Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 304/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Artikel 100 Grundgesetz die Frage vorgelegt, ob § 200 Abs. 1 und § 434 c Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe. Der Kläger begehrt die Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt, das den Erhalt von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Der am ... geborene Kläger war zuletzt vom 01.03.1991 bis zum 30.06.1998 als sogenannter Vorverkäufer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete entsprechend einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 27.11.1997 durch eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 04.11.1997. Der Kläger wurde durch den Vergleich unter Fortzahlung der bisherigen durchschnittlichen Vergütung in Höhe von brutto 5.000,00 DM von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und erhielt eine Abfindung.
Am 25.06.1998 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Unter dem 30.06.1998 erstellte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers eine Arbeitsbescheinigung. Er teilte für die monatlichen Abrechnungszeiträume von Juli 1997 bis Juni 1998 die jeweiligen monatlichen Bruttoarbeitsentgelte mit, die sich insgesamt auf eine Summe von 57.407,38 DM beliefen. Zusätzlich zu diesen Monatsverdiensten erhielt der Kläger - nachgewiesen durch die von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnungen - im Abrechnungszeitraum August 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von 52,- DM, im Abrechnungsmonat September 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von 182,00 DM und im Abrechnungsmonat Oktober 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von 442,00 DM sowie eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 3.286,00 DM. Auch von diesen zusätzlichen Zahlungen wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.07.1998 für 789 Leistungstage in Höhe von 449,96 DM wöchentlich nach Leistungsgruppe C unter Berücksichtigung des allgemeinen Leistungssatzes. Grundlage der Leistungsbewilligung war ein gerundetes Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM wöchentlich. Dabei berücksichtigte die Beklagte die von dem früheren Arbeitgeber des Klägers in der Arbeitsbescheinigung mitgeteilten monatlichen Bruttoarbeitsentgelte der Zeit von Juli 1997 bis Juni 1998 in Höhe von insgesamt 57.407,38 DM. Der Gesamtbetrag geteilt durch 52 Wochen ergab ein ungerundetes Bemessungsentgelt in Höhe von 1.103,99 DM wöchentlich. Nicht berücksichtigt wurde das für August bis Oktober 1997 gezahlte Urlaubsgeld sowie die für Oktober 1997 gezahlte Jahressonderzuwendung.
Ab dem 01.01.1999 erhöhte sich auf der Grundlage der Leistungsentgeltverordnung 1999 der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes auf wöchentlich 456,33 DM. Mit dem 01.07.1999 passte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt gem. § 138 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) der allgemeinen Einkommensentwicklung an und bewilligte Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.121,54 DM (gerundet 1.120,00 DM) in Höhe von 462,00 DM wöchentlich. Durch die Leistungsentgeltverordnung 2000 erhöhte sich der Zahlbetrag ab dem 01.01.2000 auf 472,78 DM.
Ab dem 22.06.2000 erhöhte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt um 10 % auf 1.233,69 DM (gerundet 1.230,00 DM), so dass sich ein neuer Zahlbetrag in Höhe von 504,21 DM wöchentlich ergab. Dies geschah in Form einer vorläufigen Entscheidung aufgrund des am 21.06.2000 veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (Az.: 1 BvL 1/98 u.a,, NJW 2000, Seite 2264). Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2000 schließlich erhöhte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt erneut gem. § 138 SGB III auf 1.241,09 DM (gerundet 1.240,00 DM) und bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 01.07,1998 der Höhe nach wiederum vorläufig von 507,01 DM wöchentlich. Mit dem 27.08.2000 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft.
Bereits am 12.07.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe. Er machte Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und legte eine Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau vor.
Mit Bescheid vom 11.08.2000 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem 28.08.2000 bis zum 27.08.2001 ohne Berücksichtigung von Vermögen und ohne Anrechnung von Einkommen. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.130,00 DM in Höhe von 419,93 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, Leistungssatz 53 %).
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2000, das am 28.08.2000 beim Arbeitsamt ... einging, Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, mit der Bemessungsgrundlage für die Arbeitslosenhilfe nicht einverstanden zu sein. Er habe Arbeitslosengeld zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1.240,00 DM erhalten. Die Arbeitslosenhilfe sei jedoch nur nach einem niedrigeren Bemessungsentgelt zuerkannt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar habe sich das bis zum 27.08.2000 bezogene Arbeitslosengeld zuletzt nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.240,00 DM gerichtet; gleichwohl könne dieses Bemessungsentgelt nicht für die Arbeitslosenhilfe als maßgeblich anerkannt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe mit dem am 21. Juni 2000 veröffentlichten Beschluss vom 24.05.2000 entschieden, dass einmalig gezahltes Arbeitsengelt (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld, zu berücksichtigen sei, wenn auf das Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung erhoben wurden. In Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei eine pauschale Erhöhung des ungerundeten Bemessungsentgeltes um 10 % erfolgt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthalte jedoch keine Aussage zur Bemessung der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe nicht berücksichtigt würden. Maßgebend bleibe daher das Bemessungsentgelt, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld ohne die pauschale und vorläufige Erhöhung um 10% bemessen hätte. Es sei ein Bemessungsentgelt in Höhe von 1.128,27 DM zu berücksichtigen, weil das zuvor maßgebende ungerundete Bemessungsentgelt in Höhe von 1.121,54 DM entsprechend der Vorschrift des § 138 SGB III ab 01.07.2000 um den Faktor l,006 anzupassen war. Das Bemessungsentgelt sei auf den nächsten durch 10 teilbaren DM-Betrag, mithin auf 1.130,00 DM zu runden gewesen.
