Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3354/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4139/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.06.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kfz-Hilfe.
Die am 26.04.1963 geborene Klägerin ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises vom 19.09.2001, in dem ihr ab 07.03.1986 ein Grad der Behinderung von 50 und das Merkzeichen G bescheinigt wird. Sie leidet an einer Restlähmung des linken Beines, nachdem sie im Alter von 6 Monaten an Poliomyelitis erkrankt war. Sie ist verheiratet, Mutter von zwei 1990 und 1993 geborenen Kindern und ist seit Januar 2009 als Verwaltungsangestellte beim Landratsamt Schw. H. im Wechsel zwei bzw. drei Tage in der Woche teilzeitbeschäftigt. Zuvor war sie als Schulsekretärin in C. tätig.
Sie stellte am 14.05.2009 (eingegangen bei der Beklagten) einen Antrag auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, in dem sie angab monatlich 731,01 EUR brutto zu verdienen. Angaben zum Fußweg zwischen ihrer Wohnung/ihrem Arbeitsplatz und der nächsten Haltestelle bzw. dem Bahnhof machte sie nicht. Zur Beschaffung des Kfz erklärte sie, dass im Januar 2009 ein Wechsel ihres Beschäftigungsorts stattgefunden habe und sie nun nach Schw.-H. (33 km entfernt von ihrem Wohnort) fahren müsse. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei für sie viel zu anstrengend. Das neue Fahrzeug sei "behinderungsbedingt" mit Multitronic ausgestattet, da die Kupplung immer schwerer zu betätigen sei. Die verbindliche Bestellung habe sie bereits unterschrieben, weil es zu Kurzfristig gewesen sei, da das Angebot überraschend zu einem günstigen Preis gekommen sei. Das bisher genutzte Fahrzeug könne wegen außergewöhnlicher Reparaturen (250.000 km) nicht mehr genutzt werden. Der Wechsel sei auch behinderungsbedingt. Da sie für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit täglich eine Strecke von jeweils 33 km zurücklegen müsse, sei eine Automatik-Schaltung nötig. Der Restwert des früheren Fahrzeugs betrage ca. 3.000 EUR. Sie habe wegen des hohen Kilometerstandes nur noch 2.300 EUR erhalten. Dem Antrag waren u.a. eine Rechnung der Firma Autopark K. & B. aus C. vom 23.04.2004 für den Kauf des Audi A 4 Avant mit Multitronic-Getriebe und mit einem Kilometerstand von 31.400 km zu einem Preis von 19.900,00 EUR sowie ein bis zum 30.04.2009 befristetes Ankaufsangebot der gleichen Firma vom 04.04.2009 beigefügt, in dem diese anbot, das Kfz der Klägerin VW Passat mit Kilometerstand von 251.000 km zum Preis von 2.300,00 EUR zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 05.06.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kfz-Hilfe ab, da der Antrag nach Abschluss des Kaufvertrages über das Kfz gestellt worden sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, das alte Kfz habe bereits einen Kilometerstand von ca. 250.000 km gehabt und laut Werkstatt wären hohe Reparaturkosten auf sie zugekommen, weshalb sie K.fristig ein anderes Kfz habe kaufen müssen. Vor Antragstellung habe sie die Beklagte nicht erreichen können. Da sie bereits den Kaufvertrag abgeschlossen gehabt habe, sei es auch für sie nicht mehr wichtig gewesen, den Antrag sofort abzusenden. Sie habe auf einige fehlende Unterlagen, insbesondere noch den Kfz-Brief gewartet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte erneut aus, dass nach § 10 der Kfz-Hilfeverordnung ein Antrag vor Abschluss des Kaufvertrages erforderlich sei.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt, am 25.09.2009 beim SG Heilbronn Klage erhoben und vorgetragen, es sei von einem Ausnahmefall auszugehen, da die Ersatzbeschaffung des Kraftfahrzeuges objektiv unaufschiebbar gewesen sei. Sie hat auf eine Bestätigung der Firma Autopark K. & B. vorn 05.11.2009 verwiesen, worin ausgeführt wurde, dass die Reparaturkosten in Bezug auf das defekt gewordene Altfahrzeug nicht im Verhältnis zum Wert des Wagens gestanden hätten. Die Reparatur wäre deutlich teurer gekommen, als der Zeitwert des Wagens zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ereignisse gewesen sei. Sie habe Kurzfristig reagieren müssen. Infolge dieser Unaufschiebbarkeit der Kfz-Beschaffung habe sie daher das neue Kfz kaufen müssen, ohne die Antragstellungsobliegenheit nach § 10 Kfz-Hilfe-Verordnung beachten zu können. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Tatsache, dass die erforderliche Reparatur am alten Fahrzeug wesentlich teurer gewesen wäre als der Verkehrswert des Fahrzeugs keinen unvorhersehbaren und unaufschiebbaren Bedarf darstelle.
Das SG hat darauf hingewiesen, dass das schriftliche Angebot der Firma Autopark für den Kauf des Altfahrzeuges Baujahr 1999 bereits vom 04.04.2009 datiere und einen Preis von 2.300,00 EUR ausweise, der zu dem Alter, der Kilometerleistung sowie der Reparaturbedürftigkeit (unwirtschaftlich) in keinem Verhältnis stehe. Ein derartiges Angebot werde bekanntlich ausschließlich gegen Kauf eines neuen (gebrauchten) Fahrzeuges gemacht. Das neue Fahrzeug sei dann laut Rechnung am 23.04.2009 ausgeliefert worden, also 19 Tage später. Die Klägerin hat daraufhin eingeräumt, dass ihr früheres Fahrzeug bereits am 04.04.2009 geschätzt worden sei. Und hat eine Bescheinigung des Autoparks K. & B. vom 26.03.2010 beigefügt, wonach sie auch bereits am 04.04.2009 einen Ersatzwagen gekauft habe, der am Montag, 06.04.2009 hätte angemeldet werden sollen. Die Anmeldung habe sich aber verzögert, da der für die Anmeldung des Wagens erforderliche Kfz-Brief nicht vorhanden gewesen sei, weshalb das Fahrzeug dann erst am 23.04.2009 habe angemeldet werden können. Auf weitere Nachfrage des SG hat die Klägerin erklärt, bei der verbindlichen Bestellung vom 04.04.2009 handele es sich um den Vertrag. Ein gesonderter Kaufvertrag werde üblicherweise beim Kfz-Kauf nicht mehr abgeschlossen. Der Antrag auf Kfz-Hilfe sei erst am 24.04.2009 gestellt worden, weil das bestellte Fahrzeug und der dazugehörige Brief erst am 23.04.2009 zur Verfügung gestanden hätten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei für sie sicher gewesen, dass das Geschäft tatsächlich auch funktioniere. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass ein unvorhersehbarer und unaufschiebbarer Bedarf, der die verspätete Antragstellung rechtfertigen könne, nicht gesehen werden könne.
