Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 19 AS 4514/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 177/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 weitere 449,42 EUR sowie für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 weitere 8,37 EUR/Monat zu bewilligen. Von diesem Betrag sind seitens des Beschwerdegegners 407,64 EUR direkt an die H Energie GmbH & Co. KG zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdegegner hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgelehnt hat. Er begehrt u.a. höhere Leistungen für die Heizkosten sowie die Übernahme von Zahlungsrückständen beim Gasversorger.
Der am 1964 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 58,87 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1962 erbauten Hauses. Dieses besteht aus vier Wohneinheiten und ist nicht wärmegedämmt. In der Wohnung des Beschwerdeführers sind noch die originalen Doppelfenster vorhanden. Für Hausgeld sind monatlich 112,00 EUR aufzuwenden. Die Beheizung und die Warmwassererwärmung erfolgen über eine Kombigastherme. Der Beschwerdeführer bezog bis zum Ausbau des Gaszählers am 6. Mai 2011 Erdgas von der H Energie GmbH & Co. KG (im Folgenden: H. Energie). Diese berechnet einmal jährlich die monatlich zu zahlenden Abschläge in Höhe eines Zwölftels des geschätzten Jahresverbrauchs und erhebt für elf Monate Abschlagszahlungen. Die Jahresrechnung erfolgt in dem Monat, in dem keine Abschläge fällig sind. Der Beschwerdegegner hat in der Vergangenheit für den Abrechnungsmonat keine laufenden Leistungen für die Heizkosten berücksichtigt.
Die Nachforderung der H Energie für den Verbrauchszeitraum vom 2. November 2007 bis 5. November 2008 hatte der Beschwerdegegner teilweise als Zuschuss und teilweise als Darlehen übernommen (Bescheide vom 19. Januar 2009). Dabei war der Beschwerdeführer auf die Unangemessenheit seiner Heizkosten hingewiesen worden. Angemessen seien 64,90 EUR/Monat (59 qm x 1,10 EUR laut Richtlinie des Beschwerdegegners), die ab Dezember 2008 für die Heizkosten bewilligt würden.
Die H Energie hatte für den Verbrauchszeitraum vom 6. November 2008 bis 28. Oktober 2009 mit der Jahresrechnung vom 11. November 2009 einen Restbetrag von 171,32 EUR gefordert (Rechnungsbetrag Erdgas 1.076,22 EUR abzgl. Abschlagszahlungen i.H.v. 920,90 EUR zzgl. 16,00 EUR Verzugs- und Bankkosten). Die Abschläge wurden auf 79,00 EUR von Dezember 2009 bis Juli 2010, 71,00 EUR von August bis September 2010 und 83,00 EUR im Oktober 2010 festgesetzt. In der Folge hatte die H Energie die geleisteten Abschläge zunächst mit den noch offenen Forderungen verrechnet. Seit Frühjahr 2010 waren wegen offener Zahlungsverpflichtungen aus dem Gasversorgungsvertrag wiederholt Sperrandrohungen ergangen.
Der Beschwerdegegner hatte für die Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 insgesamt 957,96 EUR für die Heizkosten erbracht (Bescheide vom 24. Oktober 2010, vom 19. Januar und vom 26. Juni 2009: (November: 0,00 EUR, Dezember 2008 bis Juni 2009: 64,90 EUR/Monat, Juli bis Oktober 2009: 89,21 EUR/Monat); Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2009, S 25 AS 140/09 ER (Januar bis Juni 2009: vorläufig weitere 24,47 EUR/Monat)). Der Beschwerdegegner hatte die Übernahme der Nachforderung i.H.v. 171,31 EUR abgelehnt, da er bereits angemessene Heizkosten geleistet habe. Ein dagegen gerichtetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 16. April 2010, S 19 AS 3345/09 ER).
Die H ... Energie forderte für den Verbrauchszeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010 mit der Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010 einen Restbetrag von 445,11 EUR (Rechnungsbetrag Erdgas 980,42 EUR abzgl. geleisteter Abschlagszahlungen 587,31 EUR zzgl. 52,00 EUR Verzugs- und Bankkosten). Der Beschwerdeführer hatte nach Mitteilung der H ... Energie zwischen November 2009 und Oktober 2010 Abschlagszahlungen i.H.v. 794,63 EUR erbracht. Der neue Abschlag wurde ab Dezember 2010 auf 90,00 EUR/Monat festgelegt.
Insgesamt bewilligte der Beschwerdegegner für die Zeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010 für die Heizkosten 848,29 EUR (dazu im Einzelnen: Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011, L 5 AS 427/10 B ER). Der Beschwerdegegner ist darin verpflichtet worden, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 vorläufig weitere 108,08 EUR (54,49 EUR für den Abrechnungszeitraum der Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010, 16,02 EUR für Gasabschläge im Dezember 2010 und 37,56 EUR für den Heizungsstrom im Zeitraum Juli bis Dezember 2010) zu bewilligen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten für die Gaslieferungen, gekürzt um die Warmwasserkosten. Die Gasverbrauchswerte lägen unwesentlich über den Grenzwerten des bundesdeutschen Heizspiegels für das Jahr 2010. Daneben bestehe ein Anspruch auf Leistungen für den benötigten Heizungsstrom i.H.v. 6,26 EUR/Monat. Hinsichtlich der begehrten Übernahme der weiteren Forderung des Gasversorgers aus der Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010 bestehe kein Anordnungsgrund. Der Beschwerdeführer könne die Schulden aus seinen Zahlungsansprüchen gegen den Beschwerdegegner i.H.v. 256,39 EUR (Anerkenntnis vom 1. Dezember 2010) sowie i.H.v. 238,00 EUR (gerichtlicher Vergleich vom 1. Dezember 2010) begleichen.
Der Beschwerdegegner bewilligte mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 als Heizkosten für Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 wiederum 67,50 EUR/Monat (= 472,50 EUR). Dagegen hat der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Mit Änderungsbescheid vom 15. April 2011 hat der Beschwerdegegner eine Änderung des Zahlbetrags (Regelleistung ab Januar 2011: 364,00 EUR/Monat), nicht jedoch der Heizkosten vorgenommen.
Nach der Schlussrechnung der H Energie vom 20. Mai 2011 hat sich für den Verbrauchszeitraum vom 9. Oktober 2010 bis 6. Mai 2011 ein Rechnungsbetrag Erdgas von 851,34 Euro ergeben, auf den Abschlagszahlungen i.H.v. 135,00 Euro geleistet worden seien. Daneben seien Nachzahlungen aus der letzten Rechnung i.H.v. 188,28 Euro sowie Verzugszinsen und Bankkosten i.H.v. 322,13 Euro offen. Insgesamt ist ein Betrag von 1.226,75 EUR in Rechnung gestellt worden. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben von Dezember 2010 bis April 2011 monatlich 67,50 EUR und für Mai 2011 54,33 EUR (= 391,83 EUR) Abschläge geleistet.