Dagegen hat der Kläger die am 11.10.2000 beim Sozialgericht Dortmund eingegangene Klage erhoben, mit der er weiterhin die Zahlung einer höheren Arbeitslosenhilfe begehrt.
Die Beklagte meint, die Klage sei abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 betreffe allein die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzienten Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld und Krankengeld. Die Arbeitslosenhilfe werde dagegen unbefristet gezahlt und aus Steuermitteln finanziert. Eine Unvereinbarkeit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Neuregelungen mit dem Grundgesetz sehe sie nicht.
Mit Änderungsbescheid vom 03.01.2001 hat die Beklagte den Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage der Leistungsentgeltverordnung 2001 auf 429,94 DM wöchentlich erhöht.
II.
Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt ab von der Gültigkeit der §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz, im folgenden EZNRG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. Seite 1971), die das Gericht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) insoweit für verfassungswidrig hält, als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben. Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist das Verfahren deshalb auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die anhängige Klage ist nach erfolglosem Vorverfahren form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Diese Klage ist nicht begründet, wenn §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG im Einklang mit dem Grundgesetz stehen, hat aber Erfolg, wenn diese Vorschriften von Verfassungs wegen nicht anwendbar sind.
Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 28.08.2000, denn er erfüllt alle Anspruchsvoraussetzungen des § 190 SGB III. Er ist arbeitslos und hat sich bei dem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht mehr, jedoch hat der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr (§ 192 SGB III) Arbeitslosengeld bezogen, nämlich bis zum 27.08.2000. Mit diesem Tag war sein am 01.07.1998 entstandener Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft. Schließlich ist der Kläger auch bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Ziffer 5 SGB III. Sein Vermögen dient nach den zutreffenden Feststellungen der Beklagte seiner angemessenen Alterssicherung, so dass dessen Verwertung gem. § 6 Abs. 3 Ziff. 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) nicht zumutbar ist. Eigenes Einkommen besitzt der Kläger nicht. Das Einkommen seiner Ehefrau ist nach den auch insoweit zutreffenden Feststellungen der Beklagten unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 194 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB III nicht anrechenbar.
Fraglich ist, in welcher Höhe der Kläger Arbeitslosenhilfe beanspruchen kann. In diesem Zusammenhang sind die zur Prüfung gestellten Vorschriften entscheidungserheblich. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Arbeitslosenhilfe im Falle des Klägers gem. § 195 Ziff. 2 SGB III 53 % des Leistungsentgeltes. Die Voraussetzungen für den höheren Leistungssatz von 57 % - der nur bei Arbeitslosen mit Kindern in Betracht kommt - erfüllt der Kläger nicht. Zur Ermittlung des Leistungsentgeltes verweist § 198 Satz l Ziff. 4 SGB III auf die Vorschriften über das Arbeitslosengeld. Nach § 136 Abs. 1 SGB III ist Leistungsentgelt das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Zur Ermittlung des Bemessungsentgeltes enthalten die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe eine Sonderregelung in § 200 SGB III. Nach § 200 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung war als Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe grundsätzlich das Bemessungsentgelt zugrundezulegen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
Das Arbeitslosengeld des Klägers wurde zuletzt bemessen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.240,00 DM. Dieser Betrag ergab sich aufgrund folgender Entwicklung:
Grundlage der Bemessung war zunächst das durchschnittliche wöchentliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Klägers im Bemessungszeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von Juli 1997 bis Juni 1998 (§§ 130, 132, 134 Abs. 1 SGB III). Allerdings hatten Einmalzahlungen gem. § 134 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung außer Betracht zu bleiben. Da der Kläger im Bemessungszeitraum ohne Einmalzahlungen in 52 Wochen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 57.407,38 DM erzielte, ergab sich zunächst ein ungerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.103,99 DM (gerundet 1.100,00 DM). Dieser Betrag erhöhte sich ab 01.07.1999 aufgrund der Anpassung nach § 138 SGB III auf 1.121,54 DM (gründet 1.120,00 DM). Eine weitere Erhöhung ergab sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (NJW 2000, Seite 2264). Das Bundesverfassungsgericht erklärte durch diese am 21.06.2000 veröffentlichte Entscheidung unter anderem § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III für verfassungswidrig, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. Darüber hinaus gab es dem Gesetzgeber auf, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Ärbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 01. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Durch eine vorläufige Regelung erhöhte die Bundesanstalt für Arbeit daraufhin bei allen Arbeitslosengeldbeziehern ab dem 22.06,2000 das ungerundete Bemessungsentgelt um 10 % in Falle des Klägers auf 1.233,69 DM (gerundet 1.230,00 DM). Eine Erhöhung dieses Bemessungsentgeltes erfolgte schließlich nochmals ab dem 01.07.2000 durch die erneute Anpassung nach § 138 SGB III auf 1.241,09 DM (gründet 1.240,00 DM). Daher beruhte die Höhe des Bemessungsentgeltes, nach dem das Arbeitslosengeld des Klägers zuletzt bemessen worden ist, zwar zunächst auf einer vorläufigen Entscheidung. Diese erhielt jedoch durch das EZNRG nachträglich eine gesetzliche Grundlage. Gem. Artikel 1 Ziff. 21 EZNRG wurde § 434c SGB III eingefügt, dessen Absatz 1 Folgendes regelt: "Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor dem 01. Januar 2001 entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder nach § 134 Abs. 1 in der vor dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 01. Januar 1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an."
Im Übrigen wurde durch Artikel 1 Ziff. 2 EZNRG § 134 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit Wirkung vom 01.01.2001 dahingehend geändert, dass Ziffer 1 gestrichen, mithin also die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes für das Arbeitslosengeld aufgehoben worden ist.
Bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe sollen Einmalzahlungen allerdings weiter außer Betracht bleiben. Daher wurde durch Artikel 1 Ziff, 11 EZNRG § 200 Abs. 1 SGB III wie folgt gefasst: "Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht."
Darüberhinaus enthält der neue § 434 c SGB III in Absatz 4 folgende Regelung: "Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01. Januar 2001 entstanden sind, bleiben Arbeitsentgelt, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht."
Diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe nach dem EZNRG entspricht die Höhe der dem Kläger ab dem 28.08.2000 bewilligten Arbeitslosenhilfe. Ausgehend davon, dass Einmalzahlungen weiter außer Betracht bleiben, legte die Beklagte das Bemessungsentgelt zugrunde, nachdem das Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen bemessen worden wäre. Das Arbeitslosengeld des Klägers hätte sich im August 2000 nach einem Bemessungsentgelt von ungerundet 1.128,27 DM (gerundet 1.130,00 DM) bemessen, wobei die Anpassung des Bemessungsentgeltes gemäß § 138 SGB III ab 01.07.2000 berücksichtigt wurde. Nach Leistungsgruppe C ergibt sich bei einem Leistungssatz von 53 % damit ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe der bewilligten 419,93 DM.
Sollten die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG verfassungswidrig sein, weil Einmalzahlungen auch bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe nicht außer Betracht bleiben dürfen, ergibt sich für den Kläger ein höherer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Denn der Kläger hat in dem für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Bemessungszeitraum von Juli 1997 bis Juni 1998 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, nämlich Urlaubsgeld und eine Jahressonderzuwendung, in Höhe von insgesamt 3.962,00 DM erhalten. Diese Einmalzahlungen sind gemäß § 23a Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen worden.
Deshalb hängt die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG ab. Unmittelbar zur Anwendung käme zunächst zwar nur § 434c Abs. 4 SGB III, weil der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe bereits vor dem 01. Januar 2001 entstanden ist. § 200 Abs. 1 SGB III in der Fassung des EZNRG enthält aber eine gleichlautende Regelung. Diese Bestimmung wäre bei Ungültigkeit des § 434c Abs. 4 SGB III mit dem allgemeinen Inkraftreten des EZNRG gem. Art. 6 ab dem 01. Januar 2001 anwendbar, weil weitere Übergangsregelungen nicht bestehen.
Da der Kläger höhere Arbeitslosenhilfe für den gesamten Bewilligungsabschnitt bis zum 27.08.2001 begehrt, ist auch § 200 Abs. 1 SGB III in der Gestalt des EZNRG zur Überprüfung zu stellen.
Das Gericht hält die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG für verfassungswidrig. Diese Bestimmungen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleibt.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, so wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt wurde, ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Wilkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Weil der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 -88-; 89, 365 -375-; 92, 53 -68f.-). Diese ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft der Versicherten in einem öffentlich rechtlichen Verband, die deren allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz einschränkt, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 92, 53 -69- mit weiteren Nachweisen).
Die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG führen zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen mit gleich hoher Beitragsleistung zur Sozialversicherung, weil sich auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe beitragsbelastete Einmalzahlungen nicht leistungssteigernd auswirken, während Versicherte mit laufenden Arbeitsentgelten auf oder über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze voll in den Genuss äquivalenter Lohnersatzleistungen gelangen (vgl. BVerfGE 92, 53 -69-). Es werden Versicherte um so stärker bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe benachteiligt, je höher der Anteil ihres beitragspfichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt ist. Demgegenüber werden die Versicherten bei der Arbeitslosenhilfe um so stärker bevorzugt, je geringer der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes ist. Vor allem auf diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht, bezogen auf die Lohnersatzleistungen Arbeitslosengeld und Krankengeld, abgestellt in seiner Entscheidung vom 24.05.2000 (NJW 2000, Seite 2264) zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Bemessungsvorschriften. Der Gesetzgeber hat dem durch die Verabschiedung des EZNRG auch Rechnung getragen: An der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wird zwar grundsätzlich - aus finanzpolitischen Erwägungen heraus (vgl. BT-Drucksache 14/4371 S. 2) - festgehalten.
Jedoch erhalten Versicherte mit gleich hoher Beitragsleistung jetzt und in Zukunft Arbeitslosengeld und andere Lohnersatzleistungen in etwa gleicher Höhe aufgrund der nunmehr vorgesehenen Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Bemessung. Die sich an den Bezug von Arbeitslosengeld anschließende Arbeitslosenhilfe wird dann aber wiederum bei den gleichen Personen, die in gleicher Weise alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, um so niedriger sein, je höher in der Vergangenheit der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeilosentgelt war.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar herausgestellt, dass es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht geboten ist, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe einer Leistunge herzustellen (BVerfGE 92, 53 -71-; BVerfG, NJW 2000, Seite 2264 -2266-).
Der Gesetzgeber beruft sich in der Begründung zum E2NRG im Wesentlichen darauf, dass die Arbeitslosenhilfe, anders als das Arbeitslosengeld, nicht aus Beiträgen zur Arbeitsförderung, sondern aus Steuermitteln des Bundes finanziert werde. Sie sei eine staatliche Fürsorgeleistung, die nur bei Bedürftigkeit erbracht werde (vgl, BT Drucksache 14/4371, Seite 13). Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Problematik der Äquivalenzstörungen zwischen Beitrag und Leistung stelle sich bei der Arbeitslosenhilfe daher nicht (vgl. Ausschussbericht zum EZNRG, BT Drucksache 14/4743/ Seite 16). Ähnlich hatte des Bundessozialgericht argumentiert in einer Entscheidung, die die Berechung von Arbeitslosenhilfe für Bezugszeiten ab dem 01.01.1997 betraf (BSG vom 04.11.1999, SozR 3-4100 § 136 Nr. 11, Seite 60 ff.).