Mit Urteil vom 10.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kfz-Hilfe. Sie werde damit durch den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2009 in ihren Rechten nicht verletzt. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Gericht folge diesen Ausführungen und sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend und zum weiteren Vorbringen im Klageverfahren sei anzumerken, dass der Antrag der Klägerin ganz eindeutig verspätet gestellt worden sei, selbst wenn man den Ausnahmefall des unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs einer Ersatzbeschaffung eines Kfz annehmen wollte. Die Klägerin habe, wie sie selbst einräume, das Ersatzfahrzeug bereits am 04.04.2009 verbindlich bestellt. Die Auslieferung des Fahrzeuges und die Zulassung auf die Klägerin sei indes erst am 23.04.2009 erfolgt. Der Antrag auf Kfz-Hilfe datiere zwar bereits vom 24.04.2009, sei bei der Beklagten aber erst am 14.05.2009 eingegangen. Der Antrag sei ausgehend vom Kaufvertrag vom 04.04.2009 erst am 14.05.2009 und damit eindeutig verspätet gestellt worden, selbst wenn man den Ausnahmefall des unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs annehme. Dass ein solcher vorliege, sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, da das Ersatzfahrzeug erst am 23.04.2009 und damit nahezu drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages auf die Klägerin zugelassen worden sei. Offenbar habe sie die Zwischenzeit entweder mit ihrem früheren Fahrzeug oder auf sonstige Weise gut überbrücken können, so dass von einem unaufschiebbaren Bedarf auch keine Rede sein könne. Weiter sei es für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht bereits am 04.04. bzw. 05.04.2009 zumindest einen formlosen Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe gestellt habe.
Gegen dieses ihr am 05.08.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.09.2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass die Ersatzbeschaffung des gekauften Fahrzeugs objektiv unaufschiebbar gewesen sei. Letztendlich habe ein Unglücksfall zur Verwertung des alten Fahrzeugs geführt. Die Reparaturkosten in Bezug auf das defekt gewordene Altfahrzeug hätten nicht im Verhältnis zum Wert des Wagens gestanden. Sie habe Kurzfristig reagieren müssen. Sie habe sich einen neuen Wagen verschaffen müssen, ohne die Antragstellungsobliegenheit nach § 10 der Kfz-Hilfeverordnung beachten zu können. Das Neufahrzeug habe am 06.04.2009 zugelassen werden sollen. Der Kfz-Brief sei jedoch nicht vorhanden gewesen. Die Zurverfügungstellung des gekauften Fahrzeugs habe erst am 23.04.2009 erfolgen können. In der Zwischenzeit sei ihr ein Leihwagen von Seiten des Europarks K. & B. gestellt worden. Letztendlich es zur Überbrückung der streitgegenständlichen Zeit durch Zurverfügungstellung eines Leihwagens nur deshalb gekommen, weil die Verkäuferseite ihre Zusagen nicht eingehalten habe. Hätte der Fahrzeugbrief zur Verfügung gestanden, hätte es diese Kulanz nicht gegeben. Es habe also unaufschiebbarer Bedarf im Sinne der Verordnung bestanden. Im Zusammenhang mit der Neubeschaffung des Kfz habe sie über Tage hinweg versucht, bei der Beklagten telefonisch Beratung zu erhalten. Sie habe jedoch niemanden erreichen können, der ihr Auskünfte über die Frage der Kfz-Hilfe hätte erteilen können. Aus diesem Grund habe sie den Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe einfach aus dem Internet heruntergeladen. Es handele sich um das Formular G 140, welches auf der Homepage der Beklagten zu finden sei. Diesem Formular angehängt sei eine Belehrung, welche sich auch auf Seite 16 der Verwaltungsakten wieder finde. Die Klägerin habe sich exakt an diese Belehrung gehalten. Irgendwelche Hinweise darauf, dass die Antragstellung fristgebunden sei, seien der Belehrung nicht zu entnehmen. Wenn also die Beklagte keinen Anlass sehe, die Antragsteller über die Fristgebundenheit des Antrages zu informieren, sei fraglich, ob ihr dies hier vorgehalten werden könne. Hinzu komme, dass unter 7.4 des Antrags (Seite 13 der Akten) die Alternative zur Antragstellung bei bereits unterschriebenem Kaufvertrag dargestellt werde. Sie habe hier genau das getan, was im Antrag von ihr verlangt werde, nämlich bestätigt, dass sie den Kaufvertrag bereits unterschrieben habe und dies aufgrund des Kurzfristigen Angebots von ihr so gehandhabt worden sei. 7.4 des Antrages lasse also die von ihr in Anspruch genommene Alternative ausdrücklich zu. Irgendetwas anderes sei den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen. Sie sei also schlichtweg der Auffassung gewesen, dass entsprechend der vorgeschlagenen Handhabung durch die Beklagte es ausreichend sei, sich zu melden, wenn die Fahrzeugbeschaffung sicher durchgeführt sei. Dies sei erst bei Auslieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 23.04.2009 der Fall gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.06.2010 und den Bescheid vom 05.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kfz-Hilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gem. § 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Klägerin begehrt entweder Neubescheidung oder Kfz-Hilfe in Höhe von 9.500 EUR, so dass der Beschwerdewert für die zulassungsfreie Berufung (750 EUR), in jedem Fall überschritten ist. Die Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Kfz-Hilfe zu Recht abgelehnt.
Unzutreffend hat das SG eine kombinierte Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) für zulässig erachtet. Obwohl das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Begehren der Klägerin letztlich darauf gerichtet ist, dass die Beklagte ihr einen bestimmten Geldbetrag als Zuschuss nach der Kfz-Hilfe zahlt, wäre die Leistungsklage nur gegeben, wenn die Klägerin einen Rechtsanspruch, d.h. wenn die Beklagte bereits durch Verwaltungsakt die begehrten Zuschüsse zu den Anschaffungskosten bewilligt gehabt hätte. Denn auch die Gewährung von Kfz-Hilfe ist eine Ermessensentscheidung des Reha-Trägers, die gemäß § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erst mit ihrer Bekanntgabe einen Anspruch auf die darin bewilligte Leistung entstehen lässt (vgl. BSG SozR 3-5765 § 10 Nrn. 1 und 2, § 1 Nr. 1, jeweils m.w.N.; siehe auch unten).
