 22/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.10.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ausführung eines sozialgerichtlichen Überprüfungsvergleiches streitig.
Die am 1955 geborene verheiratete Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen einen Ausführungsbescheid vom 10.02. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1998. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München, Az.: S 6 EG 58/96, hatte sie zwei bestandskräftige Bescheide vom 14.12.1993 über die endgültige Feststellung von Bundeserziehungsgeld (BErzg) ab 20.05.1992 und von Landeserziehungsgeld (LErzg) ab 20.11.1994 abermals angefochten, daneben einen Bescheid vom 23.11.1994 (Widerspruchsbescheid vom 30.05. 1996), mit dem der Beklagte es abgelehnt hatte, im Hinblick auf eine behauptete falsche Beratung statt der gewährten Stundung von der Geltendmachung der bestandskräftigen Erstattungsforderung abzusehen.
Nach rechtlichen Hinweisen des Vorsitzenden der 6. Kammer schlossen die Beteiligten einen Prozessvergleich auf Überprüfung der Höhe des BErzg/LErzg, da die Klägerin im Jahre 1992 in einer Teilzeitbeschäftigung bis zur Entbindung 25 Stunden und danach 16 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Ausdrücklich sollte die Überprüfung im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 10.08.1993, 14 b/4 REg 9/91 (SozR 3-7833 § 6 Nr.6) erfolgen, welche die bestehende Gesetzeslücke hinsichtlich einer nach der Geburt ausgeübten Teilzeitbeschäftigung dadurch geschlossen hat, dass für die im aktuellen Jahr nach der Geburt verrichtete Teilzeitarbeit als Obergrenze das mutmaßliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt wird, bis zu dem das erzielte steuerliche Erwerbseinkommen anzurechnen ist (Ziff.I). Im Übrigen wurde der Rechtsstreit von beiden Beteiligten für erledigt erklärt (Ziff.II).
Durch Ausführungsbescheid vom 10.02.1998 stellte der Beklagte fest, dass der Klägerin aufgrund des in der Teilzeitbeschäftigung erzielten Arbeitseinkommens höheres Erziehungsgeld nicht zustehe. Im Bescheid vom 14.01.1993 sei das (gegenüber dem Einkommen im Jahre 1990) günstigere Familieneinkommen aus dem Jahre 1992 zugrunde gelegt worden, da mit dem BSG das in diesem Jahr erzielte Einkommen nicht völlig außer Ansatz bleiben durfte. Es sei das mutmaßliche Jahreseinkommen ermittelt worden, bis zu dessen Obergrenze das im aktuellen Jahr erzielte Einkommen habe angerechnet werden müssen. Der tatsächlich zugrunde gelegte Betrag von DM 11.375,00 liege weit unter dem fiktiven Jahreseinkommen in Höhe von DM 27.000,-, höheres Bundeserziehungsgeld stehe also ebensowenig zu wie höheres Landeserziehungsgeld. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.07.1998).
Insoweit wandte die Klägerin vor dem SG erneut eine falsche Beratung durch den Beklagten ein, welcher seinerseits darauf verwies, dass der Prozessvergleich vom 30.04.1997 eine Überprüfung ausschließlich hinsichtlich der Höhe der Leistung vorgesehen habe, im Übrigen seien sämtliche weiteren strittigen Punkte einschließlich des angeblichen Beratungsfehlers für erledigt erklärt worden.
Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 29. Kammer des SG München die Klage durch Urteil vom 11.10.2000 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Auslegung des vorausgegangenen Prozessvergleiches führe angesichts dessen unmissverständlichen Wortlautes und Sinnes zu dem Ergebnis, dass außer einer Überprüfung anhand des genannten BSG-Urteils keine Neuauflage des grundsätzlichen Streits über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beabsichtigt worden sei. Diese habe durch den Vergleich vielmehr vermieden werden sollen. Einwände gegen die Berechnung des Beklagten im Ausführungsbescheid habe die Klägerin weder vorgetragen, noch seien diese sonst ersichtlich.
Hiergegen legte die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein und überreichte umfangreiche Unterlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Beklagte schlüsselte das von ihm zugrunde gelegte Gesamteinkommen aus dem Jahre 1992 auf. Auch auf dessen Einzelheiten wird Bezug genommen.