Der Beschwerdeführer hat bereits am 23. Dezember 2010 einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt. Er hat u.a. eine höhere Regelleistung, die Übernahme der vollen Gasabschläge zzgl. Heizungsstrom, evtl. Zusatzkosten bei verspäteter Kostenübernahme, Leistungen für ggf. anfallende Wohnungsreparaturen, die Übernahme von Beiträgen für eine gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung sowie einer Mindestrentenversicherung, Schadensersatz sowie eine Verzinsung der Leistungen beantragt. Während des laufenden Verfahrens hat er weitere Sperrankündigungen der H.Energie vorgelegt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hinsichtlich der Gewährung höherer Kosten für die Heizung sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Insoweit hat das Sozialgericht auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2010 Bezug genommen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner nicht rückwirkend zum 1. Januar 2011 die im Bescheid vom 21. Dezember 2010 bislang in Abzug gebrachten Kosten der Warmwasseraufbereitung auszahlen werde. Eine endgültige Rechtsschutzvereitelung sei nicht zu erkennen, da sich die Zahlungen ohne weiteres nachholen ließen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. Mai 2011 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt und zunächst den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 27. April 2011 (10 C 290/11 (I)) vorgelegt. Danach war er verpflichtet worden, die Demontage des Gaszählers zu dulden. Ferner begehrt er ein Beweissicherungsverfahrens zum Zustand seiner Heizung und der klimatischen Bedingungen an seinem Wohnort. Er beanspruche vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II. Ferner habe er Ansprüche auf einen atypischen Bedarf laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2011, auf den soziokulturellen Anteil des menschenwürdigen Existenzminimums, aus einer vorzunehmenden Neubestimmung des Regelbetrags sowie auf Schadensersatz. Nach erfolgter Gassperre hat der Beschwerdeführer die Schlussrechnung der H. Energie vom 20. Mai 2011 vorgelegt. Nunmehr begehrt er weiter die Übernahme der offenen Forderungen i.H.v. zuletzt 1.230,75 EUR sowie die Kosten der Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung i.H.v. geschätzten 150,00 Euro, ferner die Übernahme von Kosten für die Deckung des Warmwasserbedarfs durch "dezentrale Fremdherstellung". Schließlich macht er Kosten für Fahrten, Schriftverkehr, Dokumentation, Archivierung oder Protokollführung geltend.
Auf die Aufforderung des Senatsvorsitzenden vom 31. Mai 2011, die Verwendung der ausgezahlten Beträge von 238,00 EUR von 108,08 EUR darzulegen, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, diese für Weihnachten/Silvester, für die Kraftfahrzeugsteuer und -haftpflichtversicherung, für Warmwasser im Mai 2011 und für den Kauf eines Datenloggers ausgegeben zu haben. Den Rest sowie den Betrag für Heizkosten von 67,50 EUR für Juni 2011 verrechne er mit Fahrkosten und Rückständen.
Der Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 27. Juni 2011 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 Leistungen i.H.v. 476,00 EUR/Monat bewilligt. Da derzeit keine Gasabschläge gezahlt würden, seien bis zur Aufhebung der Gassperre keine Heizkosten zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 30. Juni 2011 Widerspruch eingelegt und ferner beantragt, einen weiteren dem Schriftsatz beigefügten Antrag vom gleichen Tag auf einstweiligen Rechtsschutz dem Schriftsatz beigefügten Antrag vom gleichen Tag beim Sozialgericht Magdeburg mit dem vorliegenden Verfahren zu verbinden, alternativ den Antrag dorthin weiterzuleiten. Nach telefonischer Auskunft des Sozialgerichts Magdeburg ist ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bislang dort nicht anhängig gemacht worden.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. April 2011 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm vorläufig für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 einen Regelbetrag i.H.v. 750,01 EUR/Monat, für den Heizungsstrom 13,17 EUR/Monat, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 144,09 EUR/Monat zzgl. gesetzlicher Sonderkosten, Beiträge zur Mindestrentenversicherung i.H.v. 79,60 EUR/Monat, eine Weihnachtsbeihilfe, ferner weitere Leistungen für anfallende Reparaturkosten, für einen atypischen Bedarf, für den soziokulturellen Anteil am menschenwürdigen Existenzminimum, für Schadensersatz und Zinsen, weiter für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 90,00 EUR/Monat für Heizkosten zu bewilligen, sowie die Forderung der H Energie i.H.v. 1.230,75 EUR und die Kosten für Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung, hilfsweise als Darlehen, zu übernehmen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Streitgegenstand könnten nur die laufenden Leistungen ab dem 1. Januar 2011 sein; die Heizkostennachzahlung sei aber schon im November 2010 fällig geworden. Höhere Heizkosten als 67,50 Euro seien ab Januar 2011 nicht anzuerkennen. Der Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 binde ihn nur für die Zeit bis Dezember 2010. Die Warmwasserkosten würden seit Januar 2011 nicht mehr in Abzug gebracht, jedoch seien ohnehin die maximal angemessenen Heizkosten bewilligt worden. Die Übernahme der Altschulden sei hier weder als Zuschuss noch als Darlehen gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer die Einstellung der Gasversorgung selbst verursacht habe. Er habe stets nur die Heizkosten weitergeleitet, die ihm auch bewilligt worden seien. Er habe sich auch nicht bemüht, mit dem Energieversorger eine einvernehmliche Regelung zu treffen, um die Einstellung der Versorgung abzuwenden. Nach Mitteilung des Beschwerdegegners sind am 15. Dezember 2010 ein Betrag von 238,00 EUR (gerichtlicher Vergleich vom 1. Dezember 2010 wegen Reparaturkosten der Heizung am 5. Februar 2007) und ferner am 31. März 2011 weitere Beträge i.H.v. insgesamt 620,50 EUR (256,39 EUR aus Urteilen des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2011, 136,97 EUR, 59,92 EUR und 59,50 EUR aus Anerkenntnissen sowie 108,08 EUR aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 25. März 2011) zur Auszahlung gelangt. Die erfolgten Nachzahlungen sowie die bewilligten Heizkosten für Juni 2011 seien nicht zur Schuldentilgung verwendet worden.
Die Aufforderung des Senatsvorsitzenden vom 31. Mai 2011, bei Ablehnung der Übernahme eines Darlehens drei Gasanbieter zu benennen, die auch bei Vorliegen von Altschulden zur Versorgung bereit sind, hat der Beschwerdegegner nicht beantwortet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
II.
A. 1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.
Sie ist auch statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme der ausweislich der Schlussabrechnung der H Energie vom 20. Mai 2011 geschuldeten 1.226,75 EUR sowie weiterer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011.
2.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist streitgegenständlich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der geschuldeten Beträge für die Gasversorgung. Denn diese sind mit der Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 und damit im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt fällig gestellt worden.
Unerheblich ist insoweit, dass die vorige Jahresabrechnung vom 22. Oktober 2010 für die Zeit vom 29. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010 bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes L 5 AS 427/10 B ER gewesen ist. Nach der Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, soweit der Streitgegenstand nicht identisch ist, etwa weil sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Etwas anderes gilt dann, wenn ein abgelehnter Antrag ohne eine Änderung der Sach- oder Rechtslage lediglich wiederholt wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 86b, Rdnr. 45a).
Hier liegt keine Streitidentität vor, die eine nochmalige gerichtliche Entscheidung verbieten würde. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Übernahme der Kosten aus der Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 ist mit der Abrechnung vom 22. Oktober 2010 nicht identisch. Es sind seit dieser Zeit weitere Forderungen aus Gaslieferungen hinzugetreten. Darüber hinaus hat sich die Sachlage insoweit geändert, als die H Energie mittlerweile die Gasversorgung eingestellt hat.
3.
Der Antrag auf Verbindung eines weiteren Antrags auf einstweiligen Rechtschutz mit dem vorliegenden Verfahren ist vom Senat als Antragserweiterung ausgelegt worden, da der Beschwerdeführer für den Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juli 2011 kein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Magdeburg anhängig gemacht hat.
Diese Antragserweiterung ist in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 SGG zulässig, weil der Senat sie für sachdienlich hält. Aus prozessökonomischen Gründen kann hier im Beschwerdeverfahren auch über den folgenden Bewilligungsabschnitt mit entschieden werden, da dieser keine neuen Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert und der Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen, in den bisherigen Verfahren nicht berücksichtigten rechtlichen Ausführungen gemacht hat.
B.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung einen Anspruch auf vorläufige Leistung eines weiteren Betrags i.H.v. 448,88 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 glaubhaft gemacht (dazu 1.). Er hat jedoch keinen weitergehenden Anspruch im Hinblick auf die bestehenden Schulden bei der H Energie sowie für die Kosten der Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung als Darlehen glaubhaft gemacht (dazu 2.). Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 hat er nur einen Anspruch auf vorläufige Leistung eines weiteren Betrags i.H.v. 8,37 EUR/Monat glaubhaft gemacht (dazu 3.). Die Beschwerde ist auch unbegründet hinsichtlich der übrigen begehrten höheren Leistungen nach dem SGB II (dazu 4.).
