L 9 EG 8/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 EG 2/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 8/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die 1966 geborene Klägerin ist peruanische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1989 in Bayreuth und hat sich im März 1995 mit einem Deutschen, dem seinerzeitigen Rechtsreferendar, nunmehrigem Assessor Friedrich H., verehelicht.

Am 1996 brachte die Klägerin einen gemeinsamen Sohn, Maximilian, zur Welt. Maximilian ist wie sein Vater deutscher Staatsbürger. Die Klägerin übernahm seine Betreuung und Erziehung und übte lediglich nachfolgend zeitweise eine Lehrtätigkeit von vier Wochenstunden an der Universität B. aus.

Die Klägerin bezog für Maximilian vom 08.10.1996 bis 07.10.1998 Bundeserziehungsgeld. Am 29.10.1998 beantragte sie Bayerisches Landeserziehungsgeld. Das Amt für Versorgung und Familienförderung Bayreuth lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.10.1998 ab mit der Begründung, dass die Klägerin keine Deutsche sei und auch nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitze, wie dies Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr.5 des Bayerischen Landeserziehunggeldgesetzes für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld voraussetze.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr.5 des Bayerischen LErzGG verstoße gegen Art.3 Grundgesetz (GG). Dies deswegen, da keine Ausnahme für die Fälle vorgesehen sei, in denen wie in ihrem Fall der andere Elternteil deutscher Staatsbürger sei.

Das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.1999 als unbegründet zurück. Es sei nicht willkürlich, wenn der Bayerische Landesgesetzgeber den Anspruch auf bayerisches Lan- EWR-Vertragsstaaten beschränke.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben. Sie hat durch ihren Ehemann vortragen lassen: Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr.5 des Bayerischen LErzGG verstoße gegen Art.3 Abs.1 GG i.V.m. Art.6 GG. Wesentlich gleiche und unter dem Schutz von Ehe und Familie stehende Sachverhalte würden im Bayerischen Landeserziehungsgeldrecht ungleich behandelt. Vergleiche man zwei Familien, in denen jeweils ein Elternteil und das gemeinsame Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, der andere Elternteil jedoch weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines EU- oder EWR-Staates, so sei es willkürlich, in den Fällen, in denen der betreuende und antrag- stellende Elternteil deutscher Staatsangehöriger sei, einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld zu gewähren, hingegen umgekehrt in den Fällen, in denen der betreuende und antragstellende Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. diejenige eines EU- oder EWR-Staates besitze, das Landeserziehungsgeld zu versagen. Im letzteren Fall werde gegebenenfalls das gemeinsame deutsche Kind gegenüber anderen deutschen Kindern willkürlich diskriminiert.

Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.06.1999 als unbegründet abgewiesen. Es hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bayerischen LSG verwiesen.

Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihr bisheriges Vorbringen.

Sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.06.1999 und den Bescheid des Beklagten vom 29.10.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Bayerisches Landeserziehungsgeld abzüglich der bereits bezahlten Familienbeihilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nicht begründet. Auch bestand kein Anlass zu einer Richtervorlage nach Art.100 Abs.1 Grundgesetz oder nach Art.65 der Bayerischen Verfassung.

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Landeserziehungsgeld für ihren am 1996 geborenen Sohn Maximilian. Maßgeblich für ihren Anspruch ist das Bayerische LErzGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.11.1995 (GVBL S.818).

Nach dessen Art.1 Abs.1 hat Anspruch auf Landeserziehungsgeld, wer, 1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hat, 2. mit einem nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht, 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und 5. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des Abs.1 Nr.1 bis Nr.4, jedoch nicht den Tatbestand der Nr.5. Sie ist nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Damit gibt das Gesetz der Klägerin keinen Anspruch auf Bayerisches Landeserziehungsgeld für ihren Sohn Maximilian. Die Vorschrift ist insoweit eindeutig bzw. nicht auslegungsfähig.

Nach Art.100 Abs.1 Satz 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Dies gilt nach Satz 2 auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Der Senat hat keinen Anlass zu einer Richtervorlage nach Art.100 Abs.1 GG gesehen, da er nicht überzeugt ist, dass das Bayerische LErzGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.11.1995 (GVBL S.818) grundgesetzwidrig ist, (s. Jarass/ Pieroth, Rdnr. 10 zu Art.100 GG).

