L 13 KN 5/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KN 3/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 5/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat Mutwillenskosten in Höhe von DM 300,00 an die Staatskasse zu entrichten.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ...1927 geborene Kläger ist in Chemnitz geboren und hat dort von 1941 bis 1944 den Beruf eines Tischlers erlernt. Nach Entlassung aus dem Wehrdienst und Gefangenschaft war er in der ehemaligen DDR aber auch in der Bundesrepublik beschäftigt. Vom 25.11.1953 bis 30.01.1957 befand er sich in politischem Gewahrsam (Bescheinigung vom 06.09.1957). Er war mit Urteil des 4. Strafsenats des Bezirksgerichts Chemnitz vom 24.08.1954 wegen Kriegshetze, begangen durch Spionage und Bekundung von Völkerhass sowie militaristischer, friedensgefährdender Propaganda zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Kläger war vorzeitig aus der Haft entlassen worden und hält sich seit 05.02.1957 in der Bundesrepublik auf.

Das Urteil vom 24.08.1954 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 10.02.1992 aufgehoben.

In einem Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten vom 02.04.1982 hatte der Kläger zu seinen Versicherungszeiten folgende Angaben gemacht: 1941 bis 1944 Tischlerlehre August 1946 bis Januar 1949 Schachtzimmerer bei der AG W ... Januar 1949 bis Januar 1951 Einschaler in Hagen/Westfalen ab Januar 1951 Schachtzimmerer W ... AG 12.09.1952 bis 17.03.1953 Transportpolier, von W ... ver- verpflichtet zum Kasernenbau der Volkspolizei, Bauunion Eggesin 18.03.1953 bis 30.12.1953 Schachtzimmerer, Gleisbauer, Objekt I W ... 30.12.1953 bis 30.01.1957 wegen angeblicher Spionage in- haftiert.

Nachdem der Kläger am 31.10.1983 Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt hatte, trug er vor (Schreiben vom 05.02.1984), ca. 1948 nach Beendigung der Demontage habe er einen Vertrag als Schachtzimmerer und Gleisbauer bei der W ... AG unterschrieben. Aus dem Vertrag habe er sich bis zu seiner Verhaftung nicht lösen können. Im Rahmen der dem Rentenantrag folgenden Untersuchungen gab der Kläger an, er sei als Bergbauschreiner und Schachtmeister im Erzbergbau W ... bis zu seiner Verhaftung verwendet worden.

Nachdem die damals zuständige Landesversicherungsanstalt - LVA - Schwaben den Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ursprünglich abgelehnt hatte (Bescheid vom 08.03.1984), bewilligte sie aufgrund Vergleichs vom 02.01.1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit mit Bescheid vom 01.07.1986 bei einem Versicherungsfall vom 02.05.1985 und einem Rentenbeginn am 01.11.1985. An Versicherungszeiten berücksichtigte sie (unter anderem) 11.12.1939 bis 30.04.1944 Beitragszeit, 01.05.1944 bis 31.12.1946 Ersatzzeit, 17.11.1948 bis 31.01.1950 Beitragszeit, 01.03.1950 bis 31.05.1950 Beitragszeit (zugeordnet der knapp schaftlichen Rentenversicherung), 23.01.1951 bis 29.01.1951 12.09.1952 bis 28.02.1953 Beitragszeit, Arbeiterrentenversiche rung, 18.03.1953 bis 01.06.1953 25.11.1953 bis 28.02.1957 Beitragszeit, knappschaftliche Ren tenversicherung, 25.11.1953 bis 30.01.1957 Ersatzzeit.

Mit Widerspruch trug der Kläger vor, er sei vom 01.10.1947 bis 17.04.1948 und vom 01.06.1953 bis November 1953 bei W ... beschäftigt gewesen. Er wies darauf hin, die Bundesrepublik habe ihn beim Notaufnahmeverfahren als Spion missbraucht und seine Verhaftung in der DDR verschuldet. Der Widerspruch des Klägers wurde an das Sozialgericht als Klage weitergeleitet.

