Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 Kn 158/92
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 6/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Frage, ob ein Versicherter in Polen eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt hat, kommt es nicht darauf an, wie diese in Polen rentenrechtlich behandelt wurde, sondern darauf, ob diese Tätigkeit, wäre sie in Deutschland verrichtet worden, als Beschäftigung unter Tage zu werten gewesen wäre.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres unter Anrechnung der Zeit vom 01.01.1981 bis 14.02.1986 als Arbeiten unter Tage streitig.
Der am ...1941 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er ist am 12.06.1988 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt. In Polen war er ab Juli 1960 im Bergbau beschäftigt, ab September 1985 bezog er dort Bergmannsruhegeld. Er ist derzeit als Fabrikarbeiter/Verpacker in Deutschland beschäftigt. Nach seinen Angaben und den Arbeitsbescheinigungen sowie den Bestätigungen des polnischen Rentenversicherungsträgers war er während der Bergbautätigkeit durchgehend unter Tage beschäftigt, zuletzt vom 01.01.1981 bis 14.02.1986 als Fördermaschinist der Hauptschächte im Angestelltenverhältnis.
Mit Bescheid vom 12.06.1992 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ab, da er weder vor dem 01.01.1969 für 180 Kalendermonate Hauerarbeiten noch insgesamt 300 Monate ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet habe. Dabei berücksichtigte die Beklagte die Zeit bis 31.12.1980 als ständige Arbeiten unter Tage. Den hiergegen am 03.07.1992 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1992 als unbegründet zurück. Nach den Erkenntnissen der Beklagten, die sich auf generalisierende Auskünfte des polnischen Versicherungsträgers stütze, seien Fördermaschinisten im Angestelltenverhältnis grundsätzlich über Tage tätig gewesen. Allerdings seien in Polen entsprechend der dort geltenden Rechtslage diese Beschäftigungszeiten einer Tätigkeit unter Tage gleichgestellt. Einer derart von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Wertung könne jedoch nicht gefolgt werden.
Der Kläger erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht München und führte im wesentlichen aus, die Tätigkeit als Fördermaschinist ab 01.01.1981 sei zum Großteil unter Tage erfolgt. Die Versagung der Rente erscheine zudem unverhältnismäßig, da ihm zu den vorgeschriebenen 300 Kalendermonaten nur 14 Kalendermonate fehlten. Er habe hier keine Möglichkeit mehr, aufgrund seines Alters wegen der geringfügig fehlenden 14 Monate noch den formalen Anspruch der 300 Monate unter Tage voll zu erfüllen. Auch in Polen habe er die Voraussetzungen für den Bezug der Rente bereits im Jahr 1986 erfüllt. Im Erörterungstermin vom 02.12. 1992 erklärte der Kläger auf Befragen, er sei als Fördermaschinist am Hauptschacht über Tage tätig gewesen. Er sei aber bei Bedarf auch unter Tage eingesetzt gewesen, was nach seiner Einschätzung etwa ein Drittel der Zeit ausgemacht habe. Das Sozialgericht richtete daraufhin eine Anfrage an den polnischen Arbeitgeber des Klägers und bat um Auskunft, ob anhand der Schichtenbücher noch festgestellt werden könne, wann der Kläger überwiegend unter Tage gearbeitet habe. Diese Anfrage blieb trotz zweimaliger Mahnung unbeantwortet. Mit Urteil vom 16.02.1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da der Kläger die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt habe. Der Kläger habe im Termin selbst erklärt, daß er als Fördermaschinist am Hauptschacht überwiegend über Tage tätig gewesen sei. Die Beklagte habe die Wartezeiten zutreffend überprüft, weshalb das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides folge.