L 3 KN 2/00 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 KN 30/99 U
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 KN 2/00 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist - erneut - die Anerkennung und Entschädigung einer Silikose als Berufskrankheit streitig.

Der am ...1936 geborene Kläger war vom 02.04.1951 bis 15.08.1955 im Steinkohlenbergbau in Bochum als Berg-Jungmann und Gedingeschlepper tätig. Erstmals mit Schreiben der Gärtnerei-Krankenkasse Nürnberg vom 26.07.1982/Ärztlicher Anzeige des Allgemeinarztes Dr.V ... vom 08.09.1982 war bei der Beklagten eine Silikose als Berufskrankheit angezeigt worden. Nach Durchführung entsprechender Ermittlungen hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.11.1982 die Anerkennung einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach Nrn.4101 oder 4102 der Anlage 1 zur BKVO abgelehnt, das nachfolgende Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 15/Kn 222/82 U) blieb ohne Erfolg, nachdem der vom Gericht gehörte Sachverständige Prof.Dr.S ..., Fachklinik für Erkrankungen der Atmungsorgane, Donaustauf, in seinem Gutachten vom 12.07.1983 Staublungenveränderungen oder Staublungenveränderungen in Verbindung mit einer aktiven Zusatztuberkolose beim Kläger verneint hatte (klageabweisendes Urteil vom 21.09.1983). Mit Urteil vom 14.11.1984 hat das Bayer. Landessozialgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 03.06.1985 verworfen worden (Az.: 5 a BKn U 2/85). Ein am 18.07.1985 gestellter Verschlimmerungsantrag blieb nach weiteren Ermittlungen der Beklagten, Beiziehung von medizinischen Unterlagen und Einholung einer Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes Dr.B ..., ohne Erfolg (Bescheid vom 24.10.1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1986; bestätigt durch klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts München vom 21.01.1988, das sich auf das vom SG eingeholte Gutachten des Prof.Dr ... stützte, der eine Berufskrankheit beim Kläger im vorgenannten Sinn ebenfalls verneinte). Wie das Sozialgericht dort ausführte, haben beim Kläger sowohl Prof.Dr.W ..., einer der bekanntesten Silikosegutachter der BRD, als auch die anderen Ärzte bisher niemals die Diagnose einer Silikose gestellt. Es seien weder silikotische Lungenveränderungen festgestellt worden, noch hätten die Untersuchungen Funktionseinbußen der Atmungs-, Herz- und Kreislauforgane ergeben. Dieser Auffassung ist das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 08.05.1990 (L 3 KN 2/88 U) beigetreten: Eine Silikose sei bisher diagnostisch nicht gesichert.

Ausgangspunkt des jetzigen Verfahrens ist ein im März 1998 vom Kläger im Zusammenhang mit einem Kurantrag/Vorlage eine Attestes des Dr.Vi ... in Gang gesetztes weiteres Verwaltungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Beklagte Röntgenaufnahmen des Klägers beigezogen und eine Stellungnahme von Dr.E ..., Arzt für Arbeitsmedizin in Castrop-Rauxel eingeholt. Auch dieser konnte keine sicheren Quarzstaublungenveränderungen feststellen.

Daraufhin lehnte die Beklagte erneut mit Bescheid vom 11.09.1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27.01.1999, die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit ab.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage (Az.: S 1 KN 30/99 U) verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten im Sinne der Nrn.4101, 4102 der Anlage 1 zur BKVO weiter.

Das Sozialgericht hat die Akten der Beklagten, die Akten über die früheren Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten und Röntgenaufnahmen des Klägers beigezogen und dem Kläger mitgeteilt, dass ein Gutachten von amtswegen nicht eingeholt werde. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger nachfolgend nicht gestellt.

Mit Urteil vom 26.05.2000 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen: Berufskrankheiten im vorgenannten Sinn lägen beim Kläger nicht vor. Da beim Kläger eine entsprechende Diagnose (Silikose, Siliko-Tuberkolose) von den bisher gehörten Sachverständigen, z.B. Prof.Dr.S ... und Prof.Dr.W ..., nicht gestellt worden sei, komme der Stellungnahme des nun von der Beklagten gehörten Sachverständigen Dr.E ... wie auch dem im Widerspruchsverfahren nachträglich gehörten Staatlichen Gewerbearzt wesentliche Bedeutung zu. Ihnen standen die neuesten Röntgenaufnahmen zur Verfügung, aber auch auf diesen Aufnahmen konnten keine sicheren Quarzstaublungenveränderungen nachgewiesen werden. Auch im Abstand von rund 43 Jahren zur gefährdenden Tätigkeit konnte Dr.E ... wie auch alle anderen Ärzte keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Silikose gewinnen.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel auf Anerkennung einer Staublunge/Pneumokoniose als Berufskrankheit und entsprechender Rentengewährung weiter. Die Staublunge mit Tbc-Erreger sei schon in den 80-iger Jahren rentenpflichtig gemeldet worden, wonach sich die BG straffällig verhalten habe. Es sei auch auf den Röntgenaufnahmen eine Verschlimmerung der Staublunge erkennbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der zugrundelegenden Bescheide und des Ersturteils zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit der Nr.4101 anzuerkennen und bestimmungsgemäß zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten, sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich Vorprozesse, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn beim Kläger liegt auch weiterhin keine Berufskrankheit nach Nr.4101 bzw. 4102 der Anlage 1 zur BKVO vor. Dies hat das Sozialgericht eingehend und überzeugend dargelegt. Auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung Abstand genommen, zumal der Kläger auch im Berufungsverfahren nichts vorgebracht bzw. vorgelegt hat, was zu einer anderen Entscheidung berechtigen oder wenigstens weiteren Aufklärungsbedarf ergeben könnte. Die von ihm lapidar behauptete Verschlimmerung, die seiner Meinung nach auf Röntgenbildern erkennbar sei, ist bislang durch keinerlei medizinische Befunde dokumentiert oder wenigstens ärztlicherseits behauptet worden.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 163 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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