Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 2505/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 84/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung des klägerischen Honorars aus vertragsärztlicher Tätigkeit für das Quartal II/96 und die Feststellung einer Überzahlung in Höhe von 15.161,81 DM aufgrund einer für das II. Quartal 1996 gezahlten 4.Abschlagszahlung streitig.
Der Kläger ist als HNO-Arzt in A. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Im Juli 1996 wurde ihm eine "4. Abschlagszahlung" für das Quartal II/96 ausbezahlt. In dem Anschreiben heißt es: "Wie für das Quartal I/96 werden auch für das Quartal II/96 zunächst keine Honorarbescheide erteilt. Da eine Restzahlung für II/96 somit nicht erfolgen kann, erhalten Sie eine Abschlagszahlung". Dieser Vorschuss wurde wie folgt ermittelt: Für das Quartal II/96 wurde ein vorläufiges Abrechnungsergebnis gerundet von 166.000,00 DM errechnet. Unter Verrechnung der bereits er- folgten Abschlagszahlungen für II/96 (3 x 46.600,00 DM und 3.600,00 DM) sowie verschiedener Beiträge und Kosten wurde dann die 4. Abschlagszahlung auf 22.672,25 DM festgesetzt.
Diese besondere Verfahrensweise wählte die Beklagte, wie sich aus einem der "4. Abschlagszahlung" für das Quartal I/96 beigelegten Schreiben vom 22. Juli 1996 ergibt, für die ersten beiden Quartale 1996, weil der Bewertungsausschuss in dem ab 1. Juli 1996 geltenden EBM mit Rückwirkung zum 1. Januar 1996 sogenannte Teilbudgets eingeführt hatte. Gegen die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Teilbudgets beständen von Anfang an Bedenken. Es setze sich deshalb eine Vielzahl von Vertragsärzten dagegen zur Wehr und suche eine Klärung vor Gericht. Die Beklagte wies in dem Schreiben vom 22. Juli 1996 die Vertragsärzte darauf hin, dass Honorarbescheide zunächst nicht erteilt würden. Ohne rückwirkende Budgetierung belaufe sich der Punktwert auf 5,6 DPf (Primärkassen) bzw. 6,62 DPf (Ersatzkassen), nach rückwirkender Budgetierung auf 6,45 DPf (Primärkassen) bzw. 7,6 DPf (Ersatzkassen). Die vorschussweise gezahlte "4. Abschlagszahlung" werde unter Berücksichtigung der Teilbudgetierung, also mit dem höheren Punktwert gezahlt. Nach endgültiger Klärung der Rechtslage würden dann die Honorarbescheide unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erteilt werden, dies könne auch zu einer Rückzahlung wegen des vorläufig zu hoch berechneten Punktwertes führen. Falls gewünscht könne aber auch sofort eine verbindliche Festsetzung durch Honorarbescheide erfolgen, bei der aber der niedrigere Punktwert zugrunde gelegt werden müsse, um für den Fall, dass die rückwirkende Budgetierung rechtswidrig sei, Rückstellungen zu bilden.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. September 1997 (SozR 3-2500 § 87 Nr.18), das die rückwirkende Budgetierung für unrechtmäßig erklärte, hob die Beklagte die Richtigstellungsbescheide auf, mit denen die Leistungen außerhalb des Budgets abgesetzt worden waren. Damit war die gleich bleibende Gesamtvergütung unter Berücksichtigung eines höheren Gesamtpunktzahlvolumens zu verteilen und, wie in dem Schreiben vom 22. Juli 1996 angekündigt, ein niedrigerer Punktwert bei der endgültigen Abrechnung zu berücksichtigen.
Nach Rückabwicklung der Teilbudgetierung für die Quartale I und II/96 wurden die endgültigen Honorarbescheide für die Quartale I und II/96 erteilt.
Das Honorar des Klägers für das Quartal II/96 wurde mit Bescheid vom 23. April 1998 auf 154.262,91 DM (brutto) nach Abzug der Verwaltungskosten auf 151.640,44 DM (netto) festgesetzt. In einer Anlage zum Honorarbescheid für das Quartal II/96 stellte die Beklagte für dieses Quartal eine Überzahlung von 15.161,81 DM fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu deren Begründung er vortrug, der Bescheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Soweit er zur Erstattung eines überzahlten Betrages verpflichtet werde, sei der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Honorarbescheide gemäß § 45 Abs.3 Nr.2 SGB X für Quartal II/96 nicht vorlägen und somit auch kein Rückerstattungsanspruch gemäß § 50 Abs.3 SGB X bestehe. Unabhängig davon berufe er sich auf Vertrauensschutz. In der Regel sei das Vertrauen schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht habe. Dies sei der Fall, da die gewährten Leistungen im Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Honorarbescheides vollständig verbraucht seien. Sein Vertrauen in den Bestand des Bescheides sei auch nicht dadurch zerstört worden, dass der Bescheid den Zusatz enthielt, er stehe unter Vorbehalt einer nachfolgenden Korrektur. Es handle sich bei diesem Zusatz nicht um einen Widerrufsvorbehalt im Sinne von § 32 Abs.2 Nr.3 SGB X, der von vorneherein ein Vertrauen auf den Fortbestand des Verwaltungsaktes ausschließe. Hier liege lediglich ein pauschaler Hinweis auf mögliche Veränderungen der Rechtslage vor, der keine echte Nebenbestimmung darstelle. Dieser Hinweis auf eine mögliche Korrektur sei nicht geeignet gewesen, sein Vertrauen in den Bestand des Honorarbescheides zu erschüttern. Es sei auch zu beachten, dass die Erstellung von neuen Bescheiden nicht entgegen den allgemeinen Rechtsgrundsätzen erfolgen könne, wonach eine Verböserung unzulässig sei. Andere Kassenärztliche Vereinigungen würden deshalb auch kein Honorar aufgrund einer Neuberechnung dieser Quartale zurückfordern. Diese Kassenärztlichen Vereinigungen hätten Rückstellungen für die nachzuvergütenden Leistungen gebildet. Eine Neuberechnung erfolge nur im Fall einer Besserstellung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 17. September 1997 die rückwirkende Einführung von Teilbudgets für rechtswidrig erklärt. Da die Beklagte den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beachten müsse, sei sie verpflichtet gewesen, die geltend gemachten Leistungen ohne Berücksichtigung von Teilbudgets nachzuvergüten. Wegen der bestehenden rechtlichen Unsicherheit im Hinblick auf diese Teilbudgets habe sie diese Nachvergütung erst nach Vorliegen des BSG-Urteils vom 17. September 1997 nach zwei Jahren endgültig durchgeführen können. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der gewährten Zahlungen bestehe auch nach zwei Jahren nicht, da für das Quartal II/96 grundsätzlich nur eine 4. Abschlagszahlung ohne Bildung von Rückstellungen gezahlt worden sei, sofern nicht ausdrücklich ein Honorarbescheid als rechtlich verbindliche Festsetzung der Honorarsumme verlangt worden sei. Eine endgültige Festsetzung der Honorare sei somit nicht erfolgt, darauf seien die Vertragsärzte mit entsprechenden Aufklärungsschreiben hingewiesen worden. Das Argument des § 45 SGB X, der für die Neufestsetzung von Honoraransprüchen nicht einschlägig sei, greife deshalb nicht, zumal ein rechtswirksamer Honorarbescheid noch nicht vorgelegen habe.
