L 9 EG 4/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 EG 14/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 4/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. November 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X die Höhe eines Anspruchs auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für den 13. bis 24. Lebensmonat des am 1997 geborenen Kindes A. streitig.

I.

Nachdem der Beklagte der am 1979 geborenen verheirateten Klägerin für den ersten mit zwölften Lebensmonat der Tochter BErzg zunächst in voller Höhe (erster mit sechster Lebensmonat) bzw. in Höhe von DM 214,00 monatlich (siebter mit zwölfter Lebensmonat) gewährt hatte, stellte diese am 26.11.1998 Antrag auf Gewährung der Leistung für das zweite Lebensjahr. Die Klägerin gab weiterhin an, während des Bezugszeitraums eine Erwerbstätigkeit nicht auzuüben und A. zu erziehen. Vorgelegt wurde Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes vom 09.11.1998 über den voraussichtlichen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn im Jahre 1998 in Höhe von DM 60.972,00. Ab November 1998 handelte es sich dabei um voraussichtliche Daten. Der Bruttoarbeitslohn sei monatlich feststehend. Im Jahresverdienst sei sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld enthalten. Unter pauschal versteuerten bzw. steuerfreien Leistungen vom Arbeitgeber (z.B. Fahrtkosten, Direktversicherung, Verpflegungsmehraufwendungen) wurde lediglich Fahrtgeld in Höhe von DM 490,50 angegeben. Ein landwirtschaftliches Einzelgrundstück erbrachte laut Einheitspachtvertrag ab 12.11.1998 einen Gesamtpachtzins von DM 10,00 jährlich.

Durch bestandskräftigen Bescheid vom 15.12.1998 wurde daraufhin für den Zeitraum 02.12.1998 mit 01.12.1999 BErzg in Höhe von DM 145,00 monatlich gewährt. Das anzurechnende Einkommen betrug monatlich DM 455,00. Im einzelnen ging der Bescheid aus von einem Bruttoarbeitslohn des Ehegatten in Höhe von DM 60.972,00. Abzüglich Werbungskosten in Höhe von DM 2.000,00 verblieben positive Einkünfte in Höhe von DM 58.972,00. Nach Absetzung eines Pauschalabzugs (27 %) in Höhe von DM 15.922,44 ergab sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von DM 43.049,56, welches die Einkommensgrenze von DM 29.400,00 um DM 13.649,56 überstieg. 40 % hieraus ergaben einen Anrechnungsbetrag in Höhe von DM 5.449,82 jährlich bzw. monatlich DM 455,00.

Am 04.02.1999 übersandte die Klägerin daraufhin die Lohnsteuerkarte ihres Mannes für 1998, welche einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM 57.670,52 auswies. Die Klägerin bat daraufhin um eine Neuberechnung, da der Arbeitgeber die alte Verdienstbescheinigung irrtümlich nicht korrekt ausgestellt habe. Auf Aufforderung übersandte die Klägerin Entgeltabrechnungen für die zwölf Monate des Jahres 1998. Aus der Abrechnung November 1998 war danach eine Direktversicherung in Höhe von DM 3.000,00 ersichtlich, welche den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtbrutto und dem steuerlichen Brutto für diesen Monat ausmachte.

Durch Bescheid vom 01.03.1999 lehnte der Beklagte eine Entscheidung gemäß § 44 SGB X mit der Begründung ab, die für das Jahr nach der Geburt gestellte Prognose über das voraussicht- liche Einkommen habe nur Umstände berücksichtigen können, die der Verwaltung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannt oder zumindest erkennbar gewesen seien. Die mit Bescheid vom 15.12.1998 getroffene Einkommensprognose sei nicht zu be- anstanden, da diese insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsätze verstoßen habe. Nicht erwogene Umstände, die von der Behörde auch bei sorgfältiger Würdigung oder Ermittlung nicht zu erkennen und zu berücksichtigen seien, vermöchten die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht zu berühren. Auch die Voraussetzungen für die Neuberechnung aufgrund eines Härtefalls nach § 6 Abs.7 BErzGG seien nicht gegeben. Die Minderung des steuerpflichtigen Einkommens durch die Direktversicherung stelle weder einen Härtefall noch einen Rücknahmegrund nach § 44 SGB X dar.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.05.1999). Das voraussichtliche Einkommen des auf das Geburtsjahr des Kindes folgenden Kalenderjahres sei zutreffend anhand der von der Klägerin überreichten Verdienstbescheinigung ermittelt worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15.12.1998 sei für das Amt nicht erkennbar gewesen, dass der für 1998 zu prognostizierende Bruttoarbeitslohn wegen einer Direktversicherung um DM 3.000,00 zu mindern gewesen sei. Eine Prognosefehler liege somit nicht vor.