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Nicht jede Unterdeckung des Hilfebedarfs führt zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
1.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 einen Anordnungsanspruch und -grund auf höhere Leistungen für die Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. insgesamt 448,08 EUR glaubhaft gemacht.
a.
Nach summarischer Prüfung steht ihm für den ab dem 1. Januar 2011 laufenden Bewilligungsabschnitts bis zur Einstellung der Gasversorgung ein höherer Betrag für die Heizkosten zu. Danach durfte der Beschwerdegegner die Heizkosten nicht auf den von ihm als angemessen angesehenen Betrag kürzen. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 25. März 2010, L 5 AS 427/10 B ER (Seite 10 ff.). Ausgehend von der von dem Beschwerdegegner nicht beanstandeten Wohnfläche von 58,87 qm sowie den Verbrauchszahlen der Jahresabrechnung vom 11. November 2009, die sich mit dem Erhebungszeitraum des bundesweiten Heizspiegels für 2010 vergleichen lassen, entspricht der Gasverbrauch des Beschwerdeführers annähernd dem Grenzwert für "zu hohen" Energieverbrauch. Da ein bundesweiter Mietspiegel für das Jahr 2011 noch nicht veröffentlicht worden ist, ist eine Überprüfung des jeweiligen Gasverbrauchs für den Zeitraum ab November 2010 im Hinblick auf die Angemessenheit des Verbrauchsverhaltens nicht möglich. Der Senat geht daher weiterhin vorläufig davon aus, dass ein unangemessenes Heizverhalten, das die Kürzung der entsprechenden Leistungen rechtfertigt, nicht vorliegt. Eines von dem Beschwerdeführer begehrten Beweissicherungsverfahrens bedurfte es daher nicht.
b.
Unter die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II können auch Nebenkostennachforderungen aus abgelaufenen Abrechnungszeiträumen fallen. Die im Juni 2011 fällig gestellte Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 liegt im ersten hier zur Überprüfung gestellten Bewilligungsabschnitt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Nachforderung auch dann, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass Abschläge nicht in der gesetzlichen Höhe bewilligt worden sind. Sind bedarfsdeckende Leistungen gewährt, aber nicht in der bewilligten Höhe abgeführt worden, handelt es sich um Schulden, für die nur eine darlehensweise Übernahme in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R).
Hier geht es bei der begehrten Übernahme der Forderungssumme der H Energie um Zeiträume seit November 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdegegner die jeweiligen Nachzahlungsforderungen übernommen. Deshalb hat der Senat im Wege der summarischen Prüfung eine Gegenüberstellung aller seit November 2009 (letztmalige Übernahme eines Nachforderungsbetrags) bis Mai 2011 angefallenen Heizkosten - ohne Mahn- und Verzugsgebühren - mit den für die Zeiträume der Jahresabrechnung bewilligten Leistungen vorgenommen.
a.a.
In der Jahresrechnung vom 11. November 2009 für die Zeit vom 6. November 2008 bis 28. Oktober 2009 war eine Gesamtforderung von 1.076,22 EUR erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat von dem Beschwerdegegner in diesem Zeitraum einen Betrag von insgesamt 957,96 EUR erhalten.
Unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten hätte der Beschwerdeführer nach vorläufiger Würdigung einen Anspruch auf insgesamt 999,70 EUR gehabt. Ausgehend von der Jahresabrechnung i.H.v. 1.076,22 EUR waren die Warmwasserkosten für die Zeit von November 2008 bis Juni 2009 i.H.v. 6,33 EUR/Monat und für die Zeit von Juli bis Oktober 2009 i.H.v. 6,47 EUR/Monat (gesamt: 76,52 EUR) abzusetzen (= 999,70 EUR).
Dem Beschwerdeführer stand somit ein weiterer Betrag i.H.v. 41,74 EUR (999,70 EUR - 957,96 EUR) für die Jahresrechnung vom 11. November 2009 zu.
b.b.
Für die Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010 für den Abrechnungszeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer bereits mit Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 weitere 54,49 EUR erhalten. Insoweit besteht kein ungedeckter Bedarf mehr.
c.c.
Für den Abrechnungszeitraum vom 9. Oktober 2010 bis zum 6. Mai 2011 ist nach der Schlussabrechnung vom 20. Mai 2011 ein Rechnungsbetrag von 851,34 Euro für Gaslieferungen zu begleichen. Der Beschwerdegegner hat insgesamt einen Betrag i.H.v. 472,50 EUR bewilligt (keine Leistungen für November 2010 und 67,50 EUR/Monat von Dezember 2010 bis Juni 2011).
Nach vorläufiger Würdigung bestand in dem Zeitraum von November 2010 bis Mai 2011 ein Anspruch auf Übernahme von Gaskosten i.H.v. 838,40 EUR (851,34 EUR abzgl. 6,47 EUR/Monat Warmwasser im November und Dezember 2010).
Nach summarischer Prüfung stehen dem Beschwerdeführer aus der Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 vorläufig weitere 365,90 EUR (838,40 EUR - 472,50 EUR) zu.
Der voraussichtliche Gesamtanspruch aus der Schlussrechnung für Gaslieferungen seit November 2009 bis Mai 2011 beträgt somit 407,64 EUR (41,74 EUR + 365,90 EUR).
d.d.
Keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung eines weiteren Zuschusses hat der Beschwerdeführer für die Anteile an der Schlussrechnung glaubhaft gemacht, die auf Verzugs-, Mahn- und Gerichtskosten zurückzuführen sind.
Zwar sind die aufgelaufenen Schulden teilweise auf die zu geringen Leistungsbewilligungen zurückzuführen. Zu Recht weist der Beschwerdegegner aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer von Beginn an lediglich die ihm bewilligten Leistungen - und zum Teil sogar weniger - für die Abschlagszahlungen verwendet hat. So hat er beispielsweise im Abrechnungszeitraum vom 6. November 2008 bis 28. Oktober 2009 nur 920,90 EUR bei tatsächlich bewilligten Leistungen i.H.v. 957,96 EUR an die H Energie gezahlt. Außerdem hat er den von ihm bis Dezember 2010 aus der Regelleistung aufzubringenden Betrag für Wassererwärmungskosten regelmäßig nicht abgeführt. Dies beruhte auch nicht etwa auf Unkenntnis, wie sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Vielzahl von früheren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entnehmen lässt. Vielmehr steht er auf dem Standpunkt, zur Tragung des Anteils für Warmwassererwärmung nicht verpflichtet zu sein.
c.
Zusätzlich sind für den ersten Bewilligungsabschnitt des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Januar 2011 bis zur Einstellung der Gasversorgung für Heizungsstrom 25,04 EUR (6,26 EUR x 4 Monate) zu berücksichtigen. Gleichfalls hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übernahme des für den Betrieb der Gastherme benötigten Heizungsstroms glaubhaft gemacht. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 25. März 2011.
Für die Monate Mai und Juni 2011 besteht gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II n.F. ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Erzeugung von Warmwasser i.H.v. 2,3% der Regelleistung (= 8,37 EUR/Monat), also 16,74 EUR.
Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 hat der Beschwerdeführer somit insgesamt einen vorläufigen Anspruch auf weitere Leistungen i.H.v. 449,42 EUR (407,64 EUR + 25,04 EUR + 16,74 EUR) als Zuschuss.
Der Betrag ist i.H.v. 407,64 EUR durch Direktzahlung des Beschwerdegegners an die H ... Energie zu erbringen, da dies Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung der für die Gasversorgung zu leistenden Mittel bietet.
d.
Insoweit besteht auch ein Anordnungsgrund, da die Eilbedürftigkeit sich aus der notwendigen Schuldenbegleichung zur Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung ergibt. Denn die Auswirkungen der Unterbrechung der Gasversorgung auf die Lebensverhältnisse sind auf längere Sicht erheblich.