Keiner Entscheidung bedarf, ob die Klägerin ihr Begehren (§ 123 SGG) mit einer (kombinierten Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage oder einer Verpflichtungsbescheidungsklage verfolgen kann. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, einen bestimmten Zuschussbetrag zu bewilligen, wäre gegeben, wenn dem Vorbringen zu entnehmen wäre, dass die Klägerin den Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände des Falles für derart eingeschränkt hält, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung eines bezifferten Zuschussbetrages, treffen dürfte (sog Ermessensreduktion auf Null). Ihr auf Gewährung von Kfz-Hilfe gerichtetes Begehren deutet aber eher darauf hin, dass sie nur die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, sie neu zu bescheiden. Dann läge eine Verpflichtungsbescheidungsklage vor. Die Frage nach der richtigen Klageart kann hier aber jedenfalls deshalb unbeantwortet bleiben, weil die (besonderen) Sachentscheidungsvoraussetzungen für beide Rechtsschutzformen vorliegen und jede von ihnen in der Sache selbst ohne Erfolg bleiben muss; in einem solchen Fall können von der Bestimmung der richtigen Klageart Rechtsfolgen nicht einmal im Blick auf die Kostenentscheidung abhängen.
Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 14.05.2009 rechtmäßig abgelehnt. Ein Anspruch auf Bewilligung der Zahlung eines bestimmten Betrages als Kfz-Hilfe (Bewilligungsanspruch) oder auf eine Neubescheidung (Bescheidungsanspruch), steht der Klägerin nicht zu:
Der Anspruch auf Bezuschussung der Beschaffung eines Kfz setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI einschlägig ist und zudem die zwingenden spezifischen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen einer Kfz-Hilfe gemäß § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX und §§ 3, 4 KfzHV gegeben sind (vgl. BSG vom 21.3.2001 - B 5 RJ 8/00 R - Juris RdNr 13).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Nach § 5 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefördert. Abweichend wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert. Nach § 6 KfzHV wird Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen. Die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzen nach § 3 Abs. 1 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann. Nach Absatz 3 wird, wenn der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
Die Klägerin ist gehbehindert (Merkzeichen "G"), sodass unterstellt wird, dass sie eine übliche Wegestrecke nicht mehr bewältigen kann. Insofern wird davon ausgegangen, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar erreichen kann.
Nach § 4 Abs. 1 und 2 KfzHV setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs weiter voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht. Nach Absatz 3 kann die Beschaffung eines Gebrauchtwagens gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt. Nach § 10 KfzHV sollen Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte schon deswegen keinen Anspruch auf Erlass eines Leistungsbewilligungsbescheides, weil sie den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 Satz 1 KfzHV nicht rechtzeitig gestellt hat. Gemäß § 10 Satz 1 KfzHV sollen Leistungen (i.S. der §§ 1 bis 9 a.a.O.) "vor dem Abschluss" eines Kaufvertrages über das Kfz beantragt werden. Die auch materiell-rechtliche Bedeutung des Rehabilitationsantrages einschließlich seines in § 10 KfzHV geregelten Unterfalles ergibt sich gemäß § 40 Abs. 2 SGB I daraus, dass erst die wie ausgeführt erforderliche - Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf konkrete Leistungen begründet. Der Antrag/die Zustimmung hat Rechtswirkungen grundsätzlich nur für die Zukunft. Dies folgt daraus, dass die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen eine zukunftsorientierte, mit prognoseähnlichen Elementen vermischte und die Umstände des Einzelfalles abwägende Entscheidung ist. In ihr wird bestimmt, welche Maßnahmen im konkreten Fall zur Verwirklichung der beim Versicherten festgestellten Rehabilitationschance geeignet, erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam sind und vom Versicherungsträger deswegen nach dem Naturalleistungsprinzip durchgeführt werden müssen. Ein Rehabilitationsbedarf, der durch eigene Bemühungen des Versicherten (sog. selbstbeschaffte Rehabilitation) oder durch Leistungen anderer bereits vor Eingang des Antrags bei dem bzw. Erlass der Zustimmung durch den Rentenversicherungsträger befriedigt worden ist, kann nicht Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation sein. Denn der Rentenversicherungsträger ist kein bloßer "Kostenträger", sondern das verantwortliche Rechtssubjekt, das die Leistungen entweder mit eigenen Mitteln oder durch Vertragseinrichtungen erbringt (BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 – m.w.N., veröffentlicht in Juris).
Dies gilt auch für die in der KfzHV vorgesehenen Geldleistungen. Hierbei hat der Rehabilitationsträger vor allem die Aufgabe, bei der Vorbereitung der Anschaffung eines Kfz beratend und unterstützend darauf hinzuwirken, dass der Versicherte eine im Sinne der genannten Wertungsmaßstäbe des Rehabilitationsrechts angemessene Kaufentscheidung trifft und dabei auch Alternativen berücksichtigen kann (§ 14 Satz 2 SGB I). Hierdurch wird gesichert, dass auch die Geldleistungen nach der KfzHV so gewährt werden, dass sie auf das für den jeweiligen Rehabilitationsträger maßgebliche Wiedereingliederungsziel ausgerichtet sind. Hiermit wäre unvereinbar, wenn der Versicherungsträger darauf beschränkt würde, die Kosten einer selbstbeschafften Rehabilitationsleistung in der jeweils angefallenen Höhe zu bezuschussen. Auch die Kfz-Hilfe ist nämlich regelmäßig nur eine von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen, die zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes eingesetzt werden können; es ist aber gerade die Aufgabe des Versicherungsträgers, die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Rehabilitation zu bestimmen und durchzuführen. So wäre etwa im Falle der Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung nicht nur im Einzelnen u.a. zu klären gewesen, ob ihr die weitere Benutzung des vorhandenen Kfz ggf. nach einer Reparatur und Beteiligung an Reparaturkosten nach § 9 KfzHV zumutbar gewesen wäre; ferner hätte geprüft werden müssen, ob ihr für den Weg zur Arbeitsstelle (zweimal 33 km täglich) eine andere Beförderungsmöglichkeit kostengünstiger und zumutbar hätte zur Verfügung gestellt werden können; außerdem wäre zu bedenken gewesen, ob ein angemessenes Kfz (§ 4 Abs. 2 KfzHV) von einem anderen Lieferanten kostengünstiger hätte beschafft werden können. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob behinderungsbedingt ein stufenloses vollautomatisches Getriebe erforderlich war oder ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe oder aber einem normalen Automatikgetriebe, bei dem das Treten eines Kopplungspedals ebenfalls entfällt, ausreichend gewesen wäre. Weiterhin wäre zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich des Gebrauchtfahrzeugs die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 KfzHV vorlagen und damit Kfz-Hilfe hierfür überhaupt in Betracht kam.