Der Senat hat neben der Erziehungsgeldakte des Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges sowie die erledigte Akte S 6 EG 58/96 beigezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.10.2000 abzuändern, den Ausführungsbescheid vom 10.02.1998 (Widerspruchsbescheid vom 02.07.1998) sowie den negativen Zugunstenbescheid vom 23.11.1994 (Widerspruchsbescheid vom 30.05.1996) aufzuheben und die Bescheide vom 14.12. 1993 insoweit aufzuheben, als darin ein niedrigeres Bundes- und Landeserziehungsgeld festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung verlangt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 11.10.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der erledigten Streitakte des SG München S 6 EG 58/96 Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 24.01.2002.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 10.02. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1998, der in Ausführung des Prozessvergleichs vom 30.04.1997 keine höheren Leistungen nach dem Bundes- bzw. Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz ergeben hat.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, sollte nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut und Sinn des Prozessvergleichs vom 30.04.1997 eine Überprüfung lediglich anhand der vom BSG in seiner Entscheidung vom 10.08.1993 aufgeworfenen Problematik der Anrechnung von Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit im aktuellen Jahr bis zur Höhe des mutmaßlichen Einkommens durchgeführt werden. Demgegenüber sollte die von der Klägerin wiederholt verfolgte behauptete Falschberatung nicht mehr Gegenstand der Überprüfung sein, wie das auch die früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 22.02.1994 durch die Rücknahme der entsprechenden Rechtsbehelfe zum Ausdruck gebracht haben.
Aufgrund des klaren Wortlautes und Sinnes des Prozessvergleichs ist jedenfalls in der Berufungsinstanz kein Raum mehr für eine erneute Aufgreifung der Beratungsproblematik, zumal die Bescheide vom 14.12.1993 insoweit bestandskräftig geworden sind. Im Übrigen könnten die in 1992 tatsächlich erzielten Einkünfte als tatsächlich eingetretene Tatsachen auch im Wege des von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Rechtsinstituts des Herstellungsanspruchs nicht beseitigt werden. Schließlich hat die Klägerin sich auch insoweit eingelassen, dass sie nicht nur Teilzeit, sondern Vollzeit gearbeitet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass das nach der Geburt erzielte Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung in jedem Fall nicht anrechnungsfrei bleiben durfte.
Unabhängig davon, dass die Klägerin die Höhe der von dem Beklagten aufgrund der Rechtsprechung des BSG ermittelten aktuellen Einkünfte nicht beanstandet hat, hat der Beklagte bei der Ausführung des Prozessvergleichs nur das tatsächlich im Jahre 1992 weit unterhalb der Obergrenze des mutmaßlichen Jahreseinkommens im Jahre 1992 erzielte Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Aufgrund des hohen Anrechnungsbetrages hinsichtlich des BErzg ergab sich schließlich unter Berücksichtigung der bis 07.12.1994 anwendbaren Kappungsgrenze von DM 250,- im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes, vgl. Art.9 a Abs.1 Satz 1 Buchst. c des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 16.11. 1995 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.27/1995 S.118 ff.) kein Zahlbetrag.
Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind damit nach allem ebenso wenig zu beanstanden wie das Urteil des Sozialgerichts, so dass dem Rechtsmittel der Klägerin der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ausführung eines sozialgerichtlichen Überprüfungsvergleiches streitig.
Die am 1955 geborene verheiratete Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen einen Ausführungsbescheid vom 10.02. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1998. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München, Az.: S 6 EG 58/96, hatte sie zwei bestandskräftige Bescheide vom 14.12.1993 über die endgültige Feststellung von Bundeserziehungsgeld (BErzg) ab 20.05.1992 und von Landeserziehungsgeld (LErzg) ab 20.11.1994 abermals angefochten, daneben einen Bescheid vom 23.11.1994 (Widerspruchsbescheid vom 30.05. 1996), mit dem der Beklagte es abgelehnt hatte, im Hinblick auf eine behauptete falsche Beratung statt der gewährten Stundung von der Geltendmachung der bestandskräftigen Erstattungsforderung abzusehen.
Nach rechtlichen Hinweisen des Vorsitzenden der 6. Kammer schlossen die Beteiligten einen Prozessvergleich auf Überprüfung der Höhe des BErzg/LErzg, da die Klägerin im Jahre 1992 in einer Teilzeitbeschäftigung bis zur Entbindung 25 Stunden und danach 16 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Ausdrücklich sollte die Überprüfung im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 10.08.1993, 14 b/4 REg 9/91 (SozR 3-7833 § 6 Nr.6) erfolgen, welche die bestehende Gesetzeslücke hinsichtlich einer nach der Geburt ausgeübten Teilzeitbeschäftigung dadurch geschlossen hat, dass für die im aktuellen Jahr nach der Geburt verrichtete Teilzeitarbeit als Obergrenze das mutmaßliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt wird, bis zu dem das erzielte steuerliche Erwerbseinkommen anzurechnen ist (Ziff.I). Im Übrigen wurde der Rechtsstreit von beiden Beteiligten für erledigt erklärt (Ziff.II).
Durch Ausführungsbescheid vom 10.02.1998 stellte der Beklagte fest, dass der Klägerin aufgrund des in der Teilzeitbeschäftigung erzielten Arbeitseinkommens höheres Erziehungsgeld nicht zustehe. Im Bescheid vom 14.01.1993 sei das (gegenüber dem Einkommen im Jahre 1990) günstigere Familieneinkommen aus dem Jahre 1992 zugrunde gelegt worden, da mit dem BSG das in diesem Jahr erzielte Einkommen nicht völlig außer Ansatz bleiben durfte. Es sei das mutmaßliche Jahreseinkommen ermittelt worden, bis zu dessen Obergrenze das im aktuellen Jahr erzielte Einkommen habe angerechnet werden müssen. Der tatsächlich zugrunde gelegte Betrag von DM 11.375,00 liege weit unter dem fiktiven Jahreseinkommen in Höhe von DM 27.000,-, höheres Bundeserziehungsgeld stehe also ebensowenig zu wie höheres Landeserziehungsgeld. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.07.1998).