Außerdem hat der Beschwerdegegner auf die Aufforderung des Senatsvorsitzenden, drei ungeachtet der Schulden zur Wiederaufnahme der Gasversorgung bereite Anbieter zu benennen, nicht geantwortet. Der Senat selbst ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verpflichtet, auf eigene Faust, quasi ins Blaue hinein, Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Gasversorgung mit einem anderen Anbieter - ohne vorherige Schuldenbegleichung - durchzuführen. Daher geht der Senat davon aus, dass die Schuldentilgung bei der H Energie erforderlich ist, um die Wiederherstellung der Gasversorgung zu erreichen.
Kein Anordnungsgrund besteht hinsichtlich des geforderten Betrags von ca. 150,00 EUR für die Wiederinbetriebnahme des Gasanschlusses. Insoweit liegt zum einen noch kein aktueller Bedarf vor, da der Beschwerdeführer keinen mit der Wiederinbetriebnahme beauftragten Handwerker und auch keinen konkreten Termin genannt hat. Zum anderen kann aufgrund seiner Schätzung - ohne Vorlage von Kostenvoranschlägen - nicht überprüft werden, ob der geforderte Betrag den aufzuwendenden Mitteln entspricht. Diesbezüglich mag er - nach Begleichung der Energieschulden - beim Beschwerdegegner einen Antrag auf Bewilligung eines Darlehens stellen.
2.
Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf ein Darlehen in Höhe des Restbetrags zur vollständigen Begleichung der Schulden bei der H Energie sowie der notwendigen Kosten für die Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung.
Nach § 22 Abs. 8 Satz 1, 2 SGB II i.d.F. vom 1. Januar 2011 können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
a.
Eine drohende Wohnungslosigkeit i.S.v. Satz 2 der Vorschrift liegt nicht vor. Es handelt sich jedoch um eine "vergleichbare Notlage" i.S.v. Satz 1 der Vorschrift (Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. § 22, Rn. 105). Die Übernahme von Energieschulden steht somit im Ermessen des Beschwerdegegners, sofern sie zur Behebung einer Notlage gerechtfertigt ist.
Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Der Beschwerdeführer hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Die gerichtliche Kontrolle ist beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdegegner von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob er die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat.
Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Beschwerdegegners, kein Darlehen zu gewähren, ermessensfehlerhaft ist. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Eine "Ermessensreduzierung auf Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist auch im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, außer in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null, der Behörde ein Spielraum zur Ausführung des ihr auferlegten Ermessens zu belassen.
b.
Die Schuldenübernahme mittels Darlehen ist nicht gerechtfertigt i.S.v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, weshalb schon die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung des Beschwerdegegners nicht vorliegen. Insgesamt benötigt der Beschwerdeführer noch einen Betrag i.H.v. ca. 823,11 EUR (1.230,75 EUR Rechnungsbetrag – 407,64 EUR vorläufige weitere Leistungsbewilligung für die Zeit von Januar bis Juni 2011).
Diese Summe hätte von dem Beschwerdeführer mit den ihm am 15. Dezember 2010 und am 31. März 2011 bewilligten Leistungen i.H.v. insgesamt 858,86 EUR (238,00 EUR+ 108,08 EUR + 256,39 EUR + 136,97 EUR + 59,92 EUR + 59,50 EUR) aufgebracht werden können. Diesen Beträgen standen keine aktuell zu bedienenden Verbindlichkeiten gegenüber. Er konnte schon nach den Beschlüssen des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. April 2010 nicht darauf vertrauen, dass der Beschwerdegegner zur vollständigen Übernahme der Zahlungsverbindlichkeiten bei der H Energie verpflichtet werden würde. Ausdrücklich ist er auch im Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 darauf hingewiesen worden, dass er die bewilligten Zahlungen zur Abwendung der Gassperre einzusetzen habe.
Gleichwohl hat er nichts unternommen, um mit den ausgezahlten Geldern die Schuldenlast zu verringern. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dies zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs benötigt zu haben. Ausweislich seiner Angaben hat der Beschwerdeführer von dem Geld Ausgaben getätigt, die aus der laufend bewilligten Regelleistung zu erbringen waren. Er hat die mit dem Zählerausbau eingetretene Notlage im Vorfeld nicht zu verhindern versucht, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 zu 4.). Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass er die Kündigung der Gasversorgung bewusst in Kauf genommen hat, um die nach seiner Meinung bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Er hat damit gegen den elementaren Grundsatz des "Forderns und Förderns" verstoßen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, damit sie in den Genuss der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II kommen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nichts getan, um die Schulden bei der H Energie abzubauen und die mehrfach angedrohte Gassperre zu verhindern. Angesichts dieses Verhaltens ist eine auch nur darlehensweise Übernahme der noch offenen Forderung zur Wiedererlangung der Versorgung bei der H. Energie nicht gerechtfertigt.
Daher kann der Senat offen lassen, ob von den dem Beschwerdeführer im April 2011 ausgekehrten einmaligen Zahlungen noch genug Geld übrig ist, um die Schulden bei der H Energie gänzlich zu tilgen und die Gasversorgung wiederherzustellen.
3.
Der Beschwerdeführer hat für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II n.F. einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Erzeugung von Warmwasser i.H.v. 2,3% der Regelleistung (= 8,37 EUR/Monat) glaubhaft gemacht.
Für die von ihm geforderte Bewilligung eines Heizkostenabschlags von 90,00 EUR/Monat besteht kein Anordnungsanspruch. Denn mangels Gasversorgungsvertrag fallen derzeit keine tatsächlichen Kosten für die Heizung an.
In Höhe von 8,37 EUR/Monat besteht für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 auch ein Anordnungsgrund. Zwar führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung. Diese nimmt der Senat im Regelfall bei einer Summe unter 5% der Regelleistung (= 18,20 EUR/Monat) nicht an (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, L 5 AS 121/08 AS ER, juris). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für einen neuen Vertragsabschluss bei der H. Energie erhebliche Eigenmittel aufbringen muss, um deren Forderung aus der Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 zu begleichen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Gasanbieter die Versorgung übernehmen würde, ohne dass die vorhandenen Schulden beglichen wären. Insoweit ist es hier gerechtfertigt, trotz des geringen Betrags von 8,37 EUR/Monat einen Anordnungsgrund anzunehmen.
4.
Für die weiteren von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungen ergeben sich weder ein Anordnungsanspruch noch ein -grund.
Für einen Bedarf zur "Deckung des Warmwasserbedarfs durch dezentrale Fremdherstellung" hat der Beschwerdeführer keine Eilbedürftigkeit einer Regelung glaubhaft gemacht. Offensichtlich bezieht sich das Vorbringen auf einen Besuch der Sauna im Kurpark-Hotel im I am 9. Mai 2011. Für die Dauer der Gasunterbrechung ist es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, sich mittels Kochtopf oder Wasserkocher bereitetem Warmwasser zum Waschen zu behelfen. Insoweit werden seit Mai 2011 auch Kosten für die Warmwasserbereitung i.H.v. 8,37 EUR/Monat berücksichtigt. Aufgrund der Witterung ist es derzeit auch nicht erforderlich, den elektrisch betriebenen Badheizkörper zu betreiben. Der Senat hat auch keine Hinweise für einen Anspruch auf einen von den Regelleistungen abweichenden, unabweisbaren Sonderbedarf. Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung findet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statt. Den vorsorglich geltend gemachten Schadensersatzansprüchen steht kein bezifferter konkreter Schaden gegenüber, sodass eine Entscheidung hierüber nicht möglich ist. Ein Anordnungsanspruch für Fahrtkosten, Schriftverkehr, Dokumentation, Archivierung oder Protokollführung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach glaubhaft gemacht worden. Die Anschaffung eines Datenloggers und Software für die genaue Erfassung von Wetter- und Energiedaten ist zur Abwendung einer Notlage nicht erforderlich. Hinsichtlich der begehrten Reparaturkosten sind keine konkreten Bedarfe genannt worden. Ein Anordnungsanspruch auf Weihnachtsbeihilfe oder auf Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer Mindestrente besteht nach dem SGB II nicht.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das geringe Obsiegen im Verhältnis zu den insgesamt geforderten Leistungen ist berücksichtigt worden.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdegegner hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgelehnt hat. Er begehrt u.a. höhere Leistungen für die Heizkosten sowie die Übernahme von Zahlungsrückständen beim Gasversorger.