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Auf Anregung des Senats bemühte sich der Kläger, vom polnischen Steinkohlebergwerk die bereits vom Sozialgericht angeforderte Auskunft zu erlangen. Er konnte zunächst nur eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, wie sie bereits im Rentenverfahren vorlag. Auf weitere Anfrage übersandte der Kläger eine Bestätigung der Kohlegesellschaft von Beuthen, wonach er im streitigen Zeitraum als Fördermaschinist in der Stellung eines Angestellten beschäftigt gewesen sei. In dieser Zeit sei er sporadisch bei der Durchführung von Überprüfungen von Förderanlagen und der Bedienung von Pumpen bei der Entwässerung von Schachtsohlen beschäftigt gewesen. Im Zusammenhang mit dem Fehlen der Dokumentation über die Arbeitstage sei es nicht möglich, genau festzustellen, wieviele Arbeitstage er die vorgenannten Arbeiten in den einzelnen Jahren ausgeführt habe. Der Kläger legte ferner eine Bestätigung vom 10.01.1983 vor, wonach er als Fördermaschinist lohnmäßig in die Unter-Tage-Tabelle eingestuft worden sei. Der Kläger führte zur Berufungsbegründung weiter aus, dieses Dokument sei ein klarer Beweis, daß er unter Tage beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.06.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1992 zu verurteilen, ihm Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres unter Anrechnung der Zeit vom 01.01.1981 bis 14.02.1986 als Arbeiten unter Tage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß von einer ständigen Arbeit unter Tage nicht auszugehen sei, auch wenn der Kläger sporadisch bei der Durchführung von Überprüfungen von Förderanlagen und Bedienung von Pumpen bei der Entwässerung von Schachtsohlen unter Tage eingesetzt gewesen sei. Es handle sich auch nicht um gleichgestellte Tätigkeiten, da nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger während eines Kalendermonats an mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage eingesetzt gewesen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres, da er die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt hat. Dabei ist allein die Gewährung von Bergmannsrente auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Nr.2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) streitig, da der Kläger Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ausdrücklich nicht begehrt und ein solcher Antrag bereits im Jahre 1989 bindend abgelehnt wurde.
Da der Kläger das 50. Lebensjahr im August 1991 vollendete und den Rentenantrag im November 1991 stellte, beurteilt sich die Rechtslage gemäß § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) noch nach den bis 31.12.1991 geltenden Bestimmungen des RKG in Verbindung mit dem Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG), wobei die ab 01.01.1992 geltenden Vorschriften des SGB VI (§§ 45 Abs.3, 51 Abs.2, 61, 242 SGB VI) keine für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Änderungen gebracht haben.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert daran, daß er weder vor dem 01.01.1969 für 180 Kalendermonate Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat noch 300 Monate ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten ausgeübt hat (§§ 45 Abs.1 Nr.2, 49 Abs.2 RKG, Art.2 § 5 KnVNG). Dabei besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, daß die Beklagte die bis 31.12.1980 zurückgelegten Zeiten zutreffend berücksichtigt hat und bis zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 300 Monaten nicht erfüllt ist.
Allein streitig ist, ob auch die Zeit vom 01.01.1981 bis 14.02.1986, in der der Kläger als Fördermaschinist der Hauptschächte im Angestelltenverhältnis tätig war, als Beschäftigung unter Tage gewertet werden kann und damit die erforderliche Wartezeit erfüllt ist. Dies hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten mit zutreffender Begründung verneint.
Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, sind die vom Kläger in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung so zu berücksichtigen, als seien sie nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschriften, d.h. bis 31.12.1991 nach denen des RKG zurückgelegt. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie die ausgeübte Tätigkeit in Polen rentenrechtlich behandelt wurde, sondern darauf, ob diese Tätigkeit, wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden, als Beschäftigung unter Tage zu werten gewesen wäre (vgl. hierzu BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 16/96 -). Die polnischen Bestätigungen, daß es sich bei der Beschäftigung im streitigen Zeitraum um eine solche unter Tage gehandelt habe, sind somit weder für das Gericht noch für die Beklagte bindend.
