Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 1045/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 76/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. April 1998 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1995 abgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Disziplinarmaßnahme - Geldbuße über 10.000,00 DM - wegen einer falschen Auskunft (Verstoß gegen § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten).
Der Kläger ist Laborarzt in Würzburg und seit 1. April 1982 als Vertragsarzt zugelassen. Am 15. Januar 1990 schloss der Kläger mit dem Frauenarzt Dr.R. mit Wirkung ab 1. Januar 1990 einen Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, in dem der Kläger Dr.R. zur Erbringung von RIA-Leistungen anteilige Laborräume, Gerätschaften und Fachpersonal in seinen Räumen vermietete. In § 3 des Vertrages ist festgehalten, dass Dr.R. das Recht hat und verpflichtet ist, die im Rahmen der notwendigen Sachkunde zu erbringenden Leistungen höchstpersönlich zu überwachen. Er ist insoweit befugt, dem Personal dienstliche Weisungen zu erteilen und hat jederzeit das Recht, die Laborräume zu betreten und die Gerätschaften zu nutzen. Dr.R. war vorher bis 31. Dezember 1989 in einer Gemeinschaftspraxis tätig, die über ein Eigenlabor verfügte. Mit Ausscheiden aus dieser Gemeinschaftspraxis hatte er die Möglichkeit verloren, dieses Eigenlabor zu nutzen. Die Beklagte hat mit Dr.R. in einer Unterredung am 18. Juli 1990 den Inhalt dieses Vertrages und die dabei zu beachtenden vertragsärztlichen Regelungen umfassend besprochen. Dr.R. wurde dabei ganz besonders auf die strengen Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung von O III-Leistungen hingewiesen und es wurde dargelegt, dass der vorgelegte Vertrag mit dem Kläger diesen Anforderungen nicht genüge. In der Folge wurde vom Kläger eine Bescheinigung mit Datum 16. Oktober 1990 vorgelegt. Darin bescheinigt der Kläger, dass Dr.R. täglich im Hormonlabor anwesend sei, die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwache, die Ergebnisse interpretiere und die Befunde selbst erstelle.
Am 12. April 1994 wurde der Kläger im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen Dr.R. im Wege der Amtshilfe vor dem Sozialgericht Würzburg als Zeuge zu dem gesamten Fragenkomplex einvernommen. Hierbei hat der Kläger u.a. folgendes angegeben: "Für die von Dr.R. kommenden Untersuchungsproben wurde anhand des Auftrags eine Arbeitsliste gefertigt. Anhand der Arbeitsliste führt die Laborantin die Hormonanalyse durch. Die Arbeit der Laborantin war damals noch überwiegend manuell. Die so ermittelten Messwerte wurden durch die Assistentin in den Computer eingetragen. Dr.R. hat den Computerausdruck mit den ermittelten Werten bekommen. Die von Dr.R. gelieferten bzw. für ihn zu analysierenden Seren wurden nicht getrennt von den übrigen Untersuchungsproben analysiert. Die Bearbeitung erfolgte vielmehr aus Rationalisierungsgründen einheitlich. Weil Dr.R. vormittags fast alle seine Proben im Labor hatte, entfiel die Hauptarbeit vormittags auf die Proben von Dr.R ... Dr.R. kam in die Gemeinschaftspraxis zur Mittagszeit eher unregelmäßig, auch nicht häufig. Ich weiß das auch deswegen, weil sich die technische Assistentin dadurch eher gestört fühlte. Dagegen kam Dr.R. abends regelmäßig, zumeist um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr für durchschnittlich eine halbe bis eine Stunde. In dieser Zeit sind wir auch aufeinander zugegangen und haben die Ergebnisse des Tages besprochen. Die Besprechungen gingen hauptsächlich darum, die Messergebnisse mit der klinischen Diagnose zu korrelieren und zu interpretieren. Die von uns vorgenommene Plausibilitätskontrolle ist zugleich eine Qualitätskontrolle. Bei Fragen der Assistentin war ich der Ansprechpartner. Die Assistentin, die Fragen an Dr.R. hatte, konnte diesen telefonisch erreichen. Ich glaube aber nicht, dass sich die Assistentin häufig telefonisch an Dr.R. gewandt hat."
Mit Schreiben vom 7. September 1994 hat die Beklagte beim Disziplinarausschuss die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger beantragt. Der Kläger habe seine kassen-/vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, indem er unter Berücksichtigung seiner uneidlichen Aussage vor dem Sozialgericht Würzburg gegenüber der Beklagten eine unrichtige Auskunft abgegeben habe, weil er am 16. Oktober 1990 erklärt habe, Dr.R. würde die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwachen. Mit dieser Auskunft habe er es ermöglicht, dass Dr.R. Leistungen abgerechnet habe, die er tatsächlich nicht persönlich erbracht habe. Damit habe er zumindest mittelbar zur Falschabrechnung durch Dr.R. beigetragen und so auch das Vertrauen in seine Gewissenhaftigkeit und Korrektheit gestört. Es sei ihm zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Als ordentliches Mitglied der Beklagten habe er wissen müssen, dass er verpflichtet sei, den Organen und Stellen der Beklagten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen oder sonstigen von der Beklagten sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeit erforderlich seien. Er habe wissen müssen, dass er mit den Falschauskünften die Falschabrechnung durch Dr.R. ermögliche. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat mit Schriftsatz vom 23. September 1994 dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu dem festgestellten Sachverhalt und dem daraus abgeleiteten Vorwurf der Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten Stellung zu nehmen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1994 geltend gemacht, dass keine Diskrepanz zwischen den Angaben vor dem Sozialgericht und der erstellten Bescheinigung über die pesönliche Leistungserbringung durch Dr.R. vom 16. Oktober 1990 bestehe. Dr.R. habe die damals gültigen Laborrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung voll erfüllt. Eine komplette Trennung der Proben des Klägers und Dr.R. sei nach den gültigen Laborrichtlinien nicht erforderlich gewesen. Entscheidend sei, dass Dr.R. die von ihm abgerechneten Leistungen tatsächlich selbst erbracht habe. In der daraufhin anberaumten Sitzung des Disziplinarausschusses vom 17. Februar 1995 hat der Kläger vorgetragen, dass er mit der Formulierung "die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwacht" zum Ausdruck habe bringen wollen, dass Dr.R. die Analyseergebnisse persönlich interpretiert habe. Er sei der Meinung gewesen, dass diese Tätigkeit das Erfordernis der persönlichen Überwachung der Laborleistungen beinhalte. Er bedauere, dass es durch seine missverständliche Formulierung in der Bescheinigung vom Oktober 1990 zu einer falschen Sacheinschätzung der Labortätigkeit von Dr.R. gekommen sei. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6. April 1995 gegen den Kläger wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 DM festgesetzt. Nach der im Verwaltungsverfahren umfassend geklärten Sachlage sei davon auszugehen, dass der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt habe, weil er der Beklagten gegenüber in einer Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 die unrichtige Auskunft erteilt habe, sein Vertragspartner sei täglich im Labor anwesend und überwache persönlich die Hormonanalysen der aus seiner Praxis angelieferten Untersuchungsproben. Nach § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten sei jedes Mitglied der Beklagten verpflichtet, den Organen und Stellen der Beklagten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen oder sonstigen von der Beklagten sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeit erforderlich seien. Dem Kläger seien die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung bekannt gewesen. Er habe wissen müssen, dass nach diesen Richtlinien vom Arzt ein gesteigertes Maß an Mitwirkung und Verantwortung bei der Erbringung von O III-Leistungen gefordert werde. So müsse der Arzt u.a. einen unmittelbaren Kontakt zu seinen Mitarbeitern haben, so dass deren Arbeiten jederzeit von ihm persönlich überwacht werden können. Dies bedinge eine ständige Präsenz im Labor während der Untersuchungen durch Hilfskräfte; die Durchführungen der Leistungen müssten unter seiner unmittelbaren Verantwortung erfolgen. Dementsprechend habe auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Februar 1990 (IV R 140/88) darauf hingewiesen, dass der Laborarzt - soll seine Leistungserbringung als persönliche Tätigkeit eingestuft werden - jede einzelne Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter leitend und eigenverantwortlich begleiten müsse, um ihr dadurch den Stempel eigenen