Diese Überlegungen vermögen zwar die Ungleichbehandlung von Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhiifebeziehern rechtfertigen, nicht aber die Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Arbeitslosenhilfebeziehern. Der Gesetzgeber ist auch bei der Gestaltung von steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nicht frei in seiner Regelungsbefugnis, sondern gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung, mithin also auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz gebunden. Deshalb erfordert eine Ungleichbehandlung, die sich allein im System von steuerfinanzierten Leistungen auswirkt, wegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz in gleicher Weise eine Rechtfertigung, wie eine Ungleichbehandlung die das System der beitragsfinanzierten Leistungen betrifft (vgl. Gagel, NZS 2000, Seite 591 -592-). Dem steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (NJW 2000, Seite 2264) im Leitsatz auf "kurzfristige. beitragsfinanzierte Lohnersatzleistungen" abgestellt wird, denn es sind nur solche Leistungen, nicht aber die Arbeitslosenhilfe, Gegenstand des Verfahrens gewesen (vgl. Gagel, NZS 2000, Seite 591 -592-).
Die Ungleichbehandlung kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur besteht, wenn das Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit erfüllt ist. Das Bundesverfassungsgericht führt ebenso unmissverständlich wie überzeugend aus, dass, solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige Arbeitsentgelt mitbestimmt wird, alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfG, NJW 2000, Seite 2264 -2266-). Entscheidend ist, so das Bundesverfassungsgericht weiter, dass beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Ergebnis berücksichtigt wird, so dass Versicherte mit einem gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch mit einer gleich hohen Lohnersatzleistung rechnen können, wenn sich ihre Situation nur dadurch unterscheidet, dass einige von ihnen mehr, andere weniger oder wieder andere überhaupt kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten haben (BVerfG, NJW 2000, Seite 2264 -2267-). Auch unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmales der Bedürftigkeit hängt die Höhe der Arbeitslosenhilfe entscheidend vom bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ab. § 200 SGB III verweist auf das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen wurde, welches sich wiederum grundsätzlich am beitragspflichtigen Arbeitsentgelt orientiert (§§ 129, 130, 132 SGB III). Hinzu kommt, dass sogar die Bedürftigkeit eines Arbeitslosen unmittelbar von der Höhe des Bemessungsentgeltes und damit vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abhängt. So liegt gem. § 193 Abs. 1 SGB III Bedürftigkeit erst dann vor, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Grundlage der Ermittlung der Bedürftigkeit ist demnach die sich unter Berücksichtigung des Bemessungsentgeltes errechnete Arbeitslosenhilfe. Soweit Vermögen der Bedürftigkeit entgegensteht, regelt § 9 Alhi-VO, dass Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen besteht, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Der Zusammenhang von Bedürftigkeit und Höhe des Bemessungsentgeltes ist auch hier evident. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (aaO.) kann deshalb auch aus dem Tatbestandsmerkmal "Bedürftigkeit" keine Rechtfertigung zur Ungleichbehandlung abgeleitet werden (so auch Gagel, NZS 2000, S. 591 -592-).
Die Ungleichbehandlung ist des Weiteren nicht mit der Begründung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, durch die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen solle über eine niedrigere Absicherung der Anreiz verstärkt werden, bei langandauernder Arbeitslosigkeit eine geringer entlohnte Tätigkeit aufzunehmen (BT Drucksache 14/4371 Seite 13). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein solcher zusätzlicher "Anreiz" allein für die Arbeitslosenhilfebezieher erforderlich sein soll, die in der Vergangenheit beitragspfichtige Einmalzahlungen erhalten haben, nicht jedoch für solche mit gleich hohem regelmäßigem Einkommen.
Schließlich liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Arbeitslosenhilfebeziehern auch nicht darin, dass - wie es in der Begründung zum Entwurf des EZNRG wörtlich heißt, "bei den Einmalzahlungen ... zu berücksichtigen (ist), dass ihr Umfang und ihre Höhe auch von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abhängt und dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zeitlich nicht befristet ist. Die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessung der Arbeitslosenhilfe würde dazu führen, dass Personen, die in wirtschaftlich guten Zeiten arbeitslos wurden und hohe Einmalzahlungen erhalten haben, auf Dauer gegenüber Arbeitslosen bevorzugt würden, die in wirtschaftlich schlechten Zeiten arbeitslos wurden und nur niedrigere Einmalzahlungen erhalten haben. Wegen des vergleichsweise hohen Bemessungsentgeltes bestünde für diese Person oft ein deutlich geringerer Anreiz, die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer marktüblichen Arbeit zu beenden" (BT Drucksache 14/4371 Seite 13). Diese Unterstellungen brauchen nicht weiter hinterfragt zu werden. Wären sie richtig, würden sie in gleicher Weise auch bei regelmäßigem Arbeitseinkommen gelten. Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher beitragspflichtiger Einmalzahlungen gegenüber den Beziehern eines regelmäßigen Arbeitseinkommens vermögen sie deshalb nicht zu rechtfertigen.
