L 12 KA 147/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 28 KA 8675/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 147/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist. In der Sache selbst wendet sich die Klägerin gegen ihre Honorarfestsetzung durch die Beklagte für das Quartal 2/99, weil die Beklagte einen zu niedrigen Punktwert für psychotherapeutische Leistungen festgesetzt habe.

Mit Honorarbescheid vom 16. November 1999 setzte die Beklagte das Honorar für vertragsärztliche Tätigkeit der Klägerin, die als Ärztin für Psychotherapie/-analyse in München als Vertragsärztin zulassen ist, für das Quartal 2/99 fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin, der sich gegen die Höhe des Punktwertes bei der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Quartal 2/99 richtete, wies die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2000 zurück.

Der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2000 bezüglich des 2. Quartals 1999 wurde zusammen mit einem weiteren Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 27. Juni 2000, das 1. Quartal 1999 und ebenfalls die Höhe des Punktwertes betreffend, an die Klägerin per Einschreiben zugestellt. Die Versendung erfolgte laut Einlieferungsbeleg am 14. Juli 2000.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2000, das 1. Quartal 1999 betreffend, erhob die Klägerin Klage, die am 16. August 2000 beim Sozialgericht München einging und das Az.: S 28 KA 3139/00 erhielt. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2000, das 2. Quartal 1999 betreffend, erhobene Klage ging zusammen mit den gegen die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 19. Februar 2000, die Quartale 3/99 und 4/99 betreffend, erhobenen Klagen am 27. November 2000 beim Sozialgericht München ein und erhielt das Az.: S 28 KA 8675/00.

Mit Schreiben vom 15. März 2001 wies das Sozialgericht die Klägerin darauf hin, dass laut Einlieferungsbeleg der Beklagten beide Widerspruchsbescheide vom 27. Juni 2000 (betreffend Quartale 1/99 und 2/99) am 14. Juli 2000 zur Post gegeben worden seien. Die Klägerin habe in dem Verfahren mit dem Az.: S 28 KA 3139/00 angegeben, der Widerspruchsbescheid betreffend 1/99 sei am 22. Juli 2000 zugegangen. Da beide Widerspruchsbescheide als ein Schreiben versandt worden seien, müsste auch der hier angefochtene Widerspruchsbescheid 2/99 am 22. Juli 2000 der Klägerin zugegangen sein, sodass zum Zeitpunkt der Klageergebung am 27. November 2000 die Klagefrist abgelaufen sei. Die Klägerin wurde um Stellungnahme gebeten.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2001 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einhaltung der Klagefrist. Die Widerspruchsbescheide für die Quartale 1/99 und 2/99 seien als ein Schreiben versandt worden. Sie seien vom Wortlaut und von der Aufmachung her, bis auf die Angabe des jeweiligen Quartals in der Betreffzeile, identisch und seien unter demselben Datum angefertigt worden. Sie habe zunächst übersehen, dass es sich um Widerspruchsbescheide für zwei Quartale gehandelt habe. Sie sei vielmehr der Ansicht gewesen, der Widerspruchsbescheid für das 1. Quartal sei in zweifacher Ausfertigung zugestellt worden. Erst kurz vor Klageerhebung sei ihr aufgefallen, dass der Widerspruchsbescheid für das 2. Quartal zusammen mit dem Bescheid für das 1. Quartal zugestellt worden sei. Daraufhin habe sie unverzüglich Klage erhoben. Ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht gestellt worden, da das Gericht bei Nachholung der versäumten Rechtshandlung Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewähren könne. Vorsorglich werde aber Wiedereinsetzung bezüglich der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beantragt.

Am 2. Mai 2001 teilte das Gericht der Klägerin mit, dass es beabsichtige, die Klage gemäß § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid als unzulässig abzulehnen. Die Stellungnahme, ob sie die Klage aufrechterhalte oder andernfalls mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden sei. Am 16. Mai 2001 teilte daraufhin die Klägerin mit, dass sie ihre Klage nicht zurücknehme und mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid nicht einverstanden sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei, habe das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können. Die Beteiligten seien vorher gehört worden.

Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2000 betreffend das Quartal 2/99 sei der Klägerin am 22. Juli 2000 zugegangen. Die Klagefrist habe so mit Ablauf des 22. August 2000 geendet. Die am 27. November 2000 erhobene Klage sei daher nicht innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs.1 Satz 1 SGG erhoben worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen bezüglich der Versäumung der Klagefrist nicht vor, da die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Sie habe selbst angegeben, sie habe lediglich übersehen, dass es sich bei den ihr am 22. Juli 2000 zugegangenen Widerspruchsbescheiden vom 27. Juni 2000 um zwei getrennte Bescheide für die Quartale 1/99 und 2/99 gehandelt habe. Die Widerspruchsbescheide enthielten jedoch in ihrem fettgedruckten Betreff die zutreffenden Quartalsbezeichnungen "Quartal 1/1999" bzw. "Quartal 2/1999". Die Klägerin hätte daher ohne weiteres erkennen können, dass es sich hier um getrennte Widerspruchsbescheide gehandelt habe und nicht lediglich um einen in zweifacher Ausfertigung übersandten Widerspruchsbescheid betreffend das Quartal 1/99. Deshalb sei die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, auch bezüglich des Widerspruchsbescheides betreffend das Quartal 2/99 die Klagefrist - wie im Verfahren S 28 KA sei deshalb als unzulässig abzuweisen. Der Gerichtsbescheid wurde an die Klägerin per Einschreiben zugestellt, das am 13. Juni 2001 zur Post gegeben wurde.