Auf die für die Gewährung von Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs.1 Nr.2 RKG) erforderliche Wartezeit sind gemäß § 49 Abs.2 RKG Versicherungszeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten anzurechnen. Der Kläger war jedoch im streitigen Zeitraum vom 01.01.1981 bis 14.02.1986 weder mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt noch hat er diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet.
Dies ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Klägers im Klageverfahren, wonach er bei Bedarf etwa ein Drittel der Zeit unter Tage, sonst aber über Tage tätig war. Somit ist nicht von ständigen Arbeiten unter Tage auszugehen, da hierunter nur eine ausschließliche Beschäftigung unter Tage zu verstehen ist (vgl. jetzt die Legaldefinition in § 61 Abs.1 SGB VI).
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum auch keine den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Gleichstellungsverordnung vom 24.06.1968 (BGBl.I S.557) verrichtet (jetzt § 61 Abs.2 SGB VI). Da der Kläger sowohl über als auch unter Tage gearbeitet hat, stünden diese Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage nur dann gleich, wenn sie während eines Kalendermonats an mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind. Hierfür ergibt sich jedoch keinerlei Anhaltspunkt. So ist zunächst wieder von den eigenen Angaben des Klägers (ca. ein Drittel unter Tage) auszugehen, wodurch die obigen Anforderungen nicht erfüllt werden. Auch der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Steinkohlenbergwerks vom 12.02.1996 kann nur entnommen werden, daß der Kläger sporadisch unter Tage eingesetzt war. Wegen fehlender Dokumentation konnte der Arbeitgeber nicht angeben, an wieviel Arbeitstagen der Kläger überwiegend unter Tage gearbeitet hat. Damit steht fest, daß der Kläger auch die Voraussetzungen der Gleichstellungsverordnung nicht erfüllt bzw. ein Nachweis hierfür nicht zu erbringen ist. Da der Arbeitgeber auf das Fehlen der Dokumentation über die Arbeitstage hingewiesen hat, sind auch weitere Ermittlungen nicht möglich.
Der Kläger kann letztlich sein Begehren nicht darauf stützen, daß ihm in Polen bereits Bergmannsrente zuerkannt wurde. Entscheidend ist allein, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 45 Abs.1 Nr.2 RKG erfüllt, was die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend verneint haben.
Die Berufung kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres unter Anrechnung der Zeit vom 01.01.1981 bis 14.02.1986 als Arbeiten unter Tage streitig.
Der am ...1941 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er ist am 12.06.1988 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt. In Polen war er ab Juli 1960 im Bergbau beschäftigt, ab September 1985 bezog er dort Bergmannsruhegeld. Er ist derzeit als Fabrikarbeiter/Verpacker in Deutschland beschäftigt. Nach seinen Angaben und den Arbeitsbescheinigungen sowie den Bestätigungen des polnischen Rentenversicherungsträgers war er während der Bergbautätigkeit durchgehend unter Tage beschäftigt, zuletzt vom 01.01.1981 bis 14.02.1986 als Fördermaschinist der Hauptschächte im Angestelltenverhältnis.
Mit Bescheid vom 12.06.1992 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ab, da er weder vor dem 01.01.1969 für 180 Kalendermonate Hauerarbeiten noch insgesamt 300 Monate ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet habe. Dabei berücksichtigte die Beklagte die Zeit bis 31.12.1980 als ständige Arbeiten unter Tage. Den hiergegen am 03.07.1992 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1992 als unbegründet zurück. Nach den Erkenntnissen der Beklagten, die sich auf generalisierende Auskünfte des polnischen Versicherungsträgers stütze, seien Fördermaschinisten im Angestelltenverhältnis grundsätzlich über Tage tätig gewesen. Allerdings seien in Polen entsprechend der dort geltenden Rechtslage diese Beschäftigungszeiten einer Tätigkeit unter Tage gleichgestellt. Einer derart von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Wertung könne jedoch nicht gefolgt werden.