Im Gegenteil ist sogar festzustellen, dass gerade wegen der fehlenden zeitlichen Befristung die Ungleichbehandlung im System der Arbeitslosenhilfe weitaus belastender sein kann, als es bei den auf Zeit gewährten Lohnersatzleistungen der Fall wäre.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe. Der Kläger begehrt die Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt, das den Erhalt von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Der am ... geborene Kläger war zuletzt vom 01.03.1991 bis zum 30.06.1998 als sogenannter Vorverkäufer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete entsprechend einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 27.11.1997 durch eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 04.11.1997. Der Kläger wurde durch den Vergleich unter Fortzahlung der bisherigen durchschnittlichen Vergütung in Höhe von brutto 5.000,00 DM von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und erhielt eine Abfindung.
Am 25.06.1998 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Unter dem 30.06.1998 erstellte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers eine Arbeitsbescheinigung. Er teilte für die monatlichen Abrechnungszeiträume von Juli 1997 bis Juni 1998 die jeweiligen monatlichen Bruttoarbeitsentgelte mit, die sich insgesamt auf eine Summe von 57.407,38 DM beliefen. Zusätzlich zu diesen Monatsverdiensten erhielt der Kläger - nachgewiesen durch die von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnungen - im Abrechnungszeitraum August 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von 52,- DM, im Abrechnungsmonat September 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von 182,00 DM und im Abrechnungsmonat Oktober 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von 442,00 DM sowie eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 3.286,00 DM. Auch von diesen zusätzlichen Zahlungen wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.07.1998 für 789 Leistungstage in Höhe von 449,96 DM wöchentlich nach Leistungsgruppe C unter Berücksichtigung des allgemeinen Leistungssatzes. Grundlage der Leistungsbewilligung war ein gerundetes Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM wöchentlich. Dabei berücksichtigte die Beklagte die von dem früheren Arbeitgeber des Klägers in der Arbeitsbescheinigung mitgeteilten monatlichen Bruttoarbeitsentgelte der Zeit von Juli 1997 bis Juni 1998 in Höhe von insgesamt 57.407,38 DM. Der Gesamtbetrag geteilt durch 52 Wochen ergab ein ungerundetes Bemessungsentgelt in Höhe von 1.103,99 DM wöchentlich. Nicht berücksichtigt wurde das für August bis Oktober 1997 gezahlte Urlaubsgeld sowie die für Oktober 1997 gezahlte Jahressonderzuwendung.
Ab dem 01.01.1999 erhöhte sich auf der Grundlage der Leistungsentgeltverordnung 1999 der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes auf wöchentlich 456,33 DM. Mit dem 01.07.1999 passte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt gem. § 138 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) der allgemeinen Einkommensentwicklung an und bewilligte Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.121,54 DM (gerundet 1.120,00 DM) in Höhe von 462,00 DM wöchentlich. Durch die Leistungsentgeltverordnung 2000 erhöhte sich der Zahlbetrag ab dem 01.01.2000 auf 472,78 DM.
Ab dem 22.06.2000 erhöhte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt um 10 % auf 1.233,69 DM (gerundet 1.230,00 DM), so dass sich ein neuer Zahlbetrag in Höhe von 504,21 DM wöchentlich ergab. Dies geschah in Form einer vorläufigen Entscheidung aufgrund des am 21.06.2000 veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (Az.: 1 BvL 1/98 u.a,, NJW 2000, Seite 2264). Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2000 schließlich erhöhte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt erneut gem. § 138 SGB III auf 1.241,09 DM (gerundet 1.240,00 DM) und bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 01.07,1998 der Höhe nach wiederum vorläufig von 507,01 DM wöchentlich. Mit dem 27.08.2000 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft.
Bereits am 12.07.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe. Er machte Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und legte eine Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau vor.
Mit Bescheid vom 11.08.2000 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem 28.08.2000 bis zum 27.08.2001 ohne Berücksichtigung von Vermögen und ohne Anrechnung von Einkommen. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.130,00 DM in Höhe von 419,93 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, Leistungssatz 53 %).
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2000, das am 28.08.2000 beim Arbeitsamt ... einging, Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, mit der Bemessungsgrundlage für die Arbeitslosenhilfe nicht einverstanden zu sein. Er habe Arbeitslosengeld zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1.240,00 DM erhalten. Die Arbeitslosenhilfe sei jedoch nur nach einem niedrigeren Bemessungsentgelt zuerkannt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar habe sich das bis zum 27.08.2000 bezogene Arbeitslosengeld zuletzt nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.240,00 DM gerichtet; gleichwohl könne dieses Bemessungsentgelt nicht für die Arbeitslosenhilfe als maßgeblich anerkannt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe mit dem am 21. Juni 2000 veröffentlichten Beschluss vom 24.05.2000 entschieden, dass einmalig gezahltes Arbeitsengelt (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld, zu berücksichtigen sei, wenn auf das Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung erhoben wurden. In Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei eine pauschale Erhöhung des ungerundeten Bemessungsentgeltes um 10 % erfolgt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthalte jedoch keine Aussage zur Bemessung der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe nicht berücksichtigt würden. Maßgebend bleibe daher das Bemessungsentgelt, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld ohne die pauschale und vorläufige Erhöhung um 10% bemessen hätte. Es sei ein Bemessungsentgelt in Höhe von 1.128,27 DM zu berücksichtigen, weil das zuvor maßgebende ungerundete Bemessungsentgelt in Höhe von 1.121,54 DM entsprechend der Vorschrift des § 138 SGB III ab 01.07.2000 um den Faktor l,006 anzupassen war. Das Bemessungsentgelt sei auf den nächsten durch 10 teilbaren DM-Betrag, mithin auf 1.130,00 DM zu runden gewesen.
Dagegen hat der Kläger die am 11.10.2000 beim Sozialgericht Dortmund eingegangene Klage erhoben, mit der er weiterhin die Zahlung einer höheren Arbeitslosenhilfe begehrt.