Die dagegen eingelegte Berufung ging am 12. Juli 2001 beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Zu ihrer Begründung macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen bezüglich der Versäumung der Klagefrist vor. Sie treffe kein Verschulden im Hinblick auf die Fristversäumnis. Ihr sei trotz Beachtung der gebotenen Sorg- falt der Zugang des Widerspruchsbescheides betreffend das Quartal 2/99 nicht bewusst geworden, sodass ihr das für den Fristbeginn entscheidende Ereignis unbekannt gewesen sei. Sie sei juristisch nicht vorgebildet. Die derzeit anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren seien die ersten gerichtlichen Verfahren der Klägerin überhaupt. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht erkannt habe, dass der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid das Quartal 2/99 betroffen habe und nicht eine bloße Abschrift des das Quartal 1/99 betreffenden Widerspruchsbescheides gewesen sei. Sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass ihr beide Widerspruchsbescheide zusammen zugestellt würden. Sie hätten nämlich Honorarbescheide betroffen, gegen die die Klägerin in einem Abstand von mehreren Monaten Widerspruch erhoben hätte. Sie habe deshalb damit rechnen können, dass der Widerspruchsbescheid betreffend das Quartal 2/99 entsprechend später zugestellt würde. Die Beklagte müsse sich fragen lassen, warum sie nicht beide Widerspruchsbescheide förmlich getrennt zugestellt habe. Der Klägerin seien die in Verwaltung und Justiz verbreitete Vorgehensweise bekannt, dass neben dem Original eine Abschrift beigefügt werde. Sie habe daher keine Pflicht, den mehrere Seiten langen, für einen juristischen Laien nur schwer verständlichen Widerspruchsbescheid daraufhin zu überprüfen, ob er nicht bloß Abschrift des beigefügten weiteren Widerspruchsbescheides gewesen sei, sondern einen eigenständigen Widerspruchsbescheid betreffend ein anderes Quartal dargestellt habe. Die Beklagte hätte jedenfalls ih- Unmittelbar nachdem sie ihren Irrtum erkannt habe, habe sie Klage erhoben, habe also die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Dadurch habe sie die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt. Zusätzlich habe sie ausdrücklich Wiedereinsetzung schriftsätzlich beantragt.

Hilfsweise wird angeregt zu erwägen, ob nicht in der Klage gegen den Widerspruchsbescheid betreffend das Quartal 1/99 auch eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid betreffend das Quartal 2/99 gesehen werden könne, da die Klägerin gegen sämtliche bisher ergangene Widerspruchsbescheide der Beklagten Klage mit der gleichen Begründung erhoben habe und damit zum Ausdruck gebracht habe, in jedem Fall gegen die Beklagte eine gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Honorarbescheide der letzten Jahre herbeizuführen. Bei Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid betreffend das Quartal 1/99 habe sie auch gegen den von ihr noch erwarteten Widerspruchsbescheid betreffend das Quartal 2/99 vorgehen wollen, was sie gleichzeitig getan hätte, hätte sie von dessen Zugang gewusst.

Die Klägerin beantragt,

der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. Juni 2001 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht München zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2001 zurückzuweisen.

Die Berufung sei unbegründet. Das Sozialgericht München habe die Klage zu Recht abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, weil die Klägerin die Klagefrist schuldhaft versäumt habe. Obwohl die Widerspruchsbescheide der Quartale 1/99 und 2/99 beide deutlich sichtbar die jeweils richtige Quartalsangabe aufwiesen, habe die Berufungsklägerin mangels angemessener Sorgfalt übersehen, dass es sich dabei um getrennte Bescheide für die beiden Quartale gehandelt habe. Es wäre für sie ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich hierbei nicht lediglich um den Widerspruchsbescheid für das Quartal 1/99 in zweifacher Ausfertigung gehandelt habe. Die Beklagte sei rechtlich nicht gehindert gewesen, die Widerspruchsbescheide zusammenzuzustellen. Es fände sich keine Vorschrift, die eine solche Möglichkeit ausschließe. Entscheidend sei deshalb, dass sich die beiden Widerspruchsbescheide in ihrem äußerlichen Erscheinungsbild, d.h. im fettgedruckten Betreff, deutlich unterschieden. Daran ändere auch nichts, das die Berufungsklägerin juristisch nicht vorgebildet sei. Eine sorgfältige Prüfung der Bescheide sei ihr in Anbetracht der Bedeutung durchaus zumutbar. Zur Bestimmung des Quartals eines Widerspruchsbescheides betreffe es ersichtlich keiner juristischen Vorbildung.