Im Klageverfahren beantragte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 02.03.1988 auch die Anerkennung der Zeit vom 30.01.1951 bis 11.09.1952 und trug vor, der Kläger sei bis zur Inhaftierung bei Aue W ... beschäftigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.1988 gab der Kläger an, vom Mai 1952 bis September 1952 sei er bei der Volkspolizei gewesen und nach Berlin und Rügen geschickt worden. In der Zeit vom 01.01.1949 bis 01.01.1951 habe er in Hagen/Westfalen gearbeitet. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom 20.05. 1988, der Kläger sei vom Mai 1952 bis September 1952 als Aktivist (Arbeitnehmer mit besonders hoher Arbeitsleistung) von der Firma W ... zur Werbung für die damals im Aufbau befindliche Kasernierte Volkspolizei (KVP) abgestellt worden; ob er über W ... oder die KVP versichert gewesen sei, sei unbekannt. Es sei wohl anzunehmen bei W ..., da er von dort nicht ausgeschieden sei. Er sei zuerst in Potsdam geschult worden und dann in Prora/Rügen eingesetzt worden, wo er militärische Aufgaben zu erfüllen gehabt habe.

In den vom Sozialgericht beigezogenen Notaufnahmeakten betreffend die Notaufnahme 1953 und 1957 fand sich eine Erklärung des Klägers vom 04.11.1953, wonach er von Mai 1952 bis August 1952 bei der Volkspolizei gewesen sei. In einer Erklärung vom 12.02.1957 gab er an, von 1949 bis 1951 auf Wanderschaft und kein Mitglied er Volkspolizei gewesen zu sein.

Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.1988 Erwerbsunfähigkeitsrente auf unbestimmte Zeit.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.05.1989 vor dem Sozialgericht Augsburg schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich bezüglich einer günstigeren Einstufung in Leistungsgruppen. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab. Es sah zusätzliche Versicherungszeiten nicht als bewiesen an. Mit Bescheid vom 30.06.1989 führte die Beklagte den Teilvergleich aus und berechnete die Rente neu.

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil ein und trug zu den vom Sozialgericht erwähnten Widersprüchen in den Erklärungen bei den Notaufnahmeverfahren vor, er habe, nachdem er durch seine Angaben im ersten Verfahren in erhebliche Schwierigkeiten geraten und dem Vorwurf der Spionage ausgesetzt worden sei, befürchtet, wieder in Spionageverdacht zu geraten. W ... sei eine praktisch sowjetische Enklave auf deutschem Boden gewesen, weswegen die Westmächte an W ... interessiert gewesen seien. Er habe deswegen auch nicht angegeben, dass er zum Kanalbau abgeordnet worden sei. Was den Aufenthalt in der Bundesrepublik von 1949 bis 1952 angehe, so sei er dort nur einige Wochen gewesen. Außerdem wandte sich der Kläger entschieden gegen Feststellungen im Urteil vom 24.08.1954, insbesondere gegen die Darstellung seines Erwerbslebens in der Nachkriegszeit. Er nahm eine ausdrückliche Richtigstellung vor und legte dar, er sei bei der W ... AG beschäftigt gewesen, bei zwei Dienststellen der Volkspolizei, er sei bei Bauten der Volkspolizei eingesetzt worden und habe bei der Bauunion gearbeitet. 1950 sei er nach Westdeutschland gegangen und im März 1951 zurückgekommen.

Das Berufungsverfahren wurde mit Vergleich vom 16.10.1990 abgeschlossen. Die Beklagte erkannte die Zeit vom 02.01.1947 bis 18.11.1948 als Beitragszeit an und verpflichtete sich, bei Vorlage neuer Unterlagen über die übrigen Zeiten neu zu entscheiden. Die Beklagte führte mit Bescheid vom 19.11.1990 den Vergleich aus.

Im Rahmen der vorgenannten Verfahren waren umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Die Befragung der Zeugin K ... ergab, dass sie den Kläger erst im Mai 1953 kennengelernt und für Zeiten davor keine Kenntnisse habe. Das Sozialgericht hatte die Zeugin K ... ebenfalls angehört. Auch dort erklärte sie, sie habe den Kläger erst im Mai 1953 kennengelernt und bezüglich vorheriger Zeiten keine Kenntnisse. Die Zeugin Kr ... gab am 13.01.1988 an, sie keine Kenntnisse bezüglich Beitragszeiten. Der Kläger habe 1945 bis 1954 bei ihren Eltern gewohnt.