Handelns aufzuprägen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sein Vertragspartner, dessen Untersuchungsproben schwerpunktmäßig am Vormittag analysiert worden seien, regelmäßig erst gegen 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr für ungefähr eine halbe bis eine Stunde ins Labor gekommen sei, um die Ergebnisse des Tages zu besprechen und nur unregelmäßig auch zur Mittagszeit das Labor aufgesucht habe. Trotzdem habe er seinen Vertragspartner im Wissen um die strengen Voraussetzungen für das persönliche Erbringen von O III-Leistungen in der Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 die persönliche Überwachung der Hormonanalysen bestätigt, obwohl klar auf der Hand gelegen habe, dass dessen ständige Anwesenheit mit der Möglichkeit, in unmittelbaren Kontakt zu den Mitarbeitern im Labor deren Tätigkeit eigenverantwortlich zu überwachen und leitend zu begleiten, nicht gegeben gewesen sei. Im Ausstellen dieser inhaltlich falschen Bescheinigung liege ein Verstoß gegen § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten. Das Handeln und der damit verbundene Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten sei schuldhaft erfolgt. Dem Kläger habe bewusst sein müssen und sei letztlich auch klar gewesen, dass die von ihm ausgestellte Bescheinigung, sein Vertragspartner überwache persönlich die Durchführung der Hormonanalysen, an den tatsächlichen Verhältnissen für eine persönliche Erbringung von O III-Laborleistungen vorbeigehe und damit unrichtig sei. Er habe zumindest grob fahrlässig gehandelt. Der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei der Meinung gewesen, das persönliche Interpretieren der Analyseergebnisse erfülle das Erfordernis einer persönlichen Überwachung der Labortätigkeiten des Personals, komme lediglich der Wert einer unbehelflichen Schutzbehauptung zu. Bei Abwägung aller Umstände erscheine es erforderlich, gegen den Kläger wegen seiner Verfehlung als Maßnahme die Verhängung einer Geldbuße auszusprechen. Es sei angebracht und erforderlich, durch eine Geldbuße das Gewicht der Pflichtverletzung zu verdeutlichen und auf Gewissenhaftigkeit, Wahrheit und Sorgfalt bei künftigem Handeln hinzuwirken. Eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 DM erscheine in Anbetracht der Gesamtumstände durchaus angemessen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. Juni 1995 zum Sozialgericht München (SG). In dem Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vom 15. Januar 1990 sei ausdrücklich aufgenommen worden, dass Dr.R. das Recht habe und verpflichtet sei, die im Rahmen der notwendigen Sachkunde zu erbringenden Leistungen höchstpersönlich zu überwachen. Dr.R. sei insbesondere befugt gewesen, dem Personal des Klägers dienstliche Weisungen zu erteilen, jederzeit die Laborräume zu betreten und die Gerätschaften zu nutzen. Dieser Vertrag sei von der Beklagten genehmigt bzw. akzeptiert worden. Nach Abschluss des Vertrages seien die Proben im Labor des Klägers angeliefert und von dem Dr.R. zur Durchführung der Untersuchung überlassenen Personal des Klägers untersucht worden. Die alleinige Verantwortung für diese Untersuchung habe bei Dr.R. gelegen. Tatsächlich habe Dr.R. diese Untersuchungsleistungen auch persönlich erbracht und überwacht. Dr.R. sei täglich mittags und abends in den Laborräumen gewesen und habe die Arbeit überwacht und kontrolliert. Alle Befunde seien persönlich von Dr.R. handschriftlich befundet worden. Der jeweilige Befund und seine Therapiemöglichkeit seien von Dr.R. schriftlich formuliert worden. Mehrere Monate nach Abschluss des Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei der Kläger aufgefordert worden, Dr.R. zu bestätigen, dass er täglich im Labor anwesend sei und die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwache. Der Kläger habe diesen Sachverhalt wahrheitsgemäß bestätigt. Er habe keine unrichtige Auskunft erteilt. Eine ständige Präsenz von Dr.R. im Labor des Klägers sei nicht erforderlich gewesen und sei vom Kläger auch nicht bestätigt worden. Der Kläger habe daher seine vertragsärztlichen Pflichten nicht verletzt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. November 1995 nochmals bekräftigt, dass der Kläger mit den Angaben in der Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 seine Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten verletzt habe. Trotz seines Wissens um die strengen Voraussetzungen für die persönliche Erbringung von O III-Leistungen habe der Kläger mit der Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 die persönliche Überwachung der Hormonanalysen durch seinen Vertragspartner bestätigt, obwohl klar auf der Hand gelegen habe, dass dessen ständige Anwesenheit nicht gegeben gewesen sei. Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 21. November 1995 darauf hingewiesen, dass der Kläger nur bestätigt habe, dass Dr.R. täglich im Hormonlabor anwesend gewesen sei. Damit sei nicht erklärt worden, dass Dr.R. während der gesamten Zeit, in der die Hormonanalysen durchgeführt worden seien, ständig anwesend gewesen sei. Mit der Formulierung "persönlich überwacht" sei nicht zu verstehen, dass der Überwacher ständig anwesend sei und die technische Assistentin bei der Durchführung der Arbeiten ständig beobachte.
Das SG hat mit Urteil vom 23. April 1998 den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1995 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die bereits bezahlte Geldbuße in Höhe von DM 10.000,00 zurückzuerstatten. Das Gericht sei der Auffassung, dass der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten nicht verletzt habe. Der Vorwurf der Beklagten, er habe eine falsche Auskunft erteilt und deshalb gegen die sich aus § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten ergebende Pflicht zur Wahrheit und Klarheit bei der Erteilung von Auskünften verstoßen, werde seitens des Gerichts nicht geteilt. Es treffe zwar zu, dass dem Kläger in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt gemäß § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten eine Auskunftspflicht obliege. Aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtzusammenhang sei aber zu schließen, dass sich die Auskunftspflicht lediglich auf die eigenen vertragsärztlichen Angelegenheiten beziehe. Die Auskunft habe offensichtlich eine Rolle bei der Beurteilung der Frage gespielt, ob der damalige Vertragspartner des Klägers, Dr.R., die Voraussetzungen für die Durchführung von O III-Leistungen erfülle. Der Kläger habe hier keine Auskunft in eigenen vertragsärztlichen Angelegenheiten, sondern über vertragsärztliche Angelegenheiten eines Dritten erteilt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass der Kläger aufgrund des mit Dr.R. abgeschlossenen Miet- und Dienstverschaffungsvertrages an der Durchführung von O III-Leistungen durch Dr.R. ein wirtschaftliches Interesse gehabt habe. Der Kläger habe daher überhaupt keine Auskunftspflicht über die vertragsärztliche Tätigkeit eines Dritten gehabt und demzufolge diese auch nicht gemäß § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten verletzen können. Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass der Kläger auch über die vertragsärztliche Tätigkeit von Dr.R. auskunftspflichtig sei, habe der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine unrichtige Auskunft gegeben. Die Voraussetzungen für die Durchführung von O III-Leistungen würden sich aus den Richtlinien für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen, insbesondere aus B.2.2 und 5 ergeben. Danach müsse der Arzt bei der Durchführung einer Analyse die damit beauftragten Mitarbeiter anleiten, deren Tätigkeit überwachen und für Rückfragen zur Verfügung stehen. Insbesondere müsse er die Ergebnisse der Qualitätskontrolle prüfen und, sobald sich Hinweise auf Mängel des Analysesystems ergäben, diese beheben und sich von der wieder erlangten Zuverlässigkeit des Analysensystems überzeugen (3.2.). Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen nach O III erforderten zusätzlich zur Aufsicht und Anleitung gemäß A.2.2 und A.2.3 die persönliche Mitwirkung des Arztes an den Untersuchungen. Die persönliche Mitwirkung stehe neben dem medizinisch-technischen Teilschritt und setze deshalb nach Maßgabe von Abschnitt B.2 die Anwesenheit des Arztes bei der Analyse voraus. Mit der Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 habe der Kläger lediglich die tägliche persönliche Anwesenheit von Dr.R. im Hormonlabor, die persönliche Überwachung der Durchführung der Hormonanalysen, die Interpretation der Ergebnisse und die Selbsterstellung der Befunde bestätigt. Ein Widerspruch zur Zeugenaussage im Jahr 1994 sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Auskunft des Klägers, Dr.R. überwache die Durchführung der Analysen persönlich, nicht so zu verstehen, dass dieser ständig anwesend gewesen sei. Eine Divergenz mit der Zeugenaussage des Klägers, Dr.R. komme erst in der Zeit zwischen 17.00 und 18.00 Uhr täglich, sei nicht feststellbar. Der Kläger habe zwar nicht wortlautgetreu das Vorliegen der Voraussetzungen der Richtlinien für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen gemäß B.2.2, aber doch im Wesentlichen inhaltsgleich bestätigt. Eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach B.5., nämlich eine Bestätigung der Anwesenheit von Dr.R. bei der Analyse, sei vom Kläger weder erteilt worden, noch sei die erteilte Bestätigung in diesem Sinne auszulegen. Die Überwachung der Durchführung der Analysen setze nicht die ständige Präsenz voraus, sondern könne gelegentlich oder auch nachträglich erfolgen. Das Gericht sei daher der Auffassung, dass der Kläger keine unrichtige Auskunft erteilt habe. Hinzu komme, dass die Beklagte nicht allein aufgrund der Auskunft des Klägers ohne Vornahme weiterer Ermittlungen vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen nach den Richtlinien habe ausgehen können. Insofern bestehe zwischen einer möglichen Verletzung der Auskunftspflicht und dem Umstand, dass an den Vertragspartner des Klägers Honorarvergütungen in beträchtlicher Höhe für nicht persönlich erbrachte Laborleistungen bezahlt worden seien, kein Zusammenhang.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 2. Juli 1998, die mit Schriftsatz vom 17. Juni 1999 näher begründet wurde. Das Urteil vom 23. April 1998 beruhe auf einer Fehlinterpretation materiellen Rechts und auf einer nicht haltbaren Beweiswürdigung. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Auskunftspflicht des § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten ausschließlich auf eigene Angelegenheiten des Vertragsarztes beziehen solle. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Gesamtzusammenhang decke eine derartige Interpretation dieser Vorschrift. Vielmehr sei jedes Mitglied der Beklagten verpflichtet, den Organen und Stellen der Beklagten alle Auskünfte zu erteilen, die "zur Nachprüfung der vertragsärztlichen oder sonstigen von der Kassenärztlichen Vereinigung sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeiten erforderlich seien". Hierunter falle jedenfalls die vorliegend in Frage stehende Erklärung, die zudem in enger Verknüpfung mit der beiderseitigen Labortätigkeit zu sehen sei. Die Erklärung vom 16. Oktober 1990 habe u.a. die Aussage enthalten, dass Dr.R. "die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwacht" habe. Demgegenüber sei bei der Zeugenvernehmung am 12. April 1994 erklärt worden, Dr.R. sei zur Mittagszeit eher unregelmäßig und auch nicht häufig, dagegen abends, zumeist um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr, regelmäßig für durchschnittlich eine halbe bis eine Stunde gekommen, um die Ergebnisse des Tages zu besprechen. Damit stehe fest, dass Dr.R. - die Hauptarbeit für die Analysen sei auf den Vormittag entfallen - die Durchführung der Hormonanalysen entsprechend den Richtlinien nicht persönlich überwacht habe. Denn es sei seine Anwesenheit mit der Möglichkeit, in unmittelbarem Kontakt zu den Mitarbeitern im Labor deren Tätigkeit eigenverantwortlich zu überwachen und leitend zu begleiten, während der Zeit der Hormonanalysen nicht gegeben gewesen. Sonach sei die Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 inhaltlich unrichtig gewesen. Der inhaltlichen Interpretation der Erklärung bezüglich der persönlichen Anwesenheit von Dr.R. durch das Gericht könne nicht beigetreten werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG vom 23. April 1998 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1995 abzuweisen.
Der Klägervertreter beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
§ 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten begründe keine allgemeine Pflicht zur Wahrheit und Klarheit bei der Erteilung von Auskünften. Eine solche Pflicht bestehe nur bezüglich der eigenenen vertragsärztlichen Angelegenheiten, nicht in solchen von Dritten. Selbst bei entsprechender Auslegung komme ein schuldhafter Verstoß gegen die Auskunftspflicht nicht in Betracht. Der Kläger habe weder in seiner Zeugenaussage von 1994 noch in seiner Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 unklare oder unwahre Auskünfte erteilt. Seine Auskünfte hätten sich auf Art und Umfang der Tätigkeit von Dr.R. bezogen, wobei im damaligen Verfahren dessen Abrechnungen für O III-Leistungen in Frage gestanden hätten. Die Aussagen des Klägers würden gerade nicht bestätigen, dass die Voraussetzungen für O III-Leistungen vorliegen würden. Somit seien die Auskünfte auch nicht unwahr. Bei entsprechender Subsumtion der Auskünfte des Klägers unter die Richtlinien für Laboruntersuchungen, die für die Abrechnung von O III-Leistungen maßgeblich seien, ergebe sich auch keine Unklarheit. Die Auskünfte des Klägers würden nur den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen für O III-Leistungen nicht vorliegen würden.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die SG-Akte mit dem Az.: S 38 Ka 1045/95 und die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 76/98 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist in vollem Umfang auch begründet. Das SG hat mit Urteil vom 23. April 1998 zu Unrecht den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 6. April 1995 aufgehoben. Der Disziplinarbescheid der Beklagten vom 6. April 1995 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als Konsequenz des Sicherstellungsauftrages, d.h. des Auftrages des Gesetzgebers an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die den Krankenkassen obliegende ärztliche Versorgung der gesetzlich Versicherten zu gewährleisten (vgl. § 75 SGB V), obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen u.a. die Aufgabe, die Einhaltung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und einzelne Vertragsärzte nötigenfalls durch Disziplinarmaßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Als mögliche Disziplinarmaßnahmen sehen § 81 Abs.5 SGB V und die darauf beruhende Satzung der Beklagten eine Verwarnung, einen Verweis, eine Geldbuße bis zu 20.000,00 DM oder das Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahren vor. Die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 81 Abs.5 SGB V erfolgt in zwei Schritten. Die Beurteilung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Pflichtenverstoßes ist zu unterscheiden von der Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dafür angebracht sind. Während die Tatbestandsvoraussetzungen des Pflichtenverstoßes gerichtlich voll überprüfbar sind, besteht bei der Auswahl der möglichen Disziplinarmaßnahme und der Festsetzung ihrer Höhe ein Ermessensspielraum, so dass insoweit die Entscheidung gemäß § 54 Abs.2 Satz 2 SGG vom Gericht nur eingeschränkt nachzuprüfen ist.
Nach Auffassung des Senats hat der Kläger die sich aus § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten sich ergebende Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten verletzt, indem er eine inhaltlich falsche Bestätigung abgegeben hat. Zunächst bezieht sich, entgegen der Auffassung des SG, die Auskunftspflicht des Klägers aus § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten nicht nur auf die eigenen vertragsärztlichen Angelegenheiten. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem "Wortlaut und aus dem Gesamtzusammenhang". Nach dem Wortlaut des § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten hat ein Vertragsarzt vielmehr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen oder sonstigen von der Beklagten sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeit erforderlich sind. Art und Umfang der zu erteilenden Auskünfte ergeben sich also aus der Aufgabenstellung der Beklagten und beschränken sich nicht auf Auskünfte bezüglich nur der eigenen vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers. Der Kläger hat daher gemäß § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten alle Auskünfte zu erteilen, die die Beklagte aus ihrer Sicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und über die der Kläger Auskunft erteilen kann. Vorliegend war es geradezu naheliegend, den Kläger als Laborarzt und Vertragspartner von Dr.R. zu Art und Umfang der Tätigkeit von Dr.R. bei der Erbringung von O III-Leistungen in der Praxis des Klägers zu befragen.