Der Kläger erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht München und führte im wesentlichen aus, die Tätigkeit als Fördermaschinist ab 01.01.1981 sei zum Großteil unter Tage erfolgt. Die Versagung der Rente erscheine zudem unverhältnismäßig, da ihm zu den vorgeschriebenen 300 Kalendermonaten nur 14 Kalendermonate fehlten. Er habe hier keine Möglichkeit mehr, aufgrund seines Alters wegen der geringfügig fehlenden 14 Monate noch den formalen Anspruch der 300 Monate unter Tage voll zu erfüllen. Auch in Polen habe er die Voraussetzungen für den Bezug der Rente bereits im Jahr 1986 erfüllt. Im Erörterungstermin vom 02.12. 1992 erklärte der Kläger auf Befragen, er sei als Fördermaschinist am Hauptschacht über Tage tätig gewesen. Er sei aber bei Bedarf auch unter Tage eingesetzt gewesen, was nach seiner Einschätzung etwa ein Drittel der Zeit ausgemacht habe. Das Sozialgericht richtete daraufhin eine Anfrage an den polnischen Arbeitgeber des Klägers und bat um Auskunft, ob anhand der Schichtenbücher noch festgestellt werden könne, wann der Kläger überwiegend unter Tage gearbeitet habe. Diese Anfrage blieb trotz zweimaliger Mahnung unbeantwortet. Mit Urteil vom 16.02.1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da der Kläger die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt habe. Der Kläger habe im Termin selbst erklärt, daß er als Fördermaschinist am Hauptschacht überwiegend über Tage tätig gewesen sei. Die Beklagte habe die Wartezeiten zutreffend überprüft, weshalb das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides folge.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Auf Anregung des Senats bemühte sich der Kläger, vom polnischen Steinkohlebergwerk die bereits vom Sozialgericht angeforderte Auskunft zu erlangen. Er konnte zunächst nur eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, wie sie bereits im Rentenverfahren vorlag. Auf weitere Anfrage übersandte der Kläger eine Bestätigung der Kohlegesellschaft von Beuthen, wonach er im streitigen Zeitraum als Fördermaschinist in der Stellung eines Angestellten beschäftigt gewesen sei. In dieser Zeit sei er sporadisch bei der Durchführung von Überprüfungen von Förderanlagen und der Bedienung von Pumpen bei der Entwässerung von Schachtsohlen beschäftigt gewesen. Im Zusammenhang mit dem Fehlen der Dokumentation über die Arbeitstage sei es nicht möglich, genau festzustellen, wieviele Arbeitstage er die vorgenannten Arbeiten in den einzelnen Jahren ausgeführt habe. Der Kläger legte ferner eine Bestätigung vom 10.01.1983 vor, wonach er als Fördermaschinist lohnmäßig in die Unter-Tage-Tabelle eingestuft worden sei. Der Kläger führte zur Berufungsbegründung weiter aus, dieses Dokument sei ein klarer Beweis, daß er unter Tage beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.06.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1992 zu verurteilen, ihm Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres unter Anrechnung der Zeit vom 01.01.1981 bis 14.02.1986 als Arbeiten unter Tage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß von einer ständigen Arbeit unter Tage nicht auszugehen sei, auch wenn der Kläger sporadisch bei der Durchführung von Überprüfungen von Förderanlagen und Bedienung von Pumpen bei der Entwässerung von Schachtsohlen unter Tage eingesetzt gewesen sei. Es handle sich auch nicht um gleichgestellte Tätigkeiten, da nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger während eines Kalendermonats an mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage eingesetzt gewesen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres, da er die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt hat. Dabei ist allein die Gewährung von Bergmannsrente auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Nr.2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) streitig, da der Kläger Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ausdrücklich nicht begehrt und ein solcher Antrag bereits im Jahre 1989 bindend abgelehnt wurde.