Bezüglich der Tätigkeit in der Bundesrepublik waren die AOK Hagen sowie die LVA Westfalen befragt worden. Die AOK erteilte am 30.11.1983 eine Auskunft dahin, dass der Kläger vom 23.01.1951 bis 29.01.1951 als Zimmerer versichert gewesen sei. Bei der LVA Westfalen konnten keine Unterlagen gefunden werden.

Nachdem der FDGB eine Anfrage bezüglich der Zeit von 1948 bis 1953 an die zuständige Stelle weitergegeben hatte, teilte der Beauftragte für Sozialfragen des SDAG W ... unter dem 17.06.1983 folgende Beschäftigungszeiten mit: 17.11.1948 bis 26.06.1949 als Zimmerer über Tage, 27.06.1949 bis 23.03.1950 als Fördermann unter Tage, 14.04.1950 bis 05/1950 als Fördermann unter Tage. Ein genaues Austrittsdatum könne leider nicht angegeben werden. Am 29.03.1984 gab der Beauftragte für Sozialfragen der SDAG W ... dieselben Versicherungszeiten an und führte aus, es habe in dieser Zeit bergbauliche Versicherung bestanden, die abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung hätten 30 % betragen. Der Kläger legte einen Auszahlungsschein der SVK W ... betreffend die Zeit ab 02.06.1953 vor.

Bezüglich der Beschäftigung ab September 1952 liegt vor eine Entlassungsmeldung, wonach der Kläger vom 12.09.1952 bis 17.03.1953 als Transportpolier beschäftigt war. Einer Bescheinigung der VEB Bauunion Nordost vom 06.11.1952 kann entnommen werden, dass der Kläger eine Prämie für gute Leistungen in dieser Zeit erhalten hat. Der FDGB hatte auf Anfrage unter Bezugnahme auf die Bescheinigung mitgeteilt, es sei glaubhaft nachgewiesen, dass der Kläger in der bestätigten Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Am 30.06.1988 teilte der FDGB, Zentralvorstand IG W ... mit, dass für die Zeit von März 1953 bis August 1953 kein Nachweis über eine W ...-Tätigkeit zu ermitteln sei. Am 10.11.1988 gab er an, der Kläger sei am 22.05.1953 als Kanalarbeiter über Tage angelegt worden, habe seine Tätigkeit jedoch nie aufgenommen. Werbetätigkeit des Klägers für die KVP in der Zeit von 1951 bis 1953 nicht vorhanden seien.

Am 05.08.1992 stellte der Kläger Antrag auf Neufeststellung seiner Rente insbesondere bezüglich der Zeit vom 25.11.1953 bis 30.01.1957. Außerdem trug er vor, er habe Einsicht in die Stasi-Akten nehmen können. Aus den Feststellungen im damaligen Ermittlungsverfahren seien folgende Beschäftigungen zu entnehmen: 08/1951 bis 05/1952 Firma ..., Karl-Marx-Stadt, Berlin, Zestow, Zimmermann, 05/ oder 06/ bis 07/1952 Volkspolizei, 06/1953 bis 08/1953 W ... Die LVA Schwaben, an die der Neufeststellungsantrag gestellt war, gab das Verfahren des Klägers an die Beklagte ab, da mehr als 60 Monate knappschaftliche Zeiten gegeben seien.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 26.04.1993 die Rente des Klägers neu fest. Mit Widerspruch vom 14.06.1993 nahm der Kläger erneut auf die Ermittlungsakte Bezug und gab an, die Zeiten seien durch sie nachgewiesen. Er legte zum Beweis eine Bestätigung der Gemeinde Binz vom 02.08.1993 vor. Sie besagt, dass in den Jahren 1950 bis 1953 die SAG W ... in Binz, Rügen vertreten gewesen sei und durch eigene Kräfte Instanzsetzungsarbeiten an den Gebäuden der SAG durchgeführt habe. Prora sei ein Ortsteil von Binz. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.12.1993 zurück.

Der Kläger erhob am 07.01.1994 Klage zum Sozialgericht München und schränkte in einem Erörterungstermin vom 14.11.1997 sein Begehren auf Anerkennung der Zeit von August 1951 bis Mai 1952 (Firma ... und von Mai 1952 bis Juli 1952 (Volkspolizei) ein.