Das Vorbringen der Klägerin knüpft daran an, dass sie wegen eines in ihrer Person vorliegenden Merkmals, nämlich der Staatsangehörigkeit, von einer sozialen Vergünstigung, hier dem Bayerischen Landeserziehungsgeld, ausgeschlossen ist. Ein solcher Begünstigungsausschluss ist verfassungsrechtlich primär nach Maßgabe des Gleichheitssatzes des Art.3 GG, ggf. i.V.m. mit anderen Grundgesetzartikeln zu beurteilen.

Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Staatsangehörigkeit nicht zu den Merkmalen gehört, auf die nach Art.3 Abs.3 GG eine Benachteiligung oder Bevorzugung per se nicht gestützt werden darf (BVerfGE 51,1/30). Der näher zu untersuchende Prüfungsmaßstab ist im Fall der Klägerin der allgemeine Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG.

Im Bereich der darreichenden Verwaltung ist es aber nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht willkürlich und damit gleichheitswidrig im Sinne des Art.3 Abs.1 GG, wenn der Gesetzgeber nach der Staatsangehörigkeit differenziert. Hierbei kann einerseits zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern und andererseits unter den Ausländern nach dem jeweiligen Herkunftsstaat unterschieden werden, soweit hierfür sachliche Gründe, wie etwa die Existenz zwischenstaatlicher Vereinbarungen, maßgebend sind (BSG vom 06.09.1995 SozR 3-7833 § 1 Nr.16/S. 78 unter Hinweis auf BSG SozR 3-6935 Allg/EWG-Abk.Türkei Nr.1; BSG SozR 3-7833 § 1 Nr.1; s. zum weitgehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der darreichenden Verwaltung auch BVerfGE 11, 50). Der Senat schließt sich dem an. Es muss dem Nationalstaat im Hinblick auf die haushaltsmäßig jeweils nur begrenzten Mittel erlaubt sein, soziale Leistungen in gewissem Umfang den eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie beim Bundeserziehungsgeld und erst recht beim Landeserziehungsgeld - um Leistungen handelt, die die soziale Grundsicherung bzw. die Vorsorge für die elementaren Daseinsrisiken nicht berühren und die auch nicht auf Eigenleistungen der Betroffenen beruhen. Allerdings muss der Erwerb der jeweiligen Statsangehörigkeit dem Ausländer in angemessener Zeit möglich sein.

Damit ist festgestellt, dass das Bayerische LErzGG nicht dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG verstößt, dass es den Anspruch auf Landeserziehungsgeld überhaupt an die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die EU-oder EWR-Staatsangehörigkeit knüpft. Zu prüfen ist darüber hinaus, ob i.V.m. Art.6 GG der allgemeine Gleichheitssatz dadurch verletzt ist, dass es für einen Anspruch der Klägerin nicht ausreicht, dass ihr Ehemann bzw. der Sohn Maximilian deutsche Staatsangehörige sind (s. die ab 01.01.2001 in Kraft getretene Fassung des BayLErzGG vom 26.03.2001 GVBL 2001, 76).

Die Frage stellt sich für das Bundeserziehungsgeldrecht in ähnlicher Weise, da auch das Bundeserziehungsgeldgesetz in § 1 Abs.1 den Anspruch eines Ausländers auf Bundeserziehungsgeld vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig macht, somit nach der Staatsangehörigkeit differenziert und auch der Anspruch auf Bundeserziehungsgeld voraussetzt, dass alle Anspruchsvoraussetzungen in einer Person, nämlich der des wesentlich Betreuenden und Erziehenden, gegeben sind.

Die Rechtsprechung des BSG hat in der gemischten deutsch-ausländischen Nationalität der Elternteile sowohl bezüglich des Bayerischen Landeserziehungsgeldrechts wie auch bzgl. des Bundeserziehungsgeldrechts bisher kein spezifisches Gleichheitsproblem gesehen (BSG vom 03.11.1993 SozR 3-6935 Allg/EWG Abk. Türkei Nr.1, vom 28.02.1996 SozR 3-7833 § 1 Nr.18).

