L 12 KA 44/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 3070/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 44/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klageverfahren mit den Az.: S 38 KA 957/98, 975/99 und 527/99 durch einen Vergleich, der in der mündlichen Verhandlung am 29. April 1999 vor dem SG München abgeschlossen wurde, beendet wurden. In der Sache selbst geht es um Honorarausgleichszahlungen nach der Härtefallregelung gemäß der Anlage 4 zum HVM 96 in den Quartalen I, II und III/96. Der Kläger hält es für rechtswidrig, dass die Beklagte zur Überprüfung der Härtefallregelung von ihm die Vorlage einer vom Finanzamt oder dem Steuerberater bestätigten Einnahmeüberschussabrechnung für das Jahr 1995 verlangt.

Der Kläger ist als Arzt für Nuklearmedizin in H ... niedergelassen und als Vertragsarzt zugelassen. Mit Honorarbescheid vom 26. Januar 1998 setzte die Beklagte das Honorar des Klägers für das Quartal 1/96 endgültig fest, mit Honorarbescheid vom 23. April 1998 für das Quartal 2/96 und mit Honorarbescheid vom 16. Januar 1997 für das Quartal 3/96. Die Anträge des Klägers auf eine Honorarausgleichszahlung gemäß der Anlage 4 HVM 96 lehnte die Beklagte mit den Bescheiden vom 1. Juli 1998 (I/96), 29. Juli 1998 (II/96) und vom 4. November 1997 (III/96) ab. Zur Feststellung, ob gemäß der Härtefallregelung nach Anlage 4 zum HVM 96 eine Ausgleichszahlung anfalle, sei die Vorlage einer vom Finanzamt oder dem Steuerberater bestätigten Einnahmeüberschussabrechnung für das Jahr 1995 (ersatzweise 1994) erforderlich. Diese sei vom Kläger bisher noch nicht vorgelegt worden. Die vom Kläger dagegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Februar 1999 (1/96), 16. März 1999 (2/96) und 28. April 1998 (3/96) zurückgewiesen, weil der Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe.

Mit seinen hiergegen erhobenen Klagen vom 3. März 1999 (S 38 KA 527/99, das erste Quartal 1996 betreffend), vom 8. April 1999 (S 38 KA 975/99, das zweite Quartal 1996 betreffend ) und vom 12. Juni 1998 (S 38 KA 957/98, das dritte Quartal 1996 betreffend) wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung einer Honorarausgleichszahlung und beantragte die über die übliche Kürzung von 15 % hinausgehende Kürzung seines Honorars als Ausgleichszahlung zu erstatten. Eine Einnahmeüberschussabrechnung für das Jahr 1995 sei für die Feststellung eines Härtefalls im Jahre 1996 nicht erforderlich. In der mündlichen Verhandlung am 29. April 1999 verband das Sozialgericht die drei Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage schloss der persönlich anwesende Kläger mit den Vertretern der Beklagten auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte erklärt sich bereit, über die vom Kläger gestellten Härtefallanträge, betreffend die Quartale 1/96, 2/96 und 3/96, nochmals zu entscheiden und hierüber rechtsbehelfsfähige Bescheide zu erteilen, wenn der Kläger seinerseits die Steuerbescheide aus 1994 oder 1995 vorlegt.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass hierdurch die Rechtsstreitigkeiten in vollem Umfang erledigt sind.

Dieser Vergleich wurde nach Niederschrift den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt.

In einem Schreiben vom 20. Juli 1999 wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden der 38. Kammer des Sozialgerichts München und teilte mit, dass er die angekündigte Überschußrechnung für das Jahr 1996 erst dann aufstellen und der Beklagten vorlegen werde, wenn ihm der Vorsitzende die Rechtmäßigkeit über die Vorlage solcher Dokumente als Voraussetzung für die Zahlung erbrachter Leistungen schriftlich bestätigen könne. Er stelle fest, dass diese von ihm recht umstrittene Bedingung neben dem Praxisbetrieb sehr aufwendig sei. Er schlage daher vor, anstatt dieser zusätzlichen Arbeitsbelastung eine prozentuale Zahlung unter der geschätzten Beurteilung und Schlichtung des Vorsitzenden auszuhandeln. Er wäre z.B. mit einem Vergleich von 15 % des berechnetene Honorars für die jeweiligen Quartale einverstanden. Seinem Schreiben legte er ein Schreiben an die Beklagte vom 29. Mai 1999 bei, in dem er der Beklagten bezugnehmend auf die mündliche Verhandlung am 29. April 1999 mitteilte, dass in dem vorgeschlagenen Vergleich ein Fehler unterlaufen sei. Da es sich nämlich um Honorarkürzungen im Jahre 1996 handele, seien logischerweise in den Steuerbescheiden für die Jahre 1994 oder 1995 keine Honorareinbußen erkennbar. Er werde deshalb freiwillig eine Überschussrechnung für das Jahr 1996 vorlegen. Die Rechtmäßigkeit über die Vorlage von Finanzdokumenten sei übrigens vom Gericht nicht bestätigt worden. Die Honorarkürzungen von über 37 bzw. 39 % hätten jedoch nachgewiesen werden können.