Der am 1964 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 58,87 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1962 erbauten Hauses. Dieses besteht aus vier Wohneinheiten und ist nicht wärmegedämmt. In der Wohnung des Beschwerdeführers sind noch die originalen Doppelfenster vorhanden. Für Hausgeld sind monatlich 112,00 EUR aufzuwenden. Die Beheizung und die Warmwassererwärmung erfolgen über eine Kombigastherme. Der Beschwerdeführer bezog bis zum Ausbau des Gaszählers am 6. Mai 2011 Erdgas von der H Energie GmbH & Co. KG (im Folgenden: H. Energie). Diese berechnet einmal jährlich die monatlich zu zahlenden Abschläge in Höhe eines Zwölftels des geschätzten Jahresverbrauchs und erhebt für elf Monate Abschlagszahlungen. Die Jahresrechnung erfolgt in dem Monat, in dem keine Abschläge fällig sind. Der Beschwerdegegner hat in der Vergangenheit für den Abrechnungsmonat keine laufenden Leistungen für die Heizkosten berücksichtigt.
Die Nachforderung der H Energie für den Verbrauchszeitraum vom 2. November 2007 bis 5. November 2008 hatte der Beschwerdegegner teilweise als Zuschuss und teilweise als Darlehen übernommen (Bescheide vom 19. Januar 2009). Dabei war der Beschwerdeführer auf die Unangemessenheit seiner Heizkosten hingewiesen worden. Angemessen seien 64,90 EUR/Monat (59 qm x 1,10 EUR laut Richtlinie des Beschwerdegegners), die ab Dezember 2008 für die Heizkosten bewilligt würden.
Die H Energie hatte für den Verbrauchszeitraum vom 6. November 2008 bis 28. Oktober 2009 mit der Jahresrechnung vom 11. November 2009 einen Restbetrag von 171,32 EUR gefordert (Rechnungsbetrag Erdgas 1.076,22 EUR abzgl. Abschlagszahlungen i.H.v. 920,90 EUR zzgl. 16,00 EUR Verzugs- und Bankkosten). Die Abschläge wurden auf 79,00 EUR von Dezember 2009 bis Juli 2010, 71,00 EUR von August bis September 2010 und 83,00 EUR im Oktober 2010 festgesetzt. In der Folge hatte die H Energie die geleisteten Abschläge zunächst mit den noch offenen Forderungen verrechnet. Seit Frühjahr 2010 waren wegen offener Zahlungsverpflichtungen aus dem Gasversorgungsvertrag wiederholt Sperrandrohungen ergangen.
Der Beschwerdegegner hatte für die Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 insgesamt 957,96 EUR für die Heizkosten erbracht (Bescheide vom 24. Oktober 2010, vom 19. Januar und vom 26. Juni 2009: (November: 0,00 EUR, Dezember 2008 bis Juni 2009: 64,90 EUR/Monat, Juli bis Oktober 2009: 89,21 EUR/Monat); Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2009, S 25 AS 140/09 ER (Januar bis Juni 2009: vorläufig weitere 24,47 EUR/Monat)). Der Beschwerdegegner hatte die Übernahme der Nachforderung i.H.v. 171,31 EUR abgelehnt, da er bereits angemessene Heizkosten geleistet habe. Ein dagegen gerichtetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 16. April 2010, S 19 AS 3345/09 ER).
Die H ... Energie forderte für den Verbrauchszeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010 mit der Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010 einen Restbetrag von 445,11 EUR (Rechnungsbetrag Erdgas 980,42 EUR abzgl. geleisteter Abschlagszahlungen 587,31 EUR zzgl. 52,00 EUR Verzugs- und Bankkosten). Der Beschwerdeführer hatte nach Mitteilung der H ... Energie zwischen November 2009 und Oktober 2010 Abschlagszahlungen i.H.v. 794,63 EUR erbracht. Der neue Abschlag wurde ab Dezember 2010 auf 90,00 EUR/Monat festgelegt.
Insgesamt bewilligte der Beschwerdegegner für die Zeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010 für die Heizkosten 848,29 EUR (dazu im Einzelnen: Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011, L 5 AS 427/10 B ER). Der Beschwerdegegner ist darin verpflichtet worden, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 vorläufig weitere 108,08 EUR (54,49 EUR für den Abrechnungszeitraum der Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010, 16,02 EUR für Gasabschläge im Dezember 2010 und 37,56 EUR für den Heizungsstrom im Zeitraum Juli bis Dezember 2010) zu bewilligen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten für die Gaslieferungen, gekürzt um die Warmwasserkosten. Die Gasverbrauchswerte lägen unwesentlich über den Grenzwerten des bundesdeutschen Heizspiegels für das Jahr 2010. Daneben bestehe ein Anspruch auf Leistungen für den benötigten Heizungsstrom i.H.v. 6,26 EUR/Monat. Hinsichtlich der begehrten Übernahme der weiteren Forderung des Gasversorgers aus der Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010 bestehe kein Anordnungsgrund. Der Beschwerdeführer könne die Schulden aus seinen Zahlungsansprüchen gegen den Beschwerdegegner i.H.v. 256,39 EUR (Anerkenntnis vom 1. Dezember 2010) sowie i.H.v. 238,00 EUR (gerichtlicher Vergleich vom 1. Dezember 2010) begleichen.
Der Beschwerdegegner bewilligte mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 als Heizkosten für Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 wiederum 67,50 EUR/Monat (= 472,50 EUR). Dagegen hat der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Mit Änderungsbescheid vom 15. April 2011 hat der Beschwerdegegner eine Änderung des Zahlbetrags (Regelleistung ab Januar 2011: 364,00 EUR/Monat), nicht jedoch der Heizkosten vorgenommen.
Nach der Schlussrechnung der H Energie vom 20. Mai 2011 hat sich für den Verbrauchszeitraum vom 9. Oktober 2010 bis 6. Mai 2011 ein Rechnungsbetrag Erdgas von 851,34 Euro ergeben, auf den Abschlagszahlungen i.H.v. 135,00 Euro geleistet worden seien. Daneben seien Nachzahlungen aus der letzten Rechnung i.H.v. 188,28 Euro sowie Verzugszinsen und Bankkosten i.H.v. 322,13 Euro offen. Insgesamt ist ein Betrag von 1.226,75 EUR in Rechnung gestellt worden. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben von Dezember 2010 bis April 2011 monatlich 67,50 EUR und für Mai 2011 54,33 EUR (= 391,83 EUR) Abschläge geleistet.
Der Beschwerdeführer hat bereits am 23. Dezember 2010 einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt. Er hat u.a. eine höhere Regelleistung, die Übernahme der vollen Gasabschläge zzgl. Heizungsstrom, evtl. Zusatzkosten bei verspäteter Kostenübernahme, Leistungen für ggf. anfallende Wohnungsreparaturen, die Übernahme von Beiträgen für eine gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung sowie einer Mindestrentenversicherung, Schadensersatz sowie eine Verzinsung der Leistungen beantragt. Während des laufenden Verfahrens hat er weitere Sperrankündigungen der H.Energie vorgelegt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hinsichtlich der Gewährung höherer Kosten für die Heizung sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Insoweit hat das Sozialgericht auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2010 Bezug genommen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner nicht rückwirkend zum 1. Januar 2011 die im Bescheid vom 21. Dezember 2010 bislang in Abzug gebrachten Kosten der Warmwasseraufbereitung auszahlen werde. Eine endgültige Rechtsschutzvereitelung sei nicht zu erkennen, da sich die Zahlungen ohne weiteres nachholen ließen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. Mai 2011 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt und zunächst den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 27. April 2011 (10 C 290/11 (I)) vorgelegt. Danach war er verpflichtet worden, die Demontage des Gaszählers zu dulden. Ferner begehrt er ein Beweissicherungsverfahrens zum Zustand seiner Heizung und der klimatischen Bedingungen an seinem Wohnort. Er beanspruche vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II. Ferner habe er Ansprüche auf einen atypischen Bedarf laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2011, auf den soziokulturellen Anteil des menschenwürdigen Existenzminimums, aus einer vorzunehmenden Neubestimmung des Regelbetrags sowie auf Schadensersatz. Nach erfolgter Gassperre hat der Beschwerdeführer die Schlussrechnung der H. Energie vom 20. Mai 2011 vorgelegt. Nunmehr begehrt er weiter die Übernahme der offenen Forderungen i.H.v. zuletzt 1.230,75 EUR sowie die Kosten der Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung i.H.v. geschätzten 150,00 Euro, ferner die Übernahme von Kosten für die Deckung des Warmwasserbedarfs durch "dezentrale Fremdherstellung". Schließlich macht er Kosten für Fahrten, Schriftverkehr, Dokumentation, Archivierung oder Protokollführung geltend.