Die dagegen erhobene Klage ging am 22. Dezember 1998 beim Sozialgericht München ein. Wegen der Begründung der Klage wies der Kläger darauf hin, dass sich mittlerweile in München zahlreiche HNO-Ärzte in einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Er habe sich einer Vertretung durch den Rechtsanwalt Dr.W. , Bonn, angeschlossen, der zu gegebener Zeit eine weitere Begründung abgeben werde. Eine solche wurde jedoch bis zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichtes am 28. Juni 2000 nicht vorgelegt.
Mit Urteil vom 28. Juli 2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. § 45 SGB X sei nicht anwendbar, da ein bestandskräftig endgültiger Honorarbescheid für das Quartal II/96 nicht vorgelegen habe. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Voraussetzungen nach § 45 Abs.2 SGB X bzw. § 45 Abs.3 Nr.2 SGB X vorlägen. Soweit der Kläger auf die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg bzw. des Sozialgerichts Gotha hingewiesen habe, sei festzustellen, dass diesen Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege, da dort statt Abschlagszahlungen bereits Honorarbescheide erlassen worden seien, die mit Widerrufsvorbehalten versehen gewesen seien. Im Übrigen habe das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 9. Februar 2000 (Az.: L 12 KA 88/98) in einem allerdings anders gelagerten Fall die Auffassung vertreten, dass § 45 SGB X nicht entgegen stehe, weil Honorarzahlungen nur vorläufigen Charakter hätten. Deshalb könne der Kläger auch nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen.
Hiergegen richtet sich die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht vom 11. August 2000, die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2000 näher begründet wurde. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte habe zu Unrecht für das Quartal 2/96 den sich aufgrund der Neuberechnung ergebenden Differenzbetrag zu den ursprünglichen Abschlagszahlungen zurückgefordert. Bei der für das Quartal 2/96 erfolgten Honorarausschüttung durch die Abschlagszahlungen handele es sich um einen Realakt, der nach seiner rechtlichen Natur zwar kein förmlicher Verwaltungsakt sei, gleichwohl weitgehend dieselben Rechtsfolgen wie ein Verwaltungsakt entfalte (vgl. Wallerath in: Sozialrechtshandbuch, Band 12, Rdnr.143). Dies ergebe sich bereits aus der Regelung des § 50 Abs.2 Satz 2 SGB X, wonach bei der Erstattung solcher Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, die Regelungen der §§ 45 und 48 SGB X entsprechend zur Anwendung gelangen. Die Tatsache, dass sämtliche Honorarbescheide nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des BSG nur insoweit als vorläufig anzusehen seien, als es die Überprüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit und auf wirtschaftliches Verhalten hin betreffe (Urteil des BSG vom 26.01.1994 - 6 RKA 29/91; Urteil vom 24.August 1994 - 6 RKA 20/93), stehe dem nicht entgegen. Durch eine korrekte Arbeitsweise könne er hier eine spätere Korrektur der Honorarabrechnungsbescheide wegen eines Verstoßes gegen die Prüfmaßstäbe vermeiden. Anders sei es in den Fällen, in denen - wie hier - die Vereinbarkeit einer neuen untergesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht bezweifelt werde. In diesen Fällen könne der betroffene Arzt weder den Eintritt dieses Ereignisses beeinflussen noch könne er den Umfang der Auswirkungen dieses Ereignisses auf sein Honorar kalkulieren. Sinn und Zweck der im Rahmen der Honorarzahlungen zeitnah zu erlassenden Bescheide sei es aber, den Ärzten frühzeitig eine Kalkulationsgrundlage zu geben. Dieses Prinzip sei verletzt, wenn die Beklagte erst zwei Jahre nach dem betroffenen Quartal den entsprechenden Bescheid erlasse und das ausgeschüttete Honorar bis dahin unter einen faktischen Widerrufsvorbehalt stehe. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung dabei einen Honorarbeischeid unter einen unbezifferten Widerrufsvorbehalt stelle oder sich von vorneherein auf eine über Jahre unverbindliche Abschlagszahlung zurückziehe. Konsequenterweise habe das SG Magdeburg entschieden, dass ein genereller Rückforderungsvorbehalt bei Zweifeln an der Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm unzulässig sei (vgl. Urteil vom 16. Februar 2000 - S 7 KA 59/98). Dieser Auffassng habe sich auch das Sozialgericht Gotha in seiner Entscheidung vom 2. März 2000 angeschlossen (S 7 KA 388/00 WA). Das LSG Thüringen habe in 2. Instanz die Entscheidungen des SG Magdeburg und des SG Gotha bestätigt (vgl. Urteil vom 27. Juni 2000 - L 4 KA 172/00) und den Widerrufsvorbehalt der Honorarbescheide für die Quartale 1/96 und 2/96 für rechtswidrig erklärt und daher die Bescheide hinsichtlich der Honorarrückforderung aus den strittigen Quartalen aufgehoben. Im Ergebnis sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG über die vorläufige Honorarzahlung wegen Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit und dem Prinzip der zeitnahen Honorarfestsetzung festzustellen, dass Abschlagszahlungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Honorarbescheid üblicherweise zu erlassen wäre, keinen Vertrauensschutz genießen. Sobald diese Zeitspanne jedoch überschritten sei, seien auch Honorarabschläge unter Vertrauenschutz zu stellen, da nach der genannten Rechtsprechung weitergehende - faktische - Widerrufsvorbehalte rechtswidrig seien und anderenfalls die Vertrauensschutzsystematik des SGB X unterlaufen würde. Im Ergebnis habe für den Kläger sein gesamtes Honorar für das betroffene Quartal unter einem faktischen Widerrufsvorbehalt gestanden. Würde man die Anwendung der Vertrauensschutzgrundsätze im Bereich der Rückforderung von Abschlagszahlungen grundsätzlich - entgegen § 50 Abs.2 SGB X - nicht anwenden, so würde in diesem Bereich die Regelung des § 45 SGB X ins Leere laufen. In anderen Kassenärztlichen Vereinigungen sei dementsprechend eine andere Verfahrensweise gewählt worden. So sei z.B. bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin eine konkrete Alternativberechnung vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass den betroffenen Ärzten frühzeitig der möglicherweise zurückzufordernde Differenzbetrag mitgeteilt worden sei. Dieses procedere sei vom SG Berlin und LSG Berlin kürzlich bestätigt worden. Im Ergebnis scheitere die Rückforderung eines Teils des durch die Abschlagzahlung ausgeschütteten Honorars an Erwägungen des Vertrauensschutzes, die aufgrund obiger Ausführungen in Verbindung mit § 50 Abs.2 Satz 2 SGB X hier entsprechende Anwendung fänden. Beim Kläger bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen. Insbesondere habe der Kläger die Rechtswidrigkeit der Abschlagzahlung nicht gekannt. Des Weiteren habe die Beklagte auch eine Vertrauensschutzabwägung vornehmen müssen. Die Beklagte habe schließlich auch kein Ermessen ausgeübt.
Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2001 Stellung genommen. Die Beklagte habe sich mit der durch Beschluss des Bewertungsausschusses vom 13. Juni 1996 erfolgten rückwirkenden Einführung von Teilbudgets ausführlich beschäftigt und ihre Mitglieder per Sonderrundschreiben vom 25.06.1996 und 22. Juli 1996 entsprechend informiert. Hierbei sei einerseits klar gestellt worden, dass erhebliche rechtliche Bedenken bestünden, über deren Stichhaltigkeit die Gerichte entscheiden müssten. Andererseits seien die Möglichkeiten der KVB sowie die Auswirkungen und Möglichkeiten des einzelnen Vertragsarztes aufgezeigt worden. Die Beklagte habe sich dafür entschieden, zunächst keinen endgültigen Honorarbescheid zu erteilen, sondern eine 4. Abschlagszahlung zu gewähren und insoweit auf die Bildung von sonst notwendigen Rückstellungen zu verzichten. Vertragsärzte, die diesen Weg nicht mitgehen wollten, seien ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, auf Wunsch einen Honorarbescheid zu erhalten. Für diesen Fall seien entsprechende Rückstellungen vorgesehen gewesen. Der Kläger habe diesen Wunsch nicht geäußert, so dass es bei der Gewährung einer 4. Abschlagszahlung verblieben sei. Im Sonderrundschreiben vom 22. Juli 1996 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte nach endgültiger Klärung der Rechtslage den Honorarbescheid erstellen werde und je nach Einzelfall auch eine Rückzahlung fällig werde. Vertrauensschutzgründe lägen nicht vor, da 1) kein bestandskräftig endgültiger Honorarbescheid erteilt worden sei, 2) der Kläger einen solchen auch nicht gewünscht habe und 3) bei der Festsetzung des endgültigen Honorarbescheides mit Rückzahlungen zu rechnen gewesen sei.
Hierzu haben die Klägervertreter mit Schreiben vom 28. Juni 2001 nochmals Stellung genommen. Der Vertrauensschutz entfalle nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Informationsrundschreiben an die Vertragsärzte Bayerns vom 25. Juni 1996 bzw. 22. Juli 1996. Das Schreiben vom 25. Juli 1996 beschäftige sich inhaltlich in sehr allgemeiner Form mit der Problematik des Punktwertverfalls und stelle bzgl. der Abrechnung des 1. bzw. 2. Quartals 1996 lediglich fest, dass hierfür eine 4. Abschlagszahlung erfolgen solle. Auf Seite 2 werde im vorletzten Absatz zu dieser Abschlagszahlung ergänzt, dass diese "sehr nahe an der möglichen Restzahlung liegen werde". Daraus vermittle sich eine Kalkulationsgrundlage, aufgrund derer der Kläger seine Dispositionen habe treffen können, ohne mit einer nennenswerten Rückzahlung rechnen zu müssen. Die übrigen Ausführungen des Schreibens würden die allgemeine Problematik der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme schildern und keinen direkten Bezug zur Honorarsituation im 1. Quartal 1996 aufweisen. Das Rundschreiben der Beklagten vom 22. Juli 1996 beschreibe einleitend die Schwierigkeiten der Abrechnungen und Auszahlungen für das 1. und 2. Quartal 1996. Anschließend werde das procedere beschrieben, für welches sich die Beklagte in dieser Angelegenheit entschieden habe. Dabei werde dann nebenbei erläutert, dass - entsprechend dem Schreiben vom 25. Juni 1996 - die Abschlagszahlung mit der sich aus der Honorarfestsetzung ergebenden Restzahlung weitgehend identisch sein werde. Als weitere Möglichkeit werde eine Nachzahlung zu Gunsten des Vertragsarztes erwähnt und schließlich eine möglicherweise entstehende Rückzahlung an die Beklagte. Das genaue Ergebnis hänge vom Einzelfall ab. Offen bleibe, weshalb nach der Ansicht der Beklagten deshalb ein Vertrauensschutz nicht vorliegen solle, da der Kläger im Jahre 1996 keinen Honorarbescheid angefordert habe. Bekanntlich seien auch für solche Leistungen, die ohne Verwaltungsakt ausgeschüttet worden seien, gemäß § 50 Abs.2 SGB X die Vertrauensschutzgesichtspunkte des § 45 Abs.2 SGB X heranzuziehen; insofern hätte sich durch die Anforderung eines Honorarbescheides an der Rechtslage nichts geändert.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2000 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das zweite Quartal 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes einen neuen Honorarbescheid zu erstellen. Hilfsweise beantragen sie die Zulassung der Revision.
Die Beklagte will die Zurückweisung der Berufung beantragen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klageakte mit dem Aktenzeichen S 38 KA 2505/98 und die Berufungsakte mit dem Aktenzeichen L 12 KA 84/00 vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Honorarbescheid der Beklagten vom 23. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1998 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Juni 2000 die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass erst mit dem streitgegenständlichen Honorarbescheid vom 23. April 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1998) der Honoraranspruch des Klägers auf 154.640,44 DM (brutto) rechtlich verbindlich festgelegt wurde. Vor diesem Zeitpunkt hat der Kläger hinsichtlich seines Honorars für das Quartal 2/96 keine Rechtsposition erlangt, die ihm durch die Beklagte nurmehr unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X genommen hätte werden können oder für die er einen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könnte, den abschlagsweise gezahlten Betrag in Höhe von 166.000,00 DM in vollem Umfang behalten zu können.
Zwischen den Beteiligten ist zunächst nicht streitig, dass die Beklagte im Juli 1996 für das Quartal 2/96 keinen Honorarbescheid erlassen hat, sondern lediglich eine "4. Abschlagszahlung". Dies ergibt sich ausdrücklich und unzweideutig aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 1996. Die Beweggründe für dieses Vorgehen hat die Beklagte dem Kläger in dem Begleitschreiben vom 22. Juli 1996 ausführlich dargelegt. Danach bestanden damals hohe Unsicherheitsfaktoren für die endgültige Höhe des für die Auszahlung des Honorars maßgeblichen Punktwertes, weil zum einen die Gesamtvergütung - d.h. die überhaupt zur Verrechnung anstehende Summe - für das Quartal 2/96 mit den Krankenkassen noch nicht vereinbart war und zum anderen vor allem fraglich war, ob die rückwirkende Einführung von Teilbudgets letztlich vor den Gerichten Bestand haben würde mit entsprechenden Auswirkungen auf den Gesamtleistungsbedarf der Ärzteschaft. Die Beklagte hat daher zunächst davon abgesehen, einen Honorarbescheid mit der damit verbundenen Folge der Bildung erheblicher Rückstellungen zu erteilen. Sie hat vielmehr den Weg einer "4. Abschlagszahlung" gewählt, auf Rückstellungen verzichtet und der Auszahlung den "höheren" Punktwert zugrunde gelegt, der sich in Anwendung der rückwirkend in Kraft gesetzten Teilbudgets ergibt. Das Institut der Abschlagszahlung ist im HVM der Beklagten (hier einschlägig: die ab 1. Januar 1996 geltende Fassung auf der Grundlage des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 2. Dezember 1995) eingehend geregelt. Gemäß § 7 Abs.1 des HVM der Beklagten werden auf das für den einzelnen Vertragsarzt zu erwartende Vierteljahreshonorar durch die zuständige KVB-Bezirksstelle monatliche Abschlagszahlungen geleistet. Die Höhe und die Termine der Abschlagszahlungen richten sich nach den Beschlüssen des Vorstandes der KVB. Gemäß § 