Entgegen der Ansicht des SG steht zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass der Kläger seine Auskunftspflicht aus § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten verletzt hat, indem er eine falsche Bestätigung erteilt bzw. eine Bestätigung erteilt hat, die von der Beklagten falsch verstanden werden musste. Die Bestätigung vom 16. Oktober 1990 ist zunächst vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und Dr.R. abgeschlossenen Miet- und Dienstverschaffungsvertrages vom 15. Januar 1990 zu sehen, mit dem der Kläger Dr.R. anteilige Laborräume und Gerätschaften vermietete und die Dienste seines Fachpersonals zugänglich machte zur eigenen Erbringung (Eigenlabor) von RIA-Leistungen ("Radio-Immun-Assay", Ziffern 4100 ff. im Kapitel O III des damals geltenden EBM) durch Dr.R. Nicht geplant war also ein Auftragslabor, in dem der Kläger die Laboruntersuchungen im Auftrag von Dr.R. erbringen sollte. Nach den bis 31.12.1990 geltenden Labor-Richtlinien vom 10. Juli 1987 war zudem die Erbringung von O III-Leistungen nur im Eigenlabor und im Auftragslabor, nicht dagegen in Laborgemeinschaft zulässig (vgl. A.4.2 der Labor-Richtlinien). Nachdem die Beklagte mit Dr.R. am 18. Juli 1990 ein eingehendes Gespräch geführt hatte, diesen ganz besonders auf die strengen Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung von O III-Leistungen hingewiesen und dargelegt hatte, dass der Vertrag vom 15. Januar 1990 diesen Anforderungen nicht genüge, diente die Bescheinigung des Klägers unstreitig der Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Abrechnung von O III-Leistungen durch Dr.R. vorlagen. Nach den oben genannten damaligen Laborrichtlinien, die die laboratoriumsmedizinische Untersuchung bereits in die vier Teilschritte - Untersuchungsentscheidung, Durchführung der Analyse mit Feststellung des Analyseergebnisses, Beurteilung der Analyse und Beurteilung des Ergebnisses - unterteilte, war der Arzt u.a. verpflichtet, bei der Durchführung der Analyse die damit beauftragten Mitarbeiter anzuleiten, deren Tätigkeit zu überwachen und für Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Bei der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung im Eigenlabor musste die Durchführung aller vier Teilschritte der Befunderhebung nach Maßgabe der Anforderungen in A.2. durch den Arzt oder durch qualifizierte Mitarbeiter unter seiner Aufsicht und Weisung erfolgen. Bei Leistungen nach Kapitel O III wurde weitergehend gefordert, dass die laboratoriumsmedizinische Untersuchung unter der persönlichen Überwachung durch den Arzt erfolgte (vgl. A.3.1 Satz 2). Vor diesem Hintergrund ist die Bescheinigung des Klägers vom 16. Oktober 1990, wonach Dr.R. täglich im Hormonlabor anwesend sei, die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwache, die Ergebnisse interpretiere und die Befunde selbst erstelle, entweder bewusst falsch oder zumindest grob fahrlässig falsch. Der Kläger war zum einen vor dem genannten Hintergrund zwingend verpflichtet, den zeitlichen Umfang der Anwesenheit von Dr.R. im Labor offen zu legen und nicht lapidar von seiner täglichen Anwesenheit zu sprechen. Dann wäre auch für die Beklagte klar gewesen, dass von einer persönlichen Überwachung der Durchführung der Hormananalysen - wie sie vom Kläger bestätigt wurde - nicht die Rede sein konnte. Von einer persönlichen Überwachung bei Leistungen nach Kapital O III im Eigenlabor im Sinne des Buchstaben A.3.1. Satz 2 der Laborrichtlinien vom 11. Juli 1987, gültig ab 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1990, kann nur dann gesprochen werden, wenn der Laborarzt während des Untersuchungsvorganges persönlich anwesend ist. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Richtlinien. Die Richtlinien unterscheiden bei den Laboruntersuchungen zwischen den allgemeinen Anforderungen der Anleitung und Überwachung der für die Laborgemeinschaft tätigen Hilfspersonen (vgl. Buchstabe A.2.2.) und der persönlichen Überwachung bei Laborleistungen nach Kapitel O III (vgl. Buchstabe A.3.1. Satz 2). Mit der Pflicht zur persönlichen Überwachung werden erhöhte Anforderungen aufgestellt, die sich nicht in einer allgemeinen Kontrolle erschöpfen, sondern sich auf den Einzelfall beziehen. Eine Überwachung im Einzelfall ist aber nur bei Anwesenheit des Arztes möglich (vgl. BSG, SozR 2200 § 368n Nr.51 S.174/175; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 1993, Az.: L 12 Ka 61/89; Bundesfinanzhof, Urteile vom 1. Februar 1990, MedR 1991, 50 - 53, vom 21. März 1995, NJW 1995, 3078 - 3089, vom 19. Oktober 1995, Az.: KV R 45/94 und vom 26. Januar 2000, Az.: IV B 12/99). Diesen Anforderungen an eine persönliche Überwachung genügte Dr.R. in keiner Weise, da er während des Untersuchungsvorganges grundsätzlich gerade nicht anwesend war. Die Bescheinigung des Klägers, dass Dr.R. die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwacht, ist damit objektiv falsch. Die Bescheinigung musste auch, so wie sie vom Kläger abgegeben wurde, bei der Beklagten den Eindruck erwecken, dass Dr.R. die Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen im Eigenlabor erfülle, ohne dass Anlass zu weiteren Ermittlungen seitens der Beklagten bestanden hätte. Es ist dabei auch nicht auszuschließen, dass die Bescheinigung dazu beigetragen hat, dass die Laborleistungen des Dr.R. von der Beklagten als ordnungsgemäß erbrachte Leistungen abgerechnet wurden. Dass die Beklagte später in anderem Zusammenhang gleichwohl davon Kenntnis erlangt hat, dass Dr.R. die Voraussetzungen zur Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen nach Kapitel O III während des Zeitraums der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht erfüllt hat, ändert nichts daran, dass die Bescheinigung des Klägers vom 16. Oktober 1990 unrichtig war.
Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Diese subjektive Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist immer dann gegeben, wenn dem betroffenen Arzt vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Nach Auffassung des Senats ist die unrichtige Bestätigung vom 16. Oktober 1990 zumindest auf grob fahrlässiges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Kläger bewusst war bzw. bewusst sein musste, dass seine Bestätigung von maßgeblicher Bedeutung für die Frage war, ob und inwieweit Dr.R. die Voraussetzungen für die persönliche Erbringung der O III-Leistungen erfüllt, so dass sich hieraus eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich Wahrheit und inhaltlicher Abfassung der Bestätigung für den Kläger ergab. Zum anderen war dem Kläger als Laborarzt bekannt, welche Anforderungen an die Erbringung von Laborleistungen im Allgemeinen und von O III-Leistungen im Besonderen gestellt werden. Dies zeigt nicht zuletzt auch die Formulierung im Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, wonach die zu erbringenden Leistungen von Dr.R. höchstpersönlich zu überwachen sind. Von daher ist der Beklagte zu Recht auch davon ausgegangen, dass die Einlassung des Klägers vor dem Disziplinarausschuss, er sei der Meinung gewesen, das persönliche Interpretieren der Analyseergebnisse erfülle das Erfordernis einer persönlichen Überwachung der Labortätigkeit des Personals, den Wert einer unbehelflichen Schutzbehauptung hat. Persönliche Überwachung der labormedizinischen Untersuchung und Interpretation des Ergebnisses der Untersuchung sind nach den einschlägigen Laborrichtlinien zwei voneinander klar getrennte Schritte bei der Befunderhebung. Entsprechend hat der Kläger in der unrichtigen Bestätigung Dr.R. auch beides getrennt bestätigt.
Der Senat kann schließlich auch nicht erkennen, dass die Art der gewählten Disziplinarmaßnahme (= Geldbuße) und deren Höhe (= 10.000,00 DM) in Anbetracht der Schwere der Pflichtverletzung unter Zugrundelegung der von der Beklagten angestellten Abwägungsgesichtspunkte ermessensfehlerhaft ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Disziplinarmaßnahme - Geldbuße über 10.000,00 DM - wegen einer falschen Auskunft (Verstoß gegen § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten).
