L 4 KR 105/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 66/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 105/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1935 geborene Kläger war bis 31.01.1998 aufgrund einer Beschäftigung als Forschungsassistent wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der Beklagten freiwillig versichert; danach war er freiwilliges Mitglied als nicht versicherungspflichtiger Rentner. Die Mitgliedschaft endete am 15.07.1999 wegen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Der Kläger ist seit 16.07.1999 freiwilliges Mitglied einer anderen Krankenkasse.

Die Beklagte regelte mit den Bescheiden vom 06.05., 12.07. und 21.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08. 1999 die Einstufung in die Beitragsklassen 661 und 671. Der Kläger erhob hiergegen am 17.08.1999 Klage beim Sozialgericht München ((SG); S 2 KR 509/99). Mit den Bescheiden vom 11.03. und 26.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.1999 lehnte die Beklagte eine teilweise Befreiung von notwendigen Fahrkosten und Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln für das Jahr 1998 ab. Der Kläger erhob hiergegen am 16.08.1999 Klage beim SG (S 2 KR 502/99). Er beantragte am 09.12.1999 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte (S 2 KR 47/99.ER).

Das SG schloss in der Streitsache S 2 KR 509/99 am 09.11.2000 folgenden Vergleich: "I. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger über seine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vom 01.02.1998 bis 15.07.1999 eine Entscheidung zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Befreiung von der Zuzahlung für 1998 bis zum Ausscheiden bei der Beklagten am 15.07.1999. II. Die Beklagte vollstreckt einstweilig nicht ihre Forderung aus dem Bescheid vom 13.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1999. III. Die Beteiligten erklären übereinstimmend die Rechtsstreitigkeiten S 2 KR 502/99, S 2 KR 509/99 und S 2 KR 740/99.ER für erledigt. IV. Kläger übergibt die ihm vorliegenden Nachweise für die Prüfung der Zuzahlungspflicht bei Arzneimitteln. V. Beklagtenvertreter sichert zu, die übergebenen Unterlagen zusammen mit der Entscheidung dem Kläger zukommen zu lassen."

Der Vergleich trägt den Vermerk "vorgelesen und genehmigt".

Der Kläger erhob am 17.11.2000 "sofortige Beschwerde" gegen die Niederschrift. Er beanstandete mit dem Schreiben vom 09.01. 2001, dass bisher noch keine rechtsverbindliche Verbescheidung der Beklagten ergangen sei; ein Vergleich zwischen ihm und der Beklagten sei nicht zustande gekommen, und die Beklagte sei verpflichtet, seine Unterlagen unverzüglich herauszugeben. (Der Rechtsstreit wurde vom SG unter dem Az.: S 2 KR 66/01 geführt.) Mit Schreiben vom 05.02.2001 macht der Kläger gegenüber der Beklagten wegen Unterlassung, Diskriminierung seiner Person und der Familie sowie einer fehlenden Entschuldigung des Vorstandes der Beklagten einen Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 DM geltend (S 2 KR 66/01).

Das SG hat mit Schreiben vom 16.03.2001 dem Kläger bei weiterer Inanspruchnahme des Gerichts bezüglich der geltend gemachten Ansprüche Mutwillenskosten angedroht. Es hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2001 durch Urteil festgestellt, dass durch den gerichtlichen Vergleich vom 09.11.2000 die Rechtsstreitigkeiten S 2 KR 502/99, S 2 KR 509/99 und S 2 KR 740/99 ER erledigt worden seien und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat ferner den Kläger zur Zahlung von DM 500,00 an die Staatskasse verurteilt. In der Urteilsbegründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe den Vergleich angefochten mit Schriftsatz vom 09.01.2001; Anfechtungsgründe lägen nicht vor. Ebensowenig sei der Vergleich wirksam widerrufen worden. Der Vergleich habe die Rechtsstreitigkeiten beendet, er sei wirksam geschlossen und protokolliert worden. Dem Kläger stehe auch ein Schadensersatzanspruch wegen der fehlenden Entschuldigung des Vorstandes der Beklagten nicht zu. Er habe die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits erkannt und gleichwohl den Prozess fortgesetzt, weshalb ihm Mutwillenskosten auferlegt worden seien. Mit Schreiben vom 05.05.2001 hat der Kläger die Rücknahme der Mutwillenskosten beantragt.

Er hat mit der Berufung vom 10.07.2001 geltend gemacht, das Urteil des SG sei bezüglich der Mutwillenskosten aufzuheben. Er habe nicht mutwillig gehandelt, da er den Inhalt der Urteile in den Streitsachen S 2 KR 66/01 und 762/00 nicht verstanden habe. In diesen Urteilen und im Sitzungsprotokoll vom 03.05.2001 sei eine Fülle unsachlicher Unterstellungen, Unwahrheiten und Rechtsbeugungen enthalten. Der Vergleich vom 09.11.2000 sei oberflächlich und unzureichend und von ihm nicht genehmigt worden.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.07.2001 darauf hingewiesen hat, dass die Kostenentscheidung im Urteil nicht anfechtbar sei, hat der Kläger am 11.08.2001 erklärt, dass sich die Berufung auf das gesamte Urteil erstrecke. Zuletzt hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wende sich gegen die Verhängung der Mutwillenskosten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 03.05.2001 in Punkt 4 aufzuheben.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat die Berufung fristgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch unzulässig, da der Kläger sich gegen die Auferlegung der Mutwillenskosten wendet (§ 192 SGG). Denn gemäß § 144 Abs.4 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt; hierunter fallen auch Mutwillenskosten (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 145, Rn.49 mit weiteren Nachweisen).

Sie ist damit als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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