Auf die Aufforderung des Senatsvorsitzenden vom 31. Mai 2011, die Verwendung der ausgezahlten Beträge von 238,00 EUR von 108,08 EUR darzulegen, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, diese für Weihnachten/Silvester, für die Kraftfahrzeugsteuer und -haftpflichtversicherung, für Warmwasser im Mai 2011 und für den Kauf eines Datenloggers ausgegeben zu haben. Den Rest sowie den Betrag für Heizkosten von 67,50 EUR für Juni 2011 verrechne er mit Fahrkosten und Rückständen.
Der Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 27. Juni 2011 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 Leistungen i.H.v. 476,00 EUR/Monat bewilligt. Da derzeit keine Gasabschläge gezahlt würden, seien bis zur Aufhebung der Gassperre keine Heizkosten zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 30. Juni 2011 Widerspruch eingelegt und ferner beantragt, einen weiteren dem Schriftsatz beigefügten Antrag vom gleichen Tag auf einstweiligen Rechtsschutz dem Schriftsatz beigefügten Antrag vom gleichen Tag beim Sozialgericht Magdeburg mit dem vorliegenden Verfahren zu verbinden, alternativ den Antrag dorthin weiterzuleiten. Nach telefonischer Auskunft des Sozialgerichts Magdeburg ist ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bislang dort nicht anhängig gemacht worden.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. April 2011 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm vorläufig für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 einen Regelbetrag i.H.v. 750,01 EUR/Monat, für den Heizungsstrom 13,17 EUR/Monat, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 144,09 EUR/Monat zzgl. gesetzlicher Sonderkosten, Beiträge zur Mindestrentenversicherung i.H.v. 79,60 EUR/Monat, eine Weihnachtsbeihilfe, ferner weitere Leistungen für anfallende Reparaturkosten, für einen atypischen Bedarf, für den soziokulturellen Anteil am menschenwürdigen Existenzminimum, für Schadensersatz und Zinsen, weiter für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 90,00 EUR/Monat für Heizkosten zu bewilligen, sowie die Forderung der H Energie i.H.v. 1.230,75 EUR und die Kosten für Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung, hilfsweise als Darlehen, zu übernehmen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Streitgegenstand könnten nur die laufenden Leistungen ab dem 1. Januar 2011 sein; die Heizkostennachzahlung sei aber schon im November 2010 fällig geworden. Höhere Heizkosten als 67,50 Euro seien ab Januar 2011 nicht anzuerkennen. Der Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 binde ihn nur für die Zeit bis Dezember 2010. Die Warmwasserkosten würden seit Januar 2011 nicht mehr in Abzug gebracht, jedoch seien ohnehin die maximal angemessenen Heizkosten bewilligt worden. Die Übernahme der Altschulden sei hier weder als Zuschuss noch als Darlehen gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer die Einstellung der Gasversorgung selbst verursacht habe. Er habe stets nur die Heizkosten weitergeleitet, die ihm auch bewilligt worden seien. Er habe sich auch nicht bemüht, mit dem Energieversorger eine einvernehmliche Regelung zu treffen, um die Einstellung der Versorgung abzuwenden. Nach Mitteilung des Beschwerdegegners sind am 15. Dezember 2010 ein Betrag von 238,00 EUR (gerichtlicher Vergleich vom 1. Dezember 2010 wegen Reparaturkosten der Heizung am 5. Februar 2007) und ferner am 31. März 2011 weitere Beträge i.H.v. insgesamt 620,50 EUR (256,39 EUR aus Urteilen des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2011, 136,97 EUR, 59,92 EUR und 59,50 EUR aus Anerkenntnissen sowie 108,08 EUR aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 25. März 2011) zur Auszahlung gelangt. Die erfolgten Nachzahlungen sowie die bewilligten Heizkosten für Juni 2011 seien nicht zur Schuldentilgung verwendet worden.
Die Aufforderung des Senatsvorsitzenden vom 31. Mai 2011, bei Ablehnung der Übernahme eines Darlehens drei Gasanbieter zu benennen, die auch bei Vorliegen von Altschulden zur Versorgung bereit sind, hat der Beschwerdegegner nicht beantwortet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
II.
A. 1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.
Sie ist auch statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme der ausweislich der Schlussabrechnung der H Energie vom 20. Mai 2011 geschuldeten 1.226,75 EUR sowie weiterer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011.
2.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist streitgegenständlich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der geschuldeten Beträge für die Gasversorgung. Denn diese sind mit der Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 und damit im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt fällig gestellt worden.
Unerheblich ist insoweit, dass die vorige Jahresabrechnung vom 22. Oktober 2010 für die Zeit vom 29. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010 bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes L 5 AS 427/10 B ER gewesen ist. Nach der Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, soweit der Streitgegenstand nicht identisch ist, etwa weil sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Etwas anderes gilt dann, wenn ein abgelehnter Antrag ohne eine Änderung der Sach- oder Rechtslage lediglich wiederholt wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 86b, Rdnr. 45a).
Hier liegt keine Streitidentität vor, die eine nochmalige gerichtliche Entscheidung verbieten würde. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Übernahme der Kosten aus der Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 ist mit der Abrechnung vom 22. Oktober 2010 nicht identisch. Es sind seit dieser Zeit weitere Forderungen aus Gaslieferungen hinzugetreten. Darüber hinaus hat sich die Sachlage insoweit geändert, als die H Energie mittlerweile die Gasversorgung eingestellt hat.
3.
Der Antrag auf Verbindung eines weiteren Antrags auf einstweiligen Rechtschutz mit dem vorliegenden Verfahren ist vom Senat als Antragserweiterung ausgelegt worden, da der Beschwerdeführer für den Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juli 2011 kein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Magdeburg anhängig gemacht hat.
Diese Antragserweiterung ist in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 SGG zulässig, weil der Senat sie für sachdienlich hält. Aus prozessökonomischen Gründen kann hier im Beschwerdeverfahren auch über den folgenden Bewilligungsabschnitt mit entschieden werden, da dieser keine neuen Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert und der Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen, in den bisherigen Verfahren nicht berücksichtigten rechtlichen Ausführungen gemacht hat.
B.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung einen Anspruch auf vorläufige Leistung eines weiteren Betrags i.H.v. 448,88 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 glaubhaft gemacht (dazu 1.). Er hat jedoch keinen weitergehenden Anspruch im Hinblick auf die bestehenden Schulden bei der H Energie sowie für die Kosten der Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung als Darlehen glaubhaft gemacht (dazu 2.). Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 hat er nur einen Anspruch auf vorläufige Leistung eines weiteren Betrags i.H.v. 8,37 EUR/Monat glaubhaft gemacht (dazu 3.). Die Beschwerde ist auch unbegründet hinsichtlich der übrigen begehrten höheren Leistungen nach dem SGB II (dazu 4.).
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Nicht jede Unterdeckung des Hilfebedarfs führt zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
1.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 einen Anordnungsanspruch und -grund auf höhere Leistungen für die Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. insgesamt 448,08 EUR glaubhaft gemacht.
a.