Der Kläger ist Laborarzt in Würzburg und seit 1. April 1982 als Vertragsarzt zugelassen. Am 15. Januar 1990 schloss der Kläger mit dem Frauenarzt Dr.R. mit Wirkung ab 1. Januar 1990 einen Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, in dem der Kläger Dr.R. zur Erbringung von RIA-Leistungen anteilige Laborräume, Gerätschaften und Fachpersonal in seinen Räumen vermietete. In § 3 des Vertrages ist festgehalten, dass Dr.R. das Recht hat und verpflichtet ist, die im Rahmen der notwendigen Sachkunde zu erbringenden Leistungen höchstpersönlich zu überwachen. Er ist insoweit befugt, dem Personal dienstliche Weisungen zu erteilen und hat jederzeit das Recht, die Laborräume zu betreten und die Gerätschaften zu nutzen. Dr.R. war vorher bis 31. Dezember 1989 in einer Gemeinschaftspraxis tätig, die über ein Eigenlabor verfügte. Mit Ausscheiden aus dieser Gemeinschaftspraxis hatte er die Möglichkeit verloren, dieses Eigenlabor zu nutzen. Die Beklagte hat mit Dr.R. in einer Unterredung am 18. Juli 1990 den Inhalt dieses Vertrages und die dabei zu beachtenden vertragsärztlichen Regelungen umfassend besprochen. Dr.R. wurde dabei ganz besonders auf die strengen Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung von O III-Leistungen hingewiesen und es wurde dargelegt, dass der vorgelegte Vertrag mit dem Kläger diesen Anforderungen nicht genüge. In der Folge wurde vom Kläger eine Bescheinigung mit Datum 16. Oktober 1990 vorgelegt. Darin bescheinigt der Kläger, dass Dr.R. täglich im Hormonlabor anwesend sei, die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwache, die Ergebnisse interpretiere und die Befunde selbst erstelle.
Am 12. April 1994 wurde der Kläger im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen Dr.R. im Wege der Amtshilfe vor dem Sozialgericht Würzburg als Zeuge zu dem gesamten Fragenkomplex einvernommen. Hierbei hat der Kläger u.a. folgendes angegeben: "Für die von Dr.R. kommenden Untersuchungsproben wurde anhand des Auftrags eine Arbeitsliste gefertigt. Anhand der Arbeitsliste führt die Laborantin die Hormonanalyse durch. Die Arbeit der Laborantin war damals noch überwiegend manuell. Die so ermittelten Messwerte wurden durch die Assistentin in den Computer eingetragen. Dr.R. hat den Computerausdruck mit den ermittelten Werten bekommen. Die von Dr.R. gelieferten bzw. für ihn zu analysierenden Seren wurden nicht getrennt von den übrigen Untersuchungsproben analysiert. Die Bearbeitung erfolgte vielmehr aus Rationalisierungsgründen einheitlich. Weil Dr.R. vormittags fast alle seine Proben im Labor hatte, entfiel die Hauptarbeit vormittags auf die Proben von Dr.R ... Dr.R. kam in die Gemeinschaftspraxis zur Mittagszeit eher unregelmäßig, auch nicht häufig. Ich weiß das auch deswegen, weil sich die technische Assistentin dadurch eher gestört fühlte. Dagegen kam Dr.R. abends regelmäßig, zumeist um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr für durchschnittlich eine halbe bis eine Stunde. In dieser Zeit sind wir auch aufeinander zugegangen und haben die Ergebnisse des Tages besprochen. Die Besprechungen gingen hauptsächlich darum, die Messergebnisse mit der klinischen Diagnose zu korrelieren und zu interpretieren. Die von uns vorgenommene Plausibilitätskontrolle ist zugleich eine Qualitätskontrolle. Bei Fragen der Assistentin war ich der Ansprechpartner. Die Assistentin, die Fragen an Dr.R. hatte, konnte diesen telefonisch erreichen. Ich glaube aber nicht, dass sich die Assistentin häufig telefonisch an Dr.R. gewandt hat."
Mit Schreiben vom 7. September 1994 hat die Beklagte beim Disziplinarausschuss die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger beantragt. Der Kläger habe seine kassen-/vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, indem er unter Berücksichtigung seiner uneidlichen Aussage vor dem Sozialgericht Würzburg gegenüber der Beklagten eine unrichtige Auskunft abgegeben habe, weil er am 16. Oktober 1990 erklärt habe, Dr.R. würde die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwachen. Mit dieser Auskunft habe er es ermöglicht, dass Dr.R. Leistungen abgerechnet habe, die er tatsächlich nicht persönlich erbracht habe. Damit habe er zumindest mittelbar zur Falschabrechnung durch Dr.R. beigetragen und so auch das Vertrauen in seine Gewissenhaftigkeit und Korrektheit gestört. Es sei ihm zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Als ordentliches Mitglied der Beklagten habe er wissen müssen, dass er verpflichtet sei, den Organen und Stellen der Beklagten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen oder sonstigen von der Beklagten sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeit erforderlich seien. Er habe wissen müssen, dass er mit den Falschauskünften die Falschabrechnung durch Dr.R. ermögliche. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat mit Schriftsatz vom 23. September 1994 dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu dem festgestellten Sachverhalt und dem daraus abgeleiteten Vorwurf der Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten Stellung zu nehmen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1994 geltend gemacht, dass keine Diskrepanz zwischen den Angaben vor dem Sozialgericht und der erstellten Bescheinigung über die pesönliche Leistungserbringung durch Dr.R. vom 16. Oktober 1990 bestehe. Dr.R. habe die damals gültigen Laborrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung voll erfüllt. Eine komplette Trennung der Proben des Klägers und Dr.R. sei nach den gültigen Laborrichtlinien nicht erforderlich gewesen. Entscheidend sei, dass Dr.R. die von ihm abgerechneten Leistungen tatsächlich selbst erbracht habe. In der daraufhin anberaumten Sitzung des Disziplinarausschusses vom 17. Februar 1995 hat der Kläger vorgetragen, dass er mit der Formulierung "die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwacht" zum Ausdruck habe bringen wollen, dass Dr.R. die Analyseergebnisse persönlich interpretiert habe. Er sei der Meinung gewesen, dass diese Tätigkeit das Erfordernis der persönlichen Überwachung der Laborleistungen beinhalte. Er bedauere, dass es durch seine missverständliche Formulierung in der Bescheinigung vom Oktober 1990 zu einer falschen Sacheinschätzung der Labortätigkeit von Dr.R. gekommen sei. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6. April 1995 gegen den Kläger wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 DM festgesetzt. Nach der im Verwaltungsverfahren umfassend geklärten Sachlage sei davon auszugehen, dass der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt habe, weil er der Beklagten gegenüber in einer Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 die unrichtige Auskunft erteilt habe, sein Vertragspartner sei täglich im Labor anwesend und überwache persönlich die Hormonanalysen der aus seiner Praxis angelieferten Untersuchungsproben. Nach § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten sei jedes Mitglied der Beklagten verpflichtet, den Organen und Stellen der Beklagten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen oder sonstigen von der Beklagten sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeit erforderlich seien. Dem Kläger seien die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung bekannt gewesen. Er habe wissen müssen, dass nach diesen Richtlinien vom Arzt ein gesteigertes Maß an Mitwirkung und Verantwortung bei der Erbringung von O III-Leistungen gefordert werde. So müsse der Arzt u.a. einen unmittelbaren Kontakt zu seinen Mitarbeitern haben, so dass deren Arbeiten jederzeit von ihm persönlich überwacht werden können. Dies bedinge eine ständige Präsenz im Labor während der Untersuchungen durch Hilfskräfte; die Durchführungen der Leistungen müssten unter seiner unmittelbaren Verantwortung erfolgen. Dementsprechend habe auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Februar 1990 (IV R 140/88) darauf hingewiesen, dass der Laborarzt - soll seine Leistungserbringung als persönliche Tätigkeit eingestuft werden - jede einzelne Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter leitend und eigenverantwortlich begleiten müsse, um ihr dadurch den Stempel eigenen Handelns aufzuprägen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sein Vertragspartner, dessen Untersuchungsproben schwerpunktmäßig am Vormittag analysiert worden seien, regelmäßig erst gegen 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr für ungefähr eine halbe bis eine Stunde