Vor dem angerufenen Sozialgericht (SG) Augsburg wandte die Klägerin ein, das Lohnbüro habe sich um DM 3.000,00 verrechnet, so dass ihr ein Schaden in Höhe von DM 840,00 entstanden sei. Aufgrund mündlicher Verhandlung hob die 10. Kammer durch Urteil vom 15.11.1999 den Bescheid vom 01.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.1999 auf und verurteilte den Beklagten, unter Abänderung des Ausgangsbescheides weiteres BErzg in Höhe von DM 876,00 zu gewähren. Die Berufung wurde schließlich wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

II.

Mit der daraufhin zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verweist der Beklagte darauf, dass die ergan- gene Prognoseentscheidung durch den bestandskräftigen Bescheid fehlerfrei und verbindlich getroffen worden sei. Die Verwal- tung habe sich lediglich auf die ihr bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände stützen können. Hier sei nicht erkennbar gewesen, dass die Verdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber unrichtig ausgefüllt worden sei. Die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich daraus, dass das Verhältnis der getroffenen Prognoseentscheidung zu einem Rücknahmeverfahren nach § 44 SGB X noch nicht höchstrichterlich geklärt worden sei, insbesondere unter Berücksichtung des Umstandes, dass die Angaben vom Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin fehlerhaft gemacht worden seien.

Der Senat hat neben den Streitakten des ersten Rechtszuges die Erziehungsgeldakte des Beklagten beigezogen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts vom 15.11.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 15.11.1999 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Erziehungsgeldakte Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 28.02. 2002.

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Unrecht hat das Erstgericht der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage stattgegeben.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 01.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.1999, mit welchem die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 15.12.1998 abgelehnt worden ist, § 44 SGB X. Zu Unrecht hat das SG den Beklagten wegen einer falschen Prognoseentscheidung im Sinne des § 6 Abs.2 BErzGG verurteilt, der Klägerin weiteres BErzg in Höhe von DM 876,00 zu gewähren.

Nach § 6 Abs.2 Satz 1 BErzGG in der für Geburten nach dem 01.01.1994 geltenden Fassung ist für die Minderung im 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des der Geburt folgenden Kalenderjahres (hier 1998) maßgebend. Voraussetzung ist, dass die für das jeweilige Kalenderjahr bekannten Einkommensdaten eine verlässliche Prognose des Jahreseinkommens zulassen, vgl. BSG SozR 3-7833 § 4 Nr.1 und § 6 Nr.15. Wenn im Einzelfall ein ausreichender Nachweis der voraussichtlichen Einkünfte in dem maßgeblichen Kalenderjahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die - in aller Regel bereits endgültig feststehenden - Einkünfte in dem vorhergehenden Kalenderjahr zugrunde gelegt, wobei ergänzend auch noch die Einkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt werden können, § 6 Abs.4 BErzGG. Nachträgliche Korrekturen auf Einkommensprognosen beruhender Leistungsbewilligungen wegen einer nach oben oder unten abweichenden tatsächlichen Einkommensentwicklung sieht das Gesetz lediglich ausnahmsweise im Falle eines Härte im Sinne des Abs.7 vor.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die auf einer Einkommensprognose nach § 6 Abs.1 Satz 1 BErzGG beruhende Berechnung des Erziehungsgeldes zu überprüfen, die zu einem Teilanspruch im zweiten Lebensjahr des Kindes von nur DM 145,00 geführt hat, und weiteres Erzg in Höhe von DM 73,00 monatlich zu gewähren, kann entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nur die Härtefallregelung des § 6 Abs.7 BErzGG sein, vgl. das am 16.12.1999, also erst nach der Verkündung der Entscheidung des SG ergangene Urteil des BSG, B 14 EG 3/98 R, in SozR 3-7833 § 6 Nr.20. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge scheiden die Möglichkeiten über § 48 SGB X sowie § 44 SGB X grundsätzlich aus, da der Gesetzgeber bewusst in Kauf nehme, dass die Einkünfte fehlerhaft zugrunde gelegt sind. Es handele sich mehr oder weniger um eine, wenn auch mit Nachweisen belegte, Prognoseentscheidung. Ergeben sich Abweichungen hiervon, kommt es nicht zwangsläufig zu einer erneuten Überprüfung, weshalb die Materialien zu Recht davon ausgehen, dass § 48 SGB X insoweit ausgeschlossen ist, vgl. Grüner-Dalichau, BErzGG § 6 Rdnr.7, S.26. Nach dem Willen des Gesetzgebers scheidet die Korrektur einer bindenden Bewilligungsentscheidung wegen eines tatsächlich erzielten niedrigeren Jahreseinkommens aus, vgl. BSG, SozR a.a.O., Grüner-Dalichau, a.a.O., S.26b m.w.N.

Eine Neufestsetzung des Erzg-Anspruchs ist nach der Härtefallregelung des § 6 Abs.7 nicht ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsbehörde ihre ursprüngliche Prognose bereits anhand der endgültigen Einkommensdaten überprüfen kann. Entscheidend für die Neuberechnung des Anspruchs nach § 6 Abs.7 BErzGG ist allein, ob ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. Diese Frage kann gerade dann mit besonderer Sicherheit beantwortet werden, wenn die tatsächliche Einkommensentwicklung wie hier bereits feststeht, ein Rückgriff auf eine neue - ebenfalls wieder mit Unwägbarkeiten behaftete - Prognose also nicht nötig ist.