Die Beklagte hatte in Beantwortung des Schreibens des Klägers ab 16. Juni 1999 diesem mitgeteilt, dass in dem getroffenen Vergleich kein Fehler festzustellen sei. Nachdem vom Vorstand der KVB beschlossenen "Durchführungsbestimmungen der Härtefallregelung" EBM 96 gemäß Anl.4 sei unter Punkt 12 "vorzulegende Unterlagen" aufgeführt, das vom antragstellenden Arzt eine vom Finanzamt oder einem Steuerberater bestätigte Einnahmenüberschussrechnung für 1995, ersatzweise für 1994, einzureichen sei. Die Durchführungsbestimmungen hätten dem Gericht vorgelegen. Eine Einnahmenüberschussrechnung für 1996 könnte daher nicht anerkannt werden. Dieses Schreiben übersandte der Kläger an das Sozialgericht zur Kenntnis und führte hierzu aus, der Fehler sei von ihm festgestellt worden. Eine Überschussrechnung für 1996 werde von der Beklagten nicht akzeptiert. Er sei sich darüber im Klaren, dass die Beklagte beziehungslose Bedingungen zur Ausrede für die erheblichen Honorarkürzungen stelle. Sie habe bisher nicht begründet, was sie in den Steuerbescheiden 1994 oder 1995 sehen wolle. Für die Jahre 1994 und 1995 habe er nicht geklagt und er hätte auch für 1996 nicht geklagt, wenn die Kürzungen wie bei anderen bei 15 % gelegen wären. Den Praxisgewinn von 1994 und 1995 habe er versteuern müssen und nicht auf das Jahr 1996 übertragen können.

Am 09.07.1999 teilte der Vorsitzende der 38. Kammer dem Kläger mit, dass der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich in der Sitzung am 29. April 1999 erledigt worden sei. Er sehe daher keine Möglichkeit, diesen Vergleich im Sinne des Klägers zu modifizieren.

Mit einem am 10. November 1999 beim Sozialgericht München eingegangenen Schreiben legte der Kläger gegen den am 29. April 1999 verkündeten Beschluss des Sozialgerichts München "Rechtsbeschwerde" ein und beantragte den angeführten Beschluss zu verwerfen und der "Rechtsbeschwerde" stattzugeben. Die Beklagte sei zu verurteilen, die Kürzungen durch weitere Honorarzahlungen auf 15 bis 20 % herabzusetzen. Die nach Diktat der Beklagten geforderte Vorlage der Steuerbescheide für 1994 und 1995 halte er als beziehungslose Bedingung zur Zahlung erbrachter vorfinanzierter Leistungen und daher als überflüssig. Der Beschluss des Sozialgerichtes spreche gegen sein Rechtsempfinden und er sei damit nicht einverstanden. Dies habe weder mit Rechtsmäßigkeit noch mit Gerechtigkeit zu tun, weil der Steuerbescheid im allgemeinen nichts über die Existenzgefährdung der Praxis besage. In der mündlichen Verhandlung am 29. April 1999 habe er die Vorlage von Steuerbescheiden früherer Jahre nur im Fall einer vollständigen Auszahlung der vorgenommenen Kürzungen zu 100 % erklärt. Die Beklagte wolle unabhängig davon die Honorare und die hohen Kürzungen überprüfen und angemessen ausgleichen. In der schriftlichen Formulierung des Beschlusses über einen Vergleich seien diese Erläuterungen nicht zu finden. Er würde allenfalls einen Vergleich akzeptieren, bei dem die vorgenommenen Kürzungen auf die Hälfte reduziert wären; dies bedeute eine gesamte Honorarauszahlung von über 258.674,- DM. Die Schreiben des Klägers wurden der Beklagten zur Stellungnahme übersandt.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2000 verband das Sozialgericht die drei Streitsachen mit den Az.: 38 KA 3070/99, 3071/99 und 419/00 zur gemeinsamen Entscheidung durch Gerichtsbescheid miteinander.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2000 stellte das Sozialgericht fest, die Rechtsstreitigkeiten in den verbundenen Verfahren unter dem Az.: S 38 KA 957/98, 975/99 und 527/99 seien durch den Vergleich vom 29. April 1999 beendet worden.