Abgesehen davon, dass derartige Prüfungen mit wachsendem Zeitabstand nicht oder nicht mehr vollständig vorgenommen werden können, obliegt es dem Versicherten, den Rentenversicherungsträger so rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, dass dieser die ihm übertragene Sachverhaltsaufklärung, Beratung und Ermessensentscheidung ordnungsgemäß durchführen bzw. treffen kann. Das bedeutet: Der Rentenversicherungsträger darf durch seine Ermessensentscheidung eine einmalige Geldleistung nach der KfzHV grundsätzlich nur gewähren, wenn er durch den Antrag nach § 10 Satz 1 KfzHV so rechtzeitig mit dem Fall befasst worden ist, dass er seine Entscheidung "vor dem Abschluss des Kaufvertrages", also vor der Befriedigung des Bedarfs, i.S. von § 40 Abs. 2 SGB I bekannt geben kann (BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 – m.w.N., veröffentlicht in Juris). Die Klägerin hat ihren Antrag jedoch erst am 14.05.2009 und damit lange nach Abschluss des Kaufvertrags am 04.04.2009 gestellt. Im Formular, das die Klägerin erst am 24.04.2009 ausgefüllt hat, gab es keine Hinweise darauf, dass eine Beschaffung vor Antragstellung grundsätzlich unschädlich sein könnte. Eine Belehrung über die Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung ist nicht Voraussetzung für die Geltung der dargestellten Rechtsfolge.
§ 10 Satz 1 KfzHV lässt zwar durch seine Ausgestaltung als "Sollvorschrift" in atypischen Fallgestaltungen ausreichen, dass ein Antrag auf Geldleistungen nach der KfzHV spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung u.a. für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung gestellt wird. Ein derartiger atypischer Sachverhalt liegt nur vor, wenn die Bedarfsdeckung objektiv unaufschiebbar und eine im vorgenannten Sinne rechtzeitige Antragstellung aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Ein solcher Ausnahmefall ist regelmäßig nur gegeben, wenn berufsbedingte Umstände oder in der Funktionsfähigkeit des Kfz liegende Gründe den Abschluss des Kaufvertrages vor Antragstellung beim Rentenversicherungsträger unumgänglich machen. Da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz mit dem Inhalt gibt, dass Rehabilitationsmaßnahmen regelmäßig keinen Aufschub zulassen, fällt es auch bei objektiv unaufschiebbar gewordenem, aber vorhersehbarem Bedarf dem Versicherten zur Last, wenn er die rechtzeitige Antragstellung "vor Abschluss des Kaufvertrages" aus Gründen unterlässt, die er zu vertreten hat. War also die rechtzeitige Antragstellung möglich, sind Leistungen für die Zeit vor dem Antrag nicht zu gewähren (BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 – m.w.N., veröffentlicht in Juris).
§ 10 Satz 1 KfzHV regelt zwar nicht, innerhalb welcher Zeit nach Abschluss des Kaufvertrags der Antrag nachzuholen ist. Gemäß Satz 2 sind aber Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen. Dies gilt entsprechend für die in Satz 1 erfassten atypischen Fallgestaltungen des objektiv unaufschiebbaren Bedarfs, weil auch hier das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Überprüfung der Notwendigkeit der selbstbeschafften Leistung durch den Rentenversicherungsträger besteht (BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 -, veröffentlicht in Juris). Im Wege der entsprechenden Anwendung wäre der Antrag auf Leistungen als Hilfe zur Beschaffung eines Kfz spätestens einen Monat nach verbindlicher Bestellung oder Abschluss des Kaufvertrags d.h. hier am Montag, den 05.05.2008 zu stellen gewesen. Die Klägerin hat diesen Antrag am 24.04.2009 ausgefüllt und erst am 14.05.2009 vorgelegt. Dies war verspätet.
Unabhängig hiervon kann aber auch der Senat keinen objektiv unaufschiebbaren Bedarf erkennen. Die Angaben der der Firma Autopark K. & B. im Schreiben an die Klägerin vom 05.11.2009, wonach die Kosten für eine Getriebe-Reparatur bzw. den Einbau eines Austauschgetriebes höher gewesen wären, als der Zeitwert ihres früheren Fahrzeugs im Mai 2009 und im Schreiben an die Klägerin vom 26.03.2010, wonach größere technische Probleme und Reparaturen angestanden hätten, geben hierfür nichts Konkretes her. Ein unvorhersehbarer Reparaturbedarf Anfang April 2009 ist lediglich behauptet, aber nie substantiiert dargelegt worden. Es ist weder erkennbar, ob und ab wann das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war, noch welche Reparatur, zu welchem Preis (Kostenvoranschlag) hätte durchgeführt werden müssen, um es wieder fahrtüchtig zu machen.
Dass eine Umrüstung mit einem Automatikgetriebe nicht mehr in Betracht gekommen wäre, wird allerdings anzunehmen sein. Auch insoweit hätte die Klägerin aber zunächst, einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten stellen müssen. Die Klägerin, bei der aufgrund von Spätfolgen einer Polio-Erkrankung eine Restlähmung des linken Beins besteht, macht auch keine spontan aufgetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Sie trägt vielmehr sinngemäß vor, dass der Wechsel des Beschäftigungsorts seit Januar 2009 und die dadurch bedingte Verlängerung des Anfahrtswegs zur Arbeit dazu geführt haben, dass sie zunehmende Beschwerden bei der Bedienung eines Schaltungsfahrzeugs hat. Aber auch dieses Problem war Anfang April 2009 nicht unvermittelt und unvorsehbar aufgetreten, so dass auch insoweit rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrags ein Antrag hätte gestellt werden können. Selbst, wenn man aber unterstellt, dass sie ihr früheres Fahrzeug aus technischen oder gesundheitlichen Gründen hätte Anfang April 2009 plötzlich nicht mehr zumutbar nutzen konnte, hätte sie unverzüglich einen formlosen Antrag stellen können. Auch aus der Berufungsbegründung ist nicht ersichtlich, warum und wann die Klägerin lediglich Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beklagten unternommen und sich nicht schriftlich an diese gewendet hat. Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin in der Zeit bis zum 23.04.2009 mit einem Leihwagen hatte behelfen können. Einen solchen hätte sie, jedenfalls bis zur Antragstellung, auch von einer Autovermietung in Anspruch nehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kfz-Hilfe.