Insoweit wandte die Klägerin vor dem SG erneut eine falsche Beratung durch den Beklagten ein, welcher seinerseits darauf verwies, dass der Prozessvergleich vom 30.04.1997 eine Überprüfung ausschließlich hinsichtlich der Höhe der Leistung vorgesehen habe, im Übrigen seien sämtliche weiteren strittigen Punkte einschließlich des angeblichen Beratungsfehlers für erledigt erklärt worden.
Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 29. Kammer des SG München die Klage durch Urteil vom 11.10.2000 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Auslegung des vorausgegangenen Prozessvergleiches führe angesichts dessen unmissverständlichen Wortlautes und Sinnes zu dem Ergebnis, dass außer einer Überprüfung anhand des genannten BSG-Urteils keine Neuauflage des grundsätzlichen Streits über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beabsichtigt worden sei. Diese habe durch den Vergleich vielmehr vermieden werden sollen. Einwände gegen die Berechnung des Beklagten im Ausführungsbescheid habe die Klägerin weder vorgetragen, noch seien diese sonst ersichtlich.
Hiergegen legte die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein und überreichte umfangreiche Unterlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Beklagte schlüsselte das von ihm zugrunde gelegte Gesamteinkommen aus dem Jahre 1992 auf. Auch auf dessen Einzelheiten wird Bezug genommen.
Der Senat hat neben der Erziehungsgeldakte des Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges sowie die erledigte Akte S 6 EG 58/96 beigezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.10.2000 abzuändern, den Ausführungsbescheid vom 10.02.1998 (Widerspruchsbescheid vom 02.07.1998) sowie den negativen Zugunstenbescheid vom 23.11.1994 (Widerspruchsbescheid vom 30.05.1996) aufzuheben und die Bescheide vom 14.12. 1993 insoweit aufzuheben, als darin ein niedrigeres Bundes- und Landeserziehungsgeld festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung verlangt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 11.10.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der erledigten Streitakte des SG München S 6 EG 58/96 Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 24.01.2002.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 10.02. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1998, der in Ausführung des Prozessvergleichs vom 30.04.1997 keine höheren Leistungen nach dem Bundes- bzw. Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz ergeben hat.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, sollte nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut und Sinn des Prozessvergleichs vom 30.04.1997 eine Überprüfung lediglich anhand der vom BSG in seiner Entscheidung vom 10.08.1993 aufgeworfenen Problematik der Anrechnung von Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit im aktuellen Jahr bis zur Höhe des mutmaßlichen Einkommens durchgeführt werden. Demgegenüber sollte die von der Klägerin wiederholt verfolgte behauptete Falschberatung nicht mehr Gegenstand der Überprüfung sein, wie das auch die früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 22.02.1994 durch die Rücknahme der entsprechenden Rechtsbehelfe zum Ausdruck gebracht haben.
Aufgrund des klaren Wortlautes und Sinnes des Prozessvergleichs ist jedenfalls in der Berufungsinstanz kein Raum mehr für eine erneute Aufgreifung der Beratungsproblematik, zumal die Bescheide vom 14.12.1993 insoweit bestandskräftig geworden sind. Im Übrigen könnten die in 1992 tatsächlich erzielten Einkünfte als tatsächlich eingetretene Tatsachen auch im Wege des von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Rechtsinstituts des Herstellungsanspruchs nicht beseitigt werden. Schließlich hat die Klägerin sich auch insoweit eingelassen, dass sie nicht nur Teilzeit, sondern Vollzeit gearbeitet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass das nach der Geburt erzielte Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung in jedem Fall nicht anrechnungsfrei bleiben durfte.
Unabhängig davon, dass die Klägerin die Höhe der von dem Beklagten aufgrund der Rechtsprechung des BSG ermittelten aktuellen Einkünfte nicht beanstandet hat, hat der Beklagte bei der Ausführung des Prozessvergleichs nur das tatsächlich im Jahre 1992 weit unterhalb der Obergrenze des mutmaßlichen Jahreseinkommens im Jahre 1992 erzielte Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Aufgrund des hohen Anrechnungsbetrages hinsichtlich des BErzg ergab sich schließlich unter Berücksichtigung der bis 07.12.1994 anwendbaren Kappungsgrenze von DM 250,- im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes, vgl. Art.9 a Abs.1 Satz 1 Buchst. c des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 16.11. 1995 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.27/1995 S.118 ff.) kein Zahlbetrag.
Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind damit nach allem ebenso wenig zu beanstanden wie das Urteil des Sozialgerichts, so dass dem Rechtsmittel der Klägerin der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
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