Das Gericht sei zur Entscheidung zuständig, da bei einem Streit über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs der ursprüngliche Rechtsstreit fortgesetzt werde; der Kläger habe mit Schriftsatz vom 9. November 1999 "Rechtsbeschwerde" gegen "den am 29. April 1999 verkündeten Beschluss des Sozialgerichts München "eingelegt". Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. April 1999 liege ein solcher Beschluss nicht vor, in der mündlichen Verhandlung sei vielmehr ein Vergleich geschlossen worden. Dieser habe sich auf die Entscheidungen der Beklagten betreffend Härtefallregelungen in den Quartalen 1 bis 3/96 bezogen. Da die Verfahrensart "Rechtsbeschwerde" dem Sozialgerichtsgesetz nicht bekannt sei, sei das Begehren des Klägers als Anfechtung des am 29. April 1999 geschlossenen Vergleichs auszulegen.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG lägen vor. Die Sache weise keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt sei geklärt und den Beteiligten sei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Nach § 101 Abs.1 SGG könnten die Beteiligten zur Erledigung eines geltend gemachten Anspruches vor Gericht einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen könne. Ein solcher Vergleich habe eine Doppelnatur, er sei einerseits ein materiell-rechtlicher Vertrag und andererseits eine Prozesshandlung der Beteiligten, die den Rechtsstreit unmittelbar beende. Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches könne darauf beruhen, dass entweder der materiell-rechtliche Vertrag nicht wirksam oder angefochten sei oder zum Abschluss des Vergleichs notwendige Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen worden seien. Der Vergleich sei wirksam. In der mündlichen Verhandlung hätten die Beteiligten entsprechende Willenserklärungen zum Abschluss eines Prozessvergleiches abgegeben. Dieser Vergleich sei zur Niederschrift des Gerichtes geschlossen worden. Das Protokoll sei vorgelesen und von den Beteiligten, auch vom Kläger, genehmigt worden. Folglich sei der Prozessvergleich wirksam am 29. April 1999 geschlossen worden.

Der Prozessvergleich sei auch nicht durch eine nachträgliche Anfechtung unwirksam geworden. Zwar könnten die Schreiben des Klägers als Anfechtungserklärung ausgelegt werden. Dies setze jedoch voraus, dass Anfechtungsgründe vorlägen. Der Kläger habe sich jedoch weder in einem Irrtum über die Erklärungshandlung (Versprechen, Verschreiben), noch in einem Irrtum über den Erklärungsinhalt im Sinn des § 119 BGB befunden.

Ebenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 123 BGB nicht vor. Der Kläger sei auch von Seiten des Gerichts oder des Beklagtenvertreters weder bedroht noch arglistig getäuscht worden. Auch lägen die Voraussetzungen für den Widerruf eines Vergleiches nach § 779 Abs.1 BGB nicht vor.

Die Rechtsstreitigkeiten seien daher durch Vergleich vom 29. April 1999 beendet. Eine Entscheidung in der Sache bedürfe es daher nicht.