7 Abs.7 des HVM wird die Honoraranforderung des Vertragsarztes unbeschadet der geleisteten Abschlagszahlungen sowie der Restzahlung erst fällig, wenn die in den Verträgen geregelten Antragsfristen der Krankenkassen für die Überprüfung der Abrechnung abgelaufen sind und/oder eventuell erforderliche Berichtigungs- und Prüfverfahren für die Beteiligten bindend abgeschlossen sind. Bis dahin sind alle Zahlungen der KVB an die Vertragsärzte jederzeit aufrechnungsfähige und gegebenenfalls vom Arzt zurückzuzahlende Vorschüsse. Auch ein erteilter Honorarbescheid steht unter dem Vorbehalt eines vollständigen oder teilweisen Widerrufs und der Neufestsetzung des Honorars. Gemäß § 7 Abs.8 des HVM kann schließlich die KVB bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzansprüchen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Dies hat die Beklagte vorliegend zu Recht getan. Aus der Abschlagszahlung ergibt sich für den Kläger daher kein Rechtsgrund, um die abschlagsweise erhaltenen DM 166.000,00 in vollem Umfang behalten zu können. Soweit in der Festsetzung der 4. Abschlagszahlung ein Verwaltungsakt zu sehen ist, ist dessen Regelungsinhalt ausdrücklich nicht eine Honorarfestsetzung, sondern die Gewährung einer Abschlagszahlung in bestimmter Höhe als Vorschuss auf eine später noch erfolgende Honorarfestsetzung. Ein später ergehender Honorarbescheid greift deshalb in den Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes, mit dem eine Abschlagszahlung festgesetzt wird, nicht ein. § 45 SGB X ist deshalb nicht anwendbar. Aus ihm kann sich allerdings dann eine Rückzahlungsverpflichtung ergeben, wenn die Abschlagszahlung zu hoch festgesetzt war. Dies liegt jedoch im Wesen eines jederzeit aufrechnungsfähigen und gegebenenfalls zurückzuzahlenden Vorschusses (§ 7 Abs.7 Satz 1 HVM). Zu diesem Ergebnis gelangt man auch dann, wenn man die Abschlagszahlung im Verhältnis zu den rechtlichen Wirkungen eines Honorarbescheides, wie sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den genannten Bestimmungen des HVM der Beklagten beschrieben sind, sieht. Selbst Honorarbescheide erlangen danach nicht bereits mit ihrem Erlass endgültige Wirkung, vielmehr stehen auch sie unter dem Vorbehalt nachträglicher rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Prüfung. Sie werden erst dann in vollem Umfang - d.h. formell wie materiell - verbindlich, wenn die vom Arzt vorgelegte Abrechnung durch ein Prüfverfahren bestätigt wird oder ein Prüfverfahren unzulässig geworden ist. Selbst die an die Ärzte aufgrund der Honorarbescheide geleisteten Zahlungen haben nur vorläufigen Charakter. Ein Hinweis auf diese Vorläufigkeit muss im Honorarbescheid nicht erfolgen. Unrichtige Honorarbescheide können innerhalb der für die Einleitung und Durchführung von Prüfverfahren vorgesehenen Fristen korrigiert werden. Der Vertragsarzt muss bis zum Ablauf dieser Fristen mit der Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung und Richtigstellung rechnen und kann auf den Stand des vorab erteilten Honorarbescheides nicht vertrauen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.21 S.66; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.22 S.70 f.; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr.2 S.3 f.; BSG, Urteil vom 1. Februar 1995, Az.: 6 RKa 13/94, S.4 f.; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr.1 S.3; BSG USK 95, 122 S.643). Wenn danach sogar einem Honorarbescheid innerhalb der Fristen für die Einleitung von Prüfverfahren nur eine sehr eingeschränkte Bestandskraft zukommt, dann ist das im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten beschriebene Wesen der Abschlagszahlung als jederzeit aufrechenbarer und gegebenenfalls zurückzuzahlender Vorschuss nicht zu beanstanden (s.a. Urteil des BSG vom 31. Oktober 2001, B 6 KA 76/00 R, Pressemitteilung Nr.63/01).
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf einen besonderen Vertrauensschutz berufen, aus dem sich ein Rechtsgrund für ihn ergäbe, den abschlagsweise gezahlten Betrag in Höhe von DM 166.000,00 behalten zu können. Der Kläger wurde mit dem der 4. Abschlagszahlung beiliegenden Schreiben vom 22. Juli 1996 eingehend über die Probleme im Zusammenhang mit der Abrechnung und Auszahlung des Honorars für das Quartal 1/96 und den deshalb gewählten Weg über eine "4. Abschlagszahlung" informiert. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Honorarbescheid erst nach endgültiger Klärung der Rechtslage erstellt werde und aus den Feststellungen im Honorarbescheid sich für den Kläger eine weitgehende Übereinstimmung zwischen "4. Abschlagszahlung" und Restzahlung gemäß Honorarbescheid ergeben könne, es könne aber auch zu einer Nachzahlung von Honorar oder auch zu einer Rückzahlung von Honorar wegen des vorläufig zu hoch berechneten Punktwertes kommen. Dem Kläger wurde aber ausdrücklich für den Fall, dass er den von der Beklagten für sinnvoll erachteten und aufgezeigten Weg nicht mitgehen wolle, das Recht eingeräumt, eine verbindliche Festsetzung des Honorars, d.h. die Erteilung eines Honorarbescheides, zu verlangen. Für diesen Fall wurde um eine entsprechende Mitteilung an die Beklagte bis zum 23. August 1996 gebeten. Der Kläger würde für diesen Fall einen Honorarbescheid bekommen, bei dem dann aber im Hinblick auf die dargestellten Unsicherheitsfaktoren auch die entsprechende Rückstellung festgesetzt und einbehalten werden müsste. Der Kläger wurde schließlich noch darauf hingewiesen, dass Grundlage der "4. Abschlagszahlung" der Punktwert nach rückwirkender Budgetierung in Höhe von 6,45 DPf. (PK) bzw. 7,6 DPf. (EK) sei. Grundlage für einen zeitnah zu erteilenden Honorarbescheid wäre dagegen der Punktwert ohne rückwirkende Budgetierung in Höhe von 5,6 DPf. (PK) bzw. 6,62 DPf. (EK). Die Differenz zwischen dem Punktwert nach rückwirkender Budgetierung und ohne rückwirkende Budgetierung multipliziert mit der anerkannten Gesamtpunktzahl würde als Rückstellung einzubehalten sein. Das klare und unmissverständliche Aufklärungsschreiben der Beklagten im Zusammenhang mit der "4. Abschlagszahlung" wird auch nicht - entgegen der Ansicht des Klägers - durch die Ausführungen in der allgemeinen Vorabinformation der Beklagten vom 25. Juni 1996 relativiert. Der Kläger hat sich vor diesem Hintergrund für die Auszahlung eines höheren Honorars im Wege der "4. Abschlagszahlung" und gegen die Erteilung eines zeitnahen Honorarbescheides mit einem geringeren Honoraranteil entschieden und ihm musste zugleich klar sein, dass das im Wege der "4. Abschlagszahlung" ausgezahlte höhere Honorar möglicherweise teilweise zurückgezahlt werden muss. Es kann vom Kläger erwartet werden, dass er zu dieser von ihm getroffenen Entscheidung auch steht. Vertrauensschutzgründe zugunsten des Klägers sind für den Senat jedenfalls nicht ansatzweise erkennbar. Der Senat hat dabei sehr wohl auch berücksichtigt, dass der Kläger nicht maßgeblich an der Ausweitung der Leistungsmenge, insbesondere bei den Gesprächsleistungen (Nrn.10, 11, 17, 18, 42, 44, 851 BMÄ/E-GO), beim Ganzkörperstatus (Nr.60 BMÄ/E-GO) und der "klinisch-neurologischen Basisdiagnostik" (Nr.801 BMÄ/E-GO) - also den Bereichen, in denen rückwirkend Teilbudgets eingeführt werden sollten - beteiligt war.
Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 und Abs.4 Satz 2 SGG und beruht auf der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen unterlegen ist.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung des klägerischen Honorars aus vertragsärztlicher Tätigkeit für das Quartal II/96 und die Feststellung einer Überzahlung in Höhe von 15.161,81 DM aufgrund einer für das II. Quartal 1996 gezahlten 4.Abschlagszahlung streitig.
Der Kläger ist als HNO-Arzt in A. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Im Juli 1996 wurde ihm eine "4. Abschlagszahlung" für das Quartal II/96 ausbezahlt. In dem Anschreiben heißt es: "Wie für das Quartal I/96 werden auch für das Quartal II/96 zunächst keine Honorarbescheide erteilt. Da eine Restzahlung für II/96 somit nicht erfolgen kann, erhalten Sie eine Abschlagszahlung". Dieser Vorschuss wurde wie folgt ermittelt: Für das Quartal II/96 wurde ein vorläufiges Abrechnungsergebnis gerundet von 166.000,00 DM errechnet. Unter Verrechnung der bereits er- folgten Abschlagszahlungen für II/96 (3 x 46.600,00 DM und 3.600,00 DM) sowie verschiedener Beiträge und Kosten wurde dann die 4. Abschlagszahlung auf 22.672,25 DM festgesetzt.
Diese besondere Verfahrensweise wählte die Beklagte, wie sich aus einem der "4. Abschlagszahlung" für das Quartal I/96 beigelegten Schreiben vom 22. Juli 1996 ergibt, für die ersten beiden Quartale 1996, weil der Bewertungsausschuss in dem ab 1. Juli 1996 geltenden EBM mit Rückwirkung zum 1. Januar 1996 sogenannte Teilbudgets eingeführt hatte. Gegen die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Teilbudgets beständen von Anfang an Bedenken. Es setze sich deshalb eine Vielzahl von Vertragsärzten dagegen zur Wehr und suche eine Klärung vor Gericht. Die Beklagte wies in dem Schreiben vom 22. Juli 1996 die Vertragsärzte darauf hin, dass Honorarbescheide zunächst nicht erteilt würden. Ohne rückwirkende Budgetierung belaufe sich der Punktwert auf 5,6 DPf (Primärkassen) bzw. 6,62 DPf (Ersatzkassen), nach rückwirkender Budgetierung auf 6,45 DPf (Primärkassen) bzw. 7,6 DPf (Ersatzkassen). Die vorschussweise gezahlte "4. Abschlagszahlung" werde unter Berücksichtigung der Teilbudgetierung, also mit dem höheren Punktwert gezahlt. Nach endgültiger Klärung der Rechtslage würden dann die Honorarbescheide unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erteilt werden, dies könne auch zu einer Rückzahlung wegen des vorläufig zu hoch berechneten Punktwertes führen. Falls gewünscht könne aber auch sofort eine verbindliche Festsetzung durch Honorarbescheide erfolgen, bei der aber der niedrigere Punktwert zugrunde gelegt werden müsse, um für den Fall, dass die rückwirkende Budgetierung rechtswidrig sei, Rückstellungen zu bilden.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. September 1997 (SozR 3-2500 § 87 Nr.18), das die rückwirkende Budgetierung für unrechtmäßig erklärte, hob die Beklagte die Richtigstellungsbescheide auf, mit denen die Leistungen außerhalb des Budgets abgesetzt worden waren. Damit war die gleich bleibende Gesamtvergütung unter Berücksichtigung eines höheren Gesamtpunktzahlvolumens zu verteilen und, wie in dem Schreiben vom 22. Juli 1996 angekündigt, ein niedrigerer Punktwert bei der endgültigen Abrechnung zu berücksichtigen.
Nach Rückabwicklung der Teilbudgetierung für die Quartale I und II/96 wurden die endgültigen Honorarbescheide für die Quartale I und II/96 erteilt.
Das Honorar des Klägers für das Quartal II/96 wurde mit Bescheid vom 23. April 1998 auf 154.262,91 DM (brutto) nach Abzug der Verwaltungskosten auf 151.640,44 DM (netto) festgesetzt. In einer Anlage zum Honorarbescheid für das Quartal II/96 stellte die Beklagte für dieses Quartal eine Überzahlung von 15.161,81 DM fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu deren Begründung er vortrug, der Bescheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Soweit er zur Erstattung eines überzahlten Betrages verpflichtet werde, sei der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Honorarbescheide gemäß § 45 Abs.3 Nr.2 SGB X für Quartal II/96 nicht vorlägen und somit auch kein Rückerstattungsanspruch gemäß § 50 Abs.3 SGB X bestehe. Unabhängig davon berufe er sich auf Vertrauensschutz. In der Regel sei das Vertrauen schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht habe. Dies sei der Fall, da die gewährten Leistungen im Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Honorarbescheides vollständig verbraucht seien. Sein Vertrauen in den Bestand des Bescheides sei auch nicht dadurch zerstört worden, dass der Bescheid den Zusatz enthielt, er stehe unter Vorbehalt einer nachfolgenden Korrektur. Es handle sich bei diesem Zusatz nicht um einen Widerrufsvorbehalt im Sinne von § 32 Abs.2 Nr.3 SGB X, der von vorneherein ein Vertrauen auf den Fortbestand des Verwaltungsaktes ausschließe. Hier liege lediglich ein pauschaler Hinweis auf mögliche Veränderungen der Rechtslage vor, der keine echte Nebenbestimmung darstelle. Dieser Hinweis auf eine mögliche Korrektur sei nicht geeignet gewesen, sein Vertrauen in den Bestand des Honorarbescheides zu erschüttern. Es sei auch zu beachten, dass die Erstellung von neuen Bescheiden nicht entgegen den allgemeinen Rechtsgrundsätzen erfolgen könne, wonach eine Verböserung unzulässig sei. Andere Kassenärztliche Vereinigungen würden deshalb auch kein Honorar aufgrund einer Neuberechnung dieser Quartale zurückfordern. Diese Kassenärztlichen Vereinigungen hätten Rückstellungen für die nachzuvergütenden Leistungen gebildet. Eine Neuberechnung erfolge nur im Fall einer Besserstellung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 17. September 1997 die rückwirkende Einführung von Teilbudgets für rechtswidrig erklärt. Da die Beklagte den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beachten müsse, sei sie verpflichtet gewesen, die geltend gemachten Leistungen ohne Berücksichtigung von Teilbudgets nachzuvergüten. Wegen der bestehenden rechtlichen Unsicherheit im Hinblick auf diese Teilbudgets habe sie diese Nachvergütung erst nach Vorliegen des BSG-Urteils vom 17. September 1997 nach zwei Jahren endgültig durchgeführen können. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der gewährten Zahlungen bestehe auch nach zwei Jahren nicht, da für das Quartal II/96 grundsätzlich nur eine 4. Abschlagszahlung ohne Bildung von Rückstellungen gezahlt worden sei, sofern nicht ausdrücklich ein Honorarbescheid als rechtlich verbindliche Festsetzung der Honorarsumme verlangt worden sei. Eine endgültige Festsetzung der Honorare sei somit nicht erfolgt, darauf seien die Vertragsärzte mit entsprechenden Aufklärungsschreiben hingewiesen worden. Das Argument des § 45 SGB X, der für die Neufestsetzung von Honoraransprüchen nicht einschlägig sei, greife deshalb nicht, zumal ein rechtswirksamer Honorarbescheid noch nicht vorgelegen habe.