Dem Senat liegen die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klageakte mit dem Az.: S 28 KA 8675/00 und die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 147/01 vor. Auf deren Inhalt, insbesondere deren vorbereiteten Schriftsätze der Beteiligten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin wurde gemäß § 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. Juni 2000 ist die Berufung gemäß § 105 Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG das statthafte Rechtsmittel. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG ausgeschlossen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes über 1.000,00 DM liegt. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Vergütung ihrer abgerechneten psychotherapeutischen Leistungen sowohl im Primär- als auch im Ersatzkassenbereich mit einem Punktwert von 10 Pf. Da im Primärkassenbereich die Leistungen mit 6,84 Pf. und im Ersatzkassenbereich mit 8,52 Pf. vergütet wurden, begehrt sie im Primärkassenbereich eine Vergütung ihrer psychotherapeutischen Leistungen mit einem um 3,16 Pf. höheren Punktwert und im Ersatzkassenbereich mit einem um 1,48 Pf. höheren Punktwert. Allein im Primärkassenbereich kamen 136.550 Punkte zur Abrechnung, für die die Klägerin eine um 3,16 Pf. höhere Vergütung pro Punkt begehrt.

Die somit zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2001 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2000 abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt war und die Klage deshalb unzulässig war. Die Entscheidung hierüber konnte das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG treffen, da die im § 105 SGG geforderten Voraussetzungen vorlagen. Die Begründung des Gerichtsbescheides ist sowohl im Lösungsweg als auch inhaltlich zutreffend, sodass gemäß § 153 Abs.2 SGG in dem Urteil von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann. Das Sozialgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte vor, die noch nicht hinreichend gewürdigt worden sind. Die der Klägerin in einer Sendung übersandten zwei Widerspruchsbescheide vom 27. Juni 2000 enthalten in der Betreffzeile eindeutig den Hinweis, für welches Quartal sie jeweils ergangen sind. Da in beiden Quartalen jeweils dasselbe Rechtsproblem zur Entscheidung anstand, unterschieden sie sich sonst nicht wesentlich voneinander. Dies musste aber der Klägerin bekannt sein, da ja auch ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren jeweils gleich war. Die Beklagte musste nicht beide Widerspruchsbescheide förmlich getrennt zustellen. Unstreitig ging der Klägerin am 22. Juli 2000 der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2000, das 2. Quartal 1999 betreffend, zu. Damit endete die Klagefrist des § 87 Abs.1 SGG am 22. August 2000. Die am 27. November 2000 beim Sozialgericht München eingegangene Klage war damit verfristet. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden daran gehindert, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Damit liegen, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 87 Abs.1 SGG nicht vor. Die Klägerin hätte bei Durchsicht der beiden Bescheide erkennen können und müssen, dass es sich um zwei Widerspruchsbescheide jeweils für zwei gesonderte Quartale handelte, mit denen über zwei von ihr eingelegte Widersprüche entschieden wurde. Hierzu bedurfte es weder juristischer Vorkenntnisse noch großer Erfahrungen mit der Zustellung von Widerspruchsbescheiden. Mit der im Rechtsverkehr üblichen Sorgfalt hätte die Klägerin die Klagefrist einhalten können. Da der Klägerin auch die beiden Widerspruchsbescheide vom 19. Februar 2000 bezüglich der Quartale 3/99 und 4/99 in einer Sendung zugestellt wurden, die am 30. Oktober 2000 von der Beklagten zur Post gegeben wurde, und die Klägerin gegen beide Bescheide innerhalb der Frist des § 87 SGG rechtzeitig Klage erhoben hat, zeigt sich, dass die Klägerin mit erforderlicher Sorgfalt durchaus in der Lage war, zwei in einer Sendung übersandte Widerspruchsbescheide dem jeweiligen Quartal zuzuordnen.

Die Berufung der Klägerin erweist sich somit als unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG a.F. und auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren mit ihrem Begehren erfolglos bleibt. § 193 SGG a.F. gilt in vertragsärztlichen Streitigkeiten, die vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden sind, in allen Rechtszügen fort. Im Hinblick auf die Übergangsregelung des Art.17 Abs.1 des 6. SGG- Änderungsgesetzes und aus Gründen des auch verfassungsrechtlich gebotenen prozessualen Vertrauensschutzes kommen für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Vorschriften der §§ 154 ff. VWGO über § 197a SGG n.F. nur in vertragsrechtlichen Streitverfahren zur Anwendung, die nach dem In-Kraft-Treten der Umgestaltung des Kostenrechts anhängig geworden sind.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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