Nach summarischer Prüfung steht ihm für den ab dem 1. Januar 2011 laufenden Bewilligungsabschnitts bis zur Einstellung der Gasversorgung ein höherer Betrag für die Heizkosten zu. Danach durfte der Beschwerdegegner die Heizkosten nicht auf den von ihm als angemessen angesehenen Betrag kürzen. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 25. März 2010, L 5 AS 427/10 B ER (Seite 10 ff.). Ausgehend von der von dem Beschwerdegegner nicht beanstandeten Wohnfläche von 58,87 qm sowie den Verbrauchszahlen der Jahresabrechnung vom 11. November 2009, die sich mit dem Erhebungszeitraum des bundesweiten Heizspiegels für 2010 vergleichen lassen, entspricht der Gasverbrauch des Beschwerdeführers annähernd dem Grenzwert für "zu hohen" Energieverbrauch. Da ein bundesweiter Mietspiegel für das Jahr 2011 noch nicht veröffentlicht worden ist, ist eine Überprüfung des jeweiligen Gasverbrauchs für den Zeitraum ab November 2010 im Hinblick auf die Angemessenheit des Verbrauchsverhaltens nicht möglich. Der Senat geht daher weiterhin vorläufig davon aus, dass ein unangemessenes Heizverhalten, das die Kürzung der entsprechenden Leistungen rechtfertigt, nicht vorliegt. Eines von dem Beschwerdeführer begehrten Beweissicherungsverfahrens bedurfte es daher nicht.
b.
Unter die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II können auch Nebenkostennachforderungen aus abgelaufenen Abrechnungszeiträumen fallen. Die im Juni 2011 fällig gestellte Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 liegt im ersten hier zur Überprüfung gestellten Bewilligungsabschnitt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Anspruch auf Leistungen für die Nachforderung auch dann, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass Abschläge nicht in der gesetzlichen Höhe bewilligt worden sind. Sind bedarfsdeckende Leistungen gewährt, aber nicht in der bewilligten Höhe abgeführt worden, handelt es sich um Schulden, für die nur eine darlehensweise Übernahme in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R).
Hier geht es bei der begehrten Übernahme der Forderungssumme der H Energie um Zeiträume seit November 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdegegner die jeweiligen Nachzahlungsforderungen übernommen. Deshalb hat der Senat im Wege der summarischen Prüfung eine Gegenüberstellung aller seit November 2009 (letztmalige Übernahme eines Nachforderungsbetrags) bis Mai 2011 angefallenen Heizkosten - ohne Mahn- und Verzugsgebühren - mit den für die Zeiträume der Jahresabrechnung bewilligten Leistungen vorgenommen.
a.a.
In der Jahresrechnung vom 11. November 2009 für die Zeit vom 6. November 2008 bis 28. Oktober 2009 war eine Gesamtforderung von 1.076,22 EUR erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat von dem Beschwerdegegner in diesem Zeitraum einen Betrag von insgesamt 957,96 EUR erhalten.
Unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten hätte der Beschwerdeführer nach vorläufiger Würdigung einen Anspruch auf insgesamt 999,70 EUR gehabt. Ausgehend von der Jahresabrechnung i.H.v. 1.076,22 EUR waren die Warmwasserkosten für die Zeit von November 2008 bis Juni 2009 i.H.v. 6,33 EUR/Monat und für die Zeit von Juli bis Oktober 2009 i.H.v. 6,47 EUR/Monat (gesamt: 76,52 EUR) abzusetzen (= 999,70 EUR).
Dem Beschwerdeführer stand somit ein weiterer Betrag i.H.v. 41,74 EUR (999,70 EUR - 957,96 EUR) für die Jahresrechnung vom 11. November 2009 zu.
b.b.
Für die Jahresrechnung vom 22. Oktober 2010 für den Abrechnungszeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer bereits mit Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 weitere 54,49 EUR erhalten. Insoweit besteht kein ungedeckter Bedarf mehr.
c.c.
Für den Abrechnungszeitraum vom 9. Oktober 2010 bis zum 6. Mai 2011 ist nach der Schlussabrechnung vom 20. Mai 2011 ein Rechnungsbetrag von 851,34 Euro für Gaslieferungen zu begleichen. Der Beschwerdegegner hat insgesamt einen Betrag i.H.v. 472,50 EUR bewilligt (keine Leistungen für November 2010 und 67,50 EUR/Monat von Dezember 2010 bis Juni 2011).
Nach vorläufiger Würdigung bestand in dem Zeitraum von November 2010 bis Mai 2011 ein Anspruch auf Übernahme von Gaskosten i.H.v. 838,40 EUR (851,34 EUR abzgl. 6,47 EUR/Monat Warmwasser im November und Dezember 2010).
Nach summarischer Prüfung stehen dem Beschwerdeführer aus der Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 vorläufig weitere 365,90 EUR (838,40 EUR - 472,50 EUR) zu.
Der voraussichtliche Gesamtanspruch aus der Schlussrechnung für Gaslieferungen seit November 2009 bis Mai 2011 beträgt somit 407,64 EUR (41,74 EUR + 365,90 EUR).
d.d.
Keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung eines weiteren Zuschusses hat der Beschwerdeführer für die Anteile an der Schlussrechnung glaubhaft gemacht, die auf Verzugs-, Mahn- und Gerichtskosten zurückzuführen sind.
Zwar sind die aufgelaufenen Schulden teilweise auf die zu geringen Leistungsbewilligungen zurückzuführen. Zu Recht weist der Beschwerdegegner aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer von Beginn an lediglich die ihm bewilligten Leistungen - und zum Teil sogar weniger - für die Abschlagszahlungen verwendet hat. So hat er beispielsweise im Abrechnungszeitraum vom 6. November 2008 bis 28. Oktober 2009 nur 920,90 EUR bei tatsächlich bewilligten Leistungen i.H.v. 957,96 EUR an die H Energie gezahlt. Außerdem hat er den von ihm bis Dezember 2010 aus der Regelleistung aufzubringenden Betrag für Wassererwärmungskosten regelmäßig nicht abgeführt. Dies beruhte auch nicht etwa auf Unkenntnis, wie sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Vielzahl von früheren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entnehmen lässt. Vielmehr steht er auf dem Standpunkt, zur Tragung des Anteils für Warmwassererwärmung nicht verpflichtet zu sein.
c.
Zusätzlich sind für den ersten Bewilligungsabschnitt des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Januar 2011 bis zur Einstellung der Gasversorgung für Heizungsstrom 25,04 EUR (6,26 EUR x 4 Monate) zu berücksichtigen. Gleichfalls hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übernahme des für den Betrieb der Gastherme benötigten Heizungsstroms glaubhaft gemacht. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 25. März 2011.
Für die Monate Mai und Juni 2011 besteht gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II n.F. ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Erzeugung von Warmwasser i.H.v. 2,3% der Regelleistung (= 8,37 EUR/Monat), also 16,74 EUR.
Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 hat der Beschwerdeführer somit insgesamt einen vorläufigen Anspruch auf weitere Leistungen i.H.v. 449,42 EUR (407,64 EUR + 25,04 EUR + 16,74 EUR) als Zuschuss.
Der Betrag ist i.H.v. 407,64 EUR durch Direktzahlung des Beschwerdegegners an die H ... Energie zu erbringen, da dies Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung der für die Gasversorgung zu leistenden Mittel bietet.
d.
Insoweit besteht auch ein Anordnungsgrund, da die Eilbedürftigkeit sich aus der notwendigen Schuldenbegleichung zur Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung ergibt. Denn die Auswirkungen der Unterbrechung der Gasversorgung auf die Lebensverhältnisse sind auf längere Sicht erheblich.