Die dagegen erhobene Klage ging am 22. Dezember 1998 beim Sozialgericht München ein. Wegen der Begründung der Klage wies der Kläger darauf hin, dass sich mittlerweile in München zahlreiche HNO-Ärzte in einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Er habe sich einer Vertretung durch den Rechtsanwalt Dr.W. , Bonn, angeschlossen, der zu gegebener Zeit eine weitere Begründung abgeben werde. Eine solche wurde jedoch bis zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichtes am 28. Juni 2000 nicht vorgelegt.
Mit Urteil vom 28. Juli 2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. § 45 SGB X sei nicht anwendbar, da ein bestandskräftig endgültiger Honorarbescheid für das Quartal II/96 nicht vorgelegen habe. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Voraussetzungen nach § 45 Abs.2 SGB X bzw. § 45 Abs.3 Nr.2 SGB X vorlägen. Soweit der Kläger auf die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg bzw. des Sozialgerichts Gotha hingewiesen habe, sei festzustellen, dass diesen Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege, da dort statt Abschlagszahlungen bereits Honorarbescheide erlassen worden seien, die mit Widerrufsvorbehalten versehen gewesen seien. Im Übrigen habe das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 9. Februar 2000 (Az.: L 12 KA 88/98) in einem allerdings anders gelagerten Fall die Auffassung vertreten, dass § 45 SGB X nicht entgegen stehe, weil Honorarzahlungen nur vorläufigen Charakter hätten. Deshalb könne der Kläger auch nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen.
Hiergegen richtet sich die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht vom 11. August 2000, die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2000 näher begründet wurde. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte habe zu Unrecht für das Quartal 2/96 den sich aufgrund der Neuberechnung ergebenden Differenzbetrag zu den ursprünglichen Abschlagszahlungen zurückgefordert. Bei der für das Quartal 2/96 erfolgten Honorarausschüttung durch die Abschlagszahlungen handele es sich um einen Realakt, der nach seiner rechtlichen Natur zwar kein förmlicher Verwaltungsakt sei, gleichwohl weitgehend dieselben Rechtsfolgen wie ein Verwaltungsakt entfalte (vgl. Wallerath in: Sozialrechtshandbuch, Band 12, Rdnr.143). Dies ergebe sich bereits aus der Regelung des § 50 Abs.2 Satz 2 SGB X, wonach bei der Erstattung solcher Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, die Regelungen der §§ 45 und 48 SGB X entsprechend zur Anwendung gelangen. Die Tatsache, dass sämtliche Honorarbescheide nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des BSG nur insoweit als vorläufig anzusehen seien, als es die Überprüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit und auf wirtschaftliches Verhalten hin betreffe (Urteil des BSG vom 26.01.1994 - 6 RKA 29/91; Urteil vom 24.August 1994 - 6 RKA 20/93), stehe dem nicht entgegen. Durch eine korrekte Arbeitsweise könne er hier eine spätere Korrektur der Honorarabrechnungsbescheide wegen eines Verstoßes gegen die Prüfmaßstäbe vermeiden. Anders sei es in den Fällen, in denen - wie hier - die Vereinbarkeit einer neuen untergesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht bezweifelt werde. In diesen Fällen könne der betroffene Arzt weder den Eintritt dieses Ereignisses beeinflussen noch könne er den Umfang der Auswirkungen dieses Ereignisses auf sein Honorar kalkulieren. Sinn und Zweck der im Rahmen der Honorarzahlungen zeitnah zu erlassenden Bescheide sei es aber, den Ärzten frühzeitig eine Kalkulationsgrundlage zu geben. Dieses Prinzip sei verletzt, wenn die Beklagte erst zwei Jahre nach dem betroffenen Quartal den entsprechenden Bescheid erlasse und das ausgeschüttete Honorar bis dahin unter einen faktischen Widerrufsvorbehalt stehe. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung dabei einen Honorarbeischeid unter einen unbezifferten Widerrufsvorbehalt stelle oder sich von vorneherein auf eine über Jahre unverbindliche Abschlagszahlung zurückziehe. Konsequenterweise habe das SG Magdeburg entschieden, dass ein genereller Rückforderungsvorbehalt bei Zweifeln an der Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm unzulässig sei (vgl. Urteil vom 16. Februar 2000 - S 7 KA 59/98). Dieser Auffassng habe sich auch das Sozialgericht Gotha in seiner Entscheidung vom 2. März 2000 angeschlossen (S 7 KA 388/00 WA). Das LSG Thüringen habe in 2. Instanz die Entscheidungen des SG Magdeburg und des SG Gotha bestätigt (vgl. Urteil vom 27. Juni 2000 - L 4 KA 172/00) und den Widerrufsvorbehalt der Honorarbescheide für die Quartale 1/96 und 2/96 für rechtswidrig erklärt und daher die Bescheide hinsichtlich der Honorarrückforderung aus den strittigen Quartalen aufgehoben. Im Ergebnis sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG über die vorläufige Honorarzahlung wegen Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit und dem Prinzip der zeitnahen Honorarfestsetzung festzustellen, dass Abschlagszahlungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Honorarbescheid üblicherweise zu erlassen wäre, keinen Vertrauensschutz genießen. Sobald diese Zeitspanne jedoch überschritten sei, seien auch Honorarabschläge unter Vertrauenschutz zu stellen, da nach der genannten Rechtsprechung weitergehende - faktische - Widerrufsvorbehalte rechtswidrig seien und anderenfalls die Vertrauensschutzsystematik des SGB X unterlaufen würde. Im Ergebnis habe für den Kläger sein gesamtes Honorar für das betroffene Quartal unter einem faktischen Widerrufsvorbehalt gestanden. Würde man die Anwendung der Vertrauensschutzgrundsätze im Bereich der Rückforderung von Abschlagszahlungen grundsätzlich - entgegen § 50 Abs.2 SGB X - nicht anwenden, so würde in diesem Bereich die Regelung des § 45 SGB X ins Leere laufen. In anderen Kassenärztlichen Vereinigungen sei dementsprechend eine andere Verfahrensweise gewählt worden. So sei z.B. bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin eine konkrete Alternativberechnung vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass den betroffenen Ärzten frühzeitig der möglicherweise zurückzufordernde Differenzbetrag mitgeteilt worden sei. Dieses procedere sei vom SG Berlin und LSG Berlin kürzlich bestätigt worden. Im Ergebnis scheitere die Rückforderung eines Teils des durch die Abschlagzahlung ausgeschütteten Honorars an Erwägungen des Vertrauensschutzes, die aufgrund obiger Ausführungen in Verbindung mit § 50 Abs.2 Satz 2 SGB X hier entsprechende Anwendung fänden. Beim Kläger bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen. Insbesondere habe der Kläger die Rechtswidrigkeit der Abschlagzahlung nicht gekannt. Des Weiteren habe die Beklagte auch eine Vertrauensschutzabwägung vornehmen müssen. Die Beklagte habe schließlich auch kein Ermessen ausgeübt.
Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2001 Stellung genommen. Die Beklagte habe sich mit der durch Beschluss des Bewertungsausschusses vom 13. Juni 1996 erfolgten rückwirkenden Einführung von Teilbudgets ausführlich beschäftigt und ihre Mitglieder per Sonderrundschreiben vom 25.06.1996 und 22. Juli 1996 entsprechend informiert. Hierbei sei einerseits klar gestellt worden, dass erhebliche rechtliche Bedenken bestünden, über deren Stichhaltigkeit die Gerichte entscheiden müssten. Andererseits seien die Möglichkeiten der KVB sowie die Auswirkungen und Möglichkeiten des einzelnen Vertragsarztes aufgezeigt worden. Die Beklagte habe sich dafür entschieden, zunächst keinen endgültigen Honorarbescheid zu erteilen, sondern eine 4. Abschlagszahlung zu gewähren und insoweit auf die Bildung von sonst notwendigen Rückstellungen zu verzichten. Vertragsärzte, die diesen Weg nicht mitgehen wollten, seien ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, auf Wunsch einen Honorarbescheid zu erhalten. Für diesen Fall seien entsprechende Rückstellungen vorgesehen gewesen. Der Kläger habe diesen Wunsch nicht geäußert, so dass es bei der Gewährung einer 4. Abschlagszahlung verblieben sei. Im Sonderrundschreiben vom 22. Juli 1996 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte nach endgültiger Klärung der Rechtslage den Honorarbescheid erstellen werde und je nach Einzelfall auch eine Rückzahlung fällig werde. Vertrauensschutzgründe lägen nicht vor, da 1) kein bestandskräftig endgültiger Honorarbescheid erteilt worden sei, 2) der Kläger einen solchen auch nicht gewünscht habe und 3) bei der Festsetzung des endgültigen Honorarbescheides mit Rückzahlungen zu rechnen gewesen sei.
Hierzu haben die Klägervertreter mit Schreiben vom 28. Juni 2001 nochmals Stellung genommen. Der Vertrauensschutz entfalle nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Informationsrundschreiben an die Vertragsärzte Bayerns vom 25. Juni 1996 bzw. 22. Juli 1996. Das Schreiben vom 25. Juli 1996 beschäftige sich inhaltlich in sehr allgemeiner Form mit der Problematik des Punktwertverfalls und stelle bzgl. der Abrechnung des 1. bzw. 2. Quartals 1996 lediglich fest, dass hierfür eine 4. Abschlagszahlung erfolgen solle. Auf Seite 2 werde im vorletzten Absatz zu dieser Abschlagszahlung ergänzt, dass diese "sehr nahe an der möglichen Restzahlung liegen werde". Daraus vermittle sich eine Kalkulationsgrundlage, aufgrund derer der Kläger seine Dispositionen habe treffen können, ohne mit einer nennenswerten Rückzahlung rechnen zu müssen. Die übrigen Ausführungen des Schreibens würden die allgemeine Problematik der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme schildern und keinen direkten Bezug zur Honorarsituation im 1. Quartal 1996 aufweisen. Das Rundschreiben der Beklagten vom 22. Juli 1996 beschreibe einleitend die Schwierigkeiten der Abrechnungen und Auszahlungen für das 1. und 2. Quartal 1996. Anschließend werde das procedere beschrieben, für welches sich die Beklagte in dieser Angelegenheit entschieden habe. Dabei werde dann nebenbei erläutert, dass - entsprechend dem Schreiben vom 25. Juni 1996 - die Abschlagszahlung mit der sich aus der Honorarfestsetzung ergebenden Restzahlung weitgehend identisch sein werde. Als weitere Möglichkeit werde eine Nachzahlung zu Gunsten des Vertragsarztes erwähnt und schließlich eine möglicherweise entstehende Rückzahlung an die Beklagte. Das genaue Ergebnis hänge vom Einzelfall ab. Offen bleibe, weshalb nach der Ansicht der Beklagten deshalb ein Vertrauensschutz nicht vorliegen solle, da der Kläger im Jahre 1996 keinen Honorarbescheid angefordert habe. Bekanntlich seien auch für solche Leistungen, die ohne Verwaltungsakt ausgeschüttet worden seien, gemäß § 50 Abs.2 SGB X die Vertrauensschutzgesichtspunkte des § 45 Abs.2 SGB X heranzuziehen; insofern hätte sich durch die Anforderung eines Honorarbescheides an der Rechtslage nichts geändert.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2000 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das zweite Quartal 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes einen neuen Honorarbescheid zu erstellen. Hilfsweise beantragen sie die Zulassung der Revision.
Die Beklagte will die Zurückweisung der Berufung beantragen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klageakte mit dem Aktenzeichen S 38 KA 2505/98 und die Berufungsakte mit dem Aktenzeichen L 12 KA 84/00 vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Honorarbescheid der Beklagten vom 23. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1998 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Juni 2000 die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass erst mit dem streitgegenständlichen Honorarbescheid vom 23. April 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1998) der Honoraranspruch des Klägers auf 154.640,44 DM (brutto) rechtlich verbindlich festgelegt wurde. Vor diesem Zeitpunkt hat der Kläger hinsichtlich seines Honorars für das Quartal 2/96 keine Rechtsposition erlangt, die ihm durch die Beklagte nurmehr unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X genommen hätte werden können oder für die er einen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könnte, den abschlagsweise gezahlten Betrag in Höhe von 166.000,00 DM in vollem Umfang behalten zu können.
Zwischen den Beteiligten ist zunächst nicht streitig, dass die Beklagte im Juli 1996 für das Quartal 2/96 keinen Honorarbescheid erlassen hat, sondern lediglich eine "4. Abschlagszahlung". Dies ergibt sich ausdrücklich und unzweideutig aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 1996. Die Beweggründe für dieses Vorgehen hat die Beklagte dem Kläger in dem Begleitschreiben vom 22. Juli 1996 ausführlich dargelegt. Danach bestanden damals hohe Unsicherheitsfaktoren für die endgültige Höhe des für die Auszahlung des Honorars maßgeblichen Punktwertes, weil zum einen die Gesamtvergütung - d.h. die überhaupt zur Verrechnung anstehende Summe - für das Quartal 2/96 mit den Krankenkassen noch nicht vereinbart war und zum anderen vor allem fraglich war, ob die rückwirkende Einführung von Teilbudgets letztlich vor den Gerichten Bestand haben würde mit entsprechenden Auswirkungen auf den Gesamtleistungsbedarf der Ärzteschaft. Die Beklagte hat daher zunächst davon abgesehen, einen Honorarbescheid mit der damit verbundenen Folge der Bildung erheblicher Rückstellungen zu erteilen. Sie hat vielmehr den Weg einer "4. Abschlagszahlung" gewählt, auf Rückstellungen verzichtet und der Auszahlung den "höheren" Punktwert zugrunde gelegt, der sich in Anwendung der rückwirkend in Kraft gesetzten Teilbudgets ergibt. Das Institut der Abschlagszahlung ist im HVM der Beklagten (hier einschlägig: die ab 1. Januar 1996 geltende Fassung auf der Grundlage des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 2. Dezember 1995) eingehend geregelt. Gemäß § 7 Abs.1 des HVM der Beklagten werden auf das für den einzelnen Vertragsarzt zu erwartende Vierteljahreshonorar durch die zuständige KVB-Bezirksstelle monatliche Abschlagszahlungen geleistet. Die Höhe und die Termine der Abschlagszahlungen richten sich nach den Beschlüssen des Vorstandes der KVB. Gemäß § 7 Abs.7 des HVM wird die Honoraranforderung des Vertragsarztes unbeschadet der geleisteten Abschlagszahlungen sowie der Restzahlung erst fällig, wenn die