Der Kläger nimmt zur Begründung seines Begehrens insbesondere auf die Angaben im Ermittlungsverfahren und vor allem auch auf die Ausführungen im Urteil vom 24.08.1954 Bezug. In diesem Urteil wird zum einen ausgeführt, dass der Kläger nach 1945 Schwarzhändler gewesen sei und Hamsterfahrten nach Westdeutschland unternommen habe. Nach der Währungsreform habe er sich 1948 zur AG W ... gemeldet, wo er bis 1950 gearbeitet habe. Wegen eines Motorraddiebstahls sei er dann illegal nach Westdeutschland gegangen und habe in Hagen/Westfalen Arbeit genommen und sei später mit einem Zirkus umhergezogen. Im März 1951 sei er illegal in die DDR zurückgekehrt, habe Bewährungsfrist erhalten und nach seinen Angaben bis Mai 1952 in einer Karl-Marx-Städter Firma als Zimmermann gearbeitet. Unter Verschweigen seiner Vorstrafe sei es ihm gelungen, bei der Volkspolizei unterzukommen, aus welcher er nach kurzer Zeit wegen Desertation habe wieder entlassen werden müssen. Von August 1952 bis März 1953 sei er als Zimmermann bei einer Bauunion beschäftigt gewesen und sei schließlich zur SDAG W ... gekommen. Anschließend habe er noch geraume Zeit als Schaustellergehilfe gearbeitet und habe sich im Oktober 1953 illegal nach Westberlin abgesetzt.

Das Sozialgericht richtete eine Anfrage an die W ... GmbH; diese bestätigte am 14.03.1995 die Zeit vom 01/1949 bis 06/1949, 06/1949 bis 23.03.1950, 14.04.1950 bis 05.05.1950. Weitere Unterlagen seien nicht vorhanden.

Weiter richtete das Sozialgericht Anfragen an die Wehrbereichsverwaltung VII, Strausberg. Diese teilte mit, Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers als Volkspolizist seien nicht vorhanden. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers die Zuständigkeit bezweifelte, richtete das Sozialgericht eine weitere Anfrage an die Wehrbereichsverwaltung VII. Diese gab am 28.11.1997 an, dass das Bundesverteidigungsministerium zuständig sei für die Aufgabenabwicklung für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Volkspolizei und der KVP, soweit sie von der NVA übernommen worden seien und bezüglich der vom 01.07.1952 bis 28.02.1956 ausgeschiedenen Volkspolizisten. Unterlagen seien nicht vorhanden, die Unterlagen seien nicht vollständig.

Der Kläger legte einen Haftbeschluss vom 31.12.1953 vor, der als Gründe der Verhaftung nennt: Verbindung zu westlichen Agentenzentralen und Angaben über seine ehemalige Tätigkeit bei der KVP sowie eine Verpflichtung des Klägers, bei der Fremdenlegion zu dienen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht übergab der Kläger einen Berufsspiegel über Zeiten der SDAG/SAG W ... vom 03.12.1996 (für arbeitsmedizinische/nicht für Rentenzwecke). In dieser Bescheinigung ist bezüglich der Zeit vom 20.01.1949 bis 10.08.1950 sowohl die Beschäftigung als auch das Objekt der Beschäftigung genau bezeichnet, bezüglich der Zeit vom 22.05.1953 bis 21.05.1954 ist nur die Beschäftigung "Erdarbeiten" angegeben; was die Zeit vom 11.08. 1950 bis 21.05.1953 angeht, so sind keine Angaben zur Tätigkeit, zum Objekt gemacht, außerdem ist darauf hingewiesen, dass keine Lohnunterlagen verfügbar seien. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte am 10.02.1998, das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma W ... sei nie aufgehoben worden. Der Kläger sei lediglich bei anderen Firmen eingesetzt worden, wobei man nicht mehr wisse, über wen die Gehaltszahlung gegangen sei. Dies gelte auch für die Abordnung zur Volkspolizei.

Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.1995 Altersrente ab 01.01.1993. Mit Bescheid vom 05.01.1996 stellte sie die Rente ab 01.01.1993 im Hinblick auf das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteili- gungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet - BerRehaG - neu fest und berücksichtigte die Haftzeit als Beitragszeit.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 10.02.1998 die Klage ab. Es führte aus, die behauptete Beitragszeit von August 1951 bis Mai 1952 und von Mai 1952 bis Juli 1952 sei nicht bewiesen. Es wies zum einen hin auf widersprüchliche Angaben des Klägers sowie darauf, dass objektive Unterlagen, die eine Beitragsleistung beweisen würden, nicht vorhanden seien.

Der Kläger legte am 24.04.1998 Berufung ein und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 26.04.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.1993 sowie die Bescheide vom 19.09.1995 und 05.01. 1996 abzuändern und bei der Rentenberechnung als weitere Zeiten diejenigen von August 1951 bis Mai 1952 (Firma ...) und von Mai 1952 bis Juli 1952 (Volkspolizei) bei der Rentenberechnung anzuerkennen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, seine Angaben seien insbesondere durch das Strafurteil vom 24.08.1954 glaubhaft gemacht. Es lägen auch keine erheblichen Widersprüche vor. Auch sei fraglich, ob die Angaben der W ... GmbH vollständig seien. Im Übrigen erwähnt der Kläger ausführlich die politischen Verhältnisse in der früheren DDR und verweist darauf, dass er Opfer der politischen Verhältnisse in der damaligen Zeit geworden sei.

Die Beklagte sieht die beantragte Zeit als nicht annähernd glaubhaft gemacht an. Angaben im Urteil könnten zwar ein Indiz sein, der Kläger habe aber kein lineares Arbeitsleben. Im Übrigen seien sämtliche Beweisermittlungen ergebnislos geblieben. Es sei zudem die beantragte Zeit großteils durch die Ausfallzeitpauschale abgedeckt. Auch würde sich durch die Anerkennung der Zeit der Anteil der knappschaftlichen Zeiten an der Ausfallzeitpauschale verschieben und zu einer ungünstigeren Rentenberechnung führen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG München sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Berufung (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere Versicherungszeiten bei Berechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Altersrente berücksichtigt.

Was die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente angeht, so richtet sich dies bei einem Rentenbeginn am 01.11.1985 auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X - nach den früher geltenden Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG - bzw. Fremdrentengesetzes - FRG -. Die Berechnung der Altersrente wird durch die Normen des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch - SGB VI - geregelt. Für die Entscheidung des Senats ist es im Ergebnis unerheblich, ob die streitigen Zeiten nach § 15 FRG oder nach den §§ 256b i.V.m. § 248 SGB VI zu beurteilen sind, da ein Anspruch des Klägers bereits daran scheitert, dass nicht bewiesen ist, ob und ab wann der Kläger in der streitigen Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat bzw. in welchem Zeitraum genau er bei welchem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist. Darüber hinaus fehlt es an einem Beweis der Beitragsleistung zur Rentenversicherung in der streitigen Zeit.