Da der Kläger das 50. Lebensjahr im August 1991 vollendete und den Rentenantrag im November 1991 stellte, beurteilt sich die Rechtslage gemäß § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) noch nach den bis 31.12.1991 geltenden Bestimmungen des RKG in Verbindung mit dem Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG), wobei die ab 01.01.1992 geltenden Vorschriften des SGB VI (§§ 45 Abs.3, 51 Abs.2, 61, 242 SGB VI) keine für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Änderungen gebracht haben.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert daran, daß er weder vor dem 01.01.1969 für 180 Kalendermonate Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat noch 300 Monate ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten ausgeübt hat (§§ 45 Abs.1 Nr.2, 49 Abs.2 RKG, Art.2 § 5 KnVNG). Dabei besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, daß die Beklagte die bis 31.12.1980 zurückgelegten Zeiten zutreffend berücksichtigt hat und bis zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 300 Monaten nicht erfüllt ist.
Allein streitig ist, ob auch die Zeit vom 01.01.1981 bis 14.02.1986, in der der Kläger als Fördermaschinist der Hauptschächte im Angestelltenverhältnis tätig war, als Beschäftigung unter Tage gewertet werden kann und damit die erforderliche Wartezeit erfüllt ist. Dies hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten mit zutreffender Begründung verneint.
Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, sind die vom Kläger in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung so zu berücksichtigen, als seien sie nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschriften, d.h. bis 31.12.1991 nach denen des RKG zurückgelegt. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie die ausgeübte Tätigkeit in Polen rentenrechtlich behandelt wurde, sondern darauf, ob diese Tätigkeit, wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden, als Beschäftigung unter Tage zu werten gewesen wäre (vgl. hierzu BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 16/96 -). Die polnischen Bestätigungen, daß es sich bei der Beschäftigung im streitigen Zeitraum um eine solche unter Tage gehandelt habe, sind somit weder für das Gericht noch für die Beklagte bindend.
Auf die für die Gewährung von Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs.1 Nr.2 RKG) erforderliche Wartezeit sind gemäß § 49 Abs.2 RKG Versicherungszeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten anzurechnen. Der Kläger war jedoch im streitigen Zeitraum vom 01.01.1981 bis 14.02.1986 weder mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt noch hat er diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet.
Dies ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Klägers im Klageverfahren, wonach er bei Bedarf etwa ein Drittel der Zeit unter Tage, sonst aber über Tage tätig war. Somit ist nicht von ständigen Arbeiten unter Tage auszugehen, da hierunter nur eine ausschließliche Beschäftigung unter Tage zu verstehen ist (vgl. jetzt die Legaldefinition in § 61 Abs.1 SGB VI).
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum auch keine den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Gleichstellungsverordnung vom 24.06.1968 (BGBl.I S.557) verrichtet (jetzt § 61 Abs.2 SGB VI). Da der Kläger sowohl über als auch unter Tage gearbeitet hat, stünden diese Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage nur dann gleich, wenn sie während eines Kalendermonats an mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind. Hierfür ergibt sich jedoch keinerlei Anhaltspunkt. So ist zunächst wieder von den eigenen Angaben des Klägers (ca. ein Drittel unter Tage) auszugehen, wodurch die obigen Anforderungen nicht erfüllt werden. Auch der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Steinkohlenbergwerks vom 12.02.1996 kann nur entnommen werden, daß der Kläger sporadisch unter Tage eingesetzt war. Wegen fehlender Dokumentation konnte der Arbeitgeber nicht angeben, an wieviel Arbeitstagen der Kläger überwiegend unter Tage gearbeitet hat. Damit steht fest, daß der Kläger auch die Voraussetzungen der Gleichstellungsverordnung nicht erfüllt bzw. ein Nachweis hierfür nicht zu erbringen ist. Da der Arbeitgeber auf das Fehlen der Dokumentation über die Arbeitstage hingewiesen hat, sind auch weitere Ermittlungen nicht möglich.
Der Kläger kann letztlich sein Begehren nicht darauf stützen, daß ihm in Polen bereits Bergmannsrente zuerkannt wurde. Entscheidend ist allein, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 45 Abs.1 Nr.2 RKG erfüllt, was die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend verneint haben.
Die Berufung kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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