Die Beklagte meint, die Klage sei abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 betreffe allein die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzienten Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld und Krankengeld. Die Arbeitslosenhilfe werde dagegen unbefristet gezahlt und aus Steuermitteln finanziert. Eine Unvereinbarkeit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Neuregelungen mit dem Grundgesetz sehe sie nicht.
Mit Änderungsbescheid vom 03.01.2001 hat die Beklagte den Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage der Leistungsentgeltverordnung 2001 auf 429,94 DM wöchentlich erhöht.
II.
Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt ab von der Gültigkeit der §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz, im folgenden EZNRG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. Seite 1971), die das Gericht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) insoweit für verfassungswidrig hält, als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben. Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist das Verfahren deshalb auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die anhängige Klage ist nach erfolglosem Vorverfahren form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Diese Klage ist nicht begründet, wenn §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG im Einklang mit dem Grundgesetz stehen, hat aber Erfolg, wenn diese Vorschriften von Verfassungs wegen nicht anwendbar sind.
Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 28.08.2000, denn er erfüllt alle Anspruchsvoraussetzungen des § 190 SGB III. Er ist arbeitslos und hat sich bei dem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht mehr, jedoch hat der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr (§ 192 SGB III) Arbeitslosengeld bezogen, nämlich bis zum 27.08.2000. Mit diesem Tag war sein am 01.07.1998 entstandener Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft. Schließlich ist der Kläger auch bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Ziffer 5 SGB III. Sein Vermögen dient nach den zutreffenden Feststellungen der Beklagte seiner angemessenen Alterssicherung, so dass dessen Verwertung gem. § 6 Abs. 3 Ziff. 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) nicht zumutbar ist. Eigenes Einkommen besitzt der Kläger nicht. Das Einkommen seiner Ehefrau ist nach den auch insoweit zutreffenden Feststellungen der Beklagten unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 194 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB III nicht anrechenbar.
Fraglich ist, in welcher Höhe der Kläger Arbeitslosenhilfe beanspruchen kann. In diesem Zusammenhang sind die zur Prüfung gestellten Vorschriften entscheidungserheblich. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Arbeitslosenhilfe im Falle des Klägers gem. § 195 Ziff. 2 SGB III 53 % des Leistungsentgeltes. Die Voraussetzungen für den höheren Leistungssatz von 57 % - der nur bei Arbeitslosen mit Kindern in Betracht kommt - erfüllt der Kläger nicht. Zur Ermittlung des Leistungsentgeltes verweist § 198 Satz l Ziff. 4 SGB III auf die Vorschriften über das Arbeitslosengeld. Nach § 136 Abs. 1 SGB III ist Leistungsentgelt das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Zur Ermittlung des Bemessungsentgeltes enthalten die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe eine Sonderregelung in § 200 SGB III. Nach § 200 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung war als Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe grundsätzlich das Bemessungsentgelt zugrundezulegen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
Das Arbeitslosengeld des Klägers wurde zuletzt bemessen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.240,00 DM. Dieser Betrag ergab sich aufgrund folgender Entwicklung:
Grundlage der Bemessung war zunächst das durchschnittliche wöchentliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Klägers im Bemessungszeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von Juli 1997 bis Juni 1998 (§§ 130, 132, 134 Abs. 1 SGB III). Allerdings hatten Einmalzahlungen gem. § 134 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung außer Betracht zu bleiben. Da der Kläger im Bemessungszeitraum ohne Einmalzahlungen in 52 Wochen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 57.407,38 DM erzielte, ergab sich zunächst ein ungerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.103,99 DM (gerundet 1.100,00 DM). Dieser Betrag erhöhte sich ab 01.07.1999 aufgrund der Anpassung nach § 138 SGB III auf 1.121,54 DM (gründet 1.120,00 DM). Eine weitere Erhöhung ergab sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (NJW 2000, Seite 2264). Das Bundesverfassungsgericht erklärte durch diese am 21.06.2000 veröffentlichte Entscheidung unter anderem § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III für verfassungswidrig, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. Darüber hinaus gab es dem Gesetzgeber auf, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Ärbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 01. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Durch eine vorläufige Regelung erhöhte die Bundesanstalt für Arbeit daraufhin bei allen Arbeitslosengeldbeziehern ab dem 22.06,2000 das ungerundete Bemessungsentgelt um 10 % in Falle des Klägers auf 1.233,69 DM (gerundet 1.230,00 DM). Eine Erhöhung dieses Bemessungsentgeltes erfolgte schließlich nochmals ab dem 01.07.2000 durch die erneute Anpassung nach § 138 SGB III auf 1.241,09 DM (gründet 1.240,00 DM). Daher beruhte die Höhe des Bemessungsentgeltes, nach dem das Arbeitslosengeld des Klägers zuletzt bemessen worden ist, zwar zunächst auf einer vorläufigen Entscheidung. Diese erhielt jedoch durch das EZNRG nachträglich eine gesetzliche Grundlage. Gem. Artikel 1 Ziff. 21 EZNRG wurde § 434c SGB III eingefügt, dessen Absatz 1 Folgendes regelt: "Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor dem 01. Januar 2001 entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder nach § 134 Abs. 1 in der vor dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 01. Januar 1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an."
Im Übrigen wurde durch Artikel 1 Ziff. 2 EZNRG § 134 Abs. 1 Satz 3 SGB III mit Wirkung vom 01.01.2001 dahingehend geändert, dass Ziffer 1 gestrichen, mithin also die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes für das Arbeitslosengeld aufgehoben worden ist.
Bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe sollen Einmalzahlungen allerdings weiter außer Betracht bleiben. Daher wurde durch Artikel 1 Ziff, 11 EZNRG § 200 Abs. 1 SGB III wie folgt gefasst: "Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht."
Darüberhinaus enthält der neue § 434 c SGB III in Absatz 4 folgende Regelung: "Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01. Januar 2001 entstanden sind, bleiben Arbeitsentgelt, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht."
Diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe nach dem EZNRG entspricht die Höhe der dem Kläger ab dem 28.08.2000 bewilligten Arbeitslosenhilfe. Ausgehend davon, dass Einmalzahlungen weiter außer Betracht bleiben, legte die Beklagte das Bemessungsentgelt zugrunde, nachdem das Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen bemessen worden wäre. Das Arbeitslosengeld des Klägers hätte sich im August 2000 nach einem Bemessungsentgelt von ungerundet 1.128,27 DM (gerundet 1.130,00 DM) bemessen, wobei die Anpassung des Bemessungsentgeltes gemäß § 138 SGB III ab 01.07.2000 berücksichtigt wurde. Nach Leistungsgruppe C ergibt sich bei einem Leistungssatz von 53 % damit ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe der bewilligten 419,93 DM.
Sollten die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG verfassungswidrig sein, weil Einmalzahlungen auch bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe nicht außer Betracht bleiben dürfen, ergibt sich für den Kläger ein höherer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Denn der Kläger hat in dem für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Bemessungszeitraum von Juli 1997 bis Juni 1998 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, nämlich Urlaubsgeld und eine Jahressonderzuwendung, in Höhe von insgesamt 3.962,00 DM erhalten. Diese Einmalzahlungen sind gemäß § 23a Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen worden.
Deshalb hängt die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG ab. Unmittelbar zur Anwendung käme zunächst zwar nur § 434c Abs. 4 SGB III, weil der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe bereits vor dem 01. Januar 2001 entstanden ist. § 200 Abs. 1 SGB III in der Fassung des EZNRG enthält aber eine gleichlautende Regelung. Diese Bestimmung wäre bei Ungültigkeit des § 434c Abs. 4 SGB III mit dem allgemeinen Inkraftreten des EZNRG gem. Art. 6 ab dem 01. Januar 2001 anwendbar, weil weitere Übergangsregelungen nicht bestehen.
Da der Kläger höhere Arbeitslosenhilfe für den gesamten Bewilligungsabschnitt bis zum 27.08.2001 begehrt, ist auch § 200 Abs. 1 SGB III in der Gestalt des EZNRG zur Überprüfung zu stellen.
Das Gericht hält die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG für verfassungswidrig. Diese Bestimmungen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleibt.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, so wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt wurde, ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Wilkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Weil der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 -88-; 89, 365 -375-; 92, 53 -68f.-). Diese ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft der Versicherten in einem öffentlich rechtlichen Verband, die deren allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz einschränkt, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 92, 53 -69- mit weiteren Nachweisen).
Die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III in der Fassung des EZNRG führen zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen mit gleich hoher Beitragsleistung zur Sozialversicherung, weil sich auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe beitragsbelastete Einmalzahlungen nicht leistungssteigernd auswirken, während Versicherte mit laufenden Arbeitsentgelten auf oder über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze voll in den Genuss äquivalenter Lohnersatzleistungen gelangen (vgl. BVerfGE 92, 53 -69-). Es werden Versicherte um so stärker bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe benachteiligt, je höher der Anteil ihres beitragspfichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt ist. Demgegenüber werden die Versicherten bei der Arbeitslosenhilfe um so stärker bevorzugt, je geringer der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes ist. Vor allem auf diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht, bezogen auf die Lohnersatzleistungen Arbeitslosengeld und Krankengeld, abgestellt in seiner Entscheidung vom 24.05.2000 (NJW 2000, Seite 2264) zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Bemessungsvorschriften. Der Gesetzgeber hat dem durch die Verabschiedung des EZNRG auch Rechnung getragen: An der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wird zwar grundsätzlich - aus finanzpolitischen Erwägungen heraus (vgl. BT-Drucksache 14/4371 S. 2) - festgehalten.
Jedoch erhalten Versicherte mit gleich hoher Beitragsleistung jetzt und in Zukunft Arbeitslosengeld und andere Lohnersatzleistungen in etwa gleicher Höhe aufgrund der nunmehr vorgesehenen Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Bemessung. Die sich an den Bezug von Arbeitslosengeld anschließende Arbeitslosenhilfe wird dann aber wiederum bei den gleichen Personen, die in gleicher Weise alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, um so niedriger sein, je höher in der Vergangenheit der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeilosentgelt war.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar herausgestellt, dass es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht geboten ist, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe einer Leistunge herzustellen (BVerfGE 92, 53 -71-; BVerfG, NJW 2000, Seite 2264 -2266-).
Der Gesetzgeber beruft sich in der Begründung zum E2NRG im Wesentlichen darauf, dass die Arbeitslosenhilfe, anders als das Arbeitslosengeld, nicht aus Beiträgen zur Arbeitsförderung, sondern aus Steuermitteln des Bundes finanziert werde. Sie sei eine staatliche Fürsorgeleistung, die nur bei Bedürftigkeit erbracht werde (vgl, BT Drucksache 14/4371, Seite 13). Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Problematik der Äquivalenzstörungen zwischen Beitrag und Leistung stelle sich bei der Arbeitslosenhilfe daher nicht (vgl. Ausschussbericht zum EZNRG, BT Drucksache 14/4743/ Seite 16). Ähnlich hatte des Bundessozialgericht argumentiert in einer Entscheidung, die die Berechung von Arbeitslosenhilfe für Bezugszeiten ab dem 01.01.1997 betraf (BSG vom 04.11.1999, SozR 3-4100 § 136 Nr. 11, Seite 60 ff.).