Die am 26.04.1963 geborene Klägerin ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises vom 19.09.2001, in dem ihr ab 07.03.1986 ein Grad der Behinderung von 50 und das Merkzeichen G bescheinigt wird. Sie leidet an einer Restlähmung des linken Beines, nachdem sie im Alter von 6 Monaten an Poliomyelitis erkrankt war. Sie ist verheiratet, Mutter von zwei 1990 und 1993 geborenen Kindern und ist seit Januar 2009 als Verwaltungsangestellte beim Landratsamt Schw. H. im Wechsel zwei bzw. drei Tage in der Woche teilzeitbeschäftigt. Zuvor war sie als Schulsekretärin in C. tätig.
Sie stellte am 14.05.2009 (eingegangen bei der Beklagten) einen Antrag auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, in dem sie angab monatlich 731,01 EUR brutto zu verdienen. Angaben zum Fußweg zwischen ihrer Wohnung/ihrem Arbeitsplatz und der nächsten Haltestelle bzw. dem Bahnhof machte sie nicht. Zur Beschaffung des Kfz erklärte sie, dass im Januar 2009 ein Wechsel ihres Beschäftigungsorts stattgefunden habe und sie nun nach Schw.-H. (33 km entfernt von ihrem Wohnort) fahren müsse. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei für sie viel zu anstrengend. Das neue Fahrzeug sei "behinderungsbedingt" mit Multitronic ausgestattet, da die Kupplung immer schwerer zu betätigen sei. Die verbindliche Bestellung habe sie bereits unterschrieben, weil es zu Kurzfristig gewesen sei, da das Angebot überraschend zu einem günstigen Preis gekommen sei. Das bisher genutzte Fahrzeug könne wegen außergewöhnlicher Reparaturen (250.000 km) nicht mehr genutzt werden. Der Wechsel sei auch behinderungsbedingt. Da sie für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit täglich eine Strecke von jeweils 33 km zurücklegen müsse, sei eine Automatik-Schaltung nötig. Der Restwert des früheren Fahrzeugs betrage ca. 3.000 EUR. Sie habe wegen des hohen Kilometerstandes nur noch 2.300 EUR erhalten. Dem Antrag waren u.a. eine Rechnung der Firma Autopark K. & B. aus C. vom 23.04.2004 für den Kauf des Audi A 4 Avant mit Multitronic-Getriebe und mit einem Kilometerstand von 31.400 km zu einem Preis von 19.900,00 EUR sowie ein bis zum 30.04.2009 befristetes Ankaufsangebot der gleichen Firma vom 04.04.2009 beigefügt, in dem diese anbot, das Kfz der Klägerin VW Passat mit Kilometerstand von 251.000 km zum Preis von 2.300,00 EUR zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 05.06.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kfz-Hilfe ab, da der Antrag nach Abschluss des Kaufvertrages über das Kfz gestellt worden sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, das alte Kfz habe bereits einen Kilometerstand von ca. 250.000 km gehabt und laut Werkstatt wären hohe Reparaturkosten auf sie zugekommen, weshalb sie K.fristig ein anderes Kfz habe kaufen müssen. Vor Antragstellung habe sie die Beklagte nicht erreichen können. Da sie bereits den Kaufvertrag abgeschlossen gehabt habe, sei es auch für sie nicht mehr wichtig gewesen, den Antrag sofort abzusenden. Sie habe auf einige fehlende Unterlagen, insbesondere noch den Kfz-Brief gewartet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte erneut aus, dass nach § 10 der Kfz-Hilfeverordnung ein Antrag vor Abschluss des Kaufvertrages erforderlich sei.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt, am 25.09.2009 beim SG Heilbronn Klage erhoben und vorgetragen, es sei von einem Ausnahmefall auszugehen, da die Ersatzbeschaffung des Kraftfahrzeuges objektiv unaufschiebbar gewesen sei. Sie hat auf eine Bestätigung der Firma Autopark K. & B. vorn 05.11.2009 verwiesen, worin ausgeführt wurde, dass die Reparaturkosten in Bezug auf das defekt gewordene Altfahrzeug nicht im Verhältnis zum Wert des Wagens gestanden hätten. Die Reparatur wäre deutlich teurer gekommen, als der Zeitwert des Wagens zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ereignisse gewesen sei. Sie habe Kurzfristig reagieren müssen. Infolge dieser Unaufschiebbarkeit der Kfz-Beschaffung habe sie daher das neue Kfz kaufen müssen, ohne die Antragstellungsobliegenheit nach § 10 Kfz-Hilfe-Verordnung beachten zu können. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Tatsache, dass die erforderliche Reparatur am alten Fahrzeug wesentlich teurer gewesen wäre als der Verkehrswert des Fahrzeugs keinen unvorhersehbaren und unaufschiebbaren Bedarf darstelle.
Das SG hat darauf hingewiesen, dass das schriftliche Angebot der Firma Autopark für den Kauf des Altfahrzeuges Baujahr 1999 bereits vom 04.04.2009 datiere und einen Preis von 2.300,00 EUR ausweise, der zu dem Alter, der Kilometerleistung sowie der Reparaturbedürftigkeit (unwirtschaftlich) in keinem Verhältnis stehe. Ein derartiges Angebot werde bekanntlich ausschließlich gegen Kauf eines neuen (gebrauchten) Fahrzeuges gemacht. Das neue Fahrzeug sei dann laut Rechnung am 23.04.2009 ausgeliefert worden, also 19 Tage später. Die Klägerin hat daraufhin eingeräumt, dass ihr früheres Fahrzeug bereits am 04.04.2009 geschätzt worden sei. Und hat eine Bescheinigung des Autoparks K. & B. vom 26.03.2010 beigefügt, wonach sie auch bereits am 04.04.2009 einen Ersatzwagen gekauft habe, der am Montag, 06.04.2009 hätte angemeldet werden sollen. Die Anmeldung habe sich aber verzögert, da der für die Anmeldung des Wagens erforderliche Kfz-Brief nicht vorhanden gewesen sei, weshalb das Fahrzeug dann erst am 23.04.2009 habe angemeldet werden können. Auf weitere Nachfrage des SG hat die Klägerin erklärt, bei der verbindlichen Bestellung vom 04.04.2009 handele es sich um den Vertrag. Ein gesonderter Kaufvertrag werde üblicherweise beim Kfz-Kauf nicht mehr abgeschlossen. Der Antrag auf Kfz-Hilfe sei erst am 24.04.2009 gestellt worden, weil das bestellte Fahrzeug und der dazugehörige Brief erst am 23.04.2009 zur Verfügung gestanden hätten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei für sie sicher gewesen, dass das Geschäft tatsächlich auch funktioniere. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass ein unvorhersehbarer und unaufschiebbarer Bedarf, der die verspätete Antragstellung rechtfertigen könne, nicht gesehen werden könne.