Auch der Senat sieht in dieser Fallkonstellation den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG noch nicht als verletzt an. Natur und Zweck des Bundeserziehungsgeldes wie des Bayerischen Landeserziehungsgeldes ließen es zwar als verständlich erscheinen, wenn der Gesetzgeber es für einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld bzw. Landeserziehungsgeld ausreichen ließe, dass der nicht antragstellende, weil nicht wesentlich betreuende und erziehende Elternteil über die deutsche oder eine gleichberechtigte Staatsangehörigkeit verfügt (s. Fassung des BayLErzGG vom 30.03.2001). Es ist dies aber nicht zwingend, genauso wie es nicht zwingend aus der Natur und dem Zweck des Bundeserziehungsgeldes bzw. des Bayerischen Landeserziehungsgeldes folgt, dass dem deutschen Kind keine Benachteiligungen aus der Staatsangehörigkeit des ihn betreuenden und erziehenden Elternteils erwachsen dürfen (für das Bayerische Landeserziehungsgeld s. BSG vom 03.11.1993 a.a.O.).

Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich beim Bundeserziehungsgeld bzw. Landeserziehungsgeld um eine reine "Familienleistung" handelt, ohne dass der Person des Anspruchsberechtigten noch eine spezifische Bedeutung außer der einer willkürlich bestimmbaren "Anspruchsadresse" derzukommt. Dies ist aber nicht der Fall.

Die Zielsetzung des Bundeserziehungsgeldes hat der Gesetzgeber umschrieben wie folgt: "Mit der Einführung eines Erziehungsgeldes wird ermöglicht oder erleichtert, dass sich ein Elternteil in der für die ganze spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase eines Kindes dessen Betreuung und Erziehung widmet. Für Mütter und Väter wird mehr Wahlfreiheit zwischen der Tätigkeit für die Familie und Erwerbstätigkeit geschaffen. Die Erziehungskraft der Familie wird gestärkt, ihre Erziehungsleistung wird von der Gemeinschaft anerkannt "(Bundestagsdrucksache 10/ 3792, S.1).

Zur Einkommensabhängigkeit des Bundeserziehunggeldes, ursprünglich erst ab dem 7. Lebensmonat des Kindes, bemerkt die amtliche Begründung:"Die Festlegung einer Einkommensgrenze (§ 5 Abs.2) erscheint vertretbar, weil bei den Beziehern höherer Einkommen die Wahlfreiheit zwischen der Tätigkeit im Beruf und in der Familie zur Betreuung und Erziehung des Kindes nicht in gleicher Weise von der Gewährung des Erziehungsgeldes abhängt, wie z.B. bei einem Facharbeiter" (Bundestagsdrucksache 10/3792 S.16).

Der Hauptzweck des Erziehungsgeldes ist demnach die Förderung des Kindes in dessen erster Lebensphase. Es soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass ein Elternteil zu Gunsten der Betreuung des Kindes auf eine (volle) Erwerbstätigkeit verzichtet. Einen Anspruch auf Erziehungsgeld kann daher nur haben, wer einer Beschäftigung von allenfalls höchstens 19 Stunden wöchentlich nachgeht (§ 2 BErzGG). Mit dem Erziehungsgeld wird die Familie naturgemäß wirtschaftlich entlastet und zwar je nach Einkommen der Eltern, was den EuGH im Urteil vom 10.10.1996 veranlasst hat, "eine Leistung wie das (vom EuGH wesentlich in dieser Funktion gesehene) Erziehungsgeld" unter den Begriff der "Familienleistungen" im Sinne des Art.4 Abs.1 Buchst.h der EWG-Verordnung Nr.1408/71 einzuordnen (SozR 3-6050 Art.4/EWGV 1408/71 Nr.8).

Zwecksetzung und Anspruchsvoraussetzungen des Bayerischen Landeserziehungsgeldes, das in der anschließenden Kleinkindphase gewährt wird, entsprechen im Wesentlichen dem Bundeserziehungsgeld (Bayerischer Landtag Drucksache 11/11033 S.4 sowie 13/14 92 S.5, BSG vom 03.11.1993 SozR 3-6935 Allg/EWG-ab Türkei Nr.1, S.6).