Diese Überlegungen vermögen zwar die Ungleichbehandlung von Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhiifebeziehern rechtfertigen, nicht aber die Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Arbeitslosenhilfebeziehern. Der Gesetzgeber ist auch bei der Gestaltung von steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nicht frei in seiner Regelungsbefugnis, sondern gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung, mithin also auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz gebunden. Deshalb erfordert eine Ungleichbehandlung, die sich allein im System von steuerfinanzierten Leistungen auswirkt, wegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz in gleicher Weise eine Rechtfertigung, wie eine Ungleichbehandlung die das System der beitragsfinanzierten Leistungen betrifft (vgl. Gagel, NZS 2000, Seite 591 -592-). Dem steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (NJW 2000, Seite 2264) im Leitsatz auf "kurzfristige. beitragsfinanzierte Lohnersatzleistungen" abgestellt wird, denn es sind nur solche Leistungen, nicht aber die Arbeitslosenhilfe, Gegenstand des Verfahrens gewesen (vgl. Gagel, NZS 2000, Seite 591 -592-).
Die Ungleichbehandlung kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur besteht, wenn das Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit erfüllt ist. Das Bundesverfassungsgericht führt ebenso unmissverständlich wie überzeugend aus, dass, solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige Arbeitsentgelt mitbestimmt wird, alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfG, NJW 2000, Seite 2264 -2266-). Entscheidend ist, so das Bundesverfassungsgericht weiter, dass beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Ergebnis berücksichtigt wird, so dass Versicherte mit einem gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch mit einer gleich hohen Lohnersatzleistung rechnen können, wenn sich ihre Situation nur dadurch unterscheidet, dass einige von ihnen mehr, andere weniger oder wieder andere überhaupt kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten haben (BVerfG, NJW 2000, Seite 2264 -2267-). Auch unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmales der Bedürftigkeit hängt die Höhe der Arbeitslosenhilfe entscheidend vom bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ab. § 200 SGB III verweist auf das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen wurde, welches sich wiederum grundsätzlich am beitragspflichtigen Arbeitsentgelt orientiert (§§ 129, 130, 132 SGB III). Hinzu kommt, dass sogar die Bedürftigkeit eines Arbeitslosen unmittelbar von der Höhe des Bemessungsentgeltes und damit vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abhängt. So liegt gem. § 193 Abs. 1 SGB III Bedürftigkeit erst dann vor, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Grundlage der Ermittlung der Bedürftigkeit ist demnach die sich unter Berücksichtigung des Bemessungsentgeltes errechnete Arbeitslosenhilfe. Soweit Vermögen der Bedürftigkeit entgegensteht, regelt § 9 Alhi-VO, dass Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen besteht, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Der Zusammenhang von Bedürftigkeit und Höhe des Bemessungsentgeltes ist auch hier evident. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (aaO.) kann deshalb auch aus dem Tatbestandsmerkmal "Bedürftigkeit" keine Rechtfertigung zur Ungleichbehandlung abgeleitet werden (so auch Gagel, NZS 2000, S. 591 -592-).
Die Ungleichbehandlung ist des Weiteren nicht mit der Begründung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, durch die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen solle über eine niedrigere Absicherung der Anreiz verstärkt werden, bei langandauernder Arbeitslosigkeit eine geringer entlohnte Tätigkeit aufzunehmen (BT Drucksache 14/4371 Seite 13). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein solcher zusätzlicher "Anreiz" allein für die Arbeitslosenhilfebezieher erforderlich sein soll, die in der Vergangenheit beitragspfichtige Einmalzahlungen erhalten haben, nicht jedoch für solche mit gleich hohem regelmäßigem Einkommen.
Schließlich liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Arbeitslosenhilfebeziehern auch nicht darin, dass - wie es in der Begründung zum Entwurf des EZNRG wörtlich heißt, "bei den Einmalzahlungen ... zu berücksichtigen (ist), dass ihr Umfang und ihre Höhe auch von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abhängt und dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zeitlich nicht befristet ist. Die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessung der Arbeitslosenhilfe würde dazu führen, dass Personen, die in wirtschaftlich guten Zeiten arbeitslos wurden und hohe Einmalzahlungen erhalten haben, auf Dauer gegenüber Arbeitslosen bevorzugt würden, die in wirtschaftlich schlechten Zeiten arbeitslos wurden und nur niedrigere Einmalzahlungen erhalten haben. Wegen des vergleichsweise hohen Bemessungsentgeltes bestünde für diese Person oft ein deutlich geringerer Anreiz, die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer marktüblichen Arbeit zu beenden" (BT Drucksache 14/4371 Seite 13). Diese Unterstellungen brauchen nicht weiter hinterfragt zu werden. Wären sie richtig, würden sie in gleicher Weise auch bei regelmäßigem Arbeitseinkommen gelten. Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher beitragspflichtiger Einmalzahlungen gegenüber den Beziehern eines regelmäßigen Arbeitseinkommens vermögen sie deshalb nicht zu rechtfertigen.
Im Gegenteil ist sogar festzustellen, dass gerade wegen der fehlenden zeitlichen Befristung die Ungleichbehandlung im System der Arbeitslosenhilfe weitaus belastender sein kann, als es bei den auf Zeit gewährten Lohnersatzleistungen der Fall wäre.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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