ins Labor gekommen sei, um die Ergebnisse des Tages zu besprechen und nur unregelmäßig auch zur Mittagszeit das Labor aufgesucht habe. Trotzdem habe er seinen Vertragspartner im Wissen um die strengen Voraussetzungen für das persönliche Erbringen von O III-Leistungen in der Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 die persönliche Überwachung der Hormonanalysen bestätigt, obwohl klar auf der Hand gelegen habe, dass dessen ständige Anwesenheit mit der Möglichkeit, in unmittelbaren Kontakt zu den Mitarbeitern im Labor deren Tätigkeit eigenverantwortlich zu überwachen und leitend zu begleiten, nicht gegeben gewesen sei. Im Ausstellen dieser inhaltlich falschen Bescheinigung liege ein Verstoß gegen § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten. Das Handeln und der damit verbundene Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten sei schuldhaft erfolgt. Dem Kläger habe bewusst sein müssen und sei letztlich auch klar gewesen, dass die von ihm ausgestellte Bescheinigung, sein Vertragspartner überwache persönlich die Durchführung der Hormonanalysen, an den tatsächlichen Verhältnissen für eine persönliche Erbringung von O III-Laborleistungen vorbeigehe und damit unrichtig sei. Er habe zumindest grob fahrlässig gehandelt. Der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei der Meinung gewesen, das persönliche Interpretieren der Analyseergebnisse erfülle das Erfordernis einer persönlichen Überwachung der Labortätigkeiten des Personals, komme lediglich der Wert einer unbehelflichen Schutzbehauptung zu. Bei Abwägung aller Umstände erscheine es erforderlich, gegen den Kläger wegen seiner Verfehlung als Maßnahme die Verhängung einer Geldbuße auszusprechen. Es sei angebracht und erforderlich, durch eine Geldbuße das Gewicht der Pflichtverletzung zu verdeutlichen und auf Gewissenhaftigkeit, Wahrheit und Sorgfalt bei künftigem Handeln hinzuwirken. Eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 DM erscheine in Anbetracht der Gesamtumstände durchaus angemessen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. Juni 1995 zum Sozialgericht München (SG). In dem Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vom 15. Januar 1990 sei ausdrücklich aufgenommen worden, dass Dr.R. das Recht habe und verpflichtet sei, die im Rahmen der notwendigen Sachkunde zu erbringenden Leistungen höchstpersönlich zu überwachen. Dr.R. sei insbesondere befugt gewesen, dem Personal des Klägers dienstliche Weisungen zu erteilen, jederzeit die Laborräume zu betreten und die Gerätschaften zu nutzen. Dieser Vertrag sei von der Beklagten genehmigt bzw. akzeptiert worden. Nach Abschluss des Vertrages seien die Proben im Labor des Klägers angeliefert und von dem Dr.R. zur Durchführung der Untersuchung überlassenen Personal des Klägers untersucht worden. Die alleinige Verantwortung für diese Untersuchung habe bei Dr.R. gelegen. Tatsächlich habe Dr.R. diese Untersuchungsleistungen auch persönlich erbracht und überwacht. Dr.R. sei täglich mittags und abends in den Laborräumen gewesen und habe die Arbeit überwacht und kontrolliert. Alle Befunde seien persönlich von Dr.R. handschriftlich befundet worden. Der jeweilige Befund und seine Therapiemöglichkeit seien von Dr.R. schriftlich formuliert worden. Mehrere Monate nach Abschluss des Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei der Kläger aufgefordert worden, Dr.R. zu bestätigen, dass er täglich im Labor anwesend sei und die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwache. Der Kläger habe diesen Sachverhalt wahrheitsgemäß bestätigt. Er habe keine unrichtige Auskunft erteilt. Eine ständige Präsenz von Dr.R. im Labor des Klägers sei nicht erforderlich gewesen und sei vom Kläger auch nicht bestätigt worden. Der Kläger habe daher seine vertragsärztlichen Pflichten nicht verletzt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. November 1995 nochmals bekräftigt, dass der Kläger mit den Angaben in der Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 seine Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten verletzt habe. Trotz seines Wissens um die strengen Voraussetzungen für die persönliche Erbringung von O III-Leistungen habe der Kläger mit der Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 die persönliche Überwachung der Hormonanalysen durch seinen Vertragspartner bestätigt, obwohl klar auf der Hand gelegen habe, dass dessen ständige Anwesenheit nicht gegeben gewesen sei. Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 21. November 1995 darauf hingewiesen, dass der Kläger nur bestätigt habe, dass Dr.R. täglich im Hormonlabor anwesend gewesen sei. Damit sei nicht erklärt worden, dass Dr.R. während der gesamten Zeit, in der die Hormonanalysen durchgeführt worden seien, ständig anwesend gewesen sei. Mit der Formulierung "persönlich überwacht" sei nicht zu verstehen, dass der Überwacher ständig anwesend sei und die technische Assistentin bei der Durchführung der Arbeiten ständig beobachte.
Das SG hat mit Urteil vom 23. April 1998 den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1995 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die bereits bezahlte Geldbuße in Höhe von DM 10.000,00 zurückzuerstatten. Das Gericht sei der Auffassung, dass der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten nicht verletzt habe. Der Vorwurf der Beklagten, er habe eine falsche Auskunft erteilt und deshalb gegen die sich aus § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten ergebende Pflicht zur Wahrheit und Klarheit bei der Erteilung von Auskünften verstoßen, werde seitens des Gerichts nicht geteilt. Es treffe zwar zu, dass dem Kläger in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt gemäß § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten eine Auskunftspflicht obliege. Aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtzusammenhang sei aber zu schließen, dass sich die Auskunftspflicht lediglich auf die eigenen vertragsärztlichen Angelegenheiten beziehe. Die Auskunft habe offensichtlich eine Rolle bei der Beurteilung der Frage gespielt, ob der damalige Vertragspartner des Klägers, Dr.R., die Voraussetzungen für die Durchführung von O III-Leistungen erfülle. Der Kläger habe hier keine Auskunft in eigenen vertragsärztlichen Angelegenheiten, sondern über vertragsärztliche Angelegenheiten eines Dritten erteilt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass der Kläger aufgrund des mit Dr.R. abgeschlossenen Miet- und Dienstverschaffungsvertrages an der Durchführung von O III-Leistungen durch Dr.R. ein wirtschaftliches Interesse gehabt habe. Der Kläger habe daher überhaupt keine Auskunftspflicht über die vertragsärztliche Tätigkeit eines Dritten gehabt und demzufolge diese auch nicht gemäß § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten verletzen können. Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass der Kläger auch über die vertragsärztliche Tätigkeit von Dr.R. auskunftspflichtig sei, habe der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine unrichtige Auskunft gegeben. Die Voraussetzungen für die Durchführung von O III-Leistungen würden sich aus den Richtlinien für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen, insbesondere aus B.2.2 und 5 ergeben. Danach müsse der Arzt bei der Durchführung einer Analyse die damit beauftragten Mitarbeiter anleiten, deren Tätigkeit überwachen und für Rückfragen zur Verfügung stehen. Insbesondere müsse er die Ergebnisse der Qualitätskontrolle prüfen und, sobald sich Hinweise auf Mängel des Analysesystems ergäben, diese beheben und sich von der wieder erlangten Zuverlässigkeit des Analysensystems überzeugen (3.2.). Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen nach O III erforderten zusätzlich zur Aufsicht und Anleitung gemäß A.2.2 und A.2.3 die persönliche Mitwirkung des Arztes an den Untersuchungen. Die persönliche Mitwirkung stehe neben dem medizinisch-technischen Teilschritt und setze deshalb nach Maßgabe von Abschnitt B.2 die Anwesenheit des Arztes bei der Analyse voraus. Mit der Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 habe der Kläger lediglich die tägliche persönliche Anwesenheit von Dr.R. im Hormonlabor, die persönliche Überwachung der Durchführung der Hormonanalysen, die Interpretation der Ergebnisse und die Selbsterstellung der Befunde bestätigt. Ein Widerspruch zur Zeugenaussage im Jahr 1994 sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Auskunft des Klägers, Dr.R. überwache die Durchführung der Analysen persönlich, nicht so zu verstehen, dass dieser ständig anwesend gewesen sei. Eine Divergenz mit der Zeugenaussage des Klägers, Dr.R. komme erst in der Zeit zwischen 17.00 und 18.00 Uhr täglich, sei nicht feststellbar. Der Kläger habe zwar nicht wortlautgetreu das Vorliegen der Voraussetzungen der Richtlinien für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen gemäß B.2.2, aber doch im Wesentlichen inhaltsgleich bestätigt. Eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach B.5., nämlich eine Bestätigung der Anwesenheit von Dr.R. bei der Analyse, sei vom Kläger weder erteilt worden, noch sei die erteilte Bestätigung in diesem Sinne auszulegen. Die Überwachung der Durchführung der Analysen setze nicht die ständige Präsenz voraus, sondern könne gelegentlich oder auch nachträglich erfolgen. Das Gericht sei daher der Auffassung, dass der Kläger keine unrichtige Auskunft erteilt habe. Hinzu komme, dass die Beklagte nicht allein aufgrund der Auskunft des Klägers ohne Vornahme weiterer Ermittlungen vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen nach den Richtlinien habe ausgehen können. Insofern bestehe zwischen einer möglichen Verletzung der Auskunftspflicht und dem Umstand, dass an den Vertragspartner des Klägers Honorarvergütungen in beträchtlicher Höhe für nicht persönlich erbrachte Laborleistungen bezahlt worden seien, kein Zusammenhang.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 2. Juli 1998, die mit Schriftsatz vom 17. Juni 1999 näher begründet wurde. Das Urteil vom 23. April 1998 beruhe auf einer Fehlinterpretation materiellen Rechts und auf einer nicht haltbaren Beweiswürdigung. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Auskunftspflicht des § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten ausschließlich auf eigene Angelegenheiten des Vertragsarztes beziehen solle. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Gesamtzusammenhang decke eine derartige Interpretation dieser Vorschrift. Vielmehr sei jedes Mitglied der Beklagten verpflichtet, den Organen und Stellen der Beklagten alle Auskünfte zu erteilen, die "zur Nachprüfung der vertragsärztlichen oder sonstigen von der Kassenärztlichen Vereinigung sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeiten erforderlich seien". Hierunter falle jedenfalls die vorliegend in Frage stehende Erklärung, die zudem in enger Verknüpfung mit der beiderseitigen Labortätigkeit zu sehen sei. Die Erklärung vom 16. Oktober 1990 habe u.a. die Aussage enthalten, dass Dr.R. "die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwacht" habe. Demgegenüber sei bei der Zeugenvernehmung am 12. April 1994 erklärt worden, Dr.R. sei zur Mittagszeit eher unregelmäßig und auch nicht häufig, dagegen abends, zumeist um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr, regelmäßig für durchschnittlich eine halbe bis eine Stunde gekommen, um die Ergebnisse des Tages zu besprechen. Damit stehe fest, dass Dr.R. - die Hauptarbeit für die Analysen sei auf den Vormittag entfallen - die Durchführung der Hormonanalysen entsprechend den Richtlinien nicht persönlich überwacht habe. Denn es sei seine Anwesenheit mit der Möglichkeit, in unmittelbarem Kontakt zu den Mitarbeitern im Labor deren Tätigkeit eigenverantwortlich zu überwachen und leitend zu begleiten, während der Zeit der Hormonanalysen nicht gegeben gewesen. Sonach sei die Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 inhaltlich unrichtig gewesen. Der inhaltlichen Interpretation der Erklärung bezüglich der persönlichen Anwesenheit von Dr.R. durch das Gericht könne nicht beigetreten werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG vom 23. April 1998 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1995 abzuweisen.
Der Klägervertreter beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
§ 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten begründe keine allgemeine Pflicht zur Wahrheit und Klarheit bei der Erteilung von Auskünften. Eine solche Pflicht bestehe nur bezüglich der eigenenen vertragsärztlichen Angelegenheiten, nicht in solchen von Dritten. Selbst bei entsprechender Auslegung komme ein schuldhafter Verstoß gegen die Auskunftspflicht nicht in Betracht. Der Kläger habe weder in seiner Zeugenaussage von 1994 noch in seiner Bescheinigung vom 16. Oktober 1990 unklare oder unwahre Auskünfte erteilt. Seine Auskünfte hätten sich auf Art und Umfang der Tätigkeit von Dr.R. bezogen, wobei im damaligen Verfahren dessen Abrechnungen für O III-Leistungen in Frage gestanden hätten. Die Aussagen des Klägers würden gerade nicht bestätigen, dass die Voraussetzungen für O III-Leistungen vorliegen würden. Somit seien die Auskünfte auch nicht unwahr. Bei entsprechender Subsumtion der Auskünfte des Klägers unter die Richtlinien für Laboruntersuchungen, die für die Abrechnung von O III-Leistungen maßgeblich seien, ergebe sich auch keine Unklarheit. Die Auskünfte des Klägers würden nur den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen für O III-Leistungen nicht vorliegen würden.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die SG-Akte mit dem Az.: S 38 Ka 1045/95 und die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 76/98 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist in vollem Umfang auch begründet. Das SG hat mit Urteil vom 23. April 1998 zu Unrecht den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 6. April 1995 aufgehoben. Der Disziplinarbescheid der Beklagten vom 6. April 1995 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als Konsequenz des Sicherstellungsauftrages, d.h. des Auftrages des Gesetzgebers an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die den Krankenkassen obliegende ärztliche Versorgung der gesetzlich Versicherten zu gewährleisten (vgl. § 75 SGB V), obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen u.a. die Aufgabe, die Einhaltung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und einzelne Vertragsärzte nötigenfalls durch Disziplinarmaßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Als mögliche Disziplinarmaßnahmen sehen § 81 Abs.5 SGB V und die darauf beruhende Satzung der Beklagten eine Verwarnung, einen Verweis, eine Geldbuße bis zu 20.000,00 DM oder das Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahren vor. Die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 81 Abs.5 SGB V erfolgt in zwei Schritten. Die Beurteilung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Pflichtenverstoßes ist zu unterscheiden von der Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dafür angebracht sind. Während die Tatbestandsvoraussetzungen des Pflichtenverstoßes gerichtlich voll überprüfbar sind, besteht bei der Auswahl der möglichen Disziplinarmaßnahme und der Festsetzung ihrer Höhe ein Ermessensspielraum, so dass insoweit die Entscheidung gemäß § 54 Abs.2 Satz 2 SGG vom Gericht nur eingeschränkt nachzuprüfen ist.
Nach Auffassung des Senats hat der Kläger die sich aus § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten sich ergebende Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten verletzt, indem er eine inhaltlich falsche Bestätigung abgegeben hat. Zunächst bezieht sich, entgegen der Auffassung des SG, die Auskunftspflicht des Klägers aus § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten nicht nur auf die eigenen vertragsärztlichen Angelegenheiten. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem "Wortlaut und aus dem Gesamtzusammenhang". Nach dem Wortlaut des § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten hat ein Vertragsarzt vielmehr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen oder sonstigen von der Beklagten sichergestellten und gewährleisteten ärztlichen Tätigkeit erforderlich sind. Art und Umfang der zu erteilenden Auskünfte ergeben sich also aus der Aufgabenstellung der Beklagten und beschränken sich nicht auf Auskünfte bezüglich nur der eigenen vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers. Der Kläger hat daher gemäß § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten alle Auskünfte zu erteilen, die die Beklagte aus ihrer Sicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und über die der Kläger Auskunft erteilen kann. Vorliegend war es geradezu naheliegend, den Kläger als Laborarzt und Vertragspartner von Dr.R. zu Art und Umfang der Tätigkeit von Dr.R. bei der Erbringung von O III-Leistungen in der Praxis des Klägers zu befragen.