Der amtlich umschriebenen Zwecksetzung des Bundes- wie des Landeserziehungsgeldes und den Anspruchsvoraussetzungen dieser Leistungen lässt sich aber entnehmen, dass es keineswegs beliebig ist, welcher Elternteil innerhalb der Familie Anspruchsberechtigter ist. Es soll gerade der Elternteil sein, der, ggf. unter Verzicht auf sein persönliches oder sonstiges Fortkommen, das Kind betreut und erzieht. Mit dem Erziehungsgeld wird seine "Leistung" nicht im engeren Sinn abgegolten, jedoch als gesellschaftlich wünschenswert und auch innerhalb der Partnerschaft anerkannt. Er ist die verantwortliche Bezugsperson, an die die spezifische pädagogische Zielsetzung des Gesetzgebers geknüpft ist. Es ist daher nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber verlangt, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für das Bundeserziehungsgeld oder auch für das Bayerische Landeserziehunggeld in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung gerade in der Person des betreuenden und erziehenden Elternteils erfüllt sein müssen. In der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als solcher liegt aber, wie oben ausgeführt, keine verfassungsrechtlich unzulässige Differenzierung.

Der Gesetzgeber des Bayerischen Landeserziehungsgeldrechts in der Fassung bis zum 31.12.2000 hat durch die Begrenzung des Landeserziehungsgeldes auf deutsche und EU- bzw. EWR-Staatsangehörige auch nicht in das Erziehungsrecht der Eltern nach Art.6 Abs.2 Satz 1 GG eingegriffen. Der Gesetzgeber, so das BSG im Urteil vom 03.11.1993 a.a.O. S.8, wolle damit nicht etwa die Entscheidung darüber beeinflussen, wer die Erziehung übernehme, und es sei von der Zahl der Fälle her auch die Ausnahme, dass die Übernahme der Erziehung durch den einen oder anderen Elternteil davon beeinflusst werde, wer die Anspruchsvoraussetzungen der Staatsangehörigkeit erfülle. Der erkennende Senat stimmt dem zu. Kaum jemals dürfte etwa derjenige Elternteil in gemischten deutsch-ausländischen Ehen, der der wirtschaftliche Hauptversorger der Familie ist und die deutsche Staatangehörigkeit besitzt seine Erwerbstätigkeit aufgeben oder reduzieren, um dadurch die Möglichkeit des Erziehungsgeldes auszuschöpfen.

Wenn somit die Einwände der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen LErzGG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung zwar nachvollziehbar sind, so ist der Senat jedoch nicht von der Grundgesetzwidrigkeit des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung bis zum 31.12.2000 überzeugt, nachdem es Gründe gibt, die geeignet sind, die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art.100 Abs.1 GG liegen daher nicht vor (Jarass/Pieroth Rdz.10 zu Art.100 G).

Dies gilt auch für eine Richtervorlage nach Art.65 der Bayerischen Verfassung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bayerischen LErzGG in der Fassung bis zum 31.12.2000 mit Art.118 i.V.m. Art.124 ff. der Bayerischen Verfassung (zu den Meinungen für den Fall der Konkurrenz der Vorlagefälle s.Maunz-Dürig Rdz.38 zu Art.100 GG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zwar hat das BSG in einem gleich gelagerten Fall einer gemischt nationalen Ehe mit dem Urteil vom 03.11.1993 (SozR 3-6935 Alg/EWG-Abk Türkei Nr.1) bereits entschieden. Der Senat hat es dennoch für angezeigt gehalten, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zuzulassen, nachdem - jedenfalls im Bereich des EU-Rechts - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zweckbestimmung des Erziehungsgeldes in Folge des Urteils des EuGH vom 10.10.1996 (SozR 3-6050 Art.4/EWGV 1408/71 Nr.8) in Fluss geraten ist (BSG vom 10.07.1997 in SGB 98, 589/590).
Rechtskraft
Aus
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