Außerdem hat der Beschwerdegegner auf die Aufforderung des Senatsvorsitzenden, drei ungeachtet der Schulden zur Wiederaufnahme der Gasversorgung bereite Anbieter zu benennen, nicht geantwortet. Der Senat selbst ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verpflichtet, auf eigene Faust, quasi ins Blaue hinein, Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Gasversorgung mit einem anderen Anbieter - ohne vorherige Schuldenbegleichung - durchzuführen. Daher geht der Senat davon aus, dass die Schuldentilgung bei der H Energie erforderlich ist, um die Wiederherstellung der Gasversorgung zu erreichen.
Kein Anordnungsgrund besteht hinsichtlich des geforderten Betrags von ca. 150,00 EUR für die Wiederinbetriebnahme des Gasanschlusses. Insoweit liegt zum einen noch kein aktueller Bedarf vor, da der Beschwerdeführer keinen mit der Wiederinbetriebnahme beauftragten Handwerker und auch keinen konkreten Termin genannt hat. Zum anderen kann aufgrund seiner Schätzung - ohne Vorlage von Kostenvoranschlägen - nicht überprüft werden, ob der geforderte Betrag den aufzuwendenden Mitteln entspricht. Diesbezüglich mag er - nach Begleichung der Energieschulden - beim Beschwerdegegner einen Antrag auf Bewilligung eines Darlehens stellen.
2.
Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf ein Darlehen in Höhe des Restbetrags zur vollständigen Begleichung der Schulden bei der H Energie sowie der notwendigen Kosten für die Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung.
Nach § 22 Abs. 8 Satz 1, 2 SGB II i.d.F. vom 1. Januar 2011 können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
a.
Eine drohende Wohnungslosigkeit i.S.v. Satz 2 der Vorschrift liegt nicht vor. Es handelt sich jedoch um eine "vergleichbare Notlage" i.S.v. Satz 1 der Vorschrift (Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. § 22, Rn. 105). Die Übernahme von Energieschulden steht somit im Ermessen des Beschwerdegegners, sofern sie zur Behebung einer Notlage gerechtfertigt ist.
Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Der Beschwerdeführer hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Die gerichtliche Kontrolle ist beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdegegner von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob er die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat.
Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Beschwerdegegners, kein Darlehen zu gewähren, ermessensfehlerhaft ist. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Eine "Ermessensreduzierung auf Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist auch im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, außer in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null, der Behörde ein Spielraum zur Ausführung des ihr auferlegten Ermessens zu belassen.
b.
Die Schuldenübernahme mittels Darlehen ist nicht gerechtfertigt i.S.v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, weshalb schon die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung des Beschwerdegegners nicht vorliegen. Insgesamt benötigt der Beschwerdeführer noch einen Betrag i.H.v. ca. 823,11 EUR (1.230,75 EUR Rechnungsbetrag – 407,64 EUR vorläufige weitere Leistungsbewilligung für die Zeit von Januar bis Juni 2011).
Diese Summe hätte von dem Beschwerdeführer mit den ihm am 15. Dezember 2010 und am 31. März 2011 bewilligten Leistungen i.H.v. insgesamt 858,86 EUR (238,00 EUR+ 108,08 EUR + 256,39 EUR + 136,97 EUR + 59,92 EUR + 59,50 EUR) aufgebracht werden können. Diesen Beträgen standen keine aktuell zu bedienenden Verbindlichkeiten gegenüber. Er konnte schon nach den Beschlüssen des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. April 2010 nicht darauf vertrauen, dass der Beschwerdegegner zur vollständigen Übernahme der Zahlungsverbindlichkeiten bei der H Energie verpflichtet werden würde. Ausdrücklich ist er auch im Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 darauf hingewiesen worden, dass er die bewilligten Zahlungen zur Abwendung der Gassperre einzusetzen habe.
Gleichwohl hat er nichts unternommen, um mit den ausgezahlten Geldern die Schuldenlast zu verringern. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dies zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs benötigt zu haben. Ausweislich seiner Angaben hat der Beschwerdeführer von dem Geld Ausgaben getätigt, die aus der laufend bewilligten Regelleistung zu erbringen waren. Er hat die mit dem Zählerausbau eingetretene Notlage im Vorfeld nicht zu verhindern versucht, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 zu 4.). Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass er die Kündigung der Gasversorgung bewusst in Kauf genommen hat, um die nach seiner Meinung bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Er hat damit gegen den elementaren Grundsatz des "Forderns und Förderns" verstoßen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, damit sie in den Genuss der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II kommen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nichts getan, um die Schulden bei der H Energie abzubauen und die mehrfach angedrohte Gassperre zu verhindern. Angesichts dieses Verhaltens ist eine auch nur darlehensweise Übernahme der noch offenen Forderung zur Wiedererlangung der Versorgung bei der H. Energie nicht gerechtfertigt.
Daher kann der Senat offen lassen, ob von den dem Beschwerdeführer im April 2011 ausgekehrten einmaligen Zahlungen noch genug Geld übrig ist, um die Schulden bei der H Energie gänzlich zu tilgen und die Gasversorgung wiederherzustellen.
3.
Der Beschwerdeführer hat für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II n.F. einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Erzeugung von Warmwasser i.H.v. 2,3% der Regelleistung (= 8,37 EUR/Monat) glaubhaft gemacht.
Für die von ihm geforderte Bewilligung eines Heizkostenabschlags von 90,00 EUR/Monat besteht kein Anordnungsanspruch. Denn mangels Gasversorgungsvertrag fallen derzeit keine tatsächlichen Kosten für die Heizung an.
In Höhe von 8,37 EUR/Monat besteht für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 auch ein Anordnungsgrund. Zwar führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung. Diese nimmt der Senat im Regelfall bei einer Summe unter 5% der Regelleistung (= 18,20 EUR/Monat) nicht an (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, L 5 AS 121/08 AS ER, juris). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für einen neuen Vertragsabschluss bei der H. Energie erhebliche Eigenmittel aufbringen muss, um deren Forderung aus der Schlussrechnung vom 20. Mai 2011 zu begleichen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Gasanbieter die Versorgung übernehmen würde, ohne dass die vorhandenen Schulden beglichen wären. Insoweit ist es hier gerechtfertigt, trotz des geringen Betrags von 8,37 EUR/Monat einen Anordnungsgrund anzunehmen.
4.
Für die weiteren von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungen ergeben sich weder ein Anordnungsanspruch noch ein -grund.
Für einen Bedarf zur "Deckung des Warmwasserbedarfs durch dezentrale Fremdherstellung" hat der Beschwerdeführer keine Eilbedürftigkeit einer Regelung glaubhaft gemacht. Offensichtlich bezieht sich das Vorbringen auf einen Besuch der Sauna im Kurpark-Hotel im I am 9. Mai 2011. Für die Dauer der Gasunterbrechung ist es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, sich mittels Kochtopf oder Wasserkocher bereitetem Warmwasser zum Waschen zu behelfen. Insoweit werden seit Mai 2011 auch Kosten für die Warmwasserbereitung i.H.v. 8,37 EUR/Monat berücksichtigt. Aufgrund der Witterung ist es derzeit auch nicht erforderlich, den elektrisch betriebenen Badheizkörper zu betreiben. Der Senat hat auch keine Hinweise für einen Anspruch auf einen von den Regelleistungen abweichenden, unabweisbaren Sonderbedarf. Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung findet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statt. Den vorsorglich geltend gemachten Schadensersatzansprüchen steht kein bezifferter konkreter Schaden gegenüber, sodass eine Entscheidung hierüber nicht möglich ist. Ein Anordnungsanspruch für Fahrtkosten, Schriftverkehr, Dokumentation, Archivierung oder Protokollführung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach glaubhaft gemacht worden. Die Anschaffung eines Datenloggers und Software für die genaue Erfassung von Wetter- und Energiedaten ist zur Abwendung einer Notlage nicht erforderlich. Hinsichtlich der begehrten Reparaturkosten sind keine konkreten Bedarfe genannt worden. Ein Anordnungsanspruch auf Weihnachtsbeihilfe oder auf Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer Mindestrente besteht nach dem SGB II nicht.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das geringe Obsiegen im Verhältnis zu den insgesamt geforderten Leistungen ist berücksichtigt worden.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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