Entgegen der Ansicht des SG steht zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass der Kläger seine Auskunftspflicht aus § 4 Abs.2 der Satzung der Beklagten verletzt hat, indem er eine falsche Bestätigung erteilt bzw. eine Bestätigung erteilt hat, die von der Beklagten falsch verstanden werden musste. Die Bestätigung vom 16. Oktober 1990 ist zunächst vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und Dr.R. abgeschlossenen Miet- und Dienstverschaffungsvertrages vom 15. Januar 1990 zu sehen, mit dem der Kläger Dr.R. anteilige Laborräume und Gerätschaften vermietete und die Dienste seines Fachpersonals zugänglich machte zur eigenen Erbringung (Eigenlabor) von RIA-Leistungen ("Radio-Immun-Assay", Ziffern 4100 ff. im Kapitel O III des damals geltenden EBM) durch Dr.R. Nicht geplant war also ein Auftragslabor, in dem der Kläger die Laboruntersuchungen im Auftrag von Dr.R. erbringen sollte. Nach den bis 31.12.1990 geltenden Labor-Richtlinien vom 10. Juli 1987 war zudem die Erbringung von O III-Leistungen nur im Eigenlabor und im Auftragslabor, nicht dagegen in Laborgemeinschaft zulässig (vgl. A.4.2 der Labor-Richtlinien). Nachdem die Beklagte mit Dr.R. am 18. Juli 1990 ein eingehendes Gespräch geführt hatte, diesen ganz besonders auf die strengen Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung von O III-Leistungen hingewiesen und dargelegt hatte, dass der Vertrag vom 15. Januar 1990 diesen Anforderungen nicht genüge, diente die Bescheinigung des Klägers unstreitig der Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Abrechnung von O III-Leistungen durch Dr.R. vorlagen. Nach den oben genannten damaligen Laborrichtlinien, die die laboratoriumsmedizinische Untersuchung bereits in die vier Teilschritte - Untersuchungsentscheidung, Durchführung der Analyse mit Feststellung des Analyseergebnisses, Beurteilung der Analyse und Beurteilung des Ergebnisses - unterteilte, war der Arzt u.a. verpflichtet, bei der Durchführung der Analyse die damit beauftragten Mitarbeiter anzuleiten, deren Tätigkeit zu überwachen und für Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Bei der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung im Eigenlabor musste die Durchführung aller vier Teilschritte der Befunderhebung nach Maßgabe der Anforderungen in A.2. durch den Arzt oder durch qualifizierte Mitarbeiter unter seiner Aufsicht und Weisung erfolgen. Bei Leistungen nach Kapitel O III wurde weitergehend gefordert, dass die laboratoriumsmedizinische Untersuchung unter der persönlichen Überwachung durch den Arzt erfolgte (vgl. A.3.1 Satz 2). Vor diesem Hintergrund ist die Bescheinigung des Klägers vom 16. Oktober 1990, wonach Dr.R. täglich im Hormonlabor anwesend sei, die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwache, die Ergebnisse interpretiere und die Befunde selbst erstelle, entweder bewusst falsch oder zumindest grob fahrlässig falsch. Der Kläger war zum einen vor dem genannten Hintergrund zwingend verpflichtet, den zeitlichen Umfang der Anwesenheit von Dr.R. im Labor offen zu legen und nicht lapidar von seiner täglichen Anwesenheit zu sprechen. Dann wäre auch für die Beklagte klar gewesen, dass von einer persönlichen Überwachung der Durchführung der Hormananalysen - wie sie vom Kläger bestätigt wurde - nicht die Rede sein konnte. Von einer persönlichen Überwachung bei Leistungen nach Kapital O III im Eigenlabor im Sinne des Buchstaben A.3.1. Satz 2 der Laborrichtlinien vom 11. Juli 1987, gültig ab 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1990, kann nur dann gesprochen werden, wenn der Laborarzt während des Untersuchungsvorganges persönlich anwesend ist. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Richtlinien. Die Richtlinien unterscheiden bei den Laboruntersuchungen zwischen den allgemeinen Anforderungen der Anleitung und Überwachung der für die Laborgemeinschaft tätigen Hilfspersonen (vgl. Buchstabe A.2.2.) und der persönlichen Überwachung bei Laborleistungen nach Kapitel O III (vgl. Buchstabe A.3.1. Satz 2). Mit der Pflicht zur persönlichen Überwachung werden erhöhte Anforderungen aufgestellt, die sich nicht in einer allgemeinen Kontrolle erschöpfen, sondern sich auf den Einzelfall beziehen. Eine Überwachung im Einzelfall ist aber nur bei Anwesenheit des Arztes möglich (vgl. BSG, SozR 2200 § 368n Nr.51 S.174/175; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 1993, Az.: L 12 Ka 61/89; Bundesfinanzhof, Urteile vom 1. Februar 1990, MedR 1991, 50 - 53, vom 21. März 1995, NJW 1995, 3078 - 3089, vom 19. Oktober 1995, Az.: KV R 45/94 und vom 26. Januar 2000, Az.: IV B 12/99). Diesen Anforderungen an eine persönliche Überwachung genügte Dr.R. in keiner Weise, da er während des Untersuchungsvorganges grundsätzlich gerade nicht anwesend war. Die Bescheinigung des Klägers, dass Dr.R. die Durchführung der Hormonanalysen persönlich überwacht, ist damit objektiv falsch. Die Bescheinigung musste auch, so wie sie vom Kläger abgegeben wurde, bei der Beklagten den Eindruck erwecken, dass Dr.R. die Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen im Eigenlabor erfülle, ohne dass Anlass zu weiteren Ermittlungen seitens der Beklagten bestanden hätte. Es ist dabei auch nicht auszuschließen, dass die Bescheinigung dazu beigetragen hat, dass die Laborleistungen des Dr.R. von der Beklagten als ordnungsgemäß erbrachte Leistungen abgerechnet wurden. Dass die Beklagte später in anderem Zusammenhang gleichwohl davon Kenntnis erlangt hat, dass Dr.R. die Voraussetzungen zur Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen nach Kapitel O III während des Zeitraums der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht erfüllt hat, ändert nichts daran, dass die Bescheinigung des Klägers vom 16. Oktober 1990 unrichtig war.
Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Diese subjektive Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist immer dann gegeben, wenn dem betroffenen Arzt vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Nach Auffassung des Senats ist die unrichtige Bestätigung vom 16. Oktober 1990 zumindest auf grob fahrlässiges Verhalten des Klägers zurückzuführen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Kläger bewusst war bzw. bewusst sein musste, dass seine Bestätigung von maßgeblicher Bedeutung für die Frage war, ob und inwieweit Dr.R. die Voraussetzungen für die persönliche Erbringung der O III-Leistungen erfüllt, so dass sich hieraus eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich Wahrheit und inhaltlicher Abfassung der Bestätigung für den Kläger ergab. Zum anderen war dem Kläger als Laborarzt bekannt, welche Anforderungen an die Erbringung von Laborleistungen im Allgemeinen und von O III-Leistungen im Besonderen gestellt werden. Dies zeigt nicht zuletzt auch die Formulierung im Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, wonach die zu erbringenden Leistungen von Dr.R. höchstpersönlich zu überwachen sind. Von daher ist der Beklagte zu Recht auch davon ausgegangen, dass die Einlassung des Klägers vor dem Disziplinarausschuss, er sei der Meinung gewesen, das persönliche Interpretieren der Analyseergebnisse erfülle das Erfordernis einer persönlichen Überwachung der Labortätigkeit des Personals, den Wert einer unbehelflichen Schutzbehauptung hat. Persönliche Überwachung der labormedizinischen Untersuchung und Interpretation des Ergebnisses der Untersuchung sind nach den einschlägigen Laborrichtlinien zwei voneinander klar getrennte Schritte bei der Befunderhebung. Entsprechend hat der Kläger in der unrichtigen Bestätigung Dr.R. auch beides getrennt bestätigt.
Der Senat kann schließlich auch nicht erkennen, dass die Art der gewählten Disziplinarmaßnahme (= Geldbuße) und deren Höhe (= 10.000,00 DM) in Anbetracht der Schwere der Pflichtverletzung unter Zugrundelegung der von der Beklagten angestellten Abwägungsgesichtspunkte ermessensfehlerhaft ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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