Mit Urteil vom 10.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kfz-Hilfe. Sie werde damit durch den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2009 in ihren Rechten nicht verletzt. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Gericht folge diesen Ausführungen und sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend und zum weiteren Vorbringen im Klageverfahren sei anzumerken, dass der Antrag der Klägerin ganz eindeutig verspätet gestellt worden sei, selbst wenn man den Ausnahmefall des unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs einer Ersatzbeschaffung eines Kfz annehmen wollte. Die Klägerin habe, wie sie selbst einräume, das Ersatzfahrzeug bereits am 04.04.2009 verbindlich bestellt. Die Auslieferung des Fahrzeuges und die Zulassung auf die Klägerin sei indes erst am 23.04.2009 erfolgt. Der Antrag auf Kfz-Hilfe datiere zwar bereits vom 24.04.2009, sei bei der Beklagten aber erst am 14.05.2009 eingegangen. Der Antrag sei ausgehend vom Kaufvertrag vom 04.04.2009 erst am 14.05.2009 und damit eindeutig verspätet gestellt worden, selbst wenn man den Ausnahmefall des unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs annehme. Dass ein solcher vorliege, sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, da das Ersatzfahrzeug erst am 23.04.2009 und damit nahezu drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages auf die Klägerin zugelassen worden sei. Offenbar habe sie die Zwischenzeit entweder mit ihrem früheren Fahrzeug oder auf sonstige Weise gut überbrücken können, so dass von einem unaufschiebbaren Bedarf auch keine Rede sein könne. Weiter sei es für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht bereits am 04.04. bzw. 05.04.2009 zumindest einen formlosen Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe gestellt habe.
Gegen dieses ihr am 05.08.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.09.2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass die Ersatzbeschaffung des gekauften Fahrzeugs objektiv unaufschiebbar gewesen sei. Letztendlich habe ein Unglücksfall zur Verwertung des alten Fahrzeugs geführt. Die Reparaturkosten in Bezug auf das defekt gewordene Altfahrzeug hätten nicht im Verhältnis zum Wert des Wagens gestanden. Sie habe Kurzfristig reagieren müssen. Sie habe sich einen neuen Wagen verschaffen müssen, ohne die Antragstellungsobliegenheit nach § 10 der Kfz-Hilfeverordnung beachten zu können. Das Neufahrzeug habe am 06.04.2009 zugelassen werden sollen. Der Kfz-Brief sei jedoch nicht vorhanden gewesen. Die Zurverfügungstellung des gekauften Fahrzeugs habe erst am 23.04.2009 erfolgen können. In der Zwischenzeit sei ihr ein Leihwagen von Seiten des Europarks K. & B. gestellt worden. Letztendlich es zur Überbrückung der streitgegenständlichen Zeit durch Zurverfügungstellung eines Leihwagens nur deshalb gekommen, weil die Verkäuferseite ihre Zusagen nicht eingehalten habe. Hätte der Fahrzeugbrief zur Verfügung gestanden, hätte es diese Kulanz nicht gegeben. Es habe also unaufschiebbarer Bedarf im Sinne der Verordnung bestanden. Im Zusammenhang mit der Neubeschaffung des Kfz habe sie über Tage hinweg versucht, bei der Beklagten telefonisch Beratung zu erhalten. Sie habe jedoch niemanden erreichen können, der ihr Auskünfte über die Frage der Kfz-Hilfe hätte erteilen können. Aus diesem Grund habe sie den Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe einfach aus dem Internet heruntergeladen. Es handele sich um das Formular G 140, welches auf der Homepage der Beklagten zu finden sei. Diesem Formular angehängt sei eine Belehrung, welche sich auch auf Seite 16 der Verwaltungsakten wieder finde. Die Klägerin habe sich exakt an diese Belehrung gehalten. Irgendwelche Hinweise darauf, dass die Antragstellung fristgebunden sei, seien der Belehrung nicht zu entnehmen. Wenn also die Beklagte keinen Anlass sehe, die Antragsteller über die Fristgebundenheit des Antrages zu informieren, sei fraglich, ob ihr dies hier vorgehalten werden könne. Hinzu komme, dass unter 7.4 des Antrags (Seite 13 der Akten) die Alternative zur Antragstellung bei bereits unterschriebenem Kaufvertrag dargestellt werde. Sie habe hier genau das getan, was im Antrag von ihr verlangt werde, nämlich bestätigt, dass sie den Kaufvertrag bereits unterschrieben habe und dies aufgrund des Kurzfristigen Angebots von ihr so gehandhabt worden sei. 7.4 des Antrages lasse also die von ihr in Anspruch genommene Alternative ausdrücklich zu. Irgendetwas anderes sei den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen. Sie sei also schlichtweg der Auffassung gewesen, dass entsprechend der vorgeschlagenen Handhabung durch die Beklagte es ausreichend sei, sich zu melden, wenn die Fahrzeugbeschaffung sicher durchgeführt sei. Dies sei erst bei Auslieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 23.04.2009 der Fall gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.06.2010 und den Bescheid vom 05.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kfz-Hilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gem. § 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Klägerin begehrt entweder Neubescheidung oder Kfz-Hilfe in Höhe von 9.500 EUR, so dass der Beschwerdewert für die zulassungsfreie Berufung (750 EUR), in jedem Fall überschritten ist. Die Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Kfz-Hilfe zu Recht abgelehnt.
Unzutreffend hat das SG eine kombinierte Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) für zulässig erachtet. Obwohl das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Begehren der Klägerin letztlich darauf gerichtet ist, dass die Beklagte ihr einen bestimmten Geldbetrag als Zuschuss nach der Kfz-Hilfe zahlt, wäre die Leistungsklage nur gegeben, wenn die Klägerin einen Rechtsanspruch, d.h. wenn die Beklagte bereits durch Verwaltungsakt die begehrten Zuschüsse zu den Anschaffungskosten bewilligt gehabt hätte. Denn auch die Gewährung von Kfz-Hilfe ist eine Ermessensentscheidung des Reha-Trägers, die gemäß § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erst mit ihrer Bekanntgabe einen Anspruch auf die darin bewilligte Leistung entstehen lässt (vgl. BSG SozR 3-5765 § 10 Nrn. 1 und 2, § 1 Nr. 1, jeweils m.w.N.; siehe auch unten).