Was die Art und den Umfang der Beschäftigungen angeht, so sind die Angaben des Klägers widersprüchlich. So hatte der Kläger im Antrag vom 02.04.1982 angegeben, er sei von Januar 1949 bis Januar 1951 Einschaler in Hagen/Westfalen und ab Januar 1951 Schachtzimmerer bei der W ... AG gewesen. Im Schreiben vom 05.02.1984 gab er an, ca. 1948 habe er einen Vertrag als Schachtzimmerer und Gleisbauer bei der W ... AG unterschrieben. Aus dem Vertrag habe er sich bis zu seiner Verhaftung nicht lösen können. Auch im Rahmen der dem Rentenantrag folgenden Untersuchungen gab er an, er sei als Bergbauschreiner und Schachtmeister im Erzbergbau W ... bis zu seiner Verhaftung verwendet worden. Im Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.1984 erklärte der Kläger, er sei vom 01.10.1947 bis 17.04.1948 und vom 01.06.1953 bis November 1953 bei W ... beschäftigt gewesen. Erstmal mit Schreiben vom 02.03.1988 machte er die im Rentenbescheid vom 08.03.1984 nicht berücksichtigte Zeit vom 30.01.1951 bis 11.09.1952 geltend und trug vor, er sei bis zu seiner Inhaftierung bei Aue W ... beschäftigt gewesen. In der Verhandlung vom 11.03.1988 vor dem Sozialgericht bekundete der Kläger, von Mai 1952 bis September 1952 bei der Volkspolizei gewesen und nach Berlin und Rügen geschickt worden zu sein. Der Bevollmächtigte des Klägers konkretisierte dies schriftlich dahin, der Kläger sei von Mai 1952 bis September 1952 als Aktivist (Arbeitnehmer mit besonders hoher Arbeitsleistung) von der Firma W ... zur Werbung für die damals im Aufbau befindliche KVP abgestellt worden. Unbekannt sie, ob er über W ... oder die KVP versichert gewesen sei; es müsse wohl angenommen werden, die Versicherung sei bei W ... erfolgt, da er von dort nicht ausgeschieden sei. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 18.05.1989 legte der Kläger dar, er sei bei der W ... AG beschäftigt gewesen, bei zwei Dienststellen der Volkspolizei; er sei bei Bauten der Volkspolizei eingesetzt worden und habe bei Antrag vom 05.08.1992 erklärte der Kläger, aus den Feststellungen im Ermittlungsverfahren in der ehemaligen DDR seien folgende Beschäftigungen zu entnehmen: 08/51 bis 05/52 Firma ..., Karl-Marx-Stadt, Berlin, Zestow, Zimmermann, 05/ oder 06/ bis 07/52 Volkspolizei, 06/53 W ... Außerdem verwies der Kläger ausdrücklich auf die Ausführungen im Strafurteil vom 24.08.1954, worin festgehalten war, im März 1951 sei er illegal in die DDR zurückgekehrt, habe Bewährungsfrist erhalten und nach seinen Angaben bis Mai 1952 in einer Karl-Marx-Städter Firma als Zimmermann gearbeitet. Unter Verschweigen seiner Vorstrafe sei es ihm gelungen, bei der Volkspolizei unterzukommen, aus welcher er nach kurzer Zeit wegen Desertion habe wieder entlassen werden müssen.

Entgegen der Ansicht des Klägers können die Ausführungen im Urteil vom 24.08.1954 nicht als Beweis für die nunmehr behaupteten Beschäftigungen von August 1951 bis Mai 1952 bei Firma ... in Chemnitz und von Mai 1952 bis Juli 1952 bei der Volkspolizei gewertet werden. Zum einen wird die Beschäftigung bei Firma ... nicht als bewiesene Tatsache angesehen, sondern als subjektive Angabe des Klägers genannt; auch ist der zeitliche Umfang der Beschäftigung nicht festgelegt. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit bei der Volkspolizei, von der das Bezirksgericht Chemnitz ausgegangen war, wobei insofern nicht klar ist, ob die Mitgliedschaft einige Tage, einige Wochen, oder die Zeit von Mai 1952 bis August 1952 gedauert hat. Hinzu kommt, dass für die nunmehr behaupteten Beschäftigungen in der Zeit von August 1951 bis Juli 1952 außer der Erwähnung im Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz kein objektiver Anhaltspunkt spricht. Weder beim FDGB noch bei der Wehrbereichsverwaltung VII liegen Unterlagen darüber vor. Die früher vom Kläger geäußerten Vermutungen, er sei durchgehend bei W ... beschäftigt gewesen, werden durch die verschiedenen Auskünfte der W ... AG nicht belegt. Gerade der streitige Zeitraum konnte im Gegensatz zu den anderen Zeiträumen nicht bestätigt werden. Der Berufsspiegel über Zeiten der SDAG/SAG spricht zudem deutlich gegen eine Beschäftigung bei W ... Denn es sind bezüglich der Zeit vom 11.08.1950 bis 21.05.1953 keine Angaben zur Tätigkeit und zum Objekt gemacht, während bezüglich der übrigen bestätigten Zeiten zumindest die Art der Beschäftigung genannt ist.