Die gegen den am 15. April 2000 als zugestellt geltenden Gerichtsbescheid eingelegte Berufung ging am 26. April 2000 beim Sozialgericht München ein. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, er habe dem Sozialgericht München ausreichend erklärt, dass er mit dem "Vergleich" vom 29. April 1999 nicht einverstanden sei. Er habe sich in einem Irrtum über den Erklärungsinhalt des Prozessvergleiches befunden. Der geforderte Steuerbescheid von einem früheren Jahr könne nämlich nicht als Verdienstnachweis für das Streitjahr 1996 verwendet werden. Steuerbescheide seien nicht geeignet zur Beurteilung finanzieller Situationen und der individuellen Existenzgefährdung. Die Forderung der Beklagten zur Vorlage von Steuerbescheiden sei daher nicht durchzusetzen. Da die Beklagte die gerechte Honorierung bereits erbrachter ärztlicher Leistungen verweigere, solle sie, und nicht er, ihre Zahlungsfähigkeit durch geeignete Unterlagen nachweisen und nicht versuchen, selbstherrliche unsinnige Beanstandungen zu erfinden. Aus dem Gerichtsbescheid gehe auch nicht hervor, weshalb ein Vergleich auf Entscheidungen der Beklagten bezogen werden solle und seine schriftlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden könnten. Da der Vergleich kein gegenseitiges, sondern ein einseitiges Nachgeben darstelle, sei er zu verwerfen. Es müsse lediglich geklärt werden, ob Honorarkürzungen von nahezu 40 % gerechtfertigt seien oder nicht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. Februar 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. Juli 1998, 29. Juli 1998 und 4. November 1997 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Februar 1999, 16. März 1999 und 28. April 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Honorarausgleichszahlung gemäß der Härtefallregelung nach Anlage 4 zum HVM 96 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München Bezug und verweist in der Sache auf die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses.

Dem Senat liegen die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klageakten des Sozialgerichts München (Az.: S 38 Ka 527/99, S 38 KA 975/99, S 38 Ka 957/98 sowie S 38 Ka 3071/99, 3070/99 und 419/00) und die Berufungsakte (Az.: L 12 Ka 44/00) zur Entscheidung vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie die zur Niederschrift erfolgten Feststellungen, wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs.1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie statthafte (§ 143 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr.1 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2000 festgestellt, dass die Rechtsstreitigkeiten in den verbundenen Verfahren unter den Az.: S 38 Ka 957/98, 975/99 und 527/99 durch den Vergleich vom 29. April 1999 beendet worden sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Sozialgericht in der Sache selbst keine Entscheidung mehr getroffen hat.

Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 1999 eingelegte "Rechtsbeschwerde" gegen "den am 29. April 1999 verkündeten Beschluss des Sozialgerichts München" als Antrag auf Fortsetzung der mit den Klageerhebungen vom 3. März 1999 (Az.: S 38 Ka 527/99), 8. April 1999 (Az.: S 38 Ka 975/99) und 12. Juni 1998 (Az.: S 38 Ka 957/ 98) eingeleiteten Klageverfahrens anzusehen war. Der Kläger geht nämlich davon aus, dass durch den am 29. April 1999 geschlossenen Vergleich die Klageverfahren nicht beendet wurden. Die Entscheidung hierüber konnte das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG treffen, da die in § 105 SGG geforderten Voraussetzungen vorlagen. Grundsätzlich ist über einen Antrag, mit dem die Unwirksamkeit eines abgeschlossenen Vergleiches geltend gemacht wird, von dem Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen wurde, durch Urteil, an dessen Stelle auch ein Gerichtsbescheid treten kann, zu entscheiden (s. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr.17a zu § 101; BSG in SozR 1500 § 101 Nr.4).

Die unter den Az.: S 38 Ka 527/99, 975/99 und 957/98 anhängigen Klageverfahren wurden rechtswirksam durch den am 29. April 1999 geschlossenen Vergleich beendet. Da der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. Februar 2000 hierzu ausreichende Ausführungen enthält, sieht der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Gründe, wie bereits vom Sozialgericht festgestellt, die Anfechtung des Vergleiches wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 BGB nicht tragen. In der Sache selbst ist der Kläger noch darauf hinzuweisen, dass der Senat mit Urteilen vom 12. April 2000 (Az.: L 12 Ka 85/98) und 23. Februar 2000 (Az.: L 12 Ka 102/98) bereits entschieden hat, dass das Verlangen der Beklagten auf Vorlage einer vom Finanzamt bzw. vom Steuerberater bestätigten Einnahmenüberschussrechnung nicht rechtswidrig ist und insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Das Bundessozialgericht hat in einem Beschluss vom 19. Dezember 2000 (Az.: B 6 Ka 56/00 B) die Rechtsauffassung des Senats ausdrücklich bestätigt.

Für den Kläger bedeutet dies, dass der Vergleich vom 29. April 1999 weiterhin verbindlich ist. Die Beklagte ist gehalten, erneut über die vom Kläger gestellten Härtefallanträge nach Vorlage eines Steuerbescheides für 1994 oder 1995 zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 und Abs.4 Satz 2 SGG und beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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