Keiner Entscheidung bedarf, ob die Klägerin ihr Begehren (§ 123 SGG) mit einer (kombinierten Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage oder einer Verpflichtungsbescheidungsklage verfolgen kann. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, einen bestimmten Zuschussbetrag zu bewilligen, wäre gegeben, wenn dem Vorbringen zu entnehmen wäre, dass die Klägerin den Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände des Falles für derart eingeschränkt hält, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung eines bezifferten Zuschussbetrages, treffen dürfte (sog Ermessensreduktion auf Null). Ihr auf Gewährung von Kfz-Hilfe gerichtetes Begehren deutet aber eher darauf hin, dass sie nur die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, sie neu zu bescheiden. Dann läge eine Verpflichtungsbescheidungsklage vor. Die Frage nach der richtigen Klageart kann hier aber jedenfalls deshalb unbeantwortet bleiben, weil die (besonderen) Sachentscheidungsvoraussetzungen für beide Rechtsschutzformen vorliegen und jede von ihnen in der Sache selbst ohne Erfolg bleiben muss; in einem solchen Fall können von der Bestimmung der richtigen Klageart Rechtsfolgen nicht einmal im Blick auf die Kostenentscheidung abhängen.
Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 14.05.2009 rechtmäßig abgelehnt. Ein Anspruch auf Bewilligung der Zahlung eines bestimmten Betrages als Kfz-Hilfe (Bewilligungsanspruch) oder auf eine Neubescheidung (Bescheidungsanspruch), steht der Klägerin nicht zu:
Der Anspruch auf Bezuschussung der Beschaffung eines Kfz setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI einschlägig ist und zudem die zwingenden spezifischen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen einer Kfz-Hilfe gemäß § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX und §§ 3, 4 KfzHV gegeben sind (vgl. BSG vom 21.3.2001 - B 5 RJ 8/00 R - Juris RdNr 13).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Nach § 5 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefördert. Abweichend wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert. Nach § 6 KfzHV wird Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen. Die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzen nach § 3 Abs. 1 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann. Nach Absatz 3 wird, wenn der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
Die Klägerin ist gehbehindert (Merkzeichen "G"), sodass unterstellt wird, dass sie eine übliche Wegestrecke nicht mehr bewältigen kann. Insofern wird davon ausgegangen, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar erreichen kann.
Nach § 4 Abs. 1 und 2 KfzHV setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs weiter voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht. Nach Absatz 3 kann die Beschaffung eines Gebrauchtwagens gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt. Nach § 10 KfzHV sollen Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte schon deswegen keinen Anspruch auf Erlass eines Leistungsbewilligungsbescheides, weil sie den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 Satz 1 KfzHV nicht rechtzeitig gestellt hat. Gemäß § 10 Satz 1 KfzHV sollen Leistungen (i.S. der §§ 1 bis 9 a.a.O.) "vor dem Abschluss" eines Kaufvertrages über das Kfz beantragt werden. Die auch materiell-rechtliche Bedeutung des Rehabilitationsantrages einschließlich seines in § 10 KfzHV geregelten Unterfalles ergibt sich gemäß § 40 Abs. 2 SGB I daraus, dass erst die wie ausgeführt erforderliche - Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf konkrete Leistungen begründet. Der Antrag/die Zustimmung hat Rechtswirkungen grundsätzlich nur für die Zukunft. Dies folgt daraus, dass die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen eine zukunftsorientierte, mit prognoseähnlichen Elementen vermischte und die Umstände des Einzelfalles abwägende Entscheidung ist. In ihr wird bestimmt, welche Maßnahmen im konkreten Fall zur Verwirklichung der beim Versicherten festgestellten Rehabilitationschance geeignet, erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam sind und vom Versicherungsträger deswegen nach dem Naturalleistungsprinzip durchgeführt werden müssen. Ein Rehabilitationsbedarf, der durch eigene Bemühungen des Versicherten (sog. selbstbeschaffte Rehabilitation) oder durch Leistungen anderer bereits vor Eingang des Antrags bei dem bzw. Erlass der Zustimmung durch den Rentenversicherungsträger befriedigt worden ist, kann nicht Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation sein. Denn der Rentenversicherungsträger ist kein bloßer "Kostenträger", sondern das verantwortliche Rechtssubjekt, das die Leistungen entweder mit eigenen Mitteln oder durch Vertragseinrichtungen erbringt (BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 – m.w.N., veröffentlicht in Juris).
Dies gilt auch für die in der KfzHV vorgesehenen Geldleistungen. Hierbei hat der Rehabilitationsträger vor allem die Aufgabe, bei der Vorbereitung der Anschaffung eines Kfz beratend und unterstützend darauf hinzuwirken, dass der Versicherte eine im Sinne der genannten Wertungsmaßstäbe des Rehabilitationsrechts angemessene Kaufentscheidung trifft und dabei auch Alternativen berücksichtigen kann (§ 14 Satz 2 SGB I). Hierdurch wird gesichert, dass auch die Geldleistungen nach der KfzHV so gewährt werden, dass sie auf das für den jeweiligen Rehabilitationsträger maßgebliche Wiedereingliederungsziel ausgerichtet sind. Hiermit wäre unvereinbar, wenn der Versicherungsträger darauf beschränkt würde, die Kosten einer selbstbeschafften Rehabilitationsleistung in der jeweils angefallenen Höhe zu bezuschussen. Auch die Kfz-Hilfe ist nämlich regelmäßig nur eine von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen, die zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes eingesetzt werden können; es ist aber gerade die Aufgabe des Versicherungsträgers, die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Rehabilitation zu bestimmen und durchzuführen. So wäre etwa im Falle der Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung nicht nur im Einzelnen u.a. zu klären gewesen, ob ihr die weitere Benutzung des vorhandenen Kfz ggf. nach einer Reparatur und Beteiligung an Reparaturkosten nach § 9 KfzHV zumutbar gewesen wäre; ferner hätte geprüft werden müssen, ob ihr für den Weg zur Arbeitsstelle (zweimal 33 km täglich) eine andere Beförderungsmöglichkeit kostengünstiger und zumutbar hätte zur Verfügung gestellt werden können; außerdem wäre zu bedenken gewesen, ob ein angemessenes Kfz (§ 4 Abs. 2 KfzHV) von einem anderen Lieferanten kostengünstiger hätte beschafft werden können. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob behinderungsbedingt ein stufenloses vollautomatisches Getriebe erforderlich war oder ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe oder aber einem normalen Automatikgetriebe, bei dem das Treten eines Kopplungspedals ebenfalls entfällt, ausreichend gewesen wäre. Weiterhin wäre zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich des Gebrauchtfahrzeugs die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 KfzHV vorlagen und damit Kfz-Hilfe hierfür überhaupt in Betracht kam.