Bei fehlenden objektiven Unterlagen und widersprüchlichen Angaben kann von einer durchgehenden, zumindest glaubhaft gemachten Beschäftigung in der Zeit von August 1951 bis Juli 1952 nicht ausgegangen werden. Von Bedeutung ist dabei auch, dass ein schlüssiger Grund für die unterschiedlichen Angaben des Klägers nicht ersichtlich ist. Es mögen in den Notaufnahmeverfahren Gründe für unterschiedliche Angaben bestanden haben, diese waren aber bei erstmaliger Antragstellung im April 1982 nicht mehr gegeben. Auch fällt ins Gewicht, dass dem Kläger das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 24.08.1954 bereits im ersten Berufungsverfahren vorgelegen hatte und er sich entschieden gegen die Feststellungen im Urteil vom 24.08.1954, insbesondere gegen die Darstellung seines Erwerbslebens in der Nachkriegszeit, gewandt hatte. Dies ist bezüglich einzelner Feststellungen sicherlich gerechtfertigt gewesen; dafür, dass der Kläger auf die Beschäftigung bei ... in Chemnitz nicht eingeht, sie auch nicht erneut als zutreffend bezeichnet, ist aber ein nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass bezüglich der streitigen Beitragszeiten weder die Beschäftigungen dem Grunde nach noch das Entgelt, der zeitliche Umfang, eine Beitragsleistung oder Mitgliedschaft in einem Versorgungssystem bewiesen sind.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch bei Berücksichtigung von zusätzlich 12 Monaten Beitragszeit im Ergebnis nur wenige Monate gewänne, da die Ausfallzeitpauschale deutlich absinken würde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Verhängung von Mutwillenskosten gemäß § 192 SGG liegen vor. Der Vorwurf des Mutwillens ist dann berechtigt, wenn ein Beteiligter den Prozess weiterbetreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, der Beteiligte dies subjektiv weiß und wenn er entgegen besserer Einsicht von weiterer Prozessführung nicht Abstand nimmt (Meyer-Ladewig, SGG, § 192 Rdnr.3). Im Falle des Klägers ist dabei von wesentlicher Bedeutung, dass er die streitige Zeit nicht erstmals geltend macht, sondern dass bereits ein Verfahren anhängig war, das mit Vergleich vom 16.10.1990 abgeschlossen worden war. Die Beklagte hatte darin eine zusätzliche Beitragszeit vom 02.01.1947 bis 18.11.1948 anerkannt und der Kläger den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt. Dies bedeutet, dass dem Kläger, der bereits damals anwaltschaftlich vertreten war, klar gewesen ist, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01.08.1951 bis 31.07. 1952 als Beitragszeit nicht gegeben ist.

An dieser Sachlage hat sich nichts geändert, denn das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 24.08.1954, auf das sich der Kläger nunmehr ausdrücklich stützt, hatte bereits im vorangegangen Verfahren vorgelegen und war vom Kläger selbst nicht als Beweismittel angesehen worden. Hinzu kommt, dass in der neu vorgelegten Bescheinigung der FDAG/SRG W ... vom 03.12.1996 bezüglich der Zeit vom 11.08.1950 bis 21.05.1953 keine Angaben enthalten sind, was nicht für, sondern gegen eine Beschäftigung spricht. Die Beweislage des Klägers hat sich gegenüber der im vorhergehenden Berufungsverfahren nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Dass der Kläger dennoch nunmehr im Gegensatz zur Beendigung des früheren Verfahrens vor dem Landessozialgericht die Erfolglosigkeit subjektiv nicht mehr sehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass der Kläger schwierigen politischen Verhältnissen ausgesetzt war, mag zwar in gewissem Umfang die Einsichtsfähigkeit erschweren. Aber auch dieser Umstand kann bei einem Verfahren nach § 44 SGB X, das auf ein vergleichsweise beendetes Vorverfahren gefolgt ist, nicht mehr entscheidend sein, zumal dem Kläger bewusst ist, dass die Beweislage objektiv für ihn ungünstig ist, wie schriftsätzlich eingeräumt wurde. Von Bedeutung ist dabei auch, dass der Kläger durch seine widersprüchlichen Angaben selbst zu dieser Beweislage beigetragen hat. Die notwendige Anhörung vor Verhängung der Mutwillenskosten wurde durchgeführt. Die Höhe der Kosten ist im Hinblick auf den durch den Abschluss des Verfahrens durch Urteil verursachten Arbeitsaufwand gerechtfertigt.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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