in den Verträgen geregelten Antragsfristen der Krankenkassen für die Überprüfung der Abrechnung abgelaufen sind und/oder eventuell erforderliche Berichtigungs- und Prüfverfahren für die Beteiligten bindend abgeschlossen sind. Bis dahin sind alle Zahlungen der KVB an die Vertragsärzte jederzeit aufrechnungsfähige und gegebenenfalls vom Arzt zurückzuzahlende Vorschüsse. Auch ein erteilter Honorarbescheid steht unter dem Vorbehalt eines vollständigen oder teilweisen Widerrufs und der Neufestsetzung des Honorars. Gemäß § 7 Abs.8 des HVM kann schließlich die KVB bei Überzahlungen, Rückforderungen und Schadensersatzansprüchen den festgestellten Betrag sofort mit Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Dies hat die Beklagte vorliegend zu Recht getan. Aus der Abschlagszahlung ergibt sich für den Kläger daher kein Rechtsgrund, um die abschlagsweise erhaltenen DM 166.000,00 in vollem Umfang behalten zu können. Soweit in der Festsetzung der 4. Abschlagszahlung ein Verwaltungsakt zu sehen ist, ist dessen Regelungsinhalt ausdrücklich nicht eine Honorarfestsetzung, sondern die Gewährung einer Abschlagszahlung in bestimmter Höhe als Vorschuss auf eine später noch erfolgende Honorarfestsetzung. Ein später ergehender Honorarbescheid greift deshalb in den Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes, mit dem eine Abschlagszahlung festgesetzt wird, nicht ein. § 45 SGB X ist deshalb nicht anwendbar. Aus ihm kann sich allerdings dann eine Rückzahlungsverpflichtung ergeben, wenn die Abschlagszahlung zu hoch festgesetzt war. Dies liegt jedoch im Wesen eines jederzeit aufrechnungsfähigen und gegebenenfalls zurückzuzahlenden Vorschusses (§ 7 Abs.7 Satz 1 HVM). Zu diesem Ergebnis gelangt man auch dann, wenn man die Abschlagszahlung im Verhältnis zu den rechtlichen Wirkungen eines Honorarbescheides, wie sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den genannten Bestimmungen des HVM der Beklagten beschrieben sind, sieht. Selbst Honorarbescheide erlangen danach nicht bereits mit ihrem Erlass endgültige Wirkung, vielmehr stehen auch sie unter dem Vorbehalt nachträglicher rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Prüfung. Sie werden erst dann in vollem Umfang - d.h. formell wie materiell - verbindlich, wenn die vom Arzt vorgelegte Abrechnung durch ein Prüfverfahren bestätigt wird oder ein Prüfverfahren unzulässig geworden ist. Selbst die an die Ärzte aufgrund der Honorarbescheide geleisteten Zahlungen haben nur vorläufigen Charakter. Ein Hinweis auf diese Vorläufigkeit muss im Honorarbescheid nicht erfolgen. Unrichtige Honorarbescheide können innerhalb der für die Einleitung und Durchführung von Prüfverfahren vorgesehenen Fristen korrigiert werden. Der Vertragsarzt muss bis zum Ablauf dieser Fristen mit der Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung und Richtigstellung rechnen und kann auf den Stand des vorab erteilten Honorarbescheides nicht vertrauen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.21 S.66; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.22 S.70 f.; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr.2 S.3 f.; BSG, Urteil vom 1. Februar 1995, Az.: 6 RKa 13/94, S.4 f.; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr.1 S.3; BSG USK 95, 122 S.643). Wenn danach sogar einem Honorarbescheid innerhalb der Fristen für die Einleitung von Prüfverfahren nur eine sehr eingeschränkte Bestandskraft zukommt, dann ist das im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten beschriebene Wesen der Abschlagszahlung als jederzeit aufrechenbarer und gegebenenfalls zurückzuzahlender Vorschuss nicht zu beanstanden (s.a. Urteil des BSG vom 31. Oktober 2001, B 6 KA 76/00 R, Pressemitteilung Nr.63/01).
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf einen besonderen Vertrauensschutz berufen, aus dem sich ein Rechtsgrund für ihn ergäbe, den abschlagsweise gezahlten Betrag in Höhe von DM 166.000,00 behalten zu können. Der Kläger wurde mit dem der 4. Abschlagszahlung beiliegenden Schreiben vom 22. Juli 1996 eingehend über die Probleme im Zusammenhang mit der Abrechnung und Auszahlung des Honorars für das Quartal 1/96 und den deshalb gewählten Weg über eine "4. Abschlagszahlung" informiert. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Honorarbescheid erst nach endgültiger Klärung der Rechtslage erstellt werde und aus den Feststellungen im Honorarbescheid sich für den Kläger eine weitgehende Übereinstimmung zwischen "4. Abschlagszahlung" und Restzahlung gemäß Honorarbescheid ergeben könne, es könne aber auch zu einer Nachzahlung von Honorar oder auch zu einer Rückzahlung von Honorar wegen des vorläufig zu hoch berechneten Punktwertes kommen. Dem Kläger wurde aber ausdrücklich für den Fall, dass er den von der Beklagten für sinnvoll erachteten und aufgezeigten Weg nicht mitgehen wolle, das Recht eingeräumt, eine verbindliche Festsetzung des Honorars, d.h. die Erteilung eines Honorarbescheides, zu verlangen. Für diesen Fall wurde um eine entsprechende Mitteilung an die Beklagte bis zum 23. August 1996 gebeten. Der Kläger würde für diesen Fall einen Honorarbescheid bekommen, bei dem dann aber im Hinblick auf die dargestellten Unsicherheitsfaktoren auch die entsprechende Rückstellung festgesetzt und einbehalten werden müsste. Der Kläger wurde schließlich noch darauf hingewiesen, dass Grundlage der "4. Abschlagszahlung" der Punktwert nach rückwirkender Budgetierung in Höhe von 6,45 DPf. (PK) bzw. 7,6 DPf. (EK) sei. Grundlage für einen zeitnah zu erteilenden Honorarbescheid wäre dagegen der Punktwert ohne rückwirkende Budgetierung in Höhe von 5,6 DPf. (PK) bzw. 6,62 DPf. (EK). Die Differenz zwischen dem Punktwert nach rückwirkender Budgetierung und ohne rückwirkende Budgetierung multipliziert mit der anerkannten Gesamtpunktzahl würde als Rückstellung einzubehalten sein. Das klare und unmissverständliche Aufklärungsschreiben der Beklagten im Zusammenhang mit der "4. Abschlagszahlung" wird auch nicht - entgegen der Ansicht des Klägers - durch die Ausführungen in der allgemeinen Vorabinformation der Beklagten vom 25. Juni 1996 relativiert. Der Kläger hat sich vor diesem Hintergrund für die Auszahlung eines höheren Honorars im Wege der "4. Abschlagszahlung" und gegen die Erteilung eines zeitnahen Honorarbescheides mit einem geringeren Honoraranteil entschieden und ihm musste zugleich klar sein, dass das im Wege der "4. Abschlagszahlung" ausgezahlte höhere Honorar möglicherweise teilweise zurückgezahlt werden muss. Es kann vom Kläger erwartet werden, dass er zu dieser von ihm getroffenen Entscheidung auch steht. Vertrauensschutzgründe zugunsten des Klägers sind für den Senat jedenfalls nicht ansatzweise erkennbar. Der Senat hat dabei sehr wohl auch berücksichtigt, dass der Kläger nicht maßgeblich an der Ausweitung der Leistungsmenge, insbesondere bei den Gesprächsleistungen (Nrn.10, 11, 17, 18, 42, 44, 851 BMÄ/E-GO), beim Ganzkörperstatus (Nr.60 BMÄ/E-GO) und der "klinisch-neurologischen Basisdiagnostik" (Nr.801 BMÄ/E-GO) - also den Bereichen, in denen rückwirkend Teilbudgets eingeführt werden sollten - beteiligt war.
Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 und Abs.4 Satz 2 SGG und beruht auf der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen unterlegen ist.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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