Das Gesetz definiert den Begriff des Härtefalls nicht, bei dem es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Dieser ist in der Weise zu konkretisieren, dass eine Härte dann gegeben ist, wenn eine Entwicklung eintritt, die den Betroffenen so stark belastet, dass ein Festhalten an den zugrunde liegenden Verhältnissen unbillig erscheint. Dies muss aber kein ungewöhnliches oder schlechthin unvorhersehbares Ereignis sein, weil derartige einschränkende Zusätze im Gegensatz zu der "besonderen Härte" im Sinne des § 1 Abs.7 BErzGG nicht vorgenommen werden. Daher beschränkt sich eine Härte im Rahmen des § 6 Abs.7 BErzGG nicht nur auf schicksalhafte persönliche Umstände, wie z.B. den Tod, eine schwere Erkrankung oder eine schwere Behinderung eines Elternteils, sondern geht vielmehr auf ein weiteres Verständnis aus. Da hierdurch die mit einer Vorausschau verbundenen Unsicherheiten teilweise korrigiert werden sollen, genügt schon ein nicht unerhebliches Abweichen von der erwarteten Entwicklung des Einkommens, vgl. Buchner-Becker, BErzGG § 6 Rdnr.23 f. Dabei muss es sich nicht einmal um Abweichungen handeln, die erst nach dem Erlass des bindend gewordenen Bescheides eingetreten und nicht in die Prognose eingestellt worden sind. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Behörde zu Recht die Voraussetzungen für eine hinreichend sichere Einkommensprognose angenommen hat.

Der Härtefall ist vielmehr die erhebliche Abweichung des tatsächlichen vom geschätzen Einkommen. Demgegenüber kann eine nur geringfügige Minderung des Erzg infolge einer unzutref- fenden Schätzung des Einkommens unabhängig von den konkreten Einkommensverhältnissen noch nicht als Härte angesehen wer- den, weil der Gesetzgeber gewisse Ungenauigkeiten in Kauf genommen hat. In wirtschaftlicher Hinsicht liegt vielmehr ein Härtefall erst dann vor, wenn die neue Berechnung des Erzg anhand des im Vergleich zur Prognose niedrigeren tatsächlich erzielten bzw. nunmehr noch erzielbaren Einkommens zu einem um mindestens DM 100,00 monatlich höheren Anspruch führt, vgl. BSG, a.a.O. Schon ab einem Einkommen von DM 29.400,00 bei Verheirateten ohne weiteres Kind wird der Erzg-Anspruch von monatlich DM 600,00 gemindert. Es handelt sich vergleichsweise um geringe Einkommen von Personen, bei denen sich der Verlust eines weiteren Anspruches schon von DM 100,00 monatlich spürbar auswirkt, im Vergleich zur vollen Leistung von DM 600,00 immerhin eine Einbuße von einem Sechstel bedeutet und deshalb nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann. Eine solche Einbuße allein durch eine unrichtige Prognose, selbst wenn sie die Verwaltung mit Sorgfalt getroffen hat, wird auch subjektiv als hart und ungerecht empfunden.

Die Klägerin erfüllt vorstehende Voraussetzungen zur Überzeugung des Senats jedoch nicht, so dass die Härtefalleregelung nicht eingreift. Denn unter Berücksichtigung der Direktver- sicherung von DM 3.000,00 jährlich errechnen sich positive Einkünfte in Höhe von DM 55.972,00, von denen 27 % Pauschale (DM 15.112,40) abzusetzen sind, so dass der Freibetrag in Höhe von DM 29.400,00 um DM 11.459,56 überschritten wird. 40 % hieraus ergeben DM 4.583,82 jährlich, DM 381,98 monatlich, so dass sich ein Zahlanspruch von monatlich DM 218,00 gegenüber dem durch den Beklagten festgestellten von DM 145,00 errechnet. Die Differenz von DM 73,00 monatlich erfüllt mit dem BSG, a.a.O., die Voraussetzungen eines Härtefalles nicht. Anhaltspunkte für eine neben der oben angeführten Entscheidung des BSG ersichtliche weitere Fallgestaltung einer Härte im Sinne des § 6 Abs.7 BErzGG sind nach dem Sachverhalt nicht gegeben. Selbst wenn ent- gegen der Auffassung des BSG § 44 SGB X neben § 6 Abs.7 BErzGG Anwendung fände, wären die Voraussetzungen des § 44 SGB X nach dem Sachverhalt nicht gegeben. Die Einkommensprognose der Beklagten war nach den Grundsätzen des BSG-Urteils vom 02.10.1997 - 14 REg 10/96 - verbindlich. Im Hinblick auf die eindeutigen Angaben des Arbeitgebers in der Verdienstbescheinigung vom 09.11.1998 war der Beklagte nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.

Nach allem sind die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten nicht zu beanstanden, so dass das Urteil des SG Augsburg aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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