L 12 AL 22/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AL 94/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 22/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.10.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes und dabei um die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt aufgrund eines Überprüfungsantrages nach § 44 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.08.1994 Arbeitslosengeld ab dem 02.09.1994 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.290,00 DM der Leistungsgruppe C/1 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 563,40 DM. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld bis zum 08.02.1997, zuletzt nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.370,00 DM (Bescheid vom 13.01.1997).

Mit Schreiben vom 22.04.1997 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen die Nachzahlung von Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung den bisher nicht berücksichtigten Weihnachts- und Urlaubsgeldes. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1997 ab. Sie wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 09.06.1997 als unbegründet zurück. Die hiergegegen unter dem Aktenzeichen S 16 Ar 130/97 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobene Klage nahm der Kläger im Termin vom 17.10.1997 zurück.

Mit Schreiben vom 14.08.2000 beantragte er unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 - die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 30.04.1997. Mit Bescheid vom 30.08.2000 und Widerspruchsbescheid vom 31.10.2000 lehnte die Beklagte die nachträgliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ab.

Dagegen hat der Kläger am 28.11.2000 Klage vor dem SG Duisburg erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2000 und unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.1994 sowie der nachfolgend ergangenen Leistungsbewilligungsbescheide zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, das BVerfG habe mit dem Beschluss vom 24.05.2000 festgestellt, dass Vorschriften des Sozialgesetzbuches, hier § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III, mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, soweit eine einmalige Zahlung des Arbeitsentgelts zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde, ohne dass es bei der Berechnung beitragsfinanzierter Leistungen berücksichtigt werde. Eine Korrektur durch den Gesetzgeber habe das BVerfG jedoch ausdrücklich nur für solche Lohnersatzleistungen verlangt, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 01.01.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Eine Änderung der Leistungsbewilligung an den Kläger im Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X sei deshalb nur für die Zeit nah der Entscheidung des BVerG, also ab dem 21.06.2000, vorzunehmen. Der Kläger habe jedoch nur bis zum 08.02.1997 Leistungen bezogen. Eine Korrektur komme insofern nicht infrage.

Mit Urteil vom 22.10.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Aufhebung der rechtskräftig gewordenen Bescheide nach 44 SGB X abgelehnt. Dem Kläger stehe auch unter weiterer Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 24.05.2000 kein höheres Arbeitslosengeld zu. Nach der hier anzuwendenden, zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Vorschrift des § 434 c Abs. 1 SGB III seien § 112 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung oder § 134 Abs. 1 SGB III in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Bemessungsentgelt ab dem 01.01.1197 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöhe. Da das BVerfG nur für nicht bestandskräftige Entscheidungen eine Nachbesserung verlangt habe, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung des § 434 c Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht.

Gegen dieses ihm 13.12.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.01.2002 (einen Montag), Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.10.2001 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2000 ist rechtmäßig, da die Beklagte zu Recht eine nachträgliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers im Wege der Überprüfung gem. § 44 SGB X abgelehnt hat.

Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Er hält es in der Begründung und im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung in vollem Umfang für zutreffend. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlaß, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Vielmehr ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.05.2000 ausdrücklich festgeschrieben hat, einmalig gezahlte Arbeitsentgelte seien bei Lohnersatzleistungen zuberücksichtigen, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 01.01.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist (s. BVerfG vom 24.05.2000). Der Gesetzgeber hat diese Auflage des BVerfG befolgt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971 ff.) mit Wirkung zum 01.01.2001 den § 434 c Abs. 1 in das SGB III eingefügt. Nach dieser hier vom SG zutreffend angewendeten Vorschrift ist, soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor dem 01.01.2001 entstanden ist, nach § 134 Abs. 1 SGB III vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung richtet, diese Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 01.01.1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21.06.2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22.06.2000 an. Der Gesetzgeber hat damit die Entscheidung des BVerfG aufgegrifffen und nur für nicht bestandskräftige Entscheidungen eine Erhöhung ab 01.01.1997 vorgesehen. Da das BVerfG selbst nur für nicht bestandskräftige Entscheidungen eine Nachbesserung verlangt hat, bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung des § 434 c Abs. 1 Satz 2 SGB III.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BVerfG oder des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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