L 12 AL 154/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AL 302/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 154/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berfungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Arbeitslosengeld des Klägers zugrundezulegenden Bemessungsentgelts.

Der am 21.01.1950 geborene Kläger meldete sich am 25.04.2001 zum 01.05.2001 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Auf der Grundlage des vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von zuletzt 7.552,00 DM monatlich bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2001 Arbeitslosengeld nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.730,-- DM ab dem 01.05.2001.

Am 16.05.2001 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und beantragte die Überprüfung seines Leistungsanspruchs in Bezug auf die Höhe des Bemessungsentgelts. Er trug vor, die Berechnung sei unbillig, da er bei seinem vorletzten Arbeitgeber ein wesentlich höheres Arbeitsentgelt erzielt habe. Von April 1999 bis März 2000 verdiente der Kläger z.B. jeweils 9.241,86 DM monatlich. Hinzu kamen Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Mit Bescheid vom 28.06.2001 entschied die Beklagte, es liege keine unbillige Härte vor, da der Kläger selbst im verlängerten Bemessungszeitraum von 2 Jahren vom 01.05.1999 - 30.04.2000 nicht überwiegend mehr als im Bemessungszeitraum der letzten 52 Wochen erzielt habe. Den Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe seit über 20 Jahren ununterbrochen den Höchstbetrag zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Das geringere Arbeitsentgelt seit dem 01.04.2000 habe er in Kauf genommen, um seine Berufslaufbahn ohne Unterbrechung fortsetzen zu können. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2001 zurück. Vom 01.10.2001 an war der Kläger selbstständig als beratender Ingenieur tätig.

Gegen die ablehnende Entscheidung hatte der Kläger am 11.12.2001 Klage vor dem Sozialgricht Dortmund erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, ihm sei ein höheres Bemessungsentgelt zu zahlen.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2001 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld aufgrund eines höheren Bemessungsentgelts zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.07.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitslosengeld des Klägers sei nicht nach einem höheren Bemessungsentgelt als wöchentlich 1.730,-- DM zu berechnen. Die Beklagte habe aufgrund des sich nach § 130 Sozialgesetzbuch III. Buch (SGB III) errechnenden Bemessungszeitraumes von 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs das Bemessungsentgelt in zutreffender Höhe berechnet. Eine Verlängerung des Bemessungszeitraumes nach § 131 Abs. 1 SGB III komme nicht in Betracht. Im verlängerten Bemessungszeitraum vom 01.05.1999 bis 30.04.2001 habe der Kläger 11 Monate ein Entgelt über der Bemessungsgrenze und 13 Monate lang ein Entgelt von durchschnittlich 7.539,--DM erzielt. Eine unbillige Härte sei nur anzunehmen, wenn der Arbeitslose in der in den letzten 2 Jahren überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit erheblich mehr verdient habe als im Bemessungszeitraum nach § 130 SGB III. Der zeitliche Anteil des Verdienstes im normalen Bemessungszeitraum sei somit 2 Monate länger mit der Folge, dass der Kläger nicht überwiegend eine besser dotierte Beschäftigung ausgeübt habe. Es spiele keine Rolle, dass der Kläger über Jahre zuvor ein deutlich höheres Arbeitsentgelt erzielt habe. Wegen des genauen Wortlautes der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 18.07.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.08.2002 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung: Bei der Berechnung seines Arbeitslosengeles sei ein zu geringes Entgelt zugrunde gelegt worden. Aus den ihm vorgelegten Merkblättern gehe eindeutig hervor, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die Entgelte aus den letzten beiden Jahren zugrunde zu legen seien. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass er jahrelang Arbeitsentgelte deutlich über der Bemessungsgrenze erzielt habe. Er habe daher immer Beiträge bis zum Höchstbetrag entrichtet.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2002 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2001 zu verurteilen, das Bemessungsentgelt neu zu berechnen und das sich aus der Neuberechnung ergebende höhere Bemessungsentgelt an ihn auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Tatsache sei, dass aus der Zeit bei dem vorletzten Arbeitgeber nur 11 Monate in den verlängerten Bemessungszeitraum fielen. Nach § 131 SGB III sei eine Verlängerung des Bemessungszeitraumes und damit eine Erhöhung des Bemessungsentgelts nicht möglich, weil der Kläger nicht überwiegend in den letzten 2 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles mehr verdient habe.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dieser in § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Entscheidungsform haben die Beteiligten ausdrücklich zugestimmt.

Der Senat geht von der Zulässigkeit der Berufung aus. Der Berechnung des Berichterstatters, die dieser den Beteiligten mit Verfügung vom 21.10.2002 mitgeteilt hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2002 widersprochen. Zwar wird die dortige Berechnungsweise vom Senat nicht geteilt, jedoch hat der Senat auf die Anforderung einer Proberechnung für die allein hier streitige Zeit vom 01.05. bis 30.09.2001 durch die Beklagte verzichtet, weil dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Ferner ist bei der Berechnung der Berufungssumme von der Rechtsauffassung des Berufungsführers auszugehen, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Streitwert mißbräuchlich und gegen jede Vernunft auf einen über 500,- EURO hinausgehenden Betrag gewählt worden ist, um die Berufungssumme zu überschreiten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 144 Rnr. 15, 19, 20; Beschluss des Senats vom 04.11.2002 - L 12 B 55/02 AL NZB -).

Die Berufung ist aber unbegründet.

Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Er hält es in der Begründung und im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung in vollem Umfang für zutreffend. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Der Kläger verweist lediglich erneut darauf, dass er in seinem Berufsleben überwiegend über der Beitragsmessungsgrenze verdient habe und somit bis auf die letzten 13 Monate seines Berufslebens immer die Höchstbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet habe. Dieser Gesichtspunkt spielt aber keine Rolle, wie bereits das Sozialgericht zutreffend erkannt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst nicht das versicherte Lebenswerk eines Antragstellers, sondern nur einen eng umgrenzten Zeitraum aus dem letzten Arbeitsabschnitt des Betroffenen. Hiermit soll auch Zukunftsprognosen für noch erzielbares Arbeitsentgelt Rechnung getragen werden. Unbilligen Härten wird durch die Vorschrift des § 131 Abs. 1 SGB III (Verlängerung des Bemessungszeitraumes auf die letzten 2 Jahre vor der Arbeitslosmeldung) vorgebeugt, die hier jedoch nicht eingreifen. Es ist nicht zu beantstanden, dass der Gesetzgeber keine weitergehenden Härteregelungen in das Gesetz aufgenommen hat. Es ist insbesondere auch nicht verfassungsrechtlich geboten, bei der Berechnung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld auf die Höhe der zeitlebens zuvor entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzustellen.

Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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