Abgesehen davon, dass derartige Prüfungen mit wachsendem Zeitabstand nicht oder nicht mehr vollständig vorgenommen werden können, obliegt es dem Versicherten, den Rentenversicherungsträger so rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, dass dieser die ihm übertragene Sachverhaltsaufklärung, Beratung und Ermessensentscheidung ordnungsgemäß durchführen bzw. treffen kann. Das bedeutet: Der Rentenversicherungsträger darf durch seine Ermessensentscheidung eine einmalige Geldleistung nach der KfzHV grundsätzlich nur gewähren, wenn er durch den Antrag nach § 10 Satz 1 KfzHV so rechtzeitig mit dem Fall befasst worden ist, dass er seine Entscheidung "vor dem Abschluss des Kaufvertrages", also vor der Befriedigung des Bedarfs, i.S. von § 40 Abs. 2 SGB I bekannt geben kann (BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 – m.w.N., veröffentlicht in Juris). Die Klägerin hat ihren Antrag jedoch erst am 14.05.2009 und damit lange nach Abschluss des Kaufvertrags am 04.04.2009 gestellt. Im Formular, das die Klägerin erst am 24.04.2009 ausgefüllt hat, gab es keine Hinweise darauf, dass eine Beschaffung vor Antragstellung grundsätzlich unschädlich sein könnte. Eine Belehrung über die Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung ist nicht Voraussetzung für die Geltung der dargestellten Rechtsfolge.
§ 10 Satz 1 KfzHV lässt zwar durch seine Ausgestaltung als "Sollvorschrift" in atypischen Fallgestaltungen ausreichen, dass ein Antrag auf Geldleistungen nach der KfzHV spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung u.a. für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung gestellt wird. Ein derartiger atypischer Sachverhalt liegt nur vor, wenn die Bedarfsdeckung objektiv unaufschiebbar und eine im vorgenannten Sinne rechtzeitige Antragstellung aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Ein solcher Ausnahmefall ist regelmäßig nur gegeben, wenn berufsbedingte Umstände oder in der Funktionsfähigkeit des Kfz liegende Gründe den Abschluss des Kaufvertrages vor Antragstellung beim Rentenversicherungsträger unumgänglich machen. Da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz mit dem Inhalt gibt, dass Rehabilitationsmaßnahmen regelmäßig keinen Aufschub zulassen, fällt es auch bei objektiv unaufschiebbar gewordenem, aber vorhersehbarem Bedarf dem Versicherten zur Last, wenn er die rechtzeitige Antragstellung "vor Abschluss des Kaufvertrages" aus Gründen unterlässt, die er zu vertreten hat. War also die rechtzeitige Antragstellung möglich, sind Leistungen für die Zeit vor dem Antrag nicht zu gewähren (BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 – m.w.N., veröffentlicht in Juris).
§ 10 Satz 1 KfzHV regelt zwar nicht, innerhalb welcher Zeit nach Abschluss des Kaufvertrags der Antrag nachzuholen ist. Gemäß Satz 2 sind aber Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen. Dies gilt entsprechend für die in Satz 1 erfassten atypischen Fallgestaltungen des objektiv unaufschiebbaren Bedarfs, weil auch hier das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Überprüfung der Notwendigkeit der selbstbeschafften Leistung durch den Rentenversicherungsträger besteht (BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 -, veröffentlicht in Juris). Im Wege der entsprechenden Anwendung wäre der Antrag auf Leistungen als Hilfe zur Beschaffung eines Kfz spätestens einen Monat nach verbindlicher Bestellung oder Abschluss des Kaufvertrags d.h. hier am Montag, den 05.05.2008 zu stellen gewesen. Die Klägerin hat diesen Antrag am 24.04.2009 ausgefüllt und erst am 14.05.2009 vorgelegt. Dies war verspätet.
Unabhängig hiervon kann aber auch der Senat keinen objektiv unaufschiebbaren Bedarf erkennen. Die Angaben der der Firma Autopark K. & B. im Schreiben an die Klägerin vom 05.11.2009, wonach die Kosten für eine Getriebe-Reparatur bzw. den Einbau eines Austauschgetriebes höher gewesen wären, als der Zeitwert ihres früheren Fahrzeugs im Mai 2009 und im Schreiben an die Klägerin vom 26.03.2010, wonach größere technische Probleme und Reparaturen angestanden hätten, geben hierfür nichts Konkretes her. Ein unvorhersehbarer Reparaturbedarf Anfang April 2009 ist lediglich behauptet, aber nie substantiiert dargelegt worden. Es ist weder erkennbar, ob und ab wann das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war, noch welche Reparatur, zu welchem Preis (Kostenvoranschlag) hätte durchgeführt werden müssen, um es wieder fahrtüchtig zu machen.
Dass eine Umrüstung mit einem Automatikgetriebe nicht mehr in Betracht gekommen wäre, wird allerdings anzunehmen sein. Auch insoweit hätte die Klägerin aber zunächst, einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten stellen müssen. Die Klägerin, bei der aufgrund von Spätfolgen einer Polio-Erkrankung eine Restlähmung des linken Beins besteht, macht auch keine spontan aufgetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Sie trägt vielmehr sinngemäß vor, dass der Wechsel des Beschäftigungsorts seit Januar 2009 und die dadurch bedingte Verlängerung des Anfahrtswegs zur Arbeit dazu geführt haben, dass sie zunehmende Beschwerden bei der Bedienung eines Schaltungsfahrzeugs hat. Aber auch dieses Problem war Anfang April 2009 nicht unvermittelt und unvorsehbar aufgetreten, so dass auch insoweit rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrags ein Antrag hätte gestellt werden können. Selbst, wenn man aber unterstellt, dass sie ihr früheres Fahrzeug aus technischen oder gesundheitlichen Gründen hätte Anfang April 2009 plötzlich nicht mehr zumutbar nutzen konnte, hätte sie unverzüglich einen formlosen Antrag stellen können. Auch aus der Berufungsbegründung ist nicht ersichtlich, warum und wann die Klägerin lediglich Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beklagten unternommen und sich nicht schriftlich an diese gewendet hat. Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin in der Zeit bis zum 23.04.2009 mit einem Leihwagen hatte behelfen können. Einen solchen hätte sie, jedenfalls bis zur Antragstellung, auch von einer